Domain-Newsletter

Ausgabe #1005 – 20. Februar 2020

Themen: DSVGO – kein Anstieg von WHOIS-Auskunftersuchen | Marktmacht – GoDaddy kauft Teile von Uniregistry | TLDs – Neues von .eu, .liaison und .org | Abmahnung – LG Düsseldorf verfolgt Kerntheorie | UDRP – Die freundlichen Panelisten-Listen 2019 | profitable.com – hochprofitabel zu US$ 200.000,- | Governance – EuroDIG im Juni 2020 in Triest

DSVGO – KEIN ANSTIEG VON WHOIS-AUSKUNFTERSUCHEN

Die Datenschutzgrundverordung (DSGVO) hat das Verfahren der Domain-Registrierung verändert, Befürchtungen nach einem drastischen Anstieg von WHOIS-Auskunftsersuchen haben sich bisher jedoch nicht bestätigt. Dieses erste Zwischenfazit zieht Tom Keller, Head of Domain Services bei 1&1 Ionos SE, in einem Beitrag auf dem Blog der University of Dayton.

Am 25. Mai 2020 werden es schon zwei Jahren, seit die DSGVO europaweit Anwendung findet. Wie keine rechtliche Regelung zuvor hat sie das System der Domain-Registrierung verändert; das bisher verwendete WHOIS-System hielt eine Fülle persönlicher Angaben zum Abruf bereit und stand damit offensichtlich in einem Konflikt mit der DSGVO, die den Schutz personenbezogener Daten propagiert und sie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt. Zudem gab es erstmalig ein gesetzlich verankertes Auskunftsrecht betroffener Person, ein Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und die Pflicht zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde. Plötzlich galt „privacy by design“, also Datenschutz durch Technikgestaltung. Dahinter steckt der Gedanke, dass der Datenschutz bei Datenverarbeitungsvorgängen am besten eingehalten wird, wenn er bei deren Erarbeitung bereits technisch integriert ist.

Die Internet-Verwaltung ICANN hat diese drastische Änderung zu spät erkannt. „We’ve been on ICANN’s back for the last two years,“ so Keller. „There has been a discussion with the community and ICANN, and they can be slow moving.“ In der Tat: nachdem man zunächst mit der „Temporary Specification for gTLD Registration Data“ („temp spec“) und inzwischen der „Consensus Policy on gTLD Registration Data“ zumindest vorläufige Regelungen zum WHOIS gefunden hat, hat ICANN nach wie vor keine allgemeinverbindliche Lösung parat. Derzeit klärt man noch, wer und wie Dritte Zugriff auf den nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten erhalten. Die „Expedited Policy Development Process (EPDP)“-Arbeitsgruppe hat dazu am 10. Februar 2020 die ersten Empfehlungen veröffentlicht, die nun bis 23. März 2020 allgemein diskutiert und kommentiert werden können.

Häufig geäußerte Bedenken, dass ein reduzierter Umfang an frei zugänglichen WHOIS-Daten die Zahl der Auskunftsersuchen in die Höhe schnellen lässt, teilt Keller nicht: „The amount of requests we get are very limited … a few a week“. Im Gegenteil verfestigt sich der Eindruck, als sei das WHOIS-System bislang häufig missbraucht worden. „We really don’t see a lot of urgent requests of legitimate parties.“ Dennoch liegt der Ball nach wie vor im Feld von ICANN; erst wenn das WHOIS-System DSGVO-konform reformiert und in die Praxis umgesetzt wurde, lassen sich verbindliche Schlüsse ziehen.

Quelle: onlinelaw.udayton.edu

MARKTMACHT – GODADDY KAUFT TEILE VON UNIREGISTRY

Der weltweit größte Domain-Registrar GoDaddy Inc. baut die eigene Marktstellung aus: von der auf den Cayman Islands ansässigen Uniregistry erwirbt man sowohl das Registrargeschäft als den Domain-Handelsplatz. Und auch der New Yorker Domain-Manager Brandsight Inc. gehört künftig zu GoDaddy.

