Themen: Unit 42 – Vorsicht vor jungen Domains! | MMX – Markenschutz bei Porno-Domains geht ins Geld | TLDs – Neues von .au, .best und .gay | UDRP – ABC bleibt bei abc.net ohne Erfolg | Zwangsvollstreckung – Unpfändbarkeit von Domains | joyride.com – Spritztour für US$ 300.000,- | Karibik – 18. Treffen der CaribNOG im September
UNIT 42 – VORSICHT VOR JUNGEN DOMAINS!
Das Alter einer Domain könnte sich als wichtiger Faktor in der Bekämpfung von Cyberkriminalität erweisen. Zu diesem Ergebnis kommt das kalifornische Cybersicherheitsunternehmen Palo Alto Networks in einer neu veröffentlichten Studie, und setzt dabei die kritische Zeit bei 32 Tagen fest.
Internetkriminalität, also Straftaten, die auf dem Internet basieren oder mit den Techniken des Internets geschehen, sind in ihrer Erscheinungsform vielfältig. Ebenso vielfältig sind aber auch die Methoden, sie zu bekämpfen. Das „Spamhaus Project“ führt beispielsweise weltweit verwendete „anti-spam lists“, in denen Top Level Domains mit einem „Badness Index“ bewertet werden; aktuell führt .gdn diese Liste an, gefolgt von .fit sowie .ryukyu. Die Cybersicherheitseinheit „Unit 42“ des US-Unternehmens Palo Alto Networks wählt dagegen einen anderen Ansatz und konzentriert sich auf die Second Level Domain, genauer gesagt: deren Alter. Zu diesem Zweck hat man im Zeitraum 10. März 2019 bis 29. Mai 2019 so genannte „NRDs“, also „neu registrierte Domains“, unter die Lupe genommen. Untersucht wurden zwischen 150.000 und 300.000 frisch registrierte Domains täglich unterhalb von 1.530 Top Level Domains (gTLDs als auch ccTLDs), wobei im Durchschnitt 200.000 Domains täglich ausgewertet wurden. Interessanter Fakt am Rande: die meisten dieser Domains wurden mittwochs registriert, an den Wochenenden war es dagegen erwartungsgemäß ruhiger.
Die untersuchten Domains stufte die Unit42 sodann in die fünf Kategorien „malicious“, „suspicious“, „not safe for work“, „benign“ und „other“ ein. Die Studie kam dabei zu dem Ergebnis, dass Domain-Namen, die in den letzten 32 Tagen neu registriert worden waren, geblockt werden sollten. Über 70 Prozent der jüngeren Domains fielen in die Kategorie „malicious“, „suspicious“ oder „not safe for work“. Dieser Wert sei zehn Mal höher als bei den „Alexa’s top 10,000 domains“, wo er bei 7,6 Prozent läge; in der gefährlichsten Kategorie „malicious“ liege das Verhältnis sogar bei 1,27 Prozent (NRDs) zu 0,07 Prozent (Alexa). Zudem bestätigt die Studie, dass Länderendungen wie .to (Tonga), .ki (Kiribati) und .nf (Norfolkinsel) besonders gern von Cyberkriminellen genutzt werden. „benign“, also gutartig, waren 8,4 Prozent der NRDs, immerhin 2,32 Prozent „not safe for work“. Nach Ablauf der 32 Tage nahm dagegen das Risiko, Opfer von Scams, Phishing oder sonstigen Attacken unter einer neu registrierten Domain zu werden, deutlich ab – die Kriminellenkarawane zog also weiter.
Die Unit 42 empfiehlt daher, den Zugang zu Domain-Namen mit einem Alter von weniger als 32 Tagen zu blockieren. Dies erscheine zwar möglicherweise übertrieben; die Risiken würden die positiven Möglichkeiten in dieser Phase aber deutlich überwiegen. Als Mindestmaß an Sicherheit sollten Alarme eingerichtet werden, um NRDs in dieser Phase im Visier zu behalten. Beim Alter der Domain und der Frist von 32 Tagen stellt die Unit 42 übrigens sowohl auf die Neuregistrierung als auch den Inhaberwechsel ab; wer hofft, mit gebrauchten Domains die Chancen auf einen erfolgreichen Angriff zu erhöhen, wird also enttäuscht.
Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2135
Quelle: paloaltonetworks.com, theregister.co.uk
MMX – MARKENSCHUTZ BEI PORNO-DOMAINS GEHT INS GELD
Wer seine Marke durch den Adult Domain Name Trademark Protection Service der Minds + Machines Group Limited („MMX“) vor Rotlicht-Domains schützen möchte, muss tief in die Tasche greifen: der zu Afilias gehörende Registrar 101domain hat als erster Anbieter am Markt Preise im drei- und vierstelligen Bereich aufgerufen.
Nicht nur Google und Facebook, sondern auch zahlreiche Inhaber anderer berühmter Marken sind peinlich genau darauf bedacht, keinen Bezug zu pornographischen Internetinhalten zu schaffen. Diesem Bedürfnis kommt der Adult Domain Name Trademark Protection Service entgegen, den MMX im Juli 2019 vorgestellt hat. Er erlaubt es den Inhabern von Markenrechten, ihr geschütztes Zeichen quer über alle von MMX bzw. dem Tochterunternehmen ICM Registry (ICM) verwalteten Rotlicht-Endungen .adult, .porn, .sex zu blockieren. Blockiert werden können nicht nur Zeichen, die der geschützten Marke exakt entsprechen, sondern auch so genannte „look-alike variations“; darunter fallen insbesondere internationalisierte Domain-Namen, die – wie im Fall einer homographischen Attacke – klassischen Domain-Namen mit Zeichen aus dem ASCII-Code zum Verwechseln ähnlich sehen und so ein beliebtes Einfallstor für Phishing darstellen. Technisch unterstützt und vermarktet wird das neue Angebot in Zusammenarbeit mit Uniregistry. Zu den Kosten schwieg sich MMX bisher aus und sprach lediglich von „erschwinglich“.
Ob das auch Markeninhaber so sehen, darf bezweifelt werden. In einer Pressemitteilung gab der zu Afilias gehörende irische Registrar 101domain GRS Limited bekannt, dass er den „AdultBlock“ und „AdultBlock+“ genannten Service von MMX ab sofort anbietet. Wer ein seiner Marke identisches Zeichen unter den vier Top Level Domains .adult, .porn, .sex und .xxx schützen möchte, muss demnach für „AdultBlock“ US$ 349,- im Jahr bezahlen. Wer noch sicherer gehen möchte, sich für „AdultBlock+“ entscheidet und damit auch Homographen vorbeugt, zahlt bei 101domain US$ 749,- jährlich. Nachlässe werden gewährt, wenn der Schutzzeitraum auf mehrere Jahre ausgedehnt wird; die Schutzdauer kann zwischen einem Jahr und zehn Jahren gewählt werden. Zudem müssen die Marken im Trademark Clearinghouse (TMCH) eingetragen sein; alternativ reicht es auch aus, wenn die zu schützende Marke am „Sunrise B program“ von MMX teilgenommen hat. Wenn man bedenkt, dass unter .adult, .porn, .sex und .xxx zusammen derzeit rund 175.000 Domains registriert sind (darunter allein rund 150.000 .xxx-Domains), dürften die Markeninhaber schon sehr genau überlegen, ob sich eine Teilnahme lohnt. Zumindest dürften solche Kosten Wasser auf die Mühlen vieler Kritiker sein, die hinter der Erweiterung des TLD-Namensraumes nur Geschäftemacherei vermuten.
