Domain-Newsletter

Ausgabe #986 – 26. September 2019

Themen: .eu – EURid aktualisiert Brexit-Website | .brands – Alibaba will zur Markenendung werden | TLDs – Neues von .africa, .ar und .bond | DENIC – BVerwG bestätigt Drittschuldnerhaftung | Blogger-Guide – Tipps&Tricks zum Domain-Verkauf | lifeforce.com – Lebenskraft für US$ 70.000,- | Seminar – Aktuelle Entwicklungen im Internetrecht

.EU – EURID AKTUALISIERT BREXIT-WEBSITE

Brexit und kein Ende: der wiederholt verschobene Austritt Großbritanniens aus der EU stellt auch die Inhaber von .eu-Domains vor neue Herausforderungen. Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand.

Am 28. März 2018 gab die EU-Kommission in der „Notice to stakeholders“ bekannt, dass Großbritannien nach dem damaligen Stand zum 30. März 2019 um 00:00 Uhr zu einem Drittstaat werde, in dem weder das primäre noch das sekundäre EU-Recht gilt. Somit entfalle auch das Recht, .eu-Domains zu registrieren. Doch die EU-Kommission hat die Rechnung ohne die Politiker von der Insel gemacht. Am 20. März 2019 beantragte Theresa May die erste Verlängerung des EU-Austritts zum 30. Juni 2019. In der Nacht zum 11. April 2019 einigten sich die 28 Staats- und Regierungschefs der EU sodann auf eine zweite Verschiebung bis längstens zum 31. Oktober 2019. Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, wird man sehen; die .eu-Registry EURid hat jedenfalls mittlerweile eine eigene Brexit-Website geschaltet, über die der aktuelle Stand abgerufen werden kann.

Vor wenigen Tagen kam es nun zu einem erneuten Update der Brexit-Website. Nach dem derzeitigen Stand nimmt EURid ab dem 01. November 2019, 00:00 Uhr (CET), keine Registrierungen mehr entgegen, wenn der Anmelder seinen Sitz in Großbritannien oder Gibraltar hat. Wer bereits eine .eu-Domain hält und seinen Sitz in Großbritannien oder Gibraltar hat, wird am 24. Oktober 2019 und am 01. November 2019 per eMail informiert, dass er alsbald gegen die Registrierungsregelungen verstößt. Es bleibt dann Zeit bis 01. Januar 2020, den Nachweis der fortgesetzten Registrierungsberechtigung zu erbringen, beispielsweise durch Nachweis einer Sitzänderung. Bis dahin bleibt die .eu-Domain auch aktiv; Transfers oder Vertragsverlängerungen sind aber für diese Domains nur eingeschränkt möglich. Wird der Verstoß gegen die Registrierungsregelungen nicht beseitigt, wird die .eu-Domain ab dem 01. Januar 2020, 00:00 Uhr (CET) inaktiv und führt den Status „withdrawn“; sie kann dann weder für Webseiten noch für eMail-Dienste genutzt werden. Eine Löschung erfolgt allerdings erst zum 01. November 2020, 00:00 Uhr (CET).

Nicht um seine .eu-Domain fürchten muss nach derzeitigem Stand, wer nachweislich Bürger der EU ist; in diesem Fall ist selbst ein Wohnsitz in Großbritannien oder Gibraltar unschädlich. Ferner geht sicher, wer im .eu-WHOIS bei EURid eine Adresse in einem der verbleibenden 27 EU-Mitgliedsländer oder in den EFTA-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen hinterlegt hat; auch dies berechtigt weiterhin, eine .eu-Domain zu registrieren und sie registriert zu halten.

Die Brexit-Website von EURid finden Sie unter:
> https://eurid.eu/en/register-a-eu-domain/brexit-notice/

Die „Notice to stakeholders“ der EU-Kommission finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1794

Quelle: eurid.eu, wikipedia.org

.BRANDS – ALIBABA WILL ZUR MARKENENDUNG WERDEN

Das Zeitalter der .brands ist nicht beendet: obwohl sich inzwischen 66 .brands freiwillig aus dem Domain Name System zurückgezogen haben, beweist die chinesische Handelsplattform Alibaba, dass das Interesse an Markenendungen noch längst nicht erloschen ist.

