Domain-Newsletter

Ausgabe #996 – 05. Dezember 2019

Themen: Netzverwaltung – Rückblick auf IFG 2019 in Berlin | DNS-Sperren – Frankreichs Justiz greift durch | TLDs – Neues von .de, .nadex und .thai | UDRP – Black & Decker bohrt craftsmans.com an | Buchtipp – Neuauflage des Skriptum Internetrecht | greenroads.com – grüne Straßen für US$ 160.000,- | Bayreuth – @kit-Kongress feiert 20 Jahre @kit

NETZVERWALTUNG – RÜCKBLICK AUF IFG 2019 IN BERLIN

Mit einer Warnung vor der Zersplitterung des Internets, jedoch wenigen konkreten Empfehlungen ist das 14. Internet Governance Forum (IGF) in Berlin zu Ende gegangen. Erst die Zukunft wird zeigen, ob den Worten Taten folgen.

Das IGF, das vom 25. bis zum 29. November 2019 unter dem Motto „One World. One Net. One Vision“ zum ersten Mal in Deutschland stattfand, versteht sich als offene Diskussionsplattform der Vereinten Nationen (UN) zu wichtigen rechtlichen, politischen, sozialen und technischen Fragen des Internets. Ähnlich wie bei ICANN soll ein Multi-Stakeholder-Ansatz alle relevanten gesellschaftlichen Gruppen aus Politik, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft an einen Tisch bringen; demgemäß überrascht es nicht, dass mit Philipp Grabensee von der mit .info bekannt gewordenen Registry Afilias auch ein Vertreter der Domain Name Industry zu den Unterstützern des IGF zählt. Im Gegensatz zu anderen UN-Gremien trifft das IGF aber keine rechtlich bindenden Entscheidungen, sondern hat eine ausschließlich beratende Funktion. Das könnte ein Grund sein, warum das Engagement der Bundesregierung bisher überschaubar ausfiel; um so gespannter blickte man auf die Eröffnungsrede, die von Bundeskanzlerin Angela Merkel gehalten wurde.

Merkel betonte, dass die gemeinsame Internetinfrastruktur ein Herzstück der globalen Wirtschaft geworden ist. Allerdings sei die Freiheit und Offenheit des Internets in Gefahr. Auch ohne Russland und die Bemühungen um ein eigenes Domain Name System namentlich zu erwähnen, sagte sie: „Nichtdemokratische Staaten und ihre Staatsführungen greifen in die Freiheiten ein, die das Internet schafft. Sie versuchen eigene oder nationale Interessen durchzusetzen und hierfür ihre Netze vom globalen Internet abzuschotten.“ Aber auch Unternehmen wie Facebook und Google adressierte Merkel: „Auch einige private Unternehmen investieren in eigene, abgeschottete Infrastrukturen. Damit besteht die Gefahr, dass globale Unternehmen Parallelwelten aufbauen – mit jeweils eigenen Regeln und Standards, die sie dann über internationale Gremien auch den anderen aufzwingen wollen“. Deshalb müsse es allen ein Anliegen sein, den Kern des Internets als globales öffentliches Gut zu schützen, wobei sich dies allein über multilaterales Handeln verwirklichen lässt, um ein grenzüberschreitendes, dezentrales Internet zu erhalten. Antonio Guterres, Generalsekretär der Vereinten Nationen, pflichtete ihr bei; es sei alles andere als sicher, „dass wir in der Zukunft tatsächlich in einem einheitlichen globalen Netz leben werden“.

Die vorläufige Abschlusserklärung (die finale Fassung soll Ende Dezember 2019 folgen) der Veranstaltung konzentrierte sich auf die drei Themenbereiche „Data Governance“, „Inclusion“ und „Security and Safety“. Auch das DNS wird erwähnt: „While the current trend to tackle illicitor abusive content is to cancel, transfer, delete or suspend domain names via the Domain Name System seems like a quick and easy solution, it does not provide an effective and sustainable way to remove malicious content“. An der Forderung an die Provider, illegale Inhalte zu löschen, aber auch zu blockieren, hält das IGF zudem fest. Jedoch will man verstärkt auf einen Dialog zwischen Strafverfolgungsbehörden und Providern setzen, um Informationen für vorbeugende Maßnahmen auszutauschen. Hatte man hingegen beim vorbereitenden „Internet Governance Forum Deutschland“ im September 2019 noch gefordert, Marktanreize für die Durchsetzung von Neuerungen in digitalen Infrastrukturen zu schaffen sowie neue Strukturen wie IPv6 und DNSSEC zu etablieren, findet sich in der vorläufigen Abschlusserklärung dazu kein Wort. Offensichtlich gilt, was man damals schon vermutet hat: „wer sich zuerst bewegt, verliert“.

