Domain-Newsletter

Ausgabe #978 – 01. August 2019

Themen: .org – Streit um „price caps“ hält an | cityTLDs – MMX kauft sich von .london frei | TLDs – Neues von .bank, .fans und .uk | BGH – Amazon verliert Markenstreit gegen Ortlieb | UDRP – Uhrenhersteller beweist schlechtes Timing | greencarpet.com – grüner Teppich zu EUR 33.000,- | Phantasialand – Sicherheitstage im September 2019

.ORG – STREIT UM „PRICE CAPS“ HÄLT AN

Für die Internet-Verwaltung ICANN ist der Streit um die Streichung der Gebührendeckelung für .org-Domains noch nicht ausgestanden: der US-Registrar Namecheap Inc. möchte ICANN per „Reconsideration Request“ dazu zwingen, die Entscheidung zu revidieren.

Es ist noch gar nicht lange her: Am 30. Juni 2019 hatte ICANN den Registry-Vertrag für .org mit der Verwalterin Public Interest Registry (PIR) um zehn Jahre bis 2029 verlängert. Der neue Vertrag sieht mehrere Änderungen vor, mit denen ICANN die Regelungen für sämtliche Top Level Domains vereinheitlicht. Zu den umstrittensten Regelungen gehört jedoch Section 2.10 des Registry-Vertrages. Sie erlaubt es PIR, die Gebühren für .org-Domains künftig frei festzusetzen; die Erhöhung muss nur einige Monate zuvor angekündigt werden. Unter anderem die Internet Commerce Association (ICA) protestierte scharf gegen diese Änderung und machte geltend, dass .org als gemeinnützige Top Level Domain den Grundsätzen der Preisstabilität und Vorhersagbarkeit in besonderer Weise verpflichtet sei, weshalb die Gebühren zu deckeln („price caps“) seien. Der alte Vertrag sah vor, dass PIR die Preise um 10 Prozent jährlich erhöhen durfte. Auch Namecheap, mit über zehn Millionen verwalteten Domain-Namen einer der größten Registrare der Welt, hatte seine Kunden per eMail auf die drohende Preiserhöhung („sky-high“) hingewiesen und aufgefordert, dagegen zu protestieren. Dennoch setzte ICANN die Änderung durch.

Mithilfe eines „Reconsideration Request“ will Namecheap die Internet-Verwaltung aber nun doch noch zum Umdenken zwingen. In einem formularmäßigen Antrag vom 12. Juli 2019 führt das US-Unternehmen aus, sowohl die Rechte der eigenen Kunden als auch von Millionen Internetnutzern wahren zu wollen. Das Entfallen der „price caps“ führe mindestens zu Unsicherheit und Verwirrung, schlimmstenfalls zu erhöhten Kosten. Drastisch heißt es: „Unrestricted price increases for legacy TLDs will stifle internet innovation, harm lesser served regions and groups, and significantly disrupt the internet ecosystem.“ Im Mittelpunkt der Vorwürfe steht, dass ICANN über 3.530 eingegangene Kommentare, die sich fast ausschließlich gegen eine Streichung ausgesprochen hätten, zurückgewiesen hat. Dabei räumt Namecheap ein, dass 1.725 Kommentare von eigenen Kunden eingereicht worden sind; zugleich betont man, dass sich nur 9 Kommentare für eine Streichung ausgesprochen hätten. Allerdings ist auch unstreitig, dass für die über 1.200 nTLDs schon seit ihrer Einführung keinerlei Gebührendeckelung greift.

