Domain-Newsletter

Ausgabe #950 – 17. Januar 2019

Themen: ICANN – Neue TLD-Runde im 1. Quartal 2021? | Netzpolitik – Prof. Kleinwächter wagt den Ausblick | TLDs – Neues von .cl, .homes und .no | Bittere Arznei – Streit um S.th.-Apotheke.de | Premium-Domains – Report vermeldet Kaufschwäche | dxl.com – Jahr 2018 endet mit US$ 1.150.000,- | München – INTA-Markenseminar im Februar 2019

ICANN – NEUE TLD-RUNDE IM 1. QUARTAL 2021?

Neues Jahr, neues Glück: nach Einschätzung der belgischen Registry DNS Belgium öffnet die Internet-Verwaltung ICANN im ersten Quartal 2021 das Bewerbungsfenster für neue generische Top Level Domains. Offiziell schweigt sich ICANN zu konkreten Angaben jedoch weiterhin aus.

1.930 Bewerbungen, aktuell 1.232 delegierte neue Domain-Endungen bei 624 Rückziehern, 46 Ablehnungen und 32 schwebenden Prüfungsverfahren – so liest sich per 31. Dezember 2018 die Zwischenbilanz der nTLD-Einführungsrunde aus dem Jahr 2012. Weniger schön daran ist, dass sich die Zahl der gekündigten Registry-Verträge für bereits delegierte nTLDs auf mittlerweile 45 erhöht hat. Auch die Zahl der „contention sets“, in denen sich mehrere Bewerber um eine neue Endung streiten, ist angesichts der Dauer des bisherigen Bewerbungsverfahrens mit sieben ungewöhnlich hoch. Dennoch werden immer wieder Rufe nach einer weiteren Einführungsrunde laut. Im Juni 2017 hatte sich beispielsweise die RySG, der Interessenverband generischer Domain-Registries innerhalb ICANNs, an die ICANN-Führung gewandt und verlangt, das Bewerbungsfenster für neue Top Level Domains im 4. Quartal 2018 wieder zu öffnen. Bereits im Juli 2017 wies ICANN die Forderung jedoch zurück und verweist seither darauf, dass erst vier Schritte zu absolvieren sind, bevor über die nächste Runde nachgedacht wird:

– eine Überprüfung der Effekte des nTLD-Programms auf den Betrieb des DNS Root-Systems
– eine Überprüfung des Trademark Clearinghouse
– eine Überprüfung des Uniform Rapid Suspension (URS) Systems
– eine Überprüfung des Einflusses des nTLD-Programms auf Wettbewerb, Verbrauchervertrauen und Verbraucherauswahl

Als abgeschlossen gelten bisher lediglich die ersten drei Überprüfungen. Zudem arbeitet die „Subsequent Procedures PDP Working Group“ daran, das Regelwerk für die neue Runde vorzubereiten.

Geht es nach der .be-Registry DNS Belgium, treten diese Vorbereitungen langsam in die heisse Phase. Für das 1. Quartal 2019 erwartet DNS Belgium einen Schlussbericht aller mit der Einführung neuer Domain-Endungen befassten Arbeitsgruppen. Darauf basierend, soll der ICANN-Vorstand im 3. Quartal 2019 seine konkreten Empfehlungen zum weiteren Vorgehen beschließen, so dass der Implementierungsprozess für die kommende Einführungsrunde beginnen kann. Die ersten neuen Bewerbungen sollen dann voraussichtlich im 1. Quartal 2021 eingereicht werden. DNS Belgium verschweigt nicht, dass noch viel Arbeit zu erledigen ist, zumal die diversen Interessengruppen (Stakeholder) sowie die Öffentlichkeit angehört werden müssen. Unternehmen und Organisationen, die eine Bewerbung in Betracht ziehen, sollten sich jedoch schon jetzt Gedanken machen, welche Möglichkeiten ihnen eine eigene TLD bietet und welche Schritte sie selbst für eine Bewerbung umsetzen müssen, wie die Gründung einer eigenen Registry-Gesellschaft oder die Planung des Budgets.

