Domain-Newsletter

Ausgabe #944 – 22. November 2018

Themen: DSGVO – Dauerhafte WHOIS-Lösung nicht in Sicht | judas.watch – wird ICANN zur „Content-Polizei“? | TLDs – Neues von .dev, .doha und .monster | UDRP – Him Inc. ist zu jung für hims.com | NAF – Daimler AG erstreitet Notdienst-Domain | mk.com – keine Inhalte, aber US$ 700.000,- | Gala – 17. eco://awards Ende November in Köln

DSGVO – DAUERHAFTE WHOIS-LÖSUNG NICHT IN SICHT

Im Westen nichts Neues: die Internet-Verwaltung ICANN kommt in den Bemühungen um ein DSGVO-kompatibles WHOIS-Modell lediglich in kleinen Schritten voran. Eine neue Arbeitsgruppe soll vorerst nach technischen Lösungen suchen, um den Zugang zum nichtöffentlichen Teil der WHOIS-Daten zu regeln.

Mitte Mai 2018 hatte ICANN unter erheblichem Zeitdruck mit der „Temporary Specification for gTLD Registration Data“, in Kurzform „temp spec“ genannt, ein zeitlich begrenztes KompromissModell für das WHOIS-System verabschiedet und so auf die rechtlichen Änderungen durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) reagiert. Parallel wurde eine Arbeitsgruppe namens „Expedited Policy Development Process for Whois“ (EPDP) ins Leben gerufen, die – ausgestattet mit einem Budget von US$ 590.000,-, wobei Kosten für externe Berater nicht miteingeschlossen sind – eine dauerhafte Lösung erarbeiten soll und der Kurt Pritz, vormals ICANN-Vizepräsident, vorsteht. Im Herbst 2018 wurde allerdings bekannt, dass sich diese Gruppe derart uneinig ist, dass Mediatoren des Consensus Building Institute (CBI) hinzugezogen werden mussten. Deren Ziel ist es nicht, gemeinsam eine bestimmte Lösung zu erarbeiten; es geht vielmehr darum, erst einmal die zu bearbeitenden Problemfelder einzuschränken. Einen Zwischenbericht will die EPDP im Laufe des Monats November 2018 veröffentlichen.

Die zögerlichen Fortschritte setzen auch den ICANN-Vorstand erheblich unter Druck. Anlässlich seiner Sitzung vom 6. November 2018 beschloss er zunächst, die „temp spec“ vorläufig um weitere 90 Tage zu verlängern, gerechnet ab dem 21. November 2018. Dies sei notwendig, um die Sicherheit oder Stabilität von Registry-, Registrar oder DNS-Dienstleistungen aufrecht zu erhalten. Zudem gründete ICANN-CEO Göran Marby eine technische Studiengruppe, die von Ram Mohan, vormals Mitglied des ICANN-Vorstands und inzwischen CTO bei Afilias, koordiniert wird. Sie soll sich ausschließlich darauf fokussieren, technische Lösungen für den Zugang zum nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten zu erarbeiten. Unterstützt wird diese neue Arbeitsgruppe von John Crain, ICANNs Chief Security, Stability and Resiliency Officer, sowie Francisco Arias, Senior Director of Technical Services in ICANNs Global Domains Divisions. Vertreter von Registries und Registraren mit Kenntnissen in Authentifizierungtechniken sind ausdrücklich aufgerufen, sich ebenfalls einzubringen. Schließlich teilte Marby mit, dass man sich nach wie vor in Gesprächen mit allen Datenschutzbehörden in den EU-Mitgliedsländern befindet, einschließlich des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Was konkreter Inhalt dieser Gespräche ist, lässt Marby offen.

Keinerlei Unterstützung mehr erhofft sich ICANN dagegen offenbar vor Gericht. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem in Bonn ansässigen Registrar EPAG Domainservices GmbH unterlag die Netzverwaltung im September 2018 vor dem Oberlandesgericht Köln. Ein Hauptsacheverfahren wurde bis heute nicht eingeleitet.

Quelle: icann.org, goldsteinreport.com

JUDAS.WATCH – WIRD ICANN ZUR „CONTENT-POLIZEI“?

