Domain-Newsletter

Ausgabe #1001 – 23. Januar 2020

ThemenPIR – ICANN veröffentlicht .org-Details | WIPO – Zahl der UDRP-Verfahren 2019 auf Rekordhoch | TLDs – Neues von .amazon, .co und .rw | WIPO – Gesellschafterstreit um drei Domains | UDRP – 20 Jahre Reverse Domain Name Hijacking | barri.com – Umleitung für US$ 100.000,- | DAVIT – IX. Hamburger IT-Rechtstag im Februar

PIR – ICANN VERÖFFENTLICHT .ORG-DETAILS

Überraschende Wende im Streit um den Verkauf der .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) an den Finanzinvestor Ethos Capital: die Internet-Verwaltung ICANN wird nicht vor Mitte Februar 2020 entscheiden, ob die Zustimmung zum „change of control“ erteilt oder ausnahmsweise versagt wird. Parallel wurden weitere Hintergründe des Deals bekannt.

Kurz vor Weihnachten 2019 hatte ICANN-CEO Göran Marby offenbar auf öffentlichen Druck hin mit der Nachricht aufhorchen lassen, die wechselnden Gesellschaftsverhältnisse bei PIR sorgfältig prüfen lassen zu wollen. Maßstab ist ein hierfür im Registry-Vertrag vereinbarter „standard of reasonableness“; was darunter zu verstehen ist, ist juristisch noch nicht geklärt, denn bisher gab es keinen Fall, in dem ICANN die Zustimmung versagt hat. Zugleich rief Marby PIR, den bisherigen PIR-Alleingesellschafter Internet Society (ISOC) und Ethos Capital dazu auf, den Inhaberwechsel transparent durchzuführen. Auch dort blieb man vom öffentlichen Druck prompt nicht verschont und hat inzwischen in einer teils anonymisierten Stellungnahme weitere Details zu der komplexen Transaktion bekanntgegeben. So wird aus der gemeinnützigen PIR künftig die gewinnorientierte Public Interest Registry LLC. Deren Gesellschaftsanteile erwirbt nicht Ethos Capital direkt, sondern die neu gegründete Purpose Domains Direct LLC, eine Tochtergesellschaft der ebenfalls neu gegründeten Purpose Domains Holdings LLC. Beide Gesellschaften werden von Ethos Capital gesteuert; die Namen der handelnden Personen in der Geschäftsleitung wurden bisher aber noch nicht öffentlich.

Weitere Informationen gab es auch zur Finanzierung des mittlerweile bestätigten Kaufpreises von US$ 1,135 Mrd. Ein Anteil von US$ 360 Mio. wird über Kredite durch „U.S. financial institutions“ finanziert, die in keiner Verbindung zu Ethos Capital stehen; die Rückzahlung der Kredite aus dem Cash-Flow soll dabei die Hälfte von dem kosten, was PIR bisher jährlich an die ISOC abführen musste. Den Rest des Kaufpreises finanzieren ungenannte „equity partners“. Offiziell bestätigt ist nun auch, dass mindestens drei ehemalige Mitarbeiter von ICANN in die Transaktion eingebunden sind: neben dem ehemaligen ICANN-CEO Fadi Chehade sind dies seine vormalige Assistentin Nora Abusitta-Ouri und Allen Grogan, der vormals als Chief Contract Compliance Officer für ICANN tätig war. Diese Fülle an neuen Informationen und Unterlagen scheint auch ICANN überrascht zu haben. Am 17. Januar 2020 teilte die Internet-Verwaltung mit, dass die bisher mit 30 Tagen anberaumte Prüffrist um weitere 30 Tage verlängert wird und daher nun erst am 17. Februar 2020 endet. Dabei betont ICANN, dass man zum derzeitigen Zeitpunkt eine Zustimmung weder gebe noch zurückhalte, jedoch zusätzliche Unterlagen angefordert habe.

