Domain-Newsletter

Ausgabe #992 – 07. November 2019

Themen: WHOIS – ICANN bittet EU-Ausschuss um Rechtsrat | Statistik – .icu legt um 654.000 Domains zu | TLDs – Neues von .ae, .berlin und .eu | geoTLDs – Bewerbungsregeln bleiben gleich | NAF – blamable UDRP-Entscheidung für Metamark | Affenstark – gorilla.com erzielt US$ 496.320,- | Blockchain – Konferenz des EDV-GT in Berlin

WHOIS – ICANN BITTET EU-AUSSCHUSS UM RECHTSRAT

In ihren Bemühungen um ein mit der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) kompatibles WHOIS-Modell hat die Internet-Verwaltung ICANN dem Europäischen Datenschutzausschuss ihr aktualisiertes „Unified Access Model for gTLD Registration Data“ (UAM) zur Prüfung vorgelegt.

Unmittelbar vor dem 66. Meeting in Montreal, das am 02. November 2019 begonnen hat, treibt ICANN die WHOIS-Reform voran. Am 25. Oktober 2019 wandte sich CEO Göran Marby per eMail an die Österreicherin Andrea Jelinek, seit 01. Februar 2018 Vorsitzende des Europäischen Datenschutzausschusses. Im Anhang enthalten war eine überarbeitete Fassung des UAM; es beschreibt auf 25 Seiten ein zentralisiertes System für einen Zugriff auf den nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten. ICANN operiert dabei als zentrale Schnittstelle für die Weitergabe autorisierter Anfragen an Dritte, auch „Strawberry-Projekt“ genannt. Innerhalb ICANN ist man der Ansicht, damit ein sicheres, transparentes und verlässliches System geschaffen zu haben. Ganz sicher ist man sich aber nicht, denn sein Anliegen formuliert Marby sehr direkt: „The purpose of this work is to seek clarity from the EDPB about whether such a model would be compliant with the framework of the European Union’s General Data Protection Regulation (GDPR).“

Inhaltlich knüpft das UAM an die bisherige Arbeit der „Expedited Policy Development Process for Whois“ (EPDP)-Arbeitsgruppe an. Auf Grundlage der „Temporary Specification for gTLD Registration Data“ („temp spec“) hat sie in Phase 1 zunächst 29 Empfehlungen für die Grundsätze der Erhebung und Verarbeitung von WHOIS-Daten ausgesprochen, von denen ICANN immerhin 27 Empfehlungen in der „Consensus Policy on gTLD Registration Data“ umgesetzt hat. Aktuell befindet sie sich in Phase 2; dort wird geklärt, wer und wie Dritte Zugriff auf den nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten erhalten. Zu den Schlüsselkonzepten des UAM zählen „Accreditation, Authentication, Authorization, Registration Data and Registration Data Access Protocol (RDAP)“, wobei ICANN detailliert in Worten und Graphiken beschreibt, an welchen Stellen wer welche Aufgabe übernimmt. Dabei basiert das UAM auf der Annahme, dass es rechtskonform ist, ein System zu schaffen, das die „decision-making responsibility for the disclosure of nonpublic registration data“ zentralisiert; in diesem Punkt scheint sich ICANN unsicher zu sein. Darauf aufbauend, bittet ICANN den Datenschutzausschuss um Stellungnahme zu fünf konkret formulierten Fragen, wobei Frage 1 („Would a centralized and unified model ensure a higher level of protection for natural persons’ personal data than a distributed system in which multiple actors make decisions about this data?“) sowohl von der Stellung als auch inhaltlich die wichtigste sein dürfte.

