Domain-Newsletter

Ausgabe #995 – 28. November 2019

Themen: PIR – .org-Verkauf führt zu weltweiten Protesten | Expansion – CentralNic übernimmt Team Internet | Neues von .quest, .uk und .vistaprint | DOTZON-Studie – die besten .marken 2019 | LG Münster – Prüfpflichten des Domain-Registrars | tm.com – Top-Domain für US$ 1.250.000,- | Uni Bonn – Davit-Barcamp im Dezember 2019

PIR – .ORG-VERKAUF FÜHRT ZU WELTWEITEN PROTESTEN

Die Veräußerung der .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) an den Finanzinvestor Ethos Capital schlägt hohe Wellen: mehrere Organisationen haben angekündigt, bei ICANN gegen den Verkauf protestieren zu wollen. Große Erfolgsaussichten werden ihnen aber nicht eingeräumt.

Wie in der vergangenen Woche gemeldet, hat das Investmentunternehmen Ethos Capital für einen nicht genannten Kaufpreis sämtliche Gesellschaftsanteile an PIR von der gemeinnützigen Internet Society (ISOC) übernommen. Der Verkauf sorgte weltweit für Aufsehen, war es PIR doch erst im Juni 2019 gelungen, den Verwaltervertrag mit ICANN um zehn Jahre zu verlängern und ausserdem die Gebührendeckelung („price caps“) für .org zu streichen, so dass die Gebühren frei festgesetzt werden können. Hinzu kommen personelle Verflechtungen von Ethos Capital unter anderem mit dem früheren ICANN-CEO Fadi Chehadé, die für Stirnrunzeln sorgen. Befürchtet wird vor allem, dass die Gebühren für .org-Domains erheblich steigen könnten, auch wenn Ethos Capital mitteilte, mit der Übernahme keinen „Masterplan“ für eine Preiserhöhung zu verfolgen; jede Erhöhung werde nachvollziehbar sein und fair ausfallen.

Doch so recht glauben will das niemand. Jacob Malthouse, vormaliger Mitarbeiter von ICANN und inzwischen CEO der .eco-Verwalterin Big Room, hat über die Plattform change.org die Petition „Stop the .ORG Takeover“ gestartet und mit savedotorg.org eine Website erstellt, über die ICANN dazu gedrängt werden soll, einen Verkauf von PIR an Ethos Capital zu verhindern. Zur Begründung verweist man darauf, dass die Verlängerung des Registry-Vertrages PIR das Recht zu Änderungen gegeben habe, die den Interessen der .org-Community diametral entgegenstehen. Nicht erwähnt wird aber, dass ICANN den Verkauf rechtlich gar nicht unterbinden kann. Einen anderen Weg schlägt der US-Domain-Registrar Namecheap Inc. ein; er hat zum einen Rechtsmittel gegen die Ablehnung seines „Reconsideration Request“-Beschwerdeverfahrens eingelegt, zum anderen möchte er über ein „Cooperative Engagement Process“-Verfahren eine unabhängige Untersuchung ermöglichen. Die Electronic Frontier Foundation (EFF), die ebenfalls mit einem „Reconsideration Request“-Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben ist, hat sich schließlich direkt an die ISOC gewandt. In einem Schreiben vom 22. November 2019 forderte die EFF gemeinsam mit 26 weiteren Organisationen wie Creative Commons, Girl Scouts of the USA, Internet Archive, Meals on Wheels America und YMCA of the USA den PIR-CEO Andrew Sullivan dazu auf, die Verkauf noch zu stoppen. Auch die EFF warnt vor einem möglichen Missbrauch der Marktstellung durch Ethos Capital, namentlich einer drastischen Preiserhöhung.

