Domain-Newsletter

Ausgabe #956 – 28. Februar 2019

Themen: Alarm – ICANN bestätigt Hackerangriffe auf DNS | WHOIS-Reform – Kurt Pritz legt sein Amt nieder | TLDs – Neues von .cpa, .gay und .inc | UDRP – Marke „Securlock“ gegen securelock.com | Tipps – Vorzeitige Einigung im UDRP-Verfahren | chaos.com – Domain-Wirrwarr für US$ 350.000,- | Mai – Jahreskonferenz der InternetNZ in Aukland

ALARM – ICANN BESTÄTIGT HACKERANGRIFFE AUF DNS

Die Internet-Verwaltung ICANN hat Berichte des US-Heimatschutzministeriums bestätigt, wonach Kernteile der Infrastruktur des Domain Name Systems (DNS) angegriffen wurden. Die Angriffe dauern an, und wer dahinter steckt, ist derzeit unklar.

Mitte Januar 2019 machte der US-Computerjournalist Brian Krebs publik, dass eine Entführungswelle auf das DNS zurolle. Dabei sollen die zu einer Domain gehörenden IP-Adressen ersetzt worden sein mit der Folge, dass Nutzer umgeleitet wurden; auf diesem Weg hätten die Hacker unter anderem Daten wie Log-In-Informationen von Regierungen und Unternehmen aus dem Libanon und den Vereinigten Arabischen Emiraten erbeuten können, so dass sie Kontrolle über DNS-Server erlangten und Traffic umleiten konnten. Zudem konnten sie SSL-Zertifikate für die gekaperten Domains wie webmail.finance.gov.lb erlangen, so dass sie abgefangene eMails entschlüsseln konnten. Praktisch zeitgleich erlies die Cybersecurity and Infrastructure Security Agency (CISA) des US-Heimatschutzministeriums eine seltene Notfalldirektive, in der alle Zivilbehörden unter anderem angewiesen wurden, ihre Log-In-Daten für DNS-Einträge zu sichern und Passwörter zu ändern. Das Ausmaß der Angriffe war dabei ebenso unbekannt wie die ausführenden Personen oder Organisationen.

Nach einer ersten Meldung vom 15. Februar 2019, die Veröffentlichungen verfolgt zu haben, hat ICANN nun am 22. Februar 2019 auch die Angriffe bestätigt. Man glaube, dass ein anhaltendes und ernstes Risiko für Schlüsselteile der DNS-Infrastruktur bestehe. Als Schwachstelle hat ICANN Domain-Namen ausgemacht, die nicht durch Domain Name System Security Extensions (DNSSEC) gesichert sind. Bei DNSSEC handelt es sich um eine Reihe von Internetstandards, die das DNS um Sicherheitsmechanismen zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erweitern. Die spezifischen „man in the middle“-Attacken hätten laut ICANN nur dort Erfolg, wo DNSSEC nicht eingesetzt werde; zugleich räumte die Netzverwaltung aber ein, dass DNSSEC nicht gegen alle Arten von Attacken schütze. John Crain, Chief Security, Stability and Resiliency Officer bei ICANN, empfahl neben der Aktivierung von DNSSEC den Einsatz von „Registry Lock“, um unbefugte Änderungen an DNS-Einträgen zu verhindern. Weitere Schutzmechanismen wie Zugangskontrolllisten oder Zwei-Faktor-Authentifizierung dürften ebenfalls helfen, sind jedoch in der Praxis wegen ihrer Komplexität unbeliebt.

Nach Angaben des US-Sicherheitsunternehmens FireEye lässt sich das Ausmass der Angriffe noch nicht abschätzen, betroffen sein sollen aber mehrere Dutzende Domains aus Nordamerika, Europa, dem Mittleren Osten und Nordafrika. Auf Grundlage der verwendeten IP-Adressen gehe man zudem davon aus, dass die Hacker eine Verbindung zum Iran hätten; gesicherte Informationen liegen jedoch derzeit nicht vor. Die holländische Registry SIDN schloss bereits aus, dass .nl von den Angriffen betroffen sei.

