Themen: WHOIS-System – ICANN beschließt Reformmodell | nTLDs – grünes Licht für .amazon | TLDs – Neues von .blog, .gay und .ie | Praxistipp – erst Domain, dann Marke! | UDRP – Payback kommt auf Umwegen zu payback.app | medidata.com – Wolken-Service für US$ 600.000,- | Uganda – „Africa Internet Summit“ im Juni 2019
WHOIS-SYSTEM – ICANN BESCHLIESST REFORMMODELL
Die Internet-Verwaltung ICANN treibt die Reform des WHOIS-Systems voran: am 15. Mai 2019 verabschiedete das Board of Directors auf Empfehlung der Generic Names Supporting Organization (GNSO) die neue „Consensus Policy on gTLD Registration Data“.
Unter dem Eindruck der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist, verabschiedete ICANN am 17. Mai 2018 ein WHOIS-Kompromissmodell („Temporary Specification for gTLD Registration Data“). Es stellt den Versuch dar, einerseits das WHOIS-System weitest möglich unverändert zu lassen, und andererseits die Sicherheit und Stabilität des Domain Name Systems nicht zu gefährden. Im Juli 2018 nahm sodann die „Expedited Policy Development Process for Whois“ (EPDP)-Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit auf, um das Nachfolgemodell zu erarbeiten. Doch dort hat man nach intensiven, teils von Mediatoren geleiteten Diskussionen zwar die Phase eins abgeschlossen und insgesamt 29 Empfehlungen für die Grundsätze der Erhebung und Verarbeitung von WHOIS-Daten ausgesprochen. Die zweite Phase ist aber unerledigt; erst dort wird geklärt, wer und wie Dritte Zugriff auf den nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten erhalten. Das alles dauerte der US-Regierung viel zu lange; im April 2019 drohte die National Telecommunications and Information Administration (NTIA) mit einem Erlass gesetzlicher Regelungen, sollte ICANN bis November 2019 keine erheblichen Fortschritte verzeichnen.
Ein erster Befreiungsschlag ist ICANN nun gelungen. Am 15. Mai 2019 verabschiedete das Board of Directors die neue „Consensus Policy on gTLD Registration Data“. Sie beruht auf insgesamt 29 Empfehlungen der GNSO, wobei ICANN davon 27 umsetzt. So soll die Option zur Löschung im WHOIS-Feld „Organization“ nicht umgesetzt werden; sollte ein Registrar die dort enthaltenen Informationen mangels Zustimmung des Domain-Inhabers löschen, befürchtet ICANN, ihn nicht mehr identifizieren zu können. Zudem streicht ICANN folgenden Grundsatz der Datenerhebung: „Contributing to the maintenance of the security, stability, and resiliency of the Domain Name System in accordance with ICANN’s mission through enabling responses to lawful data disclosure requests“. Hier möchte sich ICANN erst noch mit der EU-Kommission und den Datenschutzbehörden abstimmen, da man die Formulierung für rechtlich unsicher hält. Eine spätere Aufnahme dieser Regelung gilt aber nicht als ausgeschlossen. Damit liegt nun der Ball wieder im Feld der Registries und Registrare, die sich um die praktische Umsetzung der neuen Policy kümmern müssen.
Unverändert offen ist, bis wann Phase zwei abgeschlossen wird, da sich der Beschluss vom 15. Mai 2019 dazu ausschweigt. Allerdings sieht ICANN selbst an verschiedenen Stellen noch Arbeitsbedarf, etwa im Bereich der Datenspeicherung, den Datenschutzvereinbarungen mit all jenen Stellen, die WHOIS-Daten verarbeiten, und gegenteiligen Empfehlungen des Regierungsbeirats GAC (Governmental Advisory Committee). Ebenso ist noch offen, welche finanziellen Auswirkungen die „Consensus Policy on gTLD Registration Data“ haben wird; dies soll nun untersucht werden.