Allein im Juli und im August 2019 haben sich 13 Markenendungen aus dem DNS verabschiedet, darunter weltberühmte Marken wie etwa .cartier, .chrysler und .lancome. Ihren besonderen Status verdanken sie der sogenannten „Specification 13“, kurz Spec-13. Dieser achtseitige Zusatz zum Registry Agreement mit der Internet-Verwaltung ICANN modifiziert wichtige Vergaberegeln; so müssen .brands beispielsweise im Vorfeld ihrer Einführung keine Sunrise Period anbieten. Da unterhalb einer .brand regelmässig keine allgemeine freie Registrierung möglich ist, wäre das auch wenig sinnvoll. Von der Möglichkeit des Antrags auf Spec-13 haben rund 500 nTLD-Bewerber Gebrauch gemacht, der Großteil davon bereits im Jahr 2014 bei Einreichung der Bewerbungsunterlagen. Allerdings ist es auch möglich, den Antrag nachträglich zu stellen. So hat zum Beispiel GoDaddy Inc. den Antrag auf Spec-13 für .godaddy erst am 28. Dezember 2018 gestellt; am 26. März 2019 hat ICANN dem Antrag daraufhin stattgegeben.

Mit der Alibaba Group Holding Limited, gegründet im Jahre 1998 von Jack Ma und Betreiberin der B2B-Plattform Alibaba.com und des Online-Auktionshauses Taobao, hat nun eine weiterer Registry einen Antrag auf Spec-13 gestellt. Das im August 2019 eingereichte Gesuch erstreckt sich auf die vier Endungen .alibaba, .alipay, .taobao und .tmall. Zum Nachweis fügt Alibaba jeweils eine Kopie der Markenurkunde bei, wobei man durchweg auf US-Marken verweist. Im Übrigen bedarf der Antrag keiner besonderen Begründung; Alibaba muss lediglich versichern, die Regelungen für die Spec-13 einzuhalten. Da der Antrag nach der Delegierung gestellt wird, ist zudem zu versichern, dass keine Domains registriert sind, die in Widerspruch zu den Regelungen für .brands stehen. Schließlich können auch diese Anträge von der Öffentlichkeit kommentiert werden; Gebrauch wird davon jedoch praktisch nie gemacht. Das dürfte sich in Kürze ändern: wenige Tage nach Alibaba hat nun auch die Amazon EU S. à r.l. einen Antrag auf Spec-13 für .amazon gestellt; die Mitgliedsstaaten der „Amazon Cooperation Treaty Organization“ dürften die Gelegenheit nutzen, sich vorsorglich zu positionieren.

Übrigens haben auch einige Bewerber versucht, sich als Markenendung qualifizieren zu lassen, diesen Antrag aber entweder freiwillig zurückgezogen oder aber vergeblich gestellt. Dazu gehören .politie (Politie Nederland), .booking (Booking.com B.V.), .tata (Tata Sons Limited), .amp (AMP Limited), .canalplus (Canal+ France), .digikey (Digi-Key Corporation), .tradershotels (Shangri‐La International Hotel Management Limited) .ged (GED Domains LLC), .office (Microsoft Corporation), .travelguard (American International Group Inc.), .cashbackbonus (Discover Financial Services), .alcon (Alcon Laboratories Inc.) .cimb (CIMB Group Sdn Bhd), .finish (Reckitt Benckiser N.V.), .ftr (Frontier Communications Corporation), .jpmorganchase (JPMorgan Chase & Co.), .konami (Konami Corporation), .mrmuscle (Johnson Shareholdings Inc.), .orientexpress (Orient-Express Hotels Ltd.) .piperlime (The Gap Inc.), .ram (Chrysler Group LLC.), .rockwool (Rockwool International A/S), .shopyourway (Shop Your Way Inc.), .vanish (Reckitt Benckiser N.V.), .acer (Acer Incorporated), .ultrabook (Intel Corporation), .dclk, .goog, .guge und .hangout (Charleston Road Registry Inc.), .mrporter und .netaporter (Richemont DNS Inc.), .translations (Translations) sowie einige IDNs.

