Themen: Petition – Streit um kurze .uk-Domains entbrannt | Marktbericht – AFNIC rechnet mit TLD-Pleitewelle | TLDs – Neues von .duns, .eu und .fr | OLG Hamm – Rechtsweg bei Städte-Online-Werbung | Brandbucket – vermarktbare Domains sind heikel | rpo.com – ohne Inhalte, aber US$ 50.000,- wert | Paris – 5. NDDCamp im Juni 2019
PETITION – STREIT UM KURZE .UK-DOMAINS ENTBRANNT
Nominet, Registry des offiziellen britischen Länderkürzels .uk, ist wegen der Praxis bei der Einführung kurzer Second Level Domains heftig in die Kritik geraten: Eine Petition soll verhindern, dass größere Domain-Registrare überdurchschnittlichen Gewinn erzielen können.
Seit dem 10. Juni 2014 ist es möglich, Second Level Domains direkt unterhalb von .uk zu registrieren. Um Inhaber von Third Level Domains wie .co.uk oder .org.uk zu schützen, gewährt ihnen Nominet eine so genannte Grandfathering-Phase. Für die Dauer von fünf Jahren können sie ihren Domain-Namen als Second Level Domain bevorrechtigt registrieren, vorausgesetzt, sie haben ihre Domain vor dem 28. Oktober 2013, 23:59 Uhr (BST) registriert. Die Reservierung läuft noch bis zum 25. Juni 2019 um 06:00 morgens (BST), endet also in Kürze; Domains, die bis dahin nicht registriert wurden, gibt Nominet ab dem 08. Juli 2019 um 14.00 (BST) für die Allgemeinheit frei. Allerdings hat Nominet einen besonderen Service für die Domain-Registrare geschaffen. Wer sich bis 03. Mai 2019 angemeldet hat, erhält eine Liste der Third Level Domains, bei denen das Second-Level-Pendant bisher noch nicht registriert wurde. Während einer vorgeschalteten Phase vom 01. bis zum 05. Juli 2019 können diese Domains dann von den Registraren registriert werden; die Registrare können diese Domains dann für ihre Kunden registrieren oder zumindest theoretisch meistbietend verkaufen.
Dazu unterteilt Nominet die .uk-Domains nach Ziffern und Buchstaben in fünf verschiedene „batches“, wobei für die Zuteilung das erste Zeichen in einer Domain maßgeblich ist. Zusätzlich sollen die größten Domain-Registrare profitieren, die – und daran entzündet sich die Kritik – wie etwa GoDaddy, Key-Systems und Names.co.uk im Nominet-Board vertreten sind. Je größer der von Nominet eingeräumte Kredit ist, desto mehr Domains kann ein Registrar pro Minute registrieren. Bei GBP 450,- sind es sechs Versuche pro Minute, bei GBP 4.500,- schon neun und bei mindestens GBP 90.000,- sogar 150. Nach eigenen Angaben möchte Nominet damit sein System vor Überlastung schützen und ausserdem sicherstellen, dass registrierte Domains auch bezahlt werden; allerdings liegt auf der Hand, dass größere Registrare bzw. deren Kunden von dem System tendenziell profitieren. Das wiederum kollidiert nach Einschätzung des Domain-Experten Kieren McCarthy mit der Gemeinnützigkeit von Nominet und dem Ziel, öffentlichen Interessen zu dienen. Parallel hat eine Gruppe kleinerer Domain-Registrare unter 3million.uk eine Petition ins Leben gerufen, über die eine Überprüfung des Freigabeprozesses gefordert wird.
Nominet-CEO Russell Haworth hat die Kritik in einem Blog-Artikel zurückgewiesen. So seien die großen Domain-Registrare von einer Beschlussfassung über das streitige Modell ausgeschlossen gewesen und hätten sich teilweise gar nicht dafür angemeldet; Namen nennt Haworth aber nicht. Schließlich habe es jedem Registrar freigestanden, an der Vergabe teilzunehmen; um die 800 hätten sich dafür entschieden, eine Mitgliedschaft bei Nominet sei nicht notwendig gewesen. An dem umstrittenen Vergabemodell werde man daher festhalten. Dass die Petition Nominet noch zum Einlenken bringt, darf bezweifelt werden.
