Domain-Newsletter

Ausgabe #977 – 25. Juli 2019

Domain-Newsletter – Ausgabe #977 – 25. Juli 2019
Themen: nTLDs – nächste Runde nicht vor Ende 2020 | .nz – kein Schatten-WHOIS für DomainTools | TLDs – Neues von .eu, .museum und .us | .ch – Bundesgericht gibt OTTO’S eine Chance | Preise – 1. Halbjahr 2019 macht Lust auf mehr | fora.com – Chat-Plattform für US$ 285.000,- | September – TLDCON 2019 lädt nach Litauen

NTLDS – NÄCHSTE RUNDE NICHT VOR ENDE 2020

Tony Kirsch, Head of Professional Services der US-Registry Neustar, hat sich frustriert über die Planungen für eine nächste Runde zur Einführung von neuen Top Level Domains gezeigt. Vor Ende des Jahres 2020 sei damit nicht zu rechnen.

Mitte Juni 2019 ließ das fünfseitige Thesenpapier „ICANN Org’s Readiness to Support Future Rounds of New gTLDs“ aufhorchen. Darin skizzierte die Internet-Verwaltung, aufgeteilt in die acht Sektionen „Timeline to next round, Expected volumes of applications and processing time, Policy implementation, Readiness activities, Systems & tools, Operational processes, People and Costs“, den Weg für eine weitere nTLD-Runde, bis hin zu der Überlegung, das Bewerbungsfenster dauerhaft einmal im Jahr zu öffnen. Bis zur praktischen Umsetzung wird es jedoch noch eine Weile dauern, wie Kirsch in einem Blog-Artikel klarstellte. Er geht davon aus, dass, vereinfacht ausgedrückt, aktuell drei Meilensteine erreicht werden müssen: Erstellung eines Abschlussberichts der Einführungsrunde 2012 samt Empfehlungen, was in der nächsten Runde verbessert werden muss, die Freigabe des Berichts durch den ICANN-Vorstand (die Kirsch im 2. Quartal 2020 erwartet), und die Veröffentlichung der Regelungen für die nächste Runde samt Festlegung des Starttermins.

Zwingende Voraussetzung auf dem Weg zur nächsten TLD-Runde ist damit auch nach Einschätzung von Kirsch der Abschlussbericht der Subsequent Procedures PDP Working Group. Der wird aktuell für das 4. Quartal 2019 erwartet. Dabei zeigt sich Kirsch vorsichtig optimistisch; beim ICANN-Meeting in Marokko will er insoweit „positiven Lärm“ und erneuerte Vitalität im gesamten nTLD-Programm wahrgenommen haben. Er hat aber auch einige Hürden ausgemacht. Dazu gehört vor allem der intensiv diskutierte „Work Track 5 on Geographic Names at the Top Level“. Dort befasst sich ICANN seit dem Jahr 2014 mit der Frage, ob Länder- und Territorialnamen als Top Level Domain angemeldet werden dürfen. Im Juni 2017 veröffentlichte diese Arbeitsgruppe ein „final paper“, wonach lediglich Einigkeit besteht, dass man sich nicht einig ist. Man habe eine steigende Zahl an komplexen Problemen, verschiedenen Interessen und unterschiedlichen Ansichten festgestellt. Daher sollen nun zwei wöchentliche Telefonkonferenzen dafür sorgen, dass ein Durchbruch gelingt.

Was Kirsch nicht sagt: Wie hoch das Interesse an einer weiteren Einführungsrunde tatsächlich ist, ist letztlich offen. Als Mitarbeiter von Neustar hat Kirsch ein wirtschaftliches Interesse an vielen Domain-Endungen; aktuell verwaltet Neustar als Backend-Provider 265 nTLDs, mehr als jedes andere Unternehmen. Allerdings haben sich schon über 50 .brands wieder freiwillig aus dem Domain Name System zurückgezogen, zuletzt .iselect, .duns, .mobily sowie .starhub. Und kein Markenunternehmen hat bisher öffentlich angekündigt, sich bewerben zu wollen.

