Domain-Newsletter

Ausgabe #965 – 02. Mai 2019

Themen: .org – Welle der Empörung schwappt über ICANN | UDRP – ICANN akkreditiert neues Schiedsgericht | TLDs – Neues von .bh, .ls und .nz | Diebstahl – So schützen Sie Ihre Domains | WIPO – Schatten im UDRP-Streit um thesun.com | yotta.com – Maßeinheit für US$ 100.000,- | Stockholm – Nordic Domain Days im November 2019

.ORG – WELLE DER EMPÖRUNG SCHWAPPT ÜBER ICANN

Eine Welle der Empörung schwappt derzeit durch die Domain Name Industry. Auslöser ist die Ankündigung von ICANN, die Gebührendeckelung für .org-Domains (price caps) zu streichen. Ob sich ICANN davon beeindrucken lässt, ist aber offen.

Am 18. März 2019 hatte ICANN angekündigt, den am 30. Juni 2019 auslaufenden Registry-Vertrag für .org mit der Verwalterin Public Interest Registry (PIR) verlängern zu wollen. Der neue Vertrag sieht eine Reihe von Änderungen vor; so muss PIR unter anderem die Streitschlichtungsverfahren Uniform Rapid Suspension (URS), Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Procedure (PDDRP) und Registration Restrictions Dispute Resolution Procedure (RRDRP) übernehmen. Die für die Praxis wohl wichtigste Änderung steckt jedoch in Section 2.10; demnach soll die bisher vereinbarte Gebührendeckelung entfallen, so dass PIR die Gebühren für eine Neuregistrierung oder eine Verlängerung von .org-Domains frei festsetzen könnte. Eine Erhöhung müsste lediglich rechtzeitig angekündigt werden. ICANN gleicht den Registry-Vertrag für .org damit den Verträgen für praktisch alle neu eingeführten Top Level Domains an. Zur Begründung verweist ICANN unter anderem auf das Ziel der Gleichbehandlung und die „Reife“ des Domain-Markts hin. Bis zum 29. April 2019 hatte die Öffentlichkeit Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Ähnliche Änderungen plant ICANN zudem für .biz und .info.

Scharfe Kritik an diesen Plänen kommt unter anderem von der Internet Commerce Association (ICA). Der Lobby-Verband mit Mitgliedern wie Sedo, GoDaddy oder Donuts macht geltend, dass die sogenannten „legacy TLDs“, also alle vor 2010 eingeführten Endungen wie .com, .net, .org und .biz, grundlegend anders zu behandeln seien als nTLDs. Sie stünden einer öffentlich-rechtlichen Stiftung gleich und dienten nicht überwiegend privatwirtschaftlichen Zwecken. Registries seien daher den Grundsätzen der Preisstabilität und Vorhersagbarkeit verpflichtet, weshalb ihre Gebühren gedeckelt werden müssten. Vor allem bei .org hätten viele gemeinnützige Organisationen mit oft überschaubaren Budgets auf faire Gebühren gesetzt. Zugleich hat die ICA Musterprotestschreiben an ICANN vorbereitet, die inzwischen hundertfach Verwendung gefunden haben. Auch der Domain-Registrar Namecheap hatte seine Kunden per eMail auf die drohende Preiserhöhung („sky-high“) hingewiesen und angesichts der fehlenden Preisstabilität zum Tätigwerden aufgefordert. Bis kurz vor Ende der Frist waren so weit über 3.100 Kommentare bei ICANN eingegangen, die sich praktisch durchgängig gegen den Wegfall der Gebührendeckelung aussprechen.

