Domain-Newsletter

Ausgabe #939 – 18. Oktober 2018

Themen: CENTR-Studie – DSGVO-Flickenteppich bei den ccTLDs | ICANN – „KSK rollover“ verläuft ohne Störungen | TLDs – Neues von .fan, .islam und .kid | UDRP – Osram und Lidl setzen sich vor WIPO durch | Auktion – 6666666.com erzielt höchsten 7ZD-Preis | tl.net – zwei Zeichen bringen US$ 40.000,- ein | Frankfurt/Main – DAA-Seminar zum Internetrecht

CENTR-STUDIE – DSGVO-FLICKENTEPPICH BEI DEN CCTLDS

Seit dem 25. Mai 2018 findet die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in der EU Anwendung, doch von einer europaweit einheitlichen Rechtslage kann keine Rede sein: nach einer Umfrage des Council of European National Top-Level Domain Registries (CENTR) legen die Verwalter von Länderdomains die DSGVO-Regelungen unterschiedlich aus.

Nach Artikel 288 Abs. 2 AEUV hat eine EU-Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Doch wie grau alle Theorie ist, zeigt der Umgang mit den WHOIS-Daten im Lichte der DSGVO. Um deren Einfluss auf die Länderdomain-Verwaltung zu untersuchen, hat CENTR eine Studie durchgeführt, an der sich die Registries von .at, .au, .be, .ch, .cz, .de, .dk, .ee, .es, .eu, .fi, .fr, .ie, .lu, .me, .nl , .no, .nz, .pl, .pt, .rs, .se, .si, .ua und .uk beteiligt haben. Ausgehend vom Ziel der Verordnung, personenbezogene Daten natürlicher Personen zu schützen, trennen alle Registries zwischen den WHOIS-Daten von Einzelpersonen („individuals“) und juristischen Personen („legalentities“). Der Name des Domain-Inhabers wird in beiden Gruppen zu 100 Prozent gespeichert; veröffentlicht wird er in der Gruppe der Einzelpersonen aber nur von 21 Prozent der Registries, bei den juristischen Personen sind es 74 Prozent. Weshalb aber immerhin ein Fünftel der ccTLD-Verwalter die DSVGO so versteht, dass eine Veröffentlichung des Namens weiterhin zulässig ist, zeigen die unterschiedlichen Begründungen: zum Teil wird auf entgegenstehendes nationales Recht verwiesen, andere berufen sich noch auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aber auch die Einwilligung des Domain-Inhabers wird ins Feld geführt, oder die Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten. All diesen Gründen ist aber gemein, dass sie nur schwerlich DSGVO-kompatibel sind.

Das Land, in dem der Domain-Inhaber seinen Sitz hat, wird dabei offenbar als besonders schützenswert erachtet. Bei Einzelpersonen erfassen zwar 95 Prozent der Registries diese Daten, veröffentlicht werden sie jedoch von lediglich 16 Prozent. Es ist also einfacher, den Namen des Domain-Inhabers herauszufinden als das Land, in dem er seinen Wohnsitz hat. Im Allgemeinen stützen die meisten Registries die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO, also zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Einen „Opt-In“-Service, der es den Inhabern überlässt, in die Veröffentlichung ihrer WHOIS-Daten einzuwilligen, bieten 11 von 27 Registries an, weitere drei bereiten entsprechende Pläne vor. Zugriff auf den nichtöffentlichen Teil der WHOIS-Daten gewähren 91 Prozent der ccTLD-Betreiber den Strafverfolgungsbehörden, aber nur 54 Prozent solchen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen. Die Dauer der Beantwortung liegt durchschnittlich bei ein bis drei Werktagen. Ob und wie Missbrauchskontrollen gehandhabt werden, fällt ebenfalls sehr unterschiedlich aus: 50 Prozent der Registries verifizieren die Daten nach der Registrierung, 18 Prozent zuvor und die restlichen 32 Prozent gar nicht. Einen Datenschutzbeauftragten hatten zum Zeitpunkt der Befragung lediglich 54 Prozent der ccTLD-Verwalter bestellt.