MMX ist allerdings nicht die erste Registry, die einen eigenen Schutzservice für Markeninhaber anbietet. Anfang Juni 2019 gab .CLUB Domains LLC, Verwalterin von .club, bekannt, ab sofort den Trademark Sentry Unlimited Name Blocking Service (UNBS) anzubieten. Dort kann sowohl eine Marke als auch deren Varianten gegen eine rechtsverletzende Registrierung geschützt werden; jedoch beschränkt sich das Angebot auf .club. Weit umfassender ist die Domain Protected Marks List (DPML) von Donuts; sie erfasst alle aktuell 238 von Donuts verwalteten Domain-Endungen. Da will auch Uniregistry nicht nachstehen, und hat daher für das eigene Portfolio mit 24 TLDs den „Uniregistry Extended Protection Service“ ins Leben gerufen. Bisher hat sich jedoch keines dieser Angebote durchgesetzt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://adultblock.icmregistry.com/
Quelle: prnewswire.com, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .AU, .BEST UND .GAY
Die einen gehen, die anderen kommen: die generische Top Level Domain .gay wurde Anfang August nach langen Diskussionen delegiert. In Australien muss man dagegen noch eine Weile auf kurze Domains warten, während auch .best noch etwas mehr Zeit benötigt – hier unserer Kurznews.
Die Einführung von Second Level Domains unterhalb der australischen Länderendung .au verzögert sich. Wie die Registry .au Domain Administration Ltd. (auDA) am 21. August 2019 mitgeteilt hat, ist der ursprünglich für das 4. Quartal 2109 vorgesehene Start nicht mehr zu halten. Angepeilt wird nun die erste Hälfte des Jahres 2020. Zur Begründung verweist auDA darauf, dass man mehr Zeit gewinnen will, um die breite Öffentlichkeit über die bevorstehenden Änderungen zu informieren; ausdrücklich erwähnt werden unter anderem ein „education program“ und „robust business processes“. Nicht auszuschließen ist, dass auDA jeden einzelnen Inhaber einer .au-Domain anschreibt und ihn über die zusätzlichen Möglichkeiten kurzer .au-Domains informiert. Dass die Einführung von Second Level Domains als höchst umstritten gilt und für erheblichen Unmut in Australien gesorgt hat, dürfte sein übriges dazu beigetragen haben, den Marktstart zu verzögern.
100 Millionen Nutzer bis zum Jahr 2022 – mit dieser vollmundigen Ankündigung hat The Best SAS unter Leitung von Cyril Fremont im August 2018 die Rechte an der Endung .best übernommen. Knapp 28.000 registrierte Domains sind es inzwischen geworden, doch auch im Hintergrund ist man weiter tätig. In einem Interview mit dem Blog gtld.club verwies Fremont auf das eigene Markenschutzprogramm brands.best; es erlaubt Markeninhabern, ihr Zeichen unterhalb von .best noch vor dem offiziellen Start des sozialen Netzwerks the.best zu blockieren. Geld verdient .best aktuell daneben mit dem Verkauf von Premium-Domains über die Plattform go.best, der sich allerdings nicht nur auf die Adresse selbst beschränkt, sondern auch einen Business-Plan umfasst. Um noch attraktiver zu werden, will .best außerdem die Gebühren für eine Registrierung absenken. Wann genau das soziale Netzwerk the.best, bei dem die Nutzer mit der Kryptowährung „bestcoin“ belohnt werden, wenn sie Waren und Dienstleistungen bewerten, startet, gab Fremont nicht bekannt. Klar ist lediglich: in diesem Jahr wird es damit nichts mehr.
Während sich zahlreiche .brands schon wieder aus dem Domain Name System verabschieden, gibt .gay ihr Debüt: am 09. August 2019 wurde die neue generische Endung delegiert, ist also ab sofort nutzbar. Die Zahl der registrierten Domains ist mit aktuell sieben sehr überschaubar, selbst zu Informationszwecken greift .gay noch auf die Registry-eigene, aber lange Subdomain toplevel.design/gay zurück. Und das dürfte noch eine ganze Weile anhalten; nach Angaben der Verwalterin Top Level Design LLC soll .gay erst im 2. Quartal 2020 erhältlich sein. Aktuell baut man das notwendige Personal auf, um mit der Registrierung beginnen zu können. Geplant ist aber schon jetzt, .gay für jedermann zu öffnen, denn wer „gay“ ist und eine .gay-Domain registrieren möchte, kann jeder selbst bestimmen; .gay versteht sich als eine „domain name extension for anyone who identifies as gay“.