Für zusätzlichen Druck sorgt ein Schreiben von Mitgliedern des US-Kongresses vom 16. Januar 2020, das mit einer eindeutigen Empfehlung endet: „We urge you to reject this private equity takeover of the .ORG registry“. Zur Begründung heißt es: „The Ethos Capital takeover of the .ORG domain fails the public interest test in numerous ways: it threatens the quality and reliability of .ORG websites, and could severely limit access to these domains via price increases and arbitrary censorship.“ Prominenteste Unterzeichnerin dieses Schreibens dürfte die Demokratin Elizabeth Warren sein; die Professorin an der Harvard Law School und vehemente Kritikerin von US-Präsident Donald J. Trump tritt aktuell in der Vorwahl ihrer Partei für die Präsidentschaftskandidatur 2020 an. ICANN hat sich dazu öffentlich noch nicht geäußert.

Die teilweise anonymisierte Stellungnahme der Public Interest Registry finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2223

Das Schreiben des US-Kongresses finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2224

Quelle: icann.org, eigene Recherche

WIPO – ZAHL DER UDRP-VERFAHREN 2019 AUF REKORDHOCH

Die Zahl der Rechtsstreitigkeiten nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) vor der Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) hat im Jahr 2019 nach Recherchen des US-Juristen Doug Isenberg einen neuen Rekordwert erreicht. Eine offizielle Bestätigung steht aber noch aus.

Wie Isenberg in seinem Blog berichtet, stieg die Gesamtzahl aller UDRP-spezifischen Streitigkeiten auf 3.216 an, was umgerechnet einen Anstieg von 8,6 Prozent bedeute. Zudem sei damit die Zahl der Streitigkeiten im sechsten Jahr in Folge angestiegen. Die Zahl der Schiedsverfahren unter country code Top Level Domains (ccTLDs), die ebenfalls von der WIPO entschieden wurden, sei hingegen auf 477 gesunken, was einem Rückgang von 3,6 Prozent entspreche. Von der WIPO offiziell bestätigt sind diese Zahlen allerdings nicht, und sie stehen auch in Widerspruch zu einer Pressemitteilung für das Jahr 2018. Dort hatte WIPO berichtet, dass insgesamt 3.447 UDRP-Verfahren auf Wunsch von Markeninhabern eingeleitet worden seien, so dass eine Zahl von 3.216 Verfahren eher auf einen Rückgang der Streitigkeiten deutet. Noch deutlicher gestiegen ist laut Isenberg die Anzahl der Domain-Namen, um die gestritten wurde. Sie lag 2019 danach bei insgesamt 6.296, ein Plus von 11,3 Prozent. Dieser Wert dürfte sich mit den offiziellen Zahlen der WIPO decken; das Schiedsgericht hatte in seinem Bericht für 2018 von insgesamt 5.655 streitigen Domains gesprochen.

Auch wenn die WIPO nur einer von aktuell sechs von ICANN akkreditierten UDRP-Providern ist, spielt sie in der Praxis die überragende Rolle. So hat etwa das National Arbitration Forum, das sich nun verkürzt „Forum“ nennt, als zweitwichtigstes UDRP-Gericht lediglich 1.562 Verfahren im Jahr 2019 veröffentlicht; im Jahr zuvor waren es 1.574 Verfahren, so dass sich praktisch keine Änderung ergeben hat. Wie viele Domains dort streitig waren, teilt Isenberg nicht mit, und auch die Suchmaschine des Forum macht hierzu keine unmittelbaren Angaben. Der jüngste UDRP-Provider, das seit November 2019 tätige Canadian International Internet Dispute Resolution Centre (CIIDRC), hat im vergangenen Jahr immerhin bereits ein Verfahren entschieden.

Davon unabhängig lässt ein Ansteigen der UDRP-Verfahren keinerlei Rückschluss darauf zu, dass Phänomene wie Domain-Grabbing oder Cybersquatting zugenommen hätten. So ist im Jahr 2019 die Zahl der registrierten .com-Domains um gut 6,4 Mio. gewachsen, so dass ein gleichzeitiger Anstieg der UDRP-Verfahren die logische Folge ist. Darüber hinaus spielen andere Faktoren eine wesentliche Rolle: so dürfte die Akzeptanz des UDRP-Verfahrens als internationales Streitschlichtungsverfahren für Domain-Namen gewachsen sein, und auch an Bekanntheit dürfte es zugelegt haben. Schließlich könnten sich auch mehr Markeninhaber dafür entschieden haben, überhaupt ein UDRP-Verfahren anzustrengen, und etwaige Rechtsverstöße nicht klaglos zu akzeptieren. Klar ist nur: wer sich in seinen Markenrechten durch einen Domain-Namen mit generischer TLD verletzt sieht, muss das UDRP-Verfahren kennen – oder von anwaltlicher Seite darauf hingewiesen werden.