Was schließlich die Speicherdauer von WHOIS-Daten betrifft, gehen die Meinungen wiederum erheblich auseinander. 60 Prozent der Registries speichern die WHOIS-Daten länger als fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages, weitere 32 Prozent sogar zeitlich unbegrenzt. Das „Recht auf Vergessenwerden“ setzen einige Registries von Fall zu Fall nach eigenem Ermessen um, andere, sofern das Recht nachvollziehbar geltend gemacht und begründet wird. Alles in allem wirft die DSGVO damit im Bereich der WHOIS-Daten zahlreiche Detailfragen auf, so dass bis zu einer gerichtlichen Klärung noch geraume Zeit ein Datenfleckerlteppich über der EU und dem WHOIS-System liegen bleiben wird.

Sie finden die Präsentation unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1933

Quelle: centr.org

ICANN – „KSK ROLLOVER“ VERLÄUFT OHNE STÖRUNGEN

Aufatmen bei ICANN: der ursprünglich bereits für 2017 geplante „Key Signing Key (KSK) rollover“ ist letzte Woche praktisch ohne Störungen verlaufen. Und bis zur nächsten Änderung dürften nicht wieder acht Jahre vergehen.

Pünktlich am 11. Oktober 2018 um 16:00 Uhr (UTC), mit der Veröffentlichung der Root Zone mit der Seriennummer „2018101100“, vollzog die Internet-Verwaltung einen Schritt, bei dem einige den Zusammenbruch des Domain Name Systems und damit des Internets befürchteten. Konkret ging es um den Schlüssel, mit dem die Root Zone signiert wird; er war seit erstmaliger Nutzung im Jahr 2010 nicht geändert worden. Um das seither gestiegene Risiko von erfolgreichen Angriffen zu reduzieren, hatte ICANN beschlossen, den Schlüssel zu ändern, und dafür ursprünglich den 11. Oktober 2017 anvisiert. Allerdings musste der Termin kurzfristig verlegt werden, nachdem bekannt wurde, dass zahlreiche Internet Service Provider auf eine Änderung nicht vorbereitet waren; dies hätte zur Folge haben können, dass Millionen von DNSSEC-signierten Domain-Namen nicht mehr erreichbar gewesen wären. Daher wurde im September 2017 beschlossen, den „KSK rollover“ zu verschieben. Doch auch am 11. Oktober 2018 waren solche Ausfälle nicht gänzlich ausgeschlossen.

Umso erleichterter meldete ICANN am 15. Oktober 2018, dass der erste „KSK rollover“ in der Geschichte erfolgreich abgeschlossen wurde. Nach Angaben von ICANN seien lediglich minimale Unterbrechungen festgestellt worden; es gäbe offensichtlich keine nennenswerte Anzahl von Internetnutzern, die beharrlich und negativ von der Änderung betroffen gewesen wären. Auch nach 60 Stunden gäbe es nur sehr wenige Berichte über Problemfälle. Das Online-Magazin heise.de berichtet, dass die Betreiber der großen öffentlichen DNS-Resolver wie zum Beispiel Google oder Quad9 durchweg „keine Probleme“ gemeldet hätten. Erwähnt wird lediglich ein Administrator, der einen PowerDNS-Resolver einsetzt und den Schlüsselwechsel verschlafen hatte. Daraufhin lieferte sein Resolver plötzlich statt DNS-Antworten nur noch ServFail-Meldungen; spätestens nach einem Ubuntu-Update hatte jedoch auch er sein Problem gelöst. Wer gleichwohl noch Probleme hat, für den hat ICANN einen Rat: „turn off DNSSEC validation, install the new key, and reenable DNSSEC“. Danach sollten auch diese Nutzer wieder uneingeschränkten Zugriff auf das Domain Name System haben.

