Themen: Schweiz – Internetsperren für Glücksspieldomains | 1.000 – SSAC hebt Limit für neue Domains auf | TLDs – Neues von .amazon, .be und .uz | Domain-Wahl – Hilfe bei der Namenssuche | UDRP – linear.ink wird gradlinig entschieden | sadhu.com – Hinduistisches für US$ 35.000,- | ID4me – DENIC lädt im Oktober nach Madrid
SCHWEIZ – INTERNETSPERREN FÜR GLÜCKSSPIELDOMAINS
Die Schweiz hat mit der praktischen Umsetzung von behördlichen Netzsperren begonnen: auf Grundlage des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz) haben die interkantonale Lotterieund Wettkommission (Comlot) und die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) eine Sperrliste mit vorerst 65 Domain-Namen veröffentlicht.
Bereits im Juni 2018 haben die Eidgenossen das Geldspielgesetz im Rahmen einer Volksabstimmung mit 72,9 Prozent Ja-Stimmen beschlossen. In Kapitel 7 sieht das Gesetz erstmalig behördlich anordbare Einschränkungen des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten vor. Gesperrt wird gemäß Artikel 86 S. 2 ausschliesslich der Zugang zu solchen Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind. Gesetzlich verpflichtet werden alle Fernmeldedienstanbieterinnen; sie haben den Zugang zu Spielangeboten zu sperren, die auf einer von der Comlot und der ESBK geführten Sperrliste aufgeführt sind. Die Comlot ist dabei Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für interkantonal, online oder automatisiert durchgeführte Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele. Der Zugang zu den auf den Sperrlisten enthaltenen Angeboten wird durch die Fernmeldedienstanbieterinnen durch DNS-Sperren gesperrt. Ausländische Anbieter, die sich durch geeignete Massnahmen freiwillig aus dem Schweizer Markt zurückziehen, werden nicht gesperrt.
Die Publikation dieser Sperrlisten erfolgt auf einer eigenständigen Web-Applikation. Diese listet den Inhalt eines Dateiverzeichnisses auf. Die erste Sperrliste mit Datum 03. September 2019 führt vorerst insgesamt 65 Domain-Namen auf, darunter 60 .com-Domains (wie bet-at-home.com und interwetten.com), zwei .de-Domains (tipwin.de, xtip.de) und jeweils eine .eu- (inter tops.eu) und eine .lt-Domain (topsport.lt). Wer diese Domains von der Schweiz aus aufruft, erhält einen mehrsprachig gehaltenen Hinweis: „Die von Ihnen aufgerufene Internetseite enthält Geldspielangebote, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Es besteht keine Gewähr für eine sichere, transparente und sozialverträgliche Spielabwicklung. Der Zugang ist gemäss Art. 86 ff. des Bundesgesetzes über Geldspiele gesperrt.“ Zugleich erfolgt ein Hinweis auf Angebote, die von Comlot und ESBK bewilligt wurden. Die Erträge dieser Anbieter kommen nach Angaben der Behörden „ganz oder größtenteils der Allgemeinheit zugute“.
Der auf IT-Recht und Medienrecht spezialisierte, in Zürich ansässige Rechtsanwalt Martin Steiger hat das neue Gesetz scharf kritisiert. In einem Blog-Artikel sprach er von staatlicher Internet-Zensur und einer Angst-Kampagne der Geldspiel-Industrie, die den Weg für das Gesetz bereitet habe. Technisch ausgereift sei es außerdem nicht, da die DNS-Sperren durch die Verwendung von nicht zensurierten DNS-Servern vorläufig umgangen werden könnten. Auch das Ausweichen auf VPN-Anbieter ohne Netzsperren sei möglich. Gleichwohl sei absehbar, dass weitere Netzsperren folgen werden, denn es gäbe viele Begehrlichkeiten in Politik und Wirtschaft.
Die Sperrliste der Lotterie- und Wettkommission vom 03. September 2019 finden Sie unter:
> https://blacklist.comlot.ch/comlot_blacklist_20190903.pdf
Den Blog-Artikel von Martin Steiger finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2144
Quelle: comlot.ch, steigerlegal.ch
1.000 – SSAC HEBT LIMIT FÜR NEUE DOMAINS AUF
Die Erweiterung des Namensraumes um mehr als 1.000 neue Domain-Endungen pro Jahr gefährdet weder die Sicherheit noch die Stabilität des Domain Name Systems (DNS). Zu dieser Ansicht kommt das Security and Stability Advisory Committee (SSAC) von ICANN, und räumt damit eine weitere Hürde für neue TLDs aus dem Weg.