Die Internet-Verwaltung ICANN sieht sich zusehends in die Rolle einer „Content-Polizei“ gedrängt: auf Bitten eines Vereins, der dem Judentum in Deutschland eine Stimme gibt, soll ICANN für die Abschaltung der Website judas.watch sorgen.

Auslöser der aktuellen Diskussion ist ein Schreiben des in Berlin ansässigen Vereins WerteInitiative eV vom 23. Oktober 2018 an ICANN. Der politische gemeinnützige Verein, der sich nach eigenen Angaben für eine Stärkung der Werte der freiheitlichdemokratischen Grundordnung aus jüdischer Perspektive einsetzt und zu dessen Ehrenmitgliedern Charlotte Knobloch, ehemalige Vorsitzende des Zentralrats der Juden in Deutschland, zählt, wendet sich darin gegen die Website judas.watch. Das englischsprachige, halb datenbank-, halb blog-ähnlich aufgebaute Portal dokumentiert laut Eigenbeschreibung „anti-White traitors, agitators and subversives“ und hebt jüdischen Einfluss auf das politische, gesellschaftliche und kulturelle Geschehen hervor. Es markiert Personen wie den Politiker Gregor Gysi, den Schauspieler Christian Berkel oder den Publizisten Josef Joffe mit einem virtuellen gelben Davidstern, um deren Nähe zum Judentum hervorzuheben. Dr. Elio Adler, Vorstandsvorsitzender des WerteInitiative eV, fordert nun ICANN zur Mithilfe auf, die Website abzuschalten, da sie Hass und Antisemitismus verbreite; man wolle die Seite aus dem Internet verbannen und bittet ICANN hierbei um Hilfe. Zugleich bitte man ICANN um Mitteilung, wer hinter der Website stecke, um gegen sie in Deutschland vorgehen zu können.

ICANN hat bereits auf die Bitte geantwortet. Mit Schreiben vom 13. November 2018 verwies CEO Göran Marby darauf, dass er das Anliegen an die „Contractual Compliance“-Abteilung weitergeleitet habe; dort bemühe man sich bereits um zusätzliche Informationen. Zugleich hob Marby aber hervor, dass man keine juristische Kompetenz oder technische Möglichkeiten habe, rechtsmissbräuchliche oder rechtswidrige Inhalte zu verbieten; weder das Registry Agreement (RA) noch das Registrar Accreditation Agreement (RAA) sehen entsprechende Regelungen vor. Eine Suspendierung der Domain schloss Marby deshalb aus. Stattdessen verwies er den Verein darauf, sich an die Registry Binky Moon LLC, eine Tochtergesellschaft von Donuts Inc., oder an den zu Tucows gehörenden Registrar eNom, der die Domain verwaltet (hat), zu wenden. Warum Marby die „Contractual Compliance“-Abteilung einschaltet, die lediglich prüft, ob Vertragspartner von ICANN ihre vertraglichen Verpflichtungen einhalten, zugleich aber jede Möglichkeit der Einflussnahme ausschließt, klärt das Schreiben nicht auf. Die Domain selbst ist offenbar seit dem Jahr 2015 registriert; ein Privacy-Service verhindert seither nähere Informationen zum Domain-Inhaber.

Für ICANN ist die Prüfung ein Spiel mit dem Feuer. Auf Grundlage der eigenen Satzung versteht sich ICANN als technischer Koordinator für die Sicherheit und Stabilität des DNS; mit Webinhalten hat man dagegen ebenso wenig etwas zu tun wie ein Strassenbauer mit Geschwindigkeitsverstössen. Sollte judas.watch einen Präzedenzfall schaffen, wäre die Tür für Dritte, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, weit geöffnet. Eher ungewollt nährt die Netzverwaltung damit eine Diskussion, welche Uniregistry Corp., Verwalterin von 24 neuen Top Level Domains, mit ihrer Forderung nach einer „domain name bill of rights“ erst vor Kurzem angestoßen hat. Anders als in UDRP-Verfahren geht es Uniregistry weniger um die (potentielle) Rechtswidrigkeit der Registrierung einer Domain, sondern um die unter ihr verbreiteten Inhalte. Diese Prüfung war bisher den nationalen Gerichten vorbehalten, ein der UDRP vergleichbares, weltweit verbindliches Schiedsverfahren gibt es dafür bisher nicht.