Für die Zukunft kündigte ICANN bereits die nächste Schlüsseländerung an, wobei es bis zum nächsten Mal nicht wieder acht Jahre dauern soll. „This successful exercise of the infrastructure necessary to roll the root zone’s key has demonstrated it is possible to update the key globally,“ merkte ICANN-CTO David Conrad an. „It also provided important insights that will help us with future key rolls“. Konkrete Termine stehen dafür aber noch nicht fest.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.icann.org/resources/pages/ksk-rollover

Quelle: icann.org, heise.de

TLDS – NEUES VON .FAN, .ISLAM UND .KID

Das Domain Name System muss bis auf weiteres auf die beiden Endungen .islam und .halal verzichten: der ICANN-Vorstand hat beschlossen, beide Bewerbungen abzulehnen. Dagegen hat .fan eine neue Registry gefunden, während sich .kids noch auf unbestimmte Zeit verzögert – hier unsere Kurznews.

Das Schicksal der beiden Top Level Domains .fan und .fans ist geklärt. Nachdem ICANN die in Hong Kong ansässige Registry Asiamix Digital Limited, ursprünglich Verwalterin beider Endungen, im April 2018 wegen verspäteter Gebührenzahlung abgemahnt hatte, gab Donuts Inc. bereits am 18. Juni 2018 bekannt, die Rechte an der Domain-Endung .fan erworben zu haben. Und auch die rund 1.700 Inhaber von .fans-Domains müssen nicht mehr länger zittern: den Registry-Vertrag für die Plural-Variante hat sich die Londoner CentralNic Ltd. gesichert. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart; er war damit jedenfalls so gering, dass das börsennotierte Unternehmen zu einer Offenlegung nicht verpflichtet war. In der IANA-Datenbank ist der Wechsel noch nicht vermerkt, CentralNic-CEO Ben Crawford hat ihn aber mündlich bestätigt. Welche Pläne CentralNic mit .fans hat, ist derzeit noch offen. Donuts hat mit .fan dagegen bereits losgelegt: seit dem 2. Oktober 2018 läuft die Sunrise-Phase, ab dem 12. Dezember 2018 ist .fan dann für jedermann weltweit zu jedem beliebigen legalen Zweck erhältlich.

Die türkische Asia Green IT System Bilgisayar San. ve Tic. Ltd. Sti. (AGIT), Bewerberin um die beiden neuen generischen Top Level Domains .islam und .halal, muss einen schweren Rückschlag einstecken: am 3. Oktober 2018 entschied das ICANN Board of Directors, dass beide Bewerbungen abgelehnt werden. Zur Begründung verweist ICANN darauf, dass sowohl die Mehrheit der 1,6 Milliarden Muslime als auch einige betroffene Regierungen wie Kuwait, der Iran und Organisationen wie das „Gulf Cooperation Council“ und die „Organization of Islamic Cooperation“ erhebliche Bedenken gegen die Einführung beider Endungen geäußert hätten. Auch der ICANN-Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) habe „community involvement and support“ vermisst. In Übereinstimmung mit dem öffentlichen Interesse und den Vorgaben des Bewerberhandbuchs werde man die Bewerbungen deshalb nicht fortführen. AGIT bleibt nun die Möglichkeit, diese Entscheidung gerichtlich anzugreifen, ähnlich wie es DotConnectAfrica bei .africa seit Jahren versucht, oder eine besser vorbereitete Bewerbung mit Zustimmung der muslimischen Community in einer kommenden Einführungsrunde einzureichen.

