Domain-Newsletter

Ausgabe #937 – 04. Oktober 2018

Themen: IDNs & nTLDs – Universal Acceptance nimmt zu | .at – Nic.at veröffentlicht neuen Domain-Atlas | TLDs – Neues von .kids, .nl und .spiegel | wir-sind-afd.de – OLG Köln weist Berufung zurück | Drei-Zeichen-Domains – neue Börse gestartet | 015.com – kein 08/15 für US$ 223.000,- | Wien – Mini-Seminar der INTA zur Markenanmeldung

IDNS & NTLDS – UNIVERSAL ACCEPTANCE NIMMT ZU

Die Internationalisierung in der Welt der Domain-Namen schreitet voran: nach einem aktuellen ICANN-Bericht unterstützen immer mehr Programme die Verwendung internationalisierter Domain-Namen (IDNs). Doch der Weg zum endgültigen Durchbruch ist weit.

Unter dem Motto „jeder Domain-Name sollte gleich behandelt werden“ rief ICANN im Jahr 2014 die Universal Acceptance Steering Group (UASG) ins Leben. Sie sollte dafür sorgen, dass jede Top Level Domain von allen Internet-Clients wie Webbrowsern, eMail-Programmen und Routern akzeptiert wird. Etablierte Zwei- und Drei-Zeichen-TLDs wie .de oder .com gelten insoweit als unproblematisch; im Zuge der Einführung von hunderten nTLDs mit vier oder mehr Zeichen sowie IDNs wurde diese Aufgabe aber ungleich komplexer. Inzwischen sind über 25 Millionen Domains mit neuer Endung sowie ausweislich des World Report on Internationalised Domain Names weitere 7,5 Millionen IDNs (Stand: Dezember 2017) registriert; sie stellen die Technik vor neue Herausforderungen. Gleichzeitig belegen sie, dass man daran arbeiten muss, das Internet nicht nur auf lateinische Zeichen zu beschränken, sondern international und universal akzeptiert zu halten.

Und zumindest langsam tragen diese Bemühungen Früchte. Nach einem aktuellen Bericht der UASG sind zum Beispiel die Cloud-basierten eMail-Dienste von Microsoft und Google technisch in der Lage, IDNs in eMail-Adressen sowohl beim Versand als auch beim Empfang zu verarbeiten. PostFix und Exim, zwei populäre Open Source Mail Transport Agents, stehen nach Angaben der UASG immerhin in den Startlöchern. Auch das eMail-Programm Courier bereitet die IDN-Implementierung in ihrer letzten Beta-Version vor. Gerüchteweise sollen in den kommenden 12 Monaten zahlreiche weitere Provider folgen. Geholfen haben dabei unter anderem „Open Source Programming Language“-Bibliotheken, aber auch ein technisches „widget“, das es den Normalsterblichen erlaubt, die „universal acceptance“ voranzutreiben.

„All organisations should make their software UA ready“ – auf diesen Nenner brachte die UASG schon im Jahr 2017 eine Studie. Der Aufruf richtete sich vor allem an Techniker und Software-Programmierer, die dazu beitragen sollten, dass nTLDs und IDNs noch populärer werden. Doch ob das auch die Techniker und Software-Programmierer so sehen, darf bezweifelt werden. Der World Report on Internationalised Domain Names hält dazu fest, dass die Zahl der IDNs seit Dezember 2016, also binnen eines Jahres, um 14 Prozent zurückgegangen ist. Dazu beigetragen haben vor allem vietnamesische .vn-Domains; rechnet man diese heraus, liegt der Verlust aber immer noch bei 5 Prozent, wobei vor allem ccTLDs verloren haben. Insgesamt entfällt auf IDNs ein Bestand von etwa 2 Prozent aller weltweit registrierten Domains; dieser Wert ist imemrhin seit 2012 in etwa stabil. Auch wenn IDNs damit wohl vorerst eine Nische besetzen, ist ihnen ohne IDN-fähige Software erst recht weiteres Wachstum versagt.

