Domain-Newsletter

Ausgabe #960 – 28. März 2019

Themen: WIPO – Zahl der UDRP-Verfahren 2018 auf Rekordhoch | Marktkonsolidierung – Tucows übernimmt Ascio | TLDs – Neues von .eu, .honeywell und .ua | Tipp – Wortgenerator für die Domain-Wahl | DNS-Sperre – LG München I legt die eV-Hürde hoch | gpo.com – Drei-Zeichen-Domain für US$ 50.000,- | Juni – NamesCon Europe 2019 in Portugal

WIPO – ZAHL DER UDRP-VERFAHREN 2018 AUF REKORDHOCH

Die Zahl der Rechtsstreitigkeiten nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) vor der Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) hat im Jahr 2018 einen neuen Rekordwert erreicht. Nach wie vor stehen .com-Domains dabei im Visier der Markeninhaber.

Insgesamt 3.447 UDRP-Verfahren leitete die WIPO auf Wunsch von Markeninhabern im Jahre 2018 ein. Gegenüber jenen 3.074 Verfahren aus dem Jahr 2017 bedeutet dies einen Anstieg von 12 Prozent und damit wesentlich mehr, als im Vergleich zwischen den Jahren 2016 und 2017; damals lag der Anstieg bei lediglich 1,3 Prozent. Insgesamt steigt die Zahl der UDRP-Verfahren bei der WIPO damit seit 2013 beständig an. Allerdings ist die Zahl der streitigen Domains gesunken; waren es 2017 noch 6.371 Adressen, sind es 2018 „nur“ 5.655. Die Zahl der Verfahren korreliert also nicht zwingend mit der Zahl der streitigen Domains, da Markeninhaber die Möglichkeit haben, auszuwählen, ob sie in einem UDRP-Verfahren gegen eine oder mehrere rechtswidrige Domain-Namen vorgehen, jedenfalls solange die gleiche Marke in Streit steht und der Domain-Inhaber jeweils identisch ist. So lag beispielsweise die Zahl der UDRP-Verfahren im Jahr 2013 bei 2.585, die Zahl der streitigen Domains war damals mit 6.191 aber deutlich höher als 2018.

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen standen einmal mehr Domains mit der Endung .com. Sie zeichnen für 72,88 Prozent der Verfahren in 2018 verantwortlich und spiegeln damit die Bedeutung von .com für den Gesamtmarkt wieder. Auf den Plätzen folgen .net (4,62 Prozent), .org (3,5 Prozent) sowie .info (2,23 Prozent). Bei den nTLDs sind .online (1,55 Prozent) und .life (1,15 Prozent) besonders auffällig geworden, dagegen waren sowohl .store (0,60 Prozent) als auch .xyz (1,10 Prozent) erheblich weniger von UDRP-Verfahren betroffen als noch 2017. Unter den Top 40 der WIPO finden sich zwar insgesamt 31 nTLDs, in absoluten Zahlen deutet jedoch nichts darauf hin, dass ihre Einführung zu einer Explosion der UDRP-Streitigkeiten beigetragen hat. Als eifrigster Beschwerdeführer agieren weiterhin die USA mit 976 Verfahren vor Frankreich (553), Großbritannien (305) und Deutschland (244); mit einem Anstieg von 513,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr haben vor allem aber die Malteser die Vorteile des UDRP-Verfahrens für sich entdeckt. Auf Seiten der Beschwerdegegner liegen ebenfalls die USA mit 840 UDRP-Verfahren vorn, gefolgt von China (466), Großbritannien (216) und Frankreich (180); Deutschland liegt mit lediglich 86 Verfahren auf Passivseite im Mittelfeld, verzeichnet allerdings mit 56,4 Prozent einen erheblichen Anstieg gegenüber dem Vorjahr. Besonders beschwerdefreudig zeigten sich einmal mehr Philip Morris (129 Verfahren), Andrey Ternovskiy (Chatroulette) mit 119 Verfahren, Carrefour (59) und Michelin (51); aber auch Lego (31) und der bayerische Automobilhersteller BMW (24) nutzen das UDRP-Verfahren vor der WIPO, um Rechtsverletzungen abzustellen.