Es ist der erste Blockbuster-Deal der Domain Name Industry des Jahres 2020: am 11. Februar 2020 gab GoDaddy bekannt, von Uniregistry die „domain registrar and marketplace businesses“ erworben zu haben. Uniregistry wurde 2012 von Frank Schilling gegründet, der damals bereits eines der größten privat gehaltenen Domain-Portfolios der Welt sein Eigen nannte und es später in Uniregistry einbrachte. Uniregistry ist sowohl als Domain-Registrar als auch als Domain-Registry tätig. Teil des Kaufvertrages ist aber nur das Registrar-Geschäft mit rund 1,5 Mio. verwalteten Domains; das Geschäft mit den 26 nTLDs, darunter .link, .click und .photo, behält man. Wie GoDaddy weiter mitteilt, hat man auch das Domain-Portolio von Uniregistry erworben; dazu zählen rund 350.000 wertvolle Domains. Über die Höhe des Kaufpreises machte GoDaddy keine Angaben, vollzogen werden soll die Transaktion im zweiten Quartal 2020.

Gegenüber domainnamewire.com widersprach Schilling den Gerüchten, er sei wegen der Scheidung von seiner Frau Michele Schilling zum Verkauf gezwungen worden. Es habe vielmehr eine Reihe guter Gründe gegeben, wie die Höhe des Kaufpreises: „At my age, crystallizing the value that we’ve created here and putting it to work in other ways makes sense.“ GoDaddy gewinnt dagegen einen relativ kleinen, aber innovativen Registrar hinzu und wird von dessen Ideen profitieren, die vor allem auf Domain-Investoren und -Entwickler zugeschnitten waren. Aufatmen dürften auch Domainer, denn Schilling hat angekündigt, sich aus dem Handel zurückzuziehen und künftig etwa bei auslaufenden Domains nicht mehr mitzubieten. Zugleich könnte GoDaddy versucht sein, einige der Domains aus Schillings Portfolio zur Refinanzierung zu verkaufen, so dass sie nun auf den Markt kommen.

Lediglich eine Randnotiz war GoDaddy die Mitteilung wert, dass man auch Brandsight erworben hat, wobei auch hier über die Höhe des Kaufpreises nichts verlautbart wurde. In der Pressemitteilung heißt es spärlich: „To better support enterprise-level customers, GoDaddy is acquiring Brandsight in the transaction.“ Brandsight wurde von Phil Lodico gegründet und bezeichnet sich als „corporate domain name management and consulting firm.“ Zu den öffentlich bekanntesten Vertretern zählen Matt Serlin und Elisa Cooper.

Die Pressemitteilung von GoDaddy finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2239

Quelle: godaddy.net, domainnamewire.com

TLDS – NEUES VON .EU, .LIAISON UND .ORG

Und wieder eine .brand weniger: das Unternehmen Liaison Technologies Inc. hat sich von seiner Markenendung .liaison getrennt. Derweil verzeichnet .eu Erfolge bei der Missbrauchsbekämpfung, während .org zum Politikum wird – hier unsere Kurznews.

Die .eu-Verwalterin EURid scheint mit ihrem Suspendierungsprogramm APEWS (Abuse Prevention and Early Warning System) einen Volltreffer gelandet zu haben. Seit dem Start im Dezember 2019 hat das System 60.000 .eu-Domains, umgerechnet also 1,67 aller registrierten Domains, als verdächtig („malicious“) erkannt und automatisch suspendiert, bevor sie größeren Schaden anrichten konnten. Unter Schaden versteht EURid den Versand von Spam, die Verbreitung von Malware oder eine Errichtung von Botnets. Technisch beruht APEWS auf einem Scoring-Verfahren, wie es zum Beispiel zur Messung der Kreditwürdigkeit einer Person verwendet wird. Innovativ ist dabei vor allem, dass APEWS schon zum Zeitpunkt der Registrierung einer Domain ansetzt; zusammen mit der Katholieke Universiteit Leuven wurde vier Jahre an der Entwicklung gearbeitet. Insgesamt trägt auch diese Maßnahme dazu bei, .eu zu einem besonders sicheren Namensraum zu entwickeln; so manche nTLD sollte sich davon eine Scheibe abschneiden.