Den aktuellen World Report on Internationalised Domain Names finden Sie unter:
> https://idnworldreport.eu/

Quelle: uasg.tech, idnworldreport.eu

.AT – NIC.AT VERÖFFENTLICHT NEUEN DOMAIN-ATLAS

Die österreichische Domain-Verwaltung Nic.at hat ihr Länderkürzel neu vermessen: anlässlich des 30-jährigen Jubiläums präsentierte Nic.at eine Domain-Landkarte über alle in Österreich registrierten .at-Domains.

Ganze 31.475 .at-Domains waren vor 20 Jahren registriert. Doch diese Zeiten sind lange her: per 31. Juli 2018 waren insgesamt 1.290.950 .at-Domains registriert. Davon entfielen 936.857 .at-Domains oder umgerechnet 72,6 Prozent auf InhaberInnen mit österreichischer Postadresse. Diese Vielzahl an Daten hat Nic.at nun auch graphisch aufbereitet; herausgekommen ist eine Domain-Landkarte für ganz Österreich. Domain-Hauptstadt ist demnach auch die politische Hauptstadt Wien; dort sind 148,8 Domain-Namen unter .at pro 1.000 Einwohner registriert. Auf den Plätzen folgen Salzburg (124,9) sowie Tirol (102,2); das Schlusslicht ist das Burgenland mit 73,5 .at-Domains pro 1.000 Einwohner. „Es gibt in Österreich keine Gemeinde ohne .at-Domain. Das freut uns ganz besonders,“ betonte Richard Wein, Geschäftsführer von Nic.at. Selbst in Dörfern mit weniger als 70 Einwohnern wie Namlos, Tschanigraben oder Gramais sind .at-Domains registriert.

Die Dichte an .at-Domains kommt dabei nicht von ungefähr. „Viele Domains an einem Ort sind meist ein Zeichen für wirtschaftliche Prosperität und/oder einen demographischen Ballungsraum,“ sagt Robert Schiscka, Co-Geschäftsführer von Nic.at. Daher verwundert es nicht, dass auf der Pole Position in der österreichischen Domain-Welt der erste Bezirk in Wien liegt; hier hat jeder Einwohner im Schnitt 1,6 .at-Domains. Diese Zahl erklärt sich durch die hohe Dichte an Unternehmen; laut Statistik Austria sind dort 11.105 Arbeitsstätten ansässig. Besonders auffallend sind die vielen Wintersportgebiete: In der 466-Seelen-Gemeinde Untertauern im Bezirk St. Johann im Pongau sind insgesamt 437 .at-Domains registriert, also fast so viele Domain-Namen wie Einwohner. Das katapultiert den kleinen Ort auf Platz drei im Österreich-Ranking. Dahinter liegen weitere Winterparadiese wie Ischgl, Reith bei Seefeld, Serfaus, Fiss oder Saalbach-Hinterglemm. Domain-Hotspots wie Holzhausen, Tillmitsch oder Meiseldorf lassen hingegen auf eine dortige Ansässigkeit von Domainern schließen.

Auch den verbleibenden 27,4 Inhabern einer .at-Domain ohne österreichische Adresse schenkt Nic.at in der umfangreichen Auswertung Aufmerksamkeit. Sie kommen zum größten Teil aus Deutschland; lediglich etwa neun Prozent des gesamten Bestandes an .at-Domains befindet sich in Händen von Personen aus dem nichtdeutschsprachigen Raum. Dieser Anteil könnte sich in Zukunft noch steigern, denn .at-Domains können grundsätzlich von jedermann zu jedem beliebigen Zweck registriert werden; ein Sitz in Österreich oder eine Postadresse in der Alpenrepublik ist also für .at nicht erforderlich.

