Domain-Newsletter

Ausgabe #991 – 31. Oktober 2019

Domain-Newsletter – Ausgabe #991 – 31. Oktober 2019
Themen: RDAP – ICANN schiebt WHOIS aufs Abstellgleis | DNS Abuse – Gruppe bündelt Kräfte gegen Missbrauch | TLDs – Neues von .com, .eu und .nz | Strategie – Umgang mit Defensiv-Domains | WIPO – Raiffeisen-Bank erstreitet raiffesen.ch | eko.com – Kurz-Domain räumt US$ 1,5 Mio. ab | Frankfurt – 8. IT-Rechtstag Ende November 2019

RDAP – ICANN SCHIEBT WHOIS AUFS ABSTELLGLEIS

Die Internet-Verwaltung ICANN schiebt das WHOIS-Protokoll aufs Abstellgleis: CEO Göran Marby hat Gespräche mit Registries und Registraren über Vertragsänderungen angekündigt. Mit dem Registration Data Access Protocol (RDAP) steht der designierte Nachfolger aber längst bereit.

Auch wenn die europäische Datenschutzgrundverordnung den Druck in juristischer Hinsicht deutlich erhöht hat, steht schon seit Jahren fest, dass die Tage des klassischen WHOIS über Port 43 gezählt sind. Die Nachteile sind vielfältig: es fehlt an einer Standardisierung und Internationalisierung, Nutzer lassen sich nicht authentifizieren, Suchfunktionen sind eingeschränkt, und Daten lassen sich bei Abfragen nicht verschlüsseln, um nur einige zu nennen. Nicht nur Spammer und Phisher wissen die technischen Nachteile zu nutzen. Nach vielen Diskussionen hat deshalb ICANN im Sommer 2019 erste Fakten geschaffen: Am 29. Juli 2019 teilte Trang Nguyen, ICANN-Vizepräsident „GDD Strategic Programs“, mit, dass eine runderneuerte WHOIS-Abfrage nun verfügbar sei. Sie basiert auf dem Registration Data Access Protocol (RDAP), das im Jahr 2015 von der Internet Engineering Task Force (IETF) standardisiert wurde. Es gestattet eine Abfrage von Domain-Namen, IP-Adressen und autonomen Systemen. Die Ausgabe erfolgt im Format der JavaScript Object Notation (JSON). Seit Ende August 2019 müssen alle Verwalter generischer TLDs und alle von ICANN akkreditierten Registrare die WHOIS-Abfrage über RDAP anbieten.

ICANN-CEO Göran Marby hat nun auch formale Maßnahmen ergriffen, um das alte WHOIS-System abzuschaffen. Mit eMail vom 21. Oktober 2019 wandte er sich an Donna Austin von der Registries Stakeholder Group und kündigte Gespräche zum „Registry Agreement“ (RA) an, dem Grundlagenvertrag zwischen ICANN und allen Registries. Angestrebt wird ein Zusatz zum RA, den Marby wie folgt näher beschreibt: „The primary focus of the amendment is to incorporate contractual requirements for the Registration Data Access Protocol (RDAP) into the Registration Data Directory Services. This should include definition of the plan and provisions to sunset the obligations related to the WHOIS protocol as we transition Registration Data Services to RDAP“. Inhaltliche Änderungen sind damit zunächst nicht verbunden, formal ändert sich lediglich das technische Protokoll. Zugleich schafft ICANN damit aber die praktische Voraussetzung, um auf die Änderungen durch die DSGVO reagieren zu können. Für die bevorstehenden Gespräche setzt ICANN mindestens drei Monate an; parallel werden mit der Registrars Stakeholder Group auch die Vertreter der Registrare eingebunden.