Die Mitteilung von Doug Isenberg finden Sie unter:
> https://giga.law/blog/2020/1/15/domain-disputes-record-2019

Die Pressemitteilung der WIPO für 2018 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2032

Quelle: giga.law, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AMAZON, .CO UND .RW

Die kolumbianische Regierung scheint sich mit Neustar überworfen zu haben: die Registry-Ausschreibung für .co scheint auf den ärgsten Konkurrenten zugeschnitten zu sein. Derweil haben die Amazonas-Anrainerstaaten angekündigt, sich gegen die Delegierung von .amazon wehren zu wollen, während Ruandas .rw neu durchstartet – hier unsere Kurznews.

Der Streit um .amazon verfolgt uns auch im Jahr 2020: trotz einer Unterzeichnung des Registry-Agreements zwischen ICANN und der Amazon EU S.à.r.l. haben die Mitgliedsstaaten der „Amazon Cooperation Treaty Organization“ (ACTO) angekündigt, sich der Einführung von .amazon widersetzen zu wollen. In einem Schreiben vom 14. Januar 2020 warf ACTO-Generalsekretärin Alexandra Moreira der Internet-Verwaltung vor, gegen öffentliche Interessen gehandelt zu haben: „We consider this decision an illegal and unjust expropriation of our culture, tradition, history and image before the world“. Zugleich kündigte Moreira an, weiterhin Widerstand zu leisten: „ACTO and Amazon Countries will keep contesting this act of force“. Ob man es bei starken Worten belässt oder konkrete Schritte ergreift, ist jedoch offen. Möglicherweise versuchen die ACTO-Staaten, über den ICANN-Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) nochmals Einfluss zu nehmen.

Die kolumbianische Regierung gerät wegen der Entscheidung, eine Registry für ihre offizielle Länderendung .co zu suchen, unter Druck der eigenen Community. Am 06. November 2019 hatte das „Ministry of Information Technology and Communications“ eine Ausschreibung für die Suche nach einer neuen Heimat für .co veröffentlicht. Und die soll nach Einschätzung von Experten darauf zugeschnitten sein, dass am Ende lediglich die .info-Registry Afilias zum Zug kommt. So muss der Bewerber aktuell mindestens zwei Millionen Domains verwalten und bereits die Migration einer TLD mit mindestens einer Million Domains vollzogen haben. Das reduziert den potentiellen Bewerberkreis auf Afilias, Neustar und Verisign, wobei letztere kein Interesse an .co hat. Entscheidendes Kriterium dürfte daher werden, dass der erfolgreiche Bewerber 25 Millionen Registry-Transaktionen tagtäglich durchführt – diese Hürde dürfte nur Afilias gerade so nehmen, wenn man alle verwalteten TLDs zusammenzählt. Aktuell und noch bis Februar 2020 hat .CO Internet S.A.S., die wiederum zu Neustar zählt, die Rechte inne. Ob es zu Streit zwischen Neustar und der kolumbianischen Regierung gekommen ist, ist öffentlich bisher nicht bekannt. Eine Entscheidung soll nach dem 20. Februar 2020 fallen.

Die ostafrikanische Republik Ruanda will mit ihrer offiziellen Landesendung .rw neu durchstarten. Nach Angaben von Grace Ingabire, CEO der Registry Rwanda Internet Community and Technology Alliance (RICTA), ist das Domain-Registrierungssystem ab sofort vollautomatisiert. Die 27 akkreditierten Registrare können damit .rw-Domains wesentlich leichter und plattformunabhängig registrieren, verlängern oder löschen. Mit Unterstützung der Africa Top Level Domains Organization (AFTLD) gab es eigene Workshops, in denen die Domain-Registrare auf das neue System geschult wurden. Neben Südafrika, Kenia, Burundi, Nigeria und Tansania ist Ruanda erst das sechste afrikanische Land mit einer vollautomatisierten Registrierung. Aktuell steht .rw bei etwa 4.390 registrierten Domains. Gerade Markeninhaber sollten daher auf .rw ein Auge haben, da mit der Erleichterung von Registrierungen das Risiko für Rechtsverletzungen steigt.