PIR selbst hat sich bisher zu Preiserhöhungen nicht öffentlich geäußert. Ob sich die Gebühren (und damit die Einkaufspreise) für die Domain-Registrare tatsächlich erhöhen, ist umstritten. Im Jahr 2008 hatten die Kartellbehörden in den USA eine Erweiterung des Namensraumes noch begrüsst, um zusätzlichen Wettbewerb insbesondere zur .com-Registry VeriSign zu schaffen. Allerdings wurden .com-Domains seither nicht günstiger, ohne dass die Nutzer in Scharen zu nTLDs gewechselt wären. Dennoch gilt in vielen Organisationen ein Wechsel der Domain als besonders heikel, so dass sie eine Erhöhung zähneknirschend als das geringere Übel akzeptieren. ICANN will sich erst wieder ab dem 14. Mai 2019 mit dem Vorgang beschäftigen; bis wann eine Entscheidung fällt, ist derzeit offen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2053

Das Protestschreiben der Internet Commerce Association finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2054

Quelle: icann.org, eigene Recherche

UDRP – ICANN AKKREDITIERT NEUES SCHIEDSGERICHT

Der exklusive Kreis der UDRP-Schiedsgerichte wird sich in Kürze erweitern: ICANN hat angekündigt, das „Canada International Internet Dispute Resolution Centre“ (CIIDRC) als sechsten Provider berufen zu wollen.

Domain-Namen und Markenrecht – bereits früh zeichnete sich ab, dass in der Konfliktlösung neue Wege jenseits nationaler Zivilgerichtsbarkeit gegangen werden mussten. Im Jahr 1999 rief die Internet-Verwaltung ICANN deshalb die UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) ins Leben. Den Inhabern von Kennzeichenrechten wie zum Beispiel eingetragenen Marken, aber auch unregistrierten Dienstleistungsmarken wie der im angloamerikanischen Recht bekannten „Service Mark“ steht damit ein vergleichsweise kostengünstiges, rasches und unkompliziertes (da online abwickelbares) Verfahren gegen Rechtsverletzungen zur Verfügung. Für die hohe Qualität des UDRP-Verfahrens bürgen dabei die UDRP-Schiedsgerichte; mit dem Arab Center for Dispute Resolution (ACDR), dem Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC), dem Czech Arbitration Court Arbitration Center for Internet Disputes, dem National Arbitration Forum (NAF) und der Genfer WIPO stehen dabei aktuell fünf, von ICANN akkreditierte Provider zur Verfügung, wobei in der Praxis WIPO und NAF die Verfahren dominieren. Das CPR (International Institute for Conflict Prevention and Resolution) sowie eResolution haben sich hingegen aus dem UDRP-Schiedsgeschäft verabschiedet.

Dafür rückt nun mit dem CIIDRC in Kürze ein sechstes Schiedsgericht nach. Nachdem zunächst im November 2018 bekannt wurde, dass das CIIDRC seine Bewerbung eingereicht hatte, lässt sich nun der sogenannten „Consent Agenda“ für das Meeting des Board of Directors von ICANN am 03. Mai 2019 entnehmen, dass die Bewerbung Erfolg haben wird. Dort ist als zehnter Tagesordnungspunkt „Approval of the CIIDRC as a Provider of Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) Service“ gelistet; damit wird ICANN die Bewerbung auch offiziell absegnen. Das in Vancouver ansässige Gericht ist eine Abteilung des British Columbia International Commercial Arbitration Centre (BCICAC), das der gemeinnützigen BCICAC Foundation untersteht. Dem BCICAC gehören 123 Schiedsrichter an, davon 48 international; zu den bekanntesten dürften der Australier Hon. Neil Brown und der Blogger Doug M. Isenberg gehören. Viele davon konnten bereits als Panelisten für das Schiedsverfahren unter der kanadischen Landesendung .ca Erfahrung gewinnen; hier ist das BCICAC seit 16 Jahren als Schiedsgericht tätig.

Bei den Gebühren zeigt sich das neue Gericht günstig. Neben einer Grundgebühr von US$ 400,- fallen für ein Einzelpanel US$ 1.000,- (bei bis zu drei streitigen Domains), für ein Dreier-Panel US$ 2.300,- an. Zum Vergleich: bei der WIPO sind für ein Einzelpanel US$ 1.500,- und für ein Dreier-Panel US$ 4.000,- zu zahlen, das NAF verlangt US$ 1.300,- beziehungsweise US$ 2.600,-. Am günstigsten ist der Czech Arbitration Court, bei dem für ein Einzel-Panel und bis zu fünf streitigen Domain-Namen US$ 800,- eingezahlt werden müssen. Mit steigender Anzahl der Domains und der Panelisten differenzieren die Gebührentabellen zum Teil erheblich; ausserdem können je nach Schiedsgericht im Einzelfall zusätzliche Gebühren fällig werden. Fast alle UDRP-Provider bieten aber zumindest einen Gebührennachlass an, sollten sich die Parteien vor Verkündung des Schiedsspruches einigen.