Die Meldung von ICANN finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2010

Einen detaillierten Bericht zu den Angriffen finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2011

Quelle: icann.org

WHOIS-REFORM – KURT PRITZ LEGT SEIN AMT NIEDER

Schwerer Rückschlag für die „Expedited Policy Development Process for WHOIS“ (EPDP)-Arbeitsgruppe von ICANN: Kurt Pritz, in Policy-Fragen erfahrener US-Jurist, hat angekündigt, sein Amt als Vorsitzender der Gruppe niederzulegen. Damit wird eine DSGVO-kompatible WHOIS-Reform noch schwieriger.

Seit Juli 2018 arbeitet die 50-köpfige EPDP-Arbeitsgruppe daran, das aktuelle WHOIS-Kompromissmodell („Temporary Specification for gTLD Registration Data“, kurz: „temp spec“), das nach derzeitigem Stand am 25. Mai 2019 ausläuft, in Einklang mit der DSGVO zu bringen. Pritz stand ihr von Anfang an vor; als US-Anwalt, früherer Chief of Strategy bei ICANN und aktueller Director Strategic Planning and Policy bei der PR-Agentur Allegravita, war er für diese Rolle prädestiniert. So war er nicht nur treibende Kraft des nTLD-Programms, sondern auch für Stakeholder Relations und Policy-Fragen verantwortlich. Doch damit ist nun Schluss: „For a set of personal and professional reasons“ kündigte Pritz am 22. Februar 2019 an, von seinem Amt zurückzutreten. Parallel kündigte er aber an, noch so lange im Amt zu bleiben, bis ein Nachfolger gefunden ist, um so einen sanften Übergang der Verantwortlichkeiten zu ermöglichen. Namen von potentiellen Nachfolgern werden öffentlich bisher nicht genannt; nach Einschätzung des Domain-Bloggers Kevin Murphy muss er jedoch „ernsthafte masochistische Tendenzen“ in sich tragen.

Vor der EPDP-Arbeitsgruppe liegt nach wie vor eine Herkulesaufgabe. Derzeit arbeitet man an der Schlussfassung des „Final Recommendations Report“. Er umfasst voraussichtlich 29 Empfehlungen, die sich vorrangig damit befassen, zu welchen rechtlichen Zwecken WHOIS-Daten erhoben und verarbeitet werden sollen; damit will man dem Grundsatz der Zweckbindung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO nachkommen. Mit der weitaus strittigeren Frage eines „unified access model“ will sich die Gruppe dagegen erst in Phase zwei beschäftigen; wer also künftig unter welchen Voraussetzungen auf den nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten zugreifen darf, bleibt damit weiterhin offen. Vor allem Strafrechtsverfolger und die Lobby der Markeninhaber drängt jedoch auf eine rasche Lösung, während die Vertreter der nicht-kommerziellen Nutzer mehr Datenschutz fordern. Murphy spricht insoweit bildhaft von einem Stellvertreterkrieg zwischen Facebook und dem Internet Governance Project. Die Gräben waren so tief, dass trotz des bei ICANN mit Stakeholdern erprobten Pritz zeitweise Mediatoren des US-amerikanischen Consensus Building Institute eingebunden wurden, die im Konfliktfall vermittelten.

Auf Bitten der IPC (Intellectual Property Constituency and Business Constituency), den Interessenvertretern der Markenlobby innerhalb ICANNs, hat die EPDP-Arbeitsgruppe die Veröffentlichung ihres Abschlussberichts bis vorerst 04. März 2019 zurückgestellt, um weitere Stellungnahmen zu ermöglichen. Damit wird immer unwahrscheinlicher, dass pünktlich zum 64. ICANN-Meeting, das vom 09. bis 14. März 2019 in Kobe (Japan) stattfindet, ein DSGVO-kompatibles WHOIS-Modell verabschiedet wird.