ICANN hat sich zu dieser Welle der öffentlichen Empörung nicht geäussert. Anlässlich einer Sitzung des Board of Directors vom 21. November 2019 standen zwar die Beschwerdeverfahren von Namecheap und EFF auf der Tagesordnung, Beschlüsse wurden bisher aber nicht gefasst. Ob ICANN zum Zeitpunkt der Verlängerung des Registry-Vertrages für .org von den Verhandlungen zwischen der ISOC und Ethos Capital wusste, ist unklar; PIR-CEO Jon Nevett gab jedoch an, dies nicht offengelegt zu haben. Zak Muscovitch von der Internet Commerce Association hat sich mittlerweile mit einem sieben Punkte umfassenden Fragenkatalog an die ICANN-Führung gewandt und Aufklärung gefordert; auch dazu hat ICANN bisher aber keine Stellungnahme abgegeben.

Weitere Informationen zur .org-Petition finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2196

Die Beschwerde von Namecheap gegen die Ablehnung im „Reconsideration Request“-Beschwerdeverfahrens finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2197

Das Schreiben der EFF an die ISOC finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2198

Den Fragenkatalog der Internet Commerce Association finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2199

Quelle: eigene Recherche

EXPANSION – CENTRALNIC ÜBERNIMMT TEAM INTERNET

Anfang November 2019 tauchten erste Gerüchte auf, jetzt ist es offiziell bestätigt: die Londoner CentralNic Group PLC hat für US$ 48 Mio. die in München ansässige, auf Domain-Parking spezialisierte Team Internet AG erworben.

Mit einer dank Anleihen gespeisten, um EUR 50 Millionen frisch gefüllten Kriegskasse setzt die CentralNic Group ihren expansiven Wachstumskurs fort. Wie das börsennotierte Unternehmen am 15. November 2019 bekanntgab, hat man sich mit der israelischen Matomy Media Group Ltd. auf eine Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile an der Team Internet AG geeinigt. Der Kaufpreis liegt bei US$ 48 Mio., umgerechnet also ca. EUR 43,5 Mio. Ein Anteil von US$ 45 Mio. wird in bar gezahlt, weitere US$ 3 Mio. in Anteilen an der CentralNic-Gruppe. Der Kaufpreis entspricht dem 4,5fachen des EBITDA der Team Internet AG. Nach Einschätzung von CentralNic wird die Übernahme Ende Dezember 2019 vollzogen. Sie lässt die Nettoverbindlichkeiten auf voraussichtlich US$ 76 Mio. ansteigen.

Team Internet wurde im Jahr 2010 als GmbH in München gegründet und setzt inzwischen auf zwei geschäftliche Schwerpunkte: über die 2011 eingeführte Self-Service-Plattform ParkingCrew können Domain-Inhaber relevante Werbeanzeigen ausliefern und das System nutzen, um ihre Erträge zu erhöhen. 2012 erblickte der Direct Navigation Traffic eXchange (TONIC) das Licht der Online-Welt; dort können Kunden Traffic per CPC-basiertem (cost-per-click) Real-Time-Bidding kaufen. Das Unternehmen zählt nach Angaben von CentralNic etwa 35.000 Kunden und monetarisiert aktuell mit Unterstützung von 40 Mitarbeitern rund 20 Mio. Domain-Namen. CentralNic geht davon aus, 30 Prozent aller registrierten Domains mit Domain-Monetarisierung – also vor allem Domain-Parking – zu bündeln; bei 18,6 Mio. verwalteten Domain-Namen innerhalb der CentralNic-Gruppe ergibt das eine signifikante Geschäftsmöglichkeit.