Ob und bis wann der Europäische Datenschutzausschuss auf diese Anfrage reagiert, ist bisher offen. Bereits im Sommer 2018 hatte ICANN einen ähnlichen Anlauf unternommen, sich hilfesuchend an den Ausschuss gewandt und um Aufklärung zu einer Reihe von Fragen gebeten. Wie schon die Artikel-29-Datenschutzgruppe, begrüsste der Datenschutzausschuss in einem achtseitigen Antwortschreiben vom 05. Juli 2018 zwar die Einführung eines WHOIS-Modells, das Dritten wie zum Beispiel den Strafverfolgungsbehörden einen Einblick in die WHOIS-Daten gewährt, ohne zugleich die Daten unbeschränkt zugänglich zu machen. Auf wenige Fragen gab es jedoch konkrete Antworten; vielmehr wurde darauf verwiesen, dass ICANN mit den bisher erteilten Anweisungen ein DSGVO-kompatibles WHOIS-System erarbeiten könne. Sollte sich ICANN also nun einen Persilschein erhoffen, dürften diese Erwartungen voraussichtlich enttäuscht werden.

Das Schreiben von ICANN an den Europäischen Datenschutzausschuss finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2181

Das Schreiben des Europäischen Datenschutzausschusses vom 05. Juli 2018 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1868

Quelle: icann.org

STATISTIK – .ICU LEGT UM 654.000 DOMAINS ZU

Der Aufwärtstrend von .icu hält an: den zweiten Monat in Folge konnte die nTLD in einer Größenordnung zulegen, die sonst nur .com vorbehalten ist. Aber auch sonst hat sich im Oktober 2019 statistisch einiges getan.

Die Schlagzeilen dominiert einmal mehr die .com- und .net-Registry VeriSign Inc., die am 24. Oktober 2019 ihre Geschäftszahlen bekanntgab. Danach beendete man das 3. Quartal 2019 mit zusammen 157,4 Mio. .com- und .net-Domains, ein Nettoanstieg von 1,27 Mio. Domains gegenüber dem Vorquartal. Mit einer „renewal quote“ von 74,2 Prozent dürfte VeriSign allerdings nicht ganz zufrieden sein, lag sie im Vorquartal doch noch bei 75 Prozent. Einmal mehr veröffentlicht VeriSign lediglich kombinierte Werte für .com und .net, und der Grund dafür liegt in den Veränderungen, wie sie sich auch im Monat Oktober 2019 zeigten: während .com beständig zulegt, verliert .net ebenso beständig an Registrierungen. Zwar fällt letzterer mit rund 25.000 Adressen vergleichsweise bescheiden aus, aber er bestätigt einen seit langem anhaltenden Trend. Das scheint auch für .icu zu gelten; nach 601.172 Domains im September 2019 geht es nun um 654.548 Domains nach oben. Sieht man sich die Wachstumskurve aber näher an, ist zu vermuten, dass nicht allein die starke Nachfrage, sondern drastisch reduzierte Registrierungsgebühren der Grund für den Anstieg sind. Gesundes Wachstum sieht also ganz anders aus.

Interessante statistische Informationen hat das Online-Magazin strategicrevenue.com rund um die Städte-Endung .nyc zusammengetragen. Gut fünf Jahre sind vergangen, seit die New Yorker Top Level Domain delegiert wurde; seither sind 68.578 Domains registriert worden, davon aber rund zwei Drittel lediglich geparkt. Zudem sinken die Registrierungszahlen seit drei Jahren beständig; jeweils um den Jahreswechsel scheinen sich zahlreiche Inhaber einer .nyc-Domain gegen eine Vertragsverlängerung zu entscheiden. Freuen kann sich lediglich die Stadt New York: gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit der Registry Neustar sind der Stadt, die niemals schläft, in den ersten fünf Jahren Einnahmen von US$ 3,6 Mio. garantiert.

