Domain-Newsletter

Ausgabe #1014 – 23. April 2020

Themen: .org-Vertrag – Druck auf ICANN wächst weiter | Schweiz – Code of Conduct für Domains in Kraft | TLDs – Neues von .berlin, .cz und .eu | WIPO – Zahl der UDRP-Verfahren auf Rekordhoch | Hamburg – Verbot automatisierter Facebook-Profile | therapists.com – Heilbehandlung für US$ 91.183,- | Triest – EuroDIG 2020 findet virtuell statt

.ORG-VERTRAG – DRUCK AUF ICANN WÄCHST WEITER

Die Entscheidung über das Schicksal von .org verzögert sich erneut: statt bis 20. April 2020 muss ICANN sich nun erst bis 04. Mai 2020 entscheiden, ob man dem Verkauf der .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) an den Finanzinvestor Ethos Capital zustimmt.

Wenige Tage vor Ablauf der bereits verlängerten Deadline einigten sich John Jeffrey, General Counsel von ICANN, und Jon Nevett, CEO von PIR, die in Sektion 7.5 (d) des Registry Agreements vereinbarte Stellungnahmefrist bei einem „Change of Control“ bis 04. Mai 2020 zu verlängern. Der Grund dafür liegt weniger in der aktuellen Corona-Krise, sondern in einem Schreiben vom 15. April 2020, in dem sich der kalifornische Attorney General Xavier Becerra, also der oberste Rechtsberater der Regierung, zu Wort gemeldet und sich klar gegen einen Verkauf positioniert hat. Becerra, dessen Büro gemäß Gov. Code, § 12598, die Aufsicht über „charitable trusts“ obliegt, kritisierte vor allem die fehlende Transparenz der Transaktion. So sei wenig über Ethos Capital und die diversen Tochtergesellschaften wie die PIR LLC bekannt, die für .org von einer gemeinnützigen in eine gewinnorientierte Gesellschaft umgewandelt werden soll. Noch weniger sei bekannt, wie diese Rechtspersönlichkeiten wie Geschäft betreiben wollen. Ohne diese Informationen sei aber unklar, ob und wie die .org-Community mit über 1.200 Registraren, Millionen von Domain-Inhabern und hunderten von Millionen an Nutzern, die eine .org-Domain verwenden oder darauf vertrauen, von diesem Wechsel betroffen sei.

Konkret bemängelte Becerra außerdem, dass es PIR und Ethos Capital versäumt hätten, die von ICANN gestellten Fragen zum finanziellen Hintergrund nach dem Verkauf zu antworten. PIR gebe an, dass man ausreichend Mittel einnehme, um ein Finanzierungsdarlehen über US$ 300 Millionen zu bedienen und den laufenden Betrieb zu stemmen, obwohl man künftig steuerpflichtig sei und das Darlehen in fünf Jahren zurückgezahlt werden müsse. Es sei daher verstörend, dass Ethos nicht offenlege, wie es diese Mittel einnehmen wolle. Das unsichere wirtschaftliche Klima mache Prognosen noch spekulativer. Jeder Fehler, den Ethos Capital – ein neu gegründetes Unternehmen ohne Geschäftserfahrung – mache, drohe zu Lasten der .org-Community zu gehen. Dazu gehören einige für die gesamte Welt wichtige Organisationen, wie zum Beispiel die World Health Organization, die Weltbank, das Rote Kreuz, Ärzte ohne Grenzen und die Vereinten Nationen. Becerra schließt sein Schreiben mit einer eindeutigen Empfehlung: „Given the concerns statedabove, and based on the information provided,the.ORG registry and the global Internet community – of which innumerable Californians are a part – are better served if ICANN withholds approval of the proposed sale and transfer of PIR and the .ORG registry to the private equity firm Ethos Capital.“

ICANN droht damit, immer mehr in ein Dilemma zu geraten. Entweder, man stimmt der Transaktion zu und riskiert damit eine Welle staatlicher Interventionen; oder man verweigert die Zusage mit der Folge, dass Ethos Capital versucht, den US$ 1,135 Milliarden schweren Deal vor Gericht durchzusetzen. Ob der zusätzliche Zeitraum bis 04. Mai 2020 genügt, um eine Lösung zu finden, die allen gerecht wird, ist derzeit bestenfalls offen.