Die Agenda für das Board-Meeting von ICANN am 03. Mai 2019 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2052

Eine Liste der zugelassenen UDRP-Provider finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1966

Die UDRP finden Sie hier:
> http://www.icann.org/dndr/udrp/policy.htm

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BH, .LS UND .NZ

Der Terroranschlag von Christchurch bleibt auch für das Domain Name System nicht ohne Folgen: die neuseeländische InternetNZ führt ein neues Suspendierungsrecht ein. Bahrain setzt derweil auf eine Internationalisierung der Landesendung .bh, während Lesotho die .ls-Vergaberegeln präzisiert – hier die Kurznews.

Auf Betreiben der Registry Telecommunications Regulatory Authority (TRA) internationalisiert Bahrain die Registrierung von .bh-Domains. Beginnend im 3. Quartal 2019 wird es erstmals möglich sein, arabische Schriftzeichen in einer .bh-Domain zu verwenden. Nach Angaben von Sh. Nasser Bin Mohamed Al Khalifa, Acting General Director von TRA, ist Arabisch die fünfthäufigste Sprache weltweit und in Sachen Online-Content die am stärksten wachsende. Eher nebenbei merkte er an, dass parallel auch das Registry-Registrar-Modell eingeführt wird, so dass eine Registrierung von .bh-Domains künftig über von TRA akkreditierte Domain-Registrare online möglich sein wird. Am 30. April 2019 fand hierzu ein eigener Workshop statt, in dem weitere Details der künftigen Domain-Vergabe einschließlich der neuen Registry-Plattform vorgestellt wurden. Bereits in Kürze können sich die Registrare um eine Vergabe bewerben. Eine freie Registrierung ist allerdings auch weiterhin ausgeschlossen; .bh erfordert daher unverändert einen Sitz vor Ort. Über Trustee-Modelle kann diese Voraussetzung aber erfüllt werden.

Das Lesotho Network Information Centre Proprietary (LSNIC), Registry der Länderdomain .ls (Lesotho), hat die Registrierungsvoraussetzungen für die beiden Subdomains .ac.ls und .sc.ls präzisiert. Während .ac.ls nur höheren akademischen Instituten offen steht, steht .sc.ls auch geringer qualifizierten Einrichtungen offen. Beide Endungen sind derzeit kostenlos erhältlich. Doch auch außerhalb des akademischen Bereichs kann .ls eine interessante Alternative darstellen. Die Landesendung des afrikanischen Königreichs steht jedermann offen; jede natürliche oder juristische Person kann direkt unterhalb von .ls Domains zu jedem beliebigen legalen Zweck registrieren. Aktuell stehen dafür sieben von LSNIC akkreditierte Registrare zur Auswahl, die sämtlich in Lesotho ansässig sind; eine Domain-Registrierung direkt über die Registry ist nicht möglich. In Konfliktfällen steht zudem mit der UDRP ein bewährtes Streitschlichtungsverfahren zur Verfügung.

InternetNZ, Verwalterin der neuseeländischen Länderendung .nz, hat auf den Terroranschlag auf zwei Moscheen in Christchurch am 15. März 2019 reagiert. Im Rahmen von Notfallmaßnahmen hat die Registry eine neue Regelung eingeführt, die eine Suspendierung von .nz-Domains erlaubt, wenn eine Ausnahmesituation vorliegt und das Department of Internal Affairs oder CERT NZ dies anfordern. Dazu muss der terroristische Bedrohungsgrad auf die Stufe „hoch“ oder „extrem“ gesetzt sein und der Inhalt, der unter der .nz-Domain verbreitet wird, damit in Verbindung stehen. Im Übrigen muss eine Suspendierung verhältnismäßig und vorübergehend angeordnet sein. Während der Suspendierung ist ein Transfer der Domain ausgeschlossen. Ferner ist die Öffentlichkeit über die Suspendierung zu informieren. Auf diesem Weg will InternetNZ verhindern, dass der oder die Täter eines terroristischen Angriffs das Internet für eine Verbreitung nutzen können. Im Fall des Täters von Christchurch hatte er ein Live-Streaming auf Facebook gestartet, das bis zu seiner Entfernung rund 4.000 Mal angeschaut wurde, aber auch auf anderen Plattformen wie Youtube verbreitet wurde.