Weitere ausführliche Informationen sowie eine graphische Auswertung finden Sie unter:
> https://www.nic.at/de/news/nic-at/domainlandkarte

Quelle: nic.at

TLDS – NEUES VON .KIDS, .NL UND .SPIEGEL

Der SPIEGEL-Verlag hat sein Interesse an .spiegel verloren: bereits im August kündigte das Nachrichtennmagazin den Registry-Vertrag für die eigene Markenendung. In die heisse Phase tritt dagegen der Wettstreit um .kids, während .nl Interventionsmöglichkeiten für Regierungsbehörden schafft – hier die Kurznews.

Die Internet-Verwaltung ICANN hat das Auktionsdatum für die umkämpfte Top Level Domain .kids bekanntgegeben: am 10. Oktober 2018 um 13:00 Uhr (UTC) dürfen sich DotKids Foundation Limited, Amazon EU S.à r.l. und die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. überbieten, wer den Zuschlag für .kids beziehungsweise die Singularvariante .kid erhält. Angesichts der finanzstarken Konkurrenz lässt vor allem DotKids dabei nichts unversucht; am 27. August 2018 beantragte das Unternehmen bei ICANN finanzielle Unterstützung „for later stages“ im nTLD-Prozess; schon am Folgetag wies ICANN dieses Ansinnen jedoch zurück. Dabei genoss DotKids ohnehin schon einen exklusiven Vorteil: als einziger nTLD-Bewerber durfte man die Bewerbungsgebühr von ursprünglich US$ 185.000,- auf lediglich US$ 47.000,- reduzieren. Dennoch lässt DotKids nicht locker: ein „Request for Reconsideration“ soll dabei helfen, die weitere finanzielle Unterstützung doch noch zu erhalten. Ob es sich dabei lediglich um ein taktisches Manöver handelt, um den Auktionstermin zu verschieben, bleibt vorerst abzuwarten; aktuell weist der ICANN-Auktionskalender noch keine Änderung aus.

In den Niederlanden erweitert sich der Kreis der Berechtigten, eine .nl-Domain vom Netz zu nehmen. Wie die Registry SIDN mitteilt, hat die Netherlands Authority for Consumers and Markets (ACM) ab dem 17. Januar 2020 das Recht, die Anweisung zu erteilen, eine Domain zu suspendieren. Die ACM ist damit die erste Regierungsbehörde, der dieses Recht eingeräumt wird. Die Registry setzt damit die EU-Verordnung 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 um, die am gleichen Tag in Kraft tritt. Sie sieht in Artikel 9 Mindestbefugnisse für zuständige Behörden vor; dazu gehört auch, anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen, und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten, sofern dies zum Schutz der Verbraucherinteressen erforderlich ist. Allerdings soll davon nur als letzter Ausweg Gebrauch gemacht werden; parallel setzt sich SIDN für eine gerichtliche Überprüfung ein, so dass der Domain-Inhaber Gelegenheit hat, angehört zu werden. Weitere EU-Registries dürften in Kürze mit ähnlichen Plänen folgen.

Die SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, Herausgeberin des gleichnamigen Nachrichtenmagazins und Verwalterin von .spiegel, gibt ihre eigene Domain-Endung rund vier Jahre nach der Delegierung wieder auf. Mit Schreiben vom 15. August 2018 kündigte die Registry den Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN; wie schon zahlreiche andere .brand-Betreiber zuvor, berief sich auch der SPIEGEL auf Sektion 4.4 b) des Registry-Agreements, das eine jederzeitige Kündigung unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Weitere Gründe teilt das Unternehmen bisher nicht mit. Die obligatorische Domain nic.spiegel leitet aktuell noch auf die „SPIEGEL Registry Operator Website“ weiter; demnach war es ursprünglich das Ziel, mit .spiegel eine vertrauenswürdige, zuverlässige und sichere Plattform zu schaffen, auf der das Unternehmen mit Lesern, Abonnenten und Internet-Besuchern kommunizieren kann. Als „Single-Registrantenmodell“ wäre eine Registrierung von .spiegel-Domains jedoch ohnehin nur dem Markeninhaber erlaubt gewesen.