Ob Namecheap damit Erfolg hat, ist also mehr als fraglich. Um sich durchzusetzen, müsste ICANN zum Beispiel gegen die eigene Mission oder die eigenen Statuten verstoßen haben. Diese Hürde ist kaum zu nehmen, zumal PIR mit .ngo und .ong zwei alternative, wenn auch wenig bekanntere Endungen im Angebot hat. Auch der Vorwurf „without consideration of material information“ oder der „reliance on false or inaccurate relevant information“ setzt hohe Hürden, der mit dem bloßen Risiko einer Preiserhöhung kaum zu nehmen sein wird, schließlich hat auch Namecheap über die Jahre hinweg die Preise erhöht. Das ICANN-Board wird sich voraussichtlich beim Meeting in Montreal, das vom 02. bis 07. November 2019 stattfindet, mit der Beschwerde befassen.

Die „Reconsideration Request“ von Namecheap finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2113

Den neuen Registry-Vertrag für .org finden Sie unter:
> https://www.icann.org/resources/agreement/org-2019-06-30-en

Quelle: icann.org, eigene Recherche

CITYTLDS – MMX KAUFT SICH VON .LONDON FREI

Die Londoner Minds+Machines Group Limited (MMX), Registry Service Provider für zahlreiche neue Top Level Domains, hat sich von .london freigekauft: gegen Zahlung von US$ 5,1 Mio. (umgerechnet ca. EUR 4,6 Mio.) konnte MMX ein unrühmliches Kapitel nTLD-Geschichte schließen.

Im April 2019 meldete MMX, dass das börsennotierte Unternehmen im Geschäftsjahr 2018 einen Verlust von US$ 12,6 Mio. eingefahren hatte. Dieser sei auf einen einzigen „erdrückenden Vertrag“ zurückzuführen. Auch wenn der Name nicht genannt wurde, war Insidern rasch klar, dass damit der Vertrag für die Top Level Domain .london gemeint sein musste, den MMX mit der Agentur London & Partners geschlossen hatte. In der Annahme, einen lukrativen Fisch an Land gezogen zu haben, soll MMX Millionensummen für die Rechte des bis 2021 laufenden Vertrages versprochen haben. Doch die Zahl der Registrierungen blieb weit hinter den Erwartungen zurück; selbst in besten Zeiten kam .london nicht über gut 86.000 registrierte Domains hinaus. MMX gab daher bereits 2018 an, dass die Lücke zwischen den garantierten Zahlungen und den erwarteten Eingängen bei US$ 7,2 Mio. liege; insgesamt hatte man zu diesem Zeitpunkt bereits US$ 13,7 Mio. mit .london verloren.

Der Schrecken ohne Ende bleibt nun allerdings aus. Am 18. Juli 2019 gab MMX per Mitteilung bekannt, dass man sich grundsätzlich auf eine Auflösung des Vertrages verständigt hat; gegen eine Einmalzahlung von US$ 5,1 Mio. (umgerechnet ca. EUR 4,6 Mio.), die in der zweiten Hälfte 2019 fällig wird, seien sämtliche wechselseitigen Ansprüche abschließend erledigt worden. Das wirtschaftliche Risiko aus diesen Ansprüchen hat zu diesem Zeitpunkt bei US$ 7,9 Mio. gelegen. Unklar ist hingegen, wie London & Partners (L&P), das Marketingunternehmen der Stadtverwaltung von London, mit der neuen Situation umgeht. Verwaltet wird .london von Dot London Domains Ltd., einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von L&P. Die Registrierung steht aktuell jedermann offen, ein Sitz oder eine Verbindung zur englischen Metropole ist nicht erforderlich. Eine weitere Liberalisierung und damit die Öffnung für eine größere Zielgruppe ist daher ausgeschlossen.

Aktuell führen die Statistik-Experten von ntldstats.com die japanische Endung .tokyo als zahlenmäßig erfolgreichste Städte-Endung, mit rund 135.000 registrierten Domains. Dahinter folgt .nyc (ca. 68.000 Domains); .london rangiert mit ca. 50.600 Domains auf Platz drei, knapp vor .berlin mit gut 50.000 Adressen. Allerdings ist die Anzahl der registrierten Domain-Namen kein zwingendes Indiz für den wirtschaftlichen Erfolg oder die öffentliche Akzeptanz einer Städte-Endung. So liegt .london etwa im Alexa-Ranking ausweislich der Studie „Digitale Stadtmarken 2019 – Die Digitale Stadtmarke wird zur digitalen Heimat“ sogar noch hinter .amsterdam, die auf nur ca. 28.000 Domain-Namen kommt.