Den Artikel von Kieren McCarthy finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2087
Die Stellungnahme von Nominet-CEO Russell Haworth finden Sie unter:
> https://www.nominet.uk/the-trouble-with-fake-news/
Weitere Informationen zur Petition finden Sie unter:
> https://3million.uk/open-letter/
Quelle: theregister.co.uk, nominet.uk
MARKTBERICHT – AFNIC RECHNET MIT TLD-PLEITEWELLE
Droht dem Domain Name System eine Pleitewelle? Die Möglichkeit schließt die .fr-Registry AFNIC in ihrem Report „Global Domain Name Market in 2018“ nicht aus, und glänzt dabei mit Übersicht und Details.
Nach dem Domain Name Industry Brief der .com-Registry VeriSign Inc. und dem Global TLD Report des „Council of European National Top-Level Domain Registries“ (CENTR) widmet sich nun auch die .fr-Verwalterin AFNIC einem Rückblick auf den Domain-Markt im Jahr 2018. Im Mittelpunkt der 46seitigen kostenlosen Studie, die auf dem Datenmaterial von ICANN, CENTR, APTLD und Zahlen der Statistik-Experten von ntldstats.com beruht, steht erwartungsgemäß der französische Domain-Markt, setzt ihn aber in eine globale Perspektive und legt dabei großen Wert auf Details. Wie sehr statistische Auswertungen schwanken können, belegt AFNIC beispielhaft an den so genannten „penny ccTLD“, also Endungen, die gratis oder sehr günstig registrierbar sind, wie .cc (Kokos-Inseln), .cf (Zentralafrikanische Republik), .ga (Gabun), .gq (Äquatorialguinea), .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean), .ml (Mali), .pw (Palau) und .tk (Tokelau-Inseln). Sie kamen 2015 auf zusammen 30,8 Millionen registrierte Domains, stürzten 2016 auf 23,1 Millionen ab, und standen Ende letzten Jahres wieder bei 31,6 Millionen. Seriöse Statistiken blenden sie daher in der Regel aus, da sie das Gesamtbild drastisch verwässern. Das gilt aber nicht für „Quasi-gTLDs“, also Länderendungen, die wie generische TLDs vermarktet werden; dazu zählen etwa .tv (Tuvalu) oder .me (Montenegro). Sie schwanken seit 2015 konstant um die Marke von 4,1 Millionen Domains.
Besonderes Augenmerk schenkt AFNIC dem Markt der neuen Top Level Domains, den man in „generic“, „community“, „geographic“ und „.brand“ unterteilt. Dabei arbeitet AFNIC heraus, dass es zwar mehr .brands als andere Kategorien von nTLDs gibt, die generischen nTLDs aber 92 Prozent der Registrierungen ausmachen; Community-TLDs spielen ebenso praktisch keine Rolle. Für grössere öffentliche Diskussion dürfte sorgen, dass 75 Prozent aller nTLDs weniger als 5.000 Registrierungen aufweisen. Wie AFNIC ermittelt hat, arbeiten über 50 Prozent aller nTLDs wirtschaftlich nicht profitabel, solange sie nicht mindestens US$ 20,- pro Domain jährlich verlangen; bei lediglich US$ 10,- wären es sogar 83 Prozent. Der Berechnung liegen die Pflichtzahlungen an ICANN zu Grunde. Das lässt für AFNIC nur einen einzigen Schluss zu: „orders of magnitude show that quite a large number of TLDs must be in a fairly precarious situation at the moment. The tension on costs (ICANN and others) will grow as time goes by“. Gut möglich also, dass bereits in naher Zukunft zahlreiche neu eingeführte Top Level Domains mangels Profitabilität wieder vom Markt verschwinden.