Quelle: tra.org.bh, nic.ls, internetnz.nz

DIEBSTAHL – SO SCHÜTZEN SIE IHRE DOMAINS

Domain-Investing ist kostspielig. Nicht nur investiert man in Domains, sondern auch in deren Verwaltung. Um die Investitionen zu sichern, sollte man einiges beachten. Blogger Andrew Alleman gibt unter domainnamewire.com acht aktualisierte Tipps, wie man das eigene Domain-Portfolio sicherer macht.

Allemann gehört mit zum Urgestein des Domain-Handels und der Domain-Szene. Er ist seit 1997 in der Domain-Industrie tätig und betreibt seit 2005 das Weblog domainnamewire.com. Mit seinen mehr als zwanzig Jahren Erfahrung gab er dieser Tage acht aktuelle Tipps zur Sicherung des eigenen Domain-Portfolios. Den Start machte dabei die naheliegende erste Maßnahme, ZweiFaktor-Authentifizierung zu aktivieren, die den Zugriff Dritter auf das eigene Portfolio deutlich erschwert. Der kanadische Ökonom, ICANN-Kritiker (freespeech.com) und ebenfalls Interneturgestein George Kirikos empfiehlt allerdings, nicht SMS dafür zu nutzen, denn die ist bekanntlich nicht besonders sicher. Eine Zwei-Faktor-Authentifizierung sollte auch für die eigenen eMail-Accounts eingerichtet werden, da Domain-Diebe an die notwendigen Daten zur Entführung von Domains kommen, indem sie sich zunächst Zugang zum eMail-Account des Opfers verschaffen. Darum empfiehlt sich drittens, für das WHOIS-Verzeichnis, das oft noch eine Kontakt-eMail-Adresse des Inhabers anzeigt, eine andere eMail-Adresse zu nutzen als für den Registrar-Account.

Weiter empfiehlt sich, einen Passwort-Manager zu nutzen, der dafür sorgt, dass man als Reaktion auf eine Phishing-Mail, die zu einer Kopie der Registrarseite linkt, nicht die Zugangsdaten eingibt: der Passwort-Manager wird feststellen, dass die gespeicherte URL nicht mit der für den wirklichen Registraraccount übereinstimmt und so das Ausfüllen der Log-Daten verhindern. Allemann erinnert daran, dass die Nutzung von Privacy-Diensten einen Inhaberwechsel verschleiern können, da diese auch verdecken, wenn die eigene Domain gegebenenfalls bereits gestohlen ist. Ein weiterer Hinweis richtet sich an GoDaddy-Kunden. Dieser Domain-Registrar bietet einen persönlichen Service für Kunden mit mehr als 300 dort registrierten Domains an: man erhält vom zuständigen Sachbearbeiter einen Anruf, der überprüft, ob ein angestoßener Domain-Transfer tatsächlich gewünscht ist. Schließlich bieten sich noch „transfer lock“ bei Registraren an, soweit er das nicht von Natur aus sowieso vornimmt und sinnvollerweise – aber das bringt zusätzliche Kosten mit sich, was allerdings bei entsprechendem Domain-Portfolio gerechtfertigt ist – kann man seine Domains von Anbietern wie DomainTools tracken lassen. Solche Dienstleister geben einem Bescheid, sollten Domains entsperrt und zu einem anderen Registrar transferiert werden.

