Themen: WHOIS-Reform – EPDP veröffentlicht „Zero Draft“ | CO2 – der ökologische Fussabdruck von ICANN | TLDs – Neues von .bg, .si und .to | OLG – Verwechslungsgefahr bei l-plan-elektro.de | SpyFu – Hitlisten der beliebtesten Keywords | glance.com – Hochglanz für US$ 160.000,- | Oktober – 79. RIPE-Meeting in Rotterdam
WHOIS-REFORM – EPDP VERÖFFENTLICHT „ZERO DRAFT“
Die Internet-Verwaltung ICANN macht in ihren Bemühungen um eine DSVGO-kompatible WHOIS-Reform Fortschritte: bei einem dreitägigen Meeting in Los Angeles verständigte man sich auf einen „Null-Entwurf“, der den Weg für die weiteren Arbeiten aufzeichnet.
Seit dem Treffen im Juni 2019 in Marokko war es still geworden um die „Expedited Policy Development Process for Whois“ (EPDP)-Arbeitsgruppe von ICANN, die ein mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kompatibles Reformmodell für das WHOIS-System erarbeiten soll. Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit steht aktuell Phase 2; dort wird geklärt, wer und wie Dritte Zugriff auf den nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten erhalten. Dass man alles andere als untätig war, gab nun der Lette Janis Karklins, der neue Vorsitzende des EPDP-Teams, in einem Blog-Artikel bekannt. Darin spricht er davon, dass bei einem Treffen in Los Angeles in der ersten Septemberhälfte 2019 entscheidende Fortschritte erzielt worden seien. Zusammengefasst hat er sie in einem „Zero Draft“, einem 18-seitigen Word-Dokument, das ab sofort heruntergeladen werden kann. Es handelt sich vorerst also um einen Null-Entwurf, der zwar Mehrheitspositionen wiedergibt, aber keine abschließende Empfehlung ausspricht.
Das sogenannte „System for Standardized Access / Disclosure to Non-Public Registration Data“ (SSAD) beruht demnach auf mehreren Policy-Prinzipien, die Karklins bildlich als „Hamburger“-Modell bestehend aus „Demand side, Supply side and System’s interface“ bezeichnet. Die „Demand side“ beschreibt, wer Zugriff auf den nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten erhält, wie eine Anfrage formuliert sein muss und worauf sich die Legitimierung des Anfragers stützt. Auf der „Supply side“ wird definiert, welche Arbeitsschritte Registries und Registrare auf eine entsprechende Abfrage ausführen müssen. Zwischen diesen beiden Brötchenhälften eines Hamburgers steckt das „System interface“; hier gilt es zu klären, ob die eingehenden WHOIS-Anfragen zentral oder über verschiedene Einfallstore erfasst werden; auch ein Check der Validität des Anfragenden ist geplant. Davon unabhängig konkretisiert das EPDP-Team die Kategorien jener Personengruppen, die Zugriff erhalten sollen. Diese umfassen fünf Kreise: „Criminal Law enforcement/national or public security“, „Non-Law enforcement investigations and civil claims“, „Need for redacted data for a third party to contact registrant“, „Consumer protection, abuse prevention, digital service provider (DSP) and network security“ und „Registered Name Holder consent or contract“. Ob es sich um eine abschließende Aufzählung handelt, wird nicht ganz klar; mit einer erheblichen Ausweitung dieses Personenkreises ist aber sicher nicht zu rechnen.
Trotz dieses positiven Zwischenergebnisses weist Karklins darauf hin, dass noch viel Arbeit vor dem EPDP-Team liege. Als nächstes soll ein „Draft 1.0“ veröffentlicht werden, wobei daran unter anderem beim ICANN-Meeting in Montreal Anfang November 2019 gearbeitet werden soll. Mit einem verbindlichen Reformvorschlag für das WHOIS-System ist daher unverändert erst im Jahr 2020 zu rechnen.
