Domain-Newsletter

Ausgabe #980 – 15. August 2019

Themen: .org – EFF bekämpft den neuen Registry-Vertrag | 8chan – umstrittene Domain wechselt zu Epik | TLDs – Neues von .cn, .kids und .new | Beweiswürdigung – Screenshot als Papierausdruck | WIPO – BASF räumt dank UDRP zügig auf | bestdeals.com – bester Deal für US$ 105.000,- | CENTR – „Registrar Day“ im Oktober 2019

.ORG – EFF BEKÄMPFT DEN NEUEN REGISTRY-VERTRAG

Die Verlängerung des Registry-Vertrages für .org sorgt für weiteren Ärger: nach einem „Reconsideration Request“ des US-Registrar Namecheap Inc. hat nun auch die „Electronic Frontier Foundation“ (EFF) Protest erhoben.

Keine sechs Wochen sind vergangen, seit ICANN am 30. Juni 2019 den Registry-Vertrag für .org mit der Verwalterin Public Interest Registry (PIR) um zehn Jahre bis 2029 verlängert hat. Die Verlängerung sorgte jedoch für erheblichen Ärger. Am 12. Juli 2019 legte der US-Registrar Namecheap Inc. ein sogenanntes „Reconsideration Request“ ein. Ziel ist es, die Streichung der Gebührendeckelung („price caps“) rückgängig zu machen. Sie erlaubt es PIR, die Gebühren für .org-Domains frei festzusetzen; die Erhöhung muss lediglich einige Monate zuvor bei ICANN angekündigt werden. Der vorherige Vertrag sah hingegen vor, dass PIR die Preise nur um bis zu 10 Prozent jährlich erhöhen darf; von diesem Recht hat PIR aber seit August 2016 keinen Gebrauch gemacht. Dennoch fürchtet Namecheap zumindest Unsicherheit und Verwirrung bei den Nutzern, schlimmstenfalls erhöhte Kosten. Drastisch heißt es: „Unrestricted price increases for legacy TLDs will stifle internet innovation, harm lesser served regions and groups, and significantly disrupt the internet ecosystem.“

Diesem ersten „Reconsideration Request“ folgte nun am 30. Juli 2019 ein zweites, eingelegt von der EFF. Bei der EFF handelt es sich um eine US-amerikanische Nichtregierungsorganisation mit Sitz in San Francisco, die sich für Grundrechte im Informationszeitalter einsetzt. Im Gegensatz zu Namecheap wehrt sich die EFF allerdings nicht gegen die Streichung der „price caps“, sondern gegen juristische Änderungen, mit denen ICANN nach dem Vorbild der nTLDs die Regelungen für sämtliche generischen Top Level Domains vereinheitlicht. Ins Visier genommen hat die EFF dabei das Schiedsverfahren nach der „Uniform Rapid Suspension“; die URS wurde 2012 als kostengünstige Alternative zur Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) eingeführt und erlaubt es Markeninhabern, vergleichsweise rasch zwar nicht die Übertragung einer Domain, aber deren Suspendierung bis zum Ende des regulären Registrierungszeitraums zu erreichen. Die EFF stört sich zum einen daran, nicht ordnungsgemäß in die Einführung der URS eingebunden gewesen zu sein. Vor allem aber fürchtet man, dass das auf Schnelligkeit ausgelegte URS-Verfahren dazu führen könnte, dass die Organisation praktisch über Nacht ihre Domain verliert, etwa wenn kritische Informationen dort gepostet werden. Typische markenrechtsverletzende Sachverhalte mögen bei nTLDs relevant sein; bei .org sei die URS hingegen unangemessen und eine Bedrohung für die Meinungsfreiheit.

Sowohl Namecheap als auch der EFF werden allgemein keine großen Erfolgsaussichten eingeräumt. Um sich durchzusetzen, müsste ICANN zum Beispiel gegen die eigene Mission oder die eigenen Statuten verstoßen haben; auch der Vorwurf „without consideration of material information“ oder „reliance on false or inaccurate relevant information“ setzt hohe Hürden. Das ICANN-Board wird sich voraussichtlich beim Meeting in Montreal, das vom 02. bis 07. November 2019 stattfindet, mit den beiden Beschwerden befassen.