Die Rücktritts-eMail von Kurt Pritz finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2008

Den aktuellen Entwurf des „Final Recommendations Report“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2009

Quelle: icann.org, domainincite.com

TLDS – NEUES VON .CPA, .GAY UND .INC

Das Domain Name System ist um zwei Endungen reicher: wie ICANN bekanntgab, hat sich das Bewerberfeld sowohl für .cpa als auch für .gay auf je einen reduziert, so dass nunmehr Verhandlungen über einen Registry-Vertrag aufgenommen werden können. Dagegen kann .inc schon den Startplan bekanntgeben – hier unsere Kurznews.

Das American Institute of Certified Public Accountants, Doppelbewerber um die neue generische Top Level Domain .cpa, hat ihr Ziel erreicht: nach dem Rückzug des australischen Konkurrenten CPA Australia LTD ist der Weg zum Registry-Vertrag frei. Zuvor hatte sich bereits die kommerzielle Konkurrenz aus der Google-Tochter Charleston Road Registry Inc., Top Level Domain Holdings Limited, Trixy Canyon, Magic Pass LLC und DotApp Inc. zurückgezogen. Damit steht aber zugleich fest, dass eine offene, freie Registrierung unter .cpa jedenfalls vorerst ausgeschlossen ist; das US-Institut hatte in beiden eingereichten Bewerbungen, davon eine als sogenannte „community TLD“, angekündigt, .cpa als streng zugangsbeschränkte Endung betreiben zu wollen. Das Kürzel steht für Certified Public Accountants (CPA), also US-amerikanische Wirtschaftsprüfer. Eine Registrierung für europäische Wirtschaftsprüfer ist grundsätzlich möglich; die hohen Hürden für eine Registrierung dürften jedoch dazu führen, dass das Interesse überschaubar bleiben wird.

Insgesamt vier Bewerber waren im Jahr 2012 angetreten, um sich den Zuschlag für die Top Level Domain .gay zu sichern. Im Jahr 2019 steht der Sieger endlich fest: nach dem freiwilligen Rückzug der Dotgay LLC, der United TLD Holdco Ltd. und der Top Level Domain Holdings Limited wird nun die in Florida ansässige Top Level Design LLC Gespräche über einen Registry-Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN aufnehmen. Vor allem die Bemühungen der Dotgay LLC, die eigene Bewerbung um .gay als „Community-Endung“ qualifizieren zu lassen und sich so Vorteile gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen, hatte den Entscheidungsprozess jahrelang blockiert. Wie der Konflikt gelöst wurde, ist öffentlich bisher nicht bekannt; üblicherweise hat in solchen Fällen aber eine private Auktion den Ausschlag gegeben. Top Level Design LLC möchte die Endung als offene „unrestricted TLD“ betreiben, Details der Registrierung wurden aber noch nicht bekanntgegeben. Da .gay aktuell noch nicht delegiert ist, dürfte es bis zum Beginn der Registrierung der ersten Domains noch eine Weile dauern.

Die auf Cayman Islands ansässige Intercap Holdings Inc., Registry der neuen Top Level Domain .inc, hat ihre „.inc Launch Policies“ veröffentlicht. Demnach beginnt die 36-tägige SunrisePeriod am 27. März 2019 und dauert bis 30. April 2019; Teilnahmevoraussetzung ist für Markeninhaber ein Eintrag im Trademark Clearinghouse (TMCH). Von 30. April 2019 bis zum 07. Mai 2019 folgt die Early Access Period. Ein Verifizierungsverfahren ist nicht vorgesehen; wer sich für eine .inc-Domain interessiert, muss also nicht als Gesellschaft in Form einer Incorporated im Handelsregister eingetragen sein. Mit Einstiegspreisen von etwa US$ 60.000,- kann die Teilnahme an der Early Access Period aber ein kostspieliges Vergnügen werden, auch wenn die Gebühren täglich sinken; auf Premium-Domains oder reservierte Adressen wird jedoch verzichtet. Ab dem 07. Mai 2019 beginnt sodann die Live-Phase. Zudem hat die Registry angekündigt, von Beginn an Sonderzeichen aus insgesamt acht Sprachen zu unterstützen, darunter die deutschen Umlaute ä, ö und ü.