Die Rede von Bundeskanzlerin Angela Merkel finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2203

Weitere Informationen zum 14. IGF finden Sie unter:
> https://www.intgovforum.org/multilingual/content/igf-2019

Den IG Radar der DENIC eG mit mit Grundlagen- und Hintergrundwissen finden Sie unter:
> https://ig-radar.de/

Quelle: eigene Recherche

DNS-SPERREN – FRANKREICHS JUSTIZ GREIFT DURCH

In der Bekämpfung illegaler Web-Inhalte setzt die französische Justiz auf Sperrmaßnahmen: mit Urteil vom 17. Oktober 2019 verurteilte das Tribunal de grande instance (TGI) in Paris fünf Internet Service Provider (ISP), insgesamt 13 Domain-Namen zu blockieren.

Klägerin des Verfahrens war die Société Civile des Producteurs Phonographiques (SCPP), eine Verwertungsgesellschaft der französischen Tonträgerhersteller. Ihr gegenüber standen mit S.A. Orange, S.A.S Free, S.A. Société française du radiotéléphone, S.A. Bougues Telecom und S.A.S SFR Fibre SAS fünf französische ISP, die nach Behauptung der Klägerin den Zugang zu den streitgegenständlichen Filehosting- und Torrent-Webseiten vermittelten. Sie waren über die Domains nippyspace.com, nippyshare.com, yolobit.com, nippybox.com, nippyfile.com, nippydrive.com, torlock.com, toros.co, 2ddl.vg, bittorrent.am, seedpeer.me, yggtorrent.ch und yggserver.net erreichbar. Die Webseiten der „Nippy“-Familie sind schlicht aufgebaut und erlauben sowohl den Upals auch den Download von Dateien, wobei der Upload auf 100 MB beschränkt ist. Über die Kategorien „Popular“ und „Latest“ erlauben sie zudem einen Einblick in die aktuellen Aktivitäten, wobei .mp3-, .zip- und .rar-Dateien dominieren.

Dieses Treiben hat das TGI, vergleichbar einem deutschen Landgericht, nun gestoppt. Auf Grundlage des Artikels L. 336-2 des „Code de la propriété intellectuelle“ (Gesetz über das geistige Eigentum) ordnete das Gericht die Sperre der 13 Domain-Namen an. Die Sperren gelten für die Dauer von 18 Monaten und müssen mit wirksamen Mitteln umgesetzt werden. Der Gebrauch des Worts „BitTorrent“ soll dabei indizieren, dass eine missbräuchliche Nutzung vorliegt. Auf viel Widerstand ist die SCPP dabei offenbar nicht gestoßen; keiner der fünf ISPs soll sich gegen die gerichtliche Anordnung gewehrt haben. Nach Ansicht der finnischen Anti-Piracy-Gruppe TTVK hat damit erstmals ein europäisches Gericht die Sperre von Filehosting-Diensten angeordnet. So merkt deren Executive Director Jaana Pihkala an: „The decision of the French court confirms the view that blocking orders should be available for all pirated content services, regardless of the technology“.