Quelle: circleid.com eigene Recherche

.NZ – KEIN SCHATTEN-WHOIS FÜR DOMAINTOOLS

DomainTools LLC, Marktführer im Bereich „WHOIS services“, muss im Streit mit der neuseeländischen Domain Name Commission Limited (DNCL) eine erneute juristische Niederlage einstecken: der „United States Court of Appeals for the Ninth Circuit“ bestätigte die einstweilige Verfügung, die es DomainTools verbietet, WHOIS-Daten für .nz-Domains zu erheben und zu veröffentlichen.

Am 12. September 2018 erließ der „United States District Court Western District of Washington At Seattle“ eine einstweilige Verfügung, die es DomainTools untersagte, auf die WHOIS-Daten für .nz-Domains zuzugreifen, diese Informationen in eigene Datenbanken herunterzuladen und sie einschließlich aller historischen Daten zu veröffentlichen. Das Gericht begründete die Entscheidung mit einem Verstoß gegen die „terms of use“ (TOU) für .nz, die es jedermann untersagen, durch massenhafte Abfragen eine Art „Schatten“-WHOIS zu erstellen. Hiergegen wandte sich DomainTols in einem Rechtsmittelverfahren vor dem „United States Court of Appeals for the Ninth Circuit“, der am 07. Juni 2019 mündlich verhandelte. DomainTools machte dort unter anderem geltend, dass DNCL nicht nachgewiesen habe, dass irreparabler Schaden drohe; das sei aber Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die DNCL erneuerte den Vorwurf, dass DomainTools ein Schatten-WHOIS mit 94 Prozent der gespeicherten Daten aufgebaut hätte, was vertraglich untersagt sei und Bemühungen um mehr Datenschutz unterlaufe.

In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2019 bestätigte das Berufungsgericht nun die erstinstanzliche Entscheidung und stellte insbesondere fest, dass das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen beim Erlass der einstweiligen Verfügung nicht in fehlerhafter Weise ausgeübt hat. Es habe sich bestätigt, dass DomainTools die TOU gekannt haben muss; anders sei nicht zu erklären, dass DomainTools die TOU vor der Speicherung der abgerufenen WHOIS-Daten auf eigenen Daten-Servern jeweils entfernt habe. Ebenso sei festzuhalten, dass die TOU die massenhafte Abfrage und Speicherung von WHOIS-Daten untersage. Ferner habe die DNCL glaubhaft gemacht, dass sich die Inhaber von .nz-Domains sehr besorgt um die Wahrung ihrer Privatsphäre und ihrer Daten gezeigt haben; einzelne Kunden hätten die Vertragsbeziehung zur DNCL sogar beendet, als sie von den Geschäftsmethoden von DomainTools erfahren hätten. Dies begründe die ernsthafte Sorge irreparabler Schäden, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen worden wäre. Diese liege zudem auch im öffentlichen Interesse. Damit muss DomainTools die einstweilige Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacherechtsstreits beachten.

Bestärkt durch die bisher erzielten juristischen Erfolge hat die DNCL mittlerweile mit dem in Kalifornien ansässigen Unternehmen Whois API Inc. einen weiteren WHOIS-Dienstleister auf Unterlassung verklagt. Auch hier stützt man sich vor dem „United States District Court Central District of California“ in einer Klage vom 04. Juni 2019 auf eine Verletzung der TOU; eine vorherige Abmahnung vom 17. Dezember 2018 war erfolglos geblieben. Auch wenn ein Urteil dort noch nicht ergangen ist: der Fluss an WHOIS-Daten dürfte damit auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) zusehends spärlicher werden.