Die „Reconsideration Request“ der EFF finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2125

Die „Reconsideration Request“ von Namecheap finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2113

Den neuen Registry-Vertrag für .org finden Sie unter:
> https://www.icann.org/resources/agreement/org-2019-06-30-en

Quelle: icann.org, eigene Recherche

8CHAN – UMSTRITTENE DOMAIN WECHSELT ZU EPIK

Das wegen der Attentate in El Paso und Dayton umstrittene Webforum 8chan muss mit seiner Domain 8ch.net umziehen: der US-Registrar Epik Inc. gab bekannt, die Verwaltung der Domain übernommen zu haben. Inhalte hosten will Epik aber nicht.

Am Morgen des 03. August 2019 tötete ein mutmaßlicher Rechtsextremist in einem Walmart-Supermarkt in El Paso (US-Bundesstaat Texs) 22 Menschen und verletzte weitere 24. Unmittelbar vor der Tat hatte der Täter eine vierseitige, „manifesto“ genannte Erklärung auf 8chan veröffentlicht, in der er seine Tat ankündigte und sie begründet. Bei 8chan handelt es sich um ein Imageboard. Es setzt sich aus von Nutzern erstellten Foren zusammen, in denen nationalistische, rassistische, antisemitische und frauenfeindliche Inhalte verbreitet werden, weshalb es als rechtsradikal eingestuft wird. Im Internet ist es unter anderem über die Domain 8ch.net erreichbar, die seit 2003 über den kanadischen Registrar Tucows Inc. angemeldet ist. Doch bereits kurz nach dem Anschlag hatte der US-Internetsicherheitsdienst Cloudflare Inc. mitgeteilt, seine Dienste für 8chan zu beenden; wörtlich hieß es: „they have proven themselves to be lawless and that lawlessness has caused multiple tragic death“. Damit war 8chan „Denial-of-Service“-Attacken ausgesetzt.

Offenbar um Risiken zu minimieren und die Erreichbarkeit zu gewährleisten, zog 8chan die Domain nun zu Epik um. Der US-Registrar bietet auch einen Schutz gegen „Denial-of-Service“-Attacken an. In einem ersten Statement begründete Epik-Gründer und CEO Robert Monster die Übernahme wie folgt: „Freedom of speech and expression are fundamental rights in a free society. We enter into a slippery slope when we start to limit speech that makes us uncomfortable.“ Zugleich distanzierte er sich jedoch ausdrücklich vom 8chan-Geschäftsmodell. Wenig später musste er allerdings zurückrudern; in einer weiteren Stellungnahme teilte er mit, dass man zwar die Domain verwalte, aber keine Inhalte hoste: „This is largely due to the concern of inadequate enforcement and the elevated possibility of violent radicalization on the platform“. Derzeit löst die Domain nicht auf und vermeldet lediglich ein „504 Gateway Time-Out“; ob es sich nur um ein vorübergehendes Problem handelt, bleibt abzuwarten. Parallel soll 8chan zudem über die Domain oxwugzccvk3dk6tj.onion erreichbar sein; sie löst allerdings nur im Tor-Netzwerk auf.

Für Epik ist 8ch.net nicht die erste problematische Domain unter eigener Verwaltung. Bereits im November 2018 gab es Streit um die Blogging-Plattform gab.com, die als Sammelstelle für Amerikas extreme Rechte gilt. Nach dem Amoklauf in einer Synagoge in Pittsburgh war sie von GoDaddy aufgefordert worden, sich für ihre Domain einen anderen Domain-Registrar zu suchen. Nach einem kurzen Zwischenstopp bei Uniregistry übernahm Epik, das sich als „schweizer Bank unter den Domain-Registraren“ versteht, die Domain. Monster begründete dies seinerzeit damit, dass die Entfernung einer Plattform digitale Zensur sei und jemanden auf eine schwarze Liste zu setzen der „digitalen Flucht“ vor der Wirklichkeit gleichkomme.