Das in Alpharetta (US-Bundesstaat Georgia) ansässige Unternehmen Liaison Technologies Inc. hat das Interesse an der eigenen Markenendung .liaison verloren. Mit einem bisher nicht veröffentlichten Schreiben vom 12. Januar 2020 hat man die Internet-Verwaltung ICANN über eine Beendigung des „Registry Agreement“ informiert. Es steht zu vermuten, dass der Vertrag unter Hinweis auf Sektion 4.4 b) gekündigt wurde, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Delegiert wurde .liaison am 02. Mai 2015, zu Spitzenzeiten waren immerhin 170 Domain-Namen registriert. Liaison versteht sich als Anbieter für „cloud-based information integration and data management solutions“ und wurde Ende 2018 von der Open Text Corporation übernommen. Offenbar ist damit auch der Bedarf an der eigenen TLD entfallen.

Die Diskussion um den Verkauf der .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) an den Finanzinvestor Ethos Capital hat an politischer Brisanz gewonnen. Mit Schreiben vom 07. Februar 2020 wandte sich Henri Verdier, französischer Botschafter für digitale Angelegenheiten, an der ICANN-CEO Göran Marby und warnte vor negativen Auswirkungen der Transaktion auf Verbraucherschutz und Rechtsstaatlichkeit als Eckpfeiler öffentlicher Interessen. Verdier verweist insbesondere auf Nachteile für nichtgewerbliche Internetnutzer und die Sorge vor erheblich ansteigenden Gebühren. Zugleich bat er Marby um eine ausführliche Stellungnahme und etwaige Alternativen zu einer Transaktion ebenso wie um die Gelegenheit, über das Governmental Advisory Committee (GAC) den Verkauf im Vorfeld des Meetings in Cancun, das vom 07. bis 12. März 2020 stattfindet, eingehend überprüfen zu können. Eine öffentliche Stellungnahme von ICANN zu diesem Schreiben liegt noch nicht vor.

Die Pressemitteilung von EURid zu APEWS finden Sie unter:
> https://eurid.eu/en/news/1st-ai-suspension-system-for-ds/

Das Schreiben von Henri Verdier an ICANN finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2238

Quelle: eurid.eu, icann.org

ABMAHNUNG – LG DÜSSELDORF VERFOLGT KERNTHEORIE

In einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom November 2019 klärte es über die Kerntheorie bei Unterlassungsverträgen auf: Die Betreiberin mehrerer Webseiten wurde wegen falscher Werbung unter einer Domain abgemahnt und schloss einen Unterlassungsvertrag. Als sie unter einer anderen Domain denselben Werbefehler beging, drohte ihr eine Vertragsstrafe, über die das Landgericht Düsseldorf entscheiden musste.

Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, die die Beklagte, eine Arztpraxis für ästhetisch-plastische Chirurgie, Anfang 2018 abmahnte, weil sie auf einer ihrer Internetseiten für ästhetischplastische Chirurgie zu Pauschalpreisen warb, ohne darauf hinzuweisen, dass Preise individuell nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) berechnet werden. Die Beklagte lehnte es ab, diese Unterlassungserklärung zu unterschreiben, bot aber eine selbstformulierte Unterlassungserklärung abzugeben an. Mit dieser war die Klägerin nicht einverstanden. Schließlich einigten sich die Parteien auf eine Erklärung, in der es heisst: „dass die Beklagte es ab dem 12. März 2018 unterlassen wird, unter www.[…].de für ästhetisch-plastische Chirurgie in der exakt nachfolgend dargestellten Gestaltung mit Pauschalpreisen zu werben.“ Es folgte die ursprünglich angegriffene Werbung mit Festpreisen. Auf einer anderen von ihr betriebenen Website warb die Beklagte aber weiter für Botulinumtoxin- und Hyaluronsäureunterspritzungen an Händen zu einem Preis von EUR 460,00 und für die Behandlung von Krähenfüßen zu einem Preis von EUR 230,00, weshalb Anfang 2019 die Klägerin aufgrund des im Vorjahr getroffenen Unterlassungsvertrages eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 8.000,- geltend machte. Diese zu zahlen lehnte die Beklagte ab, weshalb die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf Klage erhob. Sie meint, die Unterlassungserklärung der Beklagten umfasse nicht nur den Internetauftritt der Beklagten auf der einen Website, sondern auch auf der anderen. Der Hinweis der Beklagten in der Unterlassungserklärung vom 02. März 2018 auf die Seite „unter www.[…].de“ sei so zu verstehen, dass auch die beanstandete Werbung konkret unterlassen werden solle; sie habe die Unterlassung aber nicht auf diese Seite beschränken wollen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und meinte, die Unterlassungserklärung umfasse nur Verstöße auf der in der Unterlassungserklärung genannten Webseite.