Das Urteil des „United States Court of Appeals for the Ninth Circuit“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2108

Die einstweilige Verfügung finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1911

Die Klage gegen Whois API Inc. finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2109

Quelle: domainnamewire.com

TLDS – NEUES VON .EU, .MUSEUM UND .US

Die EU-Kommission hat ihre .eu-Politik erneut über den Haufen geworfen: künftig sollen auch EU-Bürger mit Sitz in Großbritannien ihre Domain behalten dürfen. Derweil hat sich der Registry-Vertrag für .us verlängert, während .museum die Vergaberegeln lockert – hier unsere Kurznews.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Unsicherheiten um den Austritt Grossbritanniens aus der EU scheint sich für .eu-Domains eine Wende abzuzeichnen. Am 19. Juli 2019 veröffentlichte die .eu-Registry EURid einen Hinweis, wonach EU-Bürger mit Sitz in Großbritannien ihre .eu-Domain behalten dürfen. Maßgeblich dafür sei, dass das Kriterium der Staatsbürgerschaft unabhängig vom Wohnsitz neu in den Artikel 4 (2)(b) der Verordnung (EC) No. 733/2002, ergänzt durch Verordnung (EU) 2019/51, aufgenommen worden sei. Im Januar 2019 hieß es noch, dass auch EU-Bürger mit Sitz in Großbritannien ihre .eu-Domain verlieren. Die Änderung soll am 19. Oktober 2019 in Kraft treten, also noch vor dem 31. Oktober 2019, der aktuell als das späteste Brexit-Datum gilt.

AFNIC, Registry der französischen Länderendung .fr, greift der im Jahr 2001 eingeführten Top Level Domain .museum unter die Arme. Nachdem AFNIC im Jahr 2018 zunächst die technische Funktion als Backend-Registry für .museum übernommen hat, wird nun in Abstimmung mit dem in Paris ansässigen „International Council of Museums“ (ICOM) eine Überarbeitung der Vergaberegeln vorbereitet. 2016 hatten lediglich 38 aller Museen oder musealen Organisationen eine eigene Website. Um das zu ändern, kann in Zukunft „anyone with an interest in a museum“ eine .museum-Domain registrieren, eine Mitgliedschaft im ICOM ist also keine Pflicht mehr. Zudem wird die Zahl an akkreditierten Domain-Registraren deutlich ausgebaut, allein in diesem Jahr ist sie von 3 auf 23 gestiegen. Vor allem aber sollen die Gebühren erheblich sinken; kostete eine .museum-Domain bisher im Durchschnitt etwa EUR 200,- im Jahr, sollen es künftig nur etwa EUR 60,- sein. Im Ziel hat AFNIC rund 115.000 Organisationen, die künftig berechtigt wären, eine .museum-Domain zu registrieren; damit sollte auch die öffentliche Präsenz von .museum deutlich ausgebaut werden.

Die US-Registry Neustar Inc. darf sich über eine lukrative Vertragsverlängerung freuen: wie die NTIA (National Telecommunications and Information Administration) des US-Wirtschaftsministeriums bekanntgab, wurde der Verwaltervertrag für .us, das offizielle Länderkürzel der USA, um zehn Jahre bis in das Jahr 2029 verlängert. Kosten entstehen der US-Regierung hierfür keine, so dass Neustar in erster Linie Geld mit der Registrierung von .us-Domains verdient; aktuell sind rund zwei Millionen .us-Domains registriert. Neustar hat die Verwaltung von .us schon seit dem Jahr 2001 inne. Diese Funktion gilt als prestigeträchtig, auch wenn .us bei weitem nicht die Bedeutung von anderen Länderkürzeln wie .de und .uk hat. In den USA gilt stattdessen .com als die eigentliche Landesendung. Daran dürfte sich angesichts der erneuten Vertragsverlängerung mit Neustar auch langfristig wenig ändern.