Quelle: auda.org.au, gtld.club, iana.org
UDRP – ABC BLEIBT BEI ABC.NET OHNE ERFOLG
Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Australian Broadcasting Corporation (ABC) ging gegen den kanadischen Inhaber der Domain abc.net vor, nachdem der sie darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er an sie gerichtete eMails erhalte. Ihren Vorwurf, sie sei seit dem Jahr 1995 in Kanada unter dem Kürzel „ABC“ bekannt und der Gegner habe die Domain gezielt deswegen registriert, vermochte sie aber mit Belegen aus Zeitungen und Zeitschriften aus der Zeit nicht genug zu stützen.
Die Australian Broadcasting Corporation (ABC) sah ihre Markenrechte durch die Domain abc.net verletzt und reichte eine Beschwerde nach der UDRP bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) ein. ABC sendet seit 1932 via Radio, seit 1956 via Fernsehen und seit August 1995 online über die Adresse abc.net.au. „ABC“ habe sie von Anbeginn als Marke für ihre Sendedienstleistung genutzt; im August 1994 erfolgte die Eintragung der Marken „ABC SHOP“ und „ABC CENTRE“, im Juni 2013 die der Marke „ABC“ in das australische Markenregister. 1995, als ABC die australische Domain registrierte, hatte man 26 der eigenen Fernsehsendungen nach Kanada lizensiert. Über einzelne Fernsehserien wurde seinerzeit in den Zeitungen und Zeitschriften Kanadas berichtet, dabei wurde die Beschwerdeführerin aber nie als „ABC“ tituliert, sondern immer als „Australian Broadcasting Corporation“; als „ABC“ wurde dort immer nur die „American Broadcast Company“ bezeichnet.
Gegner ist der Kanadier Hussein Elburai, der von 1994 bis 1998 bei einem Internetservice-Provider arbeitete und alleine für die Registrierung von Domains zuständig war. Er registrierte die Domain abc.net im Juni 1995 und plante, darunter eine Netzwerk-Dienstleistung anzubieten, die er 1999 an den Start brachte. Für abc.net hatte er sich entschieden, da der Domain-Name generisch, kurz und leicht merkbar sei und auf „leicht wie ABC“ hinweist. Für die Endung .net habe er sich entschieden, da diese Endung für Internet und Netzwerk stehe. Während seiner Tätigkeit für den Internetservice-Provider habe er sich fortbilden lassen zu einem Netzwerk-System-Ingenieur. 1998 wurde die Unternehmung, für die er arbeitete, aufgekauft; er gründete daraufhin die Unternehmung „ABC Computer Networks Inc“ („ABCCN“) und startete 1999 sein Angebot unter abc.net. Im Juni 2017 stellte er fest, dass einige an die Beschwerdeführerin gerichtete eMails an ihn gingen. Er informierte die Beschwerdeführerin darüber, die sich dafür bedankte. Im Dezember 2017 wies er die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin. Im Rahmen der Korrespondenz wies er zudem darauf hin, dass die Domain zum Verkauf stehe und ein Käufer mit demselben Problem fehlgeleiteter eMails konfrontiert wäre. Im September 2018 erhielt er ein Kaufangebot der Beschwerdeführerin für die Domain abc.net über US$ 8.000,-, welches er zurückwies. Im Mai 2019 schließlich startete die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren. Zur Entscheidung wurde der Chicagoer Rechtsanwalt und Politikwissenschaftler Robert A. Badgley berufen.