Das Schreiben des WerteInitiative eV finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1957

Das Antwortschreiben von ICANN finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1958

Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .DEV, .DOHA UND .MONSTER

Das war es mit .doha: die staatliche Regierungsbehörde hat den Registry-Vertrag für die Hauptstadt-Domain von Katar gekündigt. Dagegen hat .monster eine neue Heimat gefunden, während Google die Entwickler-Domain .dev vorbereitet – hier unsere Kurznews.

Die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. hat den Startplan für die Einführung der neuen Top Level Domain .dev veröffentlicht. Den Auftakt macht am 16. Januar 2019 eine einmonatige Sunrise Period, in der Markeninhaber mit Eintrag im Trademark Clearinghouse ihre passende .dev-Domain bevorrechtigt anmelden dürfen. Am 19. Februar 2019 schließt sich dann eine kurze „Early Access“-Phase an, die bis 28. Februar 2019 andauert und die Möglichkeit gibt, .dev-Domains gegen Zahlung einer Extra-Gebühr zu registrieren. Unmittelbar im Anschluss folgt die Live-Phase, in der jedermann zu jedem beliebigen Zweck .dev-Domains registrieren darf. Google weist zudem darauf hin, dass bei .dev eine zeitlich unbegrenzte „claims period“ läuft; Inhaber von Markenrechten mit Eintrag im Trademark Clearinghouse werden also automatisch informiert, wenn ihr Zeichen in einer Domain genutzt wird. Als Zielgruppe für .dev hat Google vor allem Entwickler, Techniker und Programmierer ausgemacht; die Nutzung von „https“ ist Pflicht. Beliebteste Google-Domain ist aktuell .app; sie kommt auf rund 338.000 registrierte Domains.

Die Communications Regulatory Authority (CRA), staatliche Regulierungsbehörde im Emirat Katar, gibt .doha auf. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2018 kündigte die Behörde den Registry-Vertrag und berief sich dabei auf Sektion 4. 4 b), die eine jederzeitige Kündigung unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Zugleich bat man ICANN, diese Domain nicht anderweitig zu vergeben; darüber hat die Internet-Verwaltung zwar bisher nicht entschieden, ist ähnlichen Bitten in der Vergangenheit aber stets gefolgt. Aus den Bewerbungsunterlagen geht hervor, dass .doha zur ausschließlichen Nutzung durch staatliche Behörden vorgesehen war; offiziell gestartet ist .doha aber nie, mit Ausnahme der obligatorischen Adresse nic.doha gibt es bisher keine weitere registrierte Domain. Zu den Einzelheiten der Kündigung schweigt sich CRA aus; selbst unter nic.doha heißt es derzeit noch euphorisch, dass doha einen „fresh, new space on the Internet for the capital of the State of Qatar and one of the fastest growing cities in the world“ schaffen wolle. Dazu wird es nicht mehr kommen.

Die in Las Vegas ansässige XYZ.COM LLC, bekannt geworden durch die wegen ihrer Marketing-Aktionen umstrittenen Top Level Domain .xyz, hat die Endung .monster übernommen. Wie die Internet-Verwaltung ICANN mitteilte, hat die bisherige .monster-Registry Monster Worldwide Inc. sämtliche Rechte an XYZ.COM LLC verkauft; weitere Details wurden bisher nicht bekannt. Monster gilt laut Eigenbeschreibung als eine der ersten Online-Jobbörsen und bezeichnet sich als der Erfinder des Online-Recruiting. Die Endung .monster hat man bisher aber kaum genutzt; aktuell sind lediglich fünf Domains registriert, eine offizielle Einführungsphase gab es noch nicht. Welche Pläne XYZ.COM mit der Endung .monster hat, ist öffentlich bisher nicht bekannt; jedoch dürften vor allem marken- und wettbewerbsrechtliche Gründe dafür sprechen, dass es keine Nähe mehr zum Markt der Stellenbörsen geben wird. Damit dürfte aus einer .brand künftig eine generische Top Level Domain werden, von der auch die breite Masse der Internetnutzer profitieren kann.