AFNIC beleuchtet aber auch eingehend die ccTLDs. So fällt etwa auf, dass der Anteil der Domain-Namen mit Länderendungen kontinental betrachtet zwischen 55 und 64 Prozent schwankt; nur in Nordamerika spielen .us und .ca mit einem Anteil von 5 Prozent praktisch keine Rolle, da .com alles überstrahlt. Außerhalb von Nordamerika haben die ccTLDs .com also den Rang abgelaufen. Demgemäß geht von den ccTLDs auch das größte Wachstum aus, vor allem Afrika und die Asia-Pazifik-Region stechen dabei hervor. Alles in allem kann man jedem, der den Domain-Markt verstehen will, nur empfehlen, die Studie zu lesen – eine bessere und aktuellere, vor allem aber kostenlose Marktanalyse wird man derzeit im Netz nicht finden.
Die Studie „The Global Domain Name Market in 2018“ von AFNIC finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2086
Quelle: afnic.fr, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .DUNS, .EU UND .FR
Ein kurzer Tusch für Nummer 51, bitte: mit .duns hat sich eine weitere neu eingeführte Top Level Domain wieder aus dem Netz verabschiedet. Bei .eu erweitert man derweil den Kreis der Registrierungsberechtigten, während .fr vor Identitätsdiebstahl warnt – hier unsere Kurznews.
Dun & Bradstreet, einer der weltweit größten Dienstleister für Wirtschaftsinformationen, hat das Interesse an der eigenen Markenendung verloren. Mit Schreiben vom 1. März 2019 kündigte das Unternehmen das Registry-Agreement mit der Internet-Verwaltung ICANN unter Berufung auf Sektion 4. 4 b), das eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Angestrebter Beendigungstermin ist demnach der 6. August 2019. Eine nähere Begründung für den Rückzug aus dem Domain Name System gibt Dun & Bradstreet nicht. Überraschend kommt dieser Schritt aber nicht; seit der Delegierung am 21. Juli 2016 gab es mit Ausnahme der obligatorischen Adresse nic.duns keine weiteren Domains. Aus der dort abrufbaren Ankündigung „Dun & Bradstreet is thrilled to introduce the .DUNS brand TLD with www.nic.DUNS“ ist also nichts geworden.
Die .eu-Registry EURid weist darauf hin, dass am 29. März 2019 die Verordnung 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Sie erfasst, unter Aufhebung der Verordnungen Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004, die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu. Sie schreibt zum Beispiel fest, dass die Informationen in der WHOIS-Datenbank für .eu im Verhältnis zum Zweck der Datenbank nicht übermäßig umfangreich sein dürfen. Zudem führt sie in Artikel 14 eine neue „.eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe“ ein; ihre Vertreter stammen aus der Privatwirtschaft, von technischen Organisationen, der Zivilgesellschaft, dem Hochschulbereich sowie den Behörden der Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen, wobei ihre Kompetenz über Beratung und Abgabe von Stellungnahmen nicht hinausgeht. Die Neuregelung gilt ab 13. Oktober 2022, mit einer Ausnahme: Artikel 20, der eine Ausweitung des Kreis der Registrierungsberechtigten auf Unionsbürger unabhängig vom Wohnsitz und auf natürliche Person, die kein Unionsbürger sind, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, gilt bereits ab 19. Oktober 2019. Damit sind die begehrten .eu-Domains künftig noch leichter erhältlich.
AFNIC, Verwalterin der französischen Länderendung .fr, hat den neuen Leitfaden „Fighting against identity theft“ vorgestellt. Auf sechs Seiten gibt die Registry praktische Tipps, wie man sich gegen Identitätsdiebstahl im Internet wehren kann. Die Regularien bei .fr sehen dazu ein zweistufiges Verfahren vor: über ein Webformular kann man zunächst Informationen verlangen, welche .fr-Domains unter Verwendung der eigenen persönlichen Informationen registriert sind. Auf Grundlage dieser Informationen kann man dann die Polizei oder die Staatsanwaltschaft informieren und um Tätigwerden bitten. Im zweiten Schritt kann man sich an AFNIC wenden und um Löschung der rechtswidrig registrierten Domains bitten. Auch wenn es sich um kein Massenphänomen handelt, beschäftigt sich AFNIC immer wieder mit Fällen eines Identitätsdiebstahls; seit 2017 gab es immerhin 102 dieser Beschwerdeverfahren.
