Domain-Newsletter

Ausgabe #988 – 10. Oktober 2019

Themen: Google – US-Kongress prüft DoH-Verschlüsselung | Statistik – .icu in einer Liga mit .com? | TLDs – Neues von .eu, .is und .uk | NameBounce – Wortgenerator für Domains | LAG Hamm – keine Domain bei Wettbewerbsverbot | carrot.com – Mohrrüben für US$ 565.000,- | WIPO – Jubiläums-Konferenz zu 20 Jahren UDRP

GOOGLE – US-KONGRESS PRÜFT DOH-VERSCHLÜSSELUNG

Die Ankündigung von Google, den Protokollstandard „DNS-over-HTTPS“ (DoH) zu implementieren und damit den Datenverkehr des Domain Name Systems zu verschlüsseln, hat den US-Kongress in helle Aufruhr versetzt. Der Justizausschuss hat eine Untersuchung eingeleitet und Google zur Stellungnahme aufgefordert.

Am 10. September 2019 hatte Google im eigenen Chromium-Blog angekündigt, im Bemühen um mehr Sicherheit im Web ab der Version 78 des Browsers Chrome mit DoH experimentieren zu wollen. DoH entspringt einem Standard (RFC 8484) der Internet Engineering Task Force (IETF) vom Oktober 2018; vereinfacht ausgedrückt, werden die Sicherheits- und Datenschutzvorteile von HTTPS auf das DNS übertragen. Dazu baut DoH eine gesicherte Ende-zu-EndeVerbindung über den Port 443 auf; die Anfragen zur Namensauflösung und die Antworten des Servers werden also verschlüsselt und sind nicht mehr einsehbar. Insbesondere beim Surfen in öffentlichen WLAN-Netzen sind die Nutzer damit stärker geschützt. Mit dieser gesteigerten Sicherheit einher geht nach Angaben des Fachmagazins ip-insider.de jedoch sowohl die Gefahr einer Konzentration der Namensauflösung auf wenige kompatible DNS-Server als auch eine Gefahr für die Privatsphäre der Anwender durch die Auswertung der Namensauflösung seitens dieser wenigen zentralen DNS-Server.

Dieses Risiko sieht offenbar auch der US-Kongress und hat nach einem Bericht des „Wall Street Journal“ über das „House Judiciary Committee“ am 13. September 2019 Google aufgefordert, sich zu Details des DoH-Plans zu äußern. Insbesondere soll sich Google dazu äußern, ob man die gesammelten Daten zu Werbezwecken nutzen wird und zudem die Konkurrenz davon abzuschneiden. Mit einem weltweiten Marktanteil von rund 70 Prozent ist Chrome der derzeit beliebteste Browser, wobei auch Firefox seit geraumer Zeit mit DNS-over-HTTPS experimentiert. Gleichwohl hat man im US-Kongress kartellrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben von Google. Ihm zur Seite steht eine Allianz bestehend aus CTIA, NCTA (The Internet & Television Association) und US Telecom (The Broadband Association). In einem Schreiben an den Justizausschuss vom 19. September 2019 werfen sie Google insbesondere vor, über Chrome und Android verschlüsselten DNS-Datenverkehr zu zentralisieren. Auf diese Weise würde Google zum „predominant DNS lookup provider“.

Google selbst weist die Vorwürfe ausdrücklich zurück. Das Mutterunternehmen Alphabet Inc. wird mit den Worten zitiert: „Google has no plans to centralize or change people’s DNS providers to Google by default. Any claim that we are trying to become the centralized encrypted DNS provider is inaccurate.“ Ob sich der US-Kongress mit dieser Antwort zufrieden gibt, bleibt jedoch abzuwarten.

Den Blog-Artikel von Google finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2162

Das Lobby-Schreiben an den Justizausschuss finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2163

Quelle: heise.de, eigene Recherche

STATISTIK – .ICU IN EINER LIGA MIT .COM?

Ein Nettogewinn von über 600.000 Domain-Namen allein im September 2019: die Top Level Domain .icu scheint durch die Decke zu gehen. Doch sie steht wohl lediglich bildhaft für das, was viele nTLDs versuchen. Das und mehr zeigt der statistische Rückblick auf den vergangenen Monat.

