Domain-Newsletter

Ausgabe #961 – 04. April 2019

Themen: UDRP – WIPO trotzt den strengeren WHOIS-Regeln | ICANN – „KSK rollover“ verlief nicht reibungslos | TLDs – Neues von .au, .vu und .zil | WIPO – Dreierpanel lässt 123ink alt aussehen | Sedo – „Expiring Domains“-Webpage gestartet | cumberland.com – Marken-Domain für US$ 250.000,- | Bukarest – „SEEDIG 5“-Konferenz im Mai 2019

UDRP – WIPO TROTZT DEN STRENGEREN WHOIS-REGELN

Die in Genf ansässige World Intellectual Property Organization (WIPO) lässt Markeninhaber trotz strengerer WHOIS-Regeln nicht allein: in einem informellen Dokument zeigt das Schiedsgericht auf, wie sich trotz geänderter Datenschutzregeln ein UDRP-Verfahren erfolgreich führen lässt.

Knapp ein Jahr ist vergangen, seit mit dem 25. Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anwendung findet. Und während die Internet-Verwaltung ICANN noch an den Details der WHOIS-Reform feilt, läuft das Tagesgeschäft bei der WIPO in UDRP-Verfahren ohne Unterbrechung weiter. Doch den rechtlichen Änderungen der DSGVO kann sich auch die WIPO nicht entziehen; so ist mit Inkrafttreten des von ICANN entwickelten, temporären WHOIS-Kompromissmodells („Temporary Specification for gTLD Registration Data“, kurz: „temp spec“) zum Beispiel der Name des Inhabers einer Domain oder seine Adresse auch ohne Privacy-Dienstleister nicht mehr frei im WHOIS einsehbar. Wie man mit diesen Änderungen in der Praxis umgeht, hat die WIPO in einem Papier namens „Impact of Changes to Availability of WhoIs Data on the UDRP: WIPO Center Informal Q&A“ zusammengefasst. Die gute Nachricht zuerst: auch wenn der Name des Domain-Inhabers nicht im WHOIS erscheint, wird dadurch kein Markeninhaber gehindert, ein UDRP-Verfahren einzuleiten. Die WIPO lässt es in all diesen Fällen ausreichen, wenn der Beschwerdeführer sämtliche öffentlich verfügbaren Daten in seiner Antragsschrift aufführt; dabei kann die Angabe „Name Redacted“ ausreichen.

Als Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens sollte sich der Markeninhaber zum Beispiel an den WHOIS-Service von InterNIC wenden, um dort die öffentlich verfügbaren Daten abzurufen. Sollten sich diese als falsch erweisen, kann man über das „WHOIS inaccuracy form“ die Netzverwaltung ICANN informieren, um sich zu beschweren. Zudem hat ICANN alle Registrare für Domain-Namen mit generischer Endung verpflichtet, über eine anonymisierte eMail-Adresse oder ein Kontaktformular eine Kontaktmöglichkeit zum Domain-Inhaber herzustellen. Geht eine Beschwerde ein, informiert die WIPO den zuständigen Domain-Registrar, ruft alle (also auch nicht-öffentliche) WHOIS-Daten ab und veranlasst durch einen so genannten „lock“, dass der streitige Domain-Name nicht übertragen werden kann; Nachteile durch die DSGVO ergeben sich also nicht, zumal die WIPO diese ergänzten WHOIS-Daten an den Beschwerdeführer übermittelt. Dies ist schon deshalb sinnvoll, um so den Weg für eine gütliche Einigung zu eröffnen.

Auf die Gebühren eines URDP-Verfahrens hat die DSGVO keine unmittelbare Auswirkungen, sie liegen also bei mindestens US$ 1.500,-. Die WIPO weist aber auf einen Sonderfall hin: stellt sich erst im UDRP-Verfahren aufgrund der dort zugänglichen Informationen hieraus, dass der Domain-Inhaber ein berechtigtes Interesse an der Domain hat (zum Beispiel weil er ein bis dato unbekannter Lizenznehmer des Markeninhabers ist), kann der Beschwerdeführer seinen UDRP-Antrag zurücknehmen; in diesem Fall erstattet die WIPO mit US$ 1.000,- immerhin zwei Drittel der angefallenen Gebühren. Und noch eins sollte man bedenken: an der Praxis, die Namen der Parteien im Rubrum der UDRP-Entscheidung zu veröffentlichen, hält die WIPO grundsätzlich fest und weicht davon nur in begründeten Ausnahmefällen ab. Massenhaftes Domain-Grabbing oder gar Cybersquatting bleibt damit auch in Zukunft trotz DSGVO öffentlich nicht unbemerkt.