Das Tauziehen um die neue Domain-Endung .kids dauert bis auf weiteres an: eine für den 10. Oktober 2018 um 13:00 Uhr (UTC) angesetzte Auktion wurde in praktisch letzter Sekunde verschoben. Grund war ein „Request for Reconsideration“, über das die Bewerberin DotKids Foundation Limited versucht, finanzielle Unterstützung von ICANN zu erhalten. Dabei genoss DotKids ohnehin den exklusiven Vorteil, als einziger nTLD-Bewerber die offizielle Bewerbungsgebühr von US$ 185.000,- auf lediglich US$ 47.000,- reduzieren zu dürfen. Allerdings haben sich die Aussichten von DotKids zwischenzeitlich auch ohne ICANN erheblich verbessert: die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc., Bewerberin um die Singular-Variante .kid, hat ihre Bewerbung ohne Angabe von Gründen zurückgezogen. Damit kommt es zwischen DotKids und Amazon EU S.à r.l. zum Zweikampf, wer den Registry-Vertrag für .kids erhält. Wann diese „auction of last resort“ stattfindet, ist noch völlig offen; aktuell weist der ICANN-Auktionskalender lediglich den Vermerk „on hold“ aus.

Die ICANN-Beschlüsse zu .islam und .halal finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1934

Quelle: domainincite.com, icann.org

UDRP – OSRAM UND LIDL SETZEN SICH VOR WIPO DURCH

In zwei voneinander unabhängigen UDRP-Verfahren zeigten deutsche Unternehmen, wie selbstverständlich Streitbeilegungsverfahren ablaufen und wie sie der Sicherung eigener Rechte dienen. Die OSRAM GmbH griff nach osram.xyz und die Lidl-Stiftung nach lidl-67.com.

Die in München sitzende OSRAM GmbH ging im Wege eines UDRP-Verfahrens gegen den indischen Inhaber der Domain osram.xyz vor. Der hatte die Domain am 29. Mai 2018 registriert und bot darunter Beleuchtungsgüter an. Im Rahmen des Verfahrens nahm er zu den Vorwürfen der die Beschwerde führenden OSRAM GmbH nicht Stellung. Der zum Entscheider berufene, professionelle Mediator M. Scott Donahey konnte aufgrund dessen kurz und knapp die Domain osram.xyz der Beschwerdeführerin zuschlagen (WIPO-Case No. D2018-1597). Die Identität von Domain und Marke stellte er in zwei Sätzen fest. Bei der Frage von Rechten oder einem berechtigten Interesses des Gegners an der Nutzung der Domain wiederholte Donahey nicht nochmals den Vortrag der Beschwerdeführerin im Einzelnen, sondern stellte lediglich fest, sie habe erklärt, der Gegner sei von ihr in keiner Weise legitimiert; der Gegner habe dem nichts entgegengehalten, weshalb er keine irgendgeartete Berechtigung auf Seiten des Gegners zur Nutzung von osram.xyz finden könne. Schließlich brauchte Donahey auch nur drei Sätze, um die Bösgläubigkeit des Gegners festzustellen. So konnte er problemlos der Beschwerde von Osram stattgeben und auf Transfer der Domain osram.xyz entscheiden.