Den Beschluss von ICANN vom 15. Mai 2019 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2068
Quelle: icann.org, eigene Recherche
NTLDS – GRÜNES LICHT FÜR .AMAZON
Im Tauziehen um die Einführung der neuen generischen Top Level Domain .amazon hat die Internet-Verwaltung ICANN ein Machtwort gesprochen: am 15. Mai 2019 beschloss der Vorstand, das Bewerbungsprüfungsverfahren fortzusetzen.
Das Schicksal von .amazon schien eigentlich schon entschieden: „Should not proceed“ – mit diesen knappen Worten beschloss das „New gTLD Program Committee“ (NGPC) von ICANN am 14. Mai 2014, das Prüfungsverfahren zu beenden. Doch am 11. Juli 2017 hauchte das Independent Review Panel der Bewerbung neues Leben ein; es kam zu dem Ergebnis, dass ICANN bei seiner Prüfung nicht alleine auf eine – die Bewerbung ablehnende – Konsensempfehlung des Regierungsbeirates Government Advisory Committee (GAC) hätte verlassen dürfen; das Schiedsgericht verpflichtete ICANN deshalb dazu, die Bewerbung nochmals zu prüfen. Es folgte eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen der Amazon Cooperation Treaty Organization (ACTO) und Amazon EU S.à.r.l. um die Frage, ob „Amazon“ zu den geographischen Begriffen gehört, die nach den Regelungen im Bewerberhandbuch besonderen Schutz genießen. Doch selbst die Bemühungen von ICANN, zwischen beiden Parteien zu vermitteln, blieben erfolglos. Damit lag es wieder an ICANN, über die Zukunft von .amazon zu entscheiden.
Und diese Entscheidung ist gefallen. Am 15. Mai 2019 beschloss das „Board of Directors“ bei einer Sondersitzung, das Bewerbungsverfahren fortzusetzen. Dabei greift ICANN ausdrücklich einen Vorschlag von Amazon vom 17. April 2019 auf, um die Kultur und das Erbe der Amazonas-Region zu bewahren. Dazu sollen so genannte „Public Interest Commitments“ (PICs) dienen. Im öffentlichen Interesse können TLD-Bewerber dabei ihre Bewerbung ergänzen und sich freiwilligen Verpflichtungen unterwerfen, die Bestandteil des Registry-Vertrages werden und so Bindungswirkung erlangen. Amazon schlägt drei dieser Verpflichtungen vor: zunächst sollen keine Domain-Namen mit „primary and wellrecognized significance“ für die Kultur und das Erbe der Amazonas-Region registriert werden dürfen, um deren kommerzielle Verwendung auszuschliessen. Ausserdem sollen sich die acht ACTO-Mitglieder jeweils bis zu neun Domains frei aussuchen dürfen, die nicht-kommerziellen Zwecken dienen, so dass ihre Präsenz unter .amazon sichergestellt ist. Schließlich will Amazon bis zu 1.500 Domains blockieren, die von den ACTO-Staaten ausgewählt werden. Eine freie Registrierung von Domains unterhalb von .amazon ist ohnehin ausgeschlossen.
Im nächsten Schritt wird ICANN nun eine öffentliche Anhörungsphase starten. Binnen 30 Tagen hat dann jedermann Gelegenheit, sich zu den Vorschlägen von Amazon zu äußern. Bis wann dann eine verbindliche Entscheidung fällt, ist noch offen; aktuell ist allerdings davon auszugehen, dass der Registry-Vertrag noch in diesem Jahr abgeschlossen wird. Lediglich eine Klage der ACTO-Staaten dürfte dies noch verhindern.
Den Beschluss von ICANN vom 15. Mai 2019 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2066
Quelle: icann.org
TLDS – NEUES VON .BLOG, .GAY UND .IE
Die irische Länderendung .ie baut den Schlichtungsservice aus: ab Juli 2019 können Domain-Inhaber Rechtsverletzungen rügen, die über Markenverletzungen hinausgehen. Bei .blog ändert sich derweil der Back-End-Provider, während .gay einen Start im Oktober 2019 vorbereitet – hier unsere Kurznews.