Stets den Blick des Statistikers wert ist der vierteljährliche „Global TLD Report“ von CENTR (Council of European National Top Level Domain Registries). Das europäische Pendant zum Industry Brief der .com-Registry VeriSign Inc. berichtet zum 30. Juli 2019, dass weltweit 354 Mio. Domain-Namen registriert waren. Der Median an Neuregistrierungen ist dabei im zweiten Quartal in Folge zurückgegangen und auf einen „Rekordwert“ gesunken: Demnach lag der Median der 300 größten TLDs bei einem Wachstum von 3,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr; davor war er noch bei 5,6 Prozent gelegen. Besonders betroffen waren davon die generischen Endungen, während der Markt in Afrika aktuell überdurchschnittlich wächst, wie der Median von 8,5 Prozent belegt; in absoluten Zahlen können afrikanische ccTLDs die Lücke zu den europäischen Endungen bei weitem nicht schließen. Vieles spricht dennoch dafür, dass der Domain-Markt in Europa so langsam gesättigt ist.

Darauf deutet auch der Bericht für das zweite Quartal 2019 hin, den die .eu-Registry EURid veröffentlicht hat. Demnach schloss .eu zum 30. Juni 2019 mit 3.623.691 Domains. EURid betont zwar, dass seit dem 01. April 2019 insgesamt 164.906 .eu-Domains neu registriert wurden. Nicht zu lesen ist aber, dass .eu zum 30. Juni 2018 noch auf insgesamt 3.790.450 gekommen ist; in absoluten Zahlen hat .eu also binnen eines Jahres rund 166.000 Adressen verloren. Aktuell hat .eu im September 2019 nur ca. 2.400 Domain-Registrierungen verloren, Anlass zur Panikmache besteht also nicht. Erst recht nicht, weil klassische generische Endungen sehr viel deutlicher verloren haben; .net meldet einen Verlust von über 80.000 Domains, bei .biz waren es rund 30.000.

Das Dilemma der nTLDs zeigt sich dieses Mal an der Endung .icu, die von der in Luxemburg ansässigen ShortDot SA verwaltet wird. Innerhalb eines Monats ist die Zahl der registrierten Domains um rund 600.000 förmlich explodiert, also einen Wert, den üblicherweise nur .com erreicht. Mit aktuell 2.176.124 Domains ist .icu damit sogar in die Top 3 der erfolgreichsten nTLDs vorgestossen. Sieht man sich die Wachstumskurve aber näher an, muss man vermuten, dass nicht die starke Nachfrage, sondern drastisch reduzierte Registrierungsgebühren der Grund für den Anstieg sind. Noch im März 2019 kam .icu auf nur rund 500.000 registrierte Domains. Seither ging es steil nach oben, wobei mit WebNic.cc, Eranet International Limited und West263 International Limited drei asiatische Registrare für über 50 Prozent der Registrierungen verantwortlich sind. Ob ShortDot mit diesen Domains dauerhaft Geld verdient, muss sich also erst noch weisen; möglicherweise landet man mit diesen Aktionen aber auch in den virtuellen Wühltischen der Registrare.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 16.265.462 – (Vergleich zum Vormonat: + 11.367)
.at – 1.310.584 – (Vergleich zum Vormonat: + 1.708)
.com – 143.971.978 – (Vergleich zum Vormonat: + 492.463)
.net – 13.417.930 – (Vergleich zum Vormonat: – 83.759)
.org – 10.095.829 – (Vergleich zum Vormonat: – 7.423)
.info – 4.729.065 – (Vergleich zum Vormonat: – 13.754)
.biz – 1.644.520 – (Vergleich zum Vormonat: – 29.319)
.eu – 3.568.057 – (Vergleich zum Vormonat: – 2.389)

.top – 3.568.057 – (Vergleich zum Vormonat: – 2.933)
.xyz – 2.544.279 – (Vergleich zum Vormonat: + 38.667)
.icu – 2.176.124 – (Vergleich zum Vormonat: + 601.172)

(Stand 01. Oktober 2019)

Den aktuellen CENTR-Report finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2160

Den aktuellen EURid-Report finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2161

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .IS UND .UK

Nominet dreht an der Gebührenschraube: wie die .uk-Registry bekanntgab, erhöht sich der Einkaufspreis für Registrare ab 2020 um vier Prozent. Dagegen senkt EURid auch weiterhin die Preise für .eu-Schiedsverfahren, während Google die .is-Verwaltung ISNIC vor technische Herausforderungen stellt – hier unsere Kurznews.