Quelle: domainnamewire.com, cloudflare.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CN, .KIDS UND .NEW

Die Domain-Welt rückt näher zusammen: die in Genf ansässige WIPO bietet ab sofort Schiedsverfahren für .cn-Domains an. Derweil setzt .new auf innovative Konzepte, während .kids endlich eine Registry gefunden haben dürfte – hier unsere Kurznews.

Für Markeninhaber wird ab sofort eine Verfolgung von Rechtsverletzungen unterhalb der chinesischen Länderendung .cn deutlich erleichtert. Die Genfer World Intellectual Property Organization hat angekündigt, mit Wirkung ab dem 01. August 2019 Schiedsverfahren für .cn-Domains anzubieten. Zur Anwendung kommen die „China ccTLD Dispute Resolution Policy“ (.cn Policy), die „China ccTLD Dispute Resolution Policy Rules“ (.cn Rules) und die „WIPO Supplemental Rules for China ccTLD Dispute Resolution Policy and China ccTLD Dispute Resolution Policy Rules“ (WIPO Supplemental Rules). Die Gebühren liegen bei einem Einzelrichterpanel und ein bis fünf streitigen Domains bei US$ 1.200,-; die Abwicklung des Rechtsstreits erfolgt, wie von der UDRP gewohnt, ausschließlich online. Parallel hat die WIPO eine eigene Informationsseite eingerichtet, die über die Unterschiede zwischen der Streitschlichtung für .cn und der UDRP aufklärt. So gilt bei .cn eine von Amts wegen zu beachtende Verjährung, wenn seit der Erstregistrierung mehr als drei Jahre vergangen sind. Mit den ersten Entscheidungen dürfte in Kürze zu rechnen sein.

Nach jahrelangen Auseinandersetzungen scheint die künftige Registry für die neue generische Top Level Domain .kids endlich gefunden. Nachdem die Luxemburger Amazon EU S.à r.l. ihre Bewerbung zurückgezogen hat, ist der Weg für die in Hong Kong ansässige DotKids Foundation Limited frei. Zuvor hatte schon die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. ihre Bewerbung um die Singular-Variante .kid ohne Angabe von Gründen zurückgezogen. Vor allem ICANN dürfte nun aufatmen; nicht weniger als vier „requests for reconsideration“ hat DotKids zuvor erhoben, um sich in eine günstige Position für den Zuschlag zu bringen. Zu den Hintergründen des Rückzugs schweigt sich Amazon aus; ob Geld geflossen ist, ist also nicht bekannt. DotKids verspricht in der Bewerbung eine Endung „dedicated to serving the global kids community“, wobei als Kinder gemäß der UN-Kinderrechtskonvention alle Menschen unter 18 Jahren gelten. Delegiert wurde .kids bisher aber nicht, auch zum Start der Registrierung liegen aktuell noch keine Informationen vor.

Die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. scheint revolutionäre Pläne mit .new zu haben. Wie aus einem „Registry Services Evaluation Policy Request“ vom 25. Juli 2019 hervorgeht, plant Google eine „usage-based restriction“ für .new; die Registrierung einer .new-Domain verpflichtet demnach zur „action generation or online content creation“. Vor Beginn der allgemeinen Registrierung plant die Registry dazu eine „Limited Registration Period“ (LRP), in der potentielle Domain-Inhaber ihr Geschäftsmodell vorstellen müssen. Damit scheint Google Ankündigungen aus dem Jahr 2018 umsetzen zu wollen: wer sich in seinen Google-Account eingeloggt hat und Domain-Namen wie doc.new, form.new, sheet.new, slide.new oder site.new in den Browser eintippt, soll direkt zu Google-Produkten Google Docs, Sheets, Slides, Sites oder Forms gelangen und unmittelbar damit beginnen, darunter neue Dateien zu schaffen. Die Planungen sehen zudem vor, das neue Angebot im 1. Quartlal 2020 auf den Markt zu bringen; ein offiziell bestätigter Registrierungsbeginn liegt bisher aber noch nicht vor.