Keine Angaben macht der WIPO-Bericht dazu, in wie vielen Fällen sich die Markeninhaber durchgesetzt haben bzw. erfolglos geblieben sind. Naturgemäß setzen sie sich jedoch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle durch. Nicht ausser Acht zu lassen ist zudem, dass die WIPO eines von aktuell fünf ICANN-akkreditierten UDRP-Schiedsgerichten ist. Hierzu gehören noch das National Arbitration Forum, der Czech Arbitration Court, das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre und das Arab Center for Domain Name Dispute Resolution. Auch wenn nur die WIPO und das National Arbitration Forum praktische Bedeutung haben, sind die Zahlen der WIPO damit nicht zwingend verallgemeinerungsfähig; sie zeigen aber immerhin einen Trend auf.

Die Pressemitteilung der WIPO finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2032

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

MARKTKONSOLIDIERUNG – TUCOWS ÜBERNIMMT ASCIO

Der kanadische Internetdienstleister Tucows Inc. hat bekanntgegeben, den dänischen Domain-Registrar Ascio Technologies Inc. zu übernehmen und so seine europäische Präsenz stärken zu wollen. Der Kaufpreis liegt bei US$ 29,44 Millionen, von der Übernahme erfasst sind rund 1,8 Millionen Domains.

Am 19. März 2019 veröffentlichte Tucows als an der NASDAQ börsennotiertes Unternehmen eine Meldung, wonach man sich mit der in Wilmington (US-Bundesstaat Delaware) ansässigen CSC (Corporation Service Company), Muttergesellschaft von Ascio Technologies Inc., auf eine verbindliche Übernahmeregelung verständigt hat. Ascio wurde 1999 gegründet und ist bei ICANN als Domain-Registrar akkreditiert. Mit der Ascio GmbH verfügt die Gesellschaft unter anderem auch über einen deutschen Ableger. Aktuell hat Ascio nach eigenen Angaben rund 1,8 Millionen Domain-Namen unter Verwaltung, bei einem Netz von etwa aktiven 500 Resellern. Zu den Stärken von Ascio zählt eine breite Palette an registrierbaren Domains, gleich ob gTLDs, ccTLDs, nTLDs oder IDNs. Das jährliche EBITDA („earnings before interest, taxes, depreciation and amortization“) von Ascio lag zuletzt bei etwa US$ 4 Millionen.

Wie Tucows weiter meldet, liegt der offiziell bestätigte Kaufpreis bei US$ 29,44 Millionen, umgerechnet also an die EUR 26 Millionen. Er soll vollständig in bar bezahlt werden. Nach Angaben von David Woroch, Executive Vice President of Domains bei Tucows, gewinne man mit der Übernahme ein hoch erfahrenes Team hinzu, zusätzliche Domain-Produkte wie unter anderem 50 ccTLDs, und einen qualitativ hochwertigen Kundenstamm, mit dem man die eigene Präsenz in Europa stärke. Über die zum Unternehmen gehörenden Domain-Registrare OpenSRS und Enom verwaltet Tucows aktuell bereits rund 23 Millionen Domains; damit ist man hinter dem US-Konkurrenten GoDaddy Inc. der zweitgrößte Registrar der Welt.

Für Tucows ist es die zweite größere Transaktion binnen kurzer Zeit. Erst im Dezember 2018 hatte die US-amerikanische Web.com Group Inc. für einen öffentlich nicht genannten Kaufpreis sämtliche Anteile an der Domain-Handelsplattform NameJet LLC von Tucows erworben. NameJet hat sich auf das so genannte Back-Ordering von gelöschten Domains spezialisiert; dabei werden Domains unmittelbar nach ihrer Löschung von den Kunden des Back-Ordering-Dienstes neu registriert.