Weitere Informationen zu den Änderungen bei .eu finden Sie unter:
> https://eurid.eu/en/register-a-eu-domain/brexit-notice/

Weitere Informationen zur Vertragsverlängerung bei .us finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2110

Quelle: eurid.eu, afnic.fr, ntia.gov

.CH – BUNDESGERICHT GIBT OTTO’S EINE CHANCE

Im Streit um unter anderem die geschäftliche Nutzung der beiden Domains otto-shop.ch und ottoversand.ch hat das Schweizer Bundesgericht die Entscheidung des Kantonsgericht Luzern aufgehoben und zurückverwiesen. Das Schweizer Bundesgericht stellte Fehler bei der Entscheidung der Vorinstanz fest, die die Nutzung der Domains erlaubte.

Die 1949 gegründete deutsche „Otto GmbH & Co. AG“ als Muttergesellschaft des weltweit tätigen Handels- und Dienstleistungskonzerns „Otto-Gruppe“ ist in der Schweiz seit 1996 auch im Online-Handel tätig, nachdem sie das Schweizer Unternehmen Jelmoli erworben hatte, das sie als Jelmoli-Versand fortführt. Sie ist auch mit anderen Versandhäusern auf dem Schweizer Markt präsent und erzielt damit in der Schweiz einen Umsatz von rund CHF 400 Mio. Mit der Marke „OTTO“ ist sie dort nicht aktiv, besitzt aber die beiden Domains ottoversand.ch und otto-shop.de, die ursprünglich auf Jelmoli aufmerksam machten. Gleichwohl erzielt der Konzern über die Domain otto.de auch Umsätze in der Schweiz. Mit Schreiben vom 16. September 2016 teilte die Otto-Tochter UNITO Versand & Dienstleistungen GmbH der 1978 gegründeten Schweizer „OTTO’S AG“ mit, dass sie ab dem zweiten Quartal 2017 auch in der Schweiz mit der Marke „OTTO“ im Markt auftreten, einen Online-Shop eröffnen und im Kataloggeschäft tätig sein werde. Sie bot eine Koexistenz in dem Sinne an, dass jeder seine Sortimente in seiner Zielgruppe online vermarktet, wobei die Details noch in einem Gespräch zu klären seien. Die „OTTO’S AG“ handelt mit Waren aller Art, insbesondere in rund 100 eigenen Verkaufsgeschäften, aber auch online. Sie ist Inhaberin einer Wort-/Bild-Marke „OTTO’S“ sowie weiterer Wortmarken, die den Zeichenbestandteil „OTTO’S“ als Kernelement beinhalten. Die OTTO’S AG erklärte sich mit dem Vorschlag einer Koexistenz beider Unternehmen auf dem Schweizer Markt nicht einverstanden, da sie die Verwechslungsgefahr als sehr groß erachtete, wenn das Zeichen otto-versandhandel.ch im schweizerischen Markt auftrete; mit einem Zeichen otto.de/.ch könne sie sich jedoch einverstanden erklären. Weitere Verhandlungen zwischen den Parteien scheiterten.

Am 07. April 2017 reichte die OTTO’S AG beim Kantonsgericht in Luzern Klage ein, unter anderem mit dem Antrag, das Gericht möge es verbieten, dass OTTO oder UNITO einen Domain-Namen mit der Top Level Domain .ch, der die Zeichen „OTTO“ und/oder „OTTO-VERSAND“ enthält, in Alleinstellung oder in Verbindung mit zusätzlichen Elementen, registrieren oder durch einen Dritten registrieren lassen und/oder einen solchen bereits registrierten Domain-Namen erwerben oder aktiv nutzen bzw. durch einen Dritten erwerben oder aktiv nutzen lassen. Sie stützte sich dabei auf Markenrecht und das Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG). Zugleich stellte sie den Antrag, den Gegnerinnen die Aufnahme des Online-Handels unter den strittigen Zeichen vorsorglich zu verbieten. Letzterem Antrag gab das Kantonsgericht Luzern am 14. August 2017 statt. Eine Beschwerde der Gegnerinnen gegen diese Entscheidung wies das Bundesgericht am 12. Februar 2018 ab. Das Kantonsgericht Luzern wies die Klage von OTTO’S letztlich aber mit Urteil vom 26. November 2018 ab: Das Gericht verneinte ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin daran, den Gegnerinnen den stationären Detailhandel verbieten zu lassen. Sie habe im Hinblick auf den Anspruch aus dem UWG nicht aufgezeigt, ob und inwiefern sie im Online-Handel mit ihrem Zeichen materiell zeitliche Priorität und eine schutzwürdige Marktposition erworben habe, weshalb die Prüfung einer etwaigen Verwechslungsgefahr nicht notwendig und ein Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar sei. Gegen diese Entscheidung legte OTTO’S Beschwerde zum Bundesgericht ein.