Weitere Informationen zu .inc finden Sie unter:
> https://www.get.inc/

Quelle: icann.org, get.inc

UDRP – MARKE „SECURLOCK“ GEGEN SECURELOCK.COM

Ein US-amerikanischer Self Storage-Anbieter mit dem Namen Securlock sah seine Markenrechte durch die Domain securelock.com verletzt und startete nach erfolglosem Ankaufsversuch ein UDRP-Verfahren. Der koreanische Inhaber der Domain bewegte sich in seiner Verteidigung auf vernünftigen Pfaden: es ging ja um allgemeine Begriffe.

Steve Houghton ist seit 1998 Inhaber der US-Marke „securlock“ (ohne „e“), unter der die Securlock Storage Centers LLC in den USA „Selfstorage“-Lagerräume unter anderem unter der Domain securlock.com anbietet. Er sieht seine Marke durch die Domain securelock.com verletzt, unter der Pay-per-Click-Werbung mit Links auch zu Konkurrenten der Securlock Storage Centers LLC angezeigt würden. Nach einem gescheiterten Versuch, die Domain vom Inhaber zu kaufen, beantragte Houghton ein Beschwerdeverfahren nach der UDRP vor dem National Arbitration Forum (NAF). Aus Houghtons Sicht sind seine Marke und die Domain securelock.com zum Verwechseln ähnlich. Deren Inhaber ist unter dem Namen nicht bekannt und führe mit dem Pay-per-Click-Werbeangebot kein ordentliches Geschäft; vielmehr erziele er mit der Domain unberechtigt geschäftliche Vorteile. Der Koreaner Kwangpyo Kim ist Inhaber der Domain, die er im Juni 2007 registrierte und von da an geparkt hielt. Er hielt entgegen, dass er die Domain gekauft habe, weil sie aus zwei allgemeinen Begriffen zusammengesetzt sei. Er habe einige Domains dieser Art registriert, wie secureair.com, secureway.com und secureglass.com. Die Pay-per-Click-Links unter der Domain securelock.com orientierten sich an der Bedeutung der Begriffe „secure“ und „lock“; es gäbe auf der Webseite keine Links, die sich auf den Beschwerdeführer oder seine Geschäftstätigkeit bezögen. Er habe diese Domain registriert, weil sie einen beschreibenden Begriff beinhalte; die Marke des Beschwerdeführers sei ihm damals nicht bekannt gewesen. Aus seiner Sicht sei das UDRP-Verfahren eine Reaktion des Beschwerdeführers auf den missglückten Versuch, die Domain anzukaufen; es handele sich um einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Der Gegner beantragte für das Verfahren ein Gremium aus drei Fachleuten. Als solche wurden die französische Rechtsanwältin Nathalie Dreyfus, us-amerikanische Juristin Diane Thilly Cabell und der in Hong Kong niedergelassene australische Rechtsanwalt Sebastian Matthew White Hughes benannt.