„There will be no changes to the 1,000 TLDs/year maximum delegation rate“ heißt es in dem fünfseitigen Thesenpapier „ICANN Org’s Readiness to Support Future Rounds of New gTLDs, das die Netzverwaltung im Juni 2019 veröffentlicht hat. Und auch im Bewerberhandbuch steht unter Ziffer 1.2.9, „that in no case will more than 1000 new gTLDs be added to the root zone in a year“. Wie valide diese Beschränkung ist, hat nun das SSAC eingehend geprüft; das Ergebnis hat man in einem Schreiben vom 30. August 2019 vorgestellt, das ICANN vor kurzem veröffentlicht hat. Und dieses Ergebnis ist eindeutig: die Beschränkung auf maximal 1.000 neue Top Level Domains jährlich ist selbst auferlegt, hat allein administrative Gründe und hat keinerlei Auswirkung auf die Sicherheit und Stabilität des DNS, mithin die Kernaufgabe von ICANN. Theoretisch wäre es also denkbar, dass ICANN weit mehr als 1.000 Domain-Endungen im Jahr einführt. Dass es dazu kommt, ist unwahrscheinlich, da sich eine derartige Heerschaar von Bewerbern nicht abzeichnet; praktische Relevanz hat diese Feststellung aber vor allem für die Prüfung der Frage, ob ICANN das Bewerbungsfenster zeitlich limitiert oder theoretisch unbegrenzt öffnet.
Gewisse Grenzen hat jedoch auch das SSAC ausgemacht. Nach Angaben von Rod Rasmussen, Vorsitzender des 39-köpfigen Expertengremiums, gelten unverändert vier Empfehlungen. So soll ICANN die Überwachung und das Frühwarnsystem für die Root Zone weiterentwickeln und sich auf die Zahl der Änderungen an der Root Zone konzentrieren, unabhängig von der absoluten Anzahl an Delegierungen neuer Top Level Domains pro Kalenderjahr. Des Weiteren wünscht sich das SSAC, dass sich ICANN im Verhältnis zu den einzelnen Registries das vertragliche Recht vorbehält, im Fall von Instabilitäten die Delegierung zu verschieben oder sogar rückgängig zu machen. Schließlich soll ICANN die Zahl der langfristigen Verpflichtungen in der Verwaltung einer größeren Root Zone untersuchen und katalogisieren. Davon unabhängig ist das SSAC besorgt, dass die letzte Einführungsrunde zu dem Phänomen geführt hat, dass einzelne TLDs eine außerordentlich hohe Rate missbräuchlicher Registrierungen aufweisen. Um welche Endungen es sich dabei handelt, sagt das SSAC nicht; .xyz kann sich aber angesprochen fühlen.
Wer nun hofft, dass damit die nächste Einführungsrunde für generische Top Level Domains in greifbare Nähe gerückt ist, muss enttäuscht werden. Die zuletzt öffentlich gewordenen Planungen gehen davon aus, dass das überarbeitete Bewerberhandbuch im 1. Quartal 2021 zur öffentlichen Kommentierung ausgelegt wird. Im 3. Quartal 2021 soll dann dessen Endfassung beschlossen werden, womit im günstigsten Fall im 1. Quartal 2022 das Bewerbungsfenster öffnet. Hohe Wetten sollte man darauf jedoch nicht abschließen.
Das Schreiben des SSAC finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2143
Quelle: icann.org, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .AMAZON, .BE UND .UZ
Lange nichts von .amazon gehört? Das können wir ändern, jedoch mit keiner positiven Nachricht: bis zur Einführung wird es weiterhin dauern. Dagegen nutzt Belgien Fehlermeldungen für Vermisstenhinweise, während .uz Domain-Inhabern eine zweite Chance gibt – hier unsere Kurznews.