Weitere Informationen zum Schiedsverfahren für .cn finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/new/cn.html

Das „Registry Services Evaluation Policy Request“ zu .new finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2126

Quelle: wipo.int, icann.org

BEWEISWÜRDIGUNG – SCREENSHOT ALS PAPIERAUSDRUCK

Im Streit eines Interessenverbandes mit einem ebay-Anbieter kam es wegen vermeintlich unvollständiger Angaben auf dem Angebot zum Showdown in der Berufung vor dem Thüringer Oberlandesgericht. Das Gericht setzte sich dort intensiv mit dem Beweiswert eines Screenshots als Papierausdruck auseinander und wies die Berufung zurück.

Kläger ist ein als eingetragener Verein organisierter Interessenverband, der im Mai 2016 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Beklagte vorging, weil deren eBay-Angebot keine ordentliche Widerrufsbelehrung und andere gesetzlich vorgegebene Informationen angezeigt haben soll. Die Beklagte hatte eine vorausgegangene Unterlassungserklärung nicht abgegeben und verweigerte nach erfolgreicher einstweiliger Verfügung auch die Abgabe einer Abschlusserklärung. Der Kläger erhob deshalb vor dem Landgericht Gera Klage auf – sinngemäß – Unterlassung von eBay-Angeboten mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung und fehlerhaften Informationen. Das Landgericht Gera wies die Klage nach Beweisaufnahme ab, da der Kläger nicht hatte beweisen können, dass die Beklagte auf ebay in der BRD bzw. EU aufgetreten ist und geworben hat (Urteil vom 24.07.2017, Az.: 11 HK O 134/16). Das Gericht orientierte sich unter anderem an dem Versandhinweis auf dem von der Klägerin als Beweis vorgelegten Screenshot, auf dem es hieß: „möglicherweise kein Versand nach Kiribati“. Während die Zeugin der Klägerin bekundete, die Seite von ihrem Büro und nicht aus Kiribati aufgerufen zu haben und der Screenshot genau das wiedergäbe, was ihr angezeigt worden sei, erklärte der Zeuge der Beklagten, der Hinweis auf Kiribati könne nur erfolgt sein, wenn jemand die Seite von Kiribati aus aufgerufen habe oder weil jemand bei der Suche das „Land“ auf Kiribati umgestellt habe. Das LG Gera folgerte, dass Zweifel an einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bestünden, da für Kiribati weder deutsches noch EU-Lauterkeitsrecht gelte. Das Gericht wies die Klage ab. Die Klägerin ging in Berufung zum Thüringer Oberlandesgericht.