Das Landgericht gab der Klage auf Vertragsstrafe statt (Urteil vom 13.11.2019, Az.: 34 O 21/19). Aus Sicht des Gerichts haben die Parteien einen Unterlassungsvertrag geschlossen, in dem sich die Beklagte über den bloßen Wortlaut des Vertrages hinaus gegenüber dem Kläger verpflichtete, die angesprochene Werbung nicht nur auf der Webseite www.[…].de, sondern auf allen Webseiten und in allen Medien zu unterlassen. Es gelte hier die so genannte Kerntheorie für Unterwerfungserklärungen, dernach die Wiederholungsgefahr einer auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unterwerfungserklärung auch auf solche Varianten des Verhaltens entfällt, die mit der konkreten Verletzungsform kerngleich sind. Das gelte auch, „wenn der Gläubiger in seiner Abmahnung eine abstrakte, über die konkrete Verletzungsform hinausgehende Unterwerfung gefordert hat, der Unterwerfungsschuldner sich aber auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt.“ Folglich sei es unerheblich, dass die Beklagte in ihrer Erklärung sich auf die Website www.[…].de beschränkt habe. Die Erklärung sei systematisch einzuordnen. In der Korrespondenz der Parteien werde deutlich, dass die Klägerin in der Unterlassungserklärung formulierte, „wie unter www.[…].de“, womit sie zum Ausdruck gebracht habe, den Unterlassungsvertrag nicht auf die eine Website beschränken zu wollen. Im weiteren Schriftwechsel diskutierten die Parteien nicht, auf welche Webseiten sich der Unterlassungsvertrag beziehen solle, sondern über den Inhalt der zu unterlassenden Werbung: Es ging den Parteien nicht um das Medium der Werbung, sondern um das inhaltliche „Wie“ der Werbung. Das habe sich durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 02. März 2018, die der Kläger am 06. März 2018 annahm, nicht geändert. Gegen diese Vereinbarung habe die Beklagte auf ihrer anderen Website verstossen, auf der sie unter anderem für Botulinumtoxin- und Hyaluronsäureunterspritzungen an Händen zu einem Preis von EUR 460,- warb. Damit bezog sie einen festen Preis auf eine bestimmte Behandlung, ohne jeglichen Hinweis auf mögliche Differenzierungen des Preises nach der GOÄ. Gleiches galt für eine andere Werbung, die sich für den Seitenbesucher so darstellte, als handele es sich um einen Festpreis, obwohl bei Anklicken des Preises oder bei Überfahren des Preises mit dem Mausanzeiger ein Erklärfeld sichtbar wurde, das aber seinerseits nicht ausreichend darüber aufklärte, dass die angebotenen Behandlungen nach GOÄ nicht zu Festpreisen angeboten werden durften. Die Höhe der Vertragsstrafe von EUR 8.000,-, so das Gericht weiter, liege am unteren Rand einer angemessenen Vertragsstrafe.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2240

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: shopbetreiber-blog.de, justiz.nrw.de, eigene Recherche

UDRP – DIE FREUNDLICHEN PANELISTEN-LISTEN 2019

Der Domain-Anwalt Howard Neu führt seit einigen Jahren Listen von UDRP- und URS-Entscheidern bei WIPO und NAF, die Streitbeilegungsverfahren zu Gunsten von Domain-Investoren entscheiden. Dieser Tage legte er die aktuelle Liste für WIPO- und NAF-Panelisten für 2019 vor – und ging sogar zwei Schritte weiter.