Die gerichtliche Anordnung von Sperren auf Betreiben der SCPP ist in Frankreich nicht neu. Im Jahr 2015 hat das TGI eine Sperre der Filesharing-Website „The Pirate Bay“ angeordnet; gestützt war die Entscheidung ebenfalls auf den Artikel L. 336-2 des „Code de la propriété intellectuelle“. Damals räumte das Gericht zwar ein, dass solche Sperrmaßnahmen umgangen werden könnten; dies gelte jedoch nicht für den großen Teil der Internetnutzer, die nicht unbedingt die Zeit und das nötige Knowhow hätten, nach Mitteln zur Umgehung der Zugangssperren zu suchen. Die Unmöglichkeit, eine hundertprozentige Umsetzung der Websperren zu gewährleisten, sei kein Hinderungsgrund für eine Umsetzung. Dass Ausweichdomains binnen weniger Minuten registriert und mit identischem Angebot online sind, scheint das Gericht ebenso wenig zu überzeugen wie der Umstand, dass ähnlich wie in China oder Russland von derartigen Sperren die Anbieter von Virtual Private Network (VPN) profitieren. Sinnvoller wäre es, die illegalen Inhalte zu löschen; diese Überzeugung hat im Jahr 2011 in Deutschland dazu geführt, dass das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz) de facto gar nicht angewandt und nach nicht einmal zwei Jahren wieder aufgehoben wurde.

Die gerichtlichen Entscheidungen finden Sie unter:
> https://torrentfreak.com/images/odonnance-1.pdf
> https://torrentfreak.com/images/ordonnance-2.pdf
> https://torrentfreak.com/images/ordonance-3.pdf

Quelle: torrentfreak.com, technadu.com

TLDS – NEUES VON .DE, .NADEX UND .THAI

Dem Domain Name System bleibt eine neue geographische TLD verwehrt: Better Living Management Company Limited verfolgt ihre Bewerbung um .thai nicht weiter. Auch .nadex zieht sich freiwillig zurück, während .de ein Stück schneller wird – hier unsere Kurznews.

Die .de-Registry DENIC eG drückt aufs Tempo: Um eine schnellere Nutzbarkeit von .de-Domains im Internet zu ermöglichen, hat DENIC ein optimiertes technisches Verfahren eingeführt. Dank inkrementeller Zonengenerierung werden Neuregistrierungen oder Änderungen an Domain-Daten künftig in kürzester Zeit weltweit verfügbar und zeitnah – die DENIC spricht von „innerhalb weniger Minuten“ – im Internet bereitgestellt. Die bisher eingesetzten stündlichen Zonenupdates mittels einer großen Zonendatei werden durch minütliche Updates kleinerer Inkremente abgelöst. Von der schnelleren Verfügbarkeit in der .de-Zone profitieren insbesondere die Neu-Anmelder und Endnutzer von .de-Domains, die Anpassungen an ihren Domain-Daten vornehmen, beispielsweise eine Änderung der Nameserver-Einträge.

Nadex Domains Inc., seit dem 16. Dezember 2014 Verwalterin der Marken-Endung .nadex, will nicht mehr: mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 an die Internet-Verwaltung ICANN kündigte das Unternehmen den Verwalter-Vertrag für .nadex. Zur Begründung verweist man auf die für .brands praktisch immer genannte Regelung in Sektion 4.4 b) des Registry-Agreements (RA), die eine jederzeitige Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Bei Nadex, vormals bekannt als HedgeStreet, handelt es sich um eine in Chicago ansässige Online-Börse für binäre Optionen, vereinfacht ausgedrückt also Wetten auf steigende oder fallende Kurse. Die Endung hat eine bewegte Geschichte: ursprünglicher Bewerber war die britische IG Group Holdings PLC, die am 11. Dezember 2014 das erste RA mit ICANN schloss, jedoch nur fünf Tage später die Rechte an Nadex Domains Inc. weiterübertrug. Zu Hochzeiten kam .nadex im Herbst 2015 auf 41 registrierte Domains, die sich jedoch rasch auf unter zehn reduzierten; seit April 2017 waren es sodann nur noch zwei Domains.