Die Mitteilung von Tucows finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2033

Quelle: nasdaq.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .HONEYWELL UND .UA

Die Hängepartie um den Brexit lässt auch die Europa-Domain .eu nicht unberührt: die Registry EURid legt ihre Ausscheidensregelungen für die Briten vorerst auf Eis. Dagegen schliesst sich die Ukraine mit .ua dem WIPO-Schiedsverfahren an, während sich .honeywell aus dem Domain Name System verabschiedet – hier unsere Kurznews.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Unsicherheiten um den Austritt Grossbritanniens aus der EU pausiert die .eu-Verwalterin EURid auch den Austritt der Briten aus dem .eu-Namensraum. Per eMail wandte sich die Registry am 22. März 2019 an die akkreditierten Registrare und teilte folgendes mit: „Due to ongoing uncertainties over the United Kingdom’s withdrawal from the European Union, EURid has placed on hold any plan regarding domain names registered to individuals and undertakings located in the United Kingdom and Gibraltar.“ Sobald man weitere offizielle Weisungen der EU-Kommission erhalte, werde man die bisherigen Ausscheidensregelungen ergänzen und auf der eigens eingerichteten Brexit-Website veröffentlichen. Damit erhalten Inhaber von .eu-Domains mit Sitz auf der Insel oder in Gibraltar vorerst Aufschub. Die bisherigen Regelungen sahen vor, dass EURid ab dem 30. März 2019, 00:00 Uhr CET keine Registrierungen von natürlichen oder juristischen Personen mehr annimmt, die ihren Sitz in Großbritannien oder Gibraltar haben. Zudem hält die EU-Kommission die .eu-Registry EURid für berechtigt, .eu-Domains, die zum Datum des Rückzugs die Registrierungsvoraussetzungen nicht erfüllen, zu widerrufen.

Der unter anderem für seine Rüstungsindustrie bekannte US-Konzern Honeywell International Inc. trennt sich von seiner eigenen Top Level Domain. Mit Schreiben vom 07. Februar 2019 kündigte die Honeywell GTLD LLC ihren Registry-Vertrag für die Endung .honeywell mit ICANN zum 30. Juni 2019. Wie zahlreiche andere .brands zuvor, beruft sich Honeywell auf Sektion 4. 4 b) des Registry-Agreements, das eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Zudem bat das Unternehmen, diese Endung nicht anderweitig zu vergeben; diesem Wunsch hat ICANN vorläufig entsprochen. Aktiv genutzt wurde .honeywell bisher nicht; mit Ausnahme der obligatorischen nic.honeywell sind keine weiteren Domains registriert. Honeywell ist die erste .brand, die 2019 ihre Kündigung des Registry-Vertrages erklärt; insgesamt ist es aber bereits die 46. neue Endung aus der Einführungsrunde 2012, die sich freiwillig aus dem Domain Name System zurückzieht.

Die in Genf ansässige World Intellectual Property Organization (WIPO) erweitert ihre Palette an Streitschlichtungsverfahren für Länderendungen (ccTLDs). Seit 19. März 2019 gilt das aussergerichtliche Schiedsverfahren auch für Domains mit der Länderendung .ua (Ukraine). Dazu wurden die „.UA Domain Name Dispute Resolution Policy“ (.UA Policy), die „Rules for .UA Domain Name Dispute Resolution Policy (.UA Rules)“ und die „WIPO Rules for .UA Domain Name Dispute Resolution Policy“ (WIPO Supplemental Rules) verabschiedet. Sie entsprechen im Kern den bekannten UDRP-Regelungen für generische Endungen wie .com oder .net. Als zulässige Verfahrenssprachen gelten neben Ukrainisch auch Englisch und Russisch. Die Gebühren beginnen bei einem einzelnen Schiedsrichter und zwischen 1 und 5 streitigen Domains bei US$ 1.500,-. Insgesamt bietet die WIPO damit außergerichtliche Schiedsverfahren für 77 ccTLDs an; .de und .at befinden sich nicht darunter.

