Domain-Newsletter

Ausgabe #932 – 30. August 2018

Themen: DSGVO-Streit – ICANN legt Gehörsrüge ein | WHOIS – ICANN überarbeitet Unified Access Model | TLDs – Neues von .au, .co und .inc | Hamburg – Otto-Versand verliert gegen Burgerladen | airfṛance.com – Airline gewinnt perfiden Streit | strength.com – bärenstark für US$ 300.001,- | September – Lettland lädt zur TLDCON 2018

DSGVO-STREIT – ICANN LEGT GEHÖRSRÜGE EIN

Die Internetverwaltung ICANN lässt in dem Rechtsstreit mit dem Registrar EPAG Domainservices GmbH nicht locker: mit einer Gehörsrüge möchte ICANN eine Fortsetzung des Verfahrens über die sofortige Beschwerde vor dem OLG Köln erreichen.

Am 25. Mai 2018 hatte ICANN beim Landgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und darin begehrt, dass es EPAG unterlassen möge, als ICANN-akkreditierter Registrar Domains unter generischer Endung anzubieten und/oder zu registrieren, ohne dabei Name, Postanschrift, eMail-Adresse, Telefonnummer und (sofern vorhanden) Telefaxnummer des administrativen und/oder des technischen Kontakts zu erheben. Diesen Antrag wies das Landgericht am 29. Mai 2018 zurück, da ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte ICANN sofortige Beschwerde ein, blieb damit vor dem OLG Köln jedoch ebenfalls erfolglos. Mit Beschluss vom 01. August 2018 entschied das Gericht, dass ein Verfügungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. ICANN habe nicht dargelegt, dass man auf den Erlass einer Leistungsverfügung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile dringend angewiesen sei. Würde sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die streitgegenständlichen Daten von EPAG zu erheben sind, könnte dies im Nachhinein durch einfache Nachfrage beim Domain-Inhaber erfolgen. Ausserdem fehle es an einer drohenden Notlage ICANNs, da nicht ersichtlich sei, dass die Daten für den Admin-C und den Tech-C für die Zwecke der Domain-Registrierung überhaupt zwingend notwendig sind. Die Erhebung dieser Angaben sei auch in der Vergangenheit stets freiwillig erfolgt.

In einer 14seitigen Gehörsrüge vom 17. August 2018 macht ICANN nun geltend, dass rechtliches Gehör verletzt wurde, weil der Unterlassungsantrag ohne vorherigen richterlichen Hinweis als Leistungsverfügung ausgelegt wurde. Dies sei nicht vorhersehbar gewesen, da ICANN ausdrücklich eine Unterlassungsverfügung beantragt hatte. Man habe von EPAG nicht verlangt, Domains anzubieten und/oder zu verkaufen und dabei die Daten zum Admin-C und zum Tech-C zu erheben, sondern es vorläufig zu unterlassen, weitere Registrierungen derart als von ICANN zertifizierter Registrar zu vertreiben. Selbst EPAG erkenne an, dass man im Falle des Erlasses der einstweiligen Verfügung lediglich den Vertrieb von Domain-Registrierungen im Rahmen des Registrar Accreditation Agreement (RAA) einstellen müsste. Zudem macht ICANN geltend, dass das OLG Köln wesentliche Tatsachen und rechtliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe. So sei die Annahme falsch, dass die streitigen Daten zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden könnten; die Nichterhebung führe vielmehr zu einem irreversiblen Verlust dieser Daten. Jeder Domain-Inhaber müsste kontaktiert und aufgefordert werden, diese Daten anzugeben, ohne dass gewährleistet sei, dass er der Aufforderung nachkomme; so würde es auf Jahre keine Daten zum Admin-C und zum Tech-C geben.