Das „Impact of Changes to Availability of WhoIs Data on the UDRP: WIPO Center Informal Q&A“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2034

Den WHOIS-Dienst von InterNIC finden Sie unter:
> https://www.internic.net/whois.html

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

ICANN – „KSK ROLLOVER“ VERLIEF NICHT REIBUNGSLOS

Der historische „Key Signing Key (KSK) rollover“ aus dem Oktober 2018 verlief offenbar weniger reibungslos als gedacht: wie VeriSign meldet, ist die Zahl bestimmter Root-Server-Anfragen unerwarteter Weise um den Faktor 75 nahezu explodiert.

„First Root KSK Rollover Successfully Completed“ – diese frohe Botschaft liess ICANN am 15. Oktober 2018 verkünden und gab damit zu verstehen, dass ein Schritt, bei dem der Zusammenbruch des Domain Name Systems nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgreich vollzogen wurde. Konkret ging es um einen Schlüssel, mit dem die Root Zone signiert wird; er war seit seiner erstmaligen Nutzung im Jahr 2010 nicht geändert worden. Um das seither gestiegene Risiko von erfolgreichen Angriffen zu reduzieren, hatte ICANN beschlossen, den Schlüssel zu ändern, und dafür ursprünglich den 11. Oktober 2017 anvisiert. Dieser Termin musste aber kurzfristig verlegt werden, weil gleich mehrere Internet Service Provider auf eine Änderung nicht vorbereitet waren; dies hätte zur Folge haben können, dass Millionen von DNS-SEC-signierten Domains nicht mehr erreichbar gewesen wären. Daher wurde im September 2017 beschlossen, den „KSK rollover“ zu verschieben. Wie ICANN sodann mitteilte, habe es am 11. Oktober 2018 keine nennenswerte Anzahl von Internetnutzern gegeben, die beharrlich und negativ von der Änderung betroffen gewesen wären; selbst nach 60 Stunden gäbe es nur sehr wenige Berichte über Problemfälle.

Doch ganz so reibungslos scheint der „KSK rollover“ doch nicht verlaufen zu sein. Das meldet zumindest die .com-Registry VeriSign, zugleich Betreiber der beiden A- und J-Root Server. So belief sich die Zahl der Anfragen nach den DNSKEY-Daten in den Tagen vor dem Rollover auf rund 15 Millionen täglich; in den Tagen danach waren es 75 Millionen, und bis zum 21. März 2019 sogar 1,15 Milliarden am Tag, also der 75fache Wert. Nach Angaben von VeriSign-Ingenieur Duane Wessels steht man erst am Anfang, dieses Phänomen zu verstehen. Wörtlich heisst es im VeriSign-Blog: „it would seem that the presence of the revoked key in the zone triggered some unexpected behavior in a population of validating resolvers.“ Anzeichen, dass es zu feindlichen Angriffen gekommen ist, gibt es offenbar bisher nicht. Mit einiger Erleichterung stellt man aber fest, dass seit endgültiger Löschung des alten Schlüssels am 22. März 2019 die Zahl der Anfragen wieder erheblich gesunken ist.

Angesichts dieser Unsicherheiten dürfte sich ein erneuter KSK-Rollover damit vorläufig erledigt haben. Zwar hatte ICANN angekündigt, nicht wieder acht Jahre warten zu wollen. Da jegliche Änderungen jedoch die Sicherheit und Stabilität des DNS und damit die Kernaufgabe von ICANN betreffen, müssen Risiken weitgehend ausgeschlossen werden; die weiteren Prüfungen durch VeriSign werden also mit Spannung erwartet.

Die Mitteilung von VeriSign finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2035

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.icann.org/resources/pages/ksk-rollover

Quelle: verisign.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AU, .VU UND .ZIL

Nach .eth möchte die nächste Krypotwährung das Domain Name Systen erobern: Zilliqa hat mitgeteilt, mit .zil in die Testphase eingetreten zu sein. Derweil zieht .au die Zügel für eine Registrierung an, während Vanuatu mit .vu die Registry wechselt – hier unsere Kurznews.