Das Schreiben der ACTO vom 14. Januar 2020 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2225

Quelle: icann.org, theregister.co.uk, ktpress.rw

WIPO – GESELLSCHAFTERSTREIT UM DREI DOMAINS

Die Teilhaber eines frisch gegründeten, schwedischen Unternehmens kamen in Streit. Der CTO sah sich ausgebootet und übertrug die für das Unternehmen registrierten Domains nicht auf dieses. Es startete zwei UDRP-Verfahren, einerseits über zwei .com-Domains und eines über eine .se-Domain. Das Ergebnis war divers.

Die am 08. August 2018 gegründete schwedische Adgrabber AB steht im Zwist mit ihrem ehemaligen CTO (Chief Technical Officer) und Teilhaber Robin Kochauf. Die Adgrabber AB hatte Kochauf im August 2018 beauftragt, die Marke „Adgrabber“ und die Domain adgrabber.com zu registrieren. Die Marke sollte nach Angaben von Adgrabber AB in ihrem Namen angemeldet werden, die Domain sollte der CTO aber auf seinen Namen registrieren und später auf sie übertragen. Kochauf registrierte sowohl die Marke zu Gunsten der Adgrabber AB als auch die Domain adgrabber.com auf sich. Darüber hinaus registrierte er noch die Domains addgrabber.com und adgrabber.se. Über letztere stritten die Parteien in einem gesonderten Verfahren nach der Streitbeilegungsordnung für .se-Domains. Mitte September 2019, so Adgrabber AB, habe man eine Vereinbarung getroffen, dernach klar sei, dass sie Rechteinhaberin an der Marke und der Domain adgrabber.com sei und die Domain auf sie übertragen werde. Gegen Ende September stellte man allerdings fest, dass der CTO nach wie vor die Domain nicht auf das Unternehmen übertragen hatte. Der CTO übertrug die Domain auch weiterhin nicht, und deaktivierte sowohl die Domain selbst als auch die über sie laufenden eMail-Accounts. Darüber hinaus änderte der CTO auch noch die Login-Daten der Social-Media-Accounts der Adgrabber AB. Daraufhin startete die Adgrabber AB ein UDRP-Verfahren bei der WIPO hinsichtlich der Domains adgrabber.com und addgrabber.com. Der Gegner und CTO Kochauf hielt entgegen, die Beschwerdeführerin schulde ihm einen Betrag in Höhe von SEK 2,5 Mio. (ca. EUR 236.770,-), wobei der Betrag nicht den Preis für die Domain addgrabber.com enthalte. Er geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin seinen Unternehmensanteil veruntreut habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei er weiterhin Teilhaber des Unternehmens. In der Vereinbarung der Parteien sei zudem klar geregelt, dass Streitereien der Teilhaber vor den schwedischen Zivilgerichten ausgetragen werden müssen, weshalb ein UDRP-Verfahren gar nicht in Betracht komme. Als Entscheider wurde der schwedische Rechtsanwalt Johan Sjöbeck ausgewählt.