Die Vereinbarung über die Fristverlängerung finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2281

Das Schreiben von Xavier Becerra finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2282

Quelle: icann.org, domainnamewire.com

SCHWEIZ – CODE OF CONDUCT FÜR DOMAINS IN KRAFT

Für Domain-Registrare aus der Schweiz gilt seit 15. April 2020 ein neuer „Code of Conduct Domainnamen“ (CCD): auf Betreiben von Swico, dem Wirtschaftsverband der ICT- und Online-Branche, regeln diese Leitlinien den Umgang mit unzulässigen Registrierungen und Verwendungen von Domain-Namen.

Bereits im Jahr 2013 haben Hosting-Unternehmen erstmals gemeinsame Richtlinien für den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten erarbeitet und den „Code of Conduct Hosting“ (CCH) herausgegeben. Nun ziehen die Schweizer Domain-Registrare nach. In Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern hat Swico, ein 1940 gegründeter Interessenverband mit inzwischen über 600 Mitgliedfirmen und etwa 56.000 Mitarbeitenden, Leitlinien auch für Domain-Namen entwickelt. Sie regeln unter anderem den Umgang mit Kunden, welche bei der Registrierung einer Domain die Rechte von Dritten (insbesondere Urheberrechte oder Markenrechte) oder Persönlichkeitsrechte verletzen, oder wenn beispielsweise Straftatbestände im Bereich von Ehrverletzung, Pornographie oder Rassismus erfüllt sind. Er richtet sich als Akt der freiwilligen Selbstregulierung an in der Schweiz ansässige Registrare, also Unternehmen und Einzelpersonen, die Domain-Dienste anbieten und dem Schweizer Recht unterstehen.

Kern des CCD ist ein „Notice-and-Notice“ bzw. „Notice-and-Take down“-Verfahren. Dabei kann sich ein Betroffener an den für eine Domain zuständigen Registrar wenden und geltend machen, dass eine Domain oder deren Verwendung unzulässig sei. Dabei ist erforderlich, dass der Absender mehr als ein Dritter oder die Allgemeinheit von der behaupteten Rechtsverletzung betroffen ist. Der Registrar prüft eine solche „Notice“ dann, ob in formeller und materieller Hinsicht bestimmten Erfordernissen Genüge getan ist; bei der Beurteilung der Voraussetzungen gilt der Maßstab eines juristischen Laien. Ist das der Fall, versendet er innerhalb von zwei Arbeitstagen eine Mitteilung an den Kunden und fordert ihn auf, das beanstandete Verhalten zu unterlassen oder dessen Rechtmäßigkeit zu begründen. Betrifft die „Notice“ mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unzulässige Registrierung oder Verwendung von Domain-Namen oder könnte sich der Registrar selbst strafrechtlich verantwortlich oder zivilrechtlich haftbar machen, kann er nach eigenem Ermessen unter mehreren Maßnahmen wählen, darunter die Blockierung einer Domain, die Verhinderung eines Transfers oder die Nichtverlängerung des Registrierungsvertrages. Behördliche oder gerichtliche Streitbeilegungsverfahren, auch solche bei der WIPO, werden hierdurch nicht ersetzt, sondern genießen Vorrang. Überdies entscheidet der Registrar nach eigenem Ermessen, ob er bei Straftatbeständen Meldung an die KOBIK (Nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internet-Kriminalität) oder an die Strafverfolgungsbehörden erstattet. Zu einer aktiven Überwachung der Registrierung von Domains oder deren Verwendung ist der Registrar nicht verpflichtet; die Verantwortung trägt der Kunde.

Die .ch-Verwalterin SWITCH begrüsste in einer Pressemitteilung den neuen Branchenstandard als „effiziente und unbürokratische Selbstregulierungsmassnahme“. Man bekämpfe bereits seit vielen Jahren Cybercrime unter .ch; der neue Code of Conduct sei eine willkommene Ergänzung im Bereich des Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechts. Er stärke die Rechtssicherheit, vereinfache die Zusammenarbeit aller Stakeholder und erleichtere Betroffenen das Vorgehen gegenüber dem Halter rechtswidriger Domain-Namen.

Den Code of Conduct für Schweizer Registrare finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2283

Quelle: swico.ch, switch.ch

TLDS – NEUES VON .BERLIN, .CZ UND .EU

Die Corona-Krise lässt uns nicht los: sowohl die Hauptstadt-Domain .berlin als auch die tschechische Länderendung .cz haben auf die Auswirkungen der Pandemie reagiert. Hingegen ist EURid, Verwalterin der Europa-Domain .eu, ins Visier von Identitätsdieben geraten – hier unsere Kurznews.