Das Schweizer Bundesgericht gab OTTO’S teilweise Recht und verwies die Sache an das Kantonsgericht Luzern zurück (Urteil vom 23. Mai 2019, Az. 4A_22/2019). Zunächst verfügte auch das Bundesgericht das Verbot des Online-Handels unter der Marke „OTTO“ gegen die Gegnerinnen – solange das bundesgerichtliche Verfahren andauere. Das Bundesgericht stellte nach eingehender Prüfung fest, dass die Parteien dieses Rechtsstreits aufgrund der Konstellation von Markenrechten, deren Prioritäten und dem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland zu markenrechtlicher Koexistenz gezwungen seien. Weiter diagnostizierte das Bundesgericht jedoch einen Fehler des Kantonsgerichts bei der Prüfung des Anspruchs aus dem UWG. Nach dem einschlägigen Art. 3 lit. d UWG handelt unlauter insbesondere, wer Maßnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Das Gericht prüfte die Verwechslungsgefahr nicht, weil es davon ausging, dass die Klägerin keine schutzwürdige Marktposition innehabe. Denn die Klägerin erziele ihren Umsatz zu 98 Prozent über ihre Filialen und nur zu 2 Prozent online, während die Gegnerinnen sich allein auf das Online- und Kataloggeschäft beschränkten und keine Filialen betreiben und betreiben wollen. Doch bei der Bewertung der schutzwürdigen Marktposition hatte das Gericht sich ausschließlich auf den Online-Bereich gestützt und nicht den Gesamtauftritt von OTTO’S berücksichtigt. Mit dieser Beschränkung habe das Gericht verkannt, dass der Kunde nicht nach Vertriebskanälen differenziere, sondern z.B. online recherchiere und dann im Laden kaufe, oder im Ladengeschäft Preisvergleiche anstelle und dann online kaufe. Zudem machten die 2 Prozent Online-Handel bei OTTO’S im Jahresumsatz 2016/2017 CHF 14,7 Mio. aus. Der von den Gegnerinnen geplante Marktauftritt unter OTTO und OTTO-VERSAND würde eine Verwechslungsgefahr mit den Waren oder dem Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin schaffen, wenn beim Publikum der Eindruck erweckt würde, die so gekennzeichneten oder vertriebenen Waren stammten aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin. Im Hinblick darauf hatte die Beschwerde Erfolg. Das Bundesgericht verwies die Sache an das Kantonsgericht Luzern zurück, damit dieses die Prüfung der Verwechslungsgefahr vornimmt.

Die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2111

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bger.ch

PREISE – 1. HALBJAHR 2019 MACHT LUST AUF MEHR

Der Domain-Analyst und Autor Bob Hawkes hat sich die DomainVerkaufszahlen im ersten Halbjahr 2019 vorgenommen und mit den Jahresdaten für 2018 verglichen. Danach steht nach seiner Einschätzung das Handelsjahr 2019 voraussichtlich besser da.

Es ist Hawkes erster Artikel auf der Domainer-Plattform Name Pros.com, und er führt ihn gleich zu Ruhm und Ehre. Beim Vergleich des kompletten Domain-Handelsjahres 2018 mit dem ersten Halbjahr 2019 kommt er – verständlicher Weise – nicht ohne Spekulationen aus, aber seine Angaben sind hoffnungsvoll. Seine Quelle hat Hawkes bei NameBio.com. Die dortigen Daten verweisen auf 28 Prozent mehr Verkäufe und um beinahe 17 Prozent gestiegene Preise. Im Detail mussten aber doch einige Endungen Federn lassen. So sind die Preise für .net-Domains gesunken, während sie bei .org stagnieren. Die neuen Endungen fahren bei den Verkaufszahlen Verluste von über 30 Prozent ein; ihr Durchschnittspreis sei, so Hawkes, leicht angestiegen und betrage US$ 4.000,-.