Die .eu-Registry EURid hat mitgeteilt, die Gebühren für Verfahren nach der Alternative Dispute Resolution (ADR) ein weiteres Jahr zu reduzieren. Die Reduzierung gilt sowohl für Verfahren vor dem Schiedsgericht der WIPO als auch dem Czech Arbitration Court (CAC). Der Nachlass reduziert die Grundgebühr von bisher EUR 300,- auf EUR 100,-. Die Reduzierung gilt vorläufig vom 01. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Das dürfte wesentlich zum Erfolg des ADR-Verfahrens beitragen. Seit 2005 wurden bisher über 1.00 ADR-Verfahren unter .eu und der kyrillischen IDN-Variante eingeleitet, etwa drei Viertel gingen zu Gunsten des Markeninhabers aus. Mit durchschnittlich vier Monaten Dauer sind die Schiedsverfahren allerdings nicht in jedem Fall schneller entschieden als Zivilprozesse vor einem ordentlichen Gericht.

ISNIC, Verwalterin der isländischen Länderendung .is, hat technische Probleme mit Google. Wie die Registry auf ihrer Website mitteilt, betrifft das Problem das sogenannte „Web Forwarding“. Dieser Service erlaubt es Inhabern einer .is-Domain, diese auf eine IP-Adresse oder einen vorgegebenen Web-URL weiterzuleiten. Google verlangt bei Gmail dafür vier MX-Einträge, bisher war es lediglich einer. Daher können derzeit neu registrierte .is-Domains mit der eMail-Weiterleitung unter GMail nicht konfiguriert werden, Google weist sie zurück. Auf bereits eingerichtete Weiterleitungen hat die Umstellung aber offenbar keine Auswirkungen. ISNIC arbeitet bereits an einer Lösung, hat sie jedoch noch nicht gefunden. Updates will die Registry über ihre Website veröffentlichen.

Die .uk-Registry Nominet hat angekündigt, die Registrierungsgebühren für Domains zu erhöhen. Wie Nominet mitteilt, habe eine jährliche Prüfung ergeben, dass die Gebühren auf GBP 3,90 jährlich, umgerechnet also EUR 4,38 erhöht werden. Das bedeutet einen moderaten Anstieg um 15 Pence, umgerechnet also etwa 17 Euro-Cent. Diese Erhöhung gilt sowohl für Neuregistrierungen als auch Vertragsverlängerungen, und tritt am 13. Januar 2020 in Kraft. Nominet begründet die Erhöhung um vier Prozent mit der allgemeinen Kostensteigerung seit der letzten Erhöhung im März 2016. Bei aktuell rund 13 Mio. registrierten .uk-Domains spült die Anpassung immerhin knapp GBP 2 Mio. in die Kassen von Nominet. Die sind ohnehin gut gefüllt: für 2018 hat Nominet einen Gewinn nach Steuern von GBP 19 Mio. gemeldet, umgerechnet also ca. EUR 21,3 Mio. Für die Endkunden werden .uk-Domains damit aber nicht zwingend teurer; in der wirtschaftlichen Gesamtkalkulation der Registrare könnten sie versuchen, auf eine Preiserhöhung zu verzichten, um über eine Steigerung der Registrierungszahlen die erhöhten Kosten auszugleichen.

Weitere Informationen zu den Weiterleitungsproblemen bei ISNIC finden Sie unter:
> https://www.isnic.is/en/news/view?id=603

Quelle: eurid.eu, isnic.is, nominet.uk

NAMEBOUNCE – WORTGENERATOR FÜR DOMAINS

Mit der kalifornischen NameBounce LLC tritt ein weiteres Unternehmen an, um den Markt der Domain-Generatoren aufzurollen und praktische Hilfe bei der Domain-Wahl zu bieten. Wir haben uns den neuen Service näher angesehen.