Ähnlich gelagert war der Fall der Lidl-Stiftung, die gegen den französischen Inhaber der Domain lidl-67.com vorging. Letzterer nutzte die am 15. Mai 2018 registrierte Domain lidl-67.com, um als vermeintlicher Vertreter von Lidl France Lieferanten dazu zu bewegen, Güter an ihn zu liefern, ohne dafür aufkommen zu müssen. Dazu versandte der Gegner zudem unter einem eigenen eMail-Server unter der Domain 67lidl.com eMails. Die Zahl „67“ war in diesem Zusammenhang jeweils von Bedeutung, da diese das 67. Department, „Bas-Rhin“, Frankreichs apostrophiert, in dem Lidl France seinen Sitz in Strasbourg hat. Die Lieferanten wurden genauso Opfer dieser Masche wie Lidl. Im UDRP-Verfahren meldete sich der Inhaber der Domain nicht zur Sache. Als Entscheiderin wurde die französische Rechtsanwältin Marie-Emmanuelle Haas berufen. Diese war, obwohl die Sach- und Rechtslage klar war, etwas ausführlicher. Die Identität von Marke und Domain stellte sie allerdings kurz fest, wobei sie auf den Zusatz „67“ einging und eben die Verknüpfung mit dem Department „Bas-Rhin“ und der Adresse in Strasbourg als Bestätigung der Ähnlichkeit wertete. Danach bestätigte sie den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin für eine unberechtigte Nutzung der Domain lidl-67.com, wobei Haas einen Schwerpunkt auf die irreführenden eMails unter „@67lidl.com“ setzte, als Beleg für einen rechtswidrigen wirtschaftlichen Vorteil, den der Gegner so gewinnen wollte. Von da war es zur Frage der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain lidl-67.com nicht weit: abgesehen vom in Frankreich bekannten Namen der Beschwerdeführerin spreche die Nutzung der Zahl „67“ als Indikator für den Sitz von Lidl France dafür, dass der Gegner um die Beschwerdeführerin wusste, als er die Domain registrierte, so Haas. Die vom Gegner aufgesetzten eMail-Server und deren Nutzung sprächen zudem für die bösgläubige Nutzung der Domain, womit auch dieses Element der UDRP erfüllt war. So entschied Haas auf einen Transfer der Domain lidl-67.com auf die Lidl-Stiftung (WIPO Case No. D2018-1600).

Die UDRP-Entscheidung über die Domain osram.xyz finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1935

Die UDRP-Entscheidung über die Domain lidl-97.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1936

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

AUKTION – 6666666.COM ERZIELT HÖCHSTEN 7ZD-PREIS

Bei der Domain-Auktionsbörse NamePros kam es anlässlich einer Versteigerung der Sieben-Ziffern-Domain (7ZD) 6666666.com zu Störungen. Die Plattform klärte die Lage kurzfristig und brachte den Verkauf zu einem Preis von US$ 71.000,- zu einem guten Ende.

Domain-Auktionen bieten immer wieder einen Angriffswinkel für Störer, Trolle und Betrüger. Potentielle Interessenten für eine Domain können durch „bestellte“ Bieter hochgeboten werden, finanzschwache Risikoathleten bieten in der Hoffnung, die Domain schnell teurer weiterverkaufen zu können, ehe sie selbst bezahlen müssen, oder Freaks bieten ohne Kaufabsicht aufs Geratewohl. NamePros sah sich bei einer aktuellen Versteigerung der Domain 6666666.com einer Variante dieses Missbrauchs ausgesetzt. Die bis dahin bekannte erfolgreichste Sieben-Ziffern-Domain war 2345678.com mit einem Preis von US$ 5.500,- (ca. EUR 4.200,-) im Jahr 2006.

Dieser Umstand ließ wahrscheinlich einige Beobachter der Auktion aufhorchen, als zwei Tage, nachdem die Auktion um 6666666.com begonnen hatte, das höchste Gebot bereits bei US$ 78.777,- lag. Damit war der Preis für eine Sieben-Ziffern-Domain an sich schon irrwitzig hoch. Doch es kam noch besser: am Tag, an dem die Auktion enden sollte, lag das Höchstgebot dann bei US$ 99.999,-. Raymond Hackney vom Branchenblog thedomains.com stutzte und fragte Joe Styler von NamePros, ob alles mit rechten Dingen zugehe. Der teilte mit, NamePros prüfe Auktionsgebote, insbesondere höhere Gebote, jeweils. Es habe sich gezeigt, dass zwei Bieter in der Auktion von 6666666.com nicht in Ordnung seien. Diese habe man von der Auktion ausgeschlossen. Man habe sogleich gemerkt, dass mit ihnen etwas nicht stimmte und Maßnahmen ergriffen. Einer der beiden habe sich allerdings gemeldet, sobald er gemerkt hatte, dass er von der Auktion ausgeschlossen sei, und bot an, im Voraus den Betrag zu zahlen, um seine Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen. Das erwies sich allerdings als falsch. NamesPros löschte die falschen Gebote, und die Auktion ging in ordentlichen Bahnen zu einem Höchstgebot von US$ 71.000,- (ca. EUR 55.563,-) für die Domain 6666666.com, das ein neuer (der neunte) Bieter abgegeben hatte, zu Ende. Damit liegt nun eine Sieben-Ziffern-Domain vor, die wahrlich ein Rekordergebnis für diese Domain-Kategorie erzielt hat.