Weitere Informationen zu Spec-13 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2154

Quelle: gtld.club, icann.org

TLDS – NEUES VON .AFRICA, .AR UND .BOND

Argentinien macht es kurz: wie bereits viele andere ccTLDs zuvor, öffnen auch die Südamerikaner die Second Level Ebene für eine Direktregistrierung. Derweil dauert der Rechtsstreit zwischen ICANN und DotConnectAfrica (DCA) an, während sich .bond auf den Neustart vorbereitet – hier unsere Kurznews.

Nach vielen Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten kann die Öffentlichkeit seit dem 04. Juli 2017 Domain-Namen unterhalb der Top Level Domain .africa registrieren. Doch wer glaubt, dass die unterlegene Registry-Bewerberin DotConnectAfrica dies akzeptiert, hat sich getäuscht. Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass vor dem Superior Court Of The State Of California, County Of Los Angeles nach wie vor ein Rechtsstreit gegen ICANN anhängig ist. Ein Teil der Klage wurde bereits 2017 abgewiesen. Zum Verhängnis wurde DCA die Regelung „Covenant Not to Sue“ im Bewerberhandbuch; darin mussten alle nTLD-Bewerber versprechen, ICANN nicht zu verklagen. Und auch für den verbleibenden Klageteil sieht es nicht besonders günstig aus. In seiner Entscheidung vom 22. August 2019 weist Richter Robert Broadbelt auf widersprüchlichen Vortrag („judicial estoppel“) hin, der zum Nachteil von DCA gereicht. Der bereits seit Januar 2016 anhängige Rechtsstreit ist damit aber noch nicht abgeschlossen; am 05. Dezember 2019 findet voraussichtlich die nächste mündliche Verhandlung statt, und im Übrigen steht es DotConnectAfrica offen, in Rechtsmittel zu gehen.

Nic.ar, Verwalterin der argentinischen Länderdomain .ar, macht den Weg für kurze Domains frei. Vor wenigen Tagen gab die Registry bekannt, die Registrierung von Domains direkt unterhalb von .ar zuzulassen. Schon seit dem 11. September 2019 und noch bis zum 09. November 2019 läuft die Phase „Registro des Preferencia“; wer bereits eine .ar-Domain unter einer offiziellen Subdomain registriert hat, kann sich hier um das passende Second-Level-Pendant bemühen. Gibt es in dieser Phase mehrere Bewerbungen, entscheidet die Lotterie, veranstaltet von der Lotería de la Ciudad de Buenos Aires, wer den Zuschlag erhält. Vom 25. November 2019 bis 23. Januar 2020 folgt die Phase „Registro des Interes“; dabei handelt es sich um eine Landrush-Phase, in der sich jeder gegen Zahlung einer leicht erhöhten Gebühr um seine kurze Wunsch-Domain bemühen kann. Gibt es erneut mehrere Interessenten um die selbe Domain, entscheidet wiederum eine Lotterie. Nach dem 23. Februar 2020 gelten sodann die üblichen Registrierungsregeln einschließlich des bekannten Grundsatzes „first come, first served“. Und noch etwas lässt aufhorchen: in einer gesonderten Mitteilung gab Nic.ar bekannt, dass unter allen offiziellen Subdomains wie .com.ar künftig auch Domains mit lediglich einem Zeichen registriert werden können. Bei Second Level Domains gilt weiterhin eine Mindestlänge von vier Zeichen.

Die in Luxemburg ansässige ShortDot SA, seit wenigen Wochen Registry der neuen generischen Top Level Domain .bond, hat den Fahrplan für die Einführung veröffentlicht. Den Auftakt macht eine 33tägige Sunrise Period, die schon am 17. Oktober 2019 beginnt. Teilnahmeberechtigt sind alle Inhaber von Markenrechten. Ab dem 19. November 2019 schließt sich sodann das Early Access Program (EAP) an; gegen Zahlung einer Zusatzgebühr, die sich über einen Zeitraum von sieben Tagen beständig reduziert, kann sich jedermann seine Wunschdomain bevorzugt sichern. Keinerlei Beschränkungen gibt es dann ab dem 26. November 2019, ab diesem Tag kann jedermann .bond-Domains zu jedem (legalen) Zweck registrieren. Premium-Domains gibt es laut ShortDot nicht, und auch die Zahl der zu Gunsten der Registry reservierten Domains soll sehr überschaubar bleiben. Im September 2019 wurde sogar die fast schon ikonische Domain james.bond noch als „verfügbar“ angezeigt; allerdings sollte man keine voreilige Registrierung durchführen, denn die Domain dürfte in den Händen der falschen Person markenrechtlich durchaus problematisch sein.