Weitere Informationen zu .dev finden Sie unter:
> https://get.dev/

Das Kündigungsschreiben für .doha finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1959

Das Schreiben zum Registry-Wechsel bei .monster finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1960

Quelle: registry.google, icann.org

UDRP – HIM INC. IST ZU JUNG FÜR HIMS.COM

Das Gesundheitsgeräte-Unternehmen Hims Inc. versuchte die über 20 Jahre alte Domain hims.com zu ergattern mit dem Argument, dass der Inhaber mit Erneuerung der Registrierung und Kenntnis von dem Unternehmen bösgläubig wurde. Vor einem Dreier-Gremium von Fachleuten hatte dieses Argument keinen Bestand, zumal der Domain-Inhaber seinerseits sehr gute Gründe vorlegte.

Die Unternehmung Hims Inc., ein Hersteller und Vertreiber von Gesundheitsgeräten, sieht ihre Nutzungsmarke „Hims“ durch die Domain hims.com verletzt. Hims meint, der Inhaber der Domain hims.com habe kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain, die derzeit lediglich für Google-Suchen genutzt werde, aber zu einem früheren Zeitpunkt auf einen Mitbewerber von Hims, Inc. wies. Der Inhaber wisse um die Beschwerdeführerin, weshalb er nach Erneuerung der Registrierung, also nach Ablauf einer Registrierungsperiode, die Domain bösgläubig registriert habe und nutze. Vor dem National Arbitration Forum (NAF) leitete Hims Inc. ein UDRP-Verfahren ein, mit dem Antrag, die Domain hims.com auf sie zu übertragen. Der Domain-Inhaber hielt entgegen, die Beschwerdeführerin möge zwar gewisse Rechte am Begriff „Hims“ haben, doch sei er selbst seit über 20 Jahren Inhaber von hims.com. Die Domain habe er nicht bösgläubig registriert, sondern als Basis für seine geschäftliche Tätigkeit: Die Abkürzung „HIMS stehe für „health information management systems“, und er sei in seinem Berufsleben ganz überwiegend als Gesundheitsinformationsmanager tätig gewesen. Die Domain habe er dafür schon genutzt, bevor die Beschwerdeführerin überhaupt existierte. Aus seiner Sicht liege hier ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) vor. Ein mit drei Fachleuten besetztes Gremium, bestehend aus Charles A. Kuechenmeister, John Upchurch und der Vorsitzenden Sandra J. Franklin, wurde zur Entscheidung des Streitbeilegungsverfahrens bestellt.

Das Entscheidungsgremium wies die Beschwerde einstimmig ab, da der Gegner die Domain in den vergangenen 20 Jahren überwiegend berechtigter Weise genutzt habe (NAF Claim Number: FA1810001810653). Für die Beschwerdeführerin laufe zwar ein Antragsverfahren beim US-Patent- und Markenamt hinsichtlich der Marke „Hims“, jedoch berief sie sich auf eine Nutzungsmarke, die sie nach Ansicht des Gremiums auch nachzuweisen wusste: Sie hatte belegt, dass sie ihr Geschäft erfolgreich betreibe, die Domain himsinc.com sehr gut besucht werde und sie sich und ihre Produkte auf traditionellem Wege und über soziale Medien bewerbe. Dem hatte der Gegner nicht widersprochen. Zudem seien die Nutzungsmarke und die Domain identisch, so dass das Panel das erste Element der UDRP erfüllt sah. Die Beschwerdeführerin lieferte auch den Anscheinsbeweis, wonach der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain habe. Der Gegner wies allerdings konkret nach, dass er ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain hims.com hat: Das Gremium liess sich von der gebräuchlichen Abkürzung „HIMS“ für „health informationmanagement systems“ sowie den vom Gegner vorgelegten Screenshots der Website unter hims.com seit dem Jahr 1997 und seiner jahrelangen beruflichen Tätigkeit überzeugen. Damit konnte der Gegner berechtigte Interessen an der Domain begründen, die die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen. So gelangte das Dreier-Panel zur Überzeugung, dass der Gegner die Domain hims.com in Verbindung mit gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangeboten nutzte. Zwei Jahre der zwanzig Jahre, die er Inhaber der Domain ist, habe er sie lediglich passiv genutzt, was sich aber nicht auf die Berechtigung der Nutzung auswirke. Den von der Beschwerdeführerin erbrachten Anscheinsbeweis, dass der Gegner nicht berechtigt sei, habe dieser mit seinem Vortrag widerlegt.