Weitere Tipps aus den Kommentaren zu dem Artikel von Allemann zielen mehr auf wirkliche Groß-Investoren: mit einem angemessenen Portfolio kann man sich auch der Mühe und Arbeit unterziehen, selbst ICANN-akkreditierter Domain-Registrar zu werden. Das geht allerdings auch – nicht-ICANN-akkreditiert -, indem man Domain-Reseller wird und bei Anbietern wie ud-Reselling anklopft. Einfacher ist es da, wenn man nicht nur ein RegistrarLock setzen lässt, sondern auch ein Registry-Lock bezüglich der eigenen Domains; damit werden diese auf Registry-Ebene gesichert und nur transferiert, soweit Rücksprache zwischen Registry und Registrar und in der Folge zwischen Registrar und Domain-Inhaber genommen wurde und der Inhaber zugestimmt hat. Mit solchen, teilweise einfachen und einleuchtenden Maßnahmen lässt sich das eigenen Domain-Portfolio sicherer machen. Es empfiehlt sich, die Zeit zu nehmen und zumindest ein paar dieser Tipps umzusetzen.

Hinweis: ud-Reselling ist ein Unternehmen des Domain-Spezialisten united-domains AG, zu deren Projekten der Domain-Newsletter und domain-recht.de gehören.

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

WIPO – SCHATTEN IM UDRP-STREIT UM THESUN.COM

Die britische Verlegerin der Boulevardzeitung „The Sun“ wollte nach knapp 18 Jahren des Wartens unbedingt die Domain thesun.com haben und wagte einen anonymen Ankauf. Als der am Preis scheiterte, nahm sie den Weg eines Verfahrens nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy.

Die in London ansässige News Group Newspapers Limited, die unter anderem das Boulevardblatt „The Sun“ herausgibt und Inhaberin zahlreicher Marken „SUN“ und „THE SUN“ ist, sah ihre Rechte durch die Domain thesun.com verletzt. Sie versuchte zuerst, die Domain anonym zu erwerben: ihre Angebote über US$ 300.000,- und US$ 600.000,- lehnte die Domain-Inhaberin ab. Die verlangte zunächst mindestens US$ 700.000,- und später, als sie wusste, wer das Kaufangebot unterbreitete, mindestens US$ 2,5 Mio. Schließlich startete die News Group ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Sie trug vor, seit 1996 Inhaberin zahlreicher britischer und EU-Marken zu sein. Der Inhaber von thesun.com habe die Domain nie richtig genutzt, sondern lediglich geparkt. Die Seite liefere Pay-per-Click Links aus, die kein ordentliches Geschäft darstellten, sondern vielmehr geschäftliche Vorteile aus der Marke zögen. Zahlreiche Nutzer kämen auf die Webseite, weil sie das Internetangebot von „The Sun“ suchten. Dass der Inhaber von thesun.com mit einem Verkaufspreis von mindestens US$ 2,5 Mio. für die Popularität von „The Sun“ im Grunde ein Lösegeld fordere, spreche für seine Böswilligkeit. Auch wenn durch sein Handeln heute keine Rechte der News Group verletzt würden, so die Beschwerdeführerin, bestehe doch das Risiko, dass ihre Rechte zukünftig verletzt würden. Das käme der Böswilligkeit bei passivem Halten der Domain gleich.