ICANN selbst hat bisher keinen Fahrplan für die nächste Einführungsrunde veröffentlicht. Derzeit wartet die Netzverwaltung auf den Schlussbericht der „Subsequent Procedures PDP Working Group“. Erst wenn er vorliegt, soll er dem ICANN-Vorstand zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden. Vor dem 64. ICANN-Meeting, das vom 09. bis zum 14. März 2019 im japanischen Kobe stattfindet, wird daher nach aller Erfahrung der nächste gTLD-Fahrplan nicht verabschiedet.

Weitere Informationen zum nTLD-Einführungsverfahren finden Sie unter:
> https://newgtlds.icann.org/fr/program-status/statistics

Quelle: dnsbelgium.be, icann.org, eigene Recherche

NETZPOLITIK – PROF. KLEINWÄCHTER WAGT DEN AUSBLICK

Das Jahr 2019 ist erst wenige Tage alt, doch was wird es in Sachen Netzverwaltung noch bringen? Prof. Wolfgang Kleinwächter, renommierter Experte für Internet-Governance, wirft in einem Blog-Beitrag für circleid.com seine Glaskugel an und wagt den Ausblick.

Die gute Nachricht zuerst: mit etwas Glück könnte 2019 nach Ansicht von Kleinwächter als Jahr des „digital wisdom“ in die Geschichtsbücher eingehen. Mehr als ein halbes Dutzend an Think-Tanks, globalen Kommissionen, hochrangigen Panels, Arbeits- und Prüfungsgruppen trifft sich in den nächsten 12 Monaten mit Ideen, Vorschlägen, Empfehlungen und langen „To-Do“-Listen für Regierungen, die Privatwirtschaft, die Zivilgesellschaft und den Technologie-Sektor, wie man das Ökosystem der Netzverwaltung frei, offen, stabil, innovativ und vereint hält. Als Beispiel nennt Kleinwächter die „Global Commission on the Future of Work“, die im Januar ihren Schlussbericht vorlegt und sich eingehend damit befasst hat, wie in der digitalen Welt annehmbare und nachhaltige Arbeit sichergestellt wird. Für Mai erwartet man den Bericht des „High-Level Panel on Digital Cooperation“ (HLP.DC); das Panel unter Leitung von Melinda Gates (Microsoft Foundation) und Jack Ma (Alibaba) will neue Ideen präsentieren, wie die Cyberwelt organisiert werden soll.

Bei alldem sieht Kleinwächter zwei Entwicklungen: einerseits befürworten immer mehr Interessensgruppen mehr Stabilität und damit mehr Regulierung für das bestehende System der Netzverwaltung, von Kleinwächter als „innovative Multilateralism“ bezeichnet. Andererseits steigt der Anteil der Regierungen, die auf „My country, first“, „Cybersovereignty“ und „National Internet Segment“ setzen, was als Modell des „neo-nationalistic unilateralism“ existierende Rechte und Freiheiten im Internet untergrabe. Beide Entwicklungen könnten für wachsende Konfusionen im Internet sorgen, was wiederum Bemühungen, den Cyberspace basierend auf den gemeinsamen Werten der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der WSIS Tunis Agenda und dem NetMundial-Statement zu stabilisieren, verkompliziert.

Der Internet-Verwaltung ICANN sagt Kleinwächter eine turbulente Zeit voraus. Er befürchtet, dass es zu neuen Kontroversen rund um das Domain Name System (DNS) kommen könnte, namentlich das „DNS over HTTPS“ (DoH), ein erst am 19. Oktober 2018 standardisiertes Protokoll zur Durchführung einer DNS-Auflösung über das HTTPS-Protokoll. Der DNS-Verkehr läuft in diesem Fall per HTTPS-verschlüsselter Verbindung über einen Webserver zu unzensierten DNS-Servern, um mehr Vertraulichkeit für das DNS zu schaffen. Nach Einschätzung von Kleinwächter ist ICANN seit der IANA-Transition im Jahr 2016 aus dem politischen Scheinwerferlicht gerückt. Doch angesichts der neuen Entwicklungen, welche die Sicherheit und Stabilität des öffentlichen Rückgrats des Internets betreffen, könnte sich ICANN bereits bald wieder in der Schusslinie der Internet Governance wiederfinden. Gelegenheit, sich selbst ein Bild zu machen, hat die breite Öffentlichkeit wie gewohnt bei den drei jährlichen ICANN-Meetings; sie finden vom 09. bis 14. März 2019 in Kobe (Japan), vom 24. bis 27. Juni 2019 in Marrakesch (Marokko) und vom 02. bis 07. November 2019 in Montréal (Kanada) statt. Die Teilnahme ist jeweils kostenlos.