Quelle: brighterir.com, domainincite.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BANK, .FANS UND .UK

Wir müssen draussen bleiben: die .bank-Registry schließt Anbieter von Kryptowährungen von der Registrierung aus. Derweil hat .fans zum zweiten Mal binnen einen Jahres ihre Registry gewechselt, während .uk den Schiedsgerichtsreport für 2018 veröffentlicht hat – hier unsere Kurznews.

fTLD Registry Services LLC, Verwalterin der beiden generischen Top Level Domains .bank und .insurance, hält nichts von Kryptowährungen. Am 25. Juni 2019 veröffentlichte die Registry eine geplante Änderung der Vergaberegeln, wonach unter anderem sogenannte „Service Provider“ keine Domains mehr unter .bank oder .insurance registrieren sollen dürfen. Damit sollen die Anbieter von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder XRP ausdrücklich von der Registrierung ausgeschlossen werden. Stattdessen soll der neu eingeführte Zusatz „retail“ klarstellen, dass vor allem im Endkundenbereich tätigte Banken registrierungsberechtigt sind; daher sind auch Investment-Banken unter .bank nicht willkommen. Ziel der Registry ist es, das Vertrauen in den Namensraum unter .bank und .insurance zu bewahren. Mit 2.900 Domains (.bank) bzw. 230 Domains (.insurance) dürften beide Top Level Domains ihre Erwartungen allerdings bisher nicht erfüllt haben. Wer mitkommentieren will: die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endet am 24. August 2019.

Die ins Trudeln geratene Top Level Domain .fans wechselt offenbar erneut die Registry. Die Internet-Verwaltung ICANN hat vor wenigen Tagen einen förmlichen Nachtrag zum Verwaltervertrag veröffentlicht, wonach die Rechte an der Endung .fans von der Londoner Fans TLD Limited auf die in Hong Kong ansässige ZDNS International Limited übertragen werden. Fans TLD Limited ist eine Tochtergesellschaft der CentralNic Ltd.; dort war die Endung .fans geparkt worden, nachdem die ursprüngliche Inhaberin Asiamix Digital Limited in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Ob sich mit dem Registry-Wechsel auch die Vergaberegelungen ändern, ist nicht bekannt. Allzu viele Registrierungen konnte .fans bisher noch nicht einsammeln; seit Januar des Jahres 2017 schwankt die Registrierungszahl beständig um die Marke von 1.600 Domains.

Die .uk-Verwalterin Nominet hat den Jahresbericht 2018 für ihr Streitschlichtungsverfahren „Dispute Resolution Service“ (DRS) veröffentlicht. Demnach wurde im letzten Jahr um 763 .uk-Domains gestritten, ein leichter Rückgang verglichen mit 783 Domains im Jahr 2017. Auch die Zahl der Streitverfahren sank von 712 auf 671, den niedrigsten Wert seit 2010. Im Vergleich zur UDRP ist der DRS weniger markenfreundlich; in lediglich 49 Prozent der Verfahren entschied das Schiedsgericht auf eine Übertragung der Domain. Auch in Deutschland hat man die Vorteile des DRS erkannt, immerhin 12 Beschwerdeführer kommen von dort. Zu den Vorteilen gehört unter anderem die Dauer; sie liegt bei durchschnittlich 87 Tagen von der Einreichung einer Beschwerde bis zur Entscheidung. Lediglich ein Verfahren ging in die Berufung, diese blieb aber ohne Erfolg. Die Kosten, die durch das Schiedsverfahren eingespart wurden, beziffert Nominet mit GBP 6.100.000,-; Grundlage hierfür sind durchschnittliche Anwaltsund Gerichtskosten von GBP 15.000,-, die im Fall eines Zivilverfahrens angefallen wären.