Die Domain-Inhaberin akzeptierte den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Marken hält, meinte aber, diese habe keine exklusiven Rechte an dem Begriff „the sun“ und habe solche auch nicht dargestellt. Man habe die Domain 2001 nicht mit den Marken der Beschwerdeführerin im Kopf registriert, sondern weil es sich um einen allgemeinen Begriff handele, bei dem man davon ausgehen konnte, dass niemand exklusive Rechte geltend machen könne. Man habe selbst über die letzten zwanzig Jahre zehntausende generischer Domain-Namen registriert, was für ein berechtigtes Interesse an der Domain thesun.com spreche. Auch die Schaltung von Pay-per-Click Werbung sei als berechtigtes Interesse anerkannt. Hinweise auf Böswilligkeit ergäben sich nicht, da man lediglich einen allgemein beschreibenden Begriff vermarkte, den man registriert hatte, als der Vorinhaber die Domain-Registrierung auslaufen ließ. Man habe the sun.com zusammen mit vielen anderen allgemeinen und beschreibenden Domain-Namen mit der Absicht registriert, sie wegen des ihnen inneliegenden Wertes an willige Käufer zu verkaufen. Schließlich hielt die Gegnerin entgegen, dass die Beschwerde einen Übertragungsanspruch verwirkt habe („laches“), da sie jetzt erst, nach 18 Jahren, mit der Beschwerde ankomme. Das alles sehe vielmehr nach Reverse Domain Name Hijacking aus. Über die Sache entschied ein Dreier-Gremium bestehend aus dem schweizer Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler als Vorsitzendem, dem britischen Rechtsanwalt Clive Duncan Thorne sowie dem australischen Juristen und Mediator Neil Anthony Brown QC als Beisitzer.

Das Dreier-Gremium wies die Beschwerde zurück und stellte ausserdem Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO Case No. D20190084). Zunächst schaute sich das Gremium die Frage der Verwirkung genau an und stellte unter Verweis auf den WIPO Overview 3.0 (4.17) fest, dass die Anwendung dieses Rechtsinstituts auf UDRP-Verfahren umstritten ist. Überwiegend werde die Verwirkung bei UDRP-Fällen abgelehnt, da die UDRP nur einen begrenzten Rechtsbehelf biete, wobei Ziel des Verfahrens ist, Verwirrung auf dem „Markt“ für die Zukunft zu vermeiden. Deshalb stehe der Rechtseinwand der Verwirkung in der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy nicht zur Verfügung. Gleichwohl fände er in bestimmten Konstellation doch immer wieder Anwendung. Um einer Entscheidung über die Frage der Verwirkung auszuweichen, orientierte sich das Gremium an dem Verfahren über die Domain utv.com, an der Brown beteiligt war. In diesem Fall, der ähnlich gelagert war wie der Streit um thesun.com, hatten die Entscheider nicht auf Verwirkung zurückgriffen, weil sie die Beschwerde an einem anderen Punkt scheitern lassen konnten. Damit war der Weg frei und das Gremium stellte mit einem Satz die Verwechslungsgefahr von Marke und Domain fest.

Alsdann widmete es sich der Rechte und berechtigten Interessen der Gegnerin und verwies dabei darauf, dass die Beschwerdeführerin schon gute Argumente anzuführen habe, um zu rechtfertigen, warum sie 18 Jahre brauchte, um die Beschwerde zu erheben. Irgendwelche überzeugenden Nachweise für die Böswilligkeit des Domain-Inhabers habe sie nicht vorgetragen. Im Gegenteil habe die Gegnerin deutlich gemacht, man habe die Domain registriert, weil sie den Stern bezeichnet, um den unser Planet kreist und weil sie glaubte, dass niemand exklusive Rechte am Wort „sun“ habe. Die Chancen, dass die Gegnerin die Domain wegen der Beschwerdeführerin registriert habe, seien unter diesen Umständen höchst unwahrscheinlich, meinte das Panel. Selbst wenn die Gegnerin über die Marke der Beschwerdeführerin Bescheid gewusst hätte, so hatte die Beschwerdeführerin doch zunächst ein anonymes Kaufangebot über US$ 300.000,- abgegeben und dieses erst verdoppelt, nachdem herausgekommen war, dass sie die Domain kaufen wollte. Das aber zeige: sie war sich darüber im klaren, dass der Gegner ein berechtigtes Interesse an der Domain thesun.com habe. Folglich scheitere die Beschwerdeführerin bereits am zweiten Element der UDRP-Prüfung. Aus denselben Gründen bescheinigte das Gremium auch, dass keine Böswilligkeit der Gegnerin vorlag und wies damit die Beschwerde ganz zurück. Es stellte stattdessen den Verbleib der Domain bei der Gegnerin fest.