Den „Zero Draft“ finden Sie zum Download unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2157
Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2158
Quelle: icann.org, eigene Recherche
CO2 – DER ÖKOLOGISCHE FUSSABDRUCK VON ICANN
Ist es in den Zeiten des Klimawandels vertretbar, sich dreimal im Jahr an Orten verteilt über den gesamten Erdball zu treffen und über das Domain Name System zu diskutieren? Die Internet-Verwaltung ICANN ging dieser Frage nach und ließ einen ökologischen Fussabdruck ermitteln.
Nicht erst seit Greta Thunberg und der von ihr gestarteten Initiative Fridays for Future ist bekannt, dass viele menschliche Aktivitäten biologische Kapazitäten verbrauchen. Nach einem Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beträgt der CO2-Ausstoß durch den Verkehr allein in Deutschland jährlich mehr als 150 Mio. Tonnen, wobei der Autoverkehr dazu mit etwa zwei Dritteln beiträgt. Der Anteil der Luftfahrt an den globalen CO2-Emissionen soll bei etwas mehr als 2 Prozent liegen, andere schätzen ihn auf mindestens fünf Prozent. Dieser Diskussion kann sich auch ICANN nicht entziehen, lädt man doch drei Mal jährlich die Netzgemeinde zu Meetings, die traditionell weltweit verteilt stattfinden und entsprechende Reisen notwendig machen. So nahmen etwa am 65. Meeting im Juni 2019 in Marokko 1.186 Personen teil; davon entfielen nur 356 Teilnehmer auf Staaten Afrikas. Aus Nordamerika reisten 310 Teilnehmer an, aus Europa weitere 281 sowie immerhin 162 aus Asien bzw. Australien und der Pazifik-Region. Dass letztere mit dem Rad gekommen sind, dürfte auszuschließen sein.
ICANN-CEO Göran Marby ließ daher ermitteln, wie es um den ökologischen Fussabdruck der Netzverwaltung steht. Demnach lagen die Gesamtemissionen von ICANN (Marby spricht von „ICANN Org, ICANN Board, and funded travelers“) bei umgerechnet 5.006.671 Kilogramm CO2 im Fiskaljahr 2018, also vom 01. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018. Darin eingeschlossen sind die CO2-Emissionen für 28.059.281 Flugmeilen, 1.840 Übernachtungen in Hotels und 141 Tage für gemietete Fahrzeuge. Diese Berechnungen beruhen auf dem Greenhouse Gas Protocol (GHG Protocol), einer privaten transnationalen Standardreihe zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen. Die Entwicklung des GHG Protocol wird vom World Resources Institute (WRI) und World Business Council for Sustainable Development (WBCSD) koordiniert. Das GHG Protocol gilt als wichtigster und verbreitetster Standard zur Erfassung von Treibhausgasemissionen auf Unternehmensebene.
Für ICANN und Marby sind diese Werte erst der Beginn einer längeren Lernphase. Einen Vergleich mit anderen Organisationen gibt es zum Beispiel bisher nicht, und man müsse erst verstehen, welche Auswirkungen ICANN hat. Erst dann können Sparpotentiale identifiziert und die Effizienz in fiskalischer, sozialer und ökologischer Hinsicht gesteigert werden. Da es bis dahin noch dauern dürfte, läge nahe, das Angebot an Konferenzen über das Netz auszubauen und intensiver zu nutzen; dass jedoch der Strom für Rechenzentren nicht aus der Steckdose kommt, hat man auch bei ICANN längst verstanden.
Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2159
Quelle: icann.org, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .BG, .SI UND .TO
Hollywood sagt Piratenseiten im Internet den Kampf an: nach einem aktuellen Gerichtsbeschluss rückt auch die .to-Registry in das Interesse der Filmstudios. Derweil erleichtert Slowenien die Möglichkeit der Domain-Löschung, während Bulgariens .bg in Zukunft auf Barzahlung verzichtet – hier die Kurznews.