Bei über 350 Millionen registrierten Domain-Namen wird die Suche nach freien Adressen zusehends schwerer. Entweder, man ist äusserst kreativ oder man bedient sich effizienter Suchwerkzeuge. Auf letzteres setzt der New Yorker Axel DeAngelis, der vormals im Immobiliengeschäft tätig war und jetzt auf virtuelle Grundstücke setzt. Noch ist namebounce.com vergleichsweise puristisch gehalten. Beim Aufruf der Website findet man die von Suchmaschinen bekannte, zentrale Eingabemaske vor. Dort kann man einen oder zwei Wunschbegriffe eingeben, wie zum Beispiel „Affiliate Marketing“, „frozen yogurt“ oder „sales force“. Zudem kann man unter einer Handvoll von Top Level Domains auswählen, darunter neben den üblichen Verdächtigen .com, .net und .org auch einige Länderendungen wie .co, .de, .uk und .nl ebenso wie einigen nTLDs, darunter .blog, .club, .guru und .shop. Mit ihnen verspricht NameBounce eine kraftvolle Suchtechnologie, die den manuellen Suchprozess „sprengen“ will.

Wir haben unser Glück mit den generischen Begriffen „fussball“ und „news“ versucht. Heraus kam eine lange Liste mit Begriffen wie FussballWord, FussballSpa, FussballHappy und FussballOld, aber auch durchaus brauchbare Wörter wie FussballFacts, FussballPodcast oder FussballChannel. Zudem fällt auf, dass die Anzeige der Ergebnisse vergleichsweise schnell erfolgt. Der Suchbegriff „News“ schien allerdings verschluckt wurden zu sein. Die Suchergebnisse lassen sich dabei nach der Zahl der Zeichen und der Zahl der Silben sortieren. Hat man den gewünschten Begriff gefunden, wird durch einen Klick auf das Suchergebnis zunächst nochmals geprüft, ob die Domain tatsächlich verfügbar ist; dann wird der Nutzer auf das Angebot von Siteground.com weitergeleitet, wo er aus vorgegebenen Leistungspaketen mit Namen wie „Start-Up“, „Grow Big“ und „Go Geek“ wählen kann. Die Leistung beschränkt sich also nicht auf die bloße Domain-Registrierung, sondern auf zusätzliche Hosting-Leistungen. Mit Aktionspreisen ab EUR 3,95 monatlich kommen daher viele Dienstleister, die sich auf Domain-Registrierung spezialisiert haben, erheblich günstiger.

Ob es namebounce.com gelingt, den Unternehmern bei der Domain-Suche einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, bleibt abzuwarten. Die Vielzahl an Vorschlägen, das Such- und Findtempo und nicht zuletzt der Umstand, dass das Angebot kostenfrei nutzbar ist, fallen vorerst positiv auf. Allerdings bleibt es dem Nutzer auch dieses Services nicht erspart, aus einer Vielzahl unbrauchbarer Wortkombinationen die wirklichen Perlen herauszutauchen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.namebounce.com/

Quelle: prnewswire.com, eigene Recherche

LAG HAMM – KEINE DOMAIN BEI WETTBEWERBSVERBOT

Dass man während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Wettbewerb zum Arbeitgeber betreiben sollte, hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem einstweiligen Verfügungsverfahren betont (Urteil vom 12.08.2019, Az. 18 SaGa 45/19). Auch die Registrierung von Domains kann dabei schädlich sein.

Die Klägerin ist im Geschäftsbereich Spedition und Logistik tätig. Die Beklagte war seit dem 01. September 2008 als Sachbearbeiterin für die Klägerin tätig. Der Arbeitsvertrag sah beieinem zehnjährigen Bestand des Arbeitsverhältnisses eine beiderseitige Kündigungsfrist von vier Monaten vor. Der Ehemann der Beklagten arbeitete als Prokurist ebenfalls für die Klägerin. Mit Schreiben vom 14. April 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis; zudem schloss sie am 15. April 2019 einen Aufhebungsvertrag zum 30. April 2019 ab, wobei die Klägerin durch den Ehemann der Beklagten vertreten wurde. Am 07. Mai 2019 gründete die Beklagte eine GmbH & Co KG, um Dienstleistungen im Bereich Spedition und Logistik zu erbringen; für diese nutzte sie die Domain h.world, die am 10. April 2019 registriert worden war. Mit Ausnahme einer sich im Erziehungsurlaub befindenden Arbeitnehmerin wechselten sodann zahlreiche weitere Mitarbeiter der Klägerin zu der von der Beklagten gegründeten Gesellschaft, wobei der Ehemann der Beklagten auch hier teilweise Aufhebungsverträge für die Klägerin abschloss. Er selbst kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. November 2019. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Aufhebungsvertrages mit der Beklagten vom 15. April 2019 wegen arglistiger Täuschung und verlangte vor dem Arbeitsgericht Hagen die Unterlassung von Wettbewerb durch die Beklagte bis zum 31. August 2019, blieb aber erfolglos. In der Berufungsinstanz musste nun das Landesarbeitsgericht Hamm entscheiden.