Die Brexit-Website von EURid finden Sie unter:
> https://eurid.eu/en/register-a-eu-domain/brexit-notice/

Weitere Informationen zum Streitschlichtungsverfahren unter .ua finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/ua/

Quelle: circleid.com, icann.org, wipo.int

TIPP – WORTGENERATOR FÜR DIE DOMAIN-WAHL

Wer bei knapp 350 Millionen registrierten Domain-Namen erfolgreich nach noch freien Internetadressen sucht, muss entweder äusserst kreativ sein oder sich effizienter Wortsuchwerkzeuge bedienen. Wir stellen Ihnen einige kostenlose Helfer vor.

Unser erster Tipp gilt onelook.com. Die eher spartanisch gehaltene Suchseite bietet eine Vielzahl von Suchoptionen. Mit Hilfe des Platzhalters „*“ lassen sich zum Beispiel Worte finden, die mit einem bestimmten Begriff beginnen oder enden. Der weitere Platzhalter „?“ erlaubt es, Zeichen innerhalb eines Wortes freizulassen; wer beispielsweise nach „bl????ue“ sucht, erhält Wörter ausgeworfen, die mit „bl“ beginnen, mit „ue“ enden und dazwischen vier Buchstaben aufweisen. Kombiniert man ein Wort mit dem Suchbefehl „:“ und einem generischen Begriff, listet das Werkzeug alle Wörter, die einen Bezug zu diesem Begriff aufweisen. Wer schließlich ganz allgemeine Anregungen benötigt, kann über Befehle wie „**winter**“ Ausdrücke finden, welche den Begriff „winter“ enthalten. Leider ist diese Suchmaschine auf die englische Sprache beschränkt.

Das gilt auch für rhymezone.com. Die ebenfalls sehr übersichtlich gehaltene Suchmaschine glänzt mit Reimen. Wer nach „love“ sucht, erhält Alternativen angezeigt wie „dove“, „glove“ oder „above“. Die Ergebnisliste beschränkt sich aber nicht nur auf ein- oder zweisilbige Worte, sondern erstreckt sich auf mehrsilbige Begriffe wie „get rid of“ oder „uncharacteristic of“. In Kombination mit dem Befehl „?“ listet rhymezone.com ausserden Worte, die thematisch mit dem gesuchten Begriff verwandt sind; das Ausrufezeichen „!“ führt dagegen zu Adjektiven. Die Suche ist allerdings nicht nur auf Reime beschränkt, sondern wirft auch Synonyme, Phrasen oder Homophone, also gleich lautende Worte unterschiedlicher Schreibung, aus.

Einen wissenschaftlichen Ansatz hat schließlich die „MRC Psycholinguistic Database“ der in Perth gelegenen University of Western Australia. Sie lässt eine Unzahl von Suchfaktoren zu, wie beispielsweise die Zahl der Worte, Zahl der Silben, Worttypen oder linguistische Feinheiten wie „Concreteness rating“ oder „Imagability rating“. Ihre Nutzung ist vergleichsweise kompliziert, erlaubt aber im Gegenzug eine sehr spezifische Wortsuche.

Keiner dieser Wortgeneratoren prüft die ausgeworfenen Begriffe auf ihre Verfügbarkeit als Domain-Name. Dieser zusätzliche Schritt muss daher vom Anwender durchgeführt werden, was den Vorteil hat, dass er nicht nur die von ihm gewünschte Top Level Domain, sondern auch den Domain-Registrar wählen kann. Zudem sollte man eins nicht vergessen: bei Kunstworten wie Yahoo, Flickr oder Zalando muss jede wörterbuchbasierte Suchmaschine passen; hier helfen oft nur spezielle Markenagenturen, die zudem sprachübergreifende und rechtliche Untersuchungen bieten.

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

DNS-SPERRE – LG MÜNCHEN I LEGT DIE EV-HÜRDE HOCH

Die Hürden für eine DNS-Sperre im einstweiligen Verfügungsverfahren liegen künftig deutlich höher. Das hat das Landgericht München I (Urteil vom 22.02.2019, Az. 37 O 18232/18) entschieden und damit die „Dead Island“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17) konsequent fortgesetzt.