Weitere Informationen zu den geplanten Änderungen bei .bank und .insurance finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2114

Den Jahresbericht 2018 des Streitschlichtungsverfahrens für .uk finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2115

Quelle: ftld.com, icann.org, nominet.uk

BGH – AMAZON VERLIERT MARKENSTREIT GEGEN ORTLIEB

Im Streit um die korrekte Nutzung von Marken in Google-Anzeigen schien im Mai 2018 das letzte Wort gesprochen zu sein: Das OLG München hatte im Verfahren zwischen Ortlieb und Amazon bestätigt, dass ein Markenname in einer AdWords-Anzeige mit der Verlinkung auf eine auch Produkte Dritter enthaltende Angebotsliste eine Markenverletzung darstelle. Die Revision hatte das OLG München seinerzeit nicht zugelassen. Gleichwohl kam die Sache zum Bundesgerichtshof, der nun final entschieden hat.

Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Marke „ORTLIEB“ und stellt unter der Marke Taschen aus wasserdichtem Material und andere Transportbehälter her. Die Beklagten, die keine Produkte von Ortlieb anbieten, nutzten die Marke „ORTLIEB“ in Adwords-Anzeigen und Links zu ihrem Angebot. Auf ihrem Angebot vertreiben sie Taschen von Vaude. Deswegen mahnte die Klägerin sie ab. Es folgte ein einstweiliges Verfügungsverfahren, ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht München I (Urteil vom 12.01.2017, Az. 17 HK O 22589/15) und schließlich ein Berufungsverfahren vor dem OLG München (Urteil vom 11.01.2018, Az.: 29 U 486/17). Die Gerichte gaben der Klägerin letzten Endes jeweils Recht.