Am Ende war der politische Druck zu hoch: Better Living Management Company Limited, potentielle Registry der neuen Top Level Domain .thai, hat ihre Bewerbung zurückgezogen. Auslöser dürfte vor allem die erfolgreiche Beschwerde von ICANNs Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) gewesen sein, in dem vor allem Thailand gegen die Einführung von .thai gestimmt haben soll. Selbst die geplante Beschränkung der Registrierung von .thai-Domains auf Personen und Organisationen mit lokaler Präsenz blieb vergeblich. Im November 2013 wies ICANN die Bewerbung zunächst als „not approved“ zurück, woraufhin ein „Independent Review Process“-Beschwerdeverfahren folgte, das aber ebenfalls erfolglos blieb. Nunmehr folgte der freiwillige Rückzug. Nach .gcc, .islam, .halal und einer .africa-Bewerbung ist .thai damit die fünfte nTLD, die auf Drängen des GAC von der Einführung ausgeschlossen wird.

Das Kündigungsschreiben für .nadex finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2204

Quelle: denic.de, icann.org, domainincite.com

UDRP – BLACK & DECKER BOHRT CRAFTSMANS.COM AN

Black & Decker hatte nach einem Markengroßeinkauf ein Problem mit der Domain craftsmans.com. Da der Preis von US$ 38.000,- für die Domain, den der Inhaber nur genannt hatte, um endlich Ruhe zu haben, zu hoch war, startete man ein aussichtsreiches UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO).

Die US-amerikanische Stanley Black & Decker, Inc. kaufte 2017 die Rechte an 230 Craftsman-Marken weltweit, darunter die im April 1986 registrierte US-Marke „CRAFTSMAN“. Nun sieht sie ihre Rechte durch die Domain craftsmans.com verletzt. Sie versuchte zunächst, Kontakt zum Domain-Inhaber aufzunehmen, der die Domain seit April 2001 unter Nutzung eines Privacy-Service registriert hatte. Gleichwohl schafften es die Rechtsvertreter von Black & Decker mehrfach beim Domain-Inhaber anzurufen, der allerdings lange nicht auf die Anrufe reagierte. Schließlich gab er auf Anfrage an, die Domain zum Preis von US$ 38.000,- abzugeben. Daraufhin startete Black & Decker ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und trug vor, die Domain beinhalte die Marke „CRAFTSMAN“ vollständig und weiche nur hinsichtlich der Pluralform aufgrund des angehängten „s“ ab. Unter der Domain würden keine Waren und/oder Dienstleistungen angeboten; sie löse auf eine Parking-Seite mit Links auf, die sich mit jedem Aufruf der Seite änderten. Die einzig legale Form der Nutzung der Domain wäre, Craftsman-Produkte anzubieten, was der Gegner aber nicht tue. Man habe dem Gegner nie erlaubt, die Domain zu nutzen noch mit Craftsman-Produkten zu handeln. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entweder sei die Verwendung der Marke im Domain-Namen notwendig, um die Geschäfte der Beschwerdeführerin zu identifizieren, dann wurde die Registrierung bösgläubig vorgenommen, oder sie wäre irrelevant, mit der Folge, dass sie bösgläubig erfolgt wäre, weil der Gegner die Domain nicht halten dürfte. Die Nutzung der Domain ergäbe jedenfalls nur Sinn und wäre legitim, wenn sie für den Handel mit Craftsman-Produkten genutzt würde. Schließlich meint Black & Decker, dass der Gegner einen Privacy-Service nutzt, spräche ebenfalls für seine Bösgläubigkeit.

Der Gegner vertrat sich selbst und hielt ausführlich entgegen. So erklärte er, die Domain habe er 2001 registriert für ein Geschäft, bei dem er Outdoor-Material und Hütten vertrieb. Das Geschäft musste er 2007 wegen der Wirtschaftskrise einstellen. Hinsichtlich der Marke „CRAFTSMAN“ erklärte er, die in den USA für die Beschwerdeführerin registrierten Wortmarken seien mit der Kennung „Typed Drawing“ versehen und dass es sich letztlich um einen allgemeinen Begriff handele. Falsch läge die Beschwerdeführerin zudem, dass es sich bei craftsmans.com um die Pluralform von Craftsman handele, die sei nämlich Craftsmen. Durch das angehängte „s“ handele es sich um ein besitzergreifendes Substantiv, das den Besitz eines Handwerkers beschreibe und so eine ganz eigene Bedeutung erlange, die es von der Marke unterscheide. Den hohen Preis für die Domain habe er nur genannt, damit ihn die Beschwerdeführerin nicht mehr belästigt. Und den Privacy-Service habe er nicht eingerichtet, den gäbe es bei seinem Registrar umsonst automatisiert dazu. Die Domain habe er viele Jahre, bevor die Beschwerdeführerin Inhaberin der Craftsman-Marken wurde, registriert. Zum Entscheider wurde der US-amerikanische Rechtsprofessor Christopher S. Gibson benannt.