Die .blog-Verwalterin Knock Knock WHOIS There LLC wechselt ihren „back-end registry provider“. War bisher die .uk-Verwalterin Nominet für den technisch-operativen Betrieb von .blog zuständig, hat diese Aufgabe künftig die in London ansässige und börsennotierte CentralNic Group PLC inne. Erica Varlese dankte für Knock Knock WHOIS There den bisherigen Leistungen von Nominet, gab aber an, nun in die nächste Phase von .blog treten zu wollen. Die notwendige Zustimmung von ICANN steht aktuell noch aus, gilt aber als Formsache. Der Umzug soll sodann im August oder September 2019 eingeleitet werden, für die Domain-Inhaber ändert sich nach außen nichts. Für Nominet stellt .blog mit ihren rund 205.000 Domains einen nicht unerheblichen Verlust dar, mit .vip (860.000 Domains) und .work (605.000) hat man aber unverändert zwei nTLD-Schwergewichte im Portfolio. CentralNic dagegen baut seine Vormachtstellung mit künftig 75 nTLDs aus, angeführt von .xyz (2,3 Mio. Domains) und .online (1,27 Mio. Domains).
Die in Portland (US-Bundesstaat Oregon) ansässige Top Level Design LLC, Verwalterin der neuen Domain-Endung .gay, hat angekündigt, am 11. Oktober 2019 mit der Registrierung starten zu wollen. Anlässlich eines „advisory council meeting“ Anfang Mai 2019 wurde allerdings deutlich, dass .gay noch in der Frühphase steckt. So wurde die Mission der Endung definiert mit „Provide a Space for Gay People to Celebrate & Connect“; wer „gay“ ist, kann jeder selbst für sich bestimmen, denn .gay ist eine „domain name extension for anyone who identifies as gay“. Damit steht eine Registrierung unter .gay praktisch jedermann zu jedem legalen Zweck offen, auch wenn sich .gay der LGBT-Community (lesbian, gay, bisexual and transgender) unterordnen möchte. Details bleiben aber abzuwarten; so ist aktuell weder der Registry-Vertrag mit ICANN unterzeichnet noch .gay delegiert, also in die Root Zone eingetragen.
IE Domain Registry, Verwalterin der irischen Länderendung .ie, hat die Einführung eines neuen „alternative dispute resolution process“ verkündet. In Ergänzung zum UDRP-Verfahren vor der in Genf ansässigen World Intellectual Property Organisation (WIPO) soll das neue Verfahren vor allem Einzelpersonen, Organisationen und kleinen bzw. mittelständischen Unternehmen zu Gute kommen. Es deckt nicht nur Markenverletzungen ab, sondern unter anderem auch betrügerisches Auftreten, Streitigkeiten zwischen konkurrierenden Unternehmen und Diffamierungen. Der Beschwerdeführer muss dabei unter anderem eine „provable connection“ zu Irland nachweisen. Streitgegenständlich bleiben allein .ie-Domains, die im Erfolgsfall auf den Beschwerdeführer übertragen werden. Zuständiges Schiedsgericht ist Net Neutrals EU, ein irischer Spezialist für Online-Streitbeilegung. Zu den anfallenden Kosten schweigt sich IEDR aus; Net Neutrals selbst gibt an, dass das Verfahren für Verbraucher kostenlos ist, Händler zahlen eine geringe Teilnahmegebühr. Die Neuregelung tritt am 01. Juli 2019 in Kraft.
Weitere Informationen zum „alternative dispute resolution process“ unter .ie finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2067
Quelle: my.blog, onlinedomain.com, iedr.ie
PRAXISTIPP – ERST DOMAIN, DANN MARKE!