Die Panelisten wiesen die Beschwerde von Steve Houghton ab und stellten Reverse Domain Name Hijacking fest (NAF Claim Number: FA 1812001821929). Im Hinblick auf die Verwechslungsfähigkeit von Marke und Domain sah das Gremium im zusätzlichen „e“ in der Domain securelock.com des Gegners kein signifikantes Unterscheidungsmerkmal. Das „e“ trete phonetisch nicht in Erscheiung, weshalb „Securlock“ und „Securelock“ klanglich nicht unterscheidbar seien; insoweit seien sie zum Verwechseln ähnlich. Der Beschwerdeführer habe auch den Anscheinsbeweis für ein fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse auf Seiten des Gegners erbracht, da er belegte, dass dieser unter securelock.com nicht bekannt sei. Außerdem ließ die Nutzung der Domain zu Payper-Click-Anzeigen vermuten, dass der Gegner Geschäftsgewinne erziele. Doch die Argumente des Gegners, er habe nur zusammengesetzte allgemeine Begriffe, die niemand für sich alleine beanspruchen könne, als Domain registriert, überzeugten das Gremium letztlich: solche Begriffe zu registrieren, führe nicht per se zu einem Recht oder berechtigten Interesse im Sinne der UDRP, die Domain müsse zudem wirklich genutzt werden und zwar im Sinne der Begriffe und nicht die Markenrechte Dritter ausnutzen. Im Streitfalle nutze der Gegner die Domain für Pay-per-Click-Links. Die Links sind nach Angaben des Gegners nicht von ihm ausgewählt, sondern beruhen auf den für die Domain genutzten allgemeinen Begriffen und orientieren sich nicht an der Marke des Beschwerdeführers. Die Auswahl an Werbung treffe Google bzw. die Software des Domain-Parkinganbieters. Das Gremium befand, der Gegner habe die Domain orientiert an den allgemeinen Begriffen und nicht wegen der Marke registriert. Damit sah das Gremium das zweite Element der UDRP von Seiten des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Dennoch prüfte es noch die Frage der Bösgläubigkeit des Gegners, sah hier aber auch dieses Element nicht erfüllt, unter anderem, weil der Gegner in Korea lebender Koreaner sei, die Marke des Beschwerdeführers lediglich in den USA registriert ist und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Marke weltweit bekannt sei. Mithin spreche alles dafür, dass der Gegner die Domain nicht im Hinblick auf die Marke registrierte, vielmehr sei er davon ausgegangen, dass niemand die allgemeinen Begriffe in der Domain securelock.com für sich allein beanspruchen könne. Damit war auch das 3. Element der UDRP nicht erfüllt. So blieb noch die Frage des Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) zu prüfen. Hier folgte das Gremium dem Vorwurf des Gegners, wonach der Beschwerdeführer das Verfahren führte, nachdem sein Versuch, die Domain zu kaufen, gescheitert war. Das Panel ist der Ansicht, dem Beschwerdeführer sei klar gewesen oder hätte klar sein müssen, dass er dem Gegner weder ein fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse noch Bösgläubigkeit würde nachweisen können. Damit bestätigte das Gremium einen Fall von RDNH und entschied letztlich, dass die Domain beim jetzigen Inhaber zu verbleiben habe.

Hier haben wir erneut ein UDRP-Verfahren (zuletzt war es der Streit um karma.com – NAF Claim Number: FA1812001822198), in dem der Gegner ein Dreiergremium beantragt, was sich zuletzt – richtigerweise – als Vorteil erwies. Zugleich wird bei diesem Streit um eine Domain, die sich aus allgemeinen Begriffen zusammensetzt, deutlich, dass sich die Nutzung von Parkingseiten mit Pay-per-Click-Links auszahlt, sofern sich diese an den für die Domain genutzten allgemeinen Begriffen orientieren.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain securelock.com finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1821929.htm

Mehr über das UDRP-Verfahren um karma.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2012

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

TIPPS – VORZEITIGE EINIGUNG IM UDRP-VERFAHREN

Domain-Anwalt Doug Isenberg gibt wieder einmal Profi-Tipps. Er schaute sich an, wann es im Rahmen eines UDRP-Verfahrens sinnvoll ist, sich mit dem Beschwerdegegner auf die vorzeitige Beilegung des Verfahrens zu einigen.