Gibson wies in letzter Konsequenz die Beschwerde zurück, weil die Beschwerdeführerin eine Bösgläubigkeit nicht nachweisen konnte (WIPO Case No. D2019-2218). Hinsichtlich der Markenähnlichkeit stellten sich für Gibson keine Fragen. Er konnte auch das Fehlen eines Rechts beziehungsweise eines rechtlichen Interesses feststellen, da der Gegner seit 2007 unter der Domain kein Geschäft mehr führte, sondern sie nur parkte und Pay-per-Click-Einkünfte über sie generierte, was in diesem Falle kein gutgläubiges Angebot darstelle. Die Domain craftsmans.com ziehe Nutzer an, die so auf der Parking-Seite des Gegners landen und nicht bei der Beschwerdeführerin. Es gäbe keinen Hinweis, dass der Gegner die Domain im Sinne des Wortes „Craftsman“ nutze. Hinsichtlich der Bösgläubigkeit allerdings war Gibson der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe es versäumt nachzuweisen, dass der Beschwerdegegner den Domain-Namen in böswilliger Absicht registriert und verwendet hat. Der Gegner habe die Domain ursprünglich berechtigter Weise registriert und genutzt, und habe zu dieser Zeit auch nicht die Marke „CRAFTSMAN“ im Blick gehabt. Die Beschwerdeführerin hingegen habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die aktuelle Parking-Seite, auf die die Domain auflöse, irgendwelche Links zu Wettbewerbern von ihr aufweise, und der Gegner so auf geschäftlichen Gewinn auf Kosten der Beschwerdeführerin hin gearbeitet habe. Auch im Hinblick auf die frühere Nutzung und dass es sich bei „Craftsman“ um einen allgemeinen Begriff handele, sei nicht nachgewiesen, dass der Gegner die streitige Domain nutzte, um das Geschäft der Beschwerdeführerin zu stören. Auch die Nutzung des Privacy-Service spreche nicht zu Ungunsten des Gegners, da der vom Registrar standardmäßig eingetragen werde. Schließlich spräche auch der angegebene hohe Preis der Domain nicht gegen den Gegner, der zunächst nur auf Nachfrage der Beschwerdeführerin reagierte und von sich aus die Domain nie zum Kauf angeboten hatte. Zudem hatte er gegenüber dem Panel angefragt, ob man das Verfahren nicht beilegen könne, wenn die Beschwerdeführerin US$ 5.000,- für die Domain und die damit entstandenen Unkosten zahle. Nach alledem war Gibson der Ansicht, der Nachweis für bösgläubiges Handeln auf Seiten des Beschwerdegegners sei nicht erbracht, weshalb er die Beschwerde abwies.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain craftmans.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2205

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo, eigene Recherche

BUCHTIPP – NEUAUFLAGE DES SKRIPTUM INTERNETRECHT

Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universitätsprofessor an der Juristischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und zugleich Direktor des dortigen Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), hat sein Standardwerk zum Internetrecht auf den neuesten Stand (Oktober 2019) gebracht. Es steht zum kostenlosen Download bereit.