Markeninhaber haben es schwer. Immer wieder kommen ihnen Leute bei der Registrierung von Domains zuvor. Manchmal auch gezielt, dank Diensteanbietern, die neueste Markenanmeldungen listen. Domain-Investor Elliot Silver wurde dieses Phänomens zum wiederholten Male Gewahr und gab die Losung aus: erst die Domain registrieren, dann die Marke anmelden!
Silver nutzt trademarkia.com, um sich gelegentlich über Marken zu informieren, ein Dienst, der unter anderem aktuelle Markenregistrierungen anzeigt. Auch trademark247.com ist ein solcher Dienstleister. Silver nahm sich die Zeit, auf trademark247.com zu schauen, ob es aktuelle Markenanmeldungen gäbe, bei denen die Antragsteller zuvor auch eine entsprechende Domain registriert haben. Bei seiner Untersuchung stellte er fest, dass bei generischen Marken, die aus einem Wort oder zwei Worten bestehen, die entsprechenden Domains (selbstverständlich unter .com) jeweils bereits lang vor der Markenanmeldung registriert waren. Was jedoch auch auffiel, war, dass vermehrt bei ungewöhnlichen Marken-Begriffen die jeweilige .com-Domain erst kürzlich registriert worden war und nun zum Verkauf stand. Als Beispiel mag die Marke „King Karlos“ dienen, die am 15. Mai 2019 beim US-Markenamt angemeldet wurde; am 20. Mai 2019 wurde die Domain kingkarlos.com registriert und steht jetzt für US$ 988,- zum Verkauf. Silver wundert es nicht, dass es Leute gibt, die nach neuen Marken Ausschau halten und dann die entsprechende Domain registrieren, auch wenn er diese Art der Vorgehensweise ablehnt. Ihn, als Domainer, überrascht es allerdings, dass Leute nicht zunächst die Domain registrieren oder kaufen, ehe sie die Marke registrieren.
Eine vernünftige Vorgehensweise beim Anmelden von Marken, aber auch beim Aufbau eines Start-Ups wäre, zunächst eine Liste mit möglichen Namen und Marken zu fertigen, dann zu sehen, ob entsprechende Domains registrierbar oder käuflich erwerbbar sind, und wenn man Inhaber der Domain(s) ist, die entsprechende Marke anzumelden. Nach all den Jahren von Informationen über das Internet und Domain- und Markenstreitereien, Tipps für Start-Ups bei der Namenswahl und dergleichen müsste eigentlich jeder, der vor einer Markenanmeldung oder Geschäftsgründung steht, diesen Vorgang ganz selbstverständlich durchlaufen. Denn seit Jahrzehnten werden in zahlreichen Artikeln in unterschiedlichen Medien genau solche Verfahrensgänge empfohlen. Wäre diese Nachricht an die Verantwortlichen durchgedrungen, so käme es nicht mehr zu Fehlern wie bei der Markenanmeldung von „N 3 Converse“ am 17. Mai 2019, der noch am selben Tage die Registrierung von n3converse.com folgte und dem Angebot, die Domain für US$ 988,- zu kaufen. UDRP-Verfahren und andere Ärgerlichkeiten lassen sich vermeiden, wenn Markeninhaber, Start-Ups und sonstige Unternehmen die Registrierung von Domains an erste Stelle stellten, ehe sie eine neue Marken anmelden.