Blicken wir noch kurz zu einigen ccTLDs. Das Kenyan Network Information Center (KeNIC), Verwalter der kenianischen Länderendung .ke, meldet für September 2019 exakt 93.446 registrierte Domains. Die Hoffnung, dass sich mit der Öffnung der Second Level Ebene direkt unter .ke die Registrierungszahlen rasch vervielfachen, hat sich damit bisher nicht bestätigt. Nun sollen die Einkaufspreise für Registrare gesenkt werden, um .ke etwa im Vergleich zu .com attraktiver zu machen. Das ist der vietnamesischen ccTLD .vn bereits gelungen; per 30. September 2019 waren rund 486.000 Domains registriert. Keine andere Endung im Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) kommt auf mehr Registrierungen.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
—————————-

.de – 16.284.705 – (Vergleich zum Vormonat: + 19.243)
.at – 1.313.757 – (Vergleich zum Vormonat: + 3.173)
.com – 144.538.439 – (Vergleich zum Vormonat: + 566.461)
.net – 13.393.914 – (Vergleich zum Vormonat: – 24.016)
.org – 10.084.998 – (Vergleich zum Vormonat: – 10.831)
.info – 4.688.247 – (Vergleich zum Vormonat: – 40.818)
.biz – 1.623.310 – (Vergleich zum Vormonat: – 21.210)
.eu – 3.558.151 – (Vergleich zum Vormonat: – 9.906)

.top – 3.656.119 – (Vergleich zum Vormonat: + 88.062)
.icu – 2.830.672 – (Vergleich zum Vormonat: + 654.548)
.xyz – 2.689.632 – (Vergleich zum Vormonat: + 145.353)

(Stand 01. November 2019)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: strategicrevenue.com, circleid.com, nhandan.org.vn

TLDS – NEUES VON .AE, .BERLIN UND .EU

Dieses Mal wird es international: sowohl die Vereinigten Arabischen Emirate mit .ae als auch EURid mit .eu wollen internationalisierte Domain-Namen (IDNs) fördern. Transparent wird es dagegen bei .berlin, bei der die Registry den Transparenzbericht veröffentlicht hat – hier unsere Kurznews.

Das MFNCA (Ministry of State for Federal National Council Affairs) der Vereinigten Arabischen Emirate hat angekündigt, mit seinem Webangebot künftig auch unter der internationalisierten Variante von .ae erreichbar zu sein. Der Wechsel zum vollständig in arabischen Zeichen gehaltenen .ae-Pendant soll so helfen, die nationale Identität zu erhalten und die Verbreitung arabischer Sprache im Domain Name System zu fördern. „The UAE Government has set clear strategies to achieve the objectives of the UAE Vision 2021, which seeks to establish the UAE as a global centre for promoting and enhancing the Arabic language“, so ein Vertreter des MFNCA. Es wird damit gerechnet, dass dieser Schritt den Registrierungszahlen der IDN-Variante von .ae neuen Schub verleiht. Markeninhaber sollten auf die weitere Entwicklung ein Auge haben und eine vorbeugende Registrierung in Betracht ziehen.

Die dotBERLIN GmbH & Co. KG, Verwalterin der Top Level Domain .berlin, hat den „Transparenzbericht 2018“ veröffentlicht. Darin macht .berlin transparent, welche Anfragen zu personenbezogenen Daten, Domain-Inhabern oder Domain-Namen die Registry von Strafverfolgungsbehörden und anderen Anfragenden erhalten hat und wie sie damit umgegangen ist. Zudem zeigt sie auf, wie häufig .berlin-Domains missbräuchlich genutzt wurden und was sie dagegen getan hat. Ferner hat dotBERLIN zusammengestellt, wie häufig seit Inkrafttreten der DSGVO Anfragen auf Herausgabe von personenbezogenen Daten eingegangen sind und wie häufig diese rechtmäßig bzw. nicht rechtmäßig waren. Bisher hält sich der Ansturm der Anfragen aber in Grenzen: fünf DSGVO-Verlangen listet der Bericht auf; in vier Fällen wurde die Dateneinsicht gewährt, in einem Fall verweigert. Die Anzahl der Abuse- und Spam-Fälle war zudem mit zwei verschwindend klein. Die geringe Zahl an Missbrauchsfällen zeigt, dass .berlin-Domains sehr selten für Missbrauch registriert und genutzt werden. Ob sich dieses erfreuliche Ergebnis bestätigt, wissen wir 2020; die Registry wird den Transparenzbericht ab sofort einmal jährlich veröffentlichen.