Gleichwohl überprüfte das Panel noch die Frage der Bösgläubigkeit. Dabei stellte es nochmalig fest, dass der Gegner die Domain hims.com im März 1997 gutgläubig registriert hatte, da die Beschwerdeführerin damals noch nicht existierte, und, aufgrund der Bedeutung der Abkürzung und seiner beruflichen Tätigkeit, er sie berechtigter Weise nutze. Die Frage, die sich dem Gremium stellte, war, ob mit Erneuerung der Domain-Registrierung in Kenntnis um die Nutzungsmarke der Beschwerdeführerin der Gegner bösgläubig wurde. Hier zog sich das Gremium auf die ganz überwiegende Auffassung von UDRP-Panels zurück, wonach in solchen Fällen keine Bösgläubigkeit eintrete. Das Panel stellte fest, dass der Beklagte berechtigt ist, den umstrittenen Domain-Namen nach seinem Ermessen zu verwenden, unabhängig davon, zu welcher Zeit die Beschwerdeführerin erwog, die Domain zu erwerben. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Bösgläubigkeit des Gegners zeige sich darin, dass er mit der Domain für kurze Zeit auf einen Wettbewerber weiterleitete, wies das Gremium zurück, da der Gegner diesen kleinen Ausrutscher sofort wieder korrigierte, als ihm klar wurde, dass die Weiterleitung zur Verwirrung führte.

Damit war auch die Frage der Bögläubigkeit beantwortet und das Gremium widmete sich abschließend dem Vorwurf des Reverse Domain Name Hijacking. Hier waren die Ausführungen etwas dünn: Das Vorliegen eines RDNH lehnte das Panel ab, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Argument der Bösgläubigkeit durch Verlängerung der Registrierung einen durchaus plausiblen Grund anführte, über den man geteilter Meinung hätte sein können, wenn die Sachlage anders gelegen hätte.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain hims.com finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1810653.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com

NAF – DAIMLER AG ERSTREITET NOTDIENST-DOMAIN

Die Daimler AG hat mit Domain-Grabbern zu kämpfen: ein Hamburger hatte nicht nur die Domain mercedes-notdienst-deutschland.com registriert, sondern auch zwei weitere Domains, die zudem den Namen „Benz“ aufwiesen. Das kam bei der Frage einer Bösgläubigkeit im UDRP-Verfahren zugunsten von Daimler zum Tragen.

Die Daimler AG, Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Begriff „Mercedes“, sah ihre Rechte durch die vergleichsweise lange Domain mercedes-notdienst-deutschland.com verletzt. Diese Domain wurde erstmals im Februar 2017 registriert, und war (und ist) im Internet nicht aufrufbar. Aus Sicht der Daimler AG, die ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der Domain startete, ist der Domain-Name mit der Marke Mercedes zum Verwechseln ähnlich, da er suggeriere, dass sich die Domain auf eine Pannenhilfe für Kraftfahrzeuge der Marke Mercedes beziehe. Damit werde der Eindruck erweckt, die Domain gehöre Daimler oder es bestünde eine Kooperation mit dem Domain-Inhaber. Dieser sei zudem Inhaber der beiden Domains mercedes-benz-niederlassung.ch und mercedesbenz-niederlassung.de, die auf die Website eines Bordells in Hamburg weiterleiteten, bis Daimler den Inhaber deswegen abgemahnt habe. Der Löschung- bzw. Übertragungsaufforderung kam der Gegner hingegen nicht nach. Daimler verlangt nun in einem UDRP-Verfahren die Übertragung der Domain mercedes-notdienst-deutschland.com. Der Gegner nahm zur Sache nicht Stellung. Zur Entscheiderin wurde die deutsche Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung bestimmt.