Die Verfügungsklägerin zu 1) betreibt ein Pay-TV-Angebot, die Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 6) gehören zu den sogenannten Hollywood-Studios. Sie verlangen von den Verfügungsbeklagten, die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu mehreren Filmen bzw. Serien durch die Einrichtung einer DNS-Sperre zu verhindern. Gesperrt werden sollen insbesondere 22 Domain-Namen, darunter kinox.to, kinos.to, kinox.cloud, serienstream.to und s.to. Die Verfügungsbeklagte zu 1) bietet ihren Kunden die Möglichkeit, über DSL-Internetzugänge das Internet zu nutzen; dazu betreibt sie 208 DNS-Server, die technisch die Umstellung der Domains in die Ziffernfolge der IP-Adressen bewerkstelligen. Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist ein mit der Verfügungsbeklagten zu 1) verbundenes Unternehmen. Die Verfügungsklägerinnen haben die Verfügungsbeklagten mit Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 2018 unter Fristsetzung bis 18. Dezember 2018 aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Verfügungsbeklagten ihren Kunden über das Internet Zugang zu den streitgegenständlichen Werken, darunter die Serie „Das Boot“, vermitteln. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Dezember 2018 weigerten sich die Verfügungsbeklagten, der Aufforderung der Verfügungsklägerinnen nachzukommen. Am 20. Dezember 2018, am Landgericht München I eingegangen am 21. Dezember 2018, beantragten die Verfügungsklägerinnen daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Dringlichkeit begründeten sie damit, seit dem 21. November 2018 Kenntnis davon zu haben, dass die Werke illegal öffentlich zugänglich gemacht würden. Effektiven Rechtsschutz könnten sie lediglich im einstweiligen Verfügungsverfahren erlangen. Ein Hauptsacheverfahren würde bis weit in das Jahr 2019 hinein andauern.

Mit Endurteil vom 22. Februar 2019 lehnte das Landgericht München I diesen Antrag kostenpflichtig ab. Das Gericht gelangte zu der Ansicht, dass es an der Dringlichkeit fehle. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München kann nicht mehr von Dringlichkeit ausgegangen werden, wenn ein Verfügungskläger länger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Vorliegend hatten die Verfügungsklägerinnen bereits länger als einen Monat Kenntnis von den streitgegenständlichen Internetdiensten. Insbesondere die Vorgänge um kinox.to und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die mutmaßlichen Betreiber werden gerichtsbekannt seit mehreren Jahren durch intensive Medienberichterstattung begleitet. Zwar sei ein Vorgehen gegen Access-Provider im Grundsatz möglich; die „Dead Island“-Entscheidung des BGH lege aber eine nicht-werksbezogene Auslegung im Rahmen der Dringlichkeit nahe. Wenn bereits der Hinweis auf irgendeine gleichartige vorangegangene Urheberrechtsverletzung die Annahme einer Verhaltenspflicht auf Seiten des Anschlussinhabers auslöst, so muss sich dies spiegelbildlich auch auf die Anforderungen im Rahmen der Dringlichkeit auswirken. Auch die Verfügungsklägerinnen begehren mit einer DNS-Sperre keine auf einzelne Werke schutzrechtsbezogene Maßnahme; sie dient – da der Zugang zu den streitgegenständlichen Internetdiensten insgesamt gesperrt werden soll – stattdessen der Vorbeugung gegen jegliche Urheberrechtsverletzung auf den streitgegenständlichen Portalen. Andernfalls stünde den Rechteinhabern – obwohl ihnen die Möglichkeit schon bei vorangegangenen Rechtsverstössen offengestanden hätte – bei jedem neu erschienenen Werk wieder die Dringlichkeit offen. Mit anderen Worten: die Rechteinhaber können in diesen Fällen keine DNS-Sperre verlangen, sondern lediglich auf einzelne Werke schutzrechtsbezogene Maßnahmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht München hat aber bereits im Februar (Urteil vom 07.02.2019, Az. 29 U 3889/18) einer plattformbezogenen, nicht werkbezogenen DNS-Sperre die Dringlichkeit versagt. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Thomas Stadler würden werkbezogenen Maßnahmen gegenüber Access-Providern allerdings wohl spezifische Filteranstrengungen auf Inhaltsebene erfordern, was nicht nur deutlich aufwendiger, sondern auch von einer ganz anderen Eingriffsintensität wäre. Für online begangene Urheberrechtsverletzungen liegen die Hürden einer einstweiligen Verfügung zur Einrichtung einer DNS-Sperre jedenfalls in Zukunft deutlich höher.