Das Kündigungsschreiben für .duns finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2083
Die Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2084
Den Leitfaden „Fighting against identity theft“ von AFNIC finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2085
Quelle: icann.org, eurid.eu, afnic.fr
OLG HAMM – RECHTSWEG BEI STÄDTE-ONLINE-WERBUNG
Ein Verlag verklagte eine Stadt wegen werbefinanzierter Inhalte auf deren Webseite, da die Gemeinde als öffentlich-rechtliche Institution mit Werbung die Neutralität der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Gebot der Staatsferne der Presse) verletze. Die Stadt meint, der Verlag wolle ihre Website ganz abschalten, was alleine über den öffentlich-rechtlichen Klageweg gehe. Das angerufene Zivilgericht sah sich als unzuständig an, weshalb zuerst die Frage der Zuständigkeit geklärt werden musste.
Mit Schriftsatz vom 21. August 2017 erhob die Klägerin, ein Verlag, Klage gegen die Beklagte, eine Gemeinde, weil diese eine Internetseite betreibe, die aufgrund einzelner Inhalte dem Gebot der Staatsferne der Presse widerspreche, da die Internetseite einzelne werbefinanzierte Inhalte enthalte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Zivilrechtsweg sei eröffnet, da zwischen ihr und der Gemeinde ein Wettbewerbsverhältnis bestehe: Die Beklagte betreibe Online-Werbung, mit der sie mit ihr auf dem Werbemarkt konkurriere. Im Verfahren stellte die Klägerin mehrfach klar, es gehe alleine um die Frage, ob die Beklagte bezogen auf ihr kommunales Online-Portal die Grenzen wahre, die für staatliche Öffentlichkeitsarbeit vorgegeben seien. Es komme darauf an, ob die Beklagte das Gebot der „Staatsfreiheit der Presse“ hinreichend beachte. Es stehe ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung in Streit, womit sich die Beklagte unlauter im Wettbewerb verhalte (§ 3a UWG). Klar sei jedoch, dass die Beklagte grundsätzlich ein kommunales Internetportal betreiben dürfe. Die Klägerin stellte einen Unterlassungsantrag hinsichtlich der werbefinanzierten Inhalte. Die Beklagte meint, es ginge letztlich darum, ob sie überhaupt ein auf die kommunalen Aufgaben und ihren Standort ausgerichtetes, redaktionell gestaltetes Internetangebot präsentieren dürfe. Damit richte sich der Klageantrag gegen eine von einem Hoheitsträger im Zusammenhang mit seiner Beschlussfassungs- und Organkompetenz getroffene Entscheidung. Der Entschluss zu dieser staatlichen Tätigkeit beruhe ausschließlich auf öffentlich-rechtlichen Grundlagen, weshalb die Klägerin nur im Verwaltungsrechtsweg dagegen vorgehen könne. Die hier greifenden Normen regelten lediglich die Marktzutrittsregelung und nicht die Marktverhaltensregelung. Ein Verstoß dagegen könne keinen Wettbewerbsverstoß begründen; zuständig sei damit die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Sache ging durch die Instanzen bei der Frage der Zuständigkeit des Zivilgerichts. Das Landgericht Dortmund erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit von Amts wegen an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, da es sich aus seiner Sicht um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handele (Beschluss vom 26.06.2018, Az. 3 O 262/17). Das Gericht meinte, die Klägerin strebe die Regelung eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis an. Es war der Ansicht, das aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse stelle keine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, sondern eine Marktzutrittsregelung dar. Gegen den am 27. Juni 2018 zugestellten Beschluss wandte sich die Klägerin mit einer sofortigen Beschwerde an das LG Dortmund. Das LG Dortmund half der sofortigen Beschwerde nicht ab, so dass die Sache dem OLG Hamm zur Prüfung vorgelegt wurde.