Keine Auswirkung hat diese Änderung auf die „Expedited Policy Development Process for Whois“ (EPDP)-Arbeitsgruppe. Diese beschäftigt sich mit der inhaltlichen Ausgestaltung der zum Abruf bereit gehaltenen Daten bzw. dem Kreis der Zugriffsberechtigten. Sie hat Ende September 2019 einen „Zero Draft“ veröffentlicht, der zwar Mehrheitspositionen wiedergibt, aber keine abschließende Empfehlung ausspricht. Mit einem verbindlichen Reformvorschlag ist insoweit erst im Jahr 2020 zu rechnen.

Das Schreiben von Göran Marby finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2175

Quelle: icann.org

DNS ABUSE – GRUPPE BÜNDELT KRÄFTE GEGEN MISSBRAUCH

Gemeinsam sind wir stark: eine Gruppe führender Registries und Registrare bündelt ihre Kräfte, um dem Adressmissbrauch im Domain Name System den Kampf anzusagen. In einem Positionspapier nennt man nun die wichtigsten Ziele – Spam genießt dabei keine Priorität.

Wenn sich Public Interest Registry (PIR), GoDaddy, Donuts, Tucows, Amazon Registry Services Inc., Blacknight Solutions, Afilias, Name.com, Amazon Registrar Inc., Neustar und Nominet UK zusammenschließen und ein gemeinsames Positionspapier vorstellen, lässt das nicht nur Domain-Experten aufhorchen. Ihr Anliegen: das Domain Name System (DNS) als Grundlage weiteren Wachstums des Internets als eine globale Ressource vor Missbrauch („DNS Abuse“) zu schützen. Dazu gehört zunächst, zu definieren, was man unter „DNS Abuse“ versteht. Im Mittelpunkt stehen demnach fünf verschiedene Kategorien von Missbrauch: Malware, Botnets, Phishing, Pharming und Spam, letzterer aber nur, wenn er als Liefermechanismus für die anderen vier Kategorien von Missbrauch dient; unverlangt zugesandte, massenhaft versendete Werbebotschaften ohne Missbrauchshintergrund fallen damit aus dem Raster, solange sie nicht zum Beispiel für Phishing dienen. Diese Ansicht deckt sich mit der Position der Internet-Verwaltung ICANN, die auf ihrer Website schreibt: „Complaints about spam are outside of ICANN’s scope and authority“.

Um derartigen Missbrauch zu bekämpfen, ist die Gruppe der Meinung, dass Registries und Registrare gemeinsam handeln müssen. Problematisch dabei ist, dass sie meist nur eine Handlungsmöglichkeit haben, nämlich die gesamte missbräuchlich genutzte Domain abzuschalten. Chirurgische Eingriffe, bei denen beispielsweise einzelne Webseiten unter einer Domain gezielt herausgegegriffen werden, sind ihnen nicht möglich; daher zählen Maßnahmen, die auf eine Kontrolle von Inhalten abzielen („Website Content Abuse“), nicht zu den Mitteln, die sie bei einer Missbrauchsbekämpfung nutzen wollen oder können, zumal dies unverhältnismäßig sein und zu Kollateralschäden führen könnte. Eine unmittelbare Handlungspflicht, auch ohne eine gerichtliche Anordnung, erkennt man nur in vier Fällen: „(1) child sexual abuse materials, (2) illegal distribution of opioids online, (3) human trafficking and (4) specific and credible incitements to violence“. Zur Begründung heisst es, dass von diesen Erscheinungsformen von Missbrauch eine physische und oft irreparable Bedrohung für menschliches Leben ausgehe. Über den Domain-Registrar bleibt dem Domain-Inhaber dann die Möglichkeit, derartigen Missbrauch selbst abzustellen und damit einer Abschaltung der Domain zuvorzukommen.

Vorläufig hofft die Gruppe mit der Veröffentlichung des Positionspapiers darauf, eine produktive Diskussion in der Community anzustoßen und die Rolle von Registries und Registraren in der Bekämpfung von Missbrauch zu definieren. ICANN dürfte diese Bemühungen wohlwollend verfolgen: auf Grundlage der eigenen Satzung versteht man sich als technischer Koordinator für die Sicherheit und Stabilität des DNS; mit Webinhalten hat man dagegen so wenig zu tun wie ein Strassenbauer mit Geschwindigkeitsverstössen. Gut möglich, dass sich nun auch Registries und Registrare deutlich und frühzeitig davon abgrenzen wollen, zu einer Art „Content-Polizei“ zu werden.