Das Thüringer Oberlandesgericht wies die Berufung als unbegründet zurück (Urteil vom 28.11.2018, Az.: 2 U 524/17). In seiner Entscheidung geht das Gericht auf die Qualität eines Screenshots als Beweis ein. Der Kläger hatte erneut einen Screenshot als Papierausdruck vorgelegt. Der vermochte das Gericht jedoch nicht davon zu überzeugen, dass das ebay-Angebot der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des behaupteten Abrufs jenen Inhalt hatte, wie er auf dem Screenshot dargestellt ist. Der Ausdruck eines Screenshots auf Papier sei, anders als ein als Bildschirmdatei übergebener Screenshot, kein elektronisches Dokument im Sinne des § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Screenshot in Papierform sei in beweisrechtlicher Hinsicht auch keine Urkunde, sondern ein Augenscheinobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 S. 1 ZPO, und zwar in Form eines Augenscheinsurrogates. Seine Beweiskraft bemesse sich allein nach § 286 ZPO, soweit kein erhöhter Beweiswert aufgrund von qualifizierten Signaturen (vgl. §§ 371a, 371b ZPO) bzw. elektronischen Zeitstempeln (Art. 41 Abs. 2 eIDAS-VO) vorliege. Die Beweiskraft des vorgelegten Screenshots unterliege der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit einer umfassenden Würdigung der vorgetragenen Tatsachen, der vorgelegten und erhobenen Beweise und des gesamten Prozessstoffes. Danach vermochte der vorgelegte Screenshot den erforderlichen Beweis für das Gericht nicht zu erbringen. In den Urteilsgründen ging das Thüringer OLG auf Einzelheiten des Screenshots ein, die Zweifel daran eröffneten, dass die Internetseite mit dem ebay-Angebot darauf zutreffend wiedergegeben werde. Die Beklagte hatte konkrete Verdachtsmomente vorgetragen, die dem Screenshot erkennbar anhafteten und die dessen Beweiskraft bei einer gebotenen Gesamtwürdigung (§ 286 ZPO) erheblich erschüttern und die vom Zeugen überzeugend und glaubhaft als nicht nachvollziehbar bestätigt worden waren. So fand sich auf dem Screenshot an keiner Stelle eine Datumsangabe, erst recht nicht in Form eines zertifizierten Zeitstempels. Der Hinweis „möglicherweise kein Versand nach Kiribati“ auf dem Screenshot sei ein Beleg dafür, dass der Cache (PufferSpeicher) nicht geleert war, womit im Cache (veraltete) Daten hinterlegt waren, die den Beweiswert des vorgelegten Screenshots ganz erheblich schwächten. Das Gericht führt weitere Unstimmigkeiten auf und kam im Rahmen seiner Gesamtwürdigung abschließend zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der allein zum Beweis vorgelegte Screenshot nicht belegt, dass er den Inhalt der Internetseite bzw. des ebay-Angebots der Beklagten zuverlässig zeigt. Und da der Kläger hier die Beweislast für Hilfstatsachen wie die Echtheit und Unverfälschtheit des Augenscheinsobjekts trage, dieses aber starken Zweifel unterliege, sei er den Beweis schuldig geblieben. Das Thüringer Oberlandesgericht wies damit die Berufung zurück. Das Gericht sah auch keinen Grund, die Revision zuzulassen.

Das Urteil über Screenshot-Ausdruck als Beweismittel finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2127

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de

WIPO – BASF RÄUMT DANK UDRP ZÜGIG AUF

Die BASF SE sah sich gezwungen, gegen die drei im Juni in China registrierten Domain-Namen basf-deutschland.com, basf-service.com und basf-unternehmen.com vorzugehen. Ein vor der WIPO gestartetes UDRP-Verfahren sorgte zwei Monate nach der Domain-Registrierung für die befreiende Entscheidung.

Die deutsche BASF SE sah ihre Markenrechte durch die Domain-Namen basf-deutschland.com, basf-service.com und basf-unternehm en.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Die Domains wurden alle am 04. Juni 2019 registriert; sie leiten auf inaktive Webseiten. BASF trug unter anderem vor, man verstärke gerade die eigene Präsenz auf dem chinesischen Markt; die „ungenutzten“ Domains erfüllten den Vorwurf des „passive holding“. Darüber hinaus enthielten die DNS-Records der Domains MX- und SPF-Einträge, die darauf schließen lassen, dass die Domains für eMail genutzt würden; damit könne der Inhaber der Domains als „BASF“ auftreten und Dritte so in die Irre leiten. Der Gegner „huang jian“ mit Sitz in China nahm im Verfahren nicht Stellung. Deanna Wong Wai Man, neuseeländische Juristin und Biologin mit Sitz in Hong Kong, wurde zur Entscheiderin bestimmt.