Den Artikel von Wolfgang Kleinwächter finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1982

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CL, .HOMES UND .NO

„My .homes is my castle“: seit wenigen Tagen ist eine Domain-Registrierung unter .homes für praktisch jedermann weltweit zu günstigeren Gebühren möglich. In Norwegen verschafft man dagegen dem Volk der Samen die eigene Online-Präsenz, während Chile um Domain-Registrare wirbt – hier unsere Kurznews.

NIC Chile, Verwalterin des offiziellen chilenischen Länderkürzels .cl, hat ein neues „Registrars Program“ verabschiedet. Es erlaubt sowohl nationalen als auch internationalen Domain-Registraren, ihren Kunden .cl-Domains anzubieten. Dazu ist eine eigene Akkreditierung erforderlich, die für internationale Registrare bisher vorausgesetzt hat, dass sie auch als ICANN-akkreditierter Registrar geführt werden; diese Beschränkung fällt in Zukunft weg, so dass weit mehr Registrare .cl-Domains anbieten können. Damit dürfte auch die Zahl von bisher elf akkreditierten .cl-Registraren sprunghaft steigen. Für Markeninhaber ist diese Entwicklung nicht ungefährlich, da sich mit einer erleichterten Zugänglichkeit das Risiko für Rechtsverletzungen erhöht; eine präventive Registrierung sollte daher in Betracht gezogen werden. Aktuell sind rund 575.000 Domains unter .cl registriert; ob diese Zahl nun sprunghaft steigt, werden die kommenden Monate weisen.

DERHomes LLC, zur US-amerikanischen Dominion Enterprises gehörende Registry der neuen Top Level Domain .homes, hat die angekündigte Liberalisierung umgesetzt: seit dem 14. Januar 2019 um 16:00 Uhr (UTC) können Domains unter .homes von jedermann weltweit zu jedem beliebigen legalen Zweck registriert werden. Das bisherige Nexus-Requirement, das einen „bona-fide nexus to the .homes sector“ verlangt, entfällt ersatzlos. Zugleich sind die Registrierungsgebühren deutlich gefallen; waren bisher etwa US$ 100,- pro Jahr und Domain zu zahlen, gibt es Werbeangebote mit Gebühren von US$ 15,- im ersten Jahr; als realistisch geltend jedoch Gebühren von EUR 50,- im Jahr, je nach Zuverlässigkeit des Registrars und der angebotenen Nebenleistungen. Aktuell sind rund 400 Domains unter .homes registriert, sie stammen weit überwiegend aus der Sunrise-Phase, die bereits am 06. Mai 2016 geendet hat. Neben .homes verwaltet Dominion Enterprises auch noch .autos, .boats, .yachts und .motorcycles; bis auf .autos sind auch die übrigen Top Level Domains weitgehend liberalisiert und von Registrierungsbeschränkungen befreit worden.

Die norwegische Registry Norid öffnet das Länderkürzel .no für die Samen, ein indigenes Volk im Norden Fennoskandinaviens. Ab dem 08. Januar 2019 stehen mit .gielda.no und .suohkan.no für nördliche Städte und und .tjielte.no für südliche Städte drei offizielle neue Subdomains zur Auswahl. Sie entsprechen den offiziellen norwegischen Subdomains für Gebietskörperschaften, kommune.no und herad.no. Damit können die geschätzt ca. 90.000 bis 140.000 Samen, deren Siedlungsgebiet oft vereinfachend mit Lappland gleichgesetzt wird, ihre Städte und Gemeinden vollständig in ihrer Sprache registrieren. Dementsprechend ist keine freie Registrierung möglich; sie stehen ausschließlich Gebietskörperschaften und Gemeinden offen. Allerdings geniessen derartige Domains aufgrund der strengen Vergaberegelungen regelmäßig hohes Vertrauen; die Samen, die vor rund 4.500 Jahren den Ski erfunden haben, werden sich freuen.