Zuletzt weist ICANN nochmals darauf hin, dass selbst nach den Ausführungen von EPAG das Hauptsacheverfahren nicht geeignet sei, die rechtlichen Fragen bezüglich der Datenschutzgrundverordnung rasch zu klären, weshalb eine Vorlage an den EuGH erforderlich sei. Dies zielt auf den Einwand beider Parteien ab, dass der Sachverhalt Fragen grundsätzlicher Art aufwerfe, weshalb eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH erfolgen müsse. Auf Rechtsfragen zur DSGVO kam es für das OLG Köln indes gar nicht an, so dass auch keine Vorlage an den EuGH erfolgen musste. Bis wann über die Gehörsrüge entschieden wird, ist aktuell noch nicht bekannt.

Die Gehörsrüge finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1897

Weitere Informationen zu dem Rechtsstreit finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1840

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: icann.org, eigene Recherche

WHOIS – ICANN ÜBERARBEITET UNIFIED ACCESS MODEL

Die Internet-Verwaltung ICANN ist einer dauerhaften Lösung des WHOIS-Problems ein Stück näher gerückt: am 20. August 2018 veröffentlichte die Netzverwaltung einen überarbeiteten Vorschlag für ein „Unified Access Model“, das allen rechtlichen Änderungen durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Rechnung tragen soll.

Rund eine Woche, bevor Ende Mai 2018 die DSGVO anzuwenden war, hatte sich der ICANN-Vorstand nach monatelangen Verhandlungen auf ein vorläufiges Kompromiss-Modell für das WHOIS-System verständigt. Das Modell mit der Bezeichnung „Temporary Specification for gTLD Registration Data“ stellt den Versuch dar, einerseits das WHOIS-System möglichst unverändert zu lassen, ohne andererseits die Sicherheit und Stabilität des Domain Name Systems zu gefährden. Doch wie der Name bereits andeutet, handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Lösung, nachdem diverse Bitten ICANNs um eine Ausnahmeregelung oder ein Memorandum bei der EU-Kommission vergeblich waren. So blieb unter anderem offen, wer Zugriff auf den Teil der WHOIS-Daten hat, der zwar nach wie vor erfasst wird, seit dem 25. Mai 2018 öffentlich jedoch nicht mehr einsehbar ist. Um die öffentliche Diskussion anzustoßen, hat ICANN im Juni 2018 den ersten Entwurf für ein „Unified Access Model“ vorgestellt; dieser Entwurf wurde nun in einer überarbeiteten Fassung vorgestellt.

So bleibt es dabei, dass künftig nur ein eng begrenzter Kreis an Nutzern mit berechtigten Interessen, die sich einem Verhaltenskodex unterworfen haben, Zugriff auf den nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten erhalten. Ein abschließender Kreis an Personen, der diese Voraussetzungen erfüllt, soll nicht erarbeitet werden. ICANN denkt aber darüber nach, dass bestimmte Nutzergruppen sich regelmäßig für einen Zugriff akkreditieren lassen können, während andere nur einen zahlenmäßig begrenzten Zugriff erhalten. Die allgemeinen Kriterien für einen Zugriff sollen in einem ersten Schritt die nationalen Regierungen im Europäischen Wirtschaftsraum definieren; gemeinsam mit dem Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) sollen dann im zweiten Schritt konkrete Kriterien festgelegt werden. Ausdrücklich erwähnt werden „intellectual property rights holders, law enforcement authorities, operational security researchers and individual registrants“. Bei Strafverfolgungsbehörden bestimmen die Regierungen die Kriterien, möglicherweise gemeinsam mit Interpol oder Europol. Bei den Markenrechteinhabern könnte die WIPO als Akkreditierungsprovider agieren. Offen ist noch, ob und welche Kosten für einen Zugriff anfallen. Im Hinblick auf den Umstand, dass das WHOIS-System im öffentlichen Interesse betrieben wird, wurden Stimmen laut, die eine kostenlose Nutzung fordern. ICANN will erst weitere Studien einholen, bevor man diese Frage entscheidet.