Die Mitgliedsstaaten der „Amazon Cooperation Treaty Organization“ (ACTO) haben in Sachen .amazon einen neuen Vorstoß gewagt. Mit Schreiben vom 23. August 2019 wandte sich die Generalsekretärin Alexandra Moreira an ICANN und übersandte eine Joint Declaration der Mercosur-Staaten, der Organisation für den Gemeinsamen Markt Südamerikas. Konkret verweist Moreira auf die Unterzeichnung einer Special Declaration des Andean Presidential Council, in der wiederum ernsthafte staatliche Bedenken gegen eine Einführung von .amazon geäußert werden. Bereits zuvor hatten die Präsidenten von Bolivien, Kolumbien, Ecuador und Peru angekündigt, ihre Bemühungen zu bündeln, um die Interessen ihrer Länder in Bezug auf geographisch oder kulturell relevante Begriffe der eingeborenen Einwohner zu schützen. ICANN selbst hatte das Dauerstreitthema .amazon anlässlich einer Vorstandssitzung vom 08. September 2019 auf dem Tisch; dort musste man sich mit einem „Reconsideration Request“ der kolumbianischen Regierung befassen, lehnte dieses aber ab. Derzeit gibt es keine Anzeichen dafür, dass das Prüfungsverfahren gegen die Amazon EU S.à r.l. verläuft.
Die .be-Verwalterin DNS Belgium macht aus dem unbeliebten HTTP-Statuscode „404“ einen nützlichen Service. Zusätzlich zur Fehlermeldung „Page not found“ blendet die Registry ein Bild vermisster Kinder und Jugendlicher ein. Es wird sowohl der Name als auch das exakte Datum, seit dem die abgebildete Person vermisst ist, eingeblendet. Wer Hinweise hat, kann über eine europaweite Hotline die Behörden informieren. DNS Belgium unterstützt damit die im Jahr 1998 gegründete Stiftung Child Focus, zugleich der gebräuchliche Name des Europäischen Zentrums für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder. Wer das Projekt unterstützen möchte, kann sich die „notfound.org“-App herunterladen und die eigene „404“-Fehlerseite durch den Service von DNS Belgium ersetzen; Kosten fallen dafür nicht an.
Uzinfocom, Registry der Länderendung .uz von Usbekistan, führt einen „Redemption Period Service“ ein. Er erlaubt es den Inhabern von .uz-Domains, deren Registrierungsvertrag ausgelaufen ist, die Domain zu sichern und somit vor der Löschung zu bewahren. Die Domain selbst ist während dieser Zeit von maximal 30 Tagen inaktiv, löst also nicht auf. Zur Wiederbelebung berechtigt ist allein der „alte“ Domain-Inhaber, der sich hierfür an den zuständigen Registrar wenden muss; gegen eine zusätzliche Gebühr, deren Höhe Uzinfocom nicht benennt, wird die Domain sodann wieder aktiv. Erfolgt keine Wiederbelebung, wird die .uz-Domain wieder gelöscht und in den Pool an freien Internetadressen zurückgegeben. A.I. Gimranov, der Leiter von Uzinfocom, erhofft sich davon eine Reduzierung von Streitigkeiten; auch ein versehentlicher Domain-Verlust sei nun sehr viel schwieriger geworden. Der neue Service steht ab sofort zur Verfügung.
Das ACTO-Schreiben finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2141
Weitere Informationen zur „404“-Fehlermeldung bei .be finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2142
Weitere Informationen zum „Redemption Period Service“ bei .uz finden Sie unter:
> https://cctld.uz/news/?detail=1460&lang=eng
Quelle: icann.org, dnsbelgium.be, cctld.uz
DOMAIN-WAHL – HILFE BEI DER NAMENSSUCHE
Den richtigen Namen für das eigene Internet-Angebot zu finden, bleibt problematisch. Es gibt zahlreiche Werkzeuge, einen eigenen Domain-Namen zu suchen – ob man ihn auch findet, ist eine andere Geschichte. Wir haben uns ein Werkzeug von VeriSign für Registrare und deren Kunden angeschaut.
Der Domain-Name für Internetangebote ist wichtig. Er soll kurz und bedeutungsvoll sein, gut erinnert werden können und am besten beschreibt er noch das Angebot, für das er steht. Hat man den richtigen Namen gefunden, muss er auch noch frei sein, damit man ihn selbst registrieren kann. Das wird selten genug gelingen, mit der Folge, dass die Überlegungen zum richtigen Domain-Namen erneut beginnen. Hilfestellung zur Namenssuche bieten zahlreiche Werkzeuge im Internet. Wir haben uns VeriSigns Namestudio API (Web Component Beta) angesehen, die für Domain-Registrare gedacht ist, um deren Kunden eine bessere Sucherfahrung zu bieten und zugleich die Registrargeschäfte anzukurbeln.