Hartung bestätigte die Beschwerde von Daimler (WIPO-Verfahren Nr. D2018-2081). Am Vorliegen der Marke gab es keine Zweifel. Hartung stellte auch die Verwechslungsähnlichkeit fest, da die Hinzufügung des generischen Begriffs „Notdienst“ sowie des geographischen Begriffs „Deutschland“ einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit des Domain-Namens mit der Marke nicht entgegenstehe. Ein Recht oder berechtigtes Interesse des Domain-Inhabers an der Domain vermochte Hartung nicht festzustellen: Der Inhaber nutzte die Domain nicht in Verbindung mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot oder in einer legitimen nichtgewerblichen oder fairen Weise ohne Absicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils. Hartung konnte keinerlei Nutzung der Domain feststellen, und verwies auf die herrschende Meinung in UDRP-Verfahren, dass die Registrierung eines Domain-Namens für sich allein noch keine Rechte oder berechtigten Interessen an ihm begründe, auch wenn die Domain aus allgemeinen Begriffen bestehe.

Schließlich stellte sich noch die Frage der Bösgläubigkeit, in der Hartung die von der Beschwerdeführerin genannten anderen Domains des Gegners mit ins Kalkül zog. Da dieser nämlich auch Domains registriert hatte, die den Begriff „Benz“ beinhalteten und so eindeutig auf die berühmte Marke „Mercedes-Benz“ der Beschwerdeführerin zielen, war für Hartung klar, dass der Gegner die Absicht hatte, eine Verwechslungsgefahr mit der berühmten Marke „Mercedes“ herzustellen und Internetnutzer zu geschäftlichen Zwecken auf den eigenen Internetauftritt zu lenken. Dass er die im Streit befindliche Domain noch gar nicht genutzt habe, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr deute sein gesamtes Verhalten auf die Bösgläubigkeit: die Berühmtheit der Marke „Mercedes“, das Nichtreagieren auf Löschungs- bzw. Übertragungsaufforderungen seitens Daimler sowie jedweden Fehlen von Anhaltspunkte für eine gutgläubige Nutzung der Domain. Damit waren für Hartung die Voraussetzungen der UDRP alle erfüllt und sie gab der Beschwerde von Daimler statt. Sie entschied auf Übertragung der Domain mercedes-notdienst-deutschland.com auf Daimler.

Die UDRP-Entscheidung zu mercedes-notdienst-deutschland.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1961

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

MK.COM – KEINE INHALTE, ABER US$ 700.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche erfreute mit mk.com, die ganz hervorragende US$ 700.000,- (ca. EUR 619.469,-) erzielte und an die sich eine weitere Domain im sechsstelligen Bereich anschloß. Bei den übrigen Endungen waren die Preise nicht so herausragend, dafür lieferte .club aufgrund einer Auktion gut ab.

Die Zwei-Zeichen-Domain mk.com erzielte US$ 700.000,- (ca. EUR 619.469,-) und reiht sich damit aktuell auf Platz fünf der Jahresbestenliste ein. Bisher bietet sie keine Inhalte. Ihr folgte avoid.com mit US$ 117.500,- (ca. EUR 103.982,-), dem Preis, der bereits im März 2017 für sie genannt wurde. Damals hieß es, dass Nametra.com die Domain über Escrow.com verkauft hatte und der Käufer sie über 24 Monate abstottere. Dieses Geschäft ist jetzt, vor der Zeit, abgeschlossen. Was ein wenig stutzig macht, ist dass die Webseite für die Domain nach eineinhalb Jahren nicht fertig ist. An dritter Position der vergangenen Domain-Handelswoche stand pickpack.com zu einem Preis von US$ 59.000,- (ca. EUR 52.212,-), die an einen polnischen Anbieter von Kurierdiensten ging. Besonders erwähnenswert ist esenses.com für US$ 27.999,- (ca. EUR 24.778,-), deren Wert sich gegenüber dem Preis von US$ 2.777,- (seinerzeit EUR 2.057,-) im November 2011 verzehnfachte. Ebenfalls erwähnenswert ist noch instacare.com mit ihrem Preis von US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-), womit sie gegenüber ihrem Verkaufspreis von US$ 3.000,- (seinerzeit EUR 2.128,-) im Juni 2009 erheblich zugelegt hat.