Die Klägerin hatte beantragt, die Beklagten mögen es unterlassen, im Internet das Zeichen „ORTLIEB“ als einzigen Markennamen zu nutzen, wenn der in der Anzeige enthaltene Link zu einer Liste mit Angeboten führt, die nicht alle unter der Marke „ORTLIEB“ in Verkehr gebracht wurden. Die Beklagten hatten dem entgegengehalten, es liege keine Markenrechtsverletzung vor, da bei einer Suchkombination aus „ORTLIEB“ und einer Gattungsbezeichnung die Suchenden eine Trefferliste erwarteten, die nur mit der eingegebenen Gattungsbezeichnung in Zusammenhang stehe, und nicht zwingend mit Produkten von Ortlieb. Eine Markenverletzung liege auch deshalb nicht vor, da bei der Trefferliste auch Anbieter von Ortlieb-Produkten gelistet seien. Das OLG München bestätigte die Ausführungen des Landgerichts: Der Klägerin stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aufgrund einer Verletzung der Marke „ORTLIEB“ zu (§ 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 MarkenG). Die Verwendung des Zeichens „ORTLIEB“ in der Anzeige mit der Verlinkung auf eine, auch Produkte Dritter enthaltende Angebotsliste, stelle eine Markenverletzung dar. Angesichts der Gestaltung der Anzeigen der Beklagten hätten Suchmaschinennutzer keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihnen würde bei Anklicken der Anzeige eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig auch Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die in den Anzeigen verwendeten und nur teilweise dargestellten URLs enthielten Angaben wie „keywords+ortlieb+fahrradtasche“. Diese Darstellung verstärke die Erwartung, unter der URL lediglich Produkte von Ortlieb zu finden. Dies sei vergleichbar mit einem Kunden, der ein Kaufhaus betrete, nach konkreten Gattungsprodukten einer Marke frage und dann aber von einem Verkäufer ohne entsprechenden Hinweis lediglich Produkte anderer Hersteller präsentiert bekäme. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei hier dadurch beeinträchtigt, dass der Kunde aufgrund der Gestaltung der Anzeigen davon ausgehe, nur Ortlieb-Produkte präsentiert zu bekommen. Tatsächlich würden ihm aber in der „Trefferliste“ zu der Anzeige Angebote anderer Hersteller präsentiert. Der Kunde müsse das Angebot also erst genauer in Augenschein nehmen, um erkennen zu können, dass es sich nicht um Produkte von Ortlieb, sondern um solche von Wettbewerbern handele. Damit werde die herkunftshinweisende Funktion der Marke „ORTLIEB“ durch eine Präsentation von Angeboten Dritter als „Treffer“ zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Das OLG München ließ zugleich die Revision gegen die Entscheidung nicht zu, da diese Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Gleichwohl wandten sich die Beklagten an den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH nahm die Revision an, bestätigte die beiden Vorinstanzen und wies die Revision zurück (Urteil vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18) Derzeit liegt lediglich die Pressemitteilung des BGH zum Urteil vor: Der BGH bestätigt danach im Ergebnis, was das OLG München entschieden hat, nämlich dass die Klägerin den Beklagten die Verwendung der Marke „ORTLIEB“ in den beanstandeten Anzeigen untersagen kann, weil die konkrete Nutzung irreführend ist. Händler dürften grundsätzlich neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbieten und deren Marke in der Werbung für das Produktsortiment nutzen; allerdings müssten dabei die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Werde eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige jedoch irreführend verwendet, so dass Kunden durch die Werbewirkung der Marke zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, könne sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen. Der Verkehr erwarte bei der in Streit stehenden Anzeige die dort beworbenen Produkte von Ortlieb. Die Gestaltung der Anzeige gäbe dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht gezeigt, in der neben Ortlieb-Produkten gleichrangige Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Ein Link wie „amazon.de/ortlieb+fahrradtasche“ suggeriere, dass er zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf amazon.de führe, die die genannten Kriterien erfülle, und lediglich Produkte der Marke Ortlieb anzeige. Da Kundinnen und Kunden mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechneten, tatsächlich aber zu Angebotslisten geführt würden, die auch Fremdprodukte enthalten, werde die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irreführend verwendet. Damit wies der BGH die Revision der Beklagten zurück.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2116

Informationen zur vorinstanzlichen Entscheidung des OLG München finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2117

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche

UDRP – UHRENHERSTELLER BEWEIST SCHLECHTES TIMING

Der Uhrenhersteller DOXA aus der Schweiz sah seine Markenrechte durch die Domains doxasub.com und doxawatches.com verletzt, und startete ein UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO). Dabei ließ das Unternehmen jedoch außer Acht, dass zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin ein exklusiver Vertriebsvertrag besteht.

Beschwerdeführerin ist die Schweizer Montres DOXA SA, die hochwertige Uhren herstellt und international vertreibt. Sie ist Inhaberin zahlreicher registrierter „DOXA“-Marken. Sie sah ihre Marken durch die Domains doxasub.com und doxawatches.com verletzt, deren Inhaber Rick Marei und seine österreichische Unternehmung ifactory.at internet serv GmbH sind. Die 2007 registrierte doxasub.com leitet derzeit nicht zu einer aktiven Website, während die 1999 registrierte doxawatches.com zu einer Website führt, auf der die Produkte der Beschwerdeführerin vermarktet werden. Die Beschwerdegegnerin ist seit 2002 exklusive Vertriebspartnerin der Beschwerdeführerin für den Online-Handel mit DOXA-Uhren im nordamerikanischen Raum und in Österreich. Der zwischen den Parteien bestehende Vertriebsvertrag sieht vor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Online-Vertrieb über Domain-Namen vornehmen darf, die die Marke „DOXA“ beinhalten. Der Vertrag wurde seit 2009 um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, die Beschwerdeführerin kündigte ihn jedoch am Ende Dezember 2018 mit Wirkung zum 31. Juli 2019. Die Parteien konnten sich im Vorfeld zu dem UDRP-Verfahren nicht auf einen geordneten Übergang der künftigen Nutzung der streitigen Domain-Namen einigen. Die Beschwerdeführerin meinte, jedenfalls nach Ablauf des Vertriebsvertrages nach dem 31. Juli 2019 habe die Gegnerin weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an den Domains, und jede weitere Nutzung erfolge dann bösgläubig. Die Gegnerin drehte die Argumentation um und erklärte, sie habe jedenfalls bis Ende Juli 2019 ein von der Beschwerdeführerin eingeräumtes Nutzungsrecht, und man habe die streitigen Domains weder in böser Absicht registriert noch verwendet. Als Entscheider wurde der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Kaya Köklü berufen.