CentralNic setzt damit eine expansive Einkaufstour fort. Im Juli 2019 erwarb man zum Kaufpreis von EUR 10 Mio. den international tätigen Domain-Reseller Hexonet samt der deutschen Tochtergesellschaft Hexonet GmbH. Kurz danach kaufte man für US$ 3,4 Mio. den neuseeländischen Registrar iWantMyName. Im Herbst 2018 hatte CentralNic den US-Registrar GlobeHosting Inc. für EUR 2,56 Mio. übernommen. Wenige Monate zuvor hatte man sich im April 2018 zudem den Vermarktungsvertrag für die neue Top Level Domain .ooo von der indischen Infibeam Incorporation Limited gesichert. Für das größte öffentliche Aufsehen sorgte bisher aber der Erwerb der slowakischen Domain-Verwaltung SKNIC, a.s. im Jahr 2017; zu den damals befürchteten, drastischen Preissteigerungen ist es nicht gekommen.

Weitere Informationen zurr Übernahme der Team Internet AG finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2200

Quelle: centralnic.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .QUEST, .UK UND .VISTAPRINT

Nach .vista erwischt es nun auch .vistaprint: das gleichnamige Marketingunternehmen hat den Registry-Vertrag für seine MarkenEndung gekündigt. Von einer Registry zur nächsten zieht einstweilen .quest, während die britische .uk über den Kampf gegen Cyberkriminelle berichtet – hier unsere Kurznews.

XYZ.COM LLC, die wegen ihrer Marketingmethoden umstrittene Verwalterin der Top Level Domain .xyz, erweitert ihr Domain-Portfolio. Mit Vereinbarung vom 14. Oktober 2019 hat man die Rechte an der Endung .quest von der in Hong Kong ansässigen Quest ION Limited erworben, eine Tochtergesellschaft der Multi-Level-Marketingunternehmung QNet Ltd. Auch QNet ist wegen seiner Marketingmethoden wiederholt in die Kritik geraten. Delegiert wurde .quest am 06. Februar 2016, doch mit Ausnahme der obligatorischen nic.quest ist bisher keine Domain registriert. Ausweislich der bisherigen Vergaberegeln wurde .quest als .brand betrieben, so dass eine Registrierung nur für die Quest ION Limited und verbundene Unternehmen möglich war. Ob sich das mit einem Registry-Wechsel ändert, ist unklar; XYZ.COM LLC hat sich zur Zukunft von .quest öffentlich bisher noch nicht geäussert.

Vistaprint Limited, Verwalterin der Marken-Endung .vistaprint, hat sich von einer weiteren Top Level Domain getrennt. Nach einer Kündigung des Registry-Vertrages für .vista im Juli 2018 folgte nun die Kündigung für .vistaprint. Im Kündigungsschreiben vom 14. Oktober 2019 berief sich Vistaprint erneut auf Sektion 4.4 b) des Registry-Agreements (RA), das eine jederzeitige Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Eine nähere Begründung für den Rückzug wird nicht genannt. Die Endung .vistaprint wurde am 16. Juni 2015 delegiert, bisher meldet ntldstats.com aber nur zwei registrierte Domains. Die breite Öffentlichkeit dürfte den Verlust verschmerzen, da .vistaprint von Beginn an als Marken-Endung geplant und eine freie Registrierung damit ohnehin nicht vorgesehen war.

Die .uk-Verwalterin Nominet bringt uns in Sachen suspendierter Domains auf aktuellen Stand. Im Zeitraum 01. November 2018 bis 31. Oktober 2019 wurden demnach 28.937 .uk-Domains wegen krimineller Aktivitäten zumindest vorübergehend vom Netz genommen. Das entspricht einem Anteil von 0,22 Prozent der über 13 Millionen .uk-Domains und einem Rückgang gegenüber dem Vorjahreszeitraum, in dem 32.813 .uk-Domains suspendiert wurden. In all den Fällen beruht die Suspendierung auf Hinweisen der Polizei wie der Police Intellectual Property Crime Unit (PIPCU) und anderer Strafverfolgungsbehörden. Die PIPCU zeichnet dabei für 28.606 Suspendierungen verantwortlich, das National Fraud Intelligence Bureau folgt mit 178 erst deutlich dahinter. In lediglich 16 Fällen folgte dem Hinweis der Behörden kein Tätigwerden von Nominet, im Jahr zuvor waren es noch 114. Dass Nominet gleichwohl fast immer richtig liegt, zeigt, dass nur in fünf Fällen die Suspendierung wieder aufgehoben wurde. Auch für die Zukunft lässt Nominet keinen Zweifel am eigenen Kurs: „We will not tolerate .UK domains being used for criminal activity“, so Russell Haworth, CEO der Registry.