Howard Neu ist kein Unbekannter im Domain-Business: er war Mitverantwortlicher der Domainer-Konferenzen T.R.A.F.F.I.C., die er zusammen mit Domain-King Rick Schwartz in die Welt rief und lange Jahre mit ihm organisierte. Als Kenner der Domain-Investoren-Landschaft und der juristischen Nöte von Domainern im Falle von UDRP-Verfahren, bereitet er Listen von UDRP-Entscheidern, die domainer-freundliche Entscheidungen treffen, auf. Nach seiner Ansicht hilft die Kenntnis der freundlichen Entscheider Gegnern eines UDRP-Verfahrens, gegebenenfalls ein Gremium aus drei Panelisten zu beantragen, um die eigenen Chancen im Verfahren zu erhöhen. Es finden sich jeweils drei Listen, deren erste das letzte Halbjahr umfasst, während die zweite Liste sich auf die vergangenen 12 Monate und die dritte auf den Gesamtzeitraum der UDRP bezieht. Während es im zweiten Halbjahr 2019 deutliche Positionswechsel unter den Entscheidern gab, zeigen die beiden Listen über längere Zeiträume mehr Konstanz. Neben den Namen der Panelisten finden sich die Anzahl der Entscheidungen zugunsten von Domainern und der RDNH-Entscheidungen. Zur aktuellen Halbjahresliste für WIPO-Entscheider teilt Neu mit, dass mit 67 Entscheidern, die unabhängig voneinander Beschwerden abgewiesen haben, die Zahl etwas unter der des Vorjahres (73) lag. 14 von ihnen stellten jedoch Fälle von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest, gegenüber 11 in 2018. Über die Jahre erweist sich nach wie vor Hon. Neil Brown als der Entscheider, der bei WIPO am Domain-Investoren freundlichsten entscheidet. Ebenfalls stark vertreten sind nach wie vor Tony Willoughby und John Swinson. Im vergangenen Halbjahr war allerdings W. Scott Blackmer an erster Stelle, da er 9 Entscheidungen zu Gunsten von Domainern und dabei zweimal auf RDNH entschied. Beim NAF sind die Ergebnisse nicht so rosig. Neu meint dazu: „Panelists who deny complaints are few and far between“. Ohne dass Daten über die Anzahl der NAF-Verfahren in 2019 vorliegen, lässt sich keine klare Aussage treffen. Doch lässt sich vielleicht etwas aus dem Umstand lesen, dass über das Jahr 2019 Debrett Lyons beim NAF 9 Entscheidungen zu Gunsten von Domainern getroffen hat und damit dort an erster Stelle steht, während bei WIPO Hon. Neil Brown mit 18 Entscheidungen zu Gunsten von Domainern Platz 1 belegt.

Doch Howard Neu schaute sich in Folgeartikeln auch die anderen Seiten an und stellte bei näherer Betrachtung von 242 Entscheidungen (165 bei WIPO und 77 bei NAF) z.B. fest, dass unter den 165 zu Gunsten der Beschwerdeführer ausgefallenen WIPO-Entscheidungen 155 Fälle waren, in denen der Gegner gar nicht reagiert hatte und es sich um offensichtliche Markenrechtsverletzungen handelte. Bei den 77 NAF-Fällen lag die Nichtreaktionsrate bei 100 %. Beim Blick auf die gegnerischen Parteien der UDRP-Verfahren zeigte sich Neu, dass man es in der Tat mit wirklichen Cyberkriminellen zu tun hat, die aus aller Herren Länder stammen und von denen viele gleich mehrere Verfahren provozierten. 17 Gegner stammten aus China, doch das Gros der Cybersquatter, ganze 34, hatte seinen Sitz in den USA. Aber Neu ging – in einem weiteren Blogpost – noch einen Schritt weiter und schaute stichprobenartig nach, wie die Panelisten wirklich entscheiden. Dabei kam er zum Ergebnis, dass sie tatsächlich zu Gunsten von Domain-Investoren entscheiden. Er schaute sich 171 WIPO-Fälle vom Dezember 2019 an und stellte fest, dass sich bei 30 Fällen die Gegner gegen die Beschwerde stellten. Von diesen 30 Verfahren gingen 17 zu Gunsten der Beschwerdeführer und 13 zu Gunsten der Domain-Inhaber aus. In 3 Fällen erging bei WIPO sogar eine Beschwerdeabweisung, obwohl sich der Gegner nicht gemeldet hatte. Weiter schaute sich Neu 27 Fälle des NAF an und stellte da fest, dass lediglich in fünf Fällen sich Gegner meldeten, von denen aber 4 Recht bekamen. In einem Fall erfolgte eine Beschwerdeabweisung, obwohl sich kein Gegner gemeldet hatte. Neu betont allerdings, dass er nur eine kleine Anzahl von Fällen überprüft habe.