Die dotBERLIN GmbH & Co. KG, Verwalterin der Hauptstadt-Endung .berlin, setzt einem potentiellen Missbrauch von Corona- oder Covid19-Domains aktive Maßnahmen entgegen. Seit über einem Monat wird regelmäßig und automatisiert überwacht, welche Domain-Namen mit den Stichworten „Corona“ und „Covid“ registriert werden. Zu diesem Zweck erhält die Registry die Information, wann sie bei welchem Registrar angemeldet werden, zusammen mit der Information, ob und wie sie genutzt werden. Bei missbräuchlicher Verwendung schreitet die Registry ein, generell untersagt ist die Verwendung dieser Begriffe in .berlin-Domains jedoch nicht. So haben beispielsweise Rechtsanwälte unter corona-bussgeld.berlin oder coronaentschädigung.berlin Beratungsangebote eingerichtet. Auch viele Private tragen mit Engagement und einer Webseite dazu bei, auf Hilfen und Tipps aufmerksam zu machen, darunter coronahelfer.berlin und coronaita24.berlin. Damit zeigt sich einmal mehr, dass die Krise nicht nur Risiken, sondern auch Chancen bietet.

Nachdem die Internet-Verwaltung ICANN vor kurzem den vertraglichen Katastrophenfall ausgerufen und die Frist zur Neuregistrierung abgelaufener Domains verlängert hat, zieht nun auch die erste Länderdomain-Verwaltung nach. CZ.NIC, Registry der tschechischen Länderendung .cz, hat mitgeteilt, dass die Frist zur Löschung unbezahlter .cz-Domains von 30 auf 60 Tage verlängert wird. Es handelt sich um eine vorübergehende Regelung, die bis auf weiteres gilt und dazu beitragen soll, dass keine der 1,3 Millionen .cz-Domains wegen der COVID-19-Pandemie versehentlich verloren geht. „Extending the validity of an internet domain should not be the users‘ main priority at this moment“, so Ond?ej Filip, CEO von CZ.NIC. Parallel hat man eine Website namens „COVID-19 in the .cz domain“ eingerichtet, über die man verfolgen kann, ob und welche pandemiebezogenen .cz-Domains registriert werden. Bis Ende März 2020 waren es bereits über 1.200 dieser Domains, die aktiv überwacht werden.

Einem dreisten Fall von Identitätsdiebstahl ist die .eu-Verwalterin EURid zum Opfer gefallen. Unter aim-search.info/en/ ist eine Website abrufbar, die „Look & Feel“ der Internetseite von EURid kopiert. Sie bietet nicht nur die Registrierung von .eu-Domains an, sondern ermöglicht auch die Akkreditierung als .eu-Registrar. Auch sonst haben die Cyberkriminellen viele Inhalte und das gesamte Lay-Out von EURid übernommen; selbst die WHOIS-Suche für .eu-Domains ist über das Angebot möglich. EURid hat angekündigt, wegen einer Verletzung der Rechte geistigen Eigentums und der Irreführung von Verbrauchern gegen die namentlich nicht genannten Anbieter vorzugehen. Eine offizielle Verbindung gibt es also nicht, so dass vor einer Nutzung von Dienstleistungen über dieses Angebot wie zum Beispiel die Domain-Registrierung nur dringend gewarnt werden kann.

Die Website „COVID-19 in the .cz domain“ finden Sie unter:
> https://adam.labs.nic.cz/reports/adam/covid19-en/

Quelle: dot.berlin, nic.cz, eurid.eu

WIPO – ZAHL DER UDRP-VERFAHREN AUF REKORDHOCH

Die Zahl der Rechtsstreitigkeiten nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) vor der Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) hat im Jahr 2019 ein Allzeithoch erreicht.