VeriSigns Namestudio API kann problemlos per einfachem HTML- und JavaScript-Code in jede Webseite integriert werden und bietet auf jedem Display, vom großen Monitor bis zum kleinen Mobiltelefon, eine übersichtliche Suchfunktion. Domain-Registrare können das Suchwerkzeug farblich individuell gestalten. Zudem bietet Namestudio API die Möglichkeit, je nach eigenem Angebot an Domain-Endungen, diese für den Nutzer in der Suchmaschine anzubieten. Alle Endungen sind über das Werkzeug noch nicht verfügbar, es fehlen zum Beispiel .uk, .fm und .de; dafür dürften aber sämtliche generischen Endungen dabei sein, sowie Länderendungen wie .fr und .tv. Schließlich lässt sich auch die Sprache für die Suche und einige Details einstellen. Neben Englisch stehen Deutsch, Spanisch und fünf weitere Sprachen zur Auswahl. Die Handhabung für den Nutzer ist einfach: In das gradlinige Webformular trägt er einen Begriff oder sogleich einen Domain-Namen ein, klickt den Suchbutton und erhält – je nachdem – eine Liste alternativer Begriffe und Suffixe und Präfixe. Anhand der Begriffsalternativen wird deutlich, dass der dahinter liegende Algorithmus auch die Bedeutung der einzelnen Worte berücksichtigt. So bietet die Suchmaschine nach Eingabe von „testthistool.com“ zum Begriff „Test“ zum Beispiel die Alternativen „Survey“ und „Study“. Zunächst aber prüft die Suchmaschine, ob die eingegebene Domain vielleicht noch zu haben ist; falls ja, kann man sie dann direkt registrieren. Ist sie nicht zu haben, lässt sich der gesuchte Domain-Name durch anklicken eines Alternativbegriffes oder eines Prä- oder Suffixes ändern und die Suche wird wiederholt.
Als Grundlage für eine Suche nach der Wunschdomain ist dieses Werkzeug durchaus brauchbar, aber nicht überzeugend. Kritisch wird es da, wo als Alternative geschützte Markenbegriffe angezeigt werden. Das macht den Eindruck, als dürfe man diese problemlos registrieren. Aber die uns im Testverlauf angebotene alternative Domain facebookradio.com würde vom Markeninhaber sicher nicht goutiert werden.
Weitere Informationen zu VeriSigns Namestudio API unter:
> https://www.namestudioapi.com
Einen Überblick über zahlreiche Domain-Name-Suchmaschinen gibt Brad Smith in einem ein Jahr alten Artikel:
> https://hostingfacts.com/15-best-domain-name-generators/
Quelle: namestudioapi.com, eigene Recherche
UDRP – LINEAR.INK WIRD GRADLINIG ENTSCHIEDEN
Der in Italien renommierte Online-Autoversicherer Linear sah seine Rechte durch die Domain linear.ink verletzt und erhob eine Beschwerde bei der WIPO. Der Gegner brachte vernünftige und unschuldige Gründe vor, warum er die Domain, die auf eine Pay-per-Click-Seite mit Links zu Konkurrenten des Versicherers leitete, registriert hatte.