Die EU-Verordnung 2017/2394 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1924

Das Kündigungsschreiben für .spiegel finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1925

Quelle: domainincite.com, sidn.nl, icann.org

WIR-SIND-AFD.DE – OLG KÖLN WEIST BERUFUNG ZURÜCK

Im Streit um die Domain wir-sind-afd.de bestätigte das Oberlandesgericht Köln in der Berufungsinstanz die Entscheidung des Landgerichts Köln, welches der Klage der Partei AfD stattgegeben hatte. Wie bereits das Urteil 1. Instanz, ist auch die Entscheidung der 2. Instanz umstritten.

Klägerin ist die politische Partei „AfD“, die durch die Registrierung und Nutzung der Domain wir-sind-afd.de durch den Beklagten ihre Rechte verletzt sieht. Unter dieser Domain findet man die Angabe „Wir sind AfD“, hinter der eine Hand mit abwärts gerichtetem Daumen zu sehen ist. Weiter heisst es: „Wir sind eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei und wir wollen in den Deutschen Bundestag. // Dafür brauchen wir Ihre Hilfe. Denn wir wollen, dass Sie uns wählen. Deshalb wollen wir uns Ihnen vorstellen.“ Es folgen sodann Zitate von AfD-Politikern mit jeweiliger Quellenangabe. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 05. April 2017 wegen einer Namensverletzung ab; der Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung aber ab. Im Juni 2017 wurde dem Beklagten die Klage der Klägerin zugestellt, die Ansprüche auf Unterlassung, die Domain zu registrieren und registriert zu halten, auf Löschung der Domain und auf Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten geltend machte. Der Beklagte, ein Software-Entwickler, hielt entgegen, es gehe darum, sich kritisch mit den Inhalten der Klägerin auseinanderzusetzen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Er ist der Auffassung, das Namensrecht der Klägerin nicht zu verletzen. Das Landgericht Köln sah hier eine Namensrechtsverletzung und gab der Klage statt (Urteil vom 06.02.2018, Az.: 33 O 79/17). Der Beklagte zog in Berufung vor das Oberlandesgericht Köln.

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG Köln und wies die Berufung mit Urteil vom 27. September 2018 zurück (Az. 7 U 85/18). Bei der Begründung stützte es sich auf die Vorinstanz. Der 7. OLG-Senat geht davon aus, dass die Kurzbezeichnung „AfD“ einen Namen im Sinne von § 12 BGB darstellt und seitens des Beklagten eine unberechtigte Namensanmaßung vorliegt. Der Beklagte gebrauche den Namen, da er ihn innerhalb der Domain verwendet, ohne abgrenzenden Zusatz. Der Zusatz „wir-sind-“ ändere nichts daran, dass es sich um einen Namensgebrauch handelt, der eine Zuordnungsverwirrung hervorrufe. Der durchschnittliche Nutzer erwarte bei der Bezeichnung „wir-sind-afd.de“, dass es sich um eine Domain handelt, die durch die Klägerin betrieben wird oder von dieser legitimiert ist. Tatsächlich sei aber der Beklagte, ohne Einverständnis der Klägerin handelnd, Inhaber der Domain. Das OLG Köln führt weiter aus, dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin unter ihrem Namen bereits eine Domain nebst Homepage betreibe, unter der man sie regelmäßig zu finden erwarten würde. Das schließe nicht aus, dass die Klägerin – für einzelne Kampagnen – nicht auch andere Domain-Namen nutzen könne. Ihr Namensschutz erstrecke sich auf alle Domains, die den unrichtigen Eindruck hervorrufen, der Namensträger habe der Verwendung seiner Namens zugestimmt. Bei der Frage nach der Zuordnungsverwirrung verweist das OLG Köln auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach es alleine auf die registrierte Domain ankomme, und zwar auch dann, wenn der Internetnutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er sich nicht auf der Internetseite des Namensträgers befindet. Die Zuordnungsverwirrung sei mit Aufruf der Domain bereits eingetreten. Zudem bestätigte der Beklagte die bewusst hervorgerufene Zuordnungsverwirrung selbst, indem er erklärt, der Domain-Name beschreibe den Inhalt der Homepage zutreffend. Diese Zuordnungsverwirrung führe zu einer Verwechslungsgefahr, und aufgrund des unbefugten Gebrauchs würden die „besonders“ schutzwürdigen Interessen der Klägerin erheblich verletzt.