Insgesamt 3.693 UDRP-Verfahren leitete die WIPO auf Wunsch von Markeninhabern im Jahre 2019 ein. Gegenüber jenen 3.447 Verfahren aus dem Jahr 2018 bedeutet dies einen Anstieg von 7,1 Prozent, was deutlich unter den 12 Prozent liegt, die noch im Vergleich der Jahre 2017 und 2018 von der WIPO gemeldet wurden. Insgesamt steigt die Zahl der UDRP-Verfahren bei der WIPO damit seit 2013 beständig an, wobei auch die Zahl der streitigen Domains ihren zweithöchsten Wert seit Einführung der UDRP erreicht hat: Waren es 2018 noch 5.655 Domains, wurde 2019 um sogar 6.298 Domains gestritten. Nur im Jahr 2017 lag dieser Wert mit 6.371 Domains noch höher. Die Zahl der WIPO-Verfahren korreliert also nicht zwingend mit der Zahl der streitigen Domain-Namen, da Markeninhaber die Möglichkeit haben, auszuwählen, ob sie in einem UDRP-Verfahren gegen eine oder mehrere aus ihrer Sicht rechtswidrige Domains vorgehen, vorausgesetzt, es steht die gleiche Marke in Streit.

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen standen einmal mehr Domains mit der Endung .com. Sie zeichnen für 76,86 Prozent der Verfahren in 2019 verantwortlich und spiegeln damit die Bedeutung von .com für den Gesamtmarkt wieder. Im Vorjahr waren es „nur“ 72,88 Prozent; auch die Einführung von hunderten neuer generischer Domain-Endungen hat also nicht dazu geführt, dass Markenverletzer von .com abrücken. Möglich wäre aber, dass andere Endungen keine Bedeutung für Markeninhaber haben und daher Rechtsverletzungen eher unentdeckt bleiben. Auf den Plätzen hinter .com folgen wie im Vorjahr dann .net (5,95 Prozent), .org (3,05 Prozent) und .info (1,92 Prozent). Bei den nTLDs ist erneut .online (1,15 Prozent) besonders auffällig geworden, dahinter folgen .xyz (0,88 Prozent), .win (0,86 Prozent) sowie .club mit 0,61 Prozent. Die vergleichsweise bekanntere Endung .biz scheint für Cybersquatter und Domain-Grabber kaum interessant zu sein; sie zeichnet nur für 0,36 Prozent aller UDRP-Verfahren vor der WIPO verantwortlich. Besonders beschwerdefreudig zeigten sich wiederum Philip Morris (173 Verfahren), die Gruppe aus Facebook / WhatsApp / Instagram mit 132 Verfahren, Sanofi (60 Verfahren) und Carrefour (54 Verfahren); erneut konnte sich überdies Lego (53 Verfahren) unter den zehn häufigsten Antragstellern platzieren.

Keine Angaben macht der WIPO-Bericht dazu, in wie vielen Fällen sich die Markeninhaber durchgesetzt haben bzw. erfolglos geblieben sind. Naturgemäß setzen sie sich jedoch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle durch. Nicht ausser Acht zu lassen ist zudem, dass die WIPO eines von aktuell sechs ICANN-akkreditierten UDRP-Schiedsgerichten ist. Hierzu gehören ausserdem das Arab Center for Domain Name Dispute Resolution (ACDR), das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre, das Canadian International Internet Dispute Resolution Centre, der Czech Arbitration Court und das National Arbitration Forum. Praktische Bedeutung haben nur die WIPO und das National Arbitration Forum. Die Zahlen der WIPO sind also nicht zwingend verallgemeinerungsfähig, zeigen aber immerhin einen Trend auf.

Die Pressemitteilung der WIPO finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/new/2019review.html

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

HAMBURG – VERBOT AUTOMATISIERTER FACEBOOK-PROFILE

Facebook muss eine automatisch und ohne Zustimmung des jeweiligen Unternehmens bzw. Betroffenen generierte Facebook-Seite löschen. Das hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 13.02.2020, Az. 312 O 372/18) entschieden.

Die Kläger, eine in Hamburg ansässige Anwaltskanzlei und einer ihrer Partner, bemerkten am 19. Januar 2018, dass ohne ihre Einwilligung unter facebook.com Profile mit ihren Namen eingerichtet worden waren. Es handelte sich um sogenannte nicht-verwaltete Seiten, die automatisch von der Beklagten, der Betreiberin des Netzwerks, generiert werden, wenn ein Unternehmen über kein Facebook-Profil verfügt und ein Nutzer das Unternehmen dort sucht, wobei die Angaben auf öffentlich zugänglichen Informationen beruhen. Die Kläger nutzten zunächst das Online-Meldeformular und ein Anwaltsschreiben, um die Beklagte aufzufordern, die Profile nicht länger öffentlich zugänglich zu machen. Hierauf reagierte die Beklagte jedoch nicht. Daraufhin mahnten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 2018 ab und erwirkten anschließend eine einstweilige Verfügung; die Beklagtenvertreter legitimierten sich am 30. April 2018 für die Beklagte im Verfügungsverfahren. Die Kläger übermittelten ihnen am 30. Mai 2018 ein Abschlussschreiben; die Beklagte gab die geforderte Erklärung aber nicht ab. Die Kläger verlangten daraufhin im Hauptsacheverfahren die Unterlassung, die Webseiten ohne ihre Einwilligung zugänglich zu machen, sowie die Erstattung von Anwaltsgebühren für das Abschlussschreiben.