Das LAG gab dieser Berufung statt und verurteilte die Beklagte, Wettbewerbshandlungen bis zum 31. August 2019 zu unterlassen. Die Verpflichtung ergebe sich aus § 60 Abs. 1 HGB, wobei unbestritten war, dass die Beklagte Handlungsgehilfin im Sinne des § 59 HGB war und über die von ihr gegründete GmbH & Co KG auch im Handelszweig der Klägerin Geschäfte machte. Bereits der Eintritt als Gesellschafter in die Kapitalgesellschaft einer Wettbewerberin stelle das „Betreiben eines Handelsgewerbes“ und das „Geschäftemachen“ im „Handelszweig des Prinzipals“ im Sinne von § 60 Abs. 1 HGB dar. An der Unzulässigkeit des Wettbewerbs ändere sich dabei auch durch den Aufhebungsvertrag vom 15. April 2019 nichts, denn diesen hielt das Gericht für glatt sittenwidrig, § 138 Abs. 1 BGB. So habe die Beklagte keine Angaben dazu gemacht, wie und auf wessen Veranlassung es bereits am 10. April 2019 zur Registrierung der Domain kam. Auch die Gründung der GmbH & Co KG habe einer Vorbereitungszeit bedurft, die die Beklagte nicht erklären konnte. Hinzu käme, dass die Eigenkündigung vom 14. April 2019 ohne nachvollziehbares Motiv erfolgt sei. Ihr Vortrag, sie sei „schwer enttäuscht“ davon gewesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin angesichts ihrer Krankheitszeiten über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachdachte, und habe deswegen selbst gekündigt, widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Beklagten um die Konkurrenztätigkeit wusste, denn dass die Gründung einer Gesellschaft durch einen Ehepartner ohne vorherige Absprache der Eheleute erfolgt, widerspräche aller Lebenserfahrung und wäre ganz ungewöhnlich. Dabei sei auch davon auszugehen, dass der Ehemann der Beklagten deren Konkurrenztätigkeit hatte begünstigen wollen, zumal für ihn eine eMail-Adresse im Format i@h.world eingerichtet worden war.

Damit endete das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grundlage der Kündigung vom 14. April 2019 erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. August 2018, so dass die Beklagte es bis dahin zu unterlassen hatte, Wettbewerb zur Klägerin zu betreiben. Keinerlei Zweifel hatte das LAG auch am Vorliegen des Verfügungsgrundes. Aufgrund des Zeitablaufs wäre effektiver Rechtsschutz für die Klägerin im regulären Verfahren nicht zu erreichen gewesen.

Das Urteil des LAG Hamm finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2164

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

CARROT.COM – MOHRRÜBEN FÜR US$ 565.000,-

Und wieder wurde es in der vergangenen Handelswoche sechsstellig: carrot.com kostete US$ 565.000,- (ca. EUR 514.633,-) und setzte damit ein Highlight für 2019. Bei den ccTLDs konnte zudem .de mit gleich sieben Verkäufen für Aufsehen sorgen.