Silver nutzte folgende Angebote:
> https://trademarkia.com
> https://trademark247.com
Infos über Markenanmeldungen geben aber auch die Markenregister selbst aus, wenn auch nicht zwingend mit leicht auffindbaren tagesaktuellen Anmeldungen:
> http://euipo.europa.eu/eSearch/
> https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
> https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/monitoring
> https://www.wipo.int/madrid/monitor/en/
> https://www.tmdn.org/tmview/welcome
Die World Intellectual Property Organization bietet allerdings in ihrer „Global Brand Database“ bei Aufrufen der Seite bereits eine Liste aller aktuellen Markenanmeldungen. Darüber hinaus bietet sie einen Filter der Marken, die an einem bestimmten Tag, gegebenenfalls eben auch „today“ (heute), beantragt wurden, anzeigt unter dem Suchkriterium „Date“:
> https://www.wipo.int/branddb/en/index.jsp
Quelle: domaininvesting.com, eigene Recherche
UDRP – PAYBACK KOMMT AUF UMWEGEN ZU PAYBACK.APP
Auch in dieser Woche betrachten wir ein UDRP-Verfahren um eine .app-Domain: Die Payback GmbH stritt um die Domain payback.app, nachdem sie sich etwas an der Nase herumgeführt sah, weil der im WHOIS stehende Gegner erklärt hatte, er sei gar nicht Inhaber der Domain.
Die Payback GmbH mit Sitz in München, Betreiberin des deutschlandweit größten und bekanntesten Bonusprogramms, das 2000 auf den deutschen Markt kam, sieht ihre diversen Markenrechte durch die Domain payback.app verletzt. Payback schrieb Anfang Juni 2018 zunächst die Registrierungsstelle an und wies auf die Markenrechtsverletzung durch die Domain payback.app hin. Daraufhin erhielt die Payback GmbH eine eMail, deren Absender mitteilte, einen REWE-Supermarkt zu betreiben und dass die REWE-Gruppe am Kundenbindungsprogramm der Payback GmbH beteiligt sei; die Domain nutze er nicht und werde er nicht nutzen, solange die Payback GmbH und die REWE-Gruppe nicht zugestimmt haben. Im September 2018 forderte die Payback GmbH den Gegner auf, die Domain zu löschen. Der erklärte, er sei die falsche Adresse dafür, man möge sich doch direkt an den Domain-Inhaber wenden. Die nochmalige Überprüfung der WHOIS-Daten der Domain payback.app klärte, dass der in Deutschland ansässige Gegner, von dem Payback die Löschung der Domain bereits gefordert hatte, seit Mai 2018 Inhaber der Domain ist. Sodann reichte Payback eine Beschwerde nach der UDRP bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) ein, mit dem Antrag, die Domain payback.app auf sie zu übertragen. Sie trug vor, es sei zutreffend, dass die REWE-Gruppe Teilnehmerin des Payback-Programmes der Beschwerdeführerin sei; ein Recht zur Registrierung und Nutzung von Domains, die die Marke „PAYBACK“ enthalten, folge hieraus aber nicht. Der Gegner und Inhaber der Domain payback.app habe diese seit ihrer Registrierung zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem Angebot von Waren und Dienstleistungen verwendet, keine Vorbereitungen hierzu getätigt und sei unter dem Domain-Namen auch nicht in Erscheinung getreten. Der Gegner reichte hierauf keine formelle Beschwerdeerwiderung ein, sondern sandte lediglich eine eMail, in der er erklärte, einen Rahmenvertrag mit der REWE-Gruppe und der Beschwerdeführerin abgeschlossen zu haben, wonach die Nutzung der Marke „PAYBACK“ ausdrücklich erlaubt sei und bestätigt werde. Zur Entscheiderin wurde die deutsche Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung bestimmt.
Hartung bestätigte nach eingehender Prüfung die Beschwerde der Payback GmbH und entschied auf Übertragung der Domain auf diese (WIPO-Verfahren Nr. D2019-0534). Da die Domain payback.app die Marke der Beschwerdeführerin vollständig enthält und die Endung üblicherweise an der Feststellung offensichtlicher Identität von Domain und Marke nichts ändert, stellte Hartung die Erfüllung des ersten Elements der UDRP fest. Bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain bestätigte sie zunächst das Vorliegen des Anscheinsbeweises seitens der Beschwerdeführerin, wonach der Gegner keine Rechte habe, da ihm die Beschwerdeführerin keine Lizenz oder andere Formen der Ermächtigung zur Nutzung der Marke „PAYBACK“, auch nicht als Domain-Name, eingeräumt habe. Hartung ging davon aus, dass eine Nutzung der Domain bisher noch nicht stattgefunden habe. Die Registrierung einer Domain für sich, auch wenn sie einem gängigen Begriff entspricht, begründe noch kein Recht oder berechtigtes Interesse. Auch aus dem Vortrag des Gegners in der eMail vom März 2019 ergäbe sich kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain.