Die bulgarische Domain-Verwaltung Register.BG weist darauf hin, dass die Barzahlung von Registrierungsgebühren ab sofort nicht mehr möglich ist. Die gesetzliche Vorgabe entspringt der Verordnung N-18 des Finanzministeriums, die sich an Online-Stores und damit auch an die .bg-Registry richtet. Diese schließt Barzahlungen zwar nicht aus, würde den Verwaltungsaufwand aber erheblich steigern und damit zu einer Gebührenerhöhung führen. Um das zu vermeiden, lässt Register.BG „payments in cash“ künftig nicht mehr zu. Für Domain-Inhaber bleiben jedoch noch ausreichend Möglichkeiten, ihre Zahlungspflichten zu erfüllen; so nennt die Registry namentlich die Möglichkeit der Banküberweisung, die Online-Zahlung über ePay für registrierte Nutzer, Einzahlungen über das EasyPay-System oder B-Pay. Wer seine .bg-Domain über einen deutschen Registrar registriert hat, bleibt von den Änderungen unberührt; er kann weiterhin dessen Möglichkeiten der Zahlung nutzen.
Das Academic and Research Network of Slovenia (ARNES), Verwaltung der slowenischen Länderendung .si, hat die „General Terms and Conditions“ für die Registrierung überarbeitet. Grundlegende Änderungen finden sich nicht, doch der Teufel steckt wie so oft im Detail. So hat ARNES zum Beispiel die Löschung von Domains erleichtert, die sich in Quarantäne befinden; sind die bis zu 30 Tage abgelaufen und übermittelt der zuständige Registrar eine Löschungsaufforderung, ist die Zustimmung des Domain-Inhabers künftig nicht mehr erforderlich. Ausserdem hat ARNES eine Lücke geschlossen, die bisher eine Übertragung von .si-Domains auf einen neuen Inhaber selbst dann noch gestattet hat, wenn die Voraussetzungen für eine Ungültigkeitserklärung vorlagen; auch ein Umzug zu einem anderen Domain-Registrar ist dann ausgeschlossen. Die Änderungen sind am 10. September 2019 in Kraft getreten, gelten also ab sofort sowohl für Neuregistrierungen als auch für Vertragsverlängerungen.
Das in Hollywood ansässige Filmstudio Millennium Films hat bei den Bemühungen um die Bekämpfung der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte die .to-Verwalterin Tonic Corporation ins Visier genommen. Um die Rechte an dem Film „London Has Fallen“ zu schützen, hat Millennium Films nach Presseberichten eine gerichtliche Zwangsmaßnahme erwirkt, mit der die Registry dazu verpflichtet wird, Auskünfte zu den Inhabern der Domains fmovies.to, yesmovies.to, cmovieshd.to und ibit.to zu erteilen. Dabei stützt man sich auf den Digital Millennium Copyright Act (DMCA); er schafft in den USA eine rechtliche Basis für die juristische Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet. Die Möglichkeit, US-Recht anzuwenden, stützt sich darauf, dass hinter der Registry die Tonic Domains Corp. steht, die über eine Adresse in Los Angeles verfügt. Von der Auskunftsverpflichtung umfasst sind unter anderen eMail-Adressen, Telefonnummern sowie hinterlegte Zahlungsdaten. Tonic hat bereits angekündigt, der Aufforderung Folge leisten zu wollen. Ob die verfügbaren Informationen verwertbare Rückschlüsse auf die Betreiber der illegalen Angebote zulassen, ist derzeit aber unklar.
Weitere Informationen zu den Änderungen bei den „General Terms and Conditions“ bei .si finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2155
Weitere Informationen zur Zwangsmaßnahme bei .to finden Sie unter:
> https://torrentfreak.com/images/tonics.pdf
Quelle: register.bg, register.si, torrentfreak.com
OLG – VERWECHSLUNGSGEFAHR BEI L-PLAN-ELEKTRO.DE
Mit dem Schutzumfang eines aus Einzelbuchstaben bestehenden Unternehmenskennzeichens musste sich das OLG Frankfurt/Main in einem einstweiligen Verfügungsverfahren befassen. Zumindest im Fall der Zeichen „L-Plan“ und „LS-Plan“ bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr (Beschluss vom 08.08.2019 – Az. 6 W 57/19).