Die Verkaufszahlen im Einzelnen: NameBio listet für das erste Halbjahr 2019 ca. 53.200 Domain-Verkäufe, was im Hinblick auf 82.900 im gesamten Jahr 2018 auf eine um 28 Prozent höhere Gesamtzahl in 2019 hoffen lässt. Die Endung .com genießt dabei mit rund 46.000 verkauften Domains die Spitzenposition, gegenüber 70.000 im ganzen Jahr 2018. Auch .net hat zur Zeit mit 1.482 verkauften Domain-Namen eine höhere Prognose gegenüber den 2.432 in 2018 insgesamt verkauften Domains. Ähnlich ergeht es .org. Hingegen leiden die neuen Endungen: bisher wurden lediglich 507 nTLDs verkauft, dem für das gesamte Jahr 2018 zusammen 1.474 gegenüber stehen. Hawkes geht von über 31 Prozent weniger verkauften nTLDs über das Jahr aus. Bei den Länderendungen sind die Prognosen sehr durchwachsen. Zwar könne man von einer Steigerung der Verkaufszahlen um 12 Prozent ausgehen, doch seien die Verkaufszahlen bei .cc, .co und .de auf dem absteigenden Ast. Die Tech-Endung .io weist bisher in 2019 lediglich 340 Verkäufe auf, während sie über das Jahr 2018 auf 921 kam; ein Minus von 26 Prozent kündigt sich an. Dafür explodieren die Zahlen bei .ai, die schon jetzt 745 verkaufte Domains aufweist, gegenüber 311 im gesamten Jahr 2018.

Die Verkaufspreise zogen laut NameBio insgesamt um 17 Prozent an und liegen im ersten Halbjahr 2019 im Durchschnitt bei US$ 1.545,- gegenüber US$ 1.323,- im Gesamtjahr 2018. Bei .com findet sich ein Anstieg der Preise um 26 Prozent, während bei .net die Preise um knapp 22 Prozent niedriger liegen. Die Informations-Endung .info verzeichnet zwar einen Anstieg der Kaufpreise um 21 Prozent, aber die Verkaufszahlen im Ganzen sind niedriger. Der Durchschnittspreis bei nTLDs liegt derzeit mit US$ 4.020,- etwas höher als die US$ 3.878,- in 2018. Bei den Länderendungen fallen die Durchschnittspreise um beinahe 17 Prozent. Das zeigt dann auch die Schattenseite hoher Verkaufszahlen: die Preise von .ai-Domains sind um rund 62 Prozent gesunken, von US$ 1.416,- in 2018 auf US$ 531,- im ersten Halbjahr 2019. Da zeigt sich dann die andere Seite des Wertbestandes: so wurden bisher weniger .co-Domains verkauft, aber deren Preise haben sich gegenüber dem Vorjahr kaum verändert. Hinzu kommt, dass der Durchschnittswert von .co-Domains mit US$ 2.272,- unter den Länderendungen einer der höchsten ist. Höher ist der Durchschnittspreis bei der deutschen Endung, mit US$ 5.170,- liegt er derzeit auch höher als die US$ 4.576,- in 2018.

Bei alle dem muss klar sein: Hawkes blickt mit seinen Angaben in die Zukunft. Was das zweite Halbjahr 2019 bringt und wie es die Verhältnisse gegenüber dem Jahr 2018 verändert, wird man erst Anfang 2020 sagen können. Doch derzeit – kurz vor dem Sommerloch – sind die Hochrechnungen und Aussichten unbestreitbar gut.