An die teuerste Telefonnummer reicht das Auktionsergebnis aber nicht heran: Im Mai 2006 wurde in Katar die wohl bis heute teuerste Telefonnummer im Rahmen einer Auktion der Qtel, der nationalen Telefongesellschaft von Katar, ersteigert: für QAR 10 Mio. (Katar Rials), seinerzeit ca. EUR 2,125 Mio., fand die Mobilnummer „666 6666“ ihren Besitzer. Die vorher teuerste Telefonnummer war die chinesische Nummer „8888 8888“, die Sichuan Airlines für GBP 270.000,- kaufte.

Quelle: theregister.co.uk, thedomains.com, eigene Recherche

TL.NET – ZWEI ZEICHEN BRINGEN US$ 40.000,- EIN

Die vergangene Domain-Handelswoche fiel mager aus, lieferte jedoch die interessante Zwei-Zeichen-Domain tl.net zum Preis von US$ 40.000,- (ca. EUR 34.783,-).

Die Königs-Endung .com schaffte es diesmal nicht auf den ersten Platz. Erst bei EUR 33.000,- vermochte sie sich mit duolab.com zu melden. Ihr folgte mit sehr deutlichem Abstand kapten.com, die US$ 19.888,- (ca. EUR 17.294,-) einspielte, und der sich b13.com zum Preis von EUR 13.000,- anschloss. Alle drei Domains liefern bisher keine Inhalte. Das gilt auch für bargaining.com, die mit dem Preis von US$ 12.495,- (ca. EUR 10.865,-) kein Sonderangebot im Vergleich zu den US$ 2.337,- darstellte, den die Domain im Juli 2017 erzielt hatte. Ganz anders erging es growthfund.com, die jetzt US$ 4.975,- (ca. EUR 4.326,-) hereinholte, während sie noch im Juli des Jahres 2007 stattliche US$ 25.000,- (ca. EUR 18.568,-) erzielte.

Bei den Länderendungen sah es mit den Preisen deutlich schlimmer aus. Hier erzielte die kolumbianische Domain wallace.co mit US$ 5.999,- (ca. EUR 5.217,-) den höchsten Preis. Ihr folgte die niederländische ontzorg.nl mit EUR 3.500,-, unter der sich ein ungenutztes Blog findet. Die deutsche Endung eröffnete mit der ins Leere gehenden e10-tanken.de zum Preis von EUR 2.200,-, der ein beinahe ebenso öder lusttempel.de für EUR 2.000,- folgte.

Uns liegen diesmal keine Daten über Verkäufe mit neuen Top Level Domains vor. Die in der letzten Handelswoche teuerste Domain war die Zwei-Zeichen-Domain tl.net mit erfreulichen US$ 40.000,- (ca. EUR 34.783,-), die derzeit nicht konnektiert ist. Neben dieser liegen uns lediglich noch Informationen vor über mahjong.net, die US$ 10.000,- (ca. EUR 8.696,-) erzielte und zu einer Spiele-Website führt, und parken.org, die EUR 2.000,- machte und ebenfalls zu einem Angebot führt. Mangels Masse und Klasse war die vergangene Domain-Handelswoche nicht gerade erfreulich.