Wie ICANN-CEO Göran Marby betont, habe man sich bei diesem Entwurf angestrengt, das Verständnis für die DSGVO zu vertiefen. Mit dieser höflichen Formulierung umschreibt er die Kritik der Netzverwaltung, dass man sich in zahlreichen Detailfragen konkretere Unterstützung sowohl der EU-Kommission als auch des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) gewünscht hätte. Mit Schreiben vom 05. Juli 2018 hatte der EDSA lediglich auf wenige Fragen konkrete Antworten gegeben und im Übrigen darauf verwiesen, dass ICANN mit den bisher erteilten Anweisungen ein DSGVO-kompatibles WHOIS-System erarbeiten könne. Um mehr Rechtssicherheit zu erhalten, will Marby auch den überarbeiteten Entwurf an den EDSA mit der Bitte um Stellungnahme übersenden. Bis wann die Endfassung des „Unified Access Model“ verabschiedet wird, steht daher noch nicht fest.

Den überarbeiteten Entwurf des „Unified Access Model for Continued Access to Full WHOIS Data“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1902

Weitere Informationen zum Europäischen Datenschutzausschuss finden Sie unter:
> https://edpb.europa.eu/

Quelle: icann.org, ec.europa.eu

TLDS – NEUES VON .AU, .CO UND .INC

Ausgewählte Domains mit der kolumbianischen Endung .co dürften in Kürze teurer werden: die Registry hat mitgeteilt, ihr Angebot von Premium-Domains erweitern zu wollen. In Australien bereitet Afilias derweil einen Fonds vor, während sich Delaware Sorgen um Unternehmensendungen macht – hier unsere Kurznews.

Afilias, Registry-Betreiber der australischen Länderendung .au, hat bekanntgegeben, einen neuen „.au Co-Marketing and Innovation Fund“ ins Leben gerufen zu haben. Der Fund ist Teil des AUD 12 Millionen schweren Investmentprogramms in den Namensraum unter .au. AUD 2 Millionen jährlich über die nächsten vier Jahre kommen den akkreditierten Registraren über „Voucher, Grant and Rebate“ zu Gute, der Restbetrag soll direkt in die Marke .au fließen. Ziel ist es, Beliebtheit und Reputation der australischen Länderendung auszubauen. Tatsächlich dürfte Afilias damit einen Beitrag leisten, die aufgeheizte Stimmung bei .au zu beruhigen. So war der Verdacht der Unregelmäßigkeiten bei der Freigabe von .au Second Level Domains erhoben worden; erst vor Kurzem waren Misstrauensanträge gegen die Geschäftsleiter der .au Domain Administration (auDA) gescheitert. Ausserdem hatte die australische Regierung angemahnt, dass auDA seiner Aufgabe nicht mehr gerecht werde und dringend reformiert werden müsse. Afilias selbst erbringt seit dem 1. Juli 2018 die Registry-Services für .au; eine jahrelange Zusammenarbeit zwischen auDA und der .biz-Verwalterin Neustar hatte damit ihr Ende gefunden.

Die zu Neustar Inc. gehörende .CO Internet S.A.S, Registry der kolumbianischen Top Level Domain .co, überarbeitet ihr Vergabemodell: Ab dem 01. September 2018 erweitert man den Kreis der Premium-Domains erheblich. Um der Entwicklung der Domain Name Industry Rechnung zu tragen, sollen ausgewählte Domains in Zukunft zu Premium-Preisen angeboten werden. Wie viele Domain-Namen davon erfasst sind, lässt Neustar offen; die Rede ist aber von mehreren zehntausend Adressen. Zugleich betont Neustar, dass die Premium-Gebühren lediglich im ersten Jahr einer Registrierung anfallen; im Fall der Vertragsverlängerung fallen lediglich die üblichen Standardgebühren an. Der Verkauf der Premium-Domains erfolgt über die Registrare. Die Registries haben zuletzt verstärkt auf das Modell der Premium-Domains gesetzt; Donuts soll vor einigen Jahren US$ 9 Mio. jährlich eingenommen haben, bei Radix sollen es zehn Prozent des Jahresumsatzes gewesen sein.