Badgley arbeitete den Sachverhalt gründlich auf, um sich dann bei der Begründung seiner abweisenden Entscheidung kurz zu fassen (WIPO-Case No. D2019-1181). Identität von Marke und Domain stellte Badgley in zwei Sätzen fest. Für die Frage von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten des Gegners reichte Badgley ein Satz, indem er auf die Prüfung der Bösgläubigkeit verwies. Bei der sah er wenig bis gar nichts, was eine Grundlage für die Schlußfolgerung bot, der Gegner habe die Marke „ABC“ der Beschwerdeführerin im Sinn gehabt, als er seine Domain registrierte. Es sei bekannt, dass die Welt voll von Unternehmen sei, die den Namen oder die Marke „ABC“ nutzen. Und es bedürfe mehr als den Umstand, Inhaber der Marke auf einem Kontinent zu sein, um zu belegen, dass auf diese Marke gezielt worden sei. Hier habe der Gegner geradeheraus verneint, die Beschwerdeführerin oder ihre Marke gekannt zu haben, und angesichts des Vortrags des Gegners sei das plausibel. Damit scheiterte die Frage der Bösgläubigkeit bereits im Hinblick auf deren Vorhandensein zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung.
Dies geklärt, prüfte Badgley von sich aus noch die Frage eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) von Seiten der Beschwerdeführerin. Dies liege hier sehr nahe, aber er stellte es letztlich nicht fest. Einige Faktoren deuteten darauf hin, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ganz hoffnungslos war, wie etwa das Medienecho in den 90ern in Kanada. Auch gab es gewisse Überschneidungen der Dienstleistungen zwischen den Parteien. Zudem kontaktierte der Gegner die Beschwerdeführerin, nachdem er sich dazu entschieden hatte, die Domain zu verkaufen. Diese Punkte könnten falsch ausgelegt werden. Tatsächlich kontaktierte der Gegner die Beschwerdeführerin wegen eines Sicherheitproblems auf ihrer Seite. Badgley fasste zusammen, es handele sich eher um einen Fall fehlerhafter Einschätzung der Nuancen dieser Angelegenheit als den gezielten Versuch, einem unschuldigen und kleineren Beteiligten rechtswidrig seinen Domain-Namen zu entreißen. Schließlich sei die sachliche Darstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht falsch. Sie sei – wie zu erwarten – in ihrem Licht erzählt, offensichtliche Auslassungen seien ihr jedenfalls nicht vorzuwerfen. Falsche Angaben oder fehlleitende Auslassungen sind nicht notwendige Voraussetzungen für eine RDNH-Entscheidung, doch könne deren Abwesenheit das ihre in die Waagschale bringen, wenn ein Reverse Domain Name Hijacking naheliegt. Hier wogen sie zugunsten der Beschwerdeführerin. Badgley wies somit die Beschwerde zurück, entschied aber auch nicht auf ein Reverse Domain Name Hijacking.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain abc.net finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2136
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
ZWANGSVOLLSTRECKUNG – UNPFÄNDBARKEIT VON DOMAINS
Mit der wirtschaftlichen Bedeutung von Domains steigt auch das Interesse an dem, was eine Domain als Pfandobjekt im Rahmen der Zwangsvollstreckung wertvoll macht. Doch während die Pfändbarkeit von Domains inzwischen allgemein anerkannt ist, ist Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Unpfändbarkeit eher rar.
Die Pfändbarkeit von Domain-Namen, die selbst lediglich eine technische Adresse im Internet darstellen, war geraume Zeit in juristischer Literatur und Rechtsprechung umstritten. Da die Domain weder eine „körperliche Sache“ (§ 808 ZPO) ist noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein „anderes Vermögensrecht“ im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO in Betracht. Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 05.07.2005 – Az. VII ZB 5/05) steht aber mittlerweile fest, dass Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine Domain die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche ist, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domain-Registrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl die Domain selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen und damit wirtschaftlich sinnvoll verwerten. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domain-Inhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen. Dabei übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der Vergabestelle einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domain-Inhaber. Mit weiterem Urteil vom 11.10.2018 (Az. VII ZR 288/17) hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass Drittschuldnerin bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domain-Ininhabers aus dem Registrierungsvertrag die jeweilige Vergabestelle ist, im Fall von .de-Domains also die DENIC eG. Ein üblicher Antrag des Gläubigers (vgl. Kurt Stöber, Forderungspfändung: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, 16. Auflage 2013, Rn. 1645) lautet seither:
„Gepfändet wird die Gesamtheit der (schuldrechtlichen) Ansprüche, die dem Schuldner als Inhaber der Internet-Domain … gegenüber [Vergabestelle, z.B. DENIC eG] als Drittschuldnerin aus dem der Domain-Registrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (Anspruch auf Aufrechterhaltung und Registrierung nach Eintragung der Domain mit allen Nebenansprüchen). Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu leisten. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über das gepfändete Domain-Nutzungsrecht, insbesondere der Verwertung der Domain-Rechte, zu enthalten.“
Nachdem sich auch der Bundesfinanzhof (Urteil vom 20.06.2017 – Az. VII R 27/15) dieser Auffassung angeschlossen hat, war die Pfändbarkeit von Domain-Namen endgültig etabliert.