Wong Wai Man prüfte zunächst die Frage der Verfahrenssprache, ehe sie der Beschwerde von BASF stattgab (WIPO Case No. D20191322). BASF hatte beantragt, das Verfahren möge auf Englisch geführt werden, obwohl die Registrierungsverträge in chinesischer Sprache geschlossen worden waren. Wong Wai Man erwog sorgfältig alle Elemente dieses Falles und kam zu dem Schluss, dass Englisch als Verfahrenssprache in Ordnung gehe, weil mit Chinesisch als Verfahrenssprache sich das Verfahren verzögern könnte, und der Aufwand und die Kosten sich für die Beschwerdeführerin erhöhten. Der Gegner habe zudem Gelegenheit gehabt, auf Chinesisch Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe. Alsdann trat Wong Wai Man in die eigentliche Prüfung ein, wobei ihr keine Schwierigkeiten entgegen traten: Die Marke der Beschwerdeführerin sei in jeder Domain enthalten und die miteingebundenen Worte seien allgemeine deutsche Begriffe, die an der Verwechslungsgefahr nichts änderten. Weiter stellte sie fest, die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, dass der Gegner kein eigenes Recht oder rechtliches Interesse an den Domains habe: weder sei er geschäftlich mit BASF verbandelt, noch nutze er die Domains für ein legales Geschäft, noch sei er unter den Domains bekannt. Schließlich prüfte Wong Wai Man die Frage einer Bösgläubigkeit und bestätigte deren Vorliegen bei Registrierung und Nutzung der Domains durch den Gegner: angesichts der Berühmtheit der Marke der Beschwerdeführerin ging Wong Wai Man davon aus, dass die drei Domains vom Gegner registriert wurden, um Konsumenten fehlzuleiten. Schon eine einfache Internetsuche zum Zeitpunkt der Registrierung der Domains hätte dem Gegner klar gemacht, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der Marke „BASF“ ist und diese intensiv – auch in China – nutzt. Zudem spreche der Umstand, dass der Gegner die Marke zusammen mit den allgemeinen deutschen Begriffen „deutschland“, „service“ und „unternehmen“ als Domains registrierte, für dessen Absicht, die Domains als Ansprache einer bestimmten Abteilung der Beschwerdeführerin missbrauchen zu wollen. Dass die Domains lediglich auf inaktive Webseiten verwiesen, widerlege nicht den Vorwurf einer Bösgläubigkeit. Die DNS-Einträge sprächen dafür, dass man die Domains für eMails nutzen wollte, die voraussichtlich zur Irreleitung Dritter durch die Selbstdarstellung als Beschwerdeführerin missbraucht werden sollten. Dies stelle ein Muster bösgläubigen Verhaltens dar. Damit waren alle drei Elemente der UDRP erfüllt; Wong Wai Man gab der Beschwerde statt und entschied auf Übertragung der Domains auf die Beschwerdeführerin.

Vom Registrieren der Domains am 04. Juni 2019 bis zur Entscheidung am 05. August 2019 waren lediglich 62 Tage vergangen. Für die Übertragung der Domains gehen sicherlich noch einmal 14 Tage ins Land. Schneller kommt man aber wohl kaum zu die eigenen Markenrechte verletzenden Domains.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain basf-unternehmen.com u.a. finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2128

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

BESTDEALS.COM – BESTER DEAL FÜR US$ 105.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte einige Verkäufe im und nahe zum sechsstelligen Dollarbereich. Am besten schnitten bestdeals.com mit US$ 105.000,- (ca. EUR 93.750,-) und katie.com mit US$ 100.000,- (ca. EUR 89.286,-) ab. Die Länderendungen lieferten ebenfalls erfreuliche Zahlen ab.

Die teuerste Domain der Woche war bestdeals.com zum Preis von US$ 105.000,- (ca. EUR 93.750,-). Ob der Deal nun für den Käufer oder den Verkäufer der Beste war, lässt sich füglich fragen. Eine lange Geschichte weist die zweitteuerste Domain auf: katie.com erzielte jetzt US$ 100.000,- (ca. EUR 89.286,-). Im Juni 2008 waren es EUR 40.000,-; im Januar 2016 reduzierte sich das auf US$ 30.000,- (ca. EUR 27.626,-), wobei die Domain nur drei Monate später, im April 2016, zum selben Preis nochmals verkauft wurde. Besondere Erwähnung gebührt auch bachelor .com, die als viertplatzierte US$ 88.000,- (ca. EUR 78.571,-) einbrachte. Im Oktober 2005 war sie Teil eines Dreierpacks bestehend aus bachelor.com/.net/.org, der für US$ 125.000,- (ca. EUR 103.995,-) gehandelt wurde. Wir werten den jetzigen Kaufpreis als Abstieg, da die .net- und die .org-Domain keinesfalls den Differenzbetrag erzielen würden. Anders sah es für beings.com aus, die für US$ 16.302,- (ca. EUR 14.555,-) einen neuen Inhaber fand, nachdem sie im Oktober 2009 lediglich US$ 1.550,- (damals ca. EUR 1.053,-) gekostet hatte. Einen nicht so krassen Gewinn brachte pgcon.com ein, die jetzt US$ 5.040,- (ca. EUR 4.500,-) erzielte, während sie im März 2012 für nur US$ 1.150,- (damals ca. EUR 871,-) gehandelt worden war.