Der italienische Online-Versicherer Compagnia Assicuratrice Linear S.p.A., gegründet 1995 in Bologna, firmiert von Anfang an unter der Marke „Linear“, unter der er telefonisch und via Internet Autoversicherungen vertreibt. Seit 1996 ist er Inhaber der Domain linear.it und seit 1999 der italienischen Marke „Linear“. 2005 und 2006 kamen die Domain-Namen linear.biz und linear.eu sowie 2015 die EU-Marke „Linear“ hinzu. Der Versicherer sieht seine Markenrechte durch die Domain linear.ink verletzt, die ein US-Amerikaner im Januar 2019 registriert hatte. Die Domain zeigte zeitweise eine Pay-per-Click-Seite mit Links zu unmittelbaren Konkurrenten des Versicherers. Dieser startete ein UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO), wo er unter anderem vortrug, in Italien sei man berühmt und bekannt in der Versicherungsbranche. Der Gegner sei unter der Bezeichnung „Linear“ nicht bekannt; ihm sei auch nicht gestattet, die Marke „Linear“ zu nutzen. Der Gegner musste bei Registrierung und während der Nutzung der Domain von der Marke „Linear“ und dem darunter betriebenen Versicherungsgeschäft gewusst haben, auch wenn der Versicherer seinen Sitz in Italien hat. Andernfalls hätte er die geparkte Domain nicht mit den Pay-per-Click-Links der Konkurrenten eingerichtet, aus denen er Einkünfte bezog. Der Gegner antwortete nicht offiziell auf die Beschwerde des Versicherers, sandte jedoch eine eMail, in der er unter anderem mitteilt, er habe diese Domain aus einem vernünftigen und unschuldigen Grunde registriert: er wolle darunter ein Kunst-Blog über Tuschezeichnungen einrichten. Dass sein Registrar die Domain dazu nutzen würde, Pay-per-Click-Seiten einzurichten, mit der dieser Geld verdient, obwohl er für die Domain bereits bezahlt hat, sei irritierend. Er habe die Parking-Seite sofort, nachdem er davon erfahren habe, abgeschaltet. Als Entscheider wurde der kanadische Rechtsanwalt Christopher J. Pibus eingesetzt.
Pibus prüfte die Sach- und Rechtslage effizient und wies die Beschwerde des Versicherers zurück, da er von den guten Absichten des Gegners überzeugt war (WIPO Case No. D2019-1397). Dass Marke und Domain, abgesehen von der Endung, identisch sind, stellte Pibus kurz fest. Interessant wurde es für ihn bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses auf Seiten des Gegners an der Domain. Dass dieser keine ordentliche Beschwerdeerwiderung eingereicht hatte, störte dabei nicht: Pibus akzeptierte die eMail vom 29. Juni 2019. Der entnahm er, dass der Gegner die Domain im Zusammenhang mit einer geplanten Webseite über Tuschezeichnungen und die Arbeit an Comics registriert habe, aber in den sechs Monaten seit der Registrierung noch nicht dazu gekommen sei, die Website einzurichten. Pibus stellte weiter fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass der Gegner Kenntnis von ihr und ihrer Marke hatte oder hätte haben müssen. Die Endung .ink hingegen sei als digitales Zentrum für die Kunst der und das Kulturgut Tätowierung eingerichtet worden. Die Wahl der Top Level Domain korrespondiere mit der Erklärung des Gegners, die Domain für ein Kunst-Blog über Tuschezeichnungen nutzen zu wollen. Der Beschwerdeführer hätte, nachdem er erfahren hatte, wer der Inhaber von linear.ink ist, weitere Beweise ermitteln und vortragen müssen, um seine Schlussfolgerungen zu stützen, die er aus dem zeitweise Bestehen der Parking-Seite unter linear.ink zieht. Doch die einzige weitere Information dazu war, dass der Gegner die Pay-per-Click-Seite abgeschaltet habe, nachdem er vom Beschwerdeverfahren erfahren hatte. Aufgrund dessen sah Pibus das zweite Element der UDRP von Seiten des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners sah Pribus nach Abwägung der Wahrscheinlichkeiten als nicht gegeben: Für ihn sprach, dass er seinen Sitz in den USA habe, wo der Beschwerdeführer nicht tätig ist, seine Erklärung hinsichtlich der vernünftigen und unschuldigen Nutzung der Domain, die Abwesenheit jedweden Nachweises, dass die Absicht, die Domain an den Beschwerdeführer verkaufen zu wollen, bestanden habe, die Abwesenheit jedweden Nachweises früheren schlechten Verhaltens des Gegners im Zusammenhang mit Domains und die unverzügliche Reaktion des Gegners, die vom Registrar eingerichtete Pay-per-Click-Seite abzuschalten, sobald er von der Beschwerde erfuhr. Dementsprechend wies Pribus die Beschwerde des italienischen Versicherers zurück.