An dieser Stelle ging Hartung auf die zwischen den Parteien und möglichen Dritten geführte Korrespondenz ein, vermochte jedoch nicht festzustellen, ob der Gegner und der Absender der eMail vom Juni 2018 ein und dieselbe Person sind. Sie ging jedoch von einer Verbindung zwischen beiden aus. Bei der weiteren Prüfung stellte Hartung aber fest, dass auch, wenn man den Inhalt der ersten eMail vom Juni 2018 zu Gunsten des Gegners berücksichtigen wollte, sich daraus keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domain-Namen ableiten ließen. Die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, dass sie nicht nur den Gegner nicht ermächtigt habe, die Marke „PAYBACK“ zu nutzen, sondern auch dass Teilnehmern des Payback-Programms kein Recht zur Registrierung und Nutzung von Domains zustehe, die die Marke enthielten. Das sei auch schlüssig, im Hinblick auf eine Flut von Payback-Domains, die andernfalls einträte. Damit habe der Gegner den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin, dass dem Gegner auch nicht mit Blick auf etwaige Rahmenverträge mit der REWE-Gruppe irgendwelche Rechte an dem streitigen Domain-Namen eingeräumt worden seien, nicht entkräftet, zumal er keinerlei Nachweis, etwa einen Auszug aus dem Rahmenvertrag, für seine Behauptung erbracht hatte, durch den Rahmenvertrag legitimiert zu sein. Für Hartung erfolgte daraus, dass dem Gegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domain-Namen zustehen. Damit war das zweite Element der UDRP erfüllt.
Bei der Prüfung der Bösgläubigkeit kam Hartung zu dem Ergebnis, dass diese vorliege. Aufgrund der überragenden Bekanntheit der Marke „PAYBACK“ in Deutschland ging Hartung davon aus, dass der Gegner bei Domain-Registrierung um die Marken der Beschwerdeführerin wußte und sie gezielt wegen dieser erfolgte. Dass der Gegner die Domain noch nicht genutzt habe, spreche nicht gegen seine Bösgläubigkeit; weitere Umstände können hinreichende Hinweise auf die Bösgläubigkeit geben. In diesem Falle ergaben sich Hinweise aus der Berühmtheit der Marke, der fehlenden Beschwerdeerwiderung, der fehlenden Reaktionen auf die Abmahnschreiben der Beschwerdeführerin und dem Fehlen jedweden Anhaltspunktes für eine plausible gutgläubige Nutzung der Domain durch den Gegner. Der Gegner habe stattdessen bestritten, Domain-Inhaber zu sein, obwohl seine Daten im WHOIS für die Domain stehen und er über diese auch erreichbar war. Dies führte zur abschließenden Einschätzung von Hartung, „dass die Registrierung des streitigen Domainnamens jedenfalls mit Blick auf die in Deutschland überaus bekannt Marke „PAYBACK“ erfolgte und mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass ein wie auch immer gearteter wirtschaftlicher Vorteil aus dieser bekannten Marke durch die Registrierung und gelegentliche Nutzung des streitigen Domainnamens gezogen werden sollte.“ Hartung ging somit von einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain aus. Womit alle drei Elemente der UDRP erfüllt waren. Hartung entschied folglich auf Übertragung der Domain payback.app auf die Beschwerdeführerin.