Die Registrierung von .cl-Domains ist möglich zum Beispiel unter:
> https://www.united-domains.de/cl-domain/

Quelle: nic.cl, domainnamewire.com, norid.no

BITTERE ARZNEI – STREIT UM S.TH.-APOTHEKE.DE

Das OLG Stuttgart musste im Streit zweier Apotheken wegen Werbevergehen nach dem Heilmittelgesetz entscheiden. Dabei war zu bewerten, inwieweit auch eine Domain nach dem Schema „arzneimittelbezeichnung“-apotheke.de zum Werbevergehen beiträgt.

Die wettbewerbsrechtliche Klage zwischen zwei Apothekern kam wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zustande. Der Kläger mahnte mit Anwaltsschreiben vom 01. Februar 2017 den Gegner wegen der Art, wie dieser für seine Apotheke eine Domain und eine Website nutzte, ab. Im Namen der umstrittenen Domain steht die Bezeichnung eines Arzneimittels; in der Entscheidung des OLG Stuttgart wird der Domain-Name als S.th.-Apotheke.de abgekürzt. Die S.th.-Präparate wurden aber vor allem auf der Website des Gegners ausführlich beschrieben. Es gibt sie seit 2012 nicht mehr als Fertigarzneimittel, sondern als sogenannte Defekturarzneimittel, welche in Apotheken selbst hergestellt werden. Solche Produkte mit S.th. stellen ein besonderes Angebot des Beklagten dar. Auf seiner Homepage waren mehrere rezeptpflichtige S.th.-Produkte mit weiterführenden Informationen zum Inhalt der Produkte, zu den erforderlichen Rezepten und zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen aufgeführt. Für den Klagenden gingen die Beschreibungen der Präparate über rein sachliche Information hinaus und waren werblicher Natur, womit aus seiner Sicht ein Verstoß gegen das Laienwerbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG vorlag. Schon die Domain S.th.-Apotheke.de sei bereits ein werbender Hinweis auf die Produkte des Gegners. Der Gegner hielt entgegen, er habe auf seiner Webseite konkret auch auf homöopathische Arzneimittel hingewiesen, die von der Verschreibungspflicht ausgenommen seien.

Vor dem Landgericht Ravensburg (Urteil vom 23.11.2017, Az. 7 O 11/17 KfH) bekam der Gegner Recht. Das LG Ravensburg stellte sich auf den Standpunkt, dass der Internetauftritt des Gegners im Wesentlichen keine Werbung, sondern lediglich eine Information für denjenigen enthalte, der die Webseite des Beklagten bewusst aufsuche. Der Verbraucher müsse selbst aktiv werden, um an die Information zu gelangen. Die Hinweise zu den Präparaten hätten keinen werbenden Charakter, sondern dienten lediglich der ausreichenden Beschreibung des Wirkstoffs, um den Verbraucher und die verschreibenden Ärzte ausreichend zu informieren und eine möglichst reibungslose Abwicklung bei der Belieferung und der Erstattung der Kosten zu ermöglichen. Die Verwendung der Domain S.th.-Apotheke.de sei nicht zu beanstanden, weil im Vordergrund die Information über die Spezialisierung stehe und sich die Information nur an solche Adressaten richte, die im Internet danach forschten. Der Kläger änderte ein wenig an seinen Anträgen und ging in Berufung zum OLG Stuttgart.