Wir haben es nicht bemerkt: die Zeit vergeht im Fluge. Zuletzt hatten wir uns die Ausgabe vom März 2018 des Skriptum Internetrecht angeschaut. Diese liegt drei Ausgaben zurück. November 2018 und April 2019 haben wir übergangen. Ein halbes Jahr nach der April-Ausgabe ist kürzlich die Ausgabe Oktober 2019 des Skriptum Internetrecht von Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster erschienen. Der Umfang des Skripts ist gegenüber der Auflage vom März 2018 kaum gewachsen: aus 689 Seiten sind mittlerweile 694 geworden. Die wenigen zusätzlichen Seiten sind nach unserer Einschätzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und zahlreichen zusätzlichen Fußnoten geschuldet. Das Skriptum ist an vielen kleinen Stellen bearbeitet worden; es wurden Formulierungen gestrafft, Überflüssiges entfernt und Ergänzungen vorgenommen. Wesentlich hat sich die DSGVO ausgewirkt, die an vielen Stellen Präsenz zeigt, so im Kapitel 4, das sich mit Online-Marketing beschäftigt und in dem unter anderem die Frage, inwieweit das Telemediengesetz (TMG) neben der DSGVO noch Wirkung entfaltet, aufgegriffen wird. Aber gerade auch im 6. Kapitel, welches sich ganz dem Datenschutz widmet und in dem unter anderem das Verhältnis von BDSG a.F., BDSG n.F. und DSGVO ausgelotet wird. Eingang hat auch das am 01. März 2018 in Kraft getretene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) gefunden, das die Schranken der erlaubten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Bildung und Wissenschaft usw. regelt, sowie neuere BGH-Entscheidungen (Urteile vom 16.03.2017, Az.: I ZR 35/15 und I ZR 42/15) zur Vergütungspflicht von Sicherungskopien.

Wie immer können wir das Skriptum Internetrecht von Thomas Hoeren wärmstens empfehlen. Das Manuskript steht – wie übrigens auch seine archivierten Vorauflagen – zum kostenlosen Download bereit. Allerdings sollte man nicht vergessen: das Werk mag zwar gratis sein; wem der Inhalt zusagt und wer auch die künftige Arbeit des Instituts unterstützen will, sollte schon die Möglichkeit einer freiwilligen Spende in beliebiger Höhe auf das im Skript angegebene Konto nutzen. Im Fachbuchhandel kosten derartige Werke oft weit über EUR 100,-; selbst kleine Beträge sind daher nicht nur eine Anerkennung für den Autor, sondern helfen, dass das Skript Internetrecht auch künftig in aktualisierten Auflagen erscheinen kann.

Das Skriptum Internetrecht finden Sie als Download unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2206

Vorauflagen und weitere Skripte (darunter das Skriptum IT-Vertragsrecht) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/733

Quelle: uni-muenster.de, eigene Recherche

GREENROADS.COM – GRÜNE STRASSEN FÜR US$ 160.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte zwei Domain-Namen im sechsstelligen Bereich aufs Tablet: greenroads.com erzielte US$ 160.000,- (ca. EUR 148.148,-), und buoy.com war mit runden US$ 110.000,- (ca. EUR 101.852,-) im Rennen. Darüber hinaus ergab sich ein großer .global-Verkauf.

Die Domain greenroads.com schaffte es mit ihrem Preis von US$ 160.000,- (ca. EUR 148.148,-) auf zur Zeit Platz 30 der Jahresbestenliste, zusammen mit der im September gehandelten glance.com. Der Weg dahin war steinig, da 2018 zunächst ein erfolgloses UDRP-Verfahren gegen den seinerzeitigen Inhaber der Domain geführt wurde (WIPO Case No. D2018-2384). In der Folge war das Unternehmen Green Roads gezwungen, die Domain tatsächlich zu kaufen, was zu diesem hervorragenden Preis führte. Nun leitet greenroads.com auf die eigentliche Website des Unternehmens weiter. Es folgte buoy.com, die Boje, für US$ 110.000,- (ca. EUR 101.852,-), die leider nicht auflöst. Die weiteren Preise bei .com lagen deutlich unter sechsstelligen Werten. Aber es ergeben sich ein paar Preisvergleiche: rettsyndrome.com brachte es jetzt auf US$ 15.883,- (ca. EUR 14.706,-), was eine deutliche Verbesserung gegenüber den US$ 4.600,- (damals ca. EUR 3.456,-) vom März 2007 darstellt. Auch chickensalad.com konnte sich verbessern, von US$ 4.599,- (damals ca. EUR 3.565,-) im Dezember 2008 auf jetzt US$ 12.000,- (ca. EUR 11.111,-). Die Drei-Zeichen-Domain qru.com konnte sich ebenso auf US$ 12.000,- (ca. EUR 11.111,-) steigern, nachdem sie im Februar 2006 US$ 3.700,- (damals ca. EUR 3.103) eingebracht hatte.