Das Urteil des Landgericht München I finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2031

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: internet-law.de, eigene Recherche

GPO.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 50.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche übte deutliche Zurückhaltung bei den Zahlen: den höchsten Preis erzielte die Drei-Zeichen-Domain gpo.com mit US$ 50.000,- (ca. EUR 43.860,-). Die deutsche Endung legte aber auch mit mobility.de (EUR 35.000,-) ordentlich unter den Länderendungen vor.

Die Zahlen sind schwächer, in den vergangenen Wochen. Diesmal brachte es die Drei-Zeichen-Domain gpo.com als beste auf US$ 50.000,- (ca. EUR 43.860,-) und bot zugleich das Doppelte als die zweitteuerste .com: vivlio.com mit US$ 25.000,- (ca. EUR 21.930,-). Es schlossen sich knapp dahinter mandom.com zu EUR 20.000,- an. Dann folgte softwarebuilders.com mit dem tatsächlich hervorragenden Preis von US$ 20.000,- (ca. EUR 17.544,-), der die im Juli 2007 erzielten US$ 2.500,- (damals ca. EUR 1.814,-) bei weitem übertraf. Nicht ganz so steigerungsfähig war niq.com, die jetzt US$ 19.000,- (ca. EUR 16.667,-) einbrachte, während es im Februar 2008 lediglich US$ 8.750,- (ca. EUR 5.924,-) waren.

Die deutsche Endung führte wieder die Länderendungen an, diesmal mit mobility.de, die hervorragende EUR 35.000,- einbrachte. Auch der zweite Platz ging an .de mit der Zwei-Zeichen-Domain bf.de zum Preis von EUR 15.000,-, die auf Black Friday-Angebote weiterleitet. Die deutsche Endung servierte noch vier weitere Verkäufe. Den drittbesten Preis erzielte wakeup.tv mit US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-), den sie erst wenige Wochen zuvor im September 2018 schon erzielt hatte. Mit voice.tv zum Preis von US$ 8.600,- (ca. EUR 7.544,-) folgte eine weitere Domain aus Tuvalu. Interessant ist auch der Verkauf der pakistanischen Domain aero.pk zu US$ 3.000,- (ca. EUR 2.632,-), die auf die deutsche aero.de weiterleitet.

Die neuen generischen Endungen boten zahlreiche .global-Verkäufen, darunter pay.global für US$ 10.500,- (ca. EUR 9.211,-). Von besonderem Interesse ist der Kauf von ostsee.travel zum Preis von EUR 9.500,-. Die Endung wurde bereits in den frühen Nullerjahren eingeführt und weist für gewöhnlich keinerlei Verkäufe auf. Derzeit gibt es unter ostsee.travel noch keine Angebote. Die klassischen generischen Endungen waren diesmal wieder nicht so stark besetzt. Das beste Ergebnis fuhr cryptomining.org mit US$ 4.000,- (ca. EUR 3.509,-) ein. Auch eine reine Zifferndomain war dabei, jedoch erzielte 492.net lediglich EUR 2.372,-. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche nicht gerade prickelnd.