Köklü prüfte die Sache zügig und wies die Beschwerde ab (WIPO-Verfahren Nr. D2019-1280). Er stellte fest, dass die Beschwerdeführerin hinreichend nachgewiesen habe, Inhaberin der Marke „DOXA“ zu sein; zudem seien die Domain-Namen und die Marke verwechslungsfähig ähnlich, weshalb die Voraussetzungen des ersten Elements der UDRP gegeben seien. Auf die Frage der Rechte oder berechtigten Interessen der Gegnerin an den streitigen Domain-Namen ging Köklü nicht vertiefend ein. Zumindest bis Ende Juli 2019, solange der Vertrag zwischen den Parteien noch gelte, sei die Gegnerin berechtigte Inhaberin der Domains. Küklü ist der Auffassung, er könne nur eine Beurteilung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Umstände treffen; die Berücksichtigung möglicher zukünftiger Nutzungen sehe die UDRP seiner Ansicht nach nicht vor. Also wandte er sich der Frage der Bösgläubigkeit zu. Auch hier hing alles an der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch wirksamen exklusiven Vertriebsvereinbarung der Parteien: in dieser Vereinbarung sei unter anderem vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin die streitigen Domain-Namen für ihre Vertriebsaktivitäten nutzen könne und solle. Unabhängig davon, ob diese Vertriebsvereinbarung wirksam zum Ende Juli 2019 gekündigt sei und die weitere Nutzung der Domain-Namen zwischen den Parteien im Streit stehe, rechtfertige dieser Umstand nicht die Annahme einer zuvor bösgläubigen Registrierung und gegenwärtigen bösgläubigen Nutzung der Domains durch die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Begründung geliefert, weshalb die Registrierung der streitigen Domain-Namen durch die Beschwerdegegnerin trotz der geschlossenen Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien aus ihrer Sicht bösgläubig erfolgt sein soll. Sie erkläre selbst, dass es Teil der Vereinbarung war, dass die Beschwerdegegnerin das Recht hatte, Domain-Namen unter der Marke „DOXA“, unter anderem die streitigen Domains, stellvertretend für sie auf eigenen Namen zu registrieren. Küklü resümiert, Gegenstand der Streitigkeit zwischen den Parteien seien eher vertragsrechtliche Ansprüche, deren Schlichtung nicht von der UDRP erfasst würden. Für die Durchsetzung etwaiger vertraglicher Ansprüche verwies er auf die zuständigen staatlichen Gerichte.

Die UDRP-Entscheidung über die Domains doxasub.com und doxawatches.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2118

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

GREENCARPET.COM – GRÜNER TEPPICH ZU EUR 33.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche riss Großbritanniens Endung .uk an sich, mit gleich elf nennenswerten Verkäufen. Teuerste Domain war allerdings mit EUR 33.000,- greencarpet.com. Die Zahlen lagen insgesamt nicht hoch.