EURid, Registry der europäischen Top Level Domain .eu, hat den Starttermin für die griechische Variante von .eu auf den 14. November 2019 festgelegt. Nach einer Delegierung im September 2019 wird es damit in Kürze erstmals möglich sein, .eu-Domains vollständig unter Verwendung von Buchstaben des griechischen Alphabets zu registrieren. Als klassische Domain ist eine Nutzung bereits jetzt unproblematisch, in eMail-Adressen bereitet die internationalisierte Variante von .eu EURid hingegen noch etwas Kopfzerbrechen. Allzu große Markterwartungen hat EURid daher noch nicht; man rechnet mit wenigen hundert Registrierungen. Wer aktuell bereits eine .eu-Domain mit griechischen Zeichen registriert hält, erhält das vollständig internationalisierte Pendant übrigens bis 14. November 2022 zusätzlich ohne weitere Kosten; danach werden die üblichen Gebühren fällig, sofern man wechseln oder das IDN-Pendant behalten möchte. Wer daran weiteres Interesse hat: am 14. November 2019 veranstaltet EURid ab 19:15 Uhr einen Cocktail-Empfang in Athen; nähere Informationen finden sich auf der EURid-Website.

Den „Transparenzbericht 2018“ von .berlin finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2182

Weitere Informationen zum Cocktail-Empfang bei EURid finden Sie unter:
> https://eurid.eu/en/news/doteuinGreek-launch-14november/

Quelle: wam.ae, dot.berlin, eco.de

GEOTLDS – BEWERBUNGSREGELN BLEIBEN GLEICH

Die ICANN-GNSO Work Track 5 Working Group (WG) legte anlässlich des aktuellen 66. ICANN-Meetings in Montreal (Kanada) ihren „Work Track 5 Final Report to the New gTLD Subsequent Procedures Policy Development Process Working Group“ vor. Etwas neues hinsichtlich der Bewerbung um geographische Domain-Endungen sucht man vergebens, das Team einigte sich schlichtweg auf einen Konsens, der alte Zöpfe pflegt.

Zur Zeit findet das 66. ICANN-Meeting in Montreal statt. In einer Sitzung des „GNSO Policy Development Process working group teams“ am 02. November 2019 legte die „Work Track 5 Working Group“, die sich mit den Bewerbungen um geoTLDs beschäftigt, ihren 27 Seiten langen, finalen Report mit Empfehlungen für Regelungen der geoTLDs für die nächste TLD-Bewerbungsrunde vor. Das 160 Mitglieder starke Team nahm seine Arbeit im November 2017 auf und hat nach zwei Jahren seinen Report fertig, der noch von der GNSO abgesegnet und dann über ICANN zur öffentlichen Kommentierung freigegeben werden muss.