Die chinesische Endung .cn führte mit ruby.cn zu einem Preis von US$ 22.000,- (ca. EUR 19.643,-) die Länderendungen an. Ihr folgten zwei kolumbianische Domains: nse.co zum Preis von US$ 17.000,- (ca. EUR 15.179,-) und lsd.co für US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-). Gleichauf mit letzterer war piano.tv mit US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-). Wie schon in der Woche zuvor, war die britische Endung .uk stark besetzt. Die Preise reichten von US$ 8.402,- (ca. EUR 7.502,-) für pink.uk bis hin zu GBP 2.611,- (ca. EUR 2.802,-) für options.uk. Die deutsche Endung war lediglich einmal vertreten: haus-verkauf.de brachte es auf EUR 3.000,-.

Die neuen generischen Endungen waren lediglich mit letter.one zum Preis von EUR 2.000,- dabei. Dafür lieferten die klassischen generischen Endungen neben .com einige Domains zu nicht gerade überragenden Preisen. Doch brachte es die Drei-Zeichen-Domain atc.net auf immerhin EUR 9.888,-, gefolgt von ourlife.org mit EUR 4.600,-. Die vergangene Domain-Handelswoche zeichnete sich wieder durch die Stärke von .com aus, die mit vier Domains im hohen fünfstelligen und niedrigen sechsstelligen Dollar-Bereich für erfreuliche Preise sorgte.

Länderendungen
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ruby.cn – US$ 22.000,- (ca. EUR 19.643,-)

nse.co – US$ 17.000,- (ca. EUR 15.179,-)
lsd.co – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
gls.co – GBP 7.999,- (ca. EUR 8.584,-)

piano.tv – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)

pink.uk – US$ 8.402,- (ca. EUR 7.502,-)
lingerie.uk – US$ 6.270,- (ca. EUR 5.598,-)
room.uk – GBP 5.099,- (ca. EUR 5.472,-)
luxurycottages.co.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.366,-)
dot.uk – US$ 5.250,- (ca. EUR 4.688,-)
coin.uk – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.286,-)
tractors.uk – GBP 3.655,- (ca. EUR 3.922,-)
wu.uk – GBP 3.305,- (ca. EUR 3.547,-)
setup.uk – GBP 3.293,- (ca. EUR 3.534,-)
erotic.uk – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.125,-)
candy.uk – US$ 3.400,- (ca. EUR 3.036,-)
creative.uk – US$ 3.309,- (ca. EUR 2.954,-)
options.uk – GBP 2.611,- (ca. EUR 2.802,-)

v5.io – US$ 3.488,- (ca. EUR 3.114,-)
haus-verkauf.de – EUR 3.000,-

Neue Endungen
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letter.one – EUR 2.000,-

Generische Endungen
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atc.net – EUR 9.888,-
ourlife.org – EUR 4.600,-
automate.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
shopee.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
unesco-ci.org – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.411,-)
elephants.org – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.321,-)
drugfreeworkplace.org – US$ 2.420,- (ca. EUR 2.161,-)
peritonealmesothelomia.net – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.143,-)
cme.org – US$ 2.300,- (ca. EUR 2.054,-)
secondpassport.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)