Mit greencarpet.com zum Preis von EUR 33.000,- als teuerste Domain der vergangenen Domain-Handelswoche beginnt möglicherweise die bekannte alljährliche Sommerflaute. Die Domain greencarpet.com ging zu diesem fairen Preis an The Carpet Company. Es folgten mondia.com mit US$ 30.000,- (ca. EUR 27.027,-), die ebenfalls einen Endkunden fand, und tinka.com mit US$ 25.000,- (ca. EUR 22.523,-), die einen sehr deutlichen Aufschwung genommen hat, brachte sie doch im Januar 2014 nur US$ 3.500,- (damals ca. EUR 2.593,-) ein. Weitere .com-Preise lagen deutlich niedriger.

Die britische Endung .uk definierte diesmal das Feld der Länderendungen. Mit whatever.co.uk zum Preis von GBP 16.000,- (ca. EUR 17.796,-) sorgte sie für die teuerste Domain unter den Länderendungen, und mit weiteren zehn nennenswerten Domain-Preisen auch für eine Menge Futter. Dazu zählten ganz überwiegend Second Level Domains wie film.uk mit GBP 6.800,- (ca. EUR 7.563,-) und cheese.uk für GBP 4.201,- (ca. EUR 4.672,-) oder ferry.uk zum Preis von US$ 3.313,- (ca. EUR 2.985,-). Den zweitbesten Preis erzielte buy.tv mit US$ 17.500,- (ca. EUR 15.766,-), darauf folgte charge.io mit EUR 13.000,-. Die deutsche Endung schaltete sich erst bei EUR 5.500,- mit abbiegeassistent.de ein und lieferte vier weitere Domains ab.

Die neuen generischen Endungen waren gut besetzt mit human.capital zum fast ausbeuterischen Preis von US$ 15.500,- (ca. EUR 13.964,-), gefolgt von panda.global für immerhin US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-) und future.careers für EUR 5.000,-. Im übrigen waren einige .club-Domains vertreten. Die alten generischen Endungen kamen mit einer Domain zum Zug: postgresql.net erzielte US$ 2.888,- (ca. EUR 2.602,-). Die vergangene Domain-Handelswoche war mit alledem schwach, weshalb es eigentlich nur wieder besser werden kann. Doch – wie angesprochen – stehen wir im Sommerloch, in dem man Zugeständnisse sowohl bei den Preisen als auch den Verkaufszahlen machen muss.

Länderendungen
————–

whatever.co.uk – GBP 16.000,- (ca. EUR 17.796,-)
film.uk – GBP 6.800,- (ca. EUR 7.563,-)
commercialproperty.uk – GBP 5.244,- (ca. EUR 5.832,-)
cw.co.uk – GBP 5.100,- (ca. EUR 5.672,-)
gpsurgery.uk – GBP 4.250,- (ca. EUR 4.727,-)
cheese.uk – GBP 4.201,- (ca. EUR 4.672,-)
fa.uk – GBP 4.050,- (ca. EUR 4.504,-)
build.uk – US$ 3.968,- (ca. EUR 3.575,-)
colours.uk – US$ 3.625,- (ca. EUR 3.266,-)
ferry.uk – US$ 3.313,- (ca. EUR 2.985,-)
hs.uk – US$ 2.250,- (ca. EUR 2.027,-)

buy.tv – US$ 17.500,- (ca. EUR 15.766,-)
latin.tv – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.054,-)

charge.io – EUR 13.000,-
equals.io – US$ 4.107,- (ca. EUR 3.700,-)
smiles.io – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.703,-)
polar.io – EUR 2.000,-

abbiegeassistent.de – EUR 5.500,-
ayrton.de – US$ 3.872,- (ca. EUR 3.488,-)
treffpunkt.de – US$ 3.663,- (ca. EUR 3.300,-)
allergosan.de – US$ 3.330,- (ca. EUR 3.000,-)
fashionstyle.de – US$ 3.330,- (ca. EUR 3.000,-)

wefox.jp – EUR 9.500,-
oro.co – EUR 8.900,-
voi.se – EUR 5.450,-
charlie.be – EUR 5.000,-
grs.be – EUR 4.750,-
propertyadvisor.in – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.514,-)
hetweer.be – US$ 2.942,- (ca. EUR 2.650,-)
el-hangout.us – US$ 2.775,- (ca. EUR 2.500,-)
mybasic.eu – US$ 2.775,- (ca. EUR 2.500,-)
realtor.gr – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.162,-)
misdaad.nl – US$ 2.220,- (ca. EUR 2.000,-)
newenergy.nl – US$ 2.220,- (ca. EUR 2.000,-)
camping.se – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)
mif.se – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)