Der Fälle der vergangenen Wochen, die UDRP-Verfahren um vk.app und o2.company, sowie der aktuelle Fall payback.app wie auch weitere uns bekannte ähnliche Konstellationen unter .app, machen deutlich, wie wichtig, gerade im Hinblick auf die Endung .app, bei Markeninhabern und Unternehmen ein weitsichtiger und strategischer Umgang mit den neuen Endungen ist – und wie sehr er fehlt. Die Registrierung zumindest der für das eigene Geschäftsfeld und darüber anzubietende Dienstleistungen relevanten neuen Endungen sollte für Markeninhaber und Unternehmen selbstverständlich sein. Die damit einhergehenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu denen von UDRP-Verfahren.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain payback.app finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2069
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
MEDIDATA.COM – WOLKEN-SERVICE FÜR US$ 600.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche lebte wieder von einem herausragenden Deal: medidata.com brachte es auf US$ 600.000,- (ca. EUR 535.714,-). Darüber hinaus wechselten vergleichsweise wenige nennenswerte Domains die Hände.
Ein US-amerikanischer Anbieter von Cloud-Dienstleistungen für klinische Forschung investierte satte US$ 600.000,- (ca. EUR 535.714,-) in die Domain medidata.com und bietet darunter seine Services bereits an. Die Domain steht zur Zeit auf Platz 3 der Jahresbestenliste. Es folgte mit sehr deutlichem Abstand presale.com mit US$ 45.444,- (ca. EUR 40.575,-) vor druid.com, die für US$ 30.000,- (ca. EUR 26.786,-) den Inhaber wechselte und nun wieder zum Verkauf steht. Die Domain wandert seit Jahren von Hand zu Hand, findet aber keinen Endabnehmer: im September 2006 erzielte sie US$ 12.888,- (ca. EUR 10.160,-), und vier Jahre später im September 2010 dann US$ 23.000,- (ca. EUR 16.547,-). Zumindest steigt der Preis im Lauf der Jahre, ob jedoch die jetzt geforderten US$ 75.000,- realistisch sind, darf bezweifelt werden.
Unter den Länderendungen lag die europäische Domain hero.eu zu hervorragenden EUR 29.000,- vorn, die für diesen Preis an einen Endkunden ging und nun eine Interims-Jobvermittlung für gut ausgebildete Arbeitnehmer anbietet. Ebenfalls preisstark war die .io-Domain (Britisches Territorium im Indischen Ozean) voice.io, die US$ 25.000,- (ca. EUR 22.321,-) kostete, aber derzeit nicht ordentlich konnektiert ist. Die erste und einzige erwähnenswerte .de-Domain ist indizio.de, die EUR 2.600,- erzielte und auch an einen Endkunden ging. Darüber hinaus war die Ausbeute unter den Länderendungen schwach.
Die neuen generischen Endungen boten diesmal auch keine Augenöffner, sondern gaben sich mit optima.global für US$ 2.400,- (ca. EUR 2.143,-), future.club zu US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-) und original.club für US$ 1.500,- (ca. EUR 1.339,-) zufrieden, wobei alle drei als Spekulationsobjekte dienen. Erfreulicher ist da happy.info, die US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-) erzielte, was eine deutliche Preissteigerung gegenüber den US$ 4.000,- (ca. EUR 2.685,-) darstellt, die sie noch im April 2011 erzielte. Die klassischen generischen Endungen zeigten keine überwältigenden Werte, aber boten zumindest invariant.net zu ordentlich US$ 9.000,- (ca. EUR 8.036,-) und helena.org zu nicht minder guten US$ 8.000,- (ca. EUR 7.143,-). Die vergangene Domain-Handelswoche baute – wie so oft – auf eine herausragende Domain, die sie mit medidata.com zum Preis von US$ 600.000,- (ca. EUR 535.714,-) gefunden hat.