.com
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bestdeals.com – US$ 105.000,- (ca. EUR 93.750,-)
katie.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 89.286,-)
usu.com – US$ 90.000,- (ca. EUR 80.357,-)
bachelor.com – US$ 88.000,- (ca. EUR 78.571,-)
phrase.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 66.964,-)
knots.com – US$ 69.350,- (ca. EUR 61.920,-)
7f.com – US$ 68.000,- (ca. EUR 60.714,-)
radix.com – US$ 48.000,- (ca. EUR 42.857,-)
ninemonths.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 35.714,-)
profix.com – US$ 38.000,- (ca. EUR 33.929,-)
4m.com – US$ 36.000,- (ca. EUR 32.143,-)
gpgroup.com – US$ 28.520,- (ca. EUR 25.464,-)
toha.com – US$ 27.500,- (ca. EUR 24.554,-)
poema.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 23.214,-)
productsamples.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 20.536,-)
golfsuperstore.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.857,-)
greentone.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.857,-)
kanga.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.857,-)
namegenerator.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.857,-)
roomrent.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.857,-)
cabello.com – US$ 16.800,- (ca. EUR 15.000,-)
officeinteriors.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 14.732,-)
beings.com – US$ 16.302,- (ca. EUR 14.555,-)
vota.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
538888.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.500,-)
cryptocpa.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.714,-)
raumfabrik.com – US$ 11.200,- (ca. EUR 10.000,-)
foodcode.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
bajamedical.com – US$ 9.880,- (ca. EUR 8.821,-)
dddj.com – US$ 9.453,- (ca. EUR 8.440,-)
cityhotel.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.036,-)
be-u.com – US$ 6.100,- (ca. EUR 5.446,-)
b-solution.com – US$ 5.040,- (ca. EUR 4.500,-)
jambos.com – US$ 5.040,- (ca. EUR 4.500,-)
pgcon.com – US$ 5.040,- (ca. EUR 4.500,-)
spinlabs.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

CENTR – „REGISTRAR DAY“ IM OKTOBER 2019

CENTR lädt Anfang Oktober 2019 zum jährlichen „pan-European Registrar Day“ nach Brüssel (Belgien) und feiert gleich noch seinen 20. Geburtstag. Registrare und ccTLD-Registries sind gleichermaßen eingeladen.

Das 1998 geformte und 1999 ordentlich gegründete Council of European National Top-Level Domain Registries (CENTR) ist eine internationale „non-profit“-Vereinigung von nicht mehr nur europäischen ccTLD-Registries. Sie steht inzwischen allen ccTLD-Registries offen. Am 08. Oktober 2019 lädt die Lobby-Organisation zum alljährlichen „Registrar Day“ nach Brüssel (Belgien), wo sie ihren Sitz hat. Der jährlichen Veranstaltung folgt die 4. Ausgabe der CENTR-Awards, die auf Projekte von ccTLD-Registries, Teams und Menschen zielen, die etwas besonderes in der Domain Name Industry leisten. Zugleich will man das 20-jährige Bestehen von CENTR begehen. Für den Tag liegt schon eine Agenda vor, die allerdings noch nicht festgeklopft ist. Sie beginnt nach der Begrüßung und Vorstellung um 09:00 Uhr gleich mit einem „Speed-Networking“, das sich bereits im Vorjahr großer Beliebtheit erfreute. Alsdann gibt es Vorträge zur Rolle der elektronischen Identität (eID), zum aktuellen Domain-Marktgeschehen, zu neuen Entwicklungen beim „Registry Lock“, zu Online-Betrügereien und – neben vielem anderen – zur Zukunft der Domain-Industrie.

Der „pan-European Registrar Day“ von CENTR findet am 08. Oktober 2019 von 09:00 bis 17:00 Uhr im „The Hotel. Brussels“, Boulevard de Waterloo 38, 1000 Brüssel (Belgien) statt. Um sich für den „Registrar Day“ zu registrieren, wendet man sich laut CENTR an die landeseigene ccTLD-Registry.

Weitere Informationen unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2129

Quelle: centr.org, ikannwiki.com

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