Sjöbeck wies die Beschwerde der Adgrabber AB letztlich zurück, da sie nicht nachweisen konnte, dass der Gegner die Domains bösgläubig registriert hatte (WIPO Case No. D2019-2753). Doch zuvor schaute sich Sjöbeck an, ob hier ein UDRP-Verfahren überhaupt einschlägig ist. Er würdigte das Argument des Gegners, wonach im Vertrag der Teilhaber der Rechtsweg vor den schwedischen Zivilgerichten vorgesehen ist, war aber der Ansicht, indem der Gegner die .com-Domains registriert habe, sei er dem Registrierungsvertrag verpflichtet, der ein UDRP-Verfahren vorsieht. So fuhr Sjöbeck in seiner Prüfung fort und stellte das Vorliegen der Marke und die Identität mit dieser bei der Domain adgrabber.com und die Ähnlichkeit bei der Domain addgrabber.com fest. Weiter zeigte sich, dass die Domains auf Veranlassung der Beschwerdeführerin und deren Geschäfte registriert worden waren und sie ihr nach einer gewissen Zeit übertragen werden sollten. Der Gegner habe nichts vorgetragen, woraus sich ergibt, dass er ein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domains hat. Er habe auch deren Nutzung nicht weiter geplant und sei unter den Domain-Namen nicht bekannt. Zudem habe er für die Übertragung der Domain adgrabber.com den Betrag von SEK 2,5 Mio. verlangt. Das spreche dagegen, dass er die Absicht habe, die Domains in Verbindung mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot oder in einer legitimen, nichtgewerblichen oder fairen Weise ohne Absicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils, zur Irreleitung von Konsumenten oder zur Beeinträchtigung der Marke zu nutzen. Damit war für Sjöbeck das 2. Element der UDRP bestätigt, so dass er mit der Prüfung der Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners fortfahren konnte. Hier nun stellte er allerdings fest, dass die Registrierung der Domains im Auftrag und im Einverständnis der Beschwerdeführerin erfolgte. Zudem zeige sich kein klarer Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Registrierung zwischen den Parteien vereinbart war, dass die Domains später auf die Beschwerdeführerin übertragen werden sollten. Erst im Teilhabervertrag vom Juni 2019 sei die Rede von Domain-Übertragung. Damit war nach Sjöbecks Ansicht die Beschwerdeführerin den Nachweis schuldig geblieben, dass die Registrierung bösgläubig erfolgte. In der Folge spreche das Verhalten des Gegners aber dafür, dass die Nutzung der Domains bösgläubig sei. Nichtsdestotrotz konnte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des 3. Elements der UDRP nicht voll erfüllen, und Sjöbeck musste die Beschwerde zurückweisen.

Parallel dazu führten die Parteien auch ein „UDRP“-Verfahren nach den Regeln für die schwedische Endung .se (Internetstiftelsens alternativa tvistlösningsförfarande, ATF) über die Domain adgrabber.se (WIPO Ärendenummer: DSE2019-0044), bei dem Sjöbeck ebenfalls Entscheider war. Hier war die Beschwerde erfolgreich, und Sjöbeck entschied auf Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin. Hintergrund dafür ist der feine kleine Unterschied, dass bei der Frage nach der Bösgläubigkeit unter der ATF diese nicht, wie bei der UDRP, bei Registrierung „und“ Nutzung gegeben sein muss, sondern lediglich bei Registrierung „oder“ Nutzung. Dass die Nutzung der .com-Domains bösgläubig war, hatte Sjöbeck im UDRP-Verfahren festgestellt. Soweit wir die schwedisch gehaltene Entscheidung über die Domain adgrabber.se verstehen und nachvollziehen können, bestätigte sich das böswillige Nutzen auch bei der schwedischen Domain adgrabber.se.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain adgrabber.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2226

Informationen zur „Internetstiftelsens alternativa tvistlösningsförfarande“ finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/se/index.html

Die UDRP-Entscheidung über die Domain adgrabber.se finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2227

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

UDRP – 20 JAHRE REVERSE DOMAIN NAME HIJACKING

Der US-Domain-Anwalt Gerald M. Levine nahm einen Blick auf die Entwicklung der UDRP-Rechtsprechung zum Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) und erkennt Positives.

Die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy wurde 1999 zur Beilegung von Streitigkeiten um Domain-Namen eingeführt: Markeninhaber sollten ein Instrument erhalten, zügig und kostengünstig gegen Markenrechtsverletzungen vorzugehen, die sich aus der Nutzung von Marken enthaltenden Domain-Namen ergeben. Von Anfang an mitgedacht war, dass auch Markeninhaber die UDRP missbrauchen könnten. Dafür wurde das Instrument des Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) implementiert. Markeninhaber, die die UDRP nutzen, um einem Domain-Inhaber seine von ihm registrierte Domain zu entziehen, sollte mit den Regeln zum RDNH so Grenzen gesetzt werden. In einem Artikel auf circleid.com blickt Domain-Anwalt Gerald M. Levine auf die Entwicklung des RDNH in den vergangenen 20 Jahren zurück.