Die australische .au Domain Administration Limited (auDA), Verwalterin der australischen Länderendung .au, bereitet einschneidende Änderungen in der Vergabe von .au vor. Am 26. März 2019 veröffentlichte die Registry den Bericht des „Policy Review Panel“ (PRP), in dem konkrete Reformempfehlungen zusammengefasst werden. Demnach möchte das PRP festschreiben, dass eine Registrierung unter .au nur Personen offensteht, die über eine Präsenz in Australien verfügen. Zudem soll der Handel mit .au-Domains eingeschränkt werden. Künftig soll es verboten sein, .au-Domains zu registrieren, wenn das hauptsächlich zu Zwecken des Wiederverkaufs oder der Lagerhaltung erfolgt. Die rein defensive Registrierung zum Schutz vor Markenrechtsverletzungen fällt aber nicht unter diese Änderung. Auch andere Möglichkeiten der Domain-Monetarisierung sollen zumindest bei .com.au und .net.au nicht mehr ausreichen, um eine Domain zu registrieren. Die Öffentlichkeit hat vorerst Zeit bis 12. April 2019, zu diesen geplanten Änderungen Stellung zu nehmen. Im Anschluss will das auDA-Board entscheiden, ob und welche Empfehlungen in die Praxis umgesetzt werden.

Der im Südpazifik gelegene Inselstaat Vanuatu wechselt die Verwalterin seiner Länderendung .vu. Mit Zustimmung der Internet-Verwaltung ICANN zeichnet künftig der Telecommunications Radiocommunications and Broadcasting Regulator (TRBR) für .vu verantwortlich; er löst damit die Telecom Vanuatu Limited (TVL) ab. Gleichzeitig will sich Vanuatu öffnen; so sollen Domain-Namen unter .vu nicht nur über die Registry, sondern bei zahlreichen akkreditierten Registraren erhältlich sein. Damit dürften auch die Preise sinken; so kostet die Domain-Registrierung bei vunic.vu derzeit noch US$ 50,- pro Jahr und Domain. Sonstige Beschränkungen gibt es hingegen nicht, .vu-Domains können also zu jedem beliebigen legalen Zweck registriert werden. Vor allem Inhaber von Markenrechten sollten .vu daher künftig im Auge haben und eine defensive Registrierung prüfen. Ein der UDRP vergleichbares Schiedsgerichtsverfahren gibt es für .vu aktuell noch nicht.

Der Kryptowährungs-Token Zilliqa (ZIL) hat bekanntgegeben, mit .zil ein eigenes „blockchain domain naming system“ aufbauen zu wollen. Der dazugehörige Zilliqa Naming Service (ZNS) wird derzeit vom Domain-Registrar Unstoppable Domains Inc. mit Sitz in Las Vegas entwickelt und befindet sich derzeit in der Testphase. Der Marktstart ist für Juni 2019 geplant. Premium-Domains wie billionaire.zil, cryptogaming.zil, marijuana.zil, noob.zil oder setup.zil sind zu Preisen von US$ 250,- ab sofort erhältlich. Was ZIL allerdings in seiner Mitteilung verschweigt: eine in der IANA-Datenbank eingetragene, offizielle Top Level Domain .zil gibt es nicht, und daran wird sich so rasch nichts ändern, denn auch eine Bewerbung für .zil liegt ICANN derzeit weder vor noch würde sie bearbeitet. Da sich ZIL bedeckt hält, ist davon auszugehen, dass es sich bei .zil um eine „alternative“ Top Level Domain handelt, die nur über technische Umwege genutzt werden kann. Das öffentliche Vertrauen in eine Kryptowährungen stärkt man damit nicht.

Weitere Informationen zu den geplanten Policy-Änderungen bei .au finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2036

Weitere Informationen zu .zil finden Sie unter:
> https://unstoppabledomains.com/

Quelle: auda.org.au, domainincite.com, medium.com

WIPO – DREIERPANEL LÄSST 123INK ALT AUSSEHEN

Ein holländischer Anbieter von Druckertinte und -zubehör sah die Rechte an seiner Nutzungsmarke „123inkt“ sowie seinen eingetragenen Marken „123inkt“ und „123inkt.nl“ durch die Domain 123ink.com verletzt und ging in einem UDRP-Verfahren aufs Ganze. Das Dreierpanel der WIPO spielte das Spiel jedoch nicht mit.