Seit einer Novelle aus dem Jahr 2015 sieht die UDRP vor, dass, wenn sich die Parteien des UDRP-Verfahrens vorzeitig einigen, diese formell das Streitbeilegungsgericht darüber in Kenntnis setzen müssen. Die Regelung fand Anfang 2015 als Anhang zur UDRP in diese Eingang und sieht vor, dass ohne eine solche formelle Mitteilung eine Übertragung der streitbefangenen Domain nicht möglich ist. Tatsächlich beinhaltet die Erklärung lediglich folgende Informationen: den streitigen Domain-Namen und – durch Ankreuzen – die Erklärung, dass die Domain und gegebenenfalls an welchen Beschwerdeführer, soweit mehrere beteiligt sind, übertragen oder ob sie gelöscht werden soll. Diese Formblatt ist von den Parteien zu unterzeichnen und bei der Streitbeilegungsstelle einzureichen. Aber zurück zu den Gründen für eine vorzeitige Streitbeilegung durch die Parteien.

Das UDRP-Verfahren an sich ist schon schnell, in der Regel ist in wenigen Wochen über eine Beschwerde von einem Gremium (Panel) über die Domain entschieden und ein möglicher Transfer erfolgt. Bedarf es da wirklich einer Abkürzung, die mit einer vorzeitigen Einigung zwischen den Parteien während eines laufenden UDRP-Verfahrens einher geht? Isenberg benennt vier Szenarien, bei denen eine schnellere Regelung der Angelegenheit sinnvoll erscheint:

1. Wenn der Markeninhaber kein Vertrauen in einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens hat. Das kann bei problematischer Sach- und Rechtslage der Fall sein, insbesondere wenn der Gegner Argumente und Nachweise liefert, die die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers mindern.

2. Wenn die Zeit drängt und mögliche Verluste des Markeninhabers an Renommee oder Umsatz zu hoch würden, kann es sinnvoll sein, noch schneller Kontrolle über die Domain zu erlangen.

3. Auch eine Rückerstattung der Verfahrensgebühren kann dafür sprechen, sich frühzeitig zu einigen. Bei der WIPO sind für ein einfaches UDRP-Verfahren mit einem Entscheider über bis zu fünf Domains Gebühren von US$ 1.500,- fällig, von denen US$ 1.000,- erstattet werden, wenn der Panelist keine Entscheidung fällen muss. Etwaige Anwaltsgebühren sind dann allerdings immer noch zu zahlen.

4. Schließlich, wenn die Parteien über eine Domain streiten, aber vom Gegner weitere Domains genutzt werden, über die man sich in der vorzeitigen Vereinbarung zusätzlich einigt. Das macht die gesamte Angelegenheit günstiger und effizienter.

Isenberg weist in seinem Artikel jedoch auch darauf hin, dass solche vorzeitigen Einigungen auch risikobehaftet sind. Manchmal nutzt der Gegner sie, um das Verfahren zu verhindern und die Übertragung der Domain zu verzögern; oder ihm geht es doch nur darum, Geld für die Domain zu bekommen. In jedem Fall sollte man die Möglichkeit einer vorzeitigen Einigung mit dem Gegner eines UDRP-Verfahrens immer mit im Auge haben. Wenn sie zustande kommt und die Abwicklung klappt, bringt das deutliche Vorteile.

Das Settlement-Formular der WIPO findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2013

Den vollständigen Artikel von Doug Isenberg findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2014

Quelle: gigalaw.com, eigene Recherche

CHAOS.COM – DOMAIN-WIRRWARR FÜR US$ 350.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte wieder Aufschwung und zwei Domain-Verkäufe im sechsstelligen Bereich: an erster Stelle etablierte sich chaos.com für US$ 350.000,- (ca. EUR 309.735,-). Die deutsche Endung gab diesmal ein schwaches Bild ab.