Das Positionspapier „Framework to Address Abuse“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2176

Quelle: circleid.com, domnainincite.com

TLDS – NEUES VON .COM, .EU UND .NZ

Die unendliche Brexit-Geschichte bleibt auch auf die Europa-Domain .eu nicht ohne Folgen: alle Planungen zum Ausscheiden der Briten aus dem .eu-Namensraum liegen wieder auf Eis. Derweil dreht VeriSign an der Gebührenschraube für .com-Domains, während .nz einen neuen technischen Dienstleister sucht – hier unsere Kurznews.

Auf die Inhaber von .com-Domains könnte bereits in nächster Zukunft eine Preiserhöhung zukommen. Anlässlich des quartalsweise abgehaltenen „investor call“ sagte James Bidzos, CEO der Registry VeriSign Inc.: „We believe these discussions with ICANN are nearly complete. While it will be inappropriate at this time to provide more details, I can say that we were satisfied with the results so far.“ Erst im November 2018 hatte sich die dem US-Wirtschaftsministerium unterstellte National Telecommunications and Information Administration (NTIA) mit VeriSign auf eine Verlängerung des „Cooperative Agreement“ für .com geeinigt. Demnach ist VeriSign berechtigt, die Preise für .com-Domains bis 2024 auf bis zu US$ 10,29 zu erhöhen; eine erneute Zustimmung der US-Regierung ist nicht erforderlich. VeriSign erwartet, dass ICANN in Kürze die öffentliche Anhörung für die Preiserhöhung startet. Dass öffentliche Kommentare gegen einen Anstieg der Gebühren auf das Ergebnis kaum eine Auswirkung haben werden, belegt jedoch die Streichung der Gebührendeckelung bei .org; auch dort hatten Nutzer massiv protestiert, ohne damit durchzudringen.

EURid, Verwalterin der Europa-Domain .eu, hat sämtliche Vorbereitungen zur Umsetzung des Brexit für .eu vorerst auf Eis gelegt. Auf der eigens eingerichteten Brexit-Website heißt es aktuell: „Following the recent developments in the UK withdrawal scenario, the entire plan outlined below is on hold. We will keep you informed as soon as we receive further instructions from the European Commission.“ Bisher hieß es, dass EURid ab dem 01. November 2019 keine Registrierungen mehr entgegennimmt, wenn der Anmelder seinen Sitz in Großbritannien oder Gibraltar hat. Zugleich steht damit fest, dass man eine .eu-Domain vorerst behalten darf, auch wenn man seinen Sitz in Großbritannien oder Gibraltar hat. EURid setzt damit um, was erst seit Kurzem gewiss ist: Die Mitgliedsstaaten der EU gewähren den Briten einen Brexit-Aufschub bis (vorerst) spätestens 31. Januar 2020. Der „Schaden“ dürfte ohnehin bereits eingetreten sein: seit 30. Juni 2018 hat sich die Anzahl der Inhaber von .eu-Domains mit Sitz auf der Insel praktisch halbiert.

Die .nz-Registry InternetNZ hat eine öffentliche Ausschreibung für einen „registry back-end provider“ gestartet. Im Rahmen eines „registry replacement project“ soll die technische Aufgabe der Domain-Verwaltung zum ersten Mal in der Geschichte der neuseeländischen Länderendung extern vergeben werden. Der Wechsel gilt als heikel, weil .nz mit dem „Shared Registration System“ (SRS) und dem „Extensible Provisioning Protocol“ (EPP) derzeit noch zwei verschiedene Protokolle parallel betreibt; künftig soll es mit dem Branchenstandard EPP lediglich noch eines sein. Allerdings gilt .nz mit rund 700.000 registrierten Domains als vergleichsweise attraktiv für potentielle Dienstleister, zu denen neben Afilias und Neustar möglicherweise auch einige Betreiber von nTLDs zählen. Bewerbungen nimmt InternetNZ vorerst bis zum 29. November 2019 entgegen. Wer weitere Informationen sucht: sowohl während des ICANN-Meetings vom 02. bis 07. November 2019 in Montreal als auch vom 11. bis 15. November 2019 in Neuseeland finden „briefing sessions“ statt.

