Domain-Newsletter

Ausgabe #940 – 25. Oktober 2018

Themen: .web – Donuts verliert auch in 2. Instanz | „LeibnizSHOP“ – Uni einigt sich mit Kekshersteller | TLDs – Neues von .bond, .de und .pharmacy | DOTZON – Studie zu den besten .brands | justbulbs.com – Domainer verliert ACPA-Streit | casino.ro – Jackpot für EUR 220.000,- | München – 7. Domain-Stammtisch im Mai 2019

.WEB – DONUTS VERLIERT AUCH IN 2. INSTANZ

Die Donuts-Tochtergesellschaft Ruby Glen LLC hat den millionenschweren Schadensersatzprozess gegen die Internet-Verwaltung ICANN um die neue Top Level Domain .web auch in der zweiten Instanz verloren: nach Ansicht des Berufungsgerichts hat Ruby Glen auf das Recht, Klage gegen ICANN erheben zu dürfen, wirksam verzichtet.

Nach 23 Runden, verteilt über zwei Tage, ging am 28. Juli 2016 der Rauch über dem ICANN-Hauptquartier auf. Für die Rekordsumme von US$ 135 Mio. hatte der Neuling Nu Dot Co LLC den Registry-Vertrag für die Top Level Domain .web ersteigert und dabei sieben Bewerber wie Afilias Domains No. 3 Limited, die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. sowie die Donuts-Tochter Ruby Glen LLC ausgestochen. Allerdings stellte sich in der Folge heraus, dass sich die .com-Registry VeriSign Inc. als eine Art „Sugardaddy“ verpflichtet hatte, Nu Dot Co die Geldmittel für das .web-Gebot zur Verfügung zu stellen. Deshalb erhob Ruby Glen am 08. August 2016 Klage gegen ICANN und verlangte darin Schadensersatz in Höhe von mindestens US$ 22,5 Millionen. Nach Ansicht der Donuts-Tochter hätte Nu Dot Co nach den Regelungen im Bewerberhandbuch offenlegen müssen, dass sich die Gesellschafter- bzw. Geschäftsführungsverhältnisse geändert hatten. Der Betrag von US$ 22,5 Millionen orientierte sich an dem Anteil, den Donuts erhalten hätte, wenn sich die sechs unterlegenen Bewerber der .web-Auktion gütlich, also ohne die ICANN-Auktion, geeinigt hätten. Mit Urteil vom 28. November 2016 entschied allerdings der U.S. District Court, Central District of California, dass eine Klage unzulässig sei, weil Ruby Glen auf das Recht, Klage erheben zu dürfen, wirksam verzichtet hat. Gegen dieses Urteil zog Ruby Glen in Berufung.

Doch auch der United States Court of Appeals for the Ninth District kam zu keinem anderen Ergebnis. Mit Urteil vom 15. Oktober 2018 wies das Gericht die Berufung zurück. Zum Verhängnis wurde Ruby Glen die Regelung „Covenant Not to Sue“ im Bewerberhandbuch; darin mussten alle nTLD-Bewerber versprechen, ICANN nicht zu verklagen. Zwar ist umstritten, ob die Regelung wirksam ist. Der Central District Court of California sah darin einen Verstoß gegen § 1668 des California Civil Code, da die Regelung auch dann gelte, wenn ICANN einen arglistigen oder vorsätzlichen Verstoss gegen das Bewerberhandbuch zu Lasten eines Bewerbers begangen habe. Das Berufungsgericht störte sich dagegen nicht an dem Klageverzicht, denn die Bewerber – und damit auch Ruby Glen – seien nicht schutzlos gestellt. Immerhin sei unstreitig, dass es mit dem „Independent Review Process“ (IRP) ein Schiedsverfahren gebe, das unter Leitung des International Centre for Dispute Resolution der American Arbitration Association effektiv arbeite; dies habe Ruby Glen eingeräumt. Das bedeute, dass ICANN nicht von jeglicher Haftung freigestellt ist, sondern sich die Haftung lediglich nach den speziellen Regelungen des IRP-Schiedsverfahrens richte. Hierauf sei § 1668 nicht anwendbar. Die Regelungen des IRP-Verfahrens seien ferner auch nicht derartig einseitig, dass sie als „skrupellos“ betrachtet werden müssten.