Das Kündigungsschreiben für .vistaprint finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2194

Weitere Informationen zu den Suspendierungen bei .uk finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2195

Quelle: icann.org, nominet.uk

DOTZON-STUDIE – DIE BESTEN .MARKEN 2019

Das internationale Managementberatungsunternehmen DOTZON GmbH legte dieser Tage erneut die Ranking-Studie „Digitale Unternehmensmarken“, diesmal für das Jahr 2019, vor. Dabei gibt es dem Kind seinen angemessenen Namen: statt .brand haben wir es mit .marken zu tun, wie .audi und .canon.

Seit 2005 berät DOTZON Unternehmen im deutschsprachigen Raum zu digitalen Identitäten. Nach der Studie „Digitale Stadtmarken 2019“ legt DOTZON nun auch die Studie „Digitale Unternehmensmarken 2019“ vor. Die Studie beschäftigt sich mit digitalen Produkt und Unternehmensmarken, die im Rahmen der von der Internet-Verwaltung ICANN Anfang 2012 initiierten Bewerbung um neue Top Level Domains als .brand (.marke) zugelassen wurden. Im Gegensatz zur ersten Ausgabe der Studie, bei der sich DOTZON mit europäischen Marken zufrieden gegeben hatte, bezog man diesmal alle 527 .marken weltweit mit ein.

Nach einer Einführung mit überzeugenden Ausführungen zu Sinn und Zweck einer .marke und einer kurzen Geschichte ihrer Entstehung, wendet sich die Studie ihrem Kern zu: den Grundlagen. Bei der Bewertung der einzelnen Markenendungen griff DOTZON auf sieben Parameter zurück: die Anzahl registrierter Domains, inwieweit diese im Web auflösen, die Anzahl von Domains mit eingerichtetem Mail-Server, Anzahl der neu genutzten Domains, Sichtbarkeit der Top Level Domain anhand der SISTRIX-Plattform, Anzahl der ALEXA-Rankings unter der TLD und das Alexa-Ranking selbst. Unter diesen Kriterien schnitt die Endung des Automobilherstellers AUDI, .audi, am besten ab und konnte seine Position von Platz 4 im vergangenen Jahr deutlich verbessern. Den zweiten Platz belegt die Bankenendung .bnpparibas der französischen BNP Paribas, gefolgt vom US-amerikanischen Pharmaunternehmen Abbott und seiner Markenendung .abbott, das damit eine Ausnahme in der Bestengruppe darstellt. Die Top Ten-Liste wird nämlich von Unternehmen der Automobilbranche und der Finanzwirtschaft beherrscht. Während .seat (Platz 5) und .lamboghini (Platz 8) weiter unter den Top 10 residieren, schaffte es diesmal .bmw nicht unter die Besten.

Im Laufe eines Jahres hat sich die Zahl unter einer .marke registrierten Domains deutlich gesteigert: von 15.422 Domains in 2018 auf zusammen 18.925 registrierte Domains weltweit. Das entspricht einer Steigerung um 23 Prozent, wobei begrenzt auf Europa die Steigerung höher ausfällt: von 9.229 auf 12.630 Domains, was einem Mehr von 37 Prozent entspricht. Die meisten Domain-Registrierungen weist die Automobilbranche mit 6.816 Domains auf, gefolgt von Finanzen (3.366 Domains), Internet (1.773 Domains), Versicherungen (1.668 Domains) und Industrie (1.430 Domains). DOTZON spekuliert, dass sich mit den Markenendungen die Anzahl der UDRP-Verfahren verringert habe, doch erscheinen die gesammelten Daten dazu nicht aussagekräftig, zumal Vergleichszahlen zur Entwicklung bei Marken ohne eigene Endung nicht herangezogen wurden. Wäre unter letzteren die Entwicklung gleich oder ähnlich der der .marken-Inhaber, könnte man lediglich von einem allgemeinen Trend ausgehen.