Das Landgericht Hamburg bestätigte seine Ansicht aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren und bejahte einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, da die Gestaltung der Profile einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Es bestehe zunächst ein betriebsbezogener Eingriff aufgrund der Verwechslungsgefahr zwischen dem streitgegenständlichen Profil und einer von der Kanzlei selbst erstellten Profilseite. Ein erheblicher Teil der Nutzer sei mit den Gepflogenheiten bei Facebook nicht vertraut und geht bei der angegriffenen Darstellung irrig davon aus, dass es sich um ein mit Zustimmung der Klägerin errichtetes Profil handele. Dies sei insbesondere dann naheliegend, wenn der Nutzer bei einer Suche von einer Drittseite, wie Google, auf die Seite mit dem Profil geleitet wird. Einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise sei zudem nicht bekannt, dass die Beklagte automatisch generierte Profilseiten ohne Zustimmung der Betroffenen einrichtet. Hinweise der Beklagten (mit kleiner grauer Schrift auf weißem Hintergrund), dass es sich um „inoffizielle Seiten“ handeln würde, seien nicht ausreichend und könnten leicht übersehen werden; sie machten nicht deutlich, dass sich um eine automatisch und ohne Zustimmung der Klägerin generierte Seite handelt. Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig. Die Klägerin hatte unter anderem auf diverse datenschutzrechtliche Verfehlungen des Facebook-Konzerns hingewiesen und ausgeführt, dass sie sich bewusst gegen eine Präsenz bei Facebook entschieden habe. Für eine Anwaltskanzlei, für deren Tätigkeit Vertraulichkeit, Seriosität und Schutz von Mandantendaten von wesentlicher Bedeutung sind, bestehe ein erhebliches Interesse, von bestehenden oder potentiellen Mandanten nicht gegen ihren Willen mit einem solchen Netzwerk in Verbindung gebracht zu werden, meinte auch das Landgericht. Im Fall des Kanzleipartners stützte das Landgericht den Unterlassungsanspruch schließlich auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 4 BDSG a.F., Art. 6 DSGVO. Bei § 4 BDSG a.F. und Art. 6 DSGVO handele es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Eine Verwendung der personenbezogenen Daten des Klägers (Name, Beruf, Standort) sei sowohl nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG a.F. als auch nach Art. 6 DSGVO unzulässig.

Einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren für die Abmahnung und das Abschlussschreiben lehnte das Landgericht aber ab. Ein Rechtsanwalt, der sich selbst für die Abmahnung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes mandatiert, könne keine Anwaltsgebühren beanspruchen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht sei insbesondere dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt. Dies gelte auch für die vorliegenden Verstöße, da die Klägerin eine Kanzlei mit Schwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz, Medien- und Urheberrecht ist. An der Kostenentscheidung des Gerichts änderte sich aber nichts; die Kosten wurden vollumfänglich Facebook auferlegt.

Sie finden das Urteil des LG Hamburg unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2284

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

THERAPISTS.COM – HEILBEHANDLUNG FÜR US$ 91.183,-

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte mit therapists.com zum Preis von US$ 91.183,- (ca. EUR 82.894,-) und weiteren guten Preisen im fünfstelligen Bereich über alle Endungen, dass der Domain-Handel auch in Krisenzeiten funktioniert.