Branchenblogger Kevin Murphy liest – kurz gesagt – aus dem Report, dass alles bleibt, wie es ist – mit dem Vorteil, dass sich potentielle Bewerber nicht umstellen müssen und sich innerhalb ICANNs hinsichtlich des Prüfverfahrens auch nichts ändern müsse. Schaut man sich den Report an, so trifft das den Nagel auf den Kopf. Dem Report lässt sich entnehmen, dass man in den zwei Arbeitsjahren zahlreiche Eingaben und Vorschläge zur Änderung des 2012 von ICANN herausgegebenen Applicant Guide Books (AGB), das die Formalien für die Bewerbung um die Einführung einer neuen generischen Top Level Domain regelt, widerstreitend diskutiert hat. Eine das AGB 2012 ändernde Entscheidung hat man aber nicht getroffen, sondern vielmehr Kompromisse gefunden, die im Grunde das AGB 2012 bestätigen. Die Work Track 5 Working Group hat sich letztlich dazu entschieden, die GNSO-Policy für neue generische Endungen von 2007 an die des AGB 2012 anzupassen. Für Kevin Murphy wird damit das „Button-Up“-Prinzip von ICANN auf den Kopf gestellt, denn eigentlich sollten solche Regelungen von unten, unter anderem von der GNSO, kommen, doch passe die nun ihre Policy von 2007 an die abweichenden Regeln des AGB von 2012 an. Außerdem, so Murphy, versäumte es die Work Track 5 Working Group, eine klare Regel für grenzwertige Fälle wie den der Endung .amazon zu entwerfen. Der Online-Händler Amazon kämpft seit sieben Jahren für seine Domain, die ein geographisches Gebiet bezeichnet, das jedoch nicht in Listen der Internationalen Standard Organisation (ISO 3166-1 und „Separable Country Names List“) auftaucht und somit nicht zu den geschützten Bezeichnungen zählt.

Dieser Zusammenfassung von Murphy kann man folgen. Allerdings geht Murphy in seiner Kritik nicht darauf ein, dass die Work Track 5 Working Group das Problem mit Grenzfällen wie .amazon ausführlich behandelt und eine Regelung gerade deswegen verworfen hat, weil dieser Prozess tatsächlich viel zu komplex ist. Zudem wäre eine spezifische Regelung überflüssig, wenn sich Betroffene an die zuständigen Institutionen wendeten, die offizielle Listen führen, und die Aufnahme von nicht geschützten geographischen Namen beantragten. Eine solche Liste, die vom AGB 2012 berücksichtigt ist, wäre beispielsweise die von der UN geführte „Standard country or area codes for statistical use“ (M49). Die von der Statistics Division des Sekretariats der Vereinten Nationen geführte Liste umfasst „countries or areas“, für die statistische Daten erhoben werden. An dieser Stelle müssten die notwendigen Änderungen für die Grenzfälle wie zum Beispiel .amazon/Amazon erfolgen, und nicht in den Regeln der GNSO 2007 oder des AGB 2012. Zumindest im Hinblick darauf ist der Work Track 5 Working Group nichts vorzuwerfen. Aber dass sich insgesamt nichts neues für Bewerber von geoTLDs, insbesondere bezüglich Städte-Domains, ergeben soll, wundert doch.

Den GNSO-Report finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2183

Den Artikel von Kevin Murphy finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2184

Quelle: domainincite.com, icann.org, eigene Recherche

NAF – BLAMABLE UDRP-ENTSCHEIDUNG FÜR METAMARK

Das britische Unternehmen Metamark, Inhaberin der Marke „METAGLIDE“, hatte Schwierigkeiten mit der Domain metamark.com und wollte sie mit einem UDRP-Verfahren lösen. Die schlecht vorbereitete Beschwerde war äußerst erfolglos.

Die britische Unternehmung Metamark Ltd., ein Anbieter von gefärbten Kunststoffen, der unter der Domain metamark.co.uk auftritt, sah die Rechte ihrer im Juni 2018 registrierten britischen Marke „METAGLIDE“ durch die Domain metamark.com verletzt. Der Versuch, die Domain anzukaufen, war gescheitert, weswegen ein Mitarbeiter des Unternehmens für dieses ein UDRP-Verfahren beim NAF einreichte. Metamark verlangte die Übertragung der Domain metamark.com. Das Unternehmen trug vor, es sei Inhaberin der 2018 registrierten UK-Marke „METAGLIDE“, und der Gegner habe keine Rechte oder berechtigten Interessen an der Domain. Er habe sich geweigert, die Angelegenheit mit der Metamark Ltd. zu klären und versuche nun, die Domain über den Registrar Tucows zu verkaufen, was seine Bösgläubigkeit unterstreiche. Zudem nutze er die Domain weder für ein Geschäft und betreibe keine aktive Webseite, noch sei er Inhaber irgendwelcher Rechte am Begriff „Metamark“. Er halte die Domain allein, um zukünftig Profit oder finanzielle Gewinne aus ihr zu ziehen. Der Gegner, ein US-Bürger mit Sitz in Maryland, hatte die Domain bereits 1997 registriert. Er reagierte auf das UDRP-Verfahren nicht. Zum Panelist wurde der australische Rechtsanwalt „The Honourable Neil Anthony Brown QC“ benannt.