Damit ist der Weg für .web aber noch immer nicht frei. Auf Betreiben des unterlegenen Bewerbers Afilias Domains No. 3 Limited dürfte nun der „Cooperative Engagement Process“ (CEP) fortgeführt werden, der bisher geruht hatte. Sollte Afilias unterliegen, dürfte ein weiteres IRP-Verfahren folgen. Schließlich hat sich auch Donuts noch nicht öffentlich geäußert, ob man es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts belässt oder weiterhin gerichtlich gegen ICANN vorgeht. Dass Akram Atallah, vormaliger President von ICANNs Global Domains Division, inzwischen als CEO zu Donuts gewechselt ist, macht eine Fortsetzung der Streitigkeiten mit ICANN jedenfalls nicht unwahrscheinlicher.

Das Urteil des United States Court of Appeals for the Ninth District finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1937

Quelle: domainnamewire.com, domainincite.com, eigene Recherche

„LEIBNIZSHOP“ – UNI EINIGT SICH MIT KEKSHERSTELLER

Dem Landgericht Hamburg bleibt ein heikles Urteil erspart: der Rechtsstreit zwischen der Leibniz Universität Hannover und der Bahlsen GmbH & Co. KG um eine Nutzung des Namens „LeibnizSHOP“ einschließlich diverser Domain-Namen wurde gütlich beigelegt.

Im Herbst 2017 wurde öffentlich bekannt, dass zwischen Niedersachsens zweitgrößter Hochschule und dem in Hannover ansässigen Hersteller der Butterkekse mit den 52 „Zähnen“ ein kurioser Namensstreit entbrannt war. Auslöser dafür war, dass die Universität, deren Name auf den Universalgelehrten Gottfried Wilhelm Leibniz zurückgeht, einen Online-Shop eröffnet hatte, der unter der Bezeichnung „LeibnizSHOP“ diverse Universitätsartikel zum Kauf anbot. Erreichbar war dieser Shop unter anderem über die Domain leibnizshop.de. Parallel hatte man im Oktober 2015 mehrere Wortmarken „Leibnizshop“ eintragen lassen. Damit rief man den Kekshersteller auf den Plan. Man befürchtete vor allem eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Leibniz“, die man schon im Jahr 1897 hatte schützen lassen. „Es gibt immer wieder Versuche von Wettbewerbern, unsere Marken anzugreifen – dagegen müssen wir uns wehren“, sagte Bahlsen-Sprecher Christian Bahlmann im September 2017. „Wenn wir das nicht tun, droht die Gefahr, dass eine Marke verwässert wird.“ Besonders verärgert war man darüber, dass die Uni „Leibniz Sekt“ sowie „Leibniz Tee“ anbot und damit im Lebensmittelbereich agierte; daher erhob man Klage vor dem Landgericht Hamburg.

Doch zu einem Urteil kommt es dort nicht. Am 16. Oktober 2018 veröffentlichte die Uni eine Pressemitteilung, wonach man sich im Dissens um Markenrechte geeinigt habe. Der Online-Shop wird zukünftig unter dem Domain-Namen leibnizshop-uni.de oder einem vergleichbaren Domain-Namen mit der Kennzeichnung „uni“ betrieben. Das für den Online-Shop genutzte Logo „LeibnizSHOP“ wird zudem den Zusatz „Der Shop der Leibniz Universität Hannover“ erhalten. Im Gegenzug erhebt Bahlsen keine Einwände gegen das Sortiment des Shops; die Universität wird aber keine Keks-, Gebäckwaren, Kuchen oder Schokoladenartikel unter Verwendung des Namens „Leibniz“ anbieten. Beide Parteien einigten sich ausserdem über die künftige, nicht verwechslungsfähige Kennzeichnung der universitätsbegleitenden Merchandisingartikel. Für sämtliche universitätsgebundenen Zwecke, insbesondere im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeiten sowie auch für kulturelle Veranstaltungen, wird die Universität wie bisher frei und ungehindert den Namen „Leibniz“ verwenden. Bestandteil der Einigung ist ferner die Rücknahme der vor dem Landgericht Hamburg erhobenen Klage und der ebenfalls anhängigen Widerspruchs- und Löschungsverfahren beider Seiten.

Und damit nicht genug: es gibt bereits erste Überlegungen für eine mögliche Kooperation zwischen der Uni und dem Kekshersteller. Angedacht ist eine Sonderedition des „Leibniz-Keks“ von Bahlsen, dessen Verpackungsdesign einen Bezug zur Universität aufweist. Auf eine eigene „Domain-Edition“ werden wir aber offenbar noch lange warte müssen.