Weitere Informationen zur Registry-Suche bei .nz finden Sie unter:
> https://internetnz.nz/rrp

Quelle: domainnamewire.com, eurid.eu, internetnz.nz

STRATEGIE – UMGANG MIT DEFENSIV-DOMAINS

Wir betonen immer wieder, wie wichtig es ist, in Unternehmen eine Domain-Strategie auszuarbeiten und danach zu handeln. Ein aktueller Artikel von Elisa Cooper, eine Domain-Name-Industry-Veteranin mit vielen Jahren Erfahrung in Marketing und Markenschutz, weist ebenfalls auf den Umgang mit defensiv registrierten Domains hin.

Eine ordentliche Domain-Strategie umfasst Fragen darüber, welche Domains unter welchen Endungen registriert werden und wozu diese Domains im Einzelnen genutzt werden. Eine solche Strategie geht darüber hinaus aber auch darauf ein, wie mit nicht registrierten Domains umgegangen wird. Dabei greifen die Stichworte TMCH (Trademark Clearinghouse), Blocking (via z.B. DPML) und Monitoring, aber auch UDRP, das Streitbeilegungsverfahren, um „missbrauchte“ Marken-Domains zu erlangen. Wir befassen uns an dieser Stelle mit der von Elisa Cooper aufgeworfenen Frage der Nutzung von defensiv registrierten Domains.

Defensiv registrierte Domains sind ganz überwiegend Domain-Namen, die unter „abseitigen“ Top Level Domains registriert sind, die nicht zum Kerngeschäft zählen und die Marke des Unternehmens nicht wiedergeben, Vertipperdomains oder Domains, die früher von Dritten registriert und missbraucht wurden und im Rahmen eines UDRP-Verfahrens sich nun im eigenen Domain-Portfolio befinden. Die Registrierungen dienen weitestgehend dem Schutz der eigenen Marke oder des Brandings einer Unternehmung. Drei unterschiedliche Umgangsweisen für die Defensiv-Domains bieten sich laut Collins an: Zunächst erscheint es sinnvoll, Nutzer, die einen nicht ganz korrekten Domain-Namen eingegeben haben, einfach auf das gewünschte Angebot weiterzuleiten. Das kommt beiden zu Gute: der Nutzer ist zufrieden, weil er bekommt, was er sucht, und als Unternehmen ist man zufrieden, weil der potentielle Kunde zu einem gefunden hat, auch wenn er nicht den „offiziellen“ Domain-Namen eingegeben hat. Doch schleift sich dieser falsche Domain-Name unter Umständen beim Kunden ein und führt zu weiteren Fehlern, die ihn vielleicht doch nicht zum eigenen Angebot leiten.

Sinnvollerweise könnte man, als zweite Möglichkeit, solche Nutzer auch auf eine Erklärungsseite weiterleiten, die vor Augen führt, dass sie einen falschen Domain-Namen eingegeben haben. Zugleich gibt man ihnen die Möglichkeit, per Link, auf die gewünschte Website weiterzugehen. Hier lässt sich fragen, ob das dem Nutzer nicht zu viel ist und ihn eher abschreckt. Aber sinnvoll erscheint es doch im Hinblick auf die zukünftige Korrektur von Eingabefehlern. Die dritte Möglichkeit richtet sich an missbrauchte Domains, Domains, die von Dritten registriert und geparkt waren und zu Wettbewerbern weiterleiteten oder über die betrügerische Angebote verbreitet wurden. Für diese bietet sich an, eine Erklärungsseite einzurichten. Auf dieser Seite ließe sich darstellen, dass die Domain-Namen im Rahmen der Markenschutzstrategie des Unternehmens auf das Unternehmen übertragen wurden. Insgesamt ist es sinnvoll, auch ursprünglich defensiv registrierte Domains zu aktivieren und zumindest eingehende Zugriffe zu verfolgen, um den generierten „Traffic“ als Grundlage für weitere Entscheidungen zum Umgang mit der einzelnen Domain zu nutzen. Dabei sollte man jedoch immer auch datenschutzrechtliche Regelungen im Auge behalten.