Mit therapists.com, die sehr ordentliche US$ 91.183,- (ca. EUR 82.894,-) erzielte und zur Zeit auf Platz 16 der Jahresbestenliste steht, konnte eine Domain mal wieder ihr Potential verbessern: Im Mai 2010 hatte sie nämlich lediglich US$ 50.000,- (ca. EUR 40.650,-) eingebracht. Zweitteuerste Domain war die Ziffern-Domain 88889.com mit dem Preis von US$ 70.000,- (ca. EUR 63.636,-), der ebenfalls eine deutliche Verbesserung darstellt: im Oktober 2010 brachte sie es nur auf US$ 12.356,- (damals ca. EUR 8.896,-). Ihr folgten siku.com zu US$ 64.500,- (ca. EUR 58.636,-) und cappuccino.com zu US$ 49.000,- (ca. EUR 44.545,-) und zahlreiche andere Domains mit fünfstelligen Preisen. Ganz so hoch griff clicktracker.com mit US$ 7.988,- (ca. EUR 7.262,-) nicht, konnte sich aber gegenüber den im November 2015 gezahlten US$ 1.810,- (damals ca. EUR 1.692,-) etwas verbessern, ebenso wie genuss.com mit EUR 4.900,- gegenüber EUR 3.500,- im Dezember 2012.

Unter den Länderendungen positionierte sich wieder einmal eine .io-Domain (Britisches Territorium im Indischen Ozean) an der Spitze: unicorn.io erzielte US$ 14.988,- (ca. EUR 13.625,-). Die zweitteuerste ccTLD kam mit mm.co.uk aus Britannien und brachte GBP 10.000,- (ca. EUR 11.246,-) ein. Die deutsche Endung .de trug vier Domains bei, deren teuerste kode.de mit EUR 7.500,- war. Interessant ist die Zwei-Zeichen-Domain qj.de für EUR 2.050,-, die im November 2009 für US$ 1.583,- (damals ca. EUR 1.055,-) zu haben war. Selten zu sehen sind Ein-Zeichen-Domains wie 3.vu aus Vanuatu, einem Inselstaat im Südpazifik, zum Preis von US$ 2.999,- (ca. EUR 2.726,-).

Die neuen Endungen trumpften mit fünf .club-Domains auf, deren teuerste healthcare.club mit US$ 6.835,- (ca. EUR 6.214,-) war. Die Preise bei den klassischen generischen Endungen überzeugten nicht wirklich: Die seltsame Vier-Zeichen-Domain yjjt.org brachte es zwar auf gute US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-), doch die Drei-Zeichen-Domain tcm.org nur auf US$ 6.888,- (ca. EUR 6.262,-), nachdem sie im Juli 2010 immerhin US$ 9.309,- (ca. EUR 7.216,-) aufweisen konnte. Nichtsdestotrotz war die vergangene Domain-Handelswoche insgesamt in Ordnung.

Länderendungen
————–

unicorn.io – US$ 14.988,- (ca. EUR 13.625,-)
sticky.io – US$ 4.988,- (ca. EUR 4.535,-)

mm.co.uk – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.246,-)
brit.co.uk – GBP 3.999,- (ca. EUR 4.497,-)

kode.de – EUR 7.500,-
phlov.de – EUR 6.500,-
zentrale.de – EUR 5.500,-
qj.de – EUR 2.050,-

drinks.lu – EUR 3.290,-
marenovationenergetique.fr – EUR 3.000,-
cats.in – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
mediatek.jp – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
canderel.it – EUR 2.999,-
3.vu – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.726,-)
patronen.at – EUR 2.500,-
tcf.eu – EUR 2.500,-
dom.nl – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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healthcare.club – US$ 6.835,- (ca. EUR 6.214,-)
zo.club – US$ 4.203,- (ca. EUR 3.821,-)
animal.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-)
mix.club – US$ 1.830,- (ca. EUR 1.664,-)
bay.club – US$ 1.690,- (ca. EUR 1.536,-)

Generische Endungen
——————-

yjjt.org – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-)
tcm.org – US$ 6.888,- (ca. EUR 6.262,-)
defibrillator.org – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.091,-)
mysocialsecurity.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
ceasefire.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.545,-)
pitchdeck.net – US$ 2.386,- (ca. EUR 2.169,-)
depot.org – US$ 2.299,- (ca. EUR 2.090,-)
carelife.org – US$ 1.488,- (ca. EUR 1.353,-)