Den vollständigen Artikel finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2137
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: eigene Recherche
JOYRIDE.COM – SPRITZTOUR FÜR US$ 300.000,-
Keine reine Vergnügungsfahrt war die vergangene Domain-Handelswoche: zwar räumte joyride.com immerhin US$ 300.000,- (ca. EUR 270.366,-) ab, doch das Verfolgerfeld fiel steil ab. Dafür war .de besonders gefragt.
Klar dominiert wurde der Handel erneut von .com. Die Kommerzendung war mit 9 von 10 Käufen in den Top 10 vertreten, an ihrer Spitze mit joyride.com für US$ 300.000,- (ca. EUR 270.366,-). Der Käufer möchte die Domain im Autohandel einsetzen und unter anderem die Brücke zur Sharing-Economy schlagen. Davon ist die Domain 4t.com, die über Dubai Domains/Afternic zu US$ 100.000,- (ca. EUR 90.122,-) einen neuen Inhaber fand, noch weit entfernt; aktuell verweist die Domain auf eine leere Seite. Den sechsstelligen Bereich knapp verpasst hat aptum.com , die aber immerhin US$ 94.888,- (ca. EUR 85.515,-) einbrachte. Ihr Verkäufer, der Domainer Michael Mann, darf sich trotzdem freuen: im Jahr 2011 hat er für die Domain gerade einmal US$ 430,- bezahlt. Auch wenn man die jährlichen Verlängerungsgebühren berücksichtigt, den wirtschaftlich grünen Bereich hat er auf jeden Fall erreicht.
Das dürfte hingegen bei den Verkäufern von Länderdomains deutlich schwieriger sein. Teuerste verkaufte Adresse war die kanadische activate.ca für US$ 15.882,- (ca. EUR 14.313,-); dort wartet auf die Nutzer künftig eine „aktive Gaming-Erfahrung“ in Winnipeg. Außerirdisch kommt die kolumbianische alien.co zu US$ 12.000,- (ca. EUR 10.814,-) daher, befindet sich aber noch im Aufbau. Ein besonders dickes Paket schnürte dabei die deutsche Länderendung .de; sie war mit gleich acht Domain-Namen im niedrigen vierstelligen Bereich vertreten, angeführt von klicktipp.de für US$ 4.995,- (ca. EUR 4.501,-) über die Umlaut-Domain schlüsseldienst24.de für EUR 3.000,- bis hin zur Tippfehler-Domain energi.de zu EUR 2.000,-. Mit EUR 2.500,- spottbillig war online24.de, auch wenn die Domain an sich praktisch jede Art von Angebot bieten könnte – zugeschlagen hat letztlich ein Testportal.
Die neuen Endungen waren gleich mit einer ganzen Reihe von Domains vertreten, angeführt von der Zwei-Zeichen-Domain ui.dev für US$ 25.000,- (ca. EUR 22.530,-), die derzeit jedoch nicht konnektiert ist. Für mehr Masse statt Klasse sorgte .global, die mit carrier.global eine Domain für US$ 8.000,- (ca. EUR 7.209,-) und weitere sieben Domains für je US$ 4.800,- (ca. EUR 4.325,-) an den Mann oder die Frau brachte. Verkauft wurden sämtliche Domains über die Verwalterin, die in Irland ansässige Dot Global Domain Registry Ltd., direkt; ob diese Domains auch im sekundären Handel zwischen Domainern gefragt wären, darf also bezweifelt werden. Alles in allem besteht also kein Grund, die vergangene Handelswoche zu verteufeln; wirklich hochpreisige Domains waren allerdings Mangelware.