Den Artikel von Elisa Collins finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2177

Einige Strategietipps finden Sie auch bei uns:
> https://domain-recht.de/?s=strategie

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

WIPO – RAIFFEISEN-BANK ERSTREITET RAIFFESEN.CH

Die Raiffeisen Schweiz Genossenschaft stritt sich – nicht zum ersten Mal – mit einem polnischen Domain-Inhaber um eine Vertipperdomain. Und obwohl alles für ein auf Englisch zu führendes Verfahren sprach, entschied das Panel auf Deutsch als Verfahrenssprache, unter Berufung auf ein früheres Verfahren der Parteien.

Die Raiffeisen Schweiz Genossenschaft ist eine der größten Banken der Schweiz. Sie ist Inhaberin der 1994 in der Schweiz registrierten Wortmarke „RAIFFEISEN“ und der 1996 registrierten Domain raiffeisen.ch, die sie seither für ihren Internetauftritt nutzt. Sie sieht ihre Marken- und weitere Rechte durch die Domain raiffesen.ch verletzt. Vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) erhob sie deshalb eine Beschwerde nach dem Schweizer Verfahrensreglement und erklärte, der Gegner stehe weder zu ihr noch zu einer anderen Gesellschaft aus der Raiffeisen-Gruppe in einer Beziehung. Mit dem Domain-Namen raiffesen.ch betreibe der Gegner Typosquatting. Das habe direkte, nachteilige Konsequenzen für die Gesuchstellerin, da die Website unter raiffesen.ch Links auch zu Wettbewerbern aufweise. Das führe zu Fehlzurechnungen und schädige ihre Reputation. Der Gegner habe in der Vergangenheit den Domain-Namen raiffeissen.ch registriert, und ein früherer Expertenentscheid habe die Übertragung dieser Domain angeordnet. Der Gegner, mit Sitz in Polen, hatte die Domain im September 2015 registriert. Er reichte weder eine Antwort auf die Beschwerde ein noch brachte er auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck. Er beantragte lediglich, das Verfahren solle auf Englisch geführt werden. Als Experte wurde der Schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini berufen.

Mondini gab dem Gesuch statt und entschied auf Übertragung der Domain raiffesen.ch auf die Gesuchstellerin (WIPO Verfahren Nr. DCH2019-0011). Zunächst stellte sich für Mondini aber die Frage der Verfahrenssprache: Die Gesuchstellerin hatte das Gesuch auf Deutsch eingereicht und wurde von der WIPO darauf aufmerksam gemacht, dass die Registrierungsvereinbarung auf Englisch ist. Der Gegner hatte ohne nähere Begründung beantragt, das Verfahren auf Englisch zu führen. In der Folge begründete die Gesuchstellerin ihren Antrag, das Verfahren auf Deutsch zu führen, damit, dass bereits ein früheres Verfahren beider Parteien um die Domain raiffeissen.ch (WIPO Verfahren Nr. DCH2016-0018) auch auf Deutsch geführt worden sei. Mondini gab diesem Antrag der Gesuchsstellerin statt, weil der Gegner seinen Antrag nicht begründet und sich nicht in der Sache geäussert hatte, und da zwischen den Parteien schon das frühere Verfahren über die Domain raiffeissen.ch auf Deutsch geführt worden war.