Die Entscheidung des Superior Court Of The State Of California vom 22. August 2019 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2153

Weitere Informationen zu Second Level Domains direkt unterhalb von .ar finden Sie unter:
> https://nic.ar/es/novedades/noticias/llegan-los-dominios-ar

Weitere Informationen zum Startzeitplan für .bond finden Sie unter:
> https://nic.bond/bond-launch-details/

Quelle: domainincite.com, nic.ar, nic.bond

DENIC – BVERWG BESTÄTIGT DRITTSCHULDNERHAFTUNG

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung die Beschwerde der .de-Registry DENIC eG abgewiesen, die Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) wegen einer Pfändungsverfügung zuzulassen. Wir haben uns den Beschluss des BVerwG näher angeschaut.

In einem Verwaltungsverfahren erging gegen die DENIC eine Pfändungsverfügung, wonach diese im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung als Drittschuldnerin in Anspruch genommen wird. Der Vollstreckung liegen Gewerbesteuerforderungen gegen eine GmbH & Co KG zu Grunde, die mit Domains handelte und Inhaberin verschiedener Domains war. Der DENIC wurde die Übertragung und Löschung der Domains untersagt, und sie wurde aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung abzugeben (§ 316 AO). Hiergegen wehrte sich die DENIC und reichte Klage beim Verwaltungsgericht Dresden ein, welches die Klage abwies (Urteil vom 12.04.2016, Az. VG 2 K 5/15). Daraufhin ging DENIC in Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht, das die Berufung zurückwies und eine Revision nicht zuließ (OVG Bautzen, Urteil vom 20.09.2018, Az. OVG 5 A 492/16). Nun legte DENIC Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein.

Das BVerwG prüfte die Revisionsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO und wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14. August 2019 zurück (Az. 9 B 13.19). Das Gericht vermochte es der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass die Rechtssache von „grundsätzlicher Bedeutung“ ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), also „für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist“. Dabei genüge es nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Revision könne vielmehr nur zugelassen werden, soweit die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwerfe. Die grundsätzliche Bedeutung fehlte unter anderem, da sich das OVG bei seiner Entscheidung in der Sache auf Landesrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG) stützt, das auf die Abgabenordnung verweist, die in § 316 AO den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet. Aufgrund dieses Verweises vom Landesrecht, das sich der Überprüfung des Revisionsgerichts entzieht („nicht revisibles Landesrecht“), auf das Bundesrecht entzieht sich letzteres ebenfalls der Überprüfung durch das Revisionsgericht, denn durch den Verweis aus dem nicht reversiblen Landesrecht auf das Bundesrecht werde letzteres Teil des irrevisiblen Landesrechts. Das BVerwG betont, dass die nahezu wortgleichen bundesrechtlichen Vorschriften für die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung (§§ 829 Abs. 1 und 857 Abs. 1 ZPO) daran nichts änderten. Weiter ging das BVerwG der Beschwerde von DENIC folgend der Frage nach, ob die Entscheidung des OVG gegen das Willkürverbot aus Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoße, konnte aber keinen Anhaltspunkt dafür entdecken. Die Klägerin habe nicht dargelegt, inwiefern die verfassungsrechtliche Maßstabsnorm des Art. 3 GG einer weiteren grundsätzlichen Klärung hinsichtlich des Willkürverbots bedürfe. Die Klägerin führe in ihrer Beschwerde aus, dass und warum sie das Urteil für willkürlich und rechtlich nicht vertretbar hält. Damit wende sie sich gegen die Rechtsanwendung durch das OVG in diesem Einzelfall, lege aber nicht dar, inwieweit die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei. Auch der Umstand, dass die Klägerin eine bundesweite Registrierungsstelle für Domains sei und ihr deshalb eine Vielzahl von Pfändungsbeschlüssen zugestellt würden, begründe die grundsätzliche Bedeutung nicht: es genüge nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe, vielmehr müsse die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwerfen. Grundsätzliche Fragen der Drittschuldnerstellung der Klägerin seien jedoch bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung weitestgehend geklärt.