Brown prüfte die Sache umfassend und wies am Ende die Beschwerde der Metamark Ltd. zurück (NAF Claim Number: FA1909001864151). Jedenfalls konnte Brown feststellen, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin einer Marke ist. Doch war die Domain metamark.com für ihn eindeutig nicht zum Verwechseln ähnlich mit der Marke „METAGLIDE“. Eine entfernte Ähnlichkeit ergäbe sich aus dem jeweils voranstehenden „Meta“, doch das sei ein allgemeiner Ausdruck, der sich in der Domain wahrscheinlich nicht auf den Ausdruck „meta“ in der Marke beziehe. Brown fand, dass damit bereits das erste Element der UDRP von Seiten der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei, gleichwohl führte er die Prüfung fort. So vermochte er auch keinen Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin gegen den Domain-Inhaber feststellen; sie habe lediglich erklärt: „Offers have been made to buy the domain name via TUCOWs and its affiliated companies“ und Brown vermutet, der Gegner habe sich einem Verkaufsgespräch einfach verweigert. Daraus lasse sich nicht schließen, der Gegner habe keine Rechte oder berechtigten Interessen an der Domain metamark.com. Das spreche einfach dafür, dass er nicht bereit sei, die Domain zu verkaufen. Damit scheiterte die Beschwerdeführerin auch am 2. Element der UDRP. Schließlich prüfte Brown auch noch die Frage der Bösgläubigkeit, und konnte unter den gegebenen Umständen keine solche beim Gegner entdecken. Der Fall des Gegners sei ganz einfach: Es gibt kein Geschäft oder eine aktive Website, keinen gesetzlichen oder geschützten Anspruch auf den Namen „Metamark“, und kein ausschließliches Halten der Domain für einen zukünftigen Profit oder finanziellen Gewinn. Mehr noch, da sei, so Brown, ein weiteres unüberwindliches Hindernis: die Domain wurde am 03. April 1997 registriert, während die Marke nicht vor dem 28. Juni 2018 registriert worden sei. Danach war der Gegner 21 Jahre Inhaber der Domain, ehe die Beschwerdeführerin den aktuellen Anspruch geltend machte. Unter diesem Gesichtspunkt würde kein UDRP-Panel die Domain-Inhaberschaft des Gegners stören, solange starke Nachweise für die Bösgläubigkeit des Gegners fehlten. Damit sah Brown auch das 3. Element der UDRP als nicht erfüllt an, und entschied auf Verbleib der Domain in den Händen des Gegners.

Das Verfahren ist ein klassisches Beispiel dafür, dass man bei UDRP-Angelegenheiten besser einen spezialisierten Anwalt beizieht, der die Sache prüft, ehe es zu einem unnötigen UDRP-Verfahren und einer blamablen Entscheidung kommt. Kosten entstehen dabei so oder so, aber besser angelegt sind sie bei einem Fachmann, der dafür sorgt, dass man sich nicht auf einen unsinnigen Rechtsstreit einlässt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain metamark.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1864151.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

AFFENSTARK – GORILLA.COM ERZIELT US$ 496.320,-

Die vergangene Domain-Handelswoche hatte gorilla.com auf der Liste – zum Preis von US$ 496.320,- (ca. EUR 447.135,-). Darüber hinaus machte sich die neue Endung .app mit zb.app zu einem Preis von US$ 91.000,- (ca. EUR 81.982,-) stark.