Jeffrey W. Bullock, Außenminister des US-Bundesstaats Delaware, hat die Internet-Verwaltung ICANN eindringlich dazu aufgefordert, die Vergabe von Top Level Domains wie .inc, .corp, .llp, .ltd, .company und .llc streng zu regulieren. In einem Schreiben vom 14. August 2018 warnte er vor ernsthaften öffentlichen Bedenken und insbesondere der Möglichkeit eines Missbrauchs in der Nutzung dieser Endungen, die das Vertrauen in das Registersystem gefährdet. Keine der Endungen sollte daher ohne ein Verifizierungsverfahren betrieben werden. Dabei sparte er nicht mit scharfer Kritik: „Time and again, ICANN has revealed an unwillingness to consider the arguments my colleagues and I have presented.“ ICANN hat bisher nicht reagiert; allerdings sind Domains unter .corp, .inc, .llc und .llp derzeit noch nicht registrierbar. Der Bundesstaat Delaware hat traditionell ein liberales Gesellschaftsrecht. So ist die Gründung einer US-Corporation nach dem Recht von Delaware von jedem Ort der Erde aus schriftlich möglich, es ist kein Mindestkapital nötig. Aus diesem Grund sind zahlreiche Unternehmen dort registriert, darunter Weltfirmen wie The Coca-Cola Company, General Motors, Google, Walt Disney Company und McDonald’s Co.

Das Schreiben von Jeffrey W. Bullock finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1900

Quelle: afilias.com.au, domainnamewire.com, icann.org

HAMBURG – OTTO-VERSAND VERLIERT GEGEN BURGERLADEN

Der Otto-Versand ist vor dem Landgericht Hamburg mit einem Versuch gescheitert, dem Gastro-Start-Up „Otto’s Burger“ eine Nutzung des Zeichens „Otto“ untersagen zu lassen. Das Gericht verneinte die Verletzung von Markenrechten (Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18).

Die Klägerin, die Fa. Otto GmbH & Co KG, ist seit langem im Bereich des Fernabsatzhandels tätig. Die Beklagten zu 1)-3), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 4)-6) sind, firmieren unter den Bezeichnungen Otto’s Burger GmbH, Otto’s No. 2 GmbH sowie Otto’s No. 4 GmbH. Die Beklagte zu 1) betreibt und bewirbt Burger-Restaurants sowie einen Foodtruck. Sie ist Inhaberin einer Wortmarke „Otto’s Burger“, der Wortmarke „Otto“ sowie der Domains ottosburger.de und ottosburger.com. Die Klägerin macht geltend, dass die Nutzung der Bezeichnung „Otto’s Burger“ ihre Rechte an ihrem überragend bekannten Unternehmenskennzeichen „Otto“ verletze. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Klage auch auf das Irreführungsverbot des § 5 UWG und auf das Namensrecht aus § 12 BGB. Die Eintragung bzw. der Erwerb der Marken der Beklagten verletze ihre besseren Rechte bzw. sei in Behinderungsabsicht erfolgt. Zudem sei eine Marke wegen Nichtbenutzung löschungsreif. In insgesamt 19 Klageanträgen machte die Klägerin Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend; ausserdem verlangte sie die Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils „Otto’s“ und die Erklärung der Einwilligung in die Löschung der beiden Domain-Namen gegenüber der DENIC eG und ICANN.