In der sich anschließenden Interessensabwägung bestätigte das OLG Köln nochmals ausdrücklich das Landgericht Köln und bezweifelte, dass mit Untersagung der Registrierung und Nutzung der Domain in den Schutzbereich der dem Beklagten zustehenden Meinungsfreiheit eingegriffen werde. Der könne seine Meinung auch unter einer anderen Domain kommunizieren. Die Domain selbst sei nicht der Ort der Meinungsäußerung, sondern lediglich die Bezeichnung dieses Ortes, und es erscheine fraglich, ob diese Ortsbezeichnung bereits in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit falle. Doch selbst wenn dem so wäre, so stünde das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Satz 1 GG) im vorliegenden Falle hinter dem Namensrecht (§ 12 BGB) als allgemeinem Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG zurück. Dies werde an dieser Stelle noch durch den verfassungsrechtlichen Status der Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) verstärkt. Die Domain verletze nicht nur das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Namensrecht der Klägerin, sie beeinträchtige auch ihre durch Art. 21 Ab. 1 GG geschützte Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das Interesse der Klägerin, ihre eigenen Vorstellungen zu erläutern, werde durch die Domain und der unter ihr befindlichen Inhalte erheblich beeinträchtigt. Der Beklagte habe die Möglichkeit, unter einer anderen Domain, die – mit klarstellendem Zusatz – auch den Namen der Klägerin beinhalten könne, seine Meinung zu kommunizieren, ohne eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen und die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin zu verletzen. Abschließend unterstrich der 7. Senat, dass er nicht über die Inhalte der Website zu entscheiden gehabt habe, sondern alleine über die Domain. Damit bestätigte er also das Urteil des Landgerichts Köln und wies die Berufung des Beklagten zurück.

Wie schon das Urteil des Landgerichts Köln wird auch das dieses bestätigende des OLG Köln kritisiert. So hält Rechtsanwalt Thomas Stadler beide Entscheidungen bereits deshalb für falsch, da bereits kein objektiver Nutzungswille der Klägerin an der Domain vorliege, mit der Folge, dass keine schutzwürdigen Belange der Klägerin verletzt würden. Auch die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Domain-Inhabers und den namensrechtlichen Interessen der Klägerin sei im Ansatz fehlerhaft, da in Fällen von öffentlicher Meinungsbildung, wie hier bereits durch den Domain-Namen, die Vermutung der Freiheit der Rede gelte und eine Abweichung davon einer Begründung bedürfe. Eine solche Begründung liefere aber die Entscheidung des OLG Köln nicht, und es sei nicht ersichtlich, wie eine solche Begründung aussehen könnte. Der Beklagte selbst kommuniziert seine Meinung mittlerweile auch unter das-ist-afd.de.

Die Entscheidung des OLG Köln finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1926

Die Einschätzungen von den Rechtsanwalt Stadler finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1927

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: justiz.nrw.de, eigene Recherche

DREI-ZEICHEN-DOMAINS – NEUE BÖRSE GESTARTET

Der Domain-Broker und -Berater Giuseppe Graziano, über dessen „Liquid Domains Market Overviews“ wir gelegentlich berichten, liefert neuen Gesprächsstoff: Mit seinem neuesten Projekt „liquid domains market exchange“ bietet er eine Domain-Börse speziell für Drei-Zeichen-Domains.