Satte US$ 565.000,- (ca. EUR 514.633,-) katapultierten den Verkauf von carrot.com in die Top Ten der teuersten Domains des Jahres 2019, wo sie sich derzeit auf Platz 8 einreiht. Dennoch dürfte der Käufer sehr zufrieden sein; das „Software as a Service“-Unternehmen (SaaS) namens Carrot LLC erwarb damit ein Upgrade der bisher verwendeten Domain oncarrot.com, der Wechsel ist bereits vollzogen. Das Verfolgerfeld fiel dahinter jedoch steil ab: kura.com hat zwar lediglich vier Zeichen, spielte ihrem alten Inhaber aber nur US$ 68.495,- (ca. EUR 62.389,-) ein. Was der neue Inhaber mit der Domain vorhat, bleibt abzuwarten; seit 26. September 2019 landet man auf einer „Index of“-Website aus den Anfangstagen des Internets. Ungleich gefährlicher wird es bei litres.com zu US$ 37.500,- (ca. EUR 34.157,-); wer diese Domain aufruft, wird vor einem potentiellen Sicherheitsrisiko gewarnt. Ob damit die künftig dort in Litern verkauften Flüssigkeiten gemeint sind, können wir derzeit nicht aufklären.

Bei den Länderendungen ließ das deutsche Kürzel .de dem Sechserpack aus der vorvergangenen Woche dieses Mal sogar ein Siebenerpack folgen. Angeführt wurde es von ingeneron.de für EUR 7.400,- vor toj.de mit EUR 3.735,- und inhalt.de zu EUR 3.400,-. Letztere wird ihrem Namen aber nicht gerecht; beim Aufruf erhält man lediglich eine leere weisse Website. Weitaus weiter ist der Betreiber von hundetrainerausbildung.de, der EUR 2.000,- für die Domain bezahlte. Er nutzt die Domain für eine Weiterleitung auf hundetrainerausbildung-muenchen.info, wo man eine praxisnahe Ausbildung zum professionellen Hundetrainer mit Abschluss-Zertifikat erwerben kann. Bei aller Freude über die vielen .de-Verkäufe darf man aber nicht verschweigen, dass die höchsten Preise einmal mehr für kolumbianische .co-Domains bezahlt wurden; scalable.co räumte US$ 25.000,- (ca. EUR 22.771,-) ab, und die EUR 12.875,- für payment.co sind ebenfalls beachtlich. Ein Doppelpack aus binge.co und binge.com zu jeweils US$ 10.000,- (ca. EUR 9.108,-) zeigt, dass .com nicht immer mehr kosten muss als eine andere Top Level Domain.

Äußerst bescheiden verlief die Handelswoche bei den neuen generischen Top Level Domains. Vermeldet wird ein einziger Verkauf, nämlich gaming.tech für US$ 20.000,- (ca. EUR 18.217,-). Allerdings wurde der Deal bereits im April 2019 eingefädelt und nunmehr vollzogen, ist also nicht mehr taufrisch. Nicht wirklich glänzen konnten auch die klassischen generischen Endungen: images.org zum Preis von US$ 8.600,- (ca. EUR 7.833,-) verdient eigentlich einen Preis mindestens im fünfstelligen Bereich, wie auch die GBP 2.999,- (ca. EUR 3.368,-) für mums.net den Müttern nicht gerecht werden. Ihrem neuen Inhaber große Freude bereitet offenbar camels.org zu US$ 2.888,- (ca. EUR 2.630,-); beim Aufruf der Website springen dem Betrachter kleine gelbe Kamele entgegen. Das würde man sich auch unter batmanstream.net wünschen, die US$ 2.252,- (ca. EUR 2.051,-) kostete, derzeit aber keine Inhalte anbietet.

Länderendungen
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scalable.co – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.771,-)
payment.co – EUR 12.875,-
binge.co – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.108,-)
bybit.co – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.642,-)

hp.ai – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.841,-)
perfectos.nl – EUR 10.000,-
cloud.com.ag – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.375,-)
nutcase.co.uk – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.465,-)
divorce.tv – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.643,-)

ingeneron.de – EUR 7.400,-
toj.de – EUR 3.735,-
inhalt.de – EUR 3.400,-
rpz.de – EUR 2.599,-
profibaustoffe.de – EUR 2.500,-
smartor.de – EUR 2.500,-
hundetrainerausbildung.de – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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gaming.tech – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.217,-)

Generische Endungen
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images.org – US$ 8.600,- (ca. EUR 7.833,-)
finallyhome.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.553,-)
mums.net – GBP 2.999,- (ca. EUR 3.368,-)
oehha.org – US$ 3.113,- (ca. EUR 2.835,-)
beachcenter.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.732,-)
womanly.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.732,-)
camels.org – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.630,-)
newport.org – US$ 2.434,- (ca. EUR 2.217,-)
batmanstream.net – US$ 2.252,- (ca. EUR 2.051,-)
plugunplug.net – US$ 2.125,- (ca. EUR 1.935,-)