Auch aufgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der regelt, dass eine Revision möglich ist, soweit das Urteil von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Abweichung beruht, sei die Revision nicht zuzulassen. Denn das OVG habe sich mit einem seine Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz nicht in Widerspruch zu höherer Rechtsprechung gesetzt. Die Klägerin habe in ihrer Beschwerde schon keinen solchen „abstrakten Rechtssatz“ formuliert, sondern jeweils die Anwendung der angesprochenen Vorschriften auf den konkreten Fall beschrieben. Zudem ergäbe sich eine Zulassung der Revision schon grundsätzlich nicht aufgrund einer solchen Abweichung. Dieser Revisionsgrund diene dem Anliegen, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Da das OVG sich aber auf Landesrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG i.V.m. §§ 309, 316,321 AO) stützt und nicht auf Normen der bundesrechtlichen Zivilrechtsordnung, scheide eine Revision wegen Abweichung aus. Das gelte auch dann, wenn das irrevisible Recht mit dem revisiblen Recht inhaltsgleich sei.

Schließlich sah das BVerwG auch keine Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Vorwurf der DENIC, sie hätte kein rechtliches Gehör erfahren, greife nicht. Das Gericht sei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Im weiteren ging das BVerwG auf die einzelnen Argumente der DENIC ein, demnach ein Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vorläge, und begründete unter Heranziehung des Urteils des OVG, warum die Argumente von DENIC nicht griffen, es aber tatsächlich rechtliches Gehör hatte.

Damit lag kein Revisionsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO vor und das Bundesverfassungsgericht konnte die Beschwerde der DENIC gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht zurückweisen. Das BVerwG hat so nochmals bestätigt, dass die DENIC bei Domain-Pfändungen als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden kann.

Sie finden den Beschluss des BVerwG unter:
> https://www.bverwg.de/140819B9B13.19.0

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bverwg.de

BLOGGER-GUIDE – TIPPS & TRICKS ZUM DOMAIN-VERKAUF

Der Domain-Investor Andrew Allemann hat einen Vademekum für angehende Domain-Händler veröffentlicht. In „Get Started Selling Your Domains“ erklärt Allemann, wie man die ersten Schritte im Domain-Handel zurücklegt.

Der vollständige Titel von Andrew Allemanns, bekannt durch das Blog domainnewswire.com, 18seitigem Report lautet „Get Started Selling Your Domains – How to list your domains for sale through GoDaddy“. Allemann leitet den Report mit dem Hinweis ein, dass es einen großen „Secondary Market“ für Domains gibt, über den man die eigenen Domains verkaufen kann. Wichtig sei, dass das eigene Verkaufsangebot sichtbar werde. Und er gibt in seinem Report die Anleitung, wie man seine Domains über die unterschiedlichen Lösungen von GoDaddy einem sehr großen Publikum vor Augen führen kann und wie man die Domains bepreist, damit sie auch gekauft werden. Halte man sich an seine Empfehlungen, so Allemann, so würden die Domains bei über 100 der grössten Registrare, Hoster und Domain-Börsen angezeigt und öffneten sich 75 Millionen Suchanfragen monatlich. Allemann liefert zunächst den Blick des Domain-Suchenden, der, als Entrepreneur und Start-Up, keine Zeit für große Sperenzien habe, da er sich um den Aufbau seines eigentlichen Geschäfts kümmern müsse. Aus diesem Grunde müsse das Finden und Kaufen einer bereits registrierten Domain so einfach sein, wie eine freie Domain zu registrieren. In der Folge zeigt Allemann, wie man dieses Ziel bewerkstelligt, indem man seine Domain bei GoDaddy respektive Afternic einstellt und wie sie dann potentiellen Käufern dargestellt wird: bei der Domain-Suche auf den Webseiten von Domain-Registraren zum Beispiel. Weiter geht er auf die Bepreisung der Domain und die Abwicklung des Verkaufs ein, jeweils unter Zugrundelegung der – unterschiedlichen – GoDaddy-Services.