Die niederländische Digital Revolution betreibt seit 2000 unter den Domains 123inkt.nl und 123inkt.be ihren Webshop, unter dem sie Druckertinte und -zubehör anbietet. Seit dem Jahr 2012 ist sie in Benelux Inhaberin einer Wort-/Bildmarke „123inkt.nl“ und seit 2016 der EU-Wortmarke „123inkt“. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain 123ink.com verletzt, unter der Werbe-Links für Druckertinte zu finden sind, und strengte ein UDRP-Verfahren vor der WIPO an. Darin trägt sie unter anderem vor, dass sie seit über 18 Jahren ihr Geschäft unter 123inkt.nl betreibt und unter dem Namen bekannt ist. Die Inhaberin von 123ink.com dagegen sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt; sie nutze mit ihrem Angebot von Pay-per-Click-Werbung unter 123ink.com die Reputation und die Bekanntheit von 123inkt.nl aus. Die Gegnerin, die Onyx Domain Solutions, sitzt in den USA und ließ sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten. Die 1999 erstmals registrierte Domain 123ink.com kaufte sie 2009. Sie hielt entgegen, die Zahlenfolge „123“ werde allgemein kommerziell für Werbezwecke genutzt und stehe für Einfachheit oder Leichtigkeit, während das Wort „ink“ die Waren bezeichnet, die die Parteien bewerben. Man bewerbe seit 2009 Druckertinte und damit verbundene Waren auf Englisch, noch bevor es Nachweise für den kommerziellen Ruf oder die Rechte an Marken gab, die von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Sie betreibe im Übrigen ihre Webseite lediglich für Kunden in den Niederlanden und Belgien. Die Beschwerdeführerin berufe sich auch auf ihre Handels- und Service-Marke, aufgrund derer sie bereits vor Eintragung der Marken Rechte für „123inkt“ beanspruchen könne, jedoch habe sie dafür keine Nachweise erbracht. Der früheste Nachweis falle in das Jahr 2010, aber man habe die Domain 123ink.com bereits 2009 erworben und genutzt. Seinerzeit kannte man den niederländischen Begriff für „ink“ nicht; allerdings werde „123ink“ weltweit und in unterschiedlichen Sprachen genutzt, unter anderem in Kanada mit 123ink.ca und 123encre.ca oder in Spanien mit 123tintas.es. Die Beschwerdeführerin habe auch die Bösgläubigkeit nicht belegt, denn die beiden Markeneintragungen 2012 und 2016 liegen nach Erwerb der Domain im Jahr 2009. Die von der niederländischen Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachweise belegten nicht, dass man vor 2009 von ihr hätte Kenntnis haben können, sollen und müssen. Das Entscheidungsgremium (Panel) der World Intellectual Property Organization bestand aus drei Fachleuten. Den Vorsitz hatte der australisch-neuseeländisch-irische Rechtsanwalt Alistair Payne, Beisitzer waren der niederländische Jurist und Professor Charles Gielen und der US-amerikanische Rechtsanwalt Richard G. Lyon.

Das Entscheidungsgremium wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und stellte von sich aus einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO Case No. D2018-2949). Nur die Ähnlichkeit von Marke und Domain, die durch das mit dem in der Domain fehlenden „t“ voneinander abwichen, konnten die drei bestätigen. Doch bei der Frage nach einem fehlenden Recht oder rechtlichen Interesse an der Domain seitens der Gegnerin scheiterte die Beschwerdeführerin: Die fundamentale Schwierigkeit der Beschwerdeführerin sei der Umstand, dass die Gegnerin die Domain 2009, also rund drei Jahre bevor die erste Marke der Beschwerdeführerin eingetragen wurde, erworben habe. Sie berufe sich auf die geschäftliche Reputation in den Niederlanden ihrer im Jahr 2000 registrierten Domain 123inkt.nl, aber diese Reputation zeige sich aufgrund der von ihr geführten Nachweise erst nach 2009. Das Panel befand auch, dass die Formel „123ink“, ob in englisch oder anderen Sprachen, allgemein Gang und Gäbe für das Angebot von Druckertintelieferdienstwebseiten sei. Eine globale Google-Suche fördere 286.000 Angebote zutage, unter denen das Angebot der Beschwerdeführerin nicht hervorsteche. Alles in allem spreche nichts dafür, dass die Gegnerin die Beschwerdeführerin ins Visier genommen oder anderweitig unrechtmäßig oder bösgläubig gehandelt habe, sei es zum Zeitpunkt des Erwerbs der Domain oder später. Zudem nutze die Gegnerin die geparkte Domain 123link.com lediglich in ihrem beschreibenden Sinne für gesponserte Links, unter denen sich gängige Druckertinten-Angebote finden. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass die Gegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe.