Unter den Länderendungen stand erneut die deutsche .de vorne, diesmal mit der Vier-Zeichen-Domain qrco.de, die jemanden US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-) wert war. Daneben lieferte .de sechs weitere erwähnenswerte Domains, wie mietrecht.de für EUR 5.000,- und grills.de für EUR 4.900,-, welchletztere im Januar 2011 EUR 4.760,- erzielte, mithin also wenig Wertsteigerung erfuhr. Zweitteuerste Länderdomain war die schweizer chatbot.ch mit EUR 5.990,-. Ihr folgte auf dem Fuße die ebenfalls schweizer Domain osp.ch zum Preis von EUR 5.000,-, die im Juli 2011 lediglich EUR 2.000,– einbrachte. Erwähnenswert ist noch eine selten gehandelte Endung: social.im von der Isle of Man erzielte US$ 2.800,- (ca. EUR 2.478,-). Wie osp.ch gibt auch social .im keine Inhalte her.

Die neuen generischen Endungen lieferten mit einer .club-Auktion erfreuliche Ergebnisse. Am erfolgreichsten war candy.club mit dem Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-). Ihr folgten zu jeweils US$ 9.110,- (ca. EUR 7.970,-) fix.club und market.club sowie zwölf weitere .club-Domains. Aber auch .global war mit den beiden Domains coco.global und miami.global zu jeweils US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-) dabei. Die sonstigen generischen Endungen brachten zwei erwähnenswerte Domains ins Feld, von denen gerade buyersguide.org mit US$ 14.888,- (ca. EUR 13.175,-) zu überzeugen wußte. Nicht so stark war hypersonic.net mit dem Preis von US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-). Auch in der vergangenen Handelswoche war dank .com und dem Verkauf von mk.com die Latte hoch gesetzt – es war eine der besten Handelswochen des Jahres 2018.

Länderendungen
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qrco.de – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-)
mietrecht.de – EUR 5.000,-
grills.de – EUR 4.900,-
angular.de – EUR 4.500,-
bergamotte.de – EUR 4.500,-
smartlogistik.de – EUR 4.000,-
ferienhaus-griechenland.de – EUR 2.890,-

chatbot.ch – EUR 5.990,-
osp.ch – EUR 5.000,-
vipcasino.es – EUR 5.000,-
pd.eu – EUR 4.675,-
wishlist.co.uk – GBP 3.250,- (ca. EUR 3.650,-)
share.cc – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.540,-)
coi.me – US$ 3.488,- (ca. EUR 3.087,-)
frio.co – EUR 2.990,-
bitso.co – US$ 3.100,- (ca. EUR 2.743,-)
litium.dk – EUR 2.700,-
joes.co.uk – GBP 2.295,- (ca. EUR 2.577,-)
jill.tv – US$ 2.850,- (ca. EUR 2.522,-)
social.im – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.478,-)

Neue Endungen
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candy.club – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
fix.club – US$ 9.110,- (ca. EUR 7.970,-)
market.club – US$ 9.110,- (ca. EUR 7.970,-)
jockey.club – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
paw.club – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
social.club – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
swingers.club – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
ue.club – US$ 7.901,- (ca. EUR 6.992,-)
angel.club – US$ 7.899,- (ca. EUR 6.990,-)
world.club – US$ 7.899,- (ca. EUR 6.990,-)
dream.club – US$ 7.675,- (ca. EUR 6.792,-)
lunch.club – US$ 7.580,- (ca. EUR 6.708,-)
gem.club – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
coco.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
miami.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.248,-)
founders.club – US$ 4.560,- (ca. EUR 4.035,-)
stars.club – US$ 4.211,- (ca. EUR 3.727,-)
pink.club – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.540,-)

Generische Endungen
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buyersguide.org – US$ 14.888,- (ca. EUR 13.175,-)
hypersonic.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)

.com
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mk.com – US$ 700.000,- (ca. EUR 619.469,-)
avoid.com – US$ 117.500,- (ca. EUR 103.982,-)
pickpack.com – US$ 59.000,- (ca. EUR 52.212,-)
payen.com – EUR 25.000,-
esenses.com – US$ 27.999,- (ca. EUR 24.778,-)
hightea.com – US$ 24.500,- (ca. EUR 21.681,-)
yal.com – US$ 20.500,- (ca. EUR 18.142,-)
xncx.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.929,-)
pxo.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.159,-)
xvifeos.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-)
hotelesenventa.com – EUR 10.000,-
humanco.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 9.292,-)
firstmall.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
updraft.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
xvidwos.com – US$ 9.800,- (ca. EUR 8.673,-)
ohoo.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.965,-)
neuken.com – US$ 8.758,- (ca. EUR 7.750,-)
instacare.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
cior.com – US$ 7.495,- (ca. EUR 6.633,-)
kondition.com – US$ 7.100,- (ca. EUR 6.283,-)
betoffice.com – US$ 6.900,- (ca. EUR 6.106,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

GALA – 17. ECO://AWARDS ENDE NOVEMBER IN KÖLN

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eV, kurz eco, hat die Nominierungen der 17. eco://awards verkündet und lädt zur Preisverleihung für Ende November 2018 nach Köln. Dort findet am selben Tag auch der eco://kongress 2018 statt.

Schon seit 1999 verleiht eco den eco://award, und zeichnet die besten Unternehmen und Projekte der Internetwirtschaft aus. Am 28. November 2018 treffen sich nun in Köln die führenden Köpfe der Internetwirtschaft zum 17. Mal zu den eco://awards. Dieses Mal sind 21 Unternehmen in den sieben Kategorien ISP/Interconnection, Datacenter Infrastructure, Hosting, Security, Domains und Cloud, sowie für den Sonderpreis für Innovation/Digitale Geschäftsmodelle nominiert. In einer Gala-Veranstaltung werden die Preise nun am 28. November 2018 vergeben. Unter den nominierten Unternehmen für Domains finden sich DENIC eG für ihren DENIC Data Escrow Service, der Registrar HEXONET GmbH für die Dienstleistung „Search and Help Me Find My Domain“ und als Dritte die ID4me AISBL (id4me.org) für ihr Angebot einer Identität für Alles („One ID for everything“). Unter den anderen Kategorien finden sich zahlreiche bekannte Unternehmen wie zum Beispiel Colt, Strato, 1&1 IONOS und Telefónica.

Bereits um 09:00 Uhr am selben Tag beginnt der eco://kongress 2018 in Köln. Über den Tag werden zahlreiche Digitalthemen wie die Datenökonomie der Zukunft oder die digitale Sicherheit in Keynotes und Panels abgearbeitet. Zahlreiche hochrangige Sprecher werden erwartet, wie Arne Schönbohm, Präsident des BSI, Henriette Reger, Oberbürgermeisterin von Köln, sowie Dorothee Bär, Staatsministerin für Digitales. Der eco://kongress 2018 endet um 17:30 Uhr mit dem Beginn des Einlasses für die eco://awards.

Die 17. eco://awards werden am 28. November 2018 in der Wolkenburg, Mauritiussteinweg 59 in 50575 Köln vergeben. Tickets für diese Veranstaltung kosten EUR 499,- (brutto). Der Einlass ist ab 17:30 Uhr, die Veranstaltung selbst beginnt um 19:00 Uhr. Schon um 09:30 Uhr startet der eco://kongress 2018, der in die 17. eco://awards mündet. Die Teilnahme am Kongress für sich kostet EUR 349,- (brutto). Wer beide Veranstaltungen miteinander vereinen will, zahlt EUR 749,- (brutto).

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://awards.eco.de

Quelle: eco.de

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