Nichtsdestotrotz macht DOTZON die Gesamtsituation der .marken dem Leser, ob er nun Neuland betritt oder schon mit dem Thema vertraut ist, in der 23 Seiten umfassenden Studie leicht verständlich. Diese Studie ist in vielerlei Hinsicht hilfreich: es wird nochmals deutlich, warum eine Markenendung sinnvoll ist. Sie gibt Hilfe bei der Frage, wie man seine Markenendung und damit das eigene Unternehmen besser auf dem Markt platziert. Weiter ergeben sich – wie schon im Vorjahr – auf den letzten Seiten der Studie einige Anregungen, wie man die eigene Markenendung sinnvoll nutzen kann. Die Lektüre der Studie sei allen Unternehmern empfohlen, die eine eigene Markenendung bereits besitzen oder die sich mit dem Gedanken tragen, bei nächster Gelegenheit (die Hebel dafür sind in Bewegung) eine solche bei ICANN zu beantragen.

Sie finden die Studie „Digitale Unternehmensmarken 2019“ unter:
> https://dotzon.consulting/studien

Näheres zur Studie „Digitale Stadtmarken 2019“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2201

Quelle: dotzon.gmbh, eigene Recherche

LG MÜNSTER – PRÜFPFLICHTEN DES DOMAIN-REGISTRARS

Das Landgericht Münster prüfte die Haftung eines Domain-Registrars bei unklarem Sachverhalt hinsichtlich des Missbrauchs einer Domain. Das einstweilige Verfügungsverfahren um Inhalte der Domain eines Saunaclubs ging zu Gunsten des Registrars aus.

Die Antragstellerin führte ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen einen Domain-Registrar. Sie selbst betreibt einen Saunaclub, den sie zunächst zur Untermiete vom Hauptmieter gemietet hatte. Mit dieser Untermiete einher ging die Nutzung der Website unter der dem Saunaclub zugeordneten Domain saunaclub##.de, wobei vereinbart war, dass die Hauptmieterin Änderungen am Website-Inhalt vornehmen würde. Als der Hauptmietvertrag endete, schloss die Antragstellerin einen Mietvertrag mit der Eigentümerin der Räumlichkeiten. Die Antragsgegnerin ist ein Domain-Registrar im B2B-Bereich; Internet-Service-Provider der vorgenannten Domain ist eine GmbH, welche die Domain ausschließlich technisch hostet und über die Systeme der Antragsgegnerin verwaltet. Domain-Inhaber ist eine dritte Person. Am 26. August 2019 zeigte die Website unter der Domain den Eintrag: „SORRY WE’RE CLOSED Dauerhaft geschlossen! Liebe Gäste, leider war ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr länger möglich. Aus diesem Grund waren wir leider dazu gezwungen das Angebot einzustellen. Wir bedanken uns bei allen Gästen und Freunden!“ Die Antragstellerin forderte daraufhin die Antragsgegnerin auf, die Website stillzulegen. Das lehnte die Antragsgegnerin ab, nachdem sie über den Internet-Service-Provider eine Stellungnahme des Domain-Inhabers eingeholt hatte. Die Antragstellerin wandte sich mit einer einstweiligen Verfügung an das Landgericht Münster und trug vor, die Antragsgegnerin hoste die Domain, und bei der geänderten Website handele es sich um eine Störung ihres Geschäftsbetriebs, weshalb sie einen Unterlassungsanspruch habe (analog §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB). Sie beantragte, die Website saunaclub##.de abzuschalten. Die Antragsgegnerin hielt unter anderem entgegen, sie sei gar nicht der richtige Gegner (fehlende Passivlegitimierung), und ein unschwer zu erkennender, offensichtlicher Rechtsverstoß sei auch nicht ersichtlich.