Das OLG Stuttgart gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten unter anderem, es zu unterlassen, unter der Domain S.th.-Apotheke.de verschreibungspflichtige S.th.-Präparate anzubieten und/oder für den Absatz von S.th.-Präparaten nach bestimmten Gesichtspunkten zu werben (Urteil vom 27.09.2018, Az. 2 U 41/18). Nach Ansicht des OLG Stuttgart erstreckt sich das Laienwerbeverbot des § 10 HWG nicht nur auf Fertigarzneimittel (von Pharmaunternehmen), sondern auch auf Defektur- und Rezepturarzneimittel, also Arzneimittel, welche die Apotheke selbst herstellt, weil auch diese verschreibungspflichtig sein können. Die streitgegenständlichen S.th.-Präparate seien verschreibungspflichtige Arzneimittel und würden daher von § 10 Abs. 1 HWG erfasst. Sowohl die Nutzung der Domain S.th.-Apotheke.de als auch der Inhalt der Homepage stellten aus Sicht des OLG Stuttgart Werbung im Sinne des § 10 Abs. 1 HWG dar, denn beide dienten dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von S.th.-Präparaten zu fördern. Das Landgericht ging allerdings von einer bloßen Imagewerbung aus, doch um eine solche handele es sich nicht. Denn auf seiner Homepage lenke der Beklagte die Aufmerksamkeit des Publikums auf die namentlich benannten und im Einzelnen beschriebenen S.th.-Präparate. Das gelte auch für die Domain S.th.-Apotheke.de, die auf die Webseite des Beklagten führt und auf der die S.th.-Präparate im Einzelnen aufgelistet sind. Aus diesem Grund liege in der Verwendung des Begriffs S.th. in der Domain dann doch ein Bezug auf für den Verbraucher ohne Schwierigkeiten individualisierbare Arzneimittel. Die Domain dürfe man dabei nicht isoliert bewerten, denn die Nutzung der Domain führe zwingend auf die Website des Beklagten.

Das OLG Stuttgart geht im Weiteren auf eine EuGH-Entscheidung ein, die deutlich macht, dass die Werbung von der rein informatorischen Angabe ohne Werbeabsicht abzugrenzen ist, was heikel ist, weil so oder so der Absatz eines Arzneimittels gefördert wird. Wichtig aber sei nach der EuGH-Rechtsprechung, ob Verbraucher sich die Informationen selbst ziehen müssen oder beispielsweise durch ein Pop-Up-Fenster aufgedrängt bekommen. Auf der Website des Beklagten gab es zwar kein Pop-Up-Fenster, jedoch sah das OLG Stuttgart hier ein Aufdrängen der Informationen, da Hinweise auf S.th.-Präparate schon in den allgemeinen Rubriken wie „über uns“, „Bestellung“, „häufige Fragen“ und so weiter erschienen. Auch mit der Domain S.th.-Apotheke.de werde dem Verbraucher eine Information erteilt, die dieser nicht notwendigerweise gesucht hat, denn der Name erscheine schon bei der bloßen Suche nach der Apotheke des Beklagten. Die Informationen auf der Homepage über die S.th.-Präparate gingen über eine reine Information hinaus, da beispielsweise unter der Rubrik „Präparate“ Tipps zur richtigen Gestaltung des Rezepts für die Abrechnung mit der Krankenkasse und weitere Informationen zur Produktion und den Produktionsmitteln der Präparate gegeben würden. Im Weiteren setzte sich das OLG Stuttgart noch mit Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinander, fand jedoch keine Punkte, die seiner Einschätzung widersprachen. Damit konnte das OLG Stuttgart dem Unterlassungsantrag der Klägerin, die Domain S.th.-apotheke.de und die Website in der Form zu nutzen, wie zum Zeitpunkt der Abmahnung, stattgeben.

Das OLG Stuttgart schließt also eine isolierte Betrachtung des Domain-Namens im Rahmen der Bewertung eines Verstoßes gegen § 10 HWG aus. Die Domain ist nicht unabhängig vom Inhalt der Website zu betrachten, mit der sie verknüpft ist. Es sah ausserdem keinen Anlass, die Revision gegen die Entscheidung zuzulassen. Der Beklagte hat jedoch eine Zulassungsbeschwerde beim BGH gestellt. Wie über diesen entschieden wird, bleibt abzuwarten.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1983

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: beckmannundnorda.de, juris.de, eigene Recherche

PREMIUM-DOMAINS – REPORT VERMELDET KAUFSCHWÄCHE

Guta.com, ein chinesischer Premium-Domain Broker, legte kürzlich seinen Bericht über den Premiumdomain-Handel für das 3. Quartal 2018 vor. Demnach lassen die Verkäufe solcher Domains nach.