Damit und mit dem einleitenden Verweis, dass die Broschüre mit Unterstützung von Domain-Registrar GoDaddy ermöglicht wurde, wird klar: im Grunde handelt es sich um ein Werbeblatt für GoDaddy. Doch das sollte niemand von der Lektüre abhalten, denn man erfährt durchaus Brauchbares und insbesondere Schritt-für-Schritt-Anleitungen für die Nutzung von GoDaddy-Diensten. Den Guide „Get Started Selling Your Domains – How to list your domains for sale through GoDaddy“ erhält man unter Angabe einer eMail-Adresse und der Anzahl von Domains, die man besitzt. Beides gibt man am Ende von Allemanns Artikel ein und erhält sodann – via eMail – einen Link, um den „Guide“ herunterzuladen. Andrew Allemann weist darauf hin, dass er die gewonnenen Daten mit dem Domain-Registrar GoDaddy austauscht, der den „Guide“ gesponsort hat.

Den „Guide“ finden Sie hier:
> https://domainnamewire.com/sell/

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

LIFEFORCE.COM – LEBENSKRAFT FÜR US$ 70.000,-

In der vergangenen Domain-Handelswoche zogen die Preise etwas an, doch mehr als fünfstellige US$ 70.000,- (ca. EUR 63.063,-) für lifeforce.com als Höchstpreis waren nicht drin.

Mit lifeforce.com zum Preis von US$ 70.000,- (ca. EUR 63.063,-) war die vergangene Domain-Handelswoche nicht die wertvollste. Dass dieser Preis aber auch bei weitem nicht für die Jahresbestenliste mit den 100 teuersten Domains taugt, zeigt, dass 2019 bisher recht gut verlief. Es folgte empresa.com zum Preis von US$ 57.500,- (ca. EUR 51.802,-) und die 4-Ziffern-Domain 0035.com für US$ 51.000,- (ca. EUR 45.946,-). Interessant wurde es bei weiteren Domains wie etwa brillen.com, die nun EUR 23.500,- einbrachte, während sie im Juni 2008 noch EUR 10.600,- kostete. Für macbet.com stiegen auch die Einnahmen von US$ 12.000,- (damals ca. EUR 10.619,-), die sie sowohl im 2. Quartal 2014 als auch im Februar 2015 erzielte; jetzt konnte sie hingegen US$ 16.675,- (ca. EUR 15.023,-) einstreichen.

Bei den Länderendungen lag diesmal red.tv mit EUR 35.000,- vorne, dicht gefolgt von der kolumbianischen jot.co zum Preis von US$ 38.500,- (ca. EUR 34.685,-). Ebenfalls stark war die britische remortgage.uk mit GBP 17.000,- (ca. EUR 19.217,-). Die indische Endung kam mit einer Getränkeauswahl, die teilweise bereits früher gehandelt wurde: whisky.in brachte es auf EUR 7.000,-. Die Domain vodka.in konnte sich von EUR 5.000,- im Dezember 2009 auf jetzt US$ 6.500,- (ca. EUR 5.856,-) verbessern, und rum.in steigerte sich von US$ 1.250,- (damals ca. EUR 1.016,-) im Mai 2010 auf nunmehr US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-). Die deutsche Endung platzierte sich erst bei EUR 5.000,- mit safe-work.de.

Die neuen generischen Endungen waren diesmal divers: von smart.bio für EUR 25.000,- über bounce.house für US$ 13.000,- (ca. EUR 11.712,-) und desktop.app zu US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-) bis hinunter zum marriage.club zu US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-) boten sie ein breites Spektrum. Die klassischen generischen Endungen waren nicht so gut vertreten, konnten aber zumindest mit germany.org für US$ 11.000,- (ca. EUR 9.910,-) halbwegs gutes Wetter machen. So lieferte die vergangene Domain-Handelswoche nichts Großartiges, aber wieder durchaus sehr interessante Domain-Käufe.