Im ersten Jahr, so Levine, waren die Entscheider (Panel) vorsichtig, beinahe zurückhaltend mit RDNH-Entscheidungen. Man hatte noch keine Erfahrung damit und hielt sich entsprechend zurück. Das änderte sich aber im Laufe der Zeit, und Entscheider tolerierten die üblichen Beschwerden von Markeninhabern immer weniger, in denen die Beweisanforderungen nicht erfüllt wurden oder in denen sich die Beschwerdeführer mit den Praktiken des Verfahrens nicht vertraut zeigten, insbesondere wenn Verfahren von Rechtsanwälten geführt wurden. Aus den Daten der World Intellectual Property Organization (WIPO) ergibt sich für das Jahr 2000 1.443 Verfahren, von denen 262 (17,8%) abgewiesen wurden; in 21 Fällen wurde vom Gegner RDNH geltend gemacht, 18 (86%) davon wurden abgewiesen oder nicht geprüft. Die Gründe dafür erweisen sich aus heutiger Sicht als dünn; vielfach war den Entscheidern noch nicht klar, wann genau ein Fall des RDNH vorliegt. Wie einem Artikel von Caroline Valle (leitende Rechtsberaterin bei Safenames) bei circleid.com zu entnehmen ist, gab es 2016 eine Rekordzahl von RDNH in UDRP-Fällen, wobei gegen 37 Beschwerdeführer wegen Missbrauchs der UDRP-Regeln entschieden wurde. Damit übertraf 2016 um sechs Fälle die 31 RDNH-Entscheidungen im Jahr 2015. Für 2019 konstatiert Levine Mitte Dezember bei ca. 2.250 WIPO-Fällen 161 Zurückweisungen (7,2%), in denen 84 RDNH-Anträge gestellt und von denen 34 (40,5%) stattgegeben wurden. Demnach sind RDNH-Entscheidungen gegenüber 2000 prozentual rückläufig, aber tatsächlich in der Zahl gestiegen. Dabei ist zu bedenken, dass auch die Anzahl der Entscheidungen, die WIPO jedes Jahr trifft, angestiegen ist.

Beschwerdeführer werden aus verschiedenen Gründen des RDNH für schuldig befunden. Der häufigste Grund dürfte sein, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde wusste oder eindeutig hätte wissen müssen, dass er eines der wesentlichen Elemente, die von der UDRP gefordert werden, nicht nachweisen kann: zum Beispiel weil der Domain-Name viele Jahre vor dem Erwerb von Rechten an einer Marke registriert wurde. Gegner entgegnen dem nicht nur mit Verweisen auf RDNH, sondern auch auf „Laches“, der Verwirkung wegen Zeitablaufs. Beliebt bei Beschwerdeführerin ist, dass sie sich nicht bereit zeigen, dem Domain-Inhaber den gewünschten Kaufpreis für die Domain zu zahlen und hoffen, über ein UDRP-Verfahren günstig an die Domain zu gelangen. Diese Methoden sind in der Regel nicht von Erfolg gekrönt. Die Entscheider zeigten sich oft nachsichtiger gegenüber Beschwerdeführern, die sich selbst vertreten, aber auch das ließ über die Jahre nach. Sind sie von einem Rechtsanwalt vertreten, werden Entscheider auch sehr deutlich hinsichtlich des Missbrauchs der UDRP. Gelegentlich prüfen Fachleute die Frage des RDNH von sich aus, ohne dass der Gegner dies oder irgendetwas vorgebracht hat. Jedoch empfiehlt sich als Gegner im UDRP-Verfahren, den Vorwurf des RDNH klar zu formulieren, damit die Fachleute dem nicht ausweichen können, wie im frühen Streit um die Domain famosa.com (WIPO Nr. D2000-1689), in dem das Panel keine entsprechende Prüfung vornahm, weil der Gegner die Prüfung nicht beantragt hatte („Finally, Respondent wonders somewhat rhetorically whether the complaint was brought in a bad faith attempt at reverse domain name hijacking. Because such an exceptional determination was not clearly requested by Respondent, and under all the circumstances of this case, the Panel declines to enter such a finding.“).

Den Artikel von Gerald M. Levine finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2228

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

BARRI.COM – UMLEITUNG FÜR US$ 100.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte mit barri.com, die US$ 100.000,- (ca. EUR 90.090,-) erzielte, die erste Domain im sechsstelligen Bereich in diesem Jahr. Ausserdem war kiru.com für US$ 75.415,- (ca. EUR 67.941,-) zu haben.