In der Sache war die Entscheidung rasch getroffen: Der Domain-Name raiffesen.ch sei im Schriftbild praktisch identisch zur Marke und zur Domain raiffeisen.ch der Gesuchstellerin. Es bestehe die Gefahr, dass Nutzer, welche die Homepage der Gesuchstellerin besuchen möchten, sich bei der Eingabe des Domain-Namens vertippen und ungewollt auf die Homepage des Gegners zugreifen, worunter identische oder gleichartige Dienstleistungen durch Verlinkung beworben werden. Die Domain schaffe damit eine Verwechslungsgefahr zur Marke und zur Website der Gesuchstellerin. Davon abgesehen, unterstünden Domain-Namen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts. Die Schaffung einer Verwechslungsgefahr durch Ausnutzen von Tippfehlern der Internetnutzer bei der Eingabe des Domain-Namens, um die Benutzer auf die eigene Website zu lenken (sog. Typosquatting), verletze in der Regel nicht nur die Rechte von Markeninhabern, sondern falle auch unter Artikel 3 Abs. 1 lit. d UWG. Erschwerend komme hinzu, dass der Gegner auch die Domain raiffeissen.ch registriert hatte, so dass er offenbar systematisch unlauteres Typosquatting zu betreiben versuche. Damit lag für Mondini ein klarer Verstoß gegen Markenrecht und UWG vor, weshalb er nicht weiter untersuchte, ob auch das Namensrecht oder der Firmenschutz der Gesuchstellerin beeinträchtigt sind. Mondini bestätigte so das Gesuch der Gesuchstellerin und entschied auf Übertragung der Domain raiffesen.ch.

Stellt man die Entscheidung über die Verfahrenssprache der in der von uns in der vergangenen Woche besprochenen Entscheidung gegenüber, so kommt der Gedanke an Willkür auf. Im letzte Woche besprochenen Streit um (unter anderem) die Domain infineom.com hatte der Entscheider die Beschwerde insgesamt abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren in Englisch führen wollte, der Domain-Vertrag aber auf Chinesisch geschlossen worden war. Und während sich in dem Verfahren der chinesische Gegner gar nicht gemeldet hatte, hatte im hier streitigen Fall der Gegner zumindest beantragt, man möge das Verfahren auf Englisch, der Sprache des Registrierungsvertrages, führen. Und doch entschied Mondini auf Deutsch als Verfahrenssprache. Dabei stützt sich Mondini auf Ziffer 7 (a) des Verfahrensreglements, wonach der Experte nach eigenem Ermessen angesichts der Umstände des Streitbeilegungsverfahrens die Verfahrenssprache festlegen kann. Das Argument, das frühere Verfahren der Parteien sei auch auf Deutsch geführt worden, wird geschwächt, wenn man sich die frühere Entscheidung anschaut. Im WIPO-Verfahren Nr. DCH2016-0018 um die Domain raiffeissen.ch hatte der Gegner auf Englisch erklärt, kein Deutsch zu können. Das führte allerdings nicht dazu, dass die Verfahrenssprache vom Panelist Peter Wild problematisiert wurde, denn in dem Fall war die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch. Nun war die Registrierungsvereinbarung jedoch auf Englisch, und der Gegner beantragte Englisch als Verfahrenssprache. Unter diesen Gesichtspunkten ist zumindest die Entscheidung hinsichtlich der Sprachwahl problematisch. In der Sache lag Mondini allerdings richtig.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain raiffesen.ch finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2178

Die UDRP-Entscheidung über die Domain raiffeissen.ch finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2179

Das Schweizer Verfahrensregelment findet man unter:
> https://www.nic.ch/de/terms/disputes/rules_v1/

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

EKO.COM – KURZ-DOMAIN RÄUMT US$ 1,5 MIO. AB

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte es nach längerer Pause endlich wieder einmal auf eine Domain im siebenstelligen Bereich: eko.com erzielte großartige US$ 1.500.000,- (ca. EUR 1.351.351,-). Darüber hinaus waren die Zahlen kommod.