Das OLG Hamm gab dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des LG Dortmund hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit statt (Beschluss vom 14.02.2019, Az.: 4 W 87/18). Das OLG Hamm vertritt die Ansicht, dass für einen Streit über Inhalte eines Internetangebots einer Gemeinde der Zivilrechtsweg eröffnet ist, sofern Online-Werbung auf der Webseite erscheint. Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richte sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Es komme auf die Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs an, wie er sich aus dem Klageantrag in Verbindung mit den vom Kläger zur Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ergibt. Dabei sei es nicht erforderlich, dass ein zivilrechtlicher Klageanspruch schlüssig dargetan ist. Unter der Annahme, der Parteivortrag sei richtig, müssten sich Rechtsbeziehungen oder -folgen ergeben, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte bestehe. Danach liege hier eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor. Zudem ergäbe sich hier eindeutig, dass die Klägerin keinesfalls ein generelles Verbot des Telemedienangebots der Beklagten erwirken wolle. Es gehe ihr um die im Einzelnen beanstandeten redaktionellen Beiträge auf der Internetseite, die das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt hätten. Ein generelles Verbot des Telemedienangebots sei demnach nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das OLG Hamm stellte weiterhin fest, dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) zueinander stehen, da beide Parteien kostenlose Pressebeiträge mit Werbeanzeigen herausgeben und gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Insgesamt stütze die Klägerin ihr Begehren daher auf zivilrechtliche Normen. Da es bei der Beurteilung des Falles allein auf die Möglichkeit, der klägerische Vortrag sei korrekt, ankomme, könne offen bleiben, ob der Anspruch der Klägerin schlüssig dargelegt sei. So bestätigte das OLG Hamm den zivilen Klageweg für das Verfahren. Über die Hauptsache selbst musste es nicht entscheiden, das ist Aufgabe des LG Dortmund.
Abgesehen davon, dass sich das OLG Hamm in weiten Zügen auf vergleichbare BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az.: I ZR 112/17) berief, die in den vergangenen Monaten bezogen auf den analogen Bereich entstanden ist, fällt auf, wie lange dieses einfache Beschlussverfahren durch die Instanzen ging. Die Klägerin hatte die Klage im August 2017 eingereicht. Der erste Beschluss des LG Dortmund erging am 26. Juni 2018, auf die sofortige Beschwerde erging vom LG Dortmund der zweite Beschluss am 26. Juli 2018. Die Entscheidung des OLG Hamm erging am 14. Februar 2019. Wann das LG Dortmund über die Hauptsache entscheidet oder entschieden hat, ist uns derzeit nicht bekannt.
Die Entscheidung des OLG Hamm finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2088
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: beckmannundnorda.de, eigene Recherche
BRANDBUCKET – VERMARKTBARE DOMAINS SIND HEIKEL
Der Handel mit Domain-Namen floriert mal mehr und mal weniger. Es gibt zahleiche Domain-Kategorien, die sich besser verkaufen, wie Drei-Zeichen-Domains. Es gibt jedoch auch die weniger gut verkäuflichen Domains, die als Marke aufgebaut werden können, so genannte „brandable domains“. Brandbucket.com gibt in einem aktuellen Mai-Newsletter Informationen darüber, wie lange es braucht, bis eine solche Domain verkauft wird.
Brandbucket.com ist eine Domain-Börse für „brandable domains“, die sich an Gründer richtet. Domain-Blogger Andrew Allemann unterscheidet zwei Arten von „brandable domains“: Ein-Wort-Wörterbuch-Domains, die außerhalb ihrer wörtlichen Bedeutung als Marke genutzt werden können, wozu sich beispielsweise Farben oder Tiernamen eignen, aber auch Verben. Außerdem fallen künstliche Wörter wie „Google“ und Kombinationen aus zwei oder mehr Wörtern darunter, wie „GoSnow“ oder „Biotronic“. Bei der Verschmelzung zweier Wörter zu einem neuen spricht man auch von einem Portmanteau.