Alles in allem sieht es nicht so schlecht mit dem UDRP-Verfahren für Domain-Investoren aus. Der Blick auf die verschiedenen Listen von Howard Neu lohnt sich, auch wenn seine Zahlen teilweise undurchsichtig erscheinen: Für einen Juristen geht er recht unsystematisch vor und macht keine klaren Angaben über die Anzahl der Basisdaten (Anzahl der Entscheidungen usw.), so dass seine Listen ein wenig im luftleeren Raum hängen. Und ob die Listen wirklich weiterhelfen, bleibt die Frage. Letztlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles und darauf an, wie überzeugend der Gegner seine Rechte verteidigt. Auch wenn Entscheider nicht frei von Vorurteilen und Prinzipien sind, die sie bei ihrer Bewertung des jeweiligen Sachverhalts und der Rechtslage auch leiten; dass für den Gegner eines UDRP-Verfahrens ein guter Rechtsvertreter mitausschlaggebend für eine domainerfreundliche Entscheidung ist, liegt auf der Hand.

Die diversen Listen und Blogposts finden Sie auf dem Webangebot von Howard Neu:
> http://neusnews.com

Quelle: neusnews.com, eigene Recherche

PROFITABLE.COM – HOCHPROFITABEL ZU US$ 200.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte wieder profitable Domain-Verkäufe, wie der von profitable.com, die US$ 200.000,- (ca. EUR 183.486,-) erzielte.

Die Domain-Endung .com bewies diesmal wieder ihre Führerschaft mit dem Verkauf von profitable.com zum Preis von US$ 200.000,- (ca. EUR 183.486,-). Allerdings profitiert der Käufer noch nicht recht von seinem Kauf, da die Domain nicht konnektiert ist. Mit deutlichem Abstand folgte koles.com zum Preis von US$ 73.055,- (ca. EUR 67.023,-), die nicht sehr vertrauenswürdig den Nutzer kompliziert auf eine Suchergebnisseite weiterleitet. Bei der Domain stairs.com, die US$ 67.500,- (ca. EUR 61.927,-) erzielte, geht die Sache dergestalt treppab, dass der Internetbrowser vom Öffnen der Seite abrät. Schließlich lag noch thaicasino.com mit US$ 60.000,- (ca. EUR 55.046,-) in dieser Preisklasse. Interessant ist die Entwicklung von though.com, die jetzt US$ 10.001,- (ca. EUR 9.175,-) erzielte; davor liegt ein Auf und Ab: im Februar 2008 erzielte die Domain US$ 7.500,- (damals ca. EUR 5.003,-), schlitterte dann im Juli 2019 auf US$ 2.100,- (ca. EUR 1.944,-) ab, nur um jetzt glänzender denn je dazustehen.