Quelle: uni-hannover.de, lto.de

TLDS – NEUES VON .BOND, .DE UND .PHARMACY

Zu james.bond wird es nicht mehr kommen: die australische Bond-Universität hat den Registry-Vertrag für .bond gekündigt. Dagegen nimmt eine Tochtergesellschaft der DENIC eG ihren Betrieb auf, während sich die .pharmacy-Registry heftiger Kritik ausgesetzt sieht – hier unsere Kurznews.

Die australische Bond University Limited, Verwalterin der generischen Top Level Domain .bond, hat den Registry-Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN gekündigt. In ihrem Kündigungsschreiben vom 27. September 2018 berief sich Australiens erste Privatuniversität auf Sektion 4. 4 b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige Kündigung unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Weitere Gründe teilte die Universität bisher nicht mit. Gemäß den Bewerbungsunterlagen war ursprünglich geplant, .bond als „restricted TLD“ für aktuelle, bisherige und künftige Studenten zu betreiben; seit Unterzeichnung des Registry-Agreements am 05. Juni 2014 verzeichnete .bond aber lediglich 15 Domain-Registrierungen. Eine Besonderheit der Bond-Universität ist die hohe Internationalität; fast die Hälfte aller Studenten stammen nicht aus Australien. Mit dem fiktiven britischen Geheimagenten James Bond hat .bond hingegen nichts zu tun.

Die DENIC Services GmbH & Co. KG, 100prozentige Tochtergesellschaft der DENIC eG, nimmt am 01. November 2018 ihren Betrieb auf. Sie wird sich auf die Erbringung von technischen und administrativen Dienstleistungen im Bereich der Internetbranche fokussieren sowie bestehende Services der DENIC eG außerhalb des Kerngeschäfts übernehmen. Dazu zählen die Betreuung der Direct Services und schrittweise die Geschäftsfelder DNS Anycast Services sowie Data Escrow Services für Registries und Registrare von generischen Top Level Domains. Für Domain-Inhaber, die ihre Domain nicht über einen Provider, sondern direkt bei DENIC (DENICdirect) registriert haben, übernimmt die neue Tochtergesellschaft insbesondere die Kundenbetreuung. Verwaltung und Betrieb von Domain-Namen unterhalb der Top Level Domain .de verbleiben vollständig bei der DENIC eG. Das Vertragsverhältnis aller Inhaber von .de-Domains, einschließlich der Direktkunden, bleibt davon unberührt weiterhin mit der DENIC eG bestehen.

Ronald N. Andruff, CEO der früheren .travel-Verwalterin Tralliance Corporation, hat die „National Association of Boards of Pharmacy“, Registry der neuen Top Level Domain .pharmacy, wegen ihrer Vergabepraxis scharf kritisiert. Auslöser ist offenbar die Weigerung der Registry, dem Wunsch der Canadawide Pharmacy Ltd. (CWP) nach Registrierung von canadawidepharmacy.phar macy nachzukommen, obwohl CWP die strengen Vergabevoraussetzungen erfüllt. Die Registry hatte unter anderem geltend gemacht, dass CWP in geschäftlicher Verbindung mit Apotheken gestanden habe, die Arzneimittel in Gegenden gesandt haben, in denen sie keine Lizenz innehatten; den Nachweis konnte die Registry dazu aber nicht liefern. Selbst ein Public Interest Commitment Dispute Resolution Procedure (PICDRP)-Verfahren blieb ohne Erfolg, und ICANN hat seine Bemühungen eingestellt. Andruff stört sich vor allem daran, dass die Registry intransparent und mit absolutem Kontrollanspruch handelt, ohne dem eigenen Zweck und den Zielen der eigenen Community verpflichtet zu sein; dabei könnte .pharmacy mit rund 500 registrierten Domains jeden weiteren Kunden dringend benötigen. Gut möglich, dass der Streit um die Domain canadawidepharmacy.pharmacy schon bald eine gerichtliche Fortsetzung findet.

Das Kündigungsschreiben für .bond finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1938

Den Artikel von Ronald N. Andruff finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1939

Quelle: icann.org, denic.de, circleid.com

DOTZON – STUDIE ZU DEN BESTEN .BRANDS

Das internationale Managementberatungsunternehmen DOTZON GmbH legte dieser Tage eine neue Ranking-Studie vor. Dieses Mal beschäftigte sie sich mit digitalen Unternehmensmarken, die sich in so genannten .brands, wie .audi und .canon, manifestieren.