Das Landgericht Hamburg folgte der Ansicht der Klägerin jedoch nicht und kam zu dem Urteil, dass die Beklagten mit der Kennzeichennutzung keine Rechte der Klägerin verletzen, auch wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass diese im Fernabsatzhandel (Versandhandel) mit Nonfood-Artikel unter dem Kennzeichen „Otto“ überragend bekannt ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass kein relevanter Anteil der von der streitigen Kennzeichenverwendung durch die Beklagten angesprochenen Verkehrskreise die hier streitigen Bezeichnungen mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin gedanklich in Verbindung bringt. Notwendig ist hierfür, dass die jüngere Kennzeichnung bei den relevanten Verkehrskreisen die ältere in Erinnerung ruft; es reicht hingegen nicht, dass das angegriffene Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an das bekannte Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Die Geschäftsfelder sind zu unterschiedlich. Die Klägerin ist im stationären Handel mit Lebensmitteln nicht tätig und betreibt keine Restaurants, auch nicht in mobiler Form. Für den Normalverbraucher liegt es daher nach Ansicht des Landgerichts mehr als fern, dass die hier streitigen Burger-Restaurants irgendetwas mit der Klägerin zu tun haben könnten. Einer gedanklichen Verknüpfung wirkt es ferner entgegen, dass der kennzeichnende Bestandteil „Otto“ ein geläufiger Vor- und Nachnamen ist. Der Betrachter der streitigen Kennzeichnung wird daher lediglich annehmen, dass irgendeine reale oder fiktive Person „Otto“ der Namensgeber sei.

Mangels gedanklicher Verknüpfung der Vergleichszeichen verneinte das Gericht auch eine Verwechslungsgefahr, so dass weder eine Irreführung der Verbraucher noch eine Verletzung des Namensrechtes in Betracht kam. Letzteres erfordert eine Zuordnungsverwirrung, was bei gebräuchlichen Namen wie „Otto“ aufgrund der Namensübereinstimmung nicht in Betracht kam. Der Otto-Versand hat angekündigt, die schriftliche Urteilsbegründung bewerten zu wollen, um dann zu entscheiden, ob Berufung gegen das Urteil eingelegt werden soll. Nicht auszuschließen ist, dass das Unternehmen darauf abzielt, Schutz für das Zeichen „Otto“ quer über alle Branchen hinweg zu beanspruchen.

Das Urteil des LG Hamburg finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1899

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

AIRFṚANCE.COM – AIRLINE GEWINNT PERFIDEN STREIT

Die Air France hatte es im Streit um die Domain airfṛance.com mit einer besonders perfiden Markenrechtsverletzung zu tun, da die internationalisierte Domain lediglich einen kaum erkennbaren Sanskrit-Buchstaben aufwies. Im UDRP-Verfahren war sie erfolgreich.

Der Airline-Konzern Société Air France sah seine Markenrechte durch die Domain airfṛance.com (xn--airfance-qf0d.com) verletzt. Bei der Domain handelt es sich um einen internationalisierten Domain-Namen, bei dem das zweite „r“ in „airfrance“ durch ein „r“ mit einem daruntergesetzten Punkt ersetzt wurde. Beim „ṛ“ handelt es sich um einen Buchstaben aus dem lateinischen Schriftsystem, der im Sanskrit (Alt-Indischen) benutzt wird. Vor der WIPO trug die Beschwerdeführerin vor, sie sei eine der größten Airlines und bereits 1933 gegründet; darüber hinaus sei sie Inhaberin zahlreicher nationaler sowie internationaler Marken und unter anderem der Domain airfrance.com. Der Gegner habe die Domain airfṛance.com ohne ihr Wissen und ohne von ihr befugt zu sein registriert; der Buchstabe „ṛ“ mache es praktisch unmöglich, die Domain airfṛance.com von ihrer offiziellen Domain airfrance.com zu unterscheiden. Der Gegner sei darüber hinaus früher schon in mehrere UDRP-Verfahren verwickelt gewesen, in denen seine Bösgläubigkeit bei Registrierung und Verwendung von dutzenden Domains systematisch demonstriert wurde. Der Domain-Inhaber und Gegner des von Air France gestarteten UDRP-Verfahrens hatte die Domain am 20. Februar 2018 registriert und geparkt, so dass eine Pay-per-Click-Seite angezeigt wurde. Zur Sache nahm er nicht Stellung. Als Entscheider wurde der mexikanische Jurist Martin Michaus Romero bestimmt.