Bei den Länderendungen lag diesmal eine kanadische Domain vorne: jane.ca brachte es auf US$ 25.000,- (ca. EUR 22.936,-). Es folgte die französische homedo.fr für stattliche EUR 17.000,-. Dann reihte sich die deutsche cams.de zu EUR 15.243,- ein, die sich im November 2009 noch mit EUR 10.600,- zufrieden gegeben hatte. Die zweitteuerste .de-Domain wies eine herausragende Verbesserung auf: naturwald.de erzielte im Februar 2003 lediglich EUR 130,-; jetzt kam sie auf herausragende EUR 15.000,-. Die deutsche Endung verbuchte sechs weitere Verkäufe. Die britische Endung war ebenfalls gut bestückt mit sechs Verkäufen, deren teuerste tarot.co.uk mit GBP 6.995,- (ca. EUR 8.423,-) war. Von besonderem Interesse ist noch der Abstieg von inc.tv, die im September 2014 US$ 9.500,- (ca. EUR 7.308,-) einbrachte und jetzt sich mit GBP 5.500,- (ca. EUR 6.623,-) zufrieden geben musste.

Die neuen generischen Endungen brachten mit simple.cloud zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 13.761,-) eine einfache Lösung an den Start, der cricket.bet zu US$ 8.500,- (ca. EUR 7.798,-) folgte. Von den weiteren Domains war sol.global zu US$ 4.900,- (ca. EUR 4.495,-) noch von Interesse. Nach unseren Daten wurde die Domain bereits im November 2016, allerdings zum Preis von US$ 4.800,- (ca. EUR 4.364,-) gehandelt. Die klassischen generischen Endungen standen preislich nicht so gut dar, aber es waren doch einige, die gehandelt wurden. Den höchsten Preis erzielte newamericancentury.org mit US$ 7.700,- (ca. EUR 7.064,-) gefolgt von casting.org für US$ 6.888,- (ca. EUR 6.319,-). Nichtsdestotrotz erwies sich die vergangene Domain-Handelswoche als recht erfreulich, dank des Verkaufs von profitable.com für US$ 200.000,- (ca. EUR 183.486,-).

Länderendungen
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jane.ca – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.936,-)
phoenix.ca – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.505,-)

homedo.fr – EUR 17.000,-

cams.de – EUR 15.243,-
naturwald.de – EUR 15.000,-
finca.de – EUR 12.000,-
briefgold.de – EUR 7.500,-
jobliste.de – EUR 3.451,-
meinweg.de – EUR 2.500,-
sahne.de – EUR 2.500,-
stiftung-kulturlandschaft.de – EUR 2.000,-

controller.io – EUR 10.800,-

tarot.co.uk – GBP 6.995,- (ca. EUR 8.423,-)
until.co.uk – GBP 3.300,- (ca. EUR 3.974,-)
wills.uk – US$ 1.935,- (ca. EUR 1.775,-)
mobilecasino.uk – US$ 1.487,- (ca. EUR 1.337,-)
trim.co.uk – US$ 1.258,- (ca. EUR 1.154,-)
tuition.uk – US$ 1.058,- (ca. EUR 971,-)

inc.tv – GBP 5.500,- (ca. EUR 6.623,-)
rehabs.in – US$ 5.125,- (ca. EUR 4.702,-)
chats.at – EUR 4.500,-
cams.at – EUR 4.000,-
gas.li – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.650,-)
nucleus.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.294,-)
webcam.at – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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simple.cloud – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.761,-)
cricket.bet – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.798,-)
wealth.club – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.881,-)
sol.global – US$ 4.900,- (ca. EUR 4.495,-)
via.global – US$ 4.900,- (ca. EUR 4.495,-)
sla.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.404,-)
forever.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.835,-)
order.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.835,-)

Generische Endungen
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newamericancentury.org – US$ 7.700,- (ca. EUR 7.064,-)
casting.org – US$ 6.888,- (ca. EUR 6.319,-)
advisors.org – EUR 5.000,-
pdmusic.org – US$ 5.322,- (ca. EUR 4.883,-)
koi.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-)
enableme.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.670,-)
playmakers.net – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.578,-)
leciss.org – US$ 3.411,- (ca. EUR 3.129,-)
evergladesplan.org – US$ 3.366,- (ca. EUR 3.088,-)
weareone.net – US$ 2.850,- (ca. EUR 2.615,-)
birdfeeding.org – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.477,-)
spdfoundation.net – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.385,-)
cbaonline.org – US$ 2.422,- (ca. EUR 2.222,-)
lacoa.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.835,-)