Seit 2005 berät DOTZON Unternehmen im deutschsprachigen Raum zu digitalen Identitäten. Aktuell legt DOTZON die Studie „Digitale Unternehmensmarken 2018“ vor. Bereits im Juli 2018 hatte DOTZON die Studie „Digitale Stadtmarken 2018“ vorgelegt. Daran knüpft die aktuelle 22seitige Studie mehr oder weniger an. Die neue Studie analysiert digitale Produkt- bzw. Unternehmensmarken und untersucht, inwieweit europäische Markenendungen wie .audi und .leclerc im Internet präsent sind und welche der Endungen erfolgreicher ist. Zunächst gibt es die Fakten: Derzeit gibt es 562 Marken-Endungen mit über 15.000 Domains. DOTZON orientiert sich bei ihrer Studie allerdings lediglich an europäischen Marken, unter denen so genannte „closed generics“ wie .beauty (L’Oreal) oder .kinder (Ferrero) keine Berücksichtigung fanden. Bevor es in medias res geht, erklären die Macher der Studie den Sinn, Zweck und Wert, eine eigene Marken-TLD zu betreiben, und in welchem Verhältnis diese zum Unternehmen und der Unternehmensmarke steht. Die Untersuchung berücksichtigt quantitative und qualitative Merkmale. Die Quantitätsmerkmale setzen sich aus sieben Parametern zusammen, wie etwa der Anzahl unter der Markenendung registrierter Domains, wie viele davon im Web auflösen (und nicht einfach weiterleiten) und inwieweit Mailserver eingerichtet sind. Die Anzahl der Webseiten unter der jeweiligen Top Level Domain flossen nicht mit in die Studie ein, da sich die Werte zu schnell verändern können. Als Qualitätsmerkmale wurden unter anderem die Höhe der Nutzungsquote (aktive Domains vs. Weiterleitungen) und die Anzahl der in Suchmaschinen gelisteten Webseiten unter einer Adresse herangezogen.

Das Ergebnis weist unter den Top10 überwiegend Unternehmen der Automobilindustrie und der Finanzwirtschaft sowie Industrieunternehmen auf, wie .sener, .bmw, .bnpparibas und .aco. Doch an erster Stelle platzierte sich die Endung .leclerc der gleichnamigen französischen Einzelhandelskette. Sie brillierte mit 136 von 138 registrierten Domains, die als Webseite auflösen. Zudem besteht für alle Domains ein MX-Record, d.h. sie können für eine eMail-Kommunikation verwendet werden. Auch die Rankingwerte bei Alexa sind gut. Die Endung .seat konnte sich an zweiter Stelle platzieren, da über 160 der mehr als 560 registrierten Domains aktiv genutzt werden und nicht nur auf bestehende Webauftritte weiterleiten. Darüber hinaus sind auch hier die Alexa-Ranks gut. Die Domain .audi kommt lediglich auf den 4. Platz, da das Verhältnis von auflösenden zu nicht-auflösenden Domains schlechter als bei anderen ausfällt. Deutlich dominieren die deutschen und französischen Unternehmen die Studie. Unter die ersten Plätze kommen mit .seat und .sener aber auch zwei spanische Unternehmen. Skandinavische und andere europäische Marken-Top Level Domain-Inhaber schaffen es auch kaum unter die Top 20.

DOTZON schlussfolgerte unter anderem, dass Marken-Domains dann – im Sinne der Studie – erfolgreicher sind, wenn an Dritte zur Nutzung vergebene Domains nicht mit einem zentral vorgegebenen Content-Management-System gekoppelt sind. Im Fall von .audi etwa, die lediglich auf der 4. Position landete, sind Autohäuser daran gebunden, das CMS von Audi für ihren Webauftritt zu nutzen; die Webseiten sind dann alle identisch. Der Vorteil aktiver Webseiten wird dadurch wieder eingebüsst, weil es an frei editierbaren, einzigartigen Webauftritten fehlt, die für bessere Alexa-Rankings sorgen. Die Studie endet mit weiteren Informationen über die Umsetzung der einzelnen .brand-TLDs durch ihre Inhaber, und versucht auch noch kurz eine Prüfung, wie sich die Nutzung der eigenen Markenendung auf Cybersquatting auswirkt, die zu der vorsichtigen Annahme führt, dass es weniger UDRP-Verfahren gibt, wenn man die eigene Markenendung betreibt.