Länderendungen
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red.tv – EUR 35.000,-

jot.co – US$ 38.500,- (ca. EUR 34.685,-)
goods.co – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.018,-)
zilch.co – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.910,-)

remortgage.uk – GBP 17.000,- (ca. EUR 19.217,-)
ar.uk – GBP 4.250,- (ca. EUR 4.804,-)
signing.uk – EUR 3.329,-
innovations.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.826,-)

whisky.in – EUR 7.000,-
vodka.in – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.856,-)
rum.in – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)

safe-work.de – EUR 5.000,-
lack.de – EUR 4.999,-
r.fm – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
gotweed.ca – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.504,-)
cof.fr – EUR 4.500,-
sub.to – US$ 3.888,- (ca. EUR 3.503,-)
elg.no – EUR 3.500,-
academic.ch – EUR 3.490,-
bulb.be – EUR 3.199,-

Neue Endungen
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smart.bio – EUR 25.000,-
bounce.house – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.712,-)
desktop.app – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
marriage.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)

Generische Endungen
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germany.org – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.910,-)
sexe.net – US$ 5.426,- (ca. EUR 4.888,-)
cite.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.604,-)
ticc.org – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.251,-)
borntoexplore.org – US$ 2.480,- (ca. EUR 2.234,-)

.com
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lifeforce.com – US$ 70.000,- (ca. EUR 63.063,-)
empresa.com – US$ 57.500,- (ca. EUR 51.802,-)
0035.com – US$ 51.000,- (ca. EUR 45.946,-)
cospaces.com – US$ 34.000,- (ca. EUR 30.631,-)
northdakota.com – US$ 33.000,- (ca. EUR 29.730,-)
brillen.com – EUR 23.500,-
darkwallet.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.523,-)
g95.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.523,-)
bluesuit.com – US$ 21.750,- (ca. EUR 19.595,-)
cartex.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.018,-)
businesschecking.com – US$ 19.888,- (ca. EUR 17.917,-)
macbet.com – US$ 16.675,- (ca. EUR 15.023,-)
italgel.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.514,-)
jihi.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.514,-)
unitedventures.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.514,-)
famosos.com – US$ 14.762,- (ca. EUR 13.299,-)
onepanel.com – US$ 14.244,- (ca. EUR 12.832,-)
familybankers.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.712,-)
stuffed.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.910,-)
trustvoice.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
ucharm.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
blackball.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
platinumcredit.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
religiousfreedom.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

SEMINAR – AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM INTERNETRECHT

Die Deutsche Anwalt Akademie (DAA) bietet am 22. November 2019 in Hamburg ein Seminar unter dem Titel „Aktuelle Entwicklungen im Internetrecht, Recht der Social Media und Industrie 4.0“. Angesprochen werden dort auch Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit.

Die Zeiten ändern sich, und die Seminare werden ergänzt: standen vor fünf Jahren bei einem vergleichbaren Seminar der DAA das Web 2.0 und Web 3.0 auf den Fahnen, so kommt jetzt die Industrie 4.0 hinzu; das Web 2.0 fällt mehr oder minder weg. Wie bereits bei dem gleichen Seminar im Vorjahr, werden im Seminar am 22. November 2019 die rechtlichen Fragen besprochen und beantwortet, die durch die immer stärkere Verknüpfung von „online“ und „offline“, IT und physischer Welt aufgeworfen werden. Referenten sind Rechtsanwalt Dr. Michael Karger und Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. aus München, die gemeinsam Rechtsanwälte und Justiziare informieren werden, die schon über Kenntnisse im IT-, Medien- und/oder Immaterialgüterrecht verfügen. Schwerpunkte des Seminars liegen auf Social Media (Web 3.0), Entwicklungen bei Industrie 4.0, Abgrenzung der Telemedien von Telekommunikation und Rundfunk, Datenschutzgrundverordnung und Sperrungen von URLs und Webinhalten. Darüber hinaus werden unter anderem wettbewerbsrechtliche Fragen und solche von Persönlichkeitsrechten aufgegriffen.

Das Seminar „Aktuelle Entwicklungen im Internetrecht, Recht der Social Media und Industrie 4.0“ findet am Freitag, den 22. November 2019 von 09:00 bis 18:00 Uhr im Hotel Holiday Inn, Billwerder Neuer Deich 14, 20539 Hamburg statt. Die Kosten belaufen sich zwischen EUR 390,- und EUR 430,-, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Seminar umfasst 7,5 Vortragsstunden, die voraussichtlich als Fortbildungseinheiten nach § 15 FAO angerechnet werden.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.anwaltakademie.de/product/24904?q=internetrecht

Quelle: anwaltakademie.de

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