Die unter lxme.com zu findende Drei-Zeichen-Domains-Börse entstand unter Zusammenarbeit von Giuseppe Grazianos Domain-Broker- und -Beratungsunternehmung GGRG und firmiert unter LXME – Lisbon Media, Lda. Wie GGRG hat die Unternehmung ihren Sitz in Lissabon (Portugal). Mit dieser Plattform strebt Grazianos an, den Kauf und Verkauf von Drei-Zeichen-Domains zu beschleunigen und zu vereinfachen. Dabei will man als Brücke zwischen Investoren im Westen und Osten dienen, wie die auf der Website abgebildete Brücke von Lissabon andeutet. Diese Plattform startete offiziell am 17. September 2018, aber wie Grazianos im Interview mit dnjournal.com mitteilt, habe man bereits im Mai 2018 mit den Geschäften begonnen und somit einen „soft launch“ hingelegt. Wenn es ums Geschäft geht, zählt Grazianos die Vorteile für Käufer und Verkäufer auf: Verkäufer können gewiss sein, dass die angebotenen Drei-Zeichen-Domains sogleich den aktivsten Drei-Zeichen-Domain-Käufern zur Kenntnis gebracht werden; soweit er einen Mindestpreis angibt, bekommt er ordentliche Angebote und wird nicht mit lauen Preisvorstellungen belästigt. Käufer hingegen haben den Vorteil, dass sie Drei-Zeichen-Domains offeriert bekommen, ohne sich durch „non-premium“-Inventare arbeiten zu müssen; sie können sich überdies benachrichtigen lassen, sobald eine Domain mit den gewünschten Eigenschaften auf LXME angeboten wird. Die Geschwindigkeit scheint bei alldem Trumpf zu sein: Anstatt eine 30-tägige Auktion zu starten, haben, so Grazianos, Kunden über LXME ihre Domains binnen 15 Minuten verkaufen können. Wird der vom Verkäufer erwartete Preis für eine Drei-Zeichen-Domain vom Käufer geboten, würden die Daten unverzüglich an Escrow.com weitergeleitet, die das Geschäft dann abwickeln, ohne dass irgendwelche eMails hin und her gingen.

Die Website ist demgemäß übersichtlich gestaltet. Interessenten können einen Account einrichten und sich dann über die angebotenen Drei-Zeichen-Domains informieren. Doch zunächst wird der Account mit dem eigenen oder einem neuen Escrow.com-Account verknüpft, um Kaufabschlüsse schnell über die Bühne bringen zu können. Die Liste der vorhandenen Drei-Zeichen-Domains ist mit 35 Domains noch recht übersichtlich. Die geforderten Preise liegen zwischen US$ 24.000,- und US$ 500.000,-. Neben Domain-Name und – nicht notwendigerweise ausgefülltem – Preis findet man „Linguistic features“ und das Datum, an dem die Domain in die Liste aufgenommen wurde. Greift man sich eine interessante Domain heraus, wird das Herkunftsland des Anbieters dargestellt, sowie eine „Estibot valuation“, die „Average market cap“ sowie die Information, unter welchen Endungen die Domain noch registriert ist, wobei wohl lediglich die Endungen .com, .net, .org, .biz, .us und .info berücksichtigt werden. Nun kann man über das Interface wie versprochen ein Angebot über eine interessante Domain abgeben, die eigene Drei-Zeichen-Domain eintragen und eine Domain „überwachen“ lassen. Darüber hinaus gibt es lediglich noch ein Help-Center, mit einem „Getting started Guide for Investors“, der allerdings noch nicht abrufbar ist und erst später kommt.