Das Posting von Bob Hawkins auf namepro.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2112

Quelle: namepros.com

FORA.COM – CHAT-PLATTFORM FÜR US$ 285.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte es mit fora.com zum Preis von US$ 285.000,- (ca. EUR 254.464,-) wieder auf eine hochpreisige Domain. So euphorisch wie in der Vorwoche ging es allerdings nicht zu.

Mit fora.com für US$ 285.000,- (ca. EUR 254.464,-) reihte die Kommerzendung eine weitere sechsstellige Domain in die diesjährige Preisliste ein. Die Domain steht aktuell auf Platz 15 und bietet eine Plattform zur Forum- und Chat-Suche. Suspekt ist allerdings, dass das Copyright-Zeichen des Angebots unter fora.com das Jahr 2011 ausweist und nicht 2019. Zweitteuerste Domain war ikg.com mit US$ 55.000,- (ca. EUR 49.107,-), gefolgt von firstdate.com zu US$ 40.000,- (ca. EUR 35.714,-). Letztere steht bereits wieder zum Verkauf. Wiederläufer sind die Domain estilos.com mit heute US$ 5.500,- (ca. EUR 4.911,-), was gegenüber den US$ 2.000,- (damals ca. EUR 1.471,-) vom Oktober 2008 eine deutliche Verbesserung darstellt. Gleiches gilt für beyondblack.com, die es im Juni 2012 auf US$ 1.388,- (damals ca. EUR 1.102,-) und jetzt aber auf immerhin US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-) brachte.

Die deutsche Endung stellte sich bei den Länderendungen an die Spitze, mit der Zwei-Zeichen-Domain we.de zum Preis von EUR 30.000,-, die auch gleich wieder zum Verkauf steht. Daneben lieferte .de vier weitere erwähnenswerte Preise. Mit drei Domains vertreten war die kolumbianische Endung .co: buck.co war zweitteuerste Länderdomain mit US$ 19.888,- (ca. EUR 17.757,-). Mit etwas Abstand folgte property.co zum Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-). Beim kommerziellen Neustart von .co hatte die Domain ein besseres Bild abgegeben: im August 2010 zahlte jemand EUR 20.000,- für property.co – Wertbeständigkeit sieht anders aus. Sehr gut im Preis lag auch die kanadische Glücksspieldomain betonline.ca mit US$ 16.000,- (ca. EUR 14.286,-). Da der Hype um KI oder AI so schnell nicht mehr vergehen wird, war noch delicious.ai mit US$ 2.400,- (ca. EUR 2.143,-) recht interessant: hier wird „Künstliche Intelligenz für die Gastronomie“ angeboten. Gut ausgebildete Köche werden dann ja wohl nicht mehr gebraucht.

Die neuen generischen Domain-Endungen waren preislich diesmal in schwächeren Regionen angetreten: Dabei waren drei .club-Domains mit wow.club an der Spitze, die es auf US$ 2.270,- (ca. EUR 2.027,-) brachte. Dabei war aber auch craft.supply für US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-). Die klassischen Endungen .net und .org standen dank der Drei-Zeichen-Domain vco.net, die US$ 4.999,- (ca. EUR 4.463,-) erzielte, etwas besser da. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche nicht so überwältigend wie die vorangegangene, aber sie bewegte sich in durchaus vernünftigen Bahnen.

Länderendungen
————–

we.de – EUR 30.000,-
bike2go.de – EUR 7.485,-
tiermarkt.de – EUR 4.900,-
sonnenwelt.de – EUR 2.298,-
gottesdienst.de – EUR 2.000,-

buck.co – US$ 19.888,- (ca. EUR 17.757,-)
property.co – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
venturing.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)

betonline.ca – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.286,-)
gas.uk – GBP 5.255,- (ca. EUR 5.852,-)
anyfin.fi – EUR 5.000,-
nerd.tv – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
hure.ch – EUR 3.000,-
cello.tv – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
evidence.me – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
supermicro.be – EUR 2.499,-
rockstar.tv – US$ 2.510,- (ca. EUR 2.241,-)
delicious.ai – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.143,-)
mad.am – US$ 2.250,- (ca. EUR 2.009,-)
innova.io – US$ 2.199,- (ca. EUR 1.963,-)
mods.us – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)