.com
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carrot.com – US$ 565.000,- (ca. EUR 514.633,-)
kura.com – US$ 68.495,- (ca. EUR 62.389,-)
litres.com – US$ 37.500,- (ca. EUR 34.157,-)
upgrades.com – US$ 32.000,- (ca. EUR 29.147,-)
lwm.com – US$ 28.009,- (ca. EUR 25.512,-)
bladder.com – US$ 23.956,- (ca. EUR 21.820,-)
picker.com – US$ 22.800,- (ca. EUR 20.767,-)
fullfill.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.217,-)
owie.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.217,-)
fpay.com – US$ 19.048,- (ca. EUR 17.350,-)
blockchainvalley.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.662,-)
makethatmove.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.385,-)
fotoflexer.com – US$ 12.050,- (ca. EUR 10.975,-)
hvm.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.930,-)
pharmamall.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.930,-)
binge.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.108,-)
besttrade.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.108,-)
profitbet.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.108,-)
doctorplan.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.920,-)
thedonutman.com – US$ 3.177,- (ca. EUR 2.893,-)
aboutdesign.com – US$ 2.200,- (ca. EUR 2.003,-)
appcity.com – US$ 2.002,- (ca. EUR 1.823,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

WIPO – JUBILÄUMS-KONFERENZ ZU 20 JAHREN UDRP

Vor 20 Jahren wurde die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy eingeführt und der erste Fall entschieden. Das 20-jährige Jubiläum nimmt die WIPO zum Anlass für die „WIPO Conference – As the UDRP Turns 20: Looking Back, Looking Ahead“, die am 21. Oktober 2019 in Genf (Schweiz) stattfindet wird. Auch die Agenda steht mittlerweile fest.

Am 02. Dezember 1999 beantragte die World Wrestling Federation Entertainment Inc. die erste Beschwerde nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP), die kurz zuvor eingeführt worden war. Es ging um die Domain worldwrestlingfederation.com, und die Beschwerdeführerin war mit ihrer Beschwerde erfolgreich: am 14. Januar 2000 entschied Panelist M. Scott Donahey den Fall WIPO-Case No. D99-0001 zu ihren Gunsten. Seitdem sind gut 19 Jahre ins Land gegangen und gut 45.000 weitere WIPO-Fälle entschieden worden. Jetzt steht das 20-jährige Jubiläum an, und WIPO lädt für 21. Oktober 2019 nach Genf (Schweiz) zur „WIPO Conference – As the UDRP Turns 20: Looking Back, Looking Ahead“. Nach einer Begrüssung durch WIPO-Direktor Francis Gurry geht es gleich in die Vollen: „The UDRP in numbers“, „Reviewing core substantive & procedural UDRP guideposts“, „The evolving DNS: from “.com” to keywords, domaining, and branded TLDs“, „The UDRP’s ability to address evolving bad faith“ bis hin zu „The future of the UDRP – Moderated discussion“ versprechen bereits als Vortragsankündigung spannende Diskussionen. Mit der Konferenz will die WIPO hinsichtlich des ADR-Systems, der UDRP-Rechtsprechung, relevanter Internet-Entwicklungen und einer Reihe weiterer aktueller Themen Bilanz ziehen und in die Zukunft blicken. Die Veranstaltung richtet sich an Markeninhaber, Markenpraktiker, Parteivertreter, Akademiker, Registrare, ccTLD-Administratoren und andere Interessengruppen.

Die „WIPO Conference – As the UDRP Turns 20: Looking Back, Looking Ahead“ findet am 21. Oktober 2019 von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr in Genf (Schweiz) im Hauptquartier der WIPO 34, chemin des Colombettes, 1211 Genf 20, statt. Die Teilnahmegebühren liegen bei CHF 250,-, umgerechnet ca. EUR 230,-. Da die Zahl der Teilnehmenden begrenzt ist, muss man sich vorher online anmelden.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2047

Die erste WIPO-Entscheidung findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2048

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

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