Zuletzt widmete es sich noch dem Vorwurf des Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), der greift, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer wusste, dass das von ihm eingeleitete UDRP-Verfahren nicht erfolgreich sein kann oder wenn der Beschwerdeführer anhand der bis zur Beantragung der Beschwerde vorliegenden Tatsachen hätte wissen müssen, dass die Sache bei objektiver Betrachtung keine Aussicht auf Erfolg hat. Hier, so das Gremium, liege es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde missbräuchlich eingereicht habe, um die Domain thesun.com der Kontrolle der Gegnerin zu entziehen, nachdem die Verhandlungen über den Erwerb der Domain zu einem angemessenen Marktpreis gescheitert waren. Damit stellte das Gremium RDNH fest.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain thesun.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2055

Informationen zum Problem des Rechtseinwands „Verwirkung“ finden Sie im WIPO Overview 3.0:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2056

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

YOTTA.COM – MASSEINHEIT FÜR US$ 100.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche offerierte mit yotta.com zu US$ 100.000,- (ca. EUR 90.090,-) wieder einen Domain-Verkauf im sechsstelligen Bereich. Darüber hinaus zog eine nTLD viel Beachtung auf sich: business.club brachte es auf US$ 60.936,- (ca. EUR 54.897,-).

Die Zahlen der verkauften .com-Domains fielen nicht allzu überschwänglich aus, dafür bot .com mit yotta.com zu einem Preis von US$ 100.000,- (ca. EUR 90.090,-) eine hochpreisige Domain, die sich aktuell auf Platz 17 der Jahresbestenliste einfügt. Ihr folgten tokenfaucet.com zu US$ 21.000,- (ca. EUR 18.919,-) und dichtauf endlesssummer.com zum Preis von US$ 20.000,- (ca. EUR 18.018,-). Wieder mit einem 1.000er Abstand reihte sich lantek.com mit US$ 19.000,- (ca. EUR 17.117,-) ein. Die Domain pixai.com brachte es mit GBP 8.000,- (ca. EUR 9.263,-) nicht gerade weit, nachdem sie im April 2016 noch US$ 10.260,- (damals EUR 9.000) erzielt hatte.

Unter den Länderendungen erlangte die kolumbianische ecommerce.co für EUR 15.000,- den besten Platz. Ihr folgte die deutsche allergieberatung.de mit EUR 9.000,-, neben der auch neovel.de für EUR 4.500,- und kivan.de für EUR 3.000,- gehandelt wurden. Keine dieser Domains weist derzeit Inhalte auf. Für neovel.de gilt, dass sie im März 2012 noch für US$ 1.980,- (damals ca. EUR 1.467,-) zu haben war und sich seitdem deutlich gesteigert hat. Die weitere Ausbeute war nicht überragend: die italienische website.it erzielte EUR 5.000,-. Die spanische pocketbook.es brachte es auf EUR 3.000,-, was einer Verdoppelung im Vergleich zum Preis von US$ 1.950,- (damals ca. EUR 1.500,-) aus dem März 2013 darstellt.

Die neuen generischen Endungen wussten allerdings zu überzeugen: business.club brachte es auf erstaunliche US$ 60.936,- (ca. EUR 54.897,-). Ihr folgte mit deutlichem Abstand cannabis.global zum Preis von US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-). Danach reihten sich die beiden .app-Domains bao.app und yun.app für jeweils CNY 50.000,- (ca. EUR 6.661,-) ein: sie gingen offensichtlich nach China. Zu verzeichnen ist auch der Verkauf einer .asia-Domain: realestate.asia erzielte EUR 14.500,- und damit mehr als das Doppelte als noch im Februar 2010, als sie es auf US$ 6.000,- (ca. EUR 4.348,-) brachte. Die alten generischen Endungen übten massive Zurückhaltung und brachten lediglich zwei nennenswerte Verkäufe an den Start, die dann auch noch gemäßigt ausfielen: sosa.net kam auf US$ 4.000,- (ca. EUR 3.604,-) und passages.org auf EUR 2.388,-. Wieder war es also die Endung .com, die die vergangene Domain-Handelswoche auf den Punkt brachte, allerdings mit deutlicher Unterstützung aus dem Feld der nTLDs.