Die Plattform macht einen sauberen, übersichtlichen Eindruck und ist einfach zu bedienen. Wer wirklich Interesse an Drei-Zeichen-Domains hat oder sie verkaufen möchte, ist wahrscheinlich gut auf lxme.com aufgehoben. Und wer sich vergewissern will, dass alles mit rechten Dingen zugeht, kann der Einladung auf der Website folgen und LXME – Lisbon Media, LDA in Lissabon besuchen.

Weitere Informationen unter:
> https://lxme.com

Quelle: dnjournal.com, eigene Recherche

015.COM – KEIN 08/15 FÜR US$ 223.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte gleich vier Domain-Namen im sechsstelligen Bereich, angeführt von der Drei-Ziffern-Domain 015.com mit US$ 223.000,- (ca. EUR 188.983,-). So gut standen die übrigen Endungen nicht da, vor allem .de ließ zu wünschen übrig.

Mit dem Preis von US$ 223.000,- (ca. EUR 188.983,-) nimmt 015.com aktuell Platz 25 der Jahresbestenliste ein. Dabei folgte ihr dichtauf gab.com mit US$ 220.000,- (ca. EUR 186.441,-) auf Platz 26, die bereits im April 2002 US$ 200.002,- (ca. EUR 144.929,-) erzielt hatte. Die dritte im Bunde war mappa.com mit US$ 127.400,- (ca. EUR 107.966,-), die es so auf Platz 46 der Jahresbestenliste schaffte. Schließlich war da noch eine norwegische internationalisierte .com-Domain, welche die Puny-Code-Schreibweise xn--forbruksln-95a.com aufweist, was für „Verbraucher“ auf Norwegisch steht, und die NOK 1.000.000,- (ca. EUR 105.615,-) erzielte. Zu erwähnen ist darüber hinaus z6.com mit US$ 88.000,- (ca. EUR 74.576,-), die sich als herausragende Investition erwies: im Dezember 2009 wechselte sie nämlich im Dreierpack mit z6.net und z6.org für zusammen US$ 15.000 den Inhaber.

Unter den Länderendungen erwies sich die kolumbianische Endung .co wieder einmal als stärkste Kraft, mit moving.co zum Preis von US$ 14.000,- (ca. EUR 11.864,-) und inq.co zu EUR 9.999,-. Es folgten wakeup.tv aus Tuvalu für US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-) und die indische spotlight.in zu US$ 8.000,- (ca. EUR 6.780,-). Die deutsche Endung mobilisierte sich erst bei EUR 3.000,- mit marima.de. Dafür gab es aber auch Domains wie wert papiersparen.de für EUR 2.100,- und angebotsvergleich.de für EUR 2.000,-.

Die neuen generischen Endungen lieferten gut ab, insbesondere king.online konnte zu US$ 17.250,- (ca. EUR 14.619,-) mehr als überzeugen. Es folgten transparency.online zu US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-) und dann drei .global-Domains, angeführt von leap.global zum Preis von US$ 8.000,- (ca. EUR 6.780,-). Die alten generischen Endungen zeigten sich dagegen schwach: digital.biz schaffte es zumindest auf EUR 4.000,-. Ansonsten überwog die Endung .org, die unter anderem mit whatislove.org zum Preis von US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-) sowie elysium.org für US$ 3.000,- (ca. EUR 2.542,-) klare Zahlen lieferte. Es war wieder die Endung .com, die mit gleich vier Domains im sechsstelligen Bereich die vergangene Domain-Handelswoche zu einer Ausnahme machte.