Länderendungen
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wallace.co – US$ 5.999,- (ca. EUR 5.217,-)
ontzorg.nl – EUR 3.500,-
cambridge.tv – GBP 2.750,- (ca. EUR 3.126,-)
viagens.com.br – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.870,-)
perk.ca – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.608,-)
e10-tanken.de – EUR 2.200,-
sqo.ch – EUR 2.000,-
lusttempel.de – EUR 2.000,-
machinecafe.fr – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.739,-)

Generische Endungen
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tl.net – US$ 40.000,- (ca. EUR 34.783,-)
mahjong.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.696,-)
parken.org – EUR 2.000,-

.com
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duolab.com – EUR 33.000,-
kapten.com – US$ 19.888,- (ca. EUR 17.294,-)
b13.com – EUR 13.000,-
bargaining.com – US$ 12.495,- (ca. EUR 10.865,-)
themineralcompany.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.695,-)
uhive.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.695,-)
tbre.com – EUR 6.500,-
thinkwhy.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.217,-)
geomatec.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.217,-)
sarkarijob.com – US$ 5.882,- (ca. EUR 5.115,-)
quwi.com – EUR 5.000,-
coolbell.com – US$ 5.520,- (ca. EUR 4.800,-)
norlha.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.783,-)
steamdev.com – US$ 5.001,- (ca. EUR 4.349,-)
dronecompanies.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)
theworldtour.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)
growthfund.com – US$ 4.975,- (ca. EUR 4.326,-)
nidocollection.com – US$ 4.705,- (ca. EUR 4.091,-)
ctriptravel.com – US$ 4.017,- (ca. EUR 3.493,-)
stormcity.com – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.477,-)
wios.com – GBP 3.000,- (ca. EUR 3.410,-)
nutritheory.com – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.391,-)
colearnclub.com – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.304,-)
myfellow.com – EUR 3.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com

FRANKFURT/MAIN – DAA-SEMINAR ZUM INTERNETRECHT

Die Deutsche Anwaltakademie (DAA) des Deutschen Anwaltvereins (DAV) bietet am 30. November 2018 in Frankfurt am Main ein Seminar unter dem Titel „Aktuelle Entwicklungen im Internetrecht, Recht der Social Media und Industrie 4.0“. Angesprochen werden dabei auch Fragen der Datenschutzgrundverordnung und der Datensicherheit.

Die Zeiten ändern sich, und die Seminare werden ergänzt: standen vor fünf Jahren bei einem vergleichbaren Seminar der DAA das Web 2.0 und Web 3.0 auf den Fahnen, so kommt jetzt die Industrie 4.0 hinzu. Die immer stärkere Verknüpfung von „online“ und „offline“, IT und physischer Welt, wirft rechtliche Fragen auf, die im Seminar am 30. November 2018 beantwortet werden sollen. Referenten sind die Rechtsanwälte Dr. Michael Karger und Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. aus München, die Rechtsanwälte und Justiziare, die bereits über Kenntnisse im IT-, Medienund/oder Immaterialgüterrecht verfügen, informieren werden. Schwerpunkte des Seminars liegen auf Social Media (Web 2.0), die Entwicklungen beim Web 3.0 und Industrie 4.0, der Datenschutzgrundverordnung und Sperrungen von URLs und Webinhalten. Darüber hinaus werden unter anderem wettbewerbsrechtliche Fragen und die von Persönlichkeitsrechten aufgegriffen.

Das Seminar des DAA zum Thema „Aktuelle Entwicklungen im Internetrecht, Recht der Social Media und Industrie 4.0“ findet am Freitag, den 30. November 2018 von 09:00 bis 18:00 Uhr im Lindner Congress Hotel, Bolongarostr. 100, 65929 Frankfurt am Main statt. Die Kosten belaufen sich auf zwischen EUR 390,- und EUR 430,-, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Seminar umfasst 7,5 Vortragsstunden, die voraussichtlich als Fortbildungseinheiten nach der FAO angerechnet werden.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.anwaltakademie.de/product/23771?q=Internetrecht

Quelle: anwaltakademie.de

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