Unter den Länderendungen war die britische holiday.uk mit GBP 16.253,- (ca. EUR 19.061,-) an erster Position, gefolgt von der kolumbianischen oto.co zu US$ 12.500,- (ca. EUR 11.574,-). Dieser folgten die europäische gamers.eu für EUR 11.250,- und die 326.cc mit EUR 10.000,- von den Kokos-Inseln. Die deutsche Endung stieg erst bei EUR 5.950,- ein, mit tricks.de. Sie listete aber insgesamt neun Domains. Eine kleine Erfolgsgeschichte weiß hammam.fr zu erzählen, deren Preis sich von EUR 700,- im September 2012 auf jetzt EUR 2.600,- steigerte.

Die neuen generischen Endungen lebten überwiegend von .global-Domains. Die Registry der Endung hat Verkäufe der vergangenen zehn Wochen öffentlich gemacht. Klar vorne lag allerdings die über Sedo für US$ 30.000,- (ca. EUR 27.778,-) verkaufte clean.tech. Vergleichsweise schwach sah es bei den traditionellen generischen Endungen aus. Hier wurden drei .net-Domains zu mässigen Preisen verkauft: enote.net für US$ 3.950,- (ca. EUR 3.657,-), megapay.net zu US$ 2.900,- (ca. EUR 2.685,-) und hopkinscme.net zu US$ 2.390,- (ca. EUR 2.213,-). Eine erwähnenswerte .org-Domain findet sich darunter nicht. So war wieder .com federführend in der vergangenen Domain-Handelswoche, die auch für gute Zahlen sorgte.

Länderendungen
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holiday.uk – GBP 16.253,- (ca. EUR 19.061,-)
result.co.uk – US$ 1.939,- (ca. EUR 1.795,-)

oto.co – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.574,-)
failure.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)
skillful.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)
automation.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.852,-)

gamers.eu – EUR 11.250,-
fgn.eu – EUR 4.000,-
fut.eu – EUR 2.500,-

326.cc – EUR 10.000,-

tricks.de – EUR 5.950,-
betcheck.de – EUR 3.213,-
nutzerkonto.de – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.674,-)
finanz-business.de – EUR 2.500,-
fortal.de – EUR 2.500,-
kidsconcept.de – EUR 2.500,-
my-schrank.de – EUR 2.500,-
wwshop.de – EUR 2.500,-
yachtcharter24.de – EUR 2.000,-

tempo.tv – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.630,-)
jupiter.io – US$ 4.688,- (ca. EUR 4.341,-)
joyclub.it – EUR 4.250,-
hammam.fr – EUR 2.600,-
country.li – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)
franke.id – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)
link.by – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)
penpal.me – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)
optimism.io – US$ 2.395,- (ca. EUR 2.218,-)

Neue Endungen
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clean.tech – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.778,-)

wedding.global – US$ 8.100,- (ca. EUR 7.500,-)
mcs.global – US$ 5.200,- (ca. EUR 4.815,-)
doctors.global – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.630,-)
niche.global – US$ 4.900,- (ca. EUR 4.537,-)
alpine.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
dmc.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
ftp.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
ibc.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
ivy.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
more.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
name.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
obo.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
ora.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
reed.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
sma.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
travail.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.444,-)
gorilla.global – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)
xpats.global – US$ 1.600,- (ca. EUR 1.481,-)

six.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.852,-)
heroes.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.852,-)
hungry.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.852,-)

Generische Endungen
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enote.net – US$ 3.950,- (ca. EUR 3.657,-)
megapay.net – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.685,-)
hopkinscme.net – US$ 2.390,- (ca. EUR 2.213,-)