Länderendungen
————–

moving.co – US$ 14.000,- (ca. EUR 11.864,-)
inq.co – EUR 9.999,-
wakeup.tv – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
spotlight.in – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.780,-)
pulsar.io – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.356,-)
kxs.io – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.932,-)
clubs.tv – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.085,-)
wall-art.es – EUR 4.999,-
cft.eu – EUR 4.500,-
webradio.at – EUR 4.000,-
invent.co.uk – GBP 3.500,- (ca. EUR 3.928,-)
marima.de – EUR 3.000,-
copilot.me – US$ 3.488,- (ca. EUR 2.956,-)
wertpapiersparen.de – EUR 2.100,-
angebotsvergleich.de – EUR 2.000,-
wehear.cn – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.695,-)
coconut.tv – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.695,-)

Neue Endungen
————-

king.online – US$ 17.250,- (ca. EUR 14.619,-)
transparency.online – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
leap.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.780,-)
mmi.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.068,-)
kite.global – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.034,-)

Generische Endungen
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digital.biz – EUR 4.000,-

whatislove.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
elysium.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.542,-)
ccba.org – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.458,-)
visionx.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.695,-)
1219.net – US$ 1.400,- (ca. EUR 1.186,-)

.com
—–

015.com – US$ 223.000,- (ca. EUR 188.983,-)
gab.com – US$ 220.000,- (ca. EUR 186.441,-)
mappa.com – US$ 127.400,- (ca. EUR 107.966,-)
xn--forbruksln-95a.com (IDN) – NOK 1.000.000,- (ca. EUR 105.615,-)
3833.com – US$ 90.500,- (ca. EUR 76.695,-)
z6.com – US$ 88.000,- (ca. EUR 74.576,-)
fasting.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.373,-)
6318.com – US$ 40.975,- (ca. EUR 34.725,-)
2337.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 33.898,-)
pfp.com – US$ 28.600,- (ca. EUR 24.237,-)
dkm.com – US$ 27.500,- (ca. EUR 23.305,-)
1793.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 22.881,-)
9817.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 22.034,-)
krc.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 22.034,-)
lzk.com – US$ 25.500,- (ca. EUR 21.610,-)
zdn.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.186,-)
jld.com – US$ 22.792,- (ca. EUR 19.290,-)

holdithigh.com – US$ 9.800,- (ca. EUR 8.305,-)
ecovest.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.627,-)
netchex.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.627,-)
intente.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.780,-)
apib.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.508,-)
fanplus.com – US$ 6.325,- (ca. EUR 5.360,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

WIEN – MINI-SEMINAR DER INTA ZUR MARKENANMELDUNG

Die International Trademark Association (INTA) lädt Mitte Oktober 2018 zu einem Mini-Seminar für Markenmanager nach Wien. Es gibt Tipps und Tricks für die Markenanmeldung in Österreich.

Das Mini-Seminar der INTA unter dem Titel „Tips and Tricks for Filing Trademark Applications in Austria“ für Markenmanager findet in kleinem Rahmen am 16. Oktober 2018 in der Kanzlei Schönherr Rechtsanwälte GmbH statt. Die Moderation übernimmt Mag. Gudrun Irsa-Klingspiegl von Schönherr Rechtsanwälte GmbH. Das auf Deutsch gehaltene Mini-Seminar richtet sich an Markensachbearbeiter, Assistenten und Praktiker. Als Referenten sind neben Irsa-Klingspiegl auch Dr. Elisabeth Zakl-Buchner (Sonn & Partner Patentanwälte) und Mag. Johann Wiplinger (Österreichisches Patentamt) mit von der Partie. Den Teilnehmern werden die Online-Werkzeuge zur Markenbeantragung vorgestellt und sie bekommen die Begrifflichkeiten der Waren und Dienstleistungen für die Markenanmeldung erläutert, sowie die aktuelle Praxis beim Österreichischen Patentamt vorgestellt. Die Veranstaltung endet mit einer „Frage und Antwort“-Session.

Das INTA Mini-Seminar unter dem Titel „Tips and Tricks for Filing Trademark Applications in Austria“ findet am 16. Oktober 2018 von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr in den Räumen der Anwaltskanzlei Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19 in 1010 Wien (Österreich) statt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.inta.org/About/Pages/2018TMASeminarAustria.aspx

Quelle: inta.org

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