Länderendungen
————–

mobility.de – EUR 35.000,-
bf.de – EUR 15.000,-
rundflug.de – EUR 6.800,-
schiebesysteme.de – EUR 4.500,-
zuckerpapier.de – EUR 4.500,-
skituning.de – EUR 2.999,-
immobilienstrom.de – EUR 2.990,-

wakeup.tv – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
voice.tv – US$ 8.600,- (ca. EUR 7.544,-)

kapelusz.pl – EUR 6.190,-
declareren.nl – EUR 6.000,-
sti.co – US$ 3.895,- (ca. EUR 3.417,-)
revive.co.uk – GBP 2.800,- (ca. EUR 3.256,-)
equalizer.es – US$ 3.599,- (ca. EUR 3.157,-)
goyard.hk – EUR 3.000,-
trangoworld.us – EUR 2.700,-
aero.pk – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.632,-)
isba.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.325,-)
flexible.us – US$ 1.988,- (ca. EUR 1.744,-)

Neue Endungen
————-

ostsee.travel – EUR 9.500,-
pay.global – US$ 10.500,- (ca. EUR 9.211,-)
ots.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.211,-)
sdd.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.211,-)
pulse.cloud – EUR 2.888,-
huges.global – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.105,-)

Generische Endungen
——————-

cryptomining.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.509,-)
tradelogic.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.070,-)
492.net – EUR 2.372,-
pulte.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.193,-)
tweed.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.193,-)

.com
—–

gpo.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 43.860,-)
vivlio.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.930,-)
mandom.com – EUR 20.000,-
softwarebuilders.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.544,-)
saasdirect.com – US$ 19.888,- (ca. EUR 17.446,-)
niq.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 16.667,-)
date247.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.158,-)
kgbank.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.158,-)
notyourmothers.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.158,-)
nowos.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.404,-)
artificer.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.526,-)
thesuperette.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.526,-)
neksa.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 8.684,-)
futurefactor.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.456,-)
postcodesoftware.com – US$ 8.495,- (ca. EUR 7.452,-)
endumax.com – US$ 8.400,- (ca. EUR 7.368,-)
modux.com – US$ 8.300,- (ca. EUR 7.281,-)
fsoil.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.263,-)
comseg.com – US$ 5.130,- (ca. EUR 4.500,-)
tvden.com – US$ 5.130,- (ca. EUR 4.500,-)
localcryptos.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
modestar.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
trend4u.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

JUNI – NAMESCON EUROPE 2019 IN PORTUGAL

Die europäische Domain-Konferenz „Domaining Europe“ wurde vergangenes Jahr zur „NamesCon Europe“ und findet im Juni 2019 zum zweiten Mal unter diesem Label statt. Nachdem sie im vergangenen Jahr in Valencia (Spanien) stattfand, lädt die Konferenz diesmal nach Cascais in Portugal.

Die kommende NamesCon Europe 2019, die aus der von Dietmar Seifitz in zehnjähriger Arbeit aufgebauten „Domaining Europe“ hervorgegangen ist, findet vom 20. bis zum 22. Juni 2019 in Cascais (Portugal) in einer Festung des 17. Jahrhunderts, die zu einem Luxushotel und Kunstbezirk umgebaut wurde, statt. Für die Konferenz liegt mittlerweile eine rudimentäre Agenda vor. Die Konferenz startet am Morgen des 20. Juni 2019 mit einem Gesamtüberblick über die Domain-Industrie von mehreren Vortragenden, die noch nicht näher benannt sind. Am Nachmittag werden die Teilnehmer der NamesCon Europe 2019 über Monetarisierung und besondere Domain-Investitionen informiert. Der erste Arbeitstag schließt mit einem „Surprise Evening“ mit hervorragendem Essen und Wein. Am Freitag, 21. Juni 2019, geht es im Grunde mit den Themen vom Vortag weiter, Überblick über die Domain-Industrie und Investitionsinformationen. Für Samstag ist ein Tag am Strand vorgesehen. Sehr ergiebig ist die Agenda für die 2. NamesCon Europe also bisher nicht, aber bis zur Konferenz ist ja auch noch ein wenig Zeit, die Themen und die Referenten genauer zu benennen.

Die „NamesCon Europe 2019“ findet vom 20. bis 22. Juni 2019 im Luxushotel Pestana Cidadela Cascais, Fortaleza da Cidadela, Avenida Dom Carlos I, 2750-310 Cascais in Portugal statt. Die Konferenz-Tickets kosten zwischen EUR 296,31 und EUR 772,31.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://namescon.com/europe

Quelle: onlinedomain.com, namescon.com

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top