Mit eko.com zum Preis von US$ 1.500.000,- (ca. EUR 1.351.351,-) liegt die derzeit drittteuerste bekannt gewordene Domain des Jahres 2019 vor. Zuletzt hatte Ende Juli 2019 eine Domain die siebenstellige Schwelle überschritten, im Ganzen sind es bisher vier Domains in diesem Jahr, soweit man in US-Dollar rechnet. Mit großem Abstand folgte passione.com für US$ 60.000,- (ca. EUR 54.054,-), und dann die Vier-Ziffern-Domain 7732.com zum Preis von US$ 49.500,- (ca. EUR 44.595,-). Einen deutlichen Zuwachs hatte sentai.com, die im März 2014 US$ 4.999,- (damals ca. EUR 3.622,-) auf den Tisch brachte und nun zu hervorragenden US$ 29.999,- (ca. EUR 27.026,-) den Inhaber wechselte. Von Interesse ist noch ratefinder.com, die es auf US$ 9.800,- (ca. EUR 8.829,-) brachte und im Dezember 2005 nur US$ 2.900,- (damals ca. ER 2.458,-) gekostet hatte.

Die Zahlen bei den Länderendungen waren deutlich ruhiger. Die britische Domain newshub.co.uk war mit GBP 9.000,- (ca. EUR 10.411,-) die stärkste Domain. Daneben brachte es schoolcloud.co.uk auf immerhin US$ 7.475,- (ca. EUR 6.734,-). Die deutsche Endung erreichte die zweite Position mit gleich zwei Domains: iwantmymoneyback.de und zulassung.de kosteten jeweils EUR 10.000,-. Darüber hinaus gab es noch acht erwähnenswerte .de-Domains. Zwei Domains konnten ihren Preis gegenüber früheren Verkäufen verbessern: rapid.io brachte es auf US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-), was ein wenig besser ist als die US$ 7.000,- (damals ca. EUR 6.564,-) im April 2017. Die österreichische mm.at kam im Dezember 2016 nur auf US$ 2.301,- (damals ca. EUR 2.150,-), und jetzt schaffte sie erfreuliche EUR 6.000,-.

Die neuen generischen Endungen waren mit cannabis.ninja zu einem Preis von US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-) vertreten, und mit einigen weiteren Domain-Namen wie primer.xyz für US$ 2.995,- (ca. EUR 2.698,-) und diagnostic.online für US$ 2.200,- (ca. EUR 1.982,-). Unter den klassischen generischen Endungen wies .org wieder gute Zahlen auf: die Drei-Zeichen-Domain jvv.org kam auf gute US$ 12.500,- (ca. EUR 11.261,-), und ground.org saß mit US$ 11.000,- (ca. EUR 9.910,-) gleich dahinter. Früher schon mal dabei war interview.org, die im Dezember 2016 zu US$ 2.700,- (damals ca. EUR 2.596,-) ging und jetzt bessere US$ 4.000,- (ca. EUR 3.604,-) einbrachte. So zeigte sich die vergangene Domain-Handelswoche dank eko.com mit einem sagenhaften Preis von US$ 1.500.000,- (ca. EUR 1.351.351,-) von der besten Seite, und vermochte sich noch mit ein paar weiteren Domain-Namen und ihren Preisen zu schmücken.