Im Mai-Newsletter hat Brandbucket.com Verkaufsdaten für April 2019 veröffentlicht. Danach lag der Durchschnittspreis der verkauften Domains – unter Ausschluss von Preisen über US$ 10.000,- – bei im Schnitt US$ 2.881,-, was einen Anstieg gegenüber den US$ 2.793,- im März 2019 bedeutet. Aber das ist nicht so interessant wie die Angaben darüber, welche Domain-Arten verkauft wurden und wie lange die Domains über Brandbucket.com angeboten wurden. Keyword-Domains machten 73 Prozent der insgesamt 59 im April 2019 verkauften Domains aus, gegenüber 27 Prozent erfundener Wort-Domains. Von den verkauften Domains wurden bei Brandbucket.com 26 Prozent weniger als 12 Monate angeboten, aber weitere 26 Prozent befanden sich zwischen 2 bis 3 Jahren im Angebot. Ganze 20 Prozent warteten sogar 3 bis 4 Jahre auf ihren Verkauf, und noch 11 Prozent warteten 4 bis 5 Jahre. Jeweils 1 Prozent der Domains waren zwischen 5 und 6 Jahren und mehr als 6 Jahre im Angebot.
Der Verkauf von Domains ist ein langwieriges Geschäft, insbesondere wenn es erfundene Wort-Domains betrifft, deren Sinn und Zweck sich nicht einfach so erschließt. Der Käufer von gaps.com, der die Domain für über US$ 20.000,- bei Brandbucket .com gekauft hatte, empfiehlt allerdings unbedingt Brandbucket .com als Anbieter dieser Nischendomains und für Domain suchende Entrepreneure. Denn Brandbucket.com bietet etwas, was andere Domain-Börsen nicht aufweisen: Die angebotenen Domains werden mit individualisiertem Logo und stilisiertem Schriftzug angezeigt. Sobald man auf ein interessantes Domain-Angebot klickt, macht Brandbucket.com gleich auch noch Vorschläge für die namensgemäße Nutzung der Domain und gibt den Preis der Domain an. Das dürfte vielen potentiellen Käufern bei einer Kaufentscheidung weiterhelfen.
Den Mai-Newsletter mit den Informationen finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2089
Quelle: domainnamewire.com, brandbucket.com, gabs.com, tldinvestors.com
RPO.COM – OHNE INHALTE, ABER US$ 50.000,- WERT
Die vergangene Domain-Handelswoche war schlichter bestellt als die Woche davor. Das beste Ergebnis lieferte rpo.com mit ihrem Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 44.643,-). Nicht nur unter .com waren die Preise vergleichsweise niedrig.
Mit der Drei-Zeichen-Domain rpo.com zum Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 44.643,-) setzt die Kommerzendung .com diesmal kein großes Zeichen, selbst für eine Drei-Zeichen-Domain. Betrachtet man die alleine, liegt rpo.com derzeit auf Platz 7, insgesamt belegt sie Platz 45 der Jahresbestenliste. Auch insura.com zum Preis von US$ 40.000,- (ca. EUR 35.714,-) stellt kein besonderes Glanzlicht dar, hatte aber ein rundes Ergebnis. Zwei .com-Domains hatten diesmal ein wenig Vorgeschichte: ivtherapy.com, die jetzt US$ 8.001,- (ca. EUR 7.144,-) erzielte, wurde im Juni 2018 für US$ 2.600,- (ca. EUR ,-) verkauft. Weniger Mehrerlös brachte planeo.com mit nun US$ 5.600,- (ca. EUR 5.000,-) gegenüber US$ 4.230 (ca. EUR ,-) im März 2011.
Die Ausbeute unter den Länderendungen war dieses Mal sehr dünn: die chinesische perfectos.cn brachte es auf immerhin US$ 23.000,- (ca. EUR 20.536,-), bietet aber kein Inhalte. Bei der kolumbianischen navi.co, die US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-) erzielte, gibt es ebenfalls keine Inhalte. Selbst die britische genius.co.uk mit GBP 9.995,- (ca. EUR 11.224,-) zeigt keine genialen Dinge. Die deutsche Endung .de klinkte sich zu EUR 10.000,- mit spedition.de ein, und da wird tatsächlich geliefert, im wahrsten Sinne des Wortes. Und auch diff.de, die US$ 8.500,- (ca. EUR 7.589,-) kostete, ging an einen Endnutzer.