.com
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greenroads.com – US$ 160.000,- (ca. EUR 148.148,-)
buoy.com – US$ 110.000,- (ca. EUR 101.852,-)
legendage.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 25.000,-)
kohrong.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.148,-)
welog.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.519,-)
rettsyndrome.com – US$ 15.883,- (ca. EUR 14.706,-)
ecohotels.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 13.426,-)
chickensalad.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.111,-)
qru.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.111,-)
theanalysis.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.185,-)
cselect.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 9.722,-)
myathletics.com – US$ 10.100,- (ca. EUR 9.352,-)
parlia.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
macropay.com – US$ 9.880,- (ca. EUR 9.148,-)
futurecity.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.796,-)
showplus.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.796,-)
mogoo.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.870,-)
homestatus.com – US$ 7.775,- (ca. EUR 7.199,-)
plannin.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.944,-)
prodin.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.481,-)
lysander.com – US$ 6.480,- (ca. EUR 6.000,-)
plomero.com – US$ 5.980,- (ca. EUR 5.537,-)
datacatalog.com – US$ 5.400,- (ca. EUR 5.000,-)
kexpress.com – US$ 5.400,- (ca. EUR 5.000,-)
morepatientsnow.com – US$ 5.001,- (ca. EUR 4.631,-)
aeio.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.630,-)
dedicated-servers.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.630,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BAYREUTH – @KIT-KONGRESS FEIERT 20 JAHRE @KIT

Der renommierte @kit-Kongress des Bayreuther Vereins @kit e.V. kehrt Anfang April 2020 in seine Heimat Bayreuth zurück und feiert das 20-jährige Bestehen. @kit veranstaltet den Kongress wie immer in den vergangenen Jahren zusammen mit der Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“.

Alle Jahre wieder findet zumindest ein Kongress des Bayreuther Arbeitskreises für Informationstechnologie – Neue Medien – Recht e.V. (AKIT) und der juristischen Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“ der Deutscher Fachverlag GmbH statt. Der 19. @kit-Kongress und das 9. Forum „Kommunikation & Recht“ erstrecken sich ähnlich, wie schon in diesem Jahr der 18. @kit-Kongress, über drei Tage, vom 01. bis 03. April 2020. Der erste Tag fällt dabei nicht so üppig aus: es steht ab 17:00 Uhr am 01. April 2020 eine Führung im Festspielhaus Bayreuth an, und danach um 19.00 Uhr, wie gewohnt, das Get-together. Erst am Donnerstag, den 02. April 2020, geht es richtig los mit einem Festvortrag zu 20 Jahren @kit e.V. von Prof. Dr. Stefan Leible (Präsident der Universität Bayreuth) sowie Alt-OB und Rechtsanwalt Dr. Michael Hohl. Alsdann widmet man sich unter anderem der aktuellen Urheberrechtsrechtsprechung des EuGH, dem Datenschutzrecht im Verhältnis zu Agilen Arbeitsweisen und der Frage nach dem Ende des freien Internets. Gegen Ende des Arbeitstages gibt es die altbekannte Podiumsdiskussion, die diesmal Dr. Hendrik Wieduwilt moderiert. Der Abend gewinnt sodann Form bei einem Abendessen im „Liebesbier“. Am Freitag gehts früh wieder los, mit einem Vortrag von Dr. Carlo Piltz mit dem vielversprechenden Titel „Rechtsschutz gegen behördliche Fragebögen und Co – Wie verbindlich ist das Handeln der Datenschutzbehörden?“, gefolgt von Vorträgen zu Themen wie ein Jahr Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), grenzüberschreitender Datenschutz, Wettbetrug bei eSports und vieles mehr.

Der 19. @kit-Kongress, der 20 Jahre @kit e.V. feiert, und das 9. Forum „Kommunikation & Recht“ finden vom 01. bis 03. April 2020 in der Universität Bayreuth, Gebäude RW I Universitätsstraße 30 in 95447 Bayreuth statt. Das übliche Get-together findet am 01. April 2020 ab 19:00 Uhr im IWALEWAHAUS, Universität Bayreuth, Wölfelstraße. 2, 95444 Bayreuth statt. Die Teilnahmegebühren liegen zwischen EUR 54,- und EUR 629,-, je nach Status, ob man Student ist, Vereinsmitglied oder normaler Teilnehmer.

Weitere Informationen und Anmeldung zum anstehenden Kongress unter:
> http://ak-it-recht.de

Quelle: ak-it-recht.de, eigene Recherche

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