Alles in allem ist die Studie hilfreich in vielerlei Hinsicht: es wird nochmals deutlich, warum eine Markenendung sinnvoll ist. Sie gibt Hilfe bei der Frage, wie man seine Markenendung und damit das eigene Unternehmen besser im Markt platziert. Weiter ergeben sich auf den letzten Seiten der Studie einige Anregungen, wie man die eigene Markenendung sinnvoll nutzen kann. Die Lektüre der Studie sei allen Unternehmern empfohlen, die eine eigene Markenendung bereits besitzen oder die sich mit dem Gedanken tragen, bei nächster Gelegenheit (die Hebel dafür sind in Bewegung) eine solche bei ICANN zu beantragen.

Sie finden die Studie von DOTZON unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1942

Quelle: dotzon.consulting

JUSTBULBS.COM – DOMAINER VERLIERT ACPA-STREIT

Dieser Tage machte Raymond Hackney im Branchen-Blog thedomains.com auf eine Entscheidung eines ACPA-Gerichts in Houston (Texas) aufmerksam: Der Domain-Investor Gregory Ricks verlor in diesem Prozess seine Domain justbulbs.com an die Bulbs 4 East Side Inc. mit Sitz in New York. Zwei Mal hatte er in UDRP-Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und spätere Klägerin obsiegen können. Doch in der Entscheidung aus Texas verlor er nicht nur die Domain, sondern er musste auch US$ 50.000,- Schadensersatz bezahlen und die Anwalts- und Gerichtskosten tragen.

Doch wer nun glaubt, die Welt sei ungerecht und die „armen“ Domain-Investoren würden gebeutelt, der irrt. Der Rechtsstreit hat eine lange Vorgeschichte. Ursprünglich war nämlich die spätere Klägerin Inhaberin der Domain. Doch als zeitweise die Online-Geschäfte nicht so gut liefen, verlor sie die Domain, da sie es versäumte, die Registrierung zu verlängern. Zu dem Zeitpunkt bestand aber bereits ihre im Jahr 1983 registrierte Marke „JUSTBULBS“. Der Gegner aller Verfahren erlangte die Domain justbulbs.com im Jahr 2003 via SnapNames, nachdem der vorherige Inhaber gegenüber der Klägerin erklärt hatte, er wolle die Domain nicht auf sie übertragen, man solle doch einfach die Registrierungsperiode ausklingen lassen; dann werde die Domain frei und sie könne sie registrieren. Gegen den neuen Inhaber, Gregory Ricks, führte die Klägerin dann 2003 (D2003-0491) und 2013 (Case No. D2013-1779) je ein UDRP-Verfahren, das sie jeweils verlor, da sie eine Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der Registrierung nicht nachweisen konnte. Ein zweites UDRP-Verfahren war ausnahmsweise möglich, da sich neue Fakten ergeben hatten, die aber nur die Einschätzung der Bösgläubigkeit bei der Nutzung änderten. Das UDRP-Panel empfahl der Klägerin seinerzeit, es bei den Zivilgerichten zu versuchen – was diese denn auch tat.

Der Rechtsanwalt Mark Kaufman berichtete von seinen Großtaten in dieser Sache in einem Blog-Eintrag vom August 2017: Für die Klägerin verklagte er den Inhaber von justbulbs.com vor einem Gericht in Houston (Texas, USA). Der Gegner Gregory Ricks, Inhaber von mehr als 5.000 Domains, war bereits Gegner in 20 UDRP-Verfahren und 17 Zivilrechtsstreiten, die alle zu seinen Ungunsten ausgingen. Kaufman sieht in ihm einen Cybersquatter, was er auch mit Beispielen gegenüber dem Gericht deutlich machte. Ricks hielt dem entgegen, er habe nie ins Markenregister geschaut und so geprüft, ob er irgendwelche Marken verletze. Außerdem habe er auch nicht gewusst, dass seine Nutzung von justbulbs.com bösgläubig sei, da er sich nie die UDRP-Entscheidung von 2013 angeschaut hätte. Das Gericht fand für dieses Verhalten die Formulierung: „Defendant’s egregious pattern of cybersquatting shows bad faith.“ (Das ungeheuerliche Muster von Cybersquatting zeige die Bösgläubigkeit des Beklagten). Glücklicherweise hatten sich Kaufman und seine Mandatin bei ihrer Klage mit ihrem Antrag nicht so auf eine Markenrechtsverletzung festgelegt, dass sie diesen nicht dahin ändern konnten, den Beklagten wegen des vom Gericht favorisierten Cybersquattings zur Verantwortung zu ziehen. Nachdem der Klageantrag berichtigt war, gab das Gericht der Klage statt. Die Klägerin erhielt danach die Domain justbulbs.com, Schadensersatz in Höhe von US$ 50.000,- (was lediglich die Hälfte der geforderten US$ 100.000,- ist) und Erstattung der Gerichts- und Anwaltskosten.