Die neuen generischen Domain-Endungen boten keine überwältigenden Preise, aber zumindest zwei Wiederverkäufe, die eher ein schwaches Bild auf den Markt werfen. So erzielte tip.club US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-), was deutlich weniger als die im Oktober 2016 gezahlten US$ 4.560,- (ca. EUR 4.145,-) ist. Und der founders.club mit US$ 3.784,- (ca. EUR 3.379,-), zahlte sich gegenüber den im November 2018 entrichteten US$ 4.560,- (ca. EUR 4.035,-) nicht aus. Die klassischen generischen Endungen waren vergleichsweise zahlreich im Ring, und boten preislich etwas mehr als üblich. So kostete iceland.org US$ 12.100,- (ca. EUR 10.804,-), microcreditsummit.org brachte es auf US$ 11.700,- (ca. EUR 10.446,-), madeinusa.org war mit US$ 8.500,- (ca. EUR 7.589,-) dabei und schließlich pureintimacy.org mit US$ 6.500,- (ca. EUR 5.804,-). Keine dieser Domains bringt derzeit ordentliche Inhalte. So war die vergangene Domain-Handelswoche eine der schwächeren, die mit einer .com-Domain zum Preis von US$ 50.000,- ihr bestes gegeben hat.
Länderendungen
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perfectos.cn – US$ 23.000,- (ca. EUR 20.536,-)
navi.co – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
genius.co.uk – GBP 9.995,- (ca. EUR 11.224,-)
spedition.de – EUR 10.000,-
diff.de – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.589,-)
itjobs.id – EUR 6.500,-
posterstore.es – EUR 3.950,-
4d.ai – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-)
transport24.ch – EUR 3.300,-
scene.ly – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.674,-)
promocodes.nl – EUR 2.500,-
skyhero.co.uk – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
Neue Endungen
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freeslots.casino – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.750,-)
man.club – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-)
tip.club – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-)
founders.club – US$ 3.784,- (ca. EUR 3.379,-)
atb.group – EUR 2.500,-
Generische Endungen
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iceland.org – US$ 12.100,- (ca. EUR 10.804,-)
microcreditsummit.org – US$ 11.700,- (ca. EUR 10.446,-)
madeinusa.org – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.589,-)
pureintimacy.org – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.804,-)
nodeathpenalty.org – US$ 5.100,- (ca. EUR 4.554,-)
augustus.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
businessplans.org – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.286,-)
metals.org – US$ 4.735,- (ca. EUR 4.228,-)
5d.net – US$ 4.400,- (ca. EUR 3.929,-)
satech.net – EUR 3.300,-
cops.org – US$ 3.579,- (ca. EUR 3.196,-)
theartdepartment.org – US$ 2.577,- (ca. EUR 2.301,-)
mxm.org – US$ 2.501,- (ca. EUR 2.233,-)
swwc.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.232,-)
kaleidoscope.net – US$ 2.267,- (ca. EUR 2.024,-)
.com
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rpo.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 44.643,-)
insura.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 35.714,-)
vzn.com – US$ 23.700,- (ca. EUR 21.161,-)
xijiu.com – US$ 21.800,- (ca. EUR 19.464,-)
collegeloans.com – US$ 20.299,- (ca. EUR 18.124,-)
sweatcoin.com – GBP 12.000,- (ca. EUR 13.476,-)
refuse.com – US$ 15.200,- (ca. EUR 13.571,-)
tumbzilla.com – US$ 14.888,- (ca. EUR 13.293,-)
yona.com – US$ 13.688,- (ca. EUR 12.221,-)
vipinternet.com – EUR 9.990,-
vitatech.com – US$ 10.110,- (ca. EUR 9.027,-)
cybersix.com – US$ 9.880,- (ca. EUR 8.821,-)
xnnn.com – US$ 8.501,- (ca. EUR 7.590,-)
bodyshapers.com – US$ 8.020,- (ca. EUR 7.161,-)
ivtherapy.com – US$ 8.001,- (ca. EUR 7.144,-)
karta.com – US$ 7.977,- (ca. EUR 7.122,-)
qtcp.com – US$ 7.100,- (ca. EUR 6.339,-)
lecu.com – US$ 6.200,- (ca. EUR 5.536,-)
agod.com – US$ 6.100,- (ca. EUR 5.446,-)
planeo.com – US$ 5.600,- (ca. EUR 5.000,-)
lazybear.com – US$ 5.515,- (ca. EUR 4.924,-)
xiro.com – US$ 5.200,- (ca. EUR 4.643,-)
goxi.com – US$ 5.100,- (ca. EUR 4.554,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
PARIS – 5. NDDCAMP IM JUNI 2019
Mitte Juni 2019 findet in Paris das 5. „NDDCamp“ statt. Es handelt sich um die betont französische Variante einer Domain- und Internet-Konferenz, die bereits jetzt über 200 Teilnehmer auf sich gezogen hat.