Das Gremium ging gleichwohl auch die Frage nach der Bösgläubigkeit der Gegnerin an, verneinte diese aber kurzerhand und unterstrich dabei, dass es keine Hinweise darauf gäbe, dass die Gegnerin bei Registrierung und Nutzung der Domain 123ink.com die Beschwerdeführerin im Visier gehabt habe oder habe können. Alsdann prüfte das Gremium von sich aus, ob die Voraussetzungen eines Reverse Domain Name Hijacking vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn die Beschwerde aus sich heraus einen triftigen Grund gäbe, sie zurückzuweisen. Die Beschwerde war aus Sicht des Gremiums von Anfang an zum Scheitern verurteilt, da sie sich gegen eine bereits 1999, also ein Jahr vor Gründung der Beschwerdeführerin, registrierte Domain bezog. Zudem entstanden die Markenrechte der Beschwerdeführerin, nachdem die Gegnerin Inhaberin der Domain wurde. Es lägen keine Nachweise vor, die eine Feststellung stützen würden, wonach die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt durch die Verwendung ihrer nicht eingetragenen Nutzungsmarke „123inkt“ oder ihres Domain-Namens 123inkt.nl einen so guten Ruf genossen hätte, dass sie schutzfähige, nicht eingetragene Rechte an dieser Marke hatte. Das Gremium stellte fest, dass es für die Beschwerdeführerin von Anfang an unmöglich war, nachzuweisen, dass die Gegnerin den streitigen Domain-Namen bösgläubig registriert habe. Damit habe die Beschwerdeführerin gegen die feststehenden Regeln der UDRP verstoßen. Unter diesen Umständen, und weil sich die Beschwerdeführerin zudem von einem Markenbüro hatte professionell beraten lassen, stellte das Dreiergremium Reverse Domain Name Hijacking fest.

Dieser Fall zeigt wiederholt, dass einerseits ein WIPO-Panel von sich aus die Frage des Reverse Domain Name Hijacking untersuchen kann, andererseits erweist sich, dass nicht alle professionelle Beratung wirklich weiterhilft – es sei denn, die Risiken wurden zuvor mit dem Beschwerdeführer geklärt und er nimmt sie auf sich.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain 123ink.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2037

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

SEDO – „EXPIRING DOMAINS“-WEBPAGE GESTARTET

Sedo bietet seit kurzem einen neuen Service, mit dem Domain-Investoren und SEOs schneller und leichter auslaufende Domain-Namen aufspüren können: die „Expiring Domains“-Webpage. Wir haben uns die Seite näher angeschaut.

Noch ist die neue „Expiring Domains“-Webpage von Sedo mit dem Label „Beta“ gekennzeichnet. Nichtsdestotrotz arbeitet sie bereits jetzt so, wie zu erwarten steht. Auf der Seite werden zunächst 30 Domains angezeigt, die Anzahl lässt sich mit einem Klick auf den Button „Load More“ jeweils um weitere ca. 30 Domains erweitern. Doch der Blick auf alle bald frei werdenden Domains hilft aufgrund der unübersichtlichen Masse nicht weiter, weshalb es auf der „Expiring Domains“-Webpage darum geht, für den Suchenden interessante Domains per Schlagwort herauszufiltern. Daneben gibt es weitere Filter, wie etwa die Domain-Länge, die von 1 bis unendlich und von 24 bis unendlich reicht. Weiter kann man sich auf .com-Domains kaprizieren und die Kriterien „Backlinks“ und „Google-Search-Volume“ justieren. Die Domains werden in einer Liste angezeigt, die unter anderem die Restzeit bis zur Löschung anzeigt und die Höhe des aktuellen Gebots auf die jeweilige Domain. Dabei befindet man sich zunächst im „Basic Mode“. Man kann auch auf den „Expert Mode“ umstellen, der differenziertere Angaben bei der Liste liefert, unter anderem auch die Anzahl der Gebote auf eine Domain. Ergebnisse der Suche sollen sich exportieren lassen, was uns leider nicht gelungen ist: wir bekamen eine 403-Seite angezeigt. Sedo verspricht darüber hinaus, täglich 2.000 Domains der Liste hinzuzufügen. Wie viele Domains tatsächlich gelistet sind, erschließt sich nicht. Weiterhin sollen kurzfristig weiter Features hinzukommen.