Domain-Investor Shane Kinsch konnte barri.com zum Preis von US$ 100.000,- (ca. EUR 90.090,-) an einen texanischen Finanzdienstleister verkaufen, der Besucher der Seite auf barrigroup.com weiterleitet. Kinsch, der ab den späten 1990ern bis in die Mitte der Nuller Jahre mehrere tausend Domain-Namen kaufte und registrierte, hatte barri.com ergattert, als sie vor über zehn Jahren gedropt wurde. Im vergangenen Jahr hatte er schon mit cumberland.com zum Preis von US$ 250.000,- (ca. EUR 221.239,-) ein Glanzlicht gesetzt, und sieht in seinem Domain-Portfolio noch einiges Potential. Zweitteuerste Domain war kiru.com mit US$ 75.415,- (ca. EUR 67.941,-). Bereits im Dezember hatte Domain-Investor Mike Mann ascendmedical.com zu US$ 19.000,- (ca. EUR 17.117,-) verkauft, die er laut Konstantinos Zournas im Juni 2011 für US$ 7,- gekauft hatte. Von Interesse ist auch ikhlas.com, die US$ 14.000,- (ca. EUR 12.613,-) kostete, im Mai 2016 aber mit US$ 2.472,- (damals ca. EUR 2.207,–) viel billiger war.

Bei den Länderendungen setzte sich eine .io-Domain (Britisches Territorium im Indischen Ozean) durch: fluent.io brachte es auf US$ 8.888,- (ca. EUR 8.007,-). Ihr folgte mit gg.ie zum Preis von EUR 7.500,- eine irische Domain. Dann meldete sich die deutsche Endung mit wirksamer cyberdefense.de zum Preis von EUR 5.555,- und sieben weiteren Domain-Verkäufen. Auch die britische Endung .uk war mit fünf Verkäufen gut vertreten, mit shopifyplus.co.uk zu GBP 3.999,- (ca. EUR 4.688,-) als teuerster. Zwei Domains unter der Endung .ai von Anguilla, die als „Artificial Intelligence“ vermarktet wird, schafften es ebenfalls in den Aufmerksamkeitshorizont: monk.ai erreichte US$ 2.500,- (ca. EUR 2.252,-) und fundamental.ai US$ 2.200,- (ca. EUR 1.982,-).

Die neuen generischen Endungen waren wieder .global betrachtet stark mit unter anderem ready.global zum Preis von US$ 8.400,- (ca. EUR 7.568,-) und tech.global für US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-). Wird auch Zeit, wird manches Finanzministerium sagen, dass jemand mit cryptocurrency.tax vorstößt, auch wenn der Preis von US$ 3.300,- (ca. EUR 2.973,-) sicher keinem Kryptowährung-Standard entspricht, aber steuerrechtlich sehr interessant ist. Die klassischen generischen Endungen konnten bei alledem zahlenmäßig nicht mithalten, weder in der Menge noch in der Höhe: ihmc.org schaffte gerade einmal US$ 4.999,- (ca. EUR 4.504,-), und ilb.net kam auf US$ 3.688,- (ca. EUR 3.323,-), was den Betrag von US$ 1.161,- (damals ca. EUR 974,–) vom Februar 2006 allerdings deutlich übersteigt. Dank barri.com zum runden, sechsstelligen Betrag darf man diese Domain-Handelswoche allerdings als erfolgreich bezeichnen.

Länderendungen
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fluent.io – US$ 8.888,- (ca. EUR 8.007,-)

gg.ie – EUR 7.500,-

cyberdefense.de – EUR 5.555,-
hypnoseinstitut.de – EUR 3.570,-
purem.de – EUR 3.500,-
cg-group.de – EUR 3.000,-
agilelab.de – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.973,-)
ryb.de – EUR 2.750,-
cubii.de – EUR 2.499,-
wekids.de – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.477,-)

shopifyplus.co.uk – GBP 3.999,- (ca. EUR 4.688,-)
easytoys.co.uk – GBP 3.195,- (ca. EUR 3.745,-)
wc.co.uk – GBP 2.501,- (ca. EUR 2.932,-)
cubestore.co.uk – US$ 2.048,- (ca. EUR 1.845,-)
viper.co.uk – GBP 1.550,- (ca. EUR 1.817,-)

meet.at – EUR 5.500,-
imaging.it – EUR 4.000,-
mbank.co – US$ 4.330,- (ca. EUR 3.901,-)
flechazo.es – EUR 2.999,-
solmegleren.es – EUR 2.723,-
monk.ai – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.252,-)
fundamental.ai – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.982,-)
themes.pk – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)