Organisatoren der eintägigen Konferenz sind MBA e-business, Domainium und Domstocks.com. NDDCamp ist eine Konferenz und eine Networking-Veranstaltung, bei der die Teilnehmer neue Kontakte knüpfen und ihre Kenntnisse über die Branche verbessern können. Die Organisatoren beschreiben das NDDCamp als das Gegenteil von dem, was üblicherweise in der Domain-Namen-Industrie passiert: Nicht etwa einen hohen Eintrittspreis entrichten, um an von Sponsoren bezahlten Verkaufsveranstaltungen teilzunehmen, oder sich schlechte Ratschläge von Gurus anhören, die seit 20 Jahren die immer selbe Leier drehen, noch auch gefälschte Domain-Auktionen oder Angebote zur Investition in neue Endungen, die sich nicht auszahlen. Der Schwerpunkt des NDDCamp liegt, so die Veranstalter, auf dem Wissensaustausch: Die besten Experten kommen oft aus kleinen Märkten, in denen man über die einfache Mathematik des Kaufs und Verkaufs von Domain-Namen hinausgehen muss. Wer nicht zu den etwa 20 Menschen auf der Welt gehört, die Portfolios von Premium-Dotcom-Domains verwalten, wird wahrscheinlich mehr Inspiration in den Reden von Genies aus den Niederlanden, Frankreich oder Bulgarien finden, die jeden Tag versuchen, das Potenzial von Domain-Namen besser zu verstehen, anstatt berühmten Domainern zuzuhören, deren Situation sehr spezifisch ist.
Das NDDCamp bietet über den gesamten Tag zwei Workshops mit diversen Essens- und Netzwerkpausen; zudem gibt es kommerzielle Präsentationen. In jeder Workshopsession können Teilnehmer zwischen drei Räumen wählen. Vortragssprache ist Französisch. Wer kein Französisch versteht, kann in einem gesonderten Raum mit Sponsoren und anderen Teilnehmern netzwerken oder diskutieren. Kernthemen der Veranstaltung sind die Wahl der richtigen Domain, die neuen Top Level Domains, Cybersquatting, SEO, Domain-Handel, Webseiten-Automatisierung, Domain-Monetarisierung und vieles mehr. Die Veranstalter stellen ausserdem heraus, dass Frankreich ein Zwerg in der Internet-Welt ist, mit nicht einmal einem großen digitalen Unternehmen, aber dass aus irgendeinem Grund die französischen SEO zu den besten der Welt zählten und die französischen Informatiker und Entwickler einen guten Ruf genössen; auch die Anwälte in Frankreich seien sehr kompetent, da das geltende Markenrecht recht komplex und weit entwickelt sei und dabei nur einen eingeschränkten Wirkungskreis aufweise. Zumindest machen diese Charakterisierungen neugierig auf das 5. NDDCamp in Paris. Referenten sind unter anderem Sophie Pieck (Sedo) und Jean-Jacques Sahel (ICANN).
Das 5. NDDCamp findet am 13. Juni 2019 von 09:00 bis 19:00 Uhr in den Räumen von MBAESG, 35 avenue Philippe-Auguste, 75011 Paris (Frankreich), in fußläufiger Nähe zum „Place de la Nation“ in Paris statt.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.nddcamp.com/index.html
Quelle: nddcamp.com, mynext.events