Die Antragstellerin ist Inhaberin eines prioritätsälteren Unternehmenskennzeichenrechts im Sinn des § 5 II S. 1 MarkenG an der Firma „LS Plan GmbH“. Unter dieser Bezeichnung ist sie bereits seit März 2015 im Handelsregister eingetragen und auf dem Gebiet der Entwicklung und Planung von Bau- und Anlageprojekten im Bereich der Gebäudetechnik tätig. Die Antragsgegnerin zu 1) wurde am 25. April 2019 als „L-Plan GmbH“ ins Handelsregister eingetragen. Auch ihr Unternehmensgegenstand bezieht sich auf die Entwicklung und Planung von Bau- und Anlageprojekten im Bereich der Gebäudetechnik. Dazu nutzte sie unter anderem die aktuell inaktive Domain l-plan-elektro.de. Vor dem LG Frankfurt/Main verlangte die Antragstellerin unter anderem von den Antragsgegnern zu 1) bis 4), es zu unterlassen, zur Kennzeichnung eines auf die Erbringung von Elektrotechnik-Fachplanungsleistungen gerichteten Geschäftsbetriebs die Kennzeichnungen „L-Plan GmbH“ und/oder „L-PLAN“ und die Domain l-planelektro.de zur Bewerbung eines Geschäftsbetriebs für Elektrotechnik-Fachplanungsleistungen und/oder zur Bewerbung von Elektrotechnik-Fachplanungsleistungen zu benutzen. Erstinstanzlich blieb sie damit jedoch erfolglos (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2019, Az. 3-10 O 60/19), weshalb sie in Berufung zog und sich das OLG Frankfurt/Main der Sache annahm.
Das OLG kam zu einem abweichenden Ergebnis und erließ die beantragte einstweilige Verfügung zumindest teilweise. Es bejahte zunächst einen Verfügungsgrund; die Dringlichkeit wurde nach § 140 III MarkenG vermutet. Der Verfügungsanspruch ergab sich zudem aus §§ 5, 15 IV MarkenG. Die Bezeichnung „LS Plan GmbH“ sei originär unterscheidungskräftig und damit schutzfähig. Dafür genügte es, dass die Bezeichnung geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken und dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist; beide Voraussetzungen seien gegeben. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand sodann die Frage der Verwechslungsgefahr, wobei das Gericht keine Zweifel an der Branchenidentität hatte. Auch eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft bejahte der Senat; davon sei stets auszugehen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen. Beschreibende Bezüge zum Unternehmensgegenstand der Antragstellerin seien bei der streitigen Buchstabenkombination „LS“ nicht ersichtlich. An diesem Schutz nehme auch das Element „Plan“ teil. Es nimmt zwar erkennbar Bezug auf die von dem Unternehmen angebotenen Planungsleistungen, ist jedoch nicht glatt beschreibend. Ferner kam das OLG zu dem Ergebnis, dass zwischen den Zeichen „LS Plan GmbH“ und „L Plan GmbH“ ein durchschnittlicher Grad an Zeichenähnlichkeit besteht. Der Gesamteindruck der Zeichen werde nicht allein von den Buchstaben „LS“ bzw. „L“ dominiert. Der Verkehr neige bei derart zusammengesetzten Unternehmenskennzeichen nicht zur Verkürzung auf Einzelbuchstaben, sondern werde das Unternehmen als „LS Plan“ bzw. als „L Plan“ bezeichnen. Bei dieser Sachlage seien die gegenüberstehenden Zeichen ähnlich. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung war schließlich zu berücksichtigen, dass beide Firmen ihren Sitz in unmittelbarer räumlicher Nähe haben.