Das Landgericht Münster wies mit Beschluss vom 24.09.2019 (Az. 8 O 224/19) den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung als unbegründet zurück. Aus Sicht des Landgerichts hatte die Anspruchstellerin schon ihren Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Davon abgesehen stehe ihr jedoch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. So sei der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass die Gegnerin lediglich Registrar der Domain ist, sie aber nicht hostet. Die Antragsgegnerin hat als Registrar für die Registrierung und Konnektierung der Domain bei der Registry gesorgt und so dazu beigetragen, dass der Domain-Inhaber mit Hilfe der Domain Inhalte über das Internet verfügbar machen und Rechtsverletzungen begehen kann. Im Hinblick darauf gehe der Einwand der Antragsgegnerin, sie sei als Registrar nicht der richtige Anspruchsgegner, fehl. Sie träfen allerdings nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für sie unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar ist. Der Antragsgegnerin sei hier kein Pflichtverstoß vorzuwerfen. Ihrer eingeschränkten Prüfpflicht gemäß habe sie nach der Beschwerde der Antragstellerin eine Stellungnahme beim Internet-Service-Provider eingeholt, der seinerseits eine beim Domain-Inhaber einholte und sie an die Antragsgegnerin weiterleitete. Eine etwaige Rechtsverletzung war so nicht offenkundig und unschwer für die Antragsgegnerin festzustellen. Die in Rede stehende Website und ihre Inhalte für sich genommen gaben keinen Hinweis auf eine Rechtsverletzung: es handele sich nicht um den typischen Fall einer Persönlichkeitsverletzung oder einer Urheberrechtsverletzung. Der umfassende Sachverhalt war der Antragsgegnerin nicht bekannt, sie konnte sich nur am neutralen Text auf der Website orientieren und an der Stellungnahme des Domain-Inhabers, die vom LG Münster als nicht sehr aussagekräftig eingestuft wurde, aber den Vorwürfen der Antragstellerin entgegentrat. Die Nutzungsrechte hinsichtlich der Domain und die Absprachen, die die Antragstellerin mit der ehemaligen Hauptmieterin getroffen haben will, blieben weitestgehend im Dunkeln. Zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Diese hätte zudem nur eine vertiefte rechtliche Prüfung hinsichtlich eines etwaigen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder einer rechtswidrigen Kreditgefährdung nach sich gezogen, wozu die Antragsgegnerin gar nicht befähigt war. Damit wies das LG Münster das Verlangen auf Abschalten der Domain saunaclub##.de zurück.

Dieser Fall liegt außerhalb der üblichen Kategorien Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzung und war auf Grundlage des Sachverhalts wahrscheinlich einfacher im Rahmen von Prüfpflichten des Antragsgegners zu beurteilen. Das LG Münster schlüsselte in der Entscheidung kurz und knapp das Problem des Domain-Registrars, seinen Prüfpflichten nachzukommen, auf. Die Grenze wann eine Verletzung der Rechte Dritter, offenkundig und unschwer, ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung feststellbar ist, bleibt damit gleichwohl weiterhin ein Graubereich. Betroffene, die sich mit Unterlassungsansprüchen wie hier konfrontiert sehen, haben es auch nach dieser Entscheidung nicht leichter.

Die Entscheidung des Landgericht Münster finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2202

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: beckmannundnorda.de, nrw.de

TM.COM – TOP-DOMAIN FÜR US$ 1.250.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche verzeichnete wieder einmal eine Top-Domain: tm.com schaffte herausragende US$ 1.250.000,- (ca. EUR 1.126.126,-). Daneben konnte Rick Schwartz eine Zifferndomain zu einem großzügigen Preis veräußern.