Neue Endungen
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human.capital – US$ 15.500,- (ca. EUR 13.964,-)
panda.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-)
future.careers – EUR 5.000,-
dcc.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.324,-)
fortuna.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)
glam.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)
flirt.club – US$ 1.830,- (ca. EUR 1.649,-)
milf.club – US$ 1.830,- (ca. EUR 1.649,-)

Generische Endungen
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postgresql.net – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.602,-)

.com
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greencarpet.com – EUR 33.000,-
mondia.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.027,-)
tinka.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.523,-)
coindeck.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.811,-)
adultrating.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
xij.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.008,-)
everheart.com – US$ 9.880,- (ca. EUR 8.901,-)
greaterthings.com – US$ 9.488,- (ca. EUR 8.548,-)
jaxxon.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.658,-)
mysore.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.658,-)
asphaltgold.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.306,-)
cityclimb.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.306,-)
sageapp.com – US$ 6.750,- (ca. EUR 6.081,-)
hardenedhomes.com – US$ 6.660,- (ca. EUR 6.000,-)
perched.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.405,-)
pixely.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.405,-)
cybergard.com – US$ 5.900,- (ca. EUR 5.315,-)
architecturecompetitions.com – US$ 5.900,- (ca. EUR 5.315,-)
ufex.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
vaay.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

PHANTASIALAND – SICHERHEITSTAGE IM SEPTEMBER 2019

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eV „eco“ lädt zusammen mit „heise Events“ am 26. und 27. September 2019 zu den 9. Internet Security Days (ISD) in das Phantasialand in Brühl bei Köln. Themen sind – neben Cyber-Angriffen – die zukünftigen Trends der IT-Sicherheit.

Zum 9. Mal laden „eco“ und „heise Events“ zu den Internet Security Days. Neben den zahlreichen Vorträgen zu unterschiedlichen Themenfeldern bieten die ISD auch Workshops, die Möglichkeit, Kontakte aufzufrischen oder neu zu knüpfen und natürlich den Spaß des Phantasialandes. Auf der Agenda stehen unter anderem Felix von Leitner (fefe) von der Code Blau GmbH, der mit einer Keynote unter dem Titel „Hype-Tech“ sicher einige Securityzähne ziehen wird. Interessant dürfte auch der Vortrag „Fake Webshops – Erkennung, Analyse und Gegenmassnahmen in der Schweiz“ von Michael Hausding (SWITCH) werden. Weiter wird es einen zusätzlich zu buchenden Workshop „DS-GVO: Meldepflicht bei Datenpannen (Security Breach Notification) und ihre (Bußgeld-)Risiken“ von Rechtsanwalt Dr. Jens Eckhardt (Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte PartGmbB) geben. Daneben bringen die zahlreichen weiteren Vorträge zu Informationssicherheit und Compliance, Notfallvorsorge, zu sicheren Identitäten und Infrastruktur und der Zukunft der Sicherheit sicherlich jede Menge Informationen und Erkenntnisse.

Die „9. Internet Security Days“ finden am 26. und 27. September 2019 im Phantasialand Berggeiststraße 31 – 41, 50321 Brühl statt. Derzeit werden noch bis zum 11. August 2019 Early Bird Tickets für EUR 595,- (inkl. gesetzlicher MwSt.) angeboten. Ab 12. August 2019 gibt es dann Standardtickets zum Preis von EUR 699,- (inkl. gesetzlicher MwSt.).

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2119

Quelle: eco.de, eigene Recherche

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