Keine Verantwortlichkeit sah das OLG hingegen bei den Antragsgegnern zu 2) bis 4). Der Antragsgegner zu 2) war der ehemalige Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Er hatte zwar unstreitig die Eintragung der Firma in das Handelsregister veranlasst und kann so grundsätzlich auch als Störer persönlich in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass er auf das unterstützte Verhalten weiterhin Einfluss hat; dies ist nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mehr ersichtlich. Gleiches galt für die Antragsgegnerin zu 3), bei der es sich um die Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1) handelte; insoweit konnte das OLG auch nicht erkennen, dass sie auf das unterstützte Verhalten Einfluss hat. Damit blieb zu guter Letzt auch der Antragsgegner zu 4) unbehelligt, bei dem es sich um einen Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 3) handelt. Spürbare Auswirkungen hatte dies auf die Kostenquote: bei einem Gegenstandswert von runden EUR 280.000,00 trug die Antragstellerin die vollen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2), 3) und 4).
Den Beschluss des OLG Frankfurt finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2156
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: eigene Recherche
SPYFU – HITLISTEN DER BELIEBTESTEN KEYWORDS
Das amerikanische Suchanalyseunternehmen SpyFu, bekannt geworden auch als GoogSpy, hat seine Hitliste der teuersten Schlüsselwörter bei der Internetsuche aktualisiert. Domain-Spekulanten erhalten damit wertvolle Hinweise, in welche Adressen sich ein Investment lohnt.
Nicht erst seit der Einführung von neuen Top Level Domains ist bekannt, dass eine Verwendung von Keywords, also von allgemein beschreibenden Schlüsselwörtern, in Domains Vorteile bei der „Search Engine Optimization“ (SEO) bringt und etwa bei Google für besseres Ranking sorgt. Daher lassen sich mit ihnen auch im Handel regelmäßig höhere Preise erzielen. So führt aktuell voice.com die Liste der teuersten Domain-Namen des Jahres 2019 an, vor california.com und nursing.com. Aber auch die Betreiber von Suchmaschinen werten die eingehenden Suchanfragen aus, um zu ermitteln, was die Nutzer interessiert. Einer der Dienstleister, der die Keywords auswertet, die Unternehmen über Google Adwords erwerben, ist das 2005 gegründete und in Scottsdale (Arizona) ansässige Unternehmen SpyFu. Es veröffentlicht regelmäßig Hitlisten mit den beliebtesten Keywords, wobei Teile davon kostenfrei abgerufen werden können; wer mehr wissen möchte, muss bezahlen.
Da SpyFu in den USA sitzt, werden kostenlos lediglich die US-Daten angezeigt. Aber es drängen sich durchaus Parallelen zum europäischen oder deutschen Markt auf. Die teuersten Keywords sind demnach derzeit:
1. car insurance
2. auto insurance
3. online colleges
4. mattress
5. jobs
Die Keywords mit den meisten Klicks sind:
1. home depot
2. walmart
3. walmart.
4. kohls
5. macys
Von einer Verwendung dieser Begriffe in einer Domain ist allerdings dringend abzuraten, weil sie sämtlich markenrechtlichen Schutz genießen und daher eine möglicherweise kostenpflichtige Abmahnung nur eine Frage der Zeit wäre. Auch für Anwälte führt SpyFu eine Hitliste:
1. wheeler accident lawyer
2. divorce lawyer
3. injury lawyer
4. car accident lawyers
5. personal.injury lawyer
Im Detail sind die Auswertungen von SpyFu selbst im kostenlosen Bereich noch viel detaillierter. Wer also ernsthaften Handel mit Domains betreiben möchte und auf der Suche nach werthaltigen Schlüsselwörtern ist, sollte sich mit dem Angebot näher befassen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.spyfu.com/outreach/keyword-top-lists
Quelle: thedomains.com, eigene Recherche
GLANCE.COM – HOCHGLANZ FÜR US$ 160.000,-
Die Domain glance.com brachte Glanz in die Hütte der vergangenen Handelswoche: für runde US$ 160.000,- (ca. EUR 146.176,-) wechselte sie den Inhaber. Bei den Länderendungen wusste dagegen das deutsche Kürzel .de zu punkten.