Guta.com ist ein Premiumdomain-Maklerunternehmen, das auf Kauf und Verkauf von Premiumdomains spezialisiert ist und nach eigenen Angaben bereits zig Zwei- und hunderte Drei-Zeichen-Domains vermittelt hat. Ende Oktober vergangenen Jahres veröffentlichte Guta.com den „Premium Domain Sales Observation Report“ für das 3. Quartal 2018 in China. Der elfseitige Report beschränkt sich auf 1- bis 4-Ziffern- und 1- bis 3-Zeichen-.com-Domains. Danach wurden im 3. Quartal 2018 neun 2-Zeichen.com-Domains gehandelt, von denen lediglich eine an einen US-amerikanischen Käufer ging, während die weiteren acht chinesische Käufer fanden. Vier dieser neun Domains gingen an chinesische Endnutzer, die in Blockchains und Cryptowährung tätig sind. Gegenüber dem 2. Quartal 2018, in dem 16 solcher Domains gehandelt wurden, gingen die Käufe deutlich zurück. Dieser Rückgang spiegelt sich auch innerhalb des beobachteten 3. Quartals: im Juli wechselten fünf der Domains den Inhaber, im August waren es noch drei und im September nur noch eine Domain.

Insgesamt 24 Verkäufe sah Guta.com bei den 3-Zeichen-Domains im 3. Quartal 2018. Auch da ließen die Verkaufszahlen über die drei Monate von 13 über 10 auf 1 nach. Die bekannt gewordenen Preise dieser Domains liegen in der Regel zwischen US$ 20.000,- und US$ 35.000,-, mit Ausreißern nach unten und oben, wie etwa nbx.com, die US$ 130.000,- erbrachte. Rund ein Sechstel dieser Verkäufe ging an Endnutzer. Bei reinen Ziffern-Domains waren die Zahlen schwächer: Guta.com verzeichnet neun Verkäufe von 2- und 3-Ziffern-Domains. Lediglich zwei 2-Ziffern-Domains waren dabei, 81.com und 60.com, welchletztere von 60 Holding Limit, einer Cryptowährungsbörse, gekauft wurde. Allerdings stiegen über die Monate die Zahlen an, von 3 im Juli, über 2 im August auf 4 im September. Mehr los war bei den 4-Ziffern-Domains, von denen 17 gehandelt wurden. Allerdings sahen dieses Zahlen im Vergleich zum 2. Quartal, das noch 58 Verkäufe aufwies, mies aus. Auch sanken die Zahlen erheblich innerhalb des Quartals von 10 über 5 auf lediglich 2 Domains im September.

Guta.com sah eine deutliche Abschwächung des Marktes für Premium-Domains im 3. Quartal 2018. Einige dieser Domains gingen an Endnutzer, von denen wiederum viele sich im Cryptowährungsumfeld bewegen. Man könne auf den Gedanken kommen, so merkt Guta.com vorsichtig an, dass die Abschwächung des Marktes im Zusammenhang mit der Schwächung des Cryptowährungsmarktes stehe.

Den „Premium Domain Sales Observation Report“ für das 3. Quartal 2018 von Guta.com findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1984

Quelle: guta.com

DXL.COM – JAHR 2018 ENDET MIT US$ 1.150.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte uns die allerletzten Zahlen des Jahres 2018 und schloss mit einem Paukenschlag: Nicht nur lieferte sie die drittteuerste Domain des vergangenen Jahres, dxl.com für US$ 1.150.000,- (ca. EUR 1.000.000,-), sondern auch gleich noch mehrere weitere hochpreisige .com-Domain-Verkäufe.