Mit chaos.com zum Preis von US$ 350.000,- (ca. EUR 309.735,-) reihte sich die vergangene Domain-Handelswoche wieder in eine Reihe von Erfolgswochen ein. Die Domain hat ein Unternehmen übernommen, das 3D-Rendering und weitere Software anbietet. Unterstützend griff die Drei-Zeichen-Domain gpa.com mit US$ 140.000,- (ca. EUR 123.894,-) ein, auf der Werbung geschaltet ist. Danach werden die Preise deutlich entspannter. Interessant ist die Entwicklung von langkawi.com, die nun US$ 21.500,- (ca. EUR 19.027,-) erzielte und im August 2018 deutlich günstiger bei NameJet für US$ 9.500,- (seinerzeit ca. EUR 8.190,-) ihren jetzigen Verkäufer fand. Einen intensiveren Preisanstieg erfuhr boxclub.com, die jetzt US$ 9.199,- (ca. EUR 8.141,-) kostete, aber im September 2012 für lediglich US$ 800,- (seinerzeit ca. EUR 640,-) verkauft wurde. Die Domain mymoov.com war mit EUR 7.000,- im Rennen, was beinahe eine Verdoppelung gegenüber US$ 4.025,- (seinerzeit ca. EUR 3.382,-) im August 2017 darstellt. Und schließlich erzielte saly.com im Dezember 2015 US$ 3.000,- (seinerzeit ca. EUR 2.830,-), die sie jetzt auf US$ 6.500,- (ca. EUR 5.752,-) aufstocken konnte.

Die montenegrinische Domain sail.me setzte sich zu US$ 21.500,- (ca. EUR 19.027,-) an die Spitze der Länderendungen. Ihr folgte die niederländische sonnen.nl zum Preis von EUR 10.000,-. Nach der spanischen préstamos.es (IDN), die EUR 7.700,- erzielte, folgte die schweizer bewertung.ch mit EUR 5.000,-, die damit deutlich mehr als die US$ 1.161,- (damals ca. EUR 914,-) im Dezember 2008 kostete. Die deutsche Endung .de war unter den Länderendungen abgeschlagen und richtete sich erst bei EUR 3.750,- mit myboardinghouse.de ein, der noch fünf .de-Domains folgten. Ebenfalls dabei waren Domains unter der finnischen Endung .fi und die Zwei-Zeichen-Domain zf.co.kr aus Südkorea, welchletztere US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-) kostete.

Die neuen Endungen erfreuten zumindest mit infinity.global, die stattliche US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-) kostete, mit harvest.digital für GBP 3.500,- (ca. EUR 4.029,-) und zwei weiteren Domains. Zu Wort meldete sich auch die Profi-Endung mit hotels.pro zum Preis von US$ 4.000,- (ca. EUR 3.540,-). Die klassischen generischen Endungen waren lediglich mit zwei erwähnenswerten Deals vertreten: starsandstripes.org erzielte schillernde US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-) und yiersan.net US$ 3.500,- (ca. EUR 3.097,-). Damit setzte in der vergangenen Domain-Handelswoche erneut die Endung .com mit zwei herausragenden Verkäufen die Glanzlichter hin zu einer guten Woche.

Länderendungen
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sail.me – US$ 21.500,- (ca. EUR 19.027,-)

sonnen.nl – EUR 10.000,-
préstamos.es (IDN) – EUR 7.700,-
bewertung.ch – EUR 5.000,-
petitionenligne.fr – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.867,-)
sonnen.fi – EUR 3.999,-
reporter.co.uk – GBP 3.400,- (ca. EUR 3.914,-)
net.fi – EUR 3.300,-
hiring.co – US$ 3.553,- (ca. EUR 3.144,-)
kirchenaustritt.ch – EUR 2.990,-
pass.jp – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.301,-)
homies.co – US$ 2.520,- (ca. EUR 2.230,-)
zf.co.kr – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)
wgp.ch – US$ 2.388,- (ca. EUR 2.113,-)
corsotrading.it – EUR 2.100,-

myboardinghouse.de – EUR 3.750,-
worldwatch.de – EUR 3.000,-
tellme.de – EUR 2.975,-
freenow.de – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.556,-)
bienenstock.de – EUR 2.000,-
noumi.de – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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infinity.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
harvest.digital – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.029,-)
star.wine – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.540,-)
hosts.app – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)