Romero prüfte die Angelegenheit und bestätigte die auf Übertragung der Domain airfṛance.com zielende Beschwerde der Beschwerdeführerin (WIPO-Case No. D2018-1220). Für Romero erwies sich nicht nur die Domain airfṛance.com mit den Marken „AIRFRANCE“ und „AIR FRANCE“ der Beschwerdeführerin als sehr ähnlich, abgesehen vom Punkt unter dem zweiten „r“. Auch die Punycode-Variante „xn--airfance-qf0d.com“, der dieses zweite „r“ fehlt und die weitere Zeichen aufweist, war aus Sicht von Romero ebenfalls verwechslungsfähig, da sie die Marke der Beschwerdeführerin beinahe vollständig wiedergibt, und die zusätzlichen Zeichen die Verwechslungsgefahr nicht mindern. Er bestätigte damit die Verwechslungsgefahr und ging über zur Prüfung der Berechtigung seitens des Gegners. Hier konnte er keine feststellen, da der Gegner keine Erlaubnis zur Nutzung der Marke der Beschwerdeführerin hatte, nicht auf ihre Vorwürfe reagierte und keinerlei Nachweise oder Behauptungen zu seiner Verteidigung vorgebracht hatte, die Marke älter als die registrierte Domain ist, der Gegner nicht unter dem Zeichen „Air France“ geschweige denn der Domain airfṛance.com bekannt ist und die Domain nicht nutzt, weder für ein „bona fide“-Angebot von Waren oder Dienstleistungen, noch für Legales oder nicht Geschäftsmäßiges, das ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain mit sich brächte. Schließlich stellte Romero auch die Bösgläubigkeit des Gegners fest, da er die bekannte Marke „AIRFRANCE“ für die Domain nutzte, um über die geparkte und mit Pay-per-Click Links versehene Domain bewußt wirtschaftlichen Gewinn von irregeführten Internetnutzern zu erzielen. Das entspräche in diesem Falle keinem gutgläubigen Angebot von Waren und Dienstleistungen und schädige die Beschwerdeführerin. Damit waren die drei Elemente der UDRP erfüllt, und Romero gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung der Domain statt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain airfṛance.com (xn--airfance-qf0d.com) finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1901

Informationen zum Buchstaben ṛ finden Sie auf Wikipedia unter:
> https://de.wikipedia.org/wiki/ṛ

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

STRENGTH.COM – BÄRENSTARK FÜR US$ 300.001,-

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte sich wie die vorausgehende stark, nicht zuletzt dank der Domain strength.com, die US$ 300.001,- (ca. EUR 260.870,-) erzielte. Darüber hinaus gab es weitere gute Preise.

Federführend war wieder die Kommerzendung .com. Domain-Investor Elliot Silver berichtete am 16. August 2018 von einem hochpreisigen Deal. Danach wurde die Domain strength.com für US$ 300.001,- (ca. EUR 260.870,-) über Flippa verkauft, was ein Flippa-Mitarbeiter bestätigte. Das wäre dann der höchste Preis für eine über Flippa verkaufte Domain. Und kaum einen Tag später berichtet Silver über den Verkauf von hyprid.com zum Preis von US$ 190.000,- (ca. EUR 165.217,-). Der Kauf kam über den Escrow-Anbieter NameExperts.com zustande. Silver vermutet darüber hinaus, dass Anfang August 2018 auch die Domain radian.com zu einem sechsstelligen Betrag den Inhaber wechselte. Und es nimmt kein Ende: Silver berichtete außerdem über den Verkauf von irs.com zum Preis von US$ 600.000,- (ca. EUR 521.739,-), der aber bereits im Juni 2018 erfolgt sein soll. Da die dazugehörige Erklärung eines am Deal Beteiligten etwas schwammig ist, sind allerdings zwei Punkte unklar: Domain-Fachmann George Kirikos versteht die genannte Auskunft dahin, dass der Kaufpreis US$ 700.000,- (ca. EUR 608.696,-) betrug, und wie Silver erklärt, könne er nicht nachvollziehen, ob lediglich die Domain oder auch das darunter laufende Geschäft mit verkauft wurde. Aus diesen Gründen berücksichtigen wir diesen Deal hier ersteinmal nicht weiter.