Die dxl.com schloss mit dem Preis von US$ 1.150.000,- (ca. EUR 1.000.000,-) das Handelsjahr 2018 als eine der drei Domains im siebenstelligen Bereich ab. Die Domain ging an den Herrenmodenanbieter für Übergrößen Destination XL. Zweitteuerste Domain der letzten Handelswoche 2018 war taxes.com mit US$ 250.000,- (ca. EUR 217.391,-). Damit nicht genug, fügten sich zwei weitere Domains im sechsstelligen Dollarbereich an: surround.com zu US$ 150.000,- (ca. EUR 130.435,-) und chivalry.com für runde US$ 100.000,- (ca. EUR 86.957,-). Bei den geringeren Preisen weisen zwei Domains eine Vergangenheit auf: ggn.com erzielte im Mai 2014 US$ 19.999,- (ca. EUR 14.705,-) und jetzt weit bessere US$ 29.000,- (ca. EUR 25.217,-); keramik.com erzielte nun US$ 7.475,- (ca. EUR 6.500,-) und lag so besser als noch im Dezember 2009, wo sie nur US$ 4.500,- erreichte.

Die Länderdomains wiesen eine Attraktion aus Indien aus: honor.in kostete sehr gute US$ 28.999,- (ca. EUR 25.217,-) und setzte sich so an die Wochenspitze. Ihr folgte die kolumbianische empathy.co zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 13.043,-), der noch einige .co-Domains folgten, wie etwa america.co, die im September 2010 US$ 4.050,- einbrachte und sich jetzt mit US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-) nur wenig verbesserte. Drittteuerste Länderdomain war die chinesische paybit.cn zu US$ 12.000,- (ca. EUR 10.435,-). Die deutsche Endung bot mit der Third Level Domain bonus.com.de, die EUR 10.000,- erzielte, eine besondere Augenweide. CentralNic, Anbieter von zahlreichen Third Level Domain-Angeboten wie .com.de oder eben .de.com, kann mit einem solchen Ergebnis bestens für sich werben. Allerdings läuft bonus.com.de ins Leere. Erwähnenswert ist unter anderem auch der Misserfolg der Zwei-Zeichen-Domain lf.de, die nunmehr für EUR 6.000,- einen neuen Inhaber fand, jedoch im September 2011 für weit bessere EUR 14.000,- einen Käufer gefunden hatte.

Die neuen generischen Endungen boten vier Domain-Käufe im mittleren bis niedrigen vierstelligen Bereich. Den höchsten Preis erzielte mallorca.golf mit EUR 4.770,-. Die etwas älteren generischen Endungen waren mit Domains unter .biz, .info und .name vertreten. Besonderer Erwähnung bedarf da seattle.biz mit US$ 4.000,- (ca. EUR 3.478,-), die gegenüber den US$ 3.800,- (ca. EUR 3.040,-), die jemand im November 2008 gezahlt hatte, sich kaum verbesserte. Und die alten generischen Endungen konnten mit enhance.net auftrumpfen, die mit US$ 14.000,- (ca. EUR 12.174,-) weit besser da stand als noch im April 2016, wo sie lediglich US$ 3.499,- erzielte. Mit dxl.com zum Millionenpreis erwies sich die wirklich letzte Handelswoche 2018 als krönender Abschluss.

Länderendungen
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honor.in – US$ 28.999,- (ca. EUR 25.217,-)

empathy.co – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.043,-)
ahc.co – US$ 9.980,- (ca. EUR 8.678,-)
zoa.co – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.217,-)
whatever.co – EUR 4.999,-
mde.co – EUR 4.800,-
america.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)
mor.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)
pmd.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)

paybit.cn – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.435,-)

bonus.com.de – EUR 10.000,-
pflegekraft.de – EUR 8.000,-
lf.de – EUR 6.000,-
küchenheld.de (IDN) – EUR 5.950,-
data4life.de – EUR 5.900,-

square.tv – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.826,-)
sv.at – EUR 7.500,-
eat.fr – EUR 7.000,-
loungers.co.uk – GBP 4.500,- (ca. EUR 5.035,-)
lecomparateur.fr – EUR 5.000,-
cb.at – EUR 4.999,-
rentberry.com.br – US$ 5.600,- (ca. EUR 4.870,-)
shopee.in – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)

Neue Endungen
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mallorca.golf – EUR 4.770,-
swarm.tech – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)
cloud.team – EUR 3.000,-
thai.today – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.739,-)