Generische Endungen
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hotels.pro – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.540,-)

starsandstripes.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-)
yiersan.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.097,-)

.com
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chaos.com – US$ 350.000,- (ca. EUR 309.735,-)
gpa.com – US$ 140.000,- (ca. EUR 123.894,-)
privaci.com – US$ 49.888,- (ca. EUR 44.149,-)
duobank.com – GBP 30.000,- (ca. EUR 34.539,-)
langkawi.com – US$ 21.500,- (ca. EUR 19.027,-)
comporta.com – US$ 19.920,- (ca. EUR 17.628,-)
evtol.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.159,-)
hometowninn.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-)
starsandstripes.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-)
casinochance.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
fbdev.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
dcdate.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.750,-)
boxclub.com – US$ 9.199,- (ca. EUR 8.141,-)
menshealthplus.com – US$ 8.450,- (ca. EUR 7.478,-)
berel.com – US$ 8.200,- (ca. EUR 7.257,-)
mymoov.com – EUR 7.000,-
moldinspectors.com – US$ 7.499,- (ca. EUR 6.636,-)
saly.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.752,-)
maxipost.com – US$ 5.650,- (ca. EUR 5.000,-)
heuro.com – US$ 5.424,- (ca. EUR 4.800,-)
sostone.com – US$ 5.085,- (ca. EUR 4.500,-)
citymatic.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
ssso.com – US$ 4.888,- (ca. EUR 4.326,-)
agristore.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.982,-)
happyelephant.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.982,-)
toniton.com – US$ 4.300,- (ca. EUR 3.805,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MAI – JAHRESKONFERENZ DER INTERNETNZ IN AUKLAND

Die neuseeländische Domain-Verwaltung InternetNZ veranstaltet im Mai 2019 in Aukland ihre Jahreskonferenz unter dem Titel „.nz Annual Conference 2019“. Thema der Konferenz ist diesmal Innovation.

Die Jahreskonferenz der InternetNZ richtet sich an Registrare und Reseller, die .nz-Domains vertreiben. Sie findet am 2. und 3. Mai 2019 in Aukland (Neuseeland) statt, wo InternetNZ, die ihren Sitz in Wellington (Neuseeland) hat, eine Außenstelle betreibt. Zum diesjährigen Thema Innovation sollen Erkenntnisse diskutiert werden, die zu Veränderungen in der Branche führen können: Fragen nach den neuesten Trends und neuen Technologien sowie wie Unternehmen nachhaltige Innovationen entwickeln und implementieren können, stehen im Vordergrund. Der erste Tag der Konferenz steht allen Unternehmen offen, die am Verkauf und der Förderung von .nz-Domains beteiligt sind. InternetNZ-Mitarbeiter, Registrare sowie Gastredner werden Vorträge halten, in denen aktuelle Informationen über die Arbeit von InternetNZ und Ideen von Vordenkern über die Nutzung neuer Technologien vorgestellt werden. Am Abend gibt es ein gemeinsames Abendessen mit einer Preisverleihung für .nz-Registrare. Der zweite Konferenztag, der bereits mittags endet, bietet Workshops über Methoden zur Implementierung von Innovationen und Erkenntnisse zur Unterstützung des Wachstums des eigenen Unternehmens. Ein Workshop am Morgen richtet sich alleine an .nz-Registrare. Als Keynote-Redner sind Jordan Carter (InternetNZ) und Pat MacFie (Xero) angekündigt.

Die .nz Annual Conference 2019 der InternetNZ findet von 09:00 Uhr am 02. bis 12:00 Uhr am 03. Mai 2019 im Sofitel Auckland Viaduct Harbour, 21 Viaduct Harbour Avenue, Aukland (Neuseeland) statt. Anmeldeschluss für die Konferenz ist der 29. März 2019. Wer teilnehmen will, sollte frühzeitig ein Zimmer buchen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://internetnz.nz/event/nz-annual-conference-2019

Quelle: internetnnz.nz, eigene Recherche

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