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass, auch wenn man als Markeninhaber auf der sichereren Seite zu stehen scheint, man eine differenzierte Prüfung durch ein versiertes Panel doch zur Zurückweisung einer UDRP-Beschwerde führen kann. Tatsächlich sah es hier für den Beschwerdeführer gut aus: die eigene alte Marke, die kürzlich registrierte markenidentische Domain, die Pay-per-Click-Seite mit Links zur Konkurrenz. Doch die kleinen Details, die Endung in Zusammenhang mit der geäußerten Nutzungsabsicht, die fehlende Anwesenheit des Beschwerdeführer auf dem Markt des Gegners und die nicht vorhandenen Nachweise zu Fehlverhalten der Person des Gegners führten zur Zurückweisung.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain linear.ink finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2145
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
SADHU.COM – HINDUISTISCHES FÜR US$ 35.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche ging mit dem Urlaubswochenende in den USA einher und führte zu schwachen Preisen. Den höchsten Preis erzielte sadhu.com mit US$ 35.000,- (ca. EUR 31.818,-). Auch eine Länderendung gab ein vergleichsweise gutes Bild ab.
Mit sadhu.com zum Preis von US$ 35.000,- (ca. EUR 31.818,-) war die Kommerzendung wieder an erster Stelle, aber nicht weit voraus. Ihr folgte mortgageadvisors.com für US$ 30.000,- (ca. EUR 27.273,-), die damit einen großen Sprung tat und sich überdeutlich von den US$ 2.050,- (damals ca. EUR 1.671,-) absetzte, die sie im Juni 2004 erzielt hatte. Es folgten umber.com und die Drei-Zeichen-Domain sxo.com zu jeweils US$ 23.000,- (ca. EUR 20.909,-). Ebenfalls einen erfreulichen Schub erfuhr indico.com mit ihrem Preis von US$ 14.900,- (ca. EUR 13.545,-), der eine Verdreifachung gegenüber den US$ 5.000 (damals ca. EUR 3.676,-) vom November 2011 darstellt. Schließlich konnte tiky.com ihren Preis von US$ 2.500,- (damals ca. EUR 1.866,-) im August 2014 auf jetzt US$ 4.999,- (ca. EUR 4.545,-) verbessern.
Bei den Länderendungen lag wieder einmal eine .io-Domain (Britisches Territorium im Indischen Ozean) vorn: home.io erzielte US$ 25.000,- (ca. EUR 22.727,-). Ihr folgten mit caliente.tv eine .tv-Domain (Tuvalu) zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 13.636,-) und die französische Domain famile.fr zu EUR 10.000,-. Erst dann listete die erste deutsche Domain, die nicht konnektierte flughafenhotels.de zum Preis von EUR 9.000,-. Die deutsche Endung .de war mit vier weiteren Domains vertreten; auch dabei waren die Schweiz, Mexiko, China (mit cannabis.com.cn) und vor allem das Vereinigte Königreich mit drei Domain-Namen zu vergleichsweise schwachen Preisen.
Interessantes boten die neuen generischen Endungen: Die Drei-Zeichen-Domain btc.global brachte es auf US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-) und wies damit deutliche Verluste gegenüber ihren Preis von US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-) vom Juni 2018 aus. Zudem konnte jemand die Domain datenschutz.blog für EUR 3.380,- an den – hoffentlich – Fachmann bringen. Stark vertreten war auch die neue Endung .club. Schwächer war die Beteiligung der klassischen generischen Endungen: neben datacom.net für runde US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-) gab es zwei Vier-Zeichen-Domains unter .org, hmla.org zu US$ 4.999,- (ca. EUR 4.545,-) und waqf.org zu US$ 4.500,- (ca. EUR 4.091,-), die es nicht rauszureissen vermochten. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche so eine der schwachen dieses Jahres. Wir hoffen weiter auf bessere Zahlen in der aktuellen Woche.