In der Domainer-Szene führt die Geschichte zu Aufregung. Hackney verweist auf einen Domainer-Kollegen, der erklärte, hätte er davon früher gewusst, hätte er nie mit Domaining angefangen. Doch Kenner der Rechtslage wissen, dass es einen Grad zwischen Domaining und Cybersquatting gibt, den Ricks ganz offensichtlich überschritten hatte, als er unter justbulbs.com Werbung für Glühbirnen geschaltet hatte. Wie Hackney angesichts des Gerichtsurteils richtig schreibt: es wäre für Ricks besser gewesen, er hätte eines der UDRP-Verfahren verloren. Der Schadensersatzanspruch und die Kostenübernahme wären ihm dann erspart geblieben.

Sie finden die UDRP-Entscheidungen unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1940
> https://www.domain-recht.de/verweis/1941

Die Ausführungen von Mark Kaufman finden Sie unter:
> http://kaufmankahn.com/cybersquatter-swatted/

Quelle: thedomains.com, eigene Recherche

CASINO.RO – JACKPOT FÜR EUR 220.000,-

Was der vorvergangenen Domain-Handelswoche fehlte, löste die vergangene mehr als doppelt wieder ein. Die rumänische Domain casino.ro erzielte sage und schreibe EUR 220.000,-. Aber auch .com konnte mit jobster.com zu einem Preis von US$ 200.000,- (ca. EUR 172.414,-) punkten. Darüber hinaus gab es zahlreiche weitere hochpreisige Domain-Verkäufe.

Nicht die teuerste Domain der vergangenen Domain-Handelswoche, aber doch nur knapp dahinter war jobster.com zum Preis von US$ 200.000,- (ca. EUR 172.414,-). Die Domain war ein Online-Anwerbe-Geschäft, das sich nicht auszahlte und eingestellt wurde. Ein solches Angebot soll nun aber wieder unter der Domain entstehen. Auf zweiter Position unter den .com-Domains war bobet.com mit sehr schönen US$ 58.000,- (ca. EUR 50.000,-), gefolgt von der Kryptowährungsdomain bitcoinsv.com zum Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 43.103,-).

Die Länderendungen übertrafen sich diesmal sogar selbst. Nicht nur lieferte Rumänien mit casino.ro zum Preis von EUR 220.000,- die teuerste Domain der vergangenen Domain-Handelswoche, die Länderendungen legten noch zwei südkoreanische Domains drauf: golftv.co.kr mit EUR 60.000,- und golftv.kr für EUR 50.000,-. Alle drei Domain-Namen sind noch nicht konnektiert. Erwähnenswert ist auch die kanadische Domain ar.ca mit ihrem Preis von US$ 25.000,- (ca. EUR 21.552,-), die für Krypto- sowie Blockchaininvestitionen genutzt wird. Darüber hinaus sorgten die kolumbianische (.co) wie auch die japanische (.jp) Endung für ordentliche Preise. Die deutsche Endung .de hingegen erwies sich mit ihren Preisen eher mau: sie stieg mit der Drei-Ziffern-Domain 271.de bei nicht üblen EUR 4.207,- ein und legte außerdem noch zwei deutlich günstigere Domains drauf.

Die Endung .global sorgte unter den neuen generischen Endungen wieder für Geschäfte. Gleich drei Domains, cyber.global, scoop.global und switch.global, fanden jeweils zum Preis von US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-) hoffentlich glückliche Inhaber. Die klassischen generischen Endungen vermochten in der vergangenen Domain-Handelswoche mit der Domain path.net mit US$ 22.000,- (ca. EUR 18.966,-) zu punkten. Die Käuferin bietet unter der Domain Internetanalyse- und Uptime-Monitoringdienste. Mit alle dem war die vergangene Domain-Handelswoche, nach dem Tief in der Woche zuvor, sehr erfreulich.