Länderendungen
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ecommerce.co – EUR 15.000,-

allergieberatung.de – EUR 9.000,-
neovel.de – EUR 4.500,-
kivan.de – EUR 3.000,-

website.it – EUR 5.000,-
ruby.us – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.504,-)
fortuny.it – EUR 3.660,-
ada.ag – US$ 3.898,- (ca. EUR 3.512,-)
chair.ch – EUR 3.490,-
ias.ai – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.423,-)
ontrack.eu – EUR 3.280,-
pocketbook.es – EUR 3.000,-
jenners.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.894,-)
delta.io – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.702,-)
uap.io – US$ 2.588,- (ca. EUR 2.332,-)
shag.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.315,-)
workaround.es – EUR 2.000,-
vienna.co.uk – GBP 1.601,- (ca. EUR 1.853,-)
pulsar.ca – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.802,-)

Neue Endungen
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business.club – US$ 60.936,- (ca. EUR 54.897,-)
cannabis.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.207,-)
bao.app – CNY 50.000,- (ca. EUR 6.661,-)
yun.app – CNY 50.000,- (ca. EUR 6.661,-)
date.app – EUR 5.000,-
gym.app – EUR 5.000,-
csu.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.324,-)
machine.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.324,-)
jarvis.global – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.081,-)

Generische Endungen
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realestate.asia – EUR 14.500,-

sosa.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.604,-)
passages.org – EUR 2.388,-

.com
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yotta.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 90.090,-)
tokenfaucet.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 18.919,-)
endlesssummer.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.018,-)
lantek.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 17.117,-)
toki.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.811,-)
pixai.com – GBP 8.000,- (ca. EUR 9.263,-)
ehventures.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-)
herheartissouthern.com – US$ 9.911,- (ca. EUR 8.929,-)
playwell.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.559,-)
super6.com – GBP 5.999,- (ca. EUR 6.946,-)
renovatio.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.856,-)
truescope.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.856,-)
wb9.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.405,-)
iftar.com – US$ 5.549,- (ca. EUR 4.999,-)
digift.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
sanasoft.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
vbim.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.505,-)
hallers.com – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.500,-)
ncwm.com – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.500,-)
cushionshop.com – US$ 4.988,- (ca. EUR 4.494,-)
novenergy.com – US$ 4.980,- (ca. EUR 4.486,-)
tokenclass.com – US$ 4.106,- (ca. EUR 3.699,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

STOCKHOLM – NORDIC DOMAIN DAYS IM NOVEMBER 2019

Ende November 2019 finden in Stockholm die „Nordic Domain Days“ statt, bei denen sich Vertreter der skandinavischen Domain-Szene und aus anderen Regionen Europas treffen. Über die geplanten Inhalte in diesem Jahr ist noch nichts bekannt, den Termin kann man sich aber bereits vormerken.

Die Nordic Domain Days sind Teil der bereits seit langem veranstalteten und populären Internet Days (Internetdagarna), welche die Internetstiftelsen ausrichtet und die eine der wichtigsten schwedischen Treffen der Internetszene sind. Internetstiftelsen ist die Verwaltung der Endungen von Schweden (.se) und Niue (.nu); sie hat ihren Sitz mitten in Stockholm. Auf der zweitägigen Veranstaltung, die am 25. und 26. November 2019 stattfindet, werden sicherlich wieder zahlreiche Fachleute von den nordischen Domain-Verwaltungen zu Wort kommen. Eine Agenda steht noch nicht fest, aber man kann den Newsletter für die Veranstaltung abonnieren, um weitere Informationen über die kommenden Nordic Domain Days zu erhalten.

Die „Nordic Domain Days“ finden als Teil der Internet Days vom 25. bis 26. November 2019 im Stockholm Waterfront Congress Centre, Stockholm, Schweden statt. Die Kosten der Teilnahme sind noch nicht bekannt. Karten wird es erst im Herbst geben. Weitere Informationen und Abonnement des Newsletters unter:

> http://www.nordicdomaindays.se
> https://internetdagarna.se/english/

Quelle: nordicdomaindays.se, eigene Recherche

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