Gegen Ende des Jahres kommt es zum Endspurt: die Zwei-Zeichen-Domain tm.com konnte sich mit einem Preis von US$ 1.250.000,- (ca. EUR 1.126.126,-) auf Platz 4 der Jahresbestenliste setzen, wobei die in den kommenden Wochen noch für Überraschungen gut sein dürfte. Rick Schwartz hat wieder einmal einen seiner rahren Domain-Verkäufe durchgezogen und 6500.com zu US$ 120.000,- (ca. EUR 108.108,-) an den Mann gebracht, die – wie bei Zahlen-Domains üblich – in asiatische Hände ging. Ebenfalls stark war gorgias.com mit US$ 34.500,- (ca. EUR 31.081,-), die sogar weiterleitet auf gorgias.io – und nicht umgedreht. Mit einigem Abstand kam die Drei-Zeichen-Domain vny.com zum Preis von US$ 13.000,- (ca. EUR 11.712,-), den sie seit Juni 2008, als sie lediglich US$ 9.100,- (damals ca. EUR 5.910,-) einbrachte, verbessern konnte. Die Domain wohnmobil.com brachte es auf EUR 10.000,-, bietet aber keine Inhalte.

Bei den Länderendungen tat sich die kolumbianische Endung .co mit porn.co zu EUR 20.000,- und zahlreichen weiteren Verkäufen hervor. Zu denen gehörte die ebenfalls starke unseen.co zu US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-) und 666.co für US$ 9.990,- (ca. EUR 9.000,-), welchletztere damit ihren Preis von US$ 7.500,- (ca. EUR 5.906,-) im Januar 2012 verbessern konnte. Die deutsche Endung .de belegte mit chatten.de zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 13.514,-) die zweite Position unter den Länderendungen. Drittbeste Domain war die australische rfm.com.au mit AUD 17.050,- (ca. EUR 10.492,-). Von Interesse war auch die schweizer cougar.ch mit EUR 4.888,-, die im April 2014 lediglich EUR 2.999,- eingebracht hatte.

Die neuen generischen Endungen waren dieses Mal hingegen etwas schwächer besetzt: only.fans war zum Preis von US$ 9.490,- (ca. EUR 8.550,-) die stärkste, gefolgt von dennis.group zu US$ 3.500,- (ca. EUR 3.153,-) und zwei weiteren Deals. Unter den traditionellen generischen Endungen lag erneut .org vorn: dawn.org brachte es auf hervorragende US$ 50.000,- (ca. EUR 45.045,-) und winkt mit „the new beginning“. Ihr folgten cats.org für immer noch ansehnlich US$ 15.000,- (ca. EUR 13.514,-) und die Drei-Zeichen-Domain hnc.org für US$ 12.500,- (ca. EUR 11.261,-). Dank des Millionenrausches unter .com, gestützt durch Rick Schwartzs 6500.com und erfreulichen .org-Verkäufen war die vergangene Domain-Handelswoche wieder überdurchschnittlich gut.

Länderendungen
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porn.co – EUR 20.000,-
unseen.co – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
666.co – US$ 9.990,- (ca. EUR 9.000,-)
vbc.co – US$ 4.980,- (ca. EUR 4.486,-)
dvn.co – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.604,-)
lizard.co – GBP 2.950,- (ca. EUR 3.433,-)

chatten.de – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.514,-)
sofaliebt.de – EUR 5.750,-
magnetmotor.de – EUR 3.250,-
kryotherapie.de – EUR 2.988,-

rfm.com.au – AUD 17.050,- (ca. EUR 10.492,-)
goodman.in – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.559,-)
blackpool.uk – GBP 5.600,- (ca. EUR 6.517,-)
pry.co – US$ 5.999,- (ca. EUR 5.405,-)
cougar.ch – EUR 4.888,-
e5.ai – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
strauss.be – EUR 3.853,-
sweet.co.uk – GBP 3.255,- (ca. EUR 3.788,-)
cyberlab.co.uk – GBP 3.000,- (ca. EUR 3.491,-)
gem.uk – EUR 3.000,-