Länderendungen
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casino.ro – EUR 220.000,-
poianabrasov.ro – US$ 5.632,- (ca. EUR 4.855,-)

golftv.co.kr – EUR 60.000,-
golftv.kr – EUR 50.000,-

ar.ca – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.552,-)
playground.ca – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.310,-)
blackmarket.ca – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.017,-)

earth.co – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.931,-)
major.co – GBP 5.950,- (ca. EUR 6.775,-)

bonus.jp – EUR 10.000,-
ecig.co.uk – GBP 5.010,- (ca. EUR 5.705,-)
kotikatu.fi – EUR 4.795,-
epay.me – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.310,-)
271.de – EUR 4.207,-
discover.de – EUR 3.750,-
shyne.de – EUR 3.469,-
diamond.mx – US$ 3.888,- (ca. EUR 3.352,-)

Neue Endungen
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cyber.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-)
scoop.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-)
switch.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-)
chain.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.138,-)
hits.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.138,-)
repro.solutions – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.586,-)
pictures.global – US$ 1.400,- (ca. EUR 1.207,-)

Generische Endungen
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path.net – US$ 22.000,- (ca. EUR 18.966,-)
reviver.net – EUR 4.000,-
advertisement.org – EUR 3.800,-
cabinet.org – EUR 2.588,-
beehome.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.414,-)
soar.tech – US$ 2.399,- (ca. EUR 2.068,-)
steuer.net – EUR 2.000,-

.com
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jobster.com – US$ 200.000,- (ca. EUR 172.414,-)
bobet.com – US$ 58.000,- (ca. EUR 50.000,-)
bitcoinsv.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 43.103,-)
duolab.com – EUR 33.000,-
offcampusliving.com – US$ 24.888,- (ca. EUR 21.455,-)
oakhill.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 18.966,-)
kapten.com – US$ 19.888,- (ca. EUR 17.145,-)
b13.com – EUR 13.000,-
bons.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.069,-)
biotica.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.207,-)
bargaining.com – US$ 12.495,- (ca. EUR 10.772,-)
briankemp.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 9.914,-)
themineralcompany.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.620,-)
uhive.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.620,-)
cruiseplanet.com – US$ 9.950,- (ca. EUR 8.578,-)
bestofseven.com – US$ 8.799,- (ca. EUR 7.585,-)
mineralwool.com – US$ 8.700,- (ca. EUR 7.500,-)
capeesh.com – US$ 8.600,- (ca. EUR 7.414,-)
tbre.com – US$ 7.540,- (ca. EUR 6.500,-)
chsm.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.034,-)
jame.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.034,-)
bitdeer.com – US$ 6.999,- (ca. EUR 6.034,-)
neomotor.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.603,-)
sigmabank.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.603,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, domainnamewire.com

MÜNCHEN – 7. DOMAIN-STAMMTISCH IM MAI 2019

Der Domain-Stammtisch München wird sich auch im kommenden Jahr treffen. Als nächster Termin ist der 18. Mai 2019 zum Treffen der deutschsprachigen Domain-Branche auserkoren. Interessierte sollten sich den Termin schon mal im Kalender vormerken.

Der Domain-Stammtisch in München ist ein privat organisiertes, zwei Mal im Jahr stattfindendes, loses Treffen der Domain-Branche. Im Frühjahr 2019 findet es schon zum siebten Male statt und kommt in sein viertes Jahr. Das Konzept des offenen Austauschs und losen Beisammenseins in einem wechselnden Münchner Biergarten führt im Mai 2019 in den Hopfengarten. Der Hopfengarten ist ein im Westpark gelegener Biergarten, in der Nähe des Audi-Dome und der Sportanlage Sendling-Westpark. Bereits jetzt haben sich zwölf Teilnehmer für dieses Treffen angemeldet.

Der 7. Domain-Stammtisch in München findet am 18. Mai 2019 ab 11:00 Uhr im Biergarten „Hopfengarten im Westpark“, Siegenburger Straße 43 in 81373 München statt. Die Teilnahme am Treffen ist kostenlos. Für Essen und Getränke muss aber jeder Teilnehmer selbst aufkommen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://stammtisch.domains

Eindrücke der vergangenen Veranstaltungen findet man unter
> https://stammtisch.domains/past-events

Quelle: stammtisch.domains

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