Es ist nicht so, als hätte gorilla.com den Vogel abgeschossen, doch ein Preis von US$ 496.320,- (ca. EUR 447.135,-) ist schon verdammt gut für diese tierische Domain. Sie reiht sich derzeit auf Platz 10 der Jahresbestenliste ein. Unter .com folgte ihr in der vergangenen Woche squeezed.com, die US$ 50.000,- (ca. EUR 45.045,-) aus dem Käufer quetschte. Einen Vorteilspreis von US$ 33.000,- (ca. EUR 29.730,-) zahlte der Käufer von traveladvantage.com. Von diesen höherpreisigen Domains abgesehen ist fotc.com mit ihrem Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-) interessant, erzielte sie doch im August 2012 lediglich US$ 2.211,- (damals ca. EUR 1.783,-).

Die Länderendungen überraschten mit der britischen holiday.co .uk zum Preis von GBP 27.850,- (ca. EUR 32.250,-), die nach erneuter Verschiebung des Brexit vielleicht noch ein wenig länger gewinnbringend eingesetzt werden kann: tatsächlich wohl mit einer Auktion der Domain, die am 11. November 2019 starten soll. Der Anbieter zeigt aber eine Straßenkarte der USA unter der Auktionsankündigung – und nicht der kleinen britischen Insel. Die zweitbeste Länderdomain war die schwedische taf.se zu EUR 5.000,-, gefolgt von der mexikanischen Glücksspieldomain casinoenlinea.mx zum Preis von US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-). Die deutsche Endung war durch die drei nicht gerade hochpreisigen Domains lawbutler.de (EUR 2.900,-), sb-it.de (EUR 2.500,-) und wohnzimmer.de (EUR 2.000,-) vertreten, von denen zumindest die beiden ersten in Endnutzerhände gingen.

Die neuen generischen Endungen brillierten mit zb.app, die hervorragende US$ 91.000,- (ca. EUR 81.982,-) erzielte und aktuell in der Jahresbestenliste damit immerhin auf Platz 50 steht. Danach wurde es deutlich dünner, mit dreamer.xyz zu US$ 2.495,- (ca. EUR 2.248,-) und zwei .club-Domains, journey.club und swimming.club, für jeweils US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-). Bei den traditionellen generischen Endungen sah es dünner aus: zwar lieferte .net mit faculty.net zum Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-) einen brauchbaren Verkauf, aber darüber hinaus kam nur noch transen.net für EUR 2.300,- zum Zuge. Mehr war nicht gelistet. Damit war die vergangene Domain-Handelswoche dank gorilla.com und zb.app durchaus erfreulich.

Länderendungen
————–

holiday.co.uk – GBP 27.850,- (ca. EUR 32.250,-)
ppl.org.uk – GBP 950,- (ca. EUR 1.100,-)

taf.se – EUR 5.000,-
casinoenlinea.mx – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
gg.gl – US$ 4.780,- (ca. EUR 4.306,-)
lucatis.ch – EUR 4.200,-
wheelhouse.io – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.054,-)
mybike.be – EUR 4.000,-
fut.co – EUR 3.150,-
tubeo.eu – EUR 3.000,-
lawbutler.de – EUR 2.900,-
banca.me – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.703,-)
bauprofi24.ch – EUR 2.500,-
la.ai – EUR 2.500,-
sb-it.de – EUR 2.500,-
alltagshilfen.ch – EUR 2.490,-
wohnzimmer.de – EUR 2.000,-
anza.ca – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)
dew.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)

Neue Endungen
————-

zb.app – US$ 91.000,- (ca. EUR 81.982,-)
dreamer.xyz – US$ 2.495,- (ca. EUR 2.248,-)
journey.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)
swimming.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)

Generische Endungen
——————-

faculty.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
transen.net – EUR 2.300,-