Neue Endungen
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ready.global – US$ 8.400,- (ca. EUR 7.568,-)
tech.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-)
tms.global – US$ 4.900,- (ca. EUR 4.414,-)
ape.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.324,-)
brand.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.324,-)
cryptocurrency.tax – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.973,-)
2020.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)
one.money – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)

Generische Endungen
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ihmc.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.504,-)
ilb.net – US$ 3.688,- (ca. EUR 3.323,-)
blameless.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)

.com
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barri.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 90.090,-)
kiru.com – US$ 75.415,- (ca. EUR 67.941,-)
spaceelements.com – US$ 33.333,- (ca. EUR 30.030,-)
xoco.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 20.721,-)
ascendmedical.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 17.117,-)
purem.com – US$ 18.860,- (ca. EUR 16.991,-)
myarea.com – GBP 11.765,- (ca. EUR 13.793,-)
ikhlas.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.613,-)
cryptium.com – EUR 12.500,-
payzen.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 10.360,-)
voliro.com – EUR 10.000,-
landlordtenantlaws.com – US$ 9.880,- (ca. EUR 8.901,-)
rewyre.com – US$ 8.995,- (ca. EUR 8.104,-)
rentpower.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.658,-)
nodesoftware.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-)
theinfinite.com – US$ 7.300,- (ca. EUR 6.577,-)
vsuites.com – US$ 6.762,- (ca. EUR 6.092,-)
orioninvest.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.856,-)
ibshop.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.405,-)
hostby.com – US$ 5.900,- (ca. EUR 5.315,-)
snat.com – US$ 5.800,- (ca. EUR 5.225,-)
swiss-shine.com – US$ 5.550,- (ca. EUR 5.000,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, domainnamewire.com, onlinedomain.com

DAVIT – IX. HAMBURGER IT-RECHTSTAG IM FEBRUAR

DAVIT, die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltsverein, veranstaltet zusammen mit dem Hamburgischen Anwaltsverein (HAV) und mit Unterstützung des Verlages Wolters Kluwer am 21. Februar 2020 den IX. Hamburger IT-Rechtstag. Themen sind in diesem Jahr „IT-Projekte und Datenschutzgrundverordnung“.

Die Agenda für die Veranstaltung startet nach der Begrüßung mit einem Grußwort des Justizsenators durch Dr. Till Steffen. Gleich danach stellt sich die Frage, ob die Welt einen Fachanwalt für Datenschutz braucht, die Florian König von DAVIT beantwortet, der auch als Moderator durch den Tag führt. Weiter geht es dann mit Fragen zu LegalTech, unter anderem hinsichtlich digitaler Bahnerstattungen. Dr. Ulrike Klocke vom Amt für IT und Digitalisierung gibt Einblicke in die Digitalisierung der Freien Hansestadt Hamburg. Zum Datenschutz gibt es Vorträge zu Künstlicher Intelligenz und Datenschutz von Detlef Eckert und zu Fallstricken bei Auftragsverarbeitungsverträgen von Stephan Hansen-Oest. Auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Caspar, ergreift das Wort. Der IX. Hamburger IT-Rechtstag endet gegen 18:30 Uhr.

Der IX. Hamburger IT-Rechtstag findet am Freitag, den 21. Februar 2020 von 08:30 bis 18:30 Uhr im Hotel Steigenberger, Heiligengeistbrücke 4 in 20459 Hamburg statt. Geplant, aber noch nicht spruchreif ist zudem eine Rahmenveranstaltung am Vorabend, also am Donnerstag, 20. Februar 2020, die auf Selbstkostenbasis möglichst mit zwei weiteren Fortbildungsstunden aufwarten soll. Die Teilnahme kostet EUR 500,-; Mitglieder des HAV/Forum, DAV/Forum sowie von DAVIT zahlen nur EUR 250,-; auf Nachfrage erfährt man auch etwas über Sonderkonditionen für Studentinnen/-en und Referendarinnen/re. Die Teilnahmekosten umfassen Mittagessen und Pausenverpflegung. Der IT-Rechtstag wird als Pflichtfortbildung nach § 15 FAO mit 8 Zeitstunden, die auch noch für 2019 eingebracht werden können, anerkannt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/9-hamburger-it-rechtstag/

Quelle: davit.de

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