Elf Domains in den Top Ten, davon neun unter der Endung .com – wer einen Beleg für die Vormachtstellung der Kommerzendung im Sekundärmarkt benötigt, wird in der Woche vom 16. bis zum 22. September 2019 fündig. Ganz oben und im sechsstelligen Bereich platzierte sich glance.com, die bei Sedo zu US$ 160.000,- (ca. EUR 146.176,-) einen Käufer fand. Allerdings scheint der damit gar nicht gerechnet zu haben, jedenfalls ist die Domain aktuell noch gar nicht konnektiert. Das gilt mitnichten für hallow.com zum Preis von US$ 70.000,- (ca. EUR 63.952,-); dort findet sich eine katholische Mediations-App, die dabei hilft, inneren Frieden und Wachstum bei der eigenen spirituellen Reise zu finden. Vor Zeiten künstlicher Intelligenz könnte in naher Zukunft aitimes.com warnen, die für US$ 46.000,- (ca. EUR 42.025,-) verkauft wurde. Möglicherweise der gleiche Käufer könnte auch hinter aitel.com stecken, für die US$ 20.888,- (ca. EUR 19.083,-) bezahlt wurden; da beide Domains derzeit nicht konnektiert sind, dürfte das Rätselraten noch etwas anhalten.
Aber Moment, gleich elf Domains in den Top Ten, wie gibts denn das? Wir haben uns nicht verzählt, die Erklärung ist leicht: die .com-Dominanz durchbrochen haben diabetes.help und impacted.org, die beide – wie übrigens auch quor.com – zum gleichen Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 13.704,-) über die Theke gingen. Ansonsten blieben die neuen Domain-Endungen blass: mit bonus.club zu US$ 2.794,- (ca. EUR 2.552,-) und manager.club für US$ 1.830,- (ca. EUR 1.671,-) kam man über den niedrigen vierstelligen Bereich nicht hinaus. Daneben hatten die klassischen generischen Top Level Domains echte Schnäppchen zu bieten: reggae.org kostete nur EUR 3.000,-, und hosting.biz war für gerade einmal US$ 2.000,- (ca. EUR 1.827,-) zu haben. Zum Vergleich: im Jahr 2016 brachte die weniger attraktive Adresse crazyhosting.com US$ 9.999,- (damals ca. EUR 8.928,-) ein; der Bonus der Endung .com macht sich also auch hier bemerkbar.
Ausnahmen bestätigen gleichwohl die Regel: zwar war die spanische actualidad.es mit EUR 10.000,- diesmal die teuerste Länderdomain und überdies mit santcugat.es für EUR 3.000,- gleich ein zweites Mal gut vertreten. Die deutsche Endung .de schnürte aber sogar einen Sechserpack, angeführt von axito.de zu EUR 5.700,- vor der Umlaut-Domain anlässe.de, die ihrem neuen Inhaber EUR 4.000,- wert war. Markenrechtlich bedenklich erscheint auf den ersten Blick premiereworld.de, die EUR 2.760,- kostete; sie verweist auf das Informationsportal championstream.de, über das man aktuelle Angebote, Gratismonate oder Gutscheine für DAZN, Sky oder Sky Ticket buchen kann. Alles in allem konnte .de aber trotzdem überzeugen und beweisen, dass sich die Domain-Welt nicht nur um .com dreht.