Länderendungen
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hero.eu – EUR 29.000,-
voice.io – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.321,-)
alberta.co – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.804,-)
fixit.be – EUR 5.000,-
rowingblazers.mx – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
boxy.io – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.902,-)
leya.co – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.902,-)
indizio.de – EUR 2.600,-
masternode.fr – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.232,-)
trance.tv – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
brainstorm.tv – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.339,-)
Neue Endungen
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optima.global – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.143,-)
future.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
original.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.339,-)
Generische Endungen
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happy.info – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
invariant.net – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.036,-)
helena.org – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.143,-)
forcon.net – EUR 3.900,-
realid.org – US$ 3.649,- (ca. EUR 3.258,-)
cybex.net – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.902,-)
payone.net – EUR 2.800,-
superfoods.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.232,-)
.com
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medidata.com – US$ 600.000,- (ca. EUR 535.714,-)
presale.com – US$ 45.444,- (ca. EUR 40.575,-)
druid.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 26.786,-)
atiko.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 24.107,-)
redcircle.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 15.179,-)
nuuday.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
veridic.com – EUR 12.000,-
modernanimal.com – EUR 11.000,-
centure.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.714,-)
ejemplos.com – EUR 10.000,-
mymontage.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
netdesk.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
yougrow.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
peer2peer.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-)
weebeastie.com – US$ 6.118,- (ca. EUR 5.463,-)
prototrade.com – US$ 5.600,- (ca. EUR 5.000,-)
beanbagchairs.com – US$ 5.559,- (ca. EUR 4.963,-)
inclusivehealth.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
infernosystems.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
lotosgroup.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
madvisor.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
novanatura.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
prostatesmart.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
soccerground.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
UGANDA – „AFRICA INTERNET SUMMIT“ IM JUNI 2019
Das jährliche regionale Meeting „Africa Internet Summit“ (AIS) findet diesmal in Kampala, der Hauptstadt von Uganda, statt, startet am 09. Juni 2019 und erstreckt sich über 13 Tage. Das übergreifende Thema der Veranstaltung lautet „Beyond Connection: Internetworking for African Development“.
Veranstalter des „Africa Internet Summit“ (AIS) sind AFRINIC, die Internet Numbers Registry of Africa, und AfNOG, die African Network Operation Group. NFT Consult Uganda ist der Gastgeber vor Ort. Der AIS startete 2012 in Gambia und wiederholt sich nun zum achten Male. Der afrikanische Internet-Gipfel ist die wichtigste Bildungs- und Business-Veranstaltung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik in Afrika, bei der die wichtigsten Akteure der Internetbranche mit der globalen Internet-Community interagieren können. Die 13 Tage währende Veranstaltung beginnt am 09. und endet am 21. Juni 2019. Die Agenda befindet sich noch im Rohzustand und zeigt nur die Gesamtstruktur. Wie von der ersten Stunde des Summit an werden zahlreiche Seminare, Workshops, Tutorien, Konferenzsitzungen und andere Vortragsformen angeboten. Für Tutorien, von denen sich zahlreiche mit IPv6 beschäftigen, kann man sich bereits anmelden. Einzelne Referenten sind noch nicht benannt. Die Themen der Konferenz umfassen ein weites Feld, von mobilen Netzwerken über Cybersicherheit bis hin zu Erfolgsgeschichten der afrikanischen Informations- und Kommunikationstechnik. Darüber hinaus bietet der „AIS 19“ die Plattform für Delegierte zur Beratung und zur Beantwortung kritischer Fragen wie etwa, welche Strategien für den kontinentalen IPv6-Ausbau in Betracht kommen oder wie man die Macht des Internets zur Beendigung der Armut nutzen kann.
Der „Africa Internet Summit 2019“ findet vom 09. bis 21. Juni 2019 im Sheraton Kampala Hotel, Ternan Avenue, P.O.Box 7041, Kampala (Uganda) statt. Der AIS ist eine offene Plattform für jedermann. Es besteht auch die Möglichkeit, online dem Summit beizuwohnen. Auf AFRINICs YouTube-Kanal werden Live-Videos gestreamt; ausserdem wird es rein akustische Übertragungen unter streaming.afrinic.net geben.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.internetsummit.africa/en/
Quelle: internetsummit.africa, mynext.events