Andrew Allemann sieht in seinem Blog domainnamewire.com eine deutliche Verbesserung des Sedo-Angebots und freut sich über das Vorantreiben neuer Entwicklungen. Jedoch meint er, „Expiring Domains“-Webpage könne dem Service von expireddomains.net nicht das Wasser reichen, und leider habe das Sedo-Angebot expireddomains.net – noch – nicht integriert. Das neue Angebot von Sedo bietet zumindest eine einfache und übersichtliche Möglichkeit, nach frei werdenden Domains zu suchen und gegebenenfalls auf sie zu bieten.

Den neuen Sedo-Service „Expiring Domains Webpage“ finden Sie unter:
> https://expiringdomains.sedo.com

Hinweis: Sedo gehört wie united-domains, zu deren Projekten der Domain-Newsletter zählt, der United Internet AG an.

Quelle: sedo.com, domainnamewire.com, eigene Recherche

CUMBERLAND.COM – MARKEN-DOMAIN FÜR US$ 250.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte mit cumberland.com zum Preis von US$ 250.000,- (ca. EUR 221.239,-) wieder im sechsstelligen Bereich ab. Insgesamt war der Domain-Handel jedoch nicht überschwänglich.

Mit cumberland.com für US$ 250.000,- (ca. EUR 221.239,-) kommt der Domain-Handel wieder einigermaßen ins Lot, nach mehreren Wochen der Preisdürre. Die zweitbeste Domain, kbet.com, erzielte schon nur noch US$ 43.530,- (ca. EUR 38.522,-). Danach folgten cbdclub.com mit US$ 30.000,- (ca. EUR 26.549,-) und noxion.com mit US$ 20.000,- (ca. EUR 17.699,-). Die Domain kaa.com stand mit US$ 19.999,- (ca. EUR 17.698,-) etwas besser da als im Mai 2008, als sie US$ 14.000,- (damals ca. EUR 8.992,-) anlandete. Erwähnenswert ist zudem noch bcig.com mit US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-), demselben Preis, den sie bereits im Januar 2014 erzielt hatte und der seinerzeit ca. EUR 7.813,- betrug.

Die schwedische Endung .se führte das Feld der Länderendungen an, schaffte es aber mit site.se lediglich auf EUR 7.000,-; sie konnte aber zwei weitere Domains zu günstigeren Preisen unterbringen. An zweiter Stelle stand die Europa-Domain nvk.eu mit EUR 6.226,-, gefolgt von der Isle of Man-Domain pop.im für EUR 6.000,-. Alsdann kamen zwei britische Domains, gateway.co.uk für GBP 5.088,- (ca. EUR 5.905,-) und stored.co.uk für GBP 5.000,- (ca. EUR 5.803,-). Die deutsche Endung war mit fünf Domains vertreten, deren beste, june.de, EUR 5.000,- einbrachte.

Die neuen generischen Domain-Endungen boten diesmal zwei Verkäufe: radio.cloud erzielte herausragende EUR 25.000,- und bietet einen Service von der Münchner NexCast GmbH; pharma.global brachte lediglich US$ 2.400,- (ca. EUR 2.124,-) ein und bietet nichts an. Die klassischen generischen Endungen waren mit fünf beachtenswerten Domains vertreten, von denen die teuerste psychedelic.org mit US$ 7.888,- (ca. EUR 6.981,-) war. Ihr folgten zu je US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-) defi.org und stile.net. Damit war die vergangene Domain-Handelswoche schon durch, die immerhin den sehr überzeugenden Verkauf von cumberland.com für US$ 250.000,- (ca. EUR 221.239,-) zu vermelden hatte.