.com
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therapists.com – US$ 91.183,- (ca. EUR 82.894,-)
88889.com – US$ 70.000,- (ca. EUR 63.636,-)
siku.com – US$ 64.500,- (ca. EUR 58.636,-)
cappuccino.com – US$ 49.000,- (ca. EUR 44.545,-)
stellarhealth.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.273,-)
camellia.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.273,-)
eventdesigner.com – US$ 23.400,- (ca. EUR 21.273,-)
yogayoga.com – US$ 20.250,- (ca. EUR 18.409,-)
safersys.org – US$ 15.732,- (ca. EUR 14.302,-)
kooperative.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.636,-)
investorwire.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.636,-)
gdrx.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-)
vacan.com – US$ 9.700,- (ca. EUR 8.818,-)
prepaidwireless.com – US$ 9.190,- (ca. EUR 8.355,-)
boostfactory.com – US$ 8.888,- (ca. EUR 8.080,-)
clicktracker.com – US$ 7.988,- (ca. EUR 7.262,-)
wefactory.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.818,-)
mobiuslabs.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.818,-)
hyperdocs.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.364,-)
k-clean.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.455,-)
genuss.com – EUR 4.900,-
qptechnologies.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-)
appolution.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-)
securteam.com – US$ 4.662,- (ca. EUR 4.238,-)
socialmediatoolkit.com – US$ 4.480,- (ca. EUR 4.073,-)
remato.com – EUR 3.999,-
gugugu.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.636,-)
pinecreek.com – US$ 3.850,- (ca. EUR 3.500,-)
vogueshoes.com – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.182,-)
maestromedia.com – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.182,-)
stereofy.com – US$ 3.420,- (ca. EUR 3.109,-)
prohuman.com – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.726,-)
barrenjoey.com – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.545,-)
paydove.com – US$ 2.795,- (ca. EUR 2.541,-)
bitventure.com – EUR 2.500,-
fbvn.com – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.273,-)
missboss.com – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.273,-)
pipingplover.com – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.273,-)
stageplus.com – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.272,-)
moxii.com – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.182,-)
deliciousdining.com – US$ 2.299,- (ca. EUR 2.090,-)
advertie.com – US$ 2.295,- (ca. EUR 2.086,-)
firstlinehealth.com – US$ 2.200,- (ca. EUR 2.000,-)
schonen.com – EUR 2.000,-
rofoof.com – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.909,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

TRIEST – EURODIG 2020 FINDET VIRTUELL STATT

[Korrektur 27.04.2020: Die EuroDIG findet vom 10. bis 12. Juni 2020 statt!]

Die für Juni angekündigte EuroDIG 2020 wird auf Anfang September 2020 verschoben und findet zeitgleich zum „EuroScience Open Forum“, aber lediglich virtuell statt. Eine Online-Teilnahme wird nur für angemeldete Interessenten möglich sein.

„The Pan-European dialogue on Internet governance“ (EuroDIG) findet nicht wie geplant vom 10. bis 12. Juni 2020 statt, sondern hat sich auf den 02. bis 06. September 2020 verlegt. Sie sieht sich als Satellit zum „EuroScience Open Forum“ (ESOF2020), das seinerseits nun erst im September 2020 in Triest (Italien), der diesjährigen europäischen Wissenschaftsstadt, stattfindet. Die EuroDIG ist eine 2008 entstandene offene Plattform für informelle und integrative Diskussionen über Fragen der öffentlichen Politik im Zusammenhang mit der Internet-Verwaltung (IG). Die diesjährige – virtuelle – Konferenz steht unter dem Thema „Towards a sustainable governance of the Internet“. Kooperationspartner sind die „Scuola Internazionale Superiore di Studi Avanzati“ (SISSA), das „EuroScience Open Forum“ (ESOF) und zudem die Fakultät für Ingenieurwesen und Architektur und das Interfakultäre Zentrum STeDIC der Universität Triest. Während des Aufrufs zur Einreichung von Themen erhielt die EuroDIG 180 Vorschläge. Bei der öffentlichen Planungssitzung in Triest einigten sich die Interessenvertreter auf – unter anderem – die Schwerpunktbereiche Zusammenarbeit, Gesetzgebung, Standardisierung: Beiträge zum und zur Fortführung des UN HLP-Berichts, „The Age of Digital Interdependence“, Data Governance und Datensicherheit, DNS-Sicherheit und -Standards, Internet of Things (IoT) und Implementation von Urheberrechten.

Die EuroDIG 2020 findet vom 02. bis 06. September 2020 nur virtuell statt. Informationen zu einer für die Teilnahme notwendigen Anmeldung werden in Kürze auf den Seiten der EuroDIG veröffentlicht.

Weitere Informationen unter:
> https://www.eurodig.org/index.php?id=76

Quelle: eurodig.org, eigene Recherche

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