Generische Endungen
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seattle.biz – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.478,-)
london.info – US$ 3.133,- (ca. EUR 2.724,-)
gdz.name – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.522,-)

enhance.net – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.174,-)
emprego.org – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.696,-)
resort.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.217,-)
hym.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)
pysche.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)
ordb.org – US$ 4.650,- (ca. EUR 4.043,-)
damascus.net – EUR 2.500,-

.com
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dxl.com – US$ 1.150.000,- (ca. EUR 1.000.000,-)
taxes.com – US$ 250.000,- (ca. EUR 217.391,-)
surround.com – US$ 150.000,- (ca. EUR 130.435,-)
chivalry.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 86.957,-)
finalgoal.com – US$ 68.000,- (ca. EUR 59.130,-)
ggn.com – US$ 29.000,- (ca. EUR 25.217,-)
daz.com – US$ 25.500,- (ca. EUR 22.174,-)
riciclaggio.com – EUR 17.500,-
onlinecertificate.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.652,-)
eum.com – US$ 17.400,- (ca. EUR 15.130,-)
azh.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.043,-)
managemymoney.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.043,-)
slimcycle.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.870,-)
naturalcapital.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.695,-)
b86.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.261,-)
jetsign.com – US$ 9.200,- (ca. EUR 8.000,-)
europc.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.826,-)
thesimulation.com – US$ 8.888,- (ca. EUR 7.729,-)
solaz.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.391,-)
leggi.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.957,-)
rallis.com – US$ 7.680,- (ca. EUR 6.678,-)
inquis.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.522,-)
keramik.com – US$ 7.475,- (ca. EUR 6.500,-)
elitederm.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.087,-)
sendbyte.com – US$ 6.995,- (ca. EUR 6.083,-)
alwaysprepared.com – US$ 6.100,- (ca. EUR 5.304,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MÜNCHEN – INTA-MARKENSEMINAR IM FEBRUAR 2019

Im kommenden Februar lädt INTA nicht nur zur „2019 Europe Conference“ nach Paris, sondern schon ein paar Tage früher zu einem Markenseminar ins Deutsche Patent- und Markenamt nach München. Auf dem Programm stehen die neuesten Entwicklungen im Markenrecht.

Am 14. Januar 2019 trat in Deutschland das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, mit dem das deutsche Markenrecht neue Wege für Markenformen öffnet: unter anderem müssen Marken nicht mehr zwingend graphisch darstellbar sein. Mit der Reform können nun auch Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologramm-Marken und Multimediamarken eingetragen werden. Zudem wird das Eintragungsverfahren selbst an den digitalen Fortschritt angepasst. Die International Trademark Association (INTA) lädt zusammen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt für 14. Februar 2019 zum „Trademark Administrators Seminar in Munich“. In dieser deutschsprachigen Veranstaltung, die sich an Markenmanager, Markensachbearbeiter und andere Markeninvolvierte richtet, werden die neuesten Entwicklungen, die mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz einhergehen, und die aktuellen Entscheidungen des Bundespatentgerichts besprochen. Moderatorinnen sind die Markensachbearbeiterinnen Susanne Ferstl und Melanie Schulze. Die Veranstaltung beginnt um 09:00 Uhr mit der Anmeldung der Teilnehmer. Über den Tag gibt es zahlreiche Vorträge von Fachleuten, an die sich jeweils Fragerunden anschließen. Das Seminar endet um 16:00 Uhr.

Das „Trademark Administrators Seminar in Munich“ der INTA findet am 14. Februar 2019 ab 09:00 Uhr im DPMAforum des Deutschen Patent- und Markenamtes, Zweibrückenstraße 12 in 80331 München statt. Die Teilnahme ist kostenfrei. Es werden Erfrischungen gereicht. Die Anmeldung zur Tagung ist alleine über INTA möglich. Die Veranstalter weisen zudem darauf hin, dass es am Deutschen Patent- und Markenamt eine Sicherheitskontrolle gibt, bei der man unter anderem einen Ausweis vorlegen muss.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1985

Mehr zum Markenrechtsmodernisierungsgesetz finden Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1986

Quelle: inta.org, wuv.de, heuking.de, eigene Recherche

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