Länderendungen
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newshub.co.uk – GBP 9.000,- (ca. EUR 10.411,-)
schoolcloud.co.uk – US$ 7.475,- (ca. EUR 6.734,-)

iwantmymoneyback.de – EUR 10.000,-
zulassung.de – EUR 10.000,-
welovebags.de – EUR 7.000,-
mol.de – EUR 5.950,-
forum-recht.de – EUR 5.500,-
xlash.de – EUR 3.380,-
pkwzulassungen.de – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.602,-)
kartenblog.de – EUR 2.500,-
kfz-zulassungen.de – EUR 2.500,-
meinlifecoach.de – EUR 2.500,-

diamond.co – EUR 8.200,-
recommerce.es – EUR 7.259,-
rapid.io – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-)
hero.ai – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.306,-)
mm.at – EUR 6.000,-
contact.mx – US$ 6.087,- (ca. EUR 5.484,-)
apuesta.com.mx – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.603,-)
nirvana.ca – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.153,-)

Neue Endungen
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cannabis.ninja – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
primer.xyz – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.698,-)
diagnostic.online – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.982,-)
ads.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)
bu.world – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)
tin.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)
santa.club – US$ 1.830,- (ca. EUR 1.649,-)

Generische Endungen
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jvv.org – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.261,-)
ground.org – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.910,-)
cbbank.net – US$ 4.888,- (ca. EUR 4.404,-)
interview.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.604,-)
wisely.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.703,-)
allegiance.org – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.702,-)

.com
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eko.com – US$ 1.500.000,- (ca. EUR 1.351.351,-)
passione.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 54.054,-)
7732.com – US$ 49.500,- (ca. EUR 44.595,-)
sentai.com – US$ 29.999,- (ca. EUR 27.026,-)
practicemanagement.com – US$ 14.985,- (ca. EUR 13.500,-)
mailmanager.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.712,-)
alfas.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
ratefinder.com – US$ 9.800,- (ca. EUR 8.829,-)
fossilfuel.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.108,-)
solarfoods.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.658,-)
qiro.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.757,-)
realwin.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.757,-)
nextkeys.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.306,-)
bonli.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.856,-)
foregen.com – US$ 6.105,- (ca. EUR 5.500,-)
miyoung.com – US$ 5.550,- (ca. EUR 5.000,-)
sspo.com – US$ 5.550,- (ca. EUR 5.000,-)
carfee.com – US$ 5.539,- (ca. EUR 4.990,-)
trilogia.com – US$ 5.400,- (ca. EUR 4.865,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

FRANKFURT – 8. IT-RECHTSTAG ENDE NOVEMBER 2019

Ende November 2019 veranstaltet die DAV-Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (davit) den 8. Frankfurter IT-Rechtstag, der diesmal am 22. und 23. November 2019 stattfindet. Die Agenda ist vollgepackt mit aktuellen IT-Rechtsthemen.

Der 8. Frankfurter IT-Rechtstag findet wie gewohnt in Kooperation mit HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft, dem Frankfurter Anwaltverein eV sowie Prof. Dr. Indra Spiecker, gen. Döhmann, LL.M., Goethe Universität, Frankfurt am Main, statt. Die Moderation übernehmen erneut die Rechtsanwälte Dr. Thomas Lapp und Stephan Schmidt. Die Konferenz startet am Freitag, 22. November 2019 um 13:00 Uhr, und endet am Samstag, 23. November 2019 um 15:00 Uhr. Sie richtet sich an Rechtsanwälte und Syndizi. Auf der Agenda für den ersten Tag stehen Agile Strukturen, Blockchain, aktueller Stand in Sachen DSGVO und Kinderrechte im Bereich IT. Als Referenten sind unter anderem Carola Sieling, Ulrike Meising, Sonja Greve, Barbara Thiel und Tim Wybitul angekündigt. Am zweiten Tag stehen Vertragsmodelle, Joint Controlling, Videoüberwachung, eCommerce-Recht und anderes auf dem Plan, vorgetragen von weiteren Referentinnen und Referenten.

Der zweitägige 8. Frankfurter IT-Rechtstag findet am 22. und 23. November 2019 im Gebäude der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, Bockenheimer Anlage 36 in 60322 Frankfurt/Main statt. Die Teilnahme kostet EUR 420,- (EUR 499,80 inkl. MWST) und wird mit 10 Fortbildungsstunden nach der FAO für IT-Recht angerechnet werden.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/8-frankfurter-it-rechtstag-2019/
> https://www.domain-recht.de/verweis/2180

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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