Neue Endungen
————-

wow.club – US$ 2.270,- (ca. EUR 2.027,-)
bee.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
craft.supply – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
hundred.club – US$ 1.830,- (ca. EUR 1.634,-)

Generische Endungen
——————-

vco.net – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.463,-)
backstock.net – EUR 2.800,-
emf.org – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.500,-)
buildinginnovation.org – US$ 2.788,- (ca. EUR 2.489,-)

.com
—–

fora.com – US$ 285.000,- (ca. EUR 254.464,-)
ikg.com – US$ 55.000,- (ca. EUR 49.107,-)
firstdate.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 35.714,-)
peaceful.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 26.786,-)
simplist.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 26.786,-)
cashon.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.857,-)
commandes.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.857,-)
iph.com – US$ 18.700,- (ca. EUR 16.696,-)
n2co.com – EUR 15.500,-
govenor.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.714,-)
myalternatives.com – US$ 11.250,- (ca. EUR 10.045,-)
voltix.com – EUR 10.000,-
bionicrepair.com – US$ 9.850,- (ca. EUR 8.795,-)
mikehall.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.482,-)
ciberseguridad.com – EUR 8.000,-
beautyall.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.589,-)
pesq.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.696,-)
solidman.com – US$ 5.900,- (ca. EUR 5.268,-)
steel24.com – US$ 5.900,- (ca. EUR 5.268,-)
9mile.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.911,-)
estilos.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.911,-)
finhash.com – US$ 5.488,- (ca. EUR 4.900,-)
sky88.com – US$ 5.040,- (ca. EUR 4.500,-)
expobot.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
tuono.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
beyondblack.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-)
esgforum.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

SEPTEMBER – TLDCON 2019 LÄDT NACH LITAUEN

Im September lädt die .ru-Registry mit Unterstützung von ICANN zur TLDCON 2019 nach Vilnius in Litauen. Die TLDCON findet damit zum zwölften Male statt.

Seit 2008 organisiert das Koordinierungszentrum für die russische Endung .ru die internationale Konferenz TLDCON für Registries von Länderendungen und Registrare aus dem zentral- und osteuropäischen Raum. Gastgeber ist diesmal die litauische Registry DomReg.lt in Partnerschaft mit ICANN und TICnet.ru. Die aktuelle Konferenz TLDCON 2019 findet vom 11. bis zum 12. September 2019 in Vilnius (Litauen) statt. Im Rahmen dieser Konferenz kommen führende Registrare und Registries unterschiedlicher ccTLDs ins Gespräch über Belange des Internets. Die Kommunikation zwischen Registries und Registraren wird im Lichte einer raschen Entwicklung der nationalen Segmente des Internets immer wichtiger. Letztlich sucht man angesichts von Globalisierung und sich stets weiterentwickelnder Geschäftsmodelle nach neuen Möglichkeiten zur Ausweitung internationaler Kooperationen sowie nach Weiterentwicklungen des globalen Domain-Marktes. Noch liegt die Agenda für die Veranstaltung nicht vor; aus der Anmeldeseite ergibt sich allerdings, dass am 12. September eine Exkursion stattfindet. Die TLDCON ist diesmal einen Tag kürzer als noch im Vorjahr. Nichtsdestotrotz sind bereits 43 Teilnehmer angemeldet. Im Vorjahr hatten 126 Teilnehmer das Vergnügen.

Die TLDCON 2019 findet vom 11. bis 12. September 2019 im Grand Hotel Kempinski Vilnius, Universiteto str. 14, 01122 Vilnius, Litauen statt. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung ist erforderlich.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://meeting.cctld.ru/en/

Quelle: cctld.ru, mynext.events

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top