Die Länderendungen zehren vor allem von einer Sedo-Auktion, bei der ausschließlich kolumbianische Domains unter den Hammer kamen. Unter ihnen finden sich auch Hammerpreise wie etwa von vegas.co mit US$ 18.500,- (ca. EUR 16.087,-), hire.co für US$ 10.099,- (ca. EUR 8.782,-) und weather.co für US$ 9.999,- (ca. EUR 8.695,-). Die kolumbianische Domain memo.co ging wohl bei anderer Gelegenheit bei Sedo für GBP 7.500,- (ca. EUR 8.356,-) über den Tisch. Darüber hinaus war aber auch die griechische Domain slot.gr zum Preis von EUR 10.000,- gut bei der Sache, gefolgt von der deutschen yunar.de mit EUR 8.700,-. Ihr folgte instabank.de zum Preis von EUR 6.000,-. Damit standen die Länderendungen recht ordentlich da.

Unter den neuen generischen Top Level Domains überzeugte token.xyz mit ihrem Preis von US$ 14.999,- (ca. EUR 13.043,-), der sich bot.app mit US$ 9.999,- (ca. EUR 8.695,-) anschloss. Weiter vertreten waren evolution.pro mit US$ 3.500,- (ca. EUR 3.043,-) und rubbellose.info, die EUR 2.400,- erzielte. Einen auffallend guten Preis erzielte die unter klassischer Endung stehende wormholes.net mit sagenhaften US$ 28.600,- (ca. EUR 24.870,-), der mit sehr sehr deutlichem Abstand dann regentsprep.org zum Preis von US$ 3.477,- (ca. EUR 3.023,-) folgte. Die vergangene Domain-Handelswoche erwies sich nach alle dem wieder einmal als herausragend.

Länderendungen
————–

vegas.co – US$ 18.500,- (ca. EUR 16.087,-)
hire.co – US$ 10.099,- (ca. EUR 8.782,-)
weather.co – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.695,-)
blackjack.co – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.217,-)
healthcare.co – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.347,-)
debt.co – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.391,-)
card.co – US$ 3.555,- (ca. EUR 3.091,-)
map.co – US$ 3.056,- (ca. EUR 2.657,-)
store.co – US$ 2.855,- (ca. EUR 2.483,-)
holiday.co – US$ 2.850,- (ca. EUR 2.478,-)
legal.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.174,-)
bets.co – US$ 1.700,- (ca. EUR 1.478,-)
accounting.co – US$ 1.610,- (ca. EUR 1.400,-)
gravy.co – US$ 1.002,- (ca. EUR 871,-)
gamble.co – US$ 1.000,- (ca. EUR 870,-)
cabs.co – US$ 1.000,- (ca. EUR 870,-)
survey.co – US$ 999,- (ca. EUR 869,-)
answer.co – US$ 999,- (ca. EUR 869,-)
venturecapital.co – US$ 999,- (ca. EUR 869,-)
ledge.co – US$ 800,- (ca. EUR 696,-)
rom.co – EUR 500,-
abx.co – US$ 499,- (ca. EUR 434,-)
formulas.co – US$ 499,- (ca. EUR 434,-)

slot.gr – EUR 10.000,-

yunar.de – EUR 8.700,-
instabank.de – EUR 6.000,-
ciso.de – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.511,-)
businessvideo.de – EUR 2.298,-

memo.co – GBP 7.500,- (ca. EUR 8.356,-)
fahrzeuge.at – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.783,-)
biota.io – US$ 3.499,- (ca. EUR 3.043,-)
hot.ch – EUR 2.500,-
rapidmoney.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.228,-)
win.ma – EUR 2.177,-
job2.be – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.174,-)
panther.co.za – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.783,-)