Länderendungen
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actualidad.es – EUR 10.000,-
santcugat.es – EUR 3.000,-
cafe.tw – US$ 10.100,- (ca. EUR 9.227,-)
movie.tw – US$ 10.100,- (ca. EUR 9.227,-)
mafia.no – US$ 5.950,- (ca. EUR 5.435,-)
lara.se – EUR 5.000,-
pain.uk – GBP 3.200,- (ca. EUR 3.592,-)
cognac.in – GBP 2.522,- (ca. EUR 2.831,-)
axito.de – EUR 5.700,-
anlässe.de (IDN) – EUR 4.000,-
renteninfo.de – EUR 3.750,-
vejo.de – EUR 2.800,-
premiereworld.de – EUR 2.760,-
seidenpapier.de – EUR 2.177,-
Neue Endungen
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diabetes.help – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.704,-)
bonus.club – US$ 2.794,- (ca. EUR 2.552,-)
manager.club – US$ 1.830,- (ca. EUR 1.671,-)
Generische Endungen
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impacted.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.704,-)
infinity.org – EUR 5.825,-
hen.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.567,-)
cwhonors.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.197,-)
reggae.org – EUR 3.000,-
mindgym.net – EUR 2.900,-
worldpark.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.284,-)
hosting.biz – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.827,-)
.com
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glance.com – US$ 160.000,- (ca. EUR 146.176,-)
hallow.com – US$ 70.000,- (ca. EUR 63.952,-)
aitimes.com – US$ 46.000,- (ca. EUR 42.025,-)
spreadgroup.com – EUR 28.900,-
dne.com – US$ 26.666,- (ca. EUR 24.362,-)
laceworks.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 19.185,-)
aitel.com – US$ 20.888,- (ca. EUR 19.083,-)
impermanent.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 17.358,-)
quor.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.704,-)
rainbowsocks.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.963,-)
iyw.com – US$ 11.100,- (ca. EUR 10.141,-)
wealthpilot.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.136,-)
spangbang.com – US$ 8.888,- (ca. EUR 8.120,-)
airfocus.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.852,-)
queenrose.com – US$ 4.900,- (ca. EUR 4.476,-)
onlinebazar.com – US$ 4.360,- (ca. EUR 3.983,-)
fensterservice.com – US$ 3.815,- (ca. EUR 3.485,-)
localpainting.com – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.471,-)
webevents.com – US$ 2.180,- (ca. EUR 1.991,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
OKTOBER – 79. RIPE-MEETING IN ROTTERDAM
Keine 10 Tage mehr, und Rotterdam wird vorübergehend zum Nabel der europäischen Internetwelt: ab dem 14. Oktober 2019 treffen sich Internet Service Provider auf Einladung des Réseaux IP Européens (RIPE) zu einer fünftägigen Konferenz.
Hinter RIPE steckt eine im Jahr 1989 gegründete Arbeitsgemeinschaft zur Koordination des Internets. Nun trifft man sich bereits zum 79. Mal, um zahllose Themen von Interesse und Bedeutung für die ganze Internet-Community zu besprechen. Als Hauptzielgruppe hat man Internet Service Provider (ISPs) und Netzwerkbetreiber ausgemacht, die Teilnahme steht jedoch jedermann offen. Auf der vorläufigen Agenda stehen zahlreiche Vorträge; so spricht Erik Bais (A2B Internet) zum Thema „When Can We Start Dropping IPv4 on the DNS Root Servers?“, Moritz Müller (SIDN) befasst sich analytisch mit „Roll Roll Roll Your Root: A Comprehensive Analysis of the First Ever DNSSEC Root KSK Rollover“, und Ilona Stadnik von der St. Petersburg State University spricht zu „Internet Governance in Russia – Trend on Sovereignization“. Parallel teilt RIPE mit, nach wie vor Vorschläge für weitere Vorträge anzunehmen.
Das 79. RIPE-Treffen findet vom 14. bis 18. Oktober 2019 im Postillion Convention Centre WTC, Beursplein 37 in 3011 AA Rotterdam, statt. Angeboten werden Tickets für die gesamte Woche, die EUR 350,- kosten. Tagestickets sind für EUR 125,- erhältlich, für Studenten gibt es gegen Nachweis verbilligte Karten zu EUR 50,-. Wer an der persönlichen Anwesenheit gehindert ist, kann die kostenlosen Webcasts nutzen, die für jeden Vortrag angeboten werden. Sie werden im Anschluss archiviert, so dass es möglich ist, sie jederzeit beliebig oft nachzusehen.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://ripe79.ripe.net/
Quelle: eigene Recherche