Länderendungen
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site.se – EUR 7.000,-
hjalp.se – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
rvg.se – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)

june.de – EUR 5.000,-
neuecasinos.de – EUR 4.200,-
gland.de – EUR 3.800,-
hausmanufaktur.de – EUR 3.500,-
proline.de – EUR 2.399,-

nvk.eu – EUR 6.226,-
pop.im – EUR 6.000,-
gateway.co.uk – GBP 5.088,- (ca. EUR 5.905,-)
stored.co.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.803,-)
lwr.nl – EUR 3.734,-
exbit.ru – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.655,-)
aimovig.be – EUR 2.600,-
paybit.pt – EUR 2.500,-
weareknitters.cn – EUR 2.500,-
i-u.nl – EUR 2.260,-
coperhague.fr – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)
price.me – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)

Neue Endungen
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radio.cloud – EUR 25.000,-
pharma.global – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.124,-)

Generische Endungen
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psychedelic.org – US$ 7.888,- (ca. EUR 6.981,-)
defi.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
stile.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
lohr.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.655,-)
newcentury.org – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.858,-)

.com
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cumberland.com – US$ 250.000,- (ca. EUR 221.239,-)
kbet.com – US$ 43.530,- (ca. EUR 38.522,-)
cbdclub.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 26.549,-)
noxion.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.699,-)
kaa.com – US$ 19.999,- (ca. EUR 17.698,-)
attractionpass.com – GBP 15.000,- (ca. EUR 17.410,-)
decoratedlife.com – GBP 12.925,- (ca. EUR 15.002,-)
velas.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-)
bcig.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
lasvegasnightclubs.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
bitcoinplus.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.849,-)
ordermade.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
casan.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.637,-)
onlybest.com – EUR 6.500,-
battlebridge.com – US$ 5.888,- (ca. EUR 5.211,-)
efairs.com – US$ 5.537,- (ca. EUR 4.900,-)
adapteo.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.867,-)
textiel.com – US$ 5.085,- (ca. EUR 4.500,-)
h1z1revolution.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
walkit.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
tormod.com – US$ 4.520,- (ca. EUR 4.000,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BUKAREST – „SEEDIG 5“-KONFERENZ IM MAI 2019

Vom 07. bis zum 08. Mai 2019 findet in Bukarest (Rumänien) die „SEEDIG 5“ statt, die sich unter dem Titel „Shaping a trusted Internet for all“ mit Sicherheit im Internet beschäftigt.

Die 2014 gegründete „South Eastern European Dialogue on Internet Governance“ (SEEDIG) ist eine regionale Initiative des Internet Government Forum (IGF), die sich einem offenen, integrativen und informellen Dialog über Internet-Verwaltung bezogen auf alle interessierten Interessensgruppen in Südosteuropa und im angrenzenden Raum widmet. So findet seit 2015 nicht nur jährlich eine Konferenz statt, sondern erscheint mit der „SEE-summery“ auch ein monatlicher Überblick über die Entwicklungen und Aktivitäten der Internet-Verwaltung und der digitalen Politik in Südosteuropa und dem angrenzenden Raum. Die „SEEDIG 5“ beschäftigt sich in unterschiedlichen Formaten mit Cybersecurity, Vertrauen in digitale Technik, Entwicklung von Infrastruktur, 5G, Job-Entwicklungen, Herausforderungen von Online-Inhalten und vielem mehr. Bereits am 06. Mai 2019 finden die Einführungsveranstaltungen „SEEDIG Youth School“, „Internet 101“, „SEEDIG Cryptoparty“ und „IGF initiatives in SEE“ statt.

Die „SEEDIG 5“ findet vom 07. bis zum 08. Mai 2019 im InterContinental Bucharest, Bvd. Nicolae Bălcescu 4, Bukarest (Rumänien) statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, jedoch eine Registrierung notwendig. Online-Registrierungen sind bis 30. April 2019 möglich. Die Einführungsveranstaltungen am 06. Mai 2019 finden in der National University of Political Studies and Public Administration (SNSPA), Bvd. Expoziției 30 A, Bukarest (Rumänien) statt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://seedig.net/seedig5/

Quelle: seedig.net, mynext.events

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