.com
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profitable.com – US$ 200.000,- (ca. EUR 183.486,-)
koles.com – US$ 73.055,- (ca. EUR 67.023,-)
stairs.com – US$ 67.500,- (ca. EUR 61.927,-)
thaicasino.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 55.046,-)
jane.ca – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.936,-)
adventus.com – US$ 22.500,- (ca. EUR 22.936,-)
holocare.com – US$ 22.200,- (ca. EUR 20.367,-)
xinda.com – US$ 22.101,- (ca. EUR 20.276,-)
fih.com – US$ 20.402,- (ca. EUR 18.717,-)
mandap.com – US$ 20.010,- (ca. EUR 18.358,-)
autozen.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.761,-)
businesscenter.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.092,-)
electriccycle.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.092,-)
though.com – US$ 10.001,- (ca. EUR 9.175,-)
kvz.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.173,-)
listingco.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.257,-)
alisea.com – US$ 7.630,- (ca. EUR 7.000,-)
sleepwatch.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.881,-)
mentores.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.963,-)
likelihood.com – US$ 6.400,- (ca. EUR 5.872,-)
findgrace.com – US$ 5.999,- (ca. EUR 5.504,-)
udana.com – US$ 5.555,- (ca. EUR 5.096,-)
digipost.com – US$ 5.450,- (ca. EUR 5.000,-)
blogstarters.com – US$ 5.400,- (ca. EUR 4.954,-)
naholdings.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

GOVERNANCE – EURODIG IM JUNI 2020 IN TRIEST

In Triest (Italien) findet vom 10. bis 12. Juni 2020 „The PanEuropean dialogue on Internet governance“ (EuroDIG) statt. Der Kongress steht unter dem Thema „Towards a sustainable governance of the Internet“.

Triest ist dieses Jahr die europäische Wissenschaftsstadt und Gastgeberin des „EuroScience Open Forum“ (ESOF2020); im Rahmen dessen findet dort auch die diesjährige EuroDIG statt. Die EuroDIG ist eine 2008 entstandene offene Plattform für informelle und integrative Diskussionen über Fragen der öffentlichen Politik im Zusammenhang mit der Internet-Verwaltung (IG). Der Gastgeber in Triest ist „The Abdus Salam International Centre for Theoretical Physics“ (ICTP), auf dessen Campus die EuroDIG auch stattfinden wird. Kooperationspartner sind die „Scuola Internazionale Superiore di Studi Avanzati“ (SISSA), das „EuroScience Open Forum“ (ESOF) und die Fakultät für Ingenieurwesen und Architektur sowie das Interfakultäre Zentrum STeDIC der Universität Triest. Auf der gut gefüllten, aber noch unfertigen Agenda für die Konferenz stehen Themen wie Zusammenarbeit, Gesetzgebung, Standardisierung: Beiträge zum und zur Fortführung des UN HLP-Berichts „The Age of Digital Interdependence“, Data Governance und Datensicherheit, alles, was sich um DNS dreht, Internet of Things (IoT), Implementation von Urheberrechten und vieles mehr. Die Konferenz mit dem übersetzten Motto „Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Verwaltung des Internets“ beginnt am Morgen des 10. Juni 2020 um 09:00 Uhr und endet am 12. Juni 2020 gegen 18:00 Uhr. Es gibt zwei Abendveranstaltungen: zunächst einen Cocktail-Empfang am ersten Abend, und am zweiten den „Social Event 2020“. Dem Kongress geht vom 08. bis 10. Juni der „YOUthDIG – Youth Dialogue on Internet Governance“ voraus, mit dem Ziel, die aktive Beteiligung der Jugend zu fördern.

Die EuroDIG 2020 findet vom 10. bis zum 12. Juni 2020 auf dem Campus des „The Abdus Salam International Centre for Theoretical Physics“ (ICTP), Strada Costiera 11,­ 34151 in Triest (Italien) statt. Informationen zur Anmeldung liegen bisher nicht vor.

Weitere Informationen unter:
> https://www.eurodig.org/index.php?id=76

Quelle: eurodig.org, eigene Recherche

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