.com
—–

gorilla.com – US$ 496.320,- (ca. EUR 447.135,-)
squeezed.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 45.045,-)
traveladvantage.com – US$ 33.000,- (ca. EUR 29.730,-)
wedog.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.523,-)
flexable.com – US$ 19.800,- (ca. EUR 17.838,-)
recoverit.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.414,-)
halva.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.514,-)
moderncare.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.514,-)
enterpriseauction.com – US$ 14.888,- (ca. EUR 13.413,-)
goldina.com – EUR 11.000,-
barramundi.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.910,-)
petabyte.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.910,-)
fotc.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
manforce.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
op360.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
linel.com – EUR 7.800,-
groomen.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.658,-)
cotc.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.757,-)
pernaturam.com – US$ 6.938,- (ca. EUR 6.250,-)
principio.com – US$ 6.700,- (ca. EUR 6.036,-)
beitel.com – US$ 6.105,- (ca. EUR 5.500,-)
tusas.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.405,-)
aromar.com – US$ 5.980,- (ca. EUR 5.387,-)
forw.com – US$ 5.828,- (ca. EUR 5.250,-)
otys.com – US$ 5.746,- (ca. EUR 5.177,-)
hygena.com – US$ 5.550,- (ca. EUR 5.000,-)
arabedition.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.000,-)
happy99.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.000,-)
jongen.com – US$ 5.549,- (ca. EUR 4.999,-)
traigo.com – US$ 5.469,- (ca. EUR 4.927,-)
worldsmart.com – US$ 5.250,- (ca. EUR 4.730,-)
privateid.com – US$ 5.200,- (ca. EUR 4.685,-)
yardlink.com – US$ 5.155,- (ca. EUR 4.644,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BLOCKCHAIN – KONFERENZ DES EDV-GT IN BERLIN

Der Deutsche EDV-Gerichtstag e.V. veranstaltet am 26. November 2019 eine eintägige Konferenz unter dem Titel „Blockchain & GDPR“. Die Ergebnisse der Konferenz werden tags darauf beim United Nations Internet Governance Forum in einem Vortrag eingebracht.

Die Bundesregierung verkündete kürzlich ihre Blockchain-Strategie. Blockchain ist derzeit in aller Munde als Lösung für praktisch alles. Die Frage, ob eine Blockchain ein vorhandenes Problem besser löst als andere, bekannte und bewährte Ansätze, bleibt dabei gerne außer Acht. Der EDV-Gerichtstag sieht konkret eine Dissonanz bei Blockchain und Datenschutz: eine unveränderliche und vermeintlich anonyme Blockchain kollidiert mit dem von der Datenschutzgrundverordnung unter anderem gewährten Recht auf Vergessenwerden. Das veranlasst den EDV-Gerichtstag, im Zusammenhang mit dem am 27. November 2019 in Berlin stattfindenden United Nations Internet Governance Forum (IGF) einen Tag vorher eine Konferenz zum Thema zu veranstalten. Dabei sollen Erkenntnisse unter anderem aus der Arbeitsgruppe der DIN SPEC 4997 Privacy by Blockchain Design, neue technologische Entwicklungen als auch der letzte Stand der juristischen Diskussion zusammengeführt werden. Der EDV-Gerichtstag verspricht mehr als ein Dutzend Referentinnen und Referenten, die mit den Teilnehmern Fragen der Verantwortlichkeit, der Publikation auf Blockchains, des Einsatzes von Privacy Enhancing Technologies, der automatisierten Verarbeitung mit Smart Contracts als auch dem richtigen Umgang über Datenschutz-Folgenabschätzungen zu diskutieren. Vortragende sind unter anderem Michèle Finck, David Saive, Alexandre Poltorak, Stiepan Kovac, Max Jarvie sowie Olga Stepanova.

Die Konferenz „Blockchain & GDPR“ findet am 26. November 2019 von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Atelier, Prinzenstraße 84.1, 10969 Berlin statt. Die Teilnahme ist kostenlos. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Die Konferenzsprache ist Englisch.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2185

Quelle: edvgt.de, eigene Recherche

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top