Länderendungen
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klick-tipp.de – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.501,-)
schlüsseldienst24.de – EUR 3.000,-
rarediamonds.de – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.974,-)
xlock.de – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.602,-)
cloudinsider.de – EUR 2.500,-
online24.de – EUR 2.500,-
sanierungsprofis.de – EUR 2.250,-
energi.de – EUR 2.000,-
activate.ca – US$ 15.882,- (ca. EUR 14.313,-)
alien.co – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.814,-)
huisdieren.nl – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.012,-)
ofb.fr – US$ 5.328,- (ca. EUR 4.801,-)
ask4.at – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.506,-)
forum.io – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.604,-)
mend.us – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.604,-)
mediation.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.188,-)
Neue Endungen
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ui.dev – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.530,-)
bit.bio – EUR 3.999,-
w3.dev – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.883,-)
anwalt.koeln – EUR 2.500,-
carrier.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.209,-)
action.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.325,-)
fcc.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.325,-)
humans.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.325,-)
iron.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.325,-)
reset.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.325,-)
revolution.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.325,-)
srs.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.325,-)
Generische Endungen
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topsoil.net – US$ 9.880,- (ca. EUR 8.904,-)
vipnet.net – EUR 4.300,-
todo.org – US$ 3.420,- (ca. EUR 3.082,-)
strongkids.org – EUR 2.500,-
flirting.org – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.622,-)
.com
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joyride.com – US$ 300.000,- (ca. EUR 270.366,-)
4t.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 90.122,-)
aptum.com – US$ 94.888,- (ca. EUR 85.515,-)
pharmeasy.com – EUR 30.000,-
digitalbrain.com – EUR 25.000,-
californialocal.com – US$ 24.888,- (ca. EUR 22.429,-)
biobranding.com – US$ 19.888,- (ca. EUR 17.923,-)
schoolofindustry.com – US$ 19.888,- (ca. EUR 17.923,-)
throwpillows.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.222,-)
cbdinfused.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.518,-)
goldcap.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.518,-)
thevic.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.518,-)
libertybell.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.012,-)
redpipe.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.012,-)
boooing.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.759,-)
flybi.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.407,-)
nicethings.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.956,-)
modernportfolio.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.506,-)
playhq.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.506,-)
realitygap.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.506,-)
seekify.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.506,-)
torrancerealestate.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.506,-)
bigfair.com – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.478,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
KARIBIK – 18. TREFFEN DER CARIBNOG IM SEPTEMBER
Antigua und Barbuda sind Gastgeber des 18. regionalen Treffens der Caribbean Network Operators Group (CaribNOG). Das Treffen findet vom 25. bis 27. September 2019 statt.
Das 18. Treffen der karibischen Netzwerkbetreiber widmet sich mit dem Titel „Securing Caribbean Networks“ der Sicherheit von karibischen Netzwerken und fokussiert sich auf Stabilität, Sicherheit und Belastbarkeit, die für die Entwicklung des Internets zentral sind. Stephen Lee, Direktor der Veranstaltung, lädt alle Interessensgruppen ein, Vorschläge einzureichen, sowohl für kurze „lightning talks“ als auch für umfangreiche Vorträge. Leider weist die Webseite des CaribNOG noch nicht die versprochenen zusätzlichen Informationen auf.
Das 18. Treffen der CaribNOG findet vom 25. bis zum 27. September 2019 in St. John’s Antigua statt. Leider gibt es so kurz vor dem Termin noch immer keine präzisen Angaben, wo genau die Konferenz stattfindet und wie die Agenda aussieht; weder unter der Webseite noch auf Facebook. Nichtsdestotrotz kann man sich den Termin merken. Es empfiehlt sich, die Webseite zur Veranstaltung zu beobachten.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.caribnog.org/meetings/caribnog18
Quelle: caribnog.org, circleid.com, eigene Recherche