Neue Endungen
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only.fans – US$ 9.490,- (ca. EUR 8.550,-)
dennis.group – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.153,-)
mcb.cloud – EUR 2.000,-
rent.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)

Generische Endungen
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dawn.org – US$ 50.000,- (ca. EUR 45.045,-)
cats.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.514,-)
hnc.org – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.261,-)
chargespot.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
qxp.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
ananda.net – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.784,-)
felonies.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.703,-)
frugal.org – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.702,-)

.com
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tm.com – US$ 1.250.000,- (ca. EUR 1.126.126,-)
6500.com – US$ 120.000,- (ca. EUR 108.108,-)
gorgias.com – US$ 34.500,- (ca. EUR 31.081,-)
go2greece.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 18.919,-)
gamesapp.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.514,-)
vny.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.712,-)
jobscan.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.261,-)
wohnmobil.com – EUR 10.000,-
vuescan.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
vqf.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.008,-)
safereach.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.559,-)
agyl.com – US$ 8.800,- (ca. EUR 7.928,-)
vegasluxuryhomes.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.658,-)
autis.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-)
dreamview.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-)
werank.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-)
carner.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-)
toysforgood.com – US$ 7.600,- (ca. EUR 6.847,-)
zweck.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.757,-)
squama.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.306,-)
techprojects.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.306,-)
deltababy.com – US$ 6.735,- (ca. EUR 6.068,-)
onlinelawschools.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.856,-)
nickelanddime.com – US$ 6.250,- (ca. EUR 5.631,-)
eclosings.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.405,-)
learni.com – US$ 5.650,- (ca. EUR 5.090,-)
clig.com – US$ 5.550,- (ca. EUR 5.000,-)
bitsef.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
chargespot.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
civy.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
coversix.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
nzevents.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
klot.com – US$ 4.128,- (ca. EUR 3.719,-)
braingames.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.604,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

UNI BONN – DAVIT-BARCAMP IM DEZEMBER 2019

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (davit) lädt am 4. Dezember 2019 zum Barcampdavit 2019 nach Bonn. Thema ist „Industrie 4.0 und Digitalisierung“. Besonders angehende Juristen sind zur Teilnahme angesprochen.

Davit nimmt sich die rechtlichen Veränderungen, die die Digitalisierung unserer Industrie mit sich bringt, vor und gestaltet die Veranstaltung Anfang Dezember an der Uni Bonn als Barcamp. Themen wie Autonomes Fahren, Big Data, Blockchain, Cloud, Datenbankherstellerrecht, Datenschutz, Eigentum an Daten, E-Person, FinTech, InsurTech, Haftung, Robotics und Willenserklärung/Zivilprozess im digitalen Umfeld dürfen von den Teilnehmern im Rahmen der Veranstaltung bearbeitet und vorgetragen werden. Davit spricht mit diesem Event ausdrücklich auch angehende Juristen an, die beispielsweise Themen ihrer Seminar- oder Doktorarbeit aufgreifen können. Nach einer Vorstellungsrunde der Teilnehmer und ihrer Themen werden diese in drei Sessions über den Tag verteilt abgearbeitet. Als Referenten stehen bereits Prof. Dr. Peter Bräutigam und Dr. Thomas Lapp fest.

Das Barcampdavit 2019 „Industrie 4.0 und Digitalisierung“ findet am 04. Dezember 2019 von 09:30 bis 17:00 Uhr in der Rechtsund Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn im Juridikum, Ostturm, Hörsäle M und L, 1. UG, Adenauerallee 24 – 42, 53113 Bonn statt. Die Teilnahme kostet EUR 20,-; Studenten können kostenlos an der Veranstaltung teilnehmen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/barcampdavit-2019/

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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