Domain-Newsletter

Ausgabe #931 – 23. August 2018

Themen: Repository – neues RFC zum Registry-Reporting | IANA-Transition – Nominet nährt Umkehrgerüchte | TLDs – News von .be, .canon und .telecity | fon.app – Domain-Inhaber widerlegt sich selbst | UDRP – Red.Com verheddert sich in eigenen Marken | christian.com – Vorname für US$ 600.000,- | UWG – Herbstseminare der Wettbewerbszentrale

REPOSITORY – NEUES RFC ZUM REGISTRY-REPORTING

In ihrem Bemühen, das Domain Name System noch ein Stück besser zu machen, haben Neal McPherson und Tobias Sattler bei der Internet Engineering Task Force (IETF) ein neues RFC eingereicht: Ziel ist es, die Arbeitsabläufe zwischen Domain-Registry und Domain-Registraren zu standardisieren.

Mit der Einführung neuer Domain-Endungen ist nicht nur die Anzahl der delegierten TLDs, sondern auch die der Domain-Verwaltungen sprunghaft angestiegen. Doch nicht jede Registry verfügt über das technische Wissen von erfahrenen Unternehmen wie VeriSign, Afilias und Neustar. Im Tagesgeschäft kommt es daher immer wieder zu Problemen mit den akkreditierten Registraren, zumal es an einheitlichen Standards oft fehlt. An diesem Punkt setzt der Vorschlag von Neal McPherson, Portfolio Manager bei 1&1 Internet SE, und Tobias Sattler, CIO der united-domains AG sowie Vice-Chairmen der ICANN Registrar Stakeholder Group, an: ein neues „Registry Reporting Repository“ soll ein standardisiertes System etablieren, das es leichter macht, auf relevante Informationen und Berichte zuzugreifen.

Derzeit erstellen zahlreiche Registries Berichte, die von den Registraren in ihrer täglichen Arbeit eingesetzt werden können. Enthalten sind unter anderem Transaktionslisten, Premium-Domains und geblockte Domains, aber auch Finanzanalysen. Diese Berichte variieren sowohl in Umfang als auch Inhalt teils erheblich. Nach dem Vorschlag von McPherson und Sattler sollen die Registries künftig einen SFTP-Server mit der gleichen Grundkonfiguration betreiben, der zwingend über einen generischen Uniform Resource Identifier (URI) erreichbar ist und zudem Port 22 (der für verschlüsselte Fernwartung und Dateiübertragung sowie für getunnelte Portweiterleitung genutzt wird) öffnet. Die einzelnen abrufbaren Dokumente und ihr Format erfasst ihr Vorschlag nicht, um eine Adaption dieses RFC zu beschleunigen. Der RFC-Entwurf wurde bereits bei der IETF eingereicht und kann nun öffentlich kommentiert werden.

Seit der Einführung im Jahr 1969 bilden und dokumentieren „request for comment“ (RFC) technische und organisatorische Grundlagen des Internets. Sie können sich im Idealfall durch allgemeine Akzeptanz und Gebrauch zum Standard entwickeln; zahlreiche RFCs haben aber auch nur einen informellen oder experimentellen Charakter. Insgesamt gibt es aktuell mehr als 8.000 dieser Dokumente. Der erste RFC stammt übrigens von Steve Crocker, vormaliger Chairman des ICANN-Boards.

Den Entwurf des RFC von McPherson und Sattler finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1893

Ein Interview mit Neal McPherson und Tobias Sattler finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1892

Einen Überblick über alle RFCs findet man unter:
> https://www.rfc-editor.org/retrieve/

Den Podcast „Request for Comment“ finden Sie unter:
> https://requestforcomments.de

Quelle: eco.de, eigene Recherche

IANA-TRANSITION – NOMINET NÄHRT UMKEHRGERÜCHTE

Die .uk-Registry Nominet gibt Spekulationen zu einer Umkehrung der „IANA-Transition“ neue Nahrung: in einem Aufsatz für das Magazin „Computer Business Review“ bezeichnete General Counsel Nick Wenban-Smith eine Übernahme des Domain Name Systems (DNS) durch die US-Regierung als möglich.

Die Worte von Lawrence E. Strickling, dem ehemaligen Vorsitzenden der National Telecommunications and Information Administration (NTIA), waren nüchtern: „As of October 1, 2016, the IANA functions contract has expired“. Seither liegt die Aufgabe der Koordination und des Managements für das DNS in den Händen des privaten Sektors, verkörpert durch die Netzverwaltung ICANN sowie verteilt auf zahlreiche verschiedene Interessensgruppen. Allerdings geriet dieses Modell mit der Wahl von Donald Trump zum US-Präsidenten zuletzt ins Wanken. Am 05. Juni 2018 veröffentlichte das US-Wirtschaftsministerium eine so genannte „notice of inquiry“, in der man die Öffentlichkeit unter anderem konkret befragt: „Should the IANA Stewardship Transition be unwound?“ Die Ergebnisse dieser (nicht bindenden) Umfrage wurden bisher noch nicht veröffentlicht; die bloße Fragestellung befeuerte jedoch Diskussionen darüber, ob Trump in Sachen Netzverwaltung die Uhr in kürzester Zeit zurückdrehen möchte.

Dass es sich um keine rein theoretische Fragestellung handelt, belegt nun der Aufsatz von Wenban-Smith. So weist er zunächst darauf hin, dass mit den IANA-Funktionen (Instandhaltung der Protokoll-Parameter im Auftrag der Internet Engineering Task Force, Verteilung der IP-Adressen in Abstimmung mit den Regional Internet Registries, Management der Top Level Domains .ar pa und .int, administrative Verantwortung für das DