Domain-Newsletter

Ausgabe #935 – 20. September 2018

Themen: WHOIS-Streit – ICANN scheitert mit Gehörsrüge | WHOIS-Daten – US-Gericht stoppt DomainTools | Zertifikate – Forscherteam deckt Lücke im DNS auf | TLDs – Neues von .org, .sport und .us | Studie – Wie Registrare Kunden verwirren | UDRP – Siemens AG scheitert an Beraterfirma | mastermind.com – meisterhaft für US$ 275.000,- | Brüssel – CENTR Registrar Day 2018 im Oktober

WHOIS-STREIT – ICANN SCHEITERT MIT GEHÖRSRÜGE

Die Internetverwaltung ICANN ist im Rechtsstreit mit dem Registrar EPAG Domainservices GmbH erneut gescheitert: mit einem Beschluss vom 03. September 2018 wies das Oberlandesgericht Köln eine Gehörsrüge kostenpflichtig zurück (Az. 19 W 32/18).

Am 25. Mai 2018 hatte ICANN beim Landgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und darin begehrt, dass es EPAG unterlassen möge, als ICANN-akkreditierter Registrar Domains unter generischer Endung anzubieten und/oder zu registrieren, ohne dabei Name, Postanschrift, eMail-Adresse, Telefonnummer und (sofern vorhanden) Telefaxnummer des administrativen und/oder des technischen Kontakts zu erheben. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen diesen Antrag jedoch zurück. ICANN habe nicht dargelegt, dass man auf den Erlass einer Leistungsverfügung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile dringend angewiesen sei; ausserdem fehle es an einer drohenden Notlage ICANNs. Im Rahmen einer Gehörsrüge machte ICANN daraufhin geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, weil der Unterlassungsantrag ohne vorherigen richterlichen Hinweis als Leistungsverfügung ausgelegt wurde. Zudem machte ICANN geltend, dass das OLG Köln wesentliche Tatsachen und rechtliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe. So sei die Annahme falsch, dass die streitigen Daten zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden könnten; die Nichterhebung führe vielmehr zu einem irreversiblen Verlust dieser Daten.

Doch das OLG Köln zeigte sich auch von den weiteren Ausführungen von ICANN nicht beeindruckt und wies die Gehörsrüge ebenso zurück. Eines Hinweises, dass das Gericht von einer Leistungsverfügung und keinem Unterlassungsantrag ausgegangen sei, habe es nicht bedurft, da sich ICANN damit bereits in einem Schriftsatz vom 10. Juli 2018 ausführlich auseinandergesetzt hatte; die zuvor erfolgten Einwendungen von EPAG hätten demnach hinreichend Anlass und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Auch im Übrigen hält der Senat an seiner Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung fest. Es komme danach gar nicht darauf an, ob eine Leistungsverfügung vorliegt oder nicht, da sich vergleichbar strenge Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes unter dem Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache ergeben würden und die Dringlichkeit dadurch in Frage gestellt werde, dass ICANN eine Vorlage an den EuGH für möglich erachtet; mit einer zeitnahen Entscheidung wäre also ohnehin nicht zu rechnen. Schließlich gäbe es keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine zeitweilig unterbleibende Erhebung der streitgegenständlichen Daten zum Admin-C bzw. Tech-C nicht nachgeholt werden könne oder in diesem Fall ein solcher Schaden entstehen würde, dass die Interessen von EPAG zurücktreten müssten. Letztlich komme es für eine Entscheidung, ob EPAG rechtlich verpflichtet ist, diese Daten zu erheben, auf eine Auslegung vertraglicher Vereinbarungen vor dem Hintergrund geltenden Rechts an, für die ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht den geeigneten Rahmen biete.

ICANN bleibt nun die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen oder im Hauptsacheverfahren zu klagen. In einer ersten Stellungnahme kündigte die Netzverwaltung an, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Lichte der Entscheidung des OLG Köln prüfen zu wollen. Das letzte Wort dürfte in dieser Sache daher noch nicht gesprochen sein.

Den Beschluss des OLG Köln finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1918

Weitere Informationen zu dem Rechtsstreit finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1840

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: icann.org, eigene Recherche

WHOIS-DATEN – US-GERICHT STOPPT DOMAINTOOLS

Im Windschatten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat die neuseeländische Domain Name Commission Limited (DNC) der Sammelei von WHOIS-Daten einen schweren Schlag versetzt: ein US-Gericht hat dem Marktführer DomainTools LLC vorläufig untersagt, WHOIS-Daten für .nz-Domains zu erheben und zu veröffentlichen.

Seit dem Jahr 2002 ist DomainTools, inzwischen Teil der Luxemburger Datacenter Group, geschäftlich mit WHOIS-Daten befasst. Dazu sammelt DomainTools weltweit WHOIS-Daten sowohl für generische als auch für country code Top Level Domains, speichert sie und nutzt sowohl aktuelle als auch historische Datensätze, um Überwachungs- oder Untersuchungsdienstleistungen an private Dritte zu verkaufen. Hierzu gehören unter anderem „WHOIS and Reverse WHOIS services“ und „WHOIS history“; damit lässt sich beispielsweise herausfinden, ob ein mutmaßlicher Cybersquatter weitere rechtsverletzende Domains hält oder gehalten hat; auch kurzfristige Änderungen rund um eine Domain lassen sich so dokumentieren. Nach einer Änderungen der Vergaberegelungen Mitte des Jahres 2016 störte sich die DNC jedoch an der kommerziellen Verwertung der Daten ihrer rund 710.000 .nz-Domains; deshalb hatte man vor dem „United States District Court Western District of Washington At Seattle“ einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt (No. C18-0874RSL). Unter Berufung auf eine Verletzung sowohl des „Computer Fraud and Abuse Act“ als auch des „Washington Consumer Protection Act“ sollte es DomainTools untersagt werden, seine Praktiken zumindest bei .nz fortzusetzen.

Das Gericht unter Vorsitz von Robert S. Lasnik folgte der juristischen Argumentation der DNC und erließ am 12. September 2018 eine einstweilige Verfügung, wonach es DomainTools bis auf weiteres untersagt ist, auf die WHOIS-Daten für .nz-Domains zuzugreifen, diese Informationen in eigene Datenbanken herunterzuladen und sie einschließlich aller historischen Daten zu veröffentlichen. Die dafür notwendigen vier Tatbestandsvoraussetzungen sind nach Ansicht des Gerichts alle erfüllt: es besteht eine überwiegende Erfolgsaussicht, es droht ohne den Erlass der Verfügung irreparabler Schaden, die Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien spricht für die Antragstellerin und der Erlass der einstweiligen Verfügung liegt schließlich im öffentlichen Interesse. Insbesondere sah das Gericht einen Verstoß gegen die „terms of use“ (TOU) für .nz, die es untersagen, durch massenhafte Abfragen eine Art „Schatten“-WHOIS zu erstellen. Vor allem ein Einwand von DomainTools schien Lasnik verärgert zu haben. So hatte DomainTools geltend gemacht, eine Lawine von Prozessen befürchten zu müssen, wenn die einstweilige Verfügung erlassen wird und sich andere Registries bestärkt sehen, sich dem Vorgehen von DNC anzuschließen, um die WHOIS-Daten der Kunden zu schützen. Doch damit stieß man bei Lasnik auf kein Gehör, im Gegenteil: „It would be ironic, however, if a plaintiff who has shown a likelihood of success and irreparable injury were deprived of preliminary relief simply because defendant may have acted wrongfully toward others as well.“ Besonders schwer wiegen dürfte, dass sich die einstweilige Verfügung nicht nur gegen DomainTools selbst, sondern auch alle „officers, agents, servants, employees, and all others acting in active concert with them“ richtet.

In einer ersten Stellungnahme zeigte sich die DNC hocherfreut. Domain Name Commissioner Brent Carey bezeichnete die Entscheidung als wichtigen Sieg für .nz und die Privatsphäre der Inhaber von .nz-Domains; seiner Ansicht nach würden die Verwalter anderer Länderdomain-Endungen diese Entwicklung genau beobachten und nun ebenfalls überlegen, vor Gericht zu ziehen. Für DomainTools ist diese Entscheidung hingegen der zweite schwere Schlag innerhalb kürzester Zeit. So hat im Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung dafür gesorgt, dass die Menge an öffentlich zugänglichen WHOIS-Informationen drastisch reduziert wurde. Kann nun auch eine ccTLD-Registry vertraglich verbieten, dass WHOIS-Daten gespeichert und im geschäftlichen Verkehr verwertet werden, droht DomainTools der Datenfluss für sämtliche dieser WHOIS-Daten zu versiegen.

Die einstweilige Verfügung finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1911

Quelle: dnc.org.nz

ZERTIFIKATE – FORSCHERTEAM DECKT LÜCKE IM DNS AUF

Ein Forscherteam des Fraunhofer-Instituts in Darmstadt hat eine schwerwiegende Sicherheitslücke im Domain Name System (DNS) gefunden: sie erlaubt es Cyberkriminellen, betrügerische Website-Zertifikate auszustellen.

Seit seiner Schaffung im Jahr 1983 dient das DNS als Netzwerk, um Domain-Namen in IP-Adressen umzusetzen. Um sicherzustellen, dass während der Übertragung sensible Daten wie KreditkartenInformationen beim Online-Shopping durch Dritte nicht ausgelesen oder manipuliert werden können, arbeiten viele Webseiten mit so genannten Zertifikaten; wenn eine Website ein gültiges Zertifikat vorweist, signalisiert der Browser dies dem Nutzer beispielsweise durch ein grünes Vorhängeschloss vor der URL und den Zusatz „https“. Dies soll dem Nutzer zeigen, dass die Identität der Website verifiziert und die Seite vertrauenswürdig ist. Ausgestellt werden diese Zertifikate von sogenannten Web-CAs (Certificate Authorities); hierzu zählen Anbieter wie Comodo oder Symantec. Die Aussteller solcher Zertifikate unterliegen dabei der Aufsicht der deutschen Bundesnetzagentur. Praktisch alle gängigen Web-CAs verwenden dabei eine Methode namens Domain Validation (DV), um die Identität einer Website zu verifizieren, bevor sie ein Zertifikat ausstellen.

Ein Forscherteam des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informationstechnologie SIT in Darmstadt hat nun eine Möglichkeit gefunden, betrügerische Website-Zertifikate auszustellen. Ein Fehler in der DV ermöglicht es, viele Web-CAs zu täuschen, so dass sie falsche Zertifikate ausgeben. Der Angriff beruht vereinfacht darauf, dass der Angreifer durch spezielle ICMP-Pakete eine Zerlegung der DNS-Pakete in zwei Teile erzwingt: Der erste enthält die zur Authentifizierung genutzte und dem Angreifer unbekannte Challenge, der zweite die eigentliche Antwort in Form einer IP-Adresse. Den zweiten Teil kann der Angreifer fälschen und so falsche IP-Adressen in den DNS-Cache einschleusen. Bisher galt dies als ein eher theoretisches Risiko, das nur ein finanziell und ressourcentechnisch sehr gut ausgestatteter Angreifer – etwa auf nationaler Ebene – hätte ausnutzen können. Ein Team um Dr. Haya Shulman hat zum ersten Mal gezeigt, dass dieses Risiko tatsächlich viel realer ist als bisher angenommen. „Während die Details unseres Angriffs technisch ziemlich kompliziert sind, erfordert die Ausführung des Angriffs keine spezielle Rechenleistung; man muss auch nicht den Internetverkehr abfangen. Man braucht nicht mehr als ein Laptop und eine Internetverbindung“, so Dr. Shulman. Zur Abschwächung der Sicherheitslücke haben die Forscher „DV++“ entwickelt, eine verbesserte Version von DV.

Weitere Details dieses Angriffs sowie DV++ stellen die SIT-Forscher auf der ACM-Konferenz für Computer- und Kommunikationssicherheit (ACM CCS) vor. Sie findet vom 15. bis zum 19. Oktober 2018 im Beanfield Centre in Toronto (Kanada) statt. Als eine Art Erste Hilfe wurden deutsche Sicherheitsbehörden und WebCAs bereits informiert.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.sit.fraunhofer.de/dvpp/
> https://github.com/dvpp/dvpp

Weitere Informationen zur ACM-Konferenz finden Sie unter:
> https://www.sigsac.org/ccs/CCS2018/

Quelle: fraunhofer.de, heise.de

TLDS – NEUES VON .ORG, .SPORT UND .US

Die US-Endung .us öffnet sich für schmutzige Wörter: ab sofort ist die Registrierung von sieben, bisher problematischen Begriffen gestattet. Bei .org hat man derweil seine Marketingmethoden überarbeitet, während .sport zum Leben erwacht – hier unsere Kurznews.

Public Interest Registry (PIR), Verwalterin der generischen Domain-Endung .org, ändert die Verkaufsmethoden. Jay Daley, Interim President und CEO von PIR, gab in einem Blogpost bekannt, dass man Mengenrabatte in den Verträgen mit den Domain-Registraren je nach Anzahl der registrierten Domains („volume discounts“) streichen werde, da sie lediglich große Registrare bevorzugen würden. Zudem ändert man die „key performance indicators“; künftig soll nicht allein die Zahl der registrierten Domains maßgeblich für den Erfolg sein, um keinen Anreiz für massenhafte, aber missbräuchliche Nutzung etwa im Rahmen von Phishing zu schaffen. Ferner teilt man etwas nebulös mit, künftig keine Produkte mehr anbieten zu wollen, bei denen man alleine das Risiko trägt; offenbar geht es um eine gemeinsame Nutzung von Domain-Daten mit den Registraren. Dabei ist sich PIR durchaus bewusst, dass die Zahl der insgesamt registrierten .org-Domains sinkt; dies nimmt man aber im Interesse einer gesünderen Entwicklung in Kauf. Ob sich dies auch auf die Registrierungsgebühren für die Endkunden auswirkt, bleibt abzuwarten.

Die in Lausanne ansässige „Global Association of International Sports Federations“ (GAISF) hat die ersten Botschafter-Webseiten unter der neuen Top Level Domain .sport online geschaltet. Unter sportaccord.sport macht der Verband derzeit Werbung für ein Treffen an der Gold-Küste (Queensland/Australien), das im Mai 2019 stattfindet und für das die Registrierung am 4. Oktober 2018 beginnt. Nach Angaben von Nis Hatt, Managing Director von SportAccord, hat man sich bewusst für .sport entschieden, um eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit zu gewinnen. Davon unberührt bleibt der weitere Fahrplan für die Einführung: seit dem 4. September 2018 läuft eine „consolidated launch period“, die bis zum 6. November 2018 andauert; dort sind .sport-Domains zu Premium-Preisen erhältlich. Die Phase der „General Availability“ startet dann am 8. Januar 2019. Als „Community-TLD“ steht .sport nicht jedermann zur Registrierung offen, sondern setzt eine Mitgliedschaft voraus, wobei die GAISF davon spricht, dass damit „federations, sport organizations and governing bodies, clubs and teams, cities and public authorities, athletes and practitioners, sport organizers, event sponsors, sport brands and corporate partners, sport media, and sport facilities“ gemeint sind.

Eine ganz besondere Art der Liberalisierung hat die US-amerikanische Länderendung .us erfahren: eine Änderung des Verwaltervertrages zwischen der Registry Neustar Inc. und der Aufsichtsbehörde National Telecommunications and Information Administration (NTIA) vom Juli 2018 macht es erstmals möglich, die so genannten „seven dirty words“ in Domain-Namen zu registrieren. Nach einem Verbot durch den Obersten Gerichtshof im Jahre 1978 waren die Wörter „cocksucker, cunt, fuck, motherfucker, piss, shit and tits“ strengen Einschränkungen unterworfen. Domain-Namen unter .us, die diese Wörter enthielten, liefen Gefahr, im Nachhinein suspendiert zu werden. Doch damit ist jetzt Schluss: auf Betreiben der Electronic Frontier Foundation (EFF) und der Cyberlaw Clinic der Harvard Law School im Streit um die Domain fucknazis.us hat Neustar die Vergaberegelungen, genauer gesagt das Administrative Policy Statement auf Seite 1.4-34 in Sektion 1.4.6.6 Domain Name Review (C.5.1.vi.f) von Neustars „technical proposal“, für .us modifiziert, so dass eine Registrierung dieser Wörter künftig gestattet ist. Als Freibrief sollte man die Änderung jedoch nicht verstehen: auch weiterhin ist eine Registrierung und Nutzung von .us-Domains nur zu legalen Zwecken erlaubt.

Weitere Informationen zu den Änderungen bei .org finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1912

Weitere Informationen zu .sport finden Sie unter:
> http://all.sport/

Weitere Informationen zum Streit um fucknazis.us finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1913

Die Änderungen zu .us finden Sie hier:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1914

Quelle: pir.org, sportbusiness.com, eff.org

STUDIE – WIE REGISTRARE KUNDEN VERWIRREN

In ihrer Masterarbeit „Konsumentenverwirrung in der Domain-Industrie – Entstehung und Handlungsempfehlungen für Unternehmen“ zeigt Lisa Rüdel, wie schwierig es ist, Kunden zum Kauf von Domains zu bewegen. Wir haben ihre Studie gelesen.

Die Studie von Lisa Rüdel entstand in Zusammenarbeit mit der Bergischen Universität Wuppertal. Rüdel selbst arbeitet mit dem Berliner TLD-Berater Dotzon zusammen, der die Studie veröffentlicht. Im Fokus der Studie, die sich der Domain-Industrie widmet, stehen Registrare und Reseller, da diese den direkten Kontakt zu Kunden pflegen. Rüdel entschied sich im Vorfeld ihrer Studie gegen eine quantitative Untersuchung. Stattdessen interviewte sie im Rahmen der Domaining Europe-Konferenz sechs Experten und befragte drei Fokusgruppen, die den Prozess von der Idee, eine Domain zu benötigen, bis zur Domain-Registrierung durchliefen. Auf diese Weise gestaltete Rüdel ihre Studie offener für Reaktionen und Antworten seitens der Probanten. Eine solche Vorgehensweise ist offensichtlich nicht repräsentativ. Nichtsdestotrotz lassen sich aus einer solchen Anordnung brauchbare Erkenntnisse gewinnen.

Zunächst beschäftigt sich diese Studie mit der Entstehung von Konsumentenverwirrung. Im Verlauf der Studie stellt Rüdel fest, dass Konsumentenverwirrung sich sowohl aus dem Online-Shop selbst als auch aus dem Sortiment des Registrars ergibt. Hier nannten die Probanten Kriterien wie Unübersichtlichkeit, zuviele Produkte, nur schwer auffindbare Geschäftsbedingungen, Informationen werden nicht dort gefunden, wo sie gesucht werden, sowie zu technisch dargestellte Inhalte neben weiteren. Als Antwort auf ihre Feststellungen liefert Rüdel abschließen sieben Handlungsempfehlungen für die Internetbranche: Es bedürfe einer transparenteren Preisbildung, die Vorteile von Domain-Namen müssen verdeutlicht und zielgruppenspezifische Anpassungen vorgenommen werden, Informationen sollten transparenter dargestellt und das Website-Layout und die Funktionen verbessert werden. Für sinnvoll erachtet sie auch, ein Domain-Vergleichsportal zu erstellen und aufgrund einer Kooperationen der unterschiedlichen Anbieter Awareness zum Thema Domains zu schaffen.

Damit zeigt die Studie unter anderem ein Kernproblem, welches die Domain-Industrie seit Jahren mit sich herumschleppt: der Kunde kennt die Produkte nicht. Von den neuen Domain-Endungen hat er oftmals noch nie etwas gehört oder gesehen. Das ist ein Manko, welches sich die Industrie zuschreiben muss. Davon aber abgesehen zeigt die Studie andere grundsätzliche Probleme, die mit der Shop-Gestaltung und der Angebotsbeschreibung einhergehen. Die Studie „Konsumentenverwirrung in der Domain-Industrie“ von Lisa Rüdel gibt ausreichend Informationen und Hinweise, um alle, die ein Online-Geschäft betreiben, aber gerade auch Domain-Registraren und -Registries, sich weitergehende Gedanken hinsichtlich der Shopgestaltung zu machen, und die Präsentation und Information von und über ihre Produkte sowie die Abwicklung des Geschäftsabschlusses mit dem Kunden zu überprüfen.

Die Studie finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1917

Quelle: dotzon.consulting

UDRP – SIEMENS AG SCHEITERT AN BERATERFIRMA

Die Siemens AG hat Ärger mit der Domain siemensconsulting.com, deren Inhaber sich hinter einem Privacy-Service verbarg. Sie startete ein UDRP-Verfahren und lernte so Rod Siemens und seine Firma näher kennen.

Die Siemens AG mit Sitz in München sah ihre Rechte durch die Domain siemensconsulting.com verletzt. Die Domain ist über einen Privacy-Service registriert. Siemens startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und erklärte, diese Domain beinhalte ihre Marke; der allgemeine Begriff „consulting“ und die Endung .com hingegen würden an der Ähnlichkeit von Marke und Domain nichts ändern. Die im Juli 2010 registrierte Domain löse nicht zu einer aktiven Website auf. Nach Zustellung des UDRP-Antrags zeigte sich, dass Gegner des Verfahrens und „wahrer“ Domain-Inhaber Rod Siemens aus Prospect Heights in Illinois (USA) ist. Er legte mehrere Dokumente vor und teilte mit, die Domain entspreche seinem Nachnamen und enthalte den allgemeinen Begriff „Consulting“, die zusammen den Namen einer Beratungsfirma bilden, die er und seine Frau Mary Ellen Siemens seit 2010 betreiben. Ursprünglich wollte er auch eine Webseite gestalten, aber dazu sei es noch nicht gekommen. Er nutze die Domain aber für den eMail-Geschäftsverkehr. Siemens reagierte darauf und bezweifelte, dass der Gegner tatsächlich Siemens heiße. Man legte zudem einen Auszug aus archive.org vor, der belegt, dass die Domain siemensconsulting.com auch einmal zum Verkauf gestanden habe. Der Gegner hielt entgegen, dass das Verkaufsangebot nicht von ihm initiiert gewesen sei, sondern automatisiert angezeigt worden wäre und nichts mit ihm zu tun gehabt habe. Er finde, das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Erhebung der Beschwerde sei unterdrückend und schikanierend. Als Entscheider wurde der britische Jurist Nick J. Gardner berufen.

Gardner prüfte diese Sache ausgiebig und kam letztlich zu dem Schluss, dass die Domain beim Inhaber Rod Siemens bleibt, aber auch kein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) seitens der Siemens AG vorliegt (WIPO-Case No. D2018-1538). Eingangs machte Gardner klar, dass Gegner des UDRP-Verfahrens alleine Rod Siemens sei und nicht auch der Privacy-Service, den er für die Registrierung der Domain siemensconsulting.com nutzt. Die weltberühmte Siemens AG konnte klar machen, dass zwischen ihrer Marke „Siemens“ und der Domain siemensconsulting.de eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Begriff „consulting“ und die Endung .com würden an der Ähnlichkeit nichts änderen, so Gardner. Weiter konnte die Siemens AG den Anscheinsbeweis erbringen, dass der Gegner von ihr nicht berechtigt sei, die Domain zu nutzen und er unter ihrem Namen auch nicht bekannt ist. Jedoch hielt der Gegner erfolgreich entgegen, dass er mit Namen „Siemens“ heißt und zusammen mit seiner Frau seit 2010 die Firma Siemens Consulting betreibt, indem er zahlreiche Dokumente als Belege vorlegte. Für Gardner waren die Dokumente teilweise nicht gut dargebracht und alles insgesamt unorganisiert. So war die vorgelegte Geburtsurkunde kein Original und nicht notariell beglaubigt, sondern eine einfache Kopie des Originals. Aber für Gardner bestätigte sie, dass der Gegner „Rod McCarty Siemens“ heißt und dass es sich bei „McCarty“ um einen Mittelnamen und nicht um einen Teil des Nachnamens handelt. Die vorgelegten Unterlagen zur Bestätigung der „Siemens Consulting LLC“ bestanden aus einem schlechtlesbaren Screenshot des Illinois Office of State, dem Schriftverkehr mit dem „Ohio Revenue Service“, einem Blankoscheck der Illinois Bank, der die Siemens Consulting LLC als Kontoinhaber ausweist, einer Blankorechnung der Siemens Consulting LLC sowie einem Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass der Gegner und seine Frau Sicherheitsberater und zertifizierte Ausbilder sind. Doch aller Defizite der Präsentation der Nachweise zum Trotz hatte Gardner keine Zweifel an der Berechtigung des Gegners zur Registrierung der Domain sie mensconsulting.com und daran, dass er sie für die eMail-Kommunikation nutzt. Die Beschwerdeführerin Siemens AG scheiterte so beim zweiten Element der UDRP. Auf die Bösgläubigkeit ging Gardner allerdings auch noch kurz ein und erklärte, dass es keine Hinweise dafür gäbe. Der Gegner hatte erklärt, er habe um die Siemens AG und deren Marken gewusst; doch das schließe nicht aus, dass er seinen Namen nutzen dürfe, um sein Geschäft zu betreiben, soweit es ein eigenständiges Geschäft ist, das nicht versucht, an der Marke der Beschwerdeführerin zu partizipieren oder deren Bekanntheit auszunutzen. Hier gab es für Gardner keine Hinweise darauf, dass der Gegner die Marke der Beschwerdeführerin ausnutzte; vielmehr nutzte er ledglich seinen Namen für die Domain und sein Geschäft. Was das Verkaufsangebot, das unter der Domain siemensconsulting.com zeitweise angezeigt wurde, betrifft, so ging Gardner davon aus, dass der Gegner damit nichts zu tun hatte, sondern dass tatsächlich nur für einen kurzem Zeitraum im Laufe der acht Jahre, die er die Domain inne hat, dieses Verkaufsangebot durch eine automatisiert eingeblendete Seite angezeigt wurde, solange die Domain nicht mit einer aktiven Seite verlinkt war.

Abschließend prüfte Gardner von sich aus, ob ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) vorlag. Der Gegner selbst hatte diesen Vorwurf nicht direkt geltend gemacht, allerdings erklärt, er finde, das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Erhebung dieser Beschwerde sei unterdrückend und schikanierend. Gardner wog das Für und Wider eines solchen RDNH ab und kam schließlich dazu, dass hier kein solcher Fall vorlag. Die Beschwerdeführerin konnte zunächst nichts davon wissen, dass die Domain von Rod Siemens registriert war; im Hinblick darauf besteht kein Anzeichen für ein RDNH. Als die Beschwerdeführerin aber vom Inhabernamen erfahren hatte, hätte sie die Beschwerde zurücknehmen können. Doch war der Vortrag des Gegners und seine Belege so schlecht vorgebracht und wenig nachvollziehbar, dass auch zu diesem Zeitpunkt nicht von einem Missbrauch der UDRP durch die Beschwerdeführerin die Rede sein könne. Für die Feststellung eines RDNH bestand für Gardner deshalb kein Anlass. So entschied er, dass die Domain beim Inhaber verbleibt und gegen die Beschwerdeführerin kein RDNH ergeht.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain siemensconsulting.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1916

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

MASTERMIND.COM – MEISTERHAFT FÜR US$ 275.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche überschlug sich mit Preisen für die deutsche Endung .de, aber lieferte auch eine hochpreisige .com: mastermind.com erzielte meisterhafte US$ 275.000,- (ca. EUR 237.069,-).

Die Domain mastermind.com schaffte es mit ihrem Preis von US$ 275.000,- (ca. EUR 237.069,-) auf Platz 21 der Jahresbestenliste und sorgte mit für eine hervorragende Domain-Handelswoche. Sie ging zugleich aber auch an einen Endkunden, der eine Entrepreneurs-Gemeinschaft unter sich versammelt, die anderen bei der Entwicklung ihres Online-Geschäfts unter die Arme greift. Die zweitteuerste .com, die Drei-Zeichen-Domain ebf.com, lag mit US$ 30.500,- (ca. EUR 26.293,-) deutlich dahinter und ging ebenfalls an einen Endkunden, der Sicherheit für mobile Endgeräte bietet. Ihr folgte mit ebenfalls deutlichem Abstand truskin.com zum Preis von US$ 19.500,- (ca. EUR 16.810,-), die an einen Hautpflegemittelanbieter ging.

Unter den Länderendungen räumt die deutsche Endung .de ordentlich ab: bad.de verkaufte sich für erstaunliche EUR 119.000,-, kommt jedoch bisher ohne Inhalte daher. Ihr folgte die Domain feinschmecker.de mit schmackhaften EUR 21.000,-, jedoch ebenfalls bisher ohne Inhalte. Da zeigt namensaufkleber.de mit ihrem Preis von EUR 8.400,- schon mehr Enthusiasmus – und Namensaufkleber in jeder Form und Farbe. Sechs weitere .de-Domains erzielten erwähnenswerte Preise. Doch andere Länderendungen waren auch aktiv: So verkaufte sich die kanadische westleaf.ca für CAD 26.190,- (ca. EUR 17.264,-), die montenegrinische acorn.me kostete US$ 19.000,- (ca. EUR 16.379,-) und bietet aktuelle Gesundheitstechnik der Zukunft. Und es sei noch die kolumbianische trade.co mit ihrem Preis von EUR 15.000,- erwähnt.

Die neuen generischen Endungen dominierte wieder .global, doch den höchsten Preis erzielte ar.studio zu GBP 12.000,- (ca. EUR 13.486,-). Die teuersten .global-Domains waren 360.global mit US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-) und server.global zu US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-). Die älteren und alten generischen Endungen brachten ebenfalls vergleichsweise ordentliche Zahlen: während dpills.info für US$ 2.800,- (ca. EUR 2.414,-) nicht der Reißer war, zeichnete sich cred.net mit runden US$ 10.000,- (ca. EUR 8.621,-) aus. Die Drei-Zeichen-Domain cfl.org erzielte US$ 9.999,- (ca. EUR 8.620,-) und kann auf eine Verkaufsgeschichte zurückblicken: Im Mai 2011 schaffte sie noch US$ 12.000,- (EUR 8.333,-), was weniger US-Dollar, aber mehr EUR für sie bedeutete. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche wie so oft dank .com hervorragend, aber auch die deutsche Endung hat diesmal ihr Scherflein zum Erfolg beigetragen.

Länderendungen
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bad.de – EUR 119.000,-
feinschmecker.de – EUR 21.000,-
namensaufkleber.de – EUR 8.400,-
badprofi.de – EUR 7.500,-
webschmoeker.de – EUR 7.500,-
sportart.de – EUR 6.200,-
künstler.de (IDN) – EUR 5.700,-
bluecity.de – EUR 3.800,-
bussgeld-katalog.de – EUR 3.500,-

westleaf.ca – CAD 26.190,- (ca. EUR 17.264,-)
acorn.me – US$ 19.000,- (ca. EUR 16.379,-)
trade.co – EUR 15.000,-
better.io – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.620,-)
permission.co – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.172,-)
win.gg – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.310,-)
vegascasino.co.uk – GBP 3.000,- (ca. EUR 3.371,-)
zenb.nl – EUR 3.000,-
gtp.ch – EUR 2.990,-

Neue Endungen
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ar.studio – GBP 12.000,- (ca. EUR 13.486,-)
360.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-)
server.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-)
blu.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.138,-)
dynamic.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.138,-)
isl.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.138,-)
mrs.global – US$ 4.300,- (ca. EUR 3.707,-)
seattle.global – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.034,-)
victoria.global – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.034,-)

Generische Endungen
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dpills.info – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.414,-)

cred.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.621,-)
cfl.org – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.620,-)
blx.org – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.879,-)
logi.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.724,-)

.com
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mastermind.com – US$ 275.000,- (ca. EUR 237.069,-)
ebf.com – US$ 30.500,- (ca. EUR 26.293,-)
truskin.com – US$ 19.500,- (ca. EUR 16.810,-)
bitsea.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 13.793,-)
fyat.com – EUR 12.075,-
hubspace.com – EUR 10.000,-
vipwomen.com – EUR 9.990,-
duyan.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.621,-)
heartly.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-)
aamerica.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.034,-)
covering.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.034,-)
exoticbox.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.034,-)
b4g.com – US$ 6.960,- (ca. EUR 6.000,-)
erce.com – US$ 6.844,- (ca. EUR 5.900,-)
camlust.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.603,-)
hakkipilke.com – US$ 6.174,- (ca. EUR 5.322,-)
bb2b.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.172,-)
eddu.com – US$ 5.800,- (ca. EUR 5.000,-)
xndo.com – US$ 5.800,- (ca. EUR 5.000,-)
treefield.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.741,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BRÜSSEL – CENTR REGISTRAR DAY 2018 IM OKTOBER

Das internationale Council of European Nation Top-Level Domain Registries (CENTR) lädt für den 09. Oktober 2018 zum „CENTR Registrar Day 2018“ nach Brüssel.

Das CENTR ist eine internationale, nicht gewinnorientierte Vereinigung von ccTLD-Verwaltungen mit dem ursprünglichen Schwerpunkt auf europäischen Registries. Sie vertritt unter anderem die Interessen ihrer derzeit 53 Vollmitglieder gegenüber ICANN und fördert die Teilnahme an der Entwicklung eines hohen Standards von Länderendungen. Die Agenda des „Registrar Day 2018“ gibt zunächst der Kommunikation zwischen Registries und Registraren breiten Raum. Am späten Vormittag werden dann die aktuellen Markttrends bei Domain-Namen von Patrick Myles (CENTR) vorgestellt und dann in einem Panel besprochen. Am Nachmittag gibt es ein Update zu EU-Regelungen und praktische Hinweise zu Zusatzgeschäften im DNS-Bereich. Am Ende des Arbeitstages werden in „Break-out sessions“ weitere Themen kurz angerissen und diese gemeinsam diskutiert. Die Veranstaltung endet gegen 17:00 Uhr.

Der „CENTR Registrar Day 2018“ findet am 09. Oktober 2018 von 10:00 bis 17:00 Uhr im Renaissance Brussels Hotel, Rue du Parnasse 19, in Brüssel (Belgien) statt. Am Vorabend, dem 08. Oktober, wird es ein „meet and greet“ mit Willkommenstrunk geben.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1915
Quelle: centre.org, mynext.events

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