Länderendungen
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home.io – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.727,-)
caliente.tv – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.636,-)
famile.fr – EUR 10.000,-
flughafenhotels.de – EUR 9.000,-
insidedigital.de – EUR 5.000,-
viselle.de – US$ 3.300,- (ca. EUR 3.000,-)
forschungszulage.de – US$ 3.300,- (ca. EUR 3.000,-)
jetztberatenlassen.de – EUR 2.500,-
yaourt.fr – EUR 5.190,-
medterra.eu – EUR 5.000,-
klarstein.ch – EUR 4.500,-
cbs.mx – EUR 4.000,-
funnel.eu – EUR 4.000,-
cannabis.com.cn – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.182,-)
sup.ch – EUR 2.999,-
pola.kr – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
accommodation.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.227,-)
tre.es – EUR 2.000,-
vq.uk – GBP 1.500,- (ca. EUR 1.670,-)
uj.uk – GBP 1.300,- (ca. EUR 1.448,-)
Neue Endungen
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btc.global – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-)
datenschutz.blog – EUR 3.380,-
airtight.tech – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.726,-)
boys.world – US$ 2.300,- (ca. EUR 2.091,-)
mentor.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-)
vote.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-)
survey.club – US$ 1.830,- (ca. EUR 1.664,-)
Generische Endungen
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datacom.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-)
hmla.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.545,-)
waqf.org – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.091,-)
.com
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sadhu.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 31.818,-)
mortgageadvisors.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.273,-)
umber.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 20.909,-)
sxo.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 20.909,-)
jbt.com – US$ 20.500,- (ca. EUR 18.636,-)
vinces.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.182,-)
crosswordsolver.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.364,-)
lubio.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.364,-)
scientificproducts.com – US$ 14.995,- (ca. EUR 13.632,-)
indico.com – US$ 14.900,- (ca. EUR 13.545,-)
contabilidade.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.364,-)
videowork.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 10.455,-)
theclassicalstation.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-)
ebonydating.com – US$ 8.200,- (ca. EUR 7.455,-)
quicktips.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.273,-)
skystudies.com – US$ 6.850,- (ca. EUR 6.227,-)
dobedo.com – US$ 6.250,- (ca. EUR 5.682,-)
reddinginsurance.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.455,-)
ecoresorts.com – US$ 5.800,- (ca. EUR 5.273,-)
supos.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.000,-)
flowtrader.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-)
accorn.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-)
armyants.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-)
tiky.com – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.545,-)
notipping.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.091,-)
electrotecnica.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.091,-)
espotting.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.091,-)
evermusic.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.091,-)
gipfl.com – US$ 4.499,- (ca. EUR 4.090,-)
grandville.com – US$ 4.180,- (ca. EUR 3.800,-)
sanfranciscodentist.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.636,-)
wirebasket.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.636,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
ID4ME – DENIC LÄDT IM OKTOBER NACH MADRID
DENIC eG, die Registry der deutschen Internetendung .de, lädt zum ID4me Authority Workshop am 17. Oktober 2019 in Madrid. Am Vortag zur 2. ID4me Summit zeigt DENIC die praktische Anwendung eines neuen, Domain-orientierten Identitätstandards für das Internet.
Der fünfstündige Workshop von DENIC findet am 17. Oktober 2019 am Vortag zur 2. ID4me Summit in Madrid statt. DENIC schreibt in der Einladung: „ID4me ist ein offener und föderierter Standard für digitales Identitäts-Management basierend auf Domains.“ An der Entwicklung dieses Standards sind maßgebend DENIC, IONOS und Open-Xchange beteiligt. DENIC hat nun eine erste marktreife Implementierung dieses neuen Standards. Mit dem Workshop richtet sich DENIC an interessierte ccTLD-Verwalter. Es soll die Rolle von ID-Authorities innerhalb des ID4me-Ökosystems angesprochen werden, womit sich die Gelegenheit bietet, gemeinsam Ideen zu Möglichkeiten der Zusammenarbeit und Kooperation von ccTLD-Registries zu entwickeln. Am Abend nach dem Workshop beginnt um 20:00 Uhr dann die 2. ID4me Summit mit einem GalaDiner im „Palacio Neptuno“, zu dem Open-Xchange lädt. Die eigentliche ID4me Summit findet sodann am 18. Oktober 2019 von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Vincci Soho Hotel in Madrid statt.
Der „ID4me Authority Workshop“ der DENIC findet am 17. Oktober 2019 im Vincci Soho Hotel, Calle Del Prado, 18, 28014 Madrid (Spanien) statt. Die Anmeldung zum DENIC-Workshop erfolgt per eMail. Die Anmeldung zur 2. ID4me Summit erfolgt auf der Seite der Organisation unter id4me.org; die Teilnahme ist kostenfrei.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2146
> https://id4me.org/event/id4me-summit-2019
Quelle: denic.de, id4me.org