Neue Endungen
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token.xyz – US$ 14.999,- (ca. EUR 13.043,-)
bot.app – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.695,-)
myworld.online – US$ 2.699,- (ca. EUR 2.347,-)

Generische Endungen
——————-

evolution.pro – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.043,-)
rubbellose.info – EUR 2.400,-

wormholes.net – US$ 28.600,- (ca. EUR 24.870,-)
regentsprep.org – US$ 3.477,- (ca. EUR 3.023,-)
sora.org – EUR 2.999,-
wtcf.org – US$ 3.096,- (ca. EUR 2.692,-)
afw.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.609,-)

.com
—–

strength.com – US$ 300.001,- (ca. EUR 260.870,-)
hyprid.com – US$ 190.000,- (ca. EUR 165.217,-)
shakti.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 43.478,-)
dextra.com – EUR 11.088,-
youjzz.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 9.130,-)
allergysmart.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.696,-)
finfitness.com – US$ 7.700,- (ca. EUR 6.696,-)
babydream.com – US$ 5.750,- (ca. EUR 5.000,-)
cloudya.com – EUR 4.900,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, domaininvesting.com

SEPTEMBER – LETTLAND LÄDT ZUR TLDCON 2018

Im September lädt die .ru-Registry mit Unterstützung von ICANN zur TLDCON 2018 nach Jurmala (zu deutsch: Riga-Strand) in Lettland. Die TLDCON findet damit zum elften Mal statt.

Seit 2008 organisiert das Koordinierungszentrum für die russische Endung .ru die internationale Konferenz TLDCON für Registries von Länderendungen und Registrare aus dem zentral- und osteuropäischen Raum. Die aktuelle Konferenz TLDCON 2018 findet vom 12. bis 14. September 2018 in Jurmala (Lettland) statt. Im Rahmen der Konferenz kommen führende Registrare und Registries aus unterschiedlichen Ländern ins Gespräch über Belange des Internets. Die Kommunikation zwischen Registries und Registraren wird im Lichte einer raschen Entwicklung der nationalen Segmente des Internets immer wichtiger. Letztlich sucht man angesichts von Globalisierung und sich stets weiterentwickelnder Geschäftsmodelle nach neuen Möglichkeiten zur Ausweitung internationaler Kooperationen sowie nach Weiterentwicklung des globalen Domain-Marktes. Die Veranstaltung eröffnet am 12. September 2018 um 10:00 Uhr mit einem „Plenary Meeting“, an dem unter anderem Alexandra Kulikova (ICANN) und Katrina Sataki (NIC.LT) teilnehmen. Es schließt sich eine Session an, in der Sicherheit im Lichte „Domain-Namen versus Inhalte“ beleuchtet wird, an der unter anderem Jeffery Bedser (iThread) und John Crain (ICANN) teilnehmen. Nach der Mittagspause werden Rechtsfragen im Bereich der Registrierung von Domain-Namen besprochen. Am späteren Nachmittag ist der „Second wind of ccTLDs“ Thema, zu dem auch Ivan Timofeev (.art) beitragen wird. Am Abend gibt es ein Galadinner. Der zweite Tag ist neuen Technologien im DNS und dem Registrars-Club gewidmet; er endet nach dem Lunch gegen 15:00 Uhr. Der 14. September 2018 ist als Abreisetag vermerkt.

Die TLDCON 2018 findet vom 12. bis zum 14. September 2018 im Baltic Beach Hotel & SPA, Juras Str. 23/25, Jurmala, LV-2015, Lettland statt. Die Teilnahme ist kostenlos, eine vorherige Anmeldung notwendig. Es sind mittlerweile 88 Teilnehmer angemeldet.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://meeting2018.cctld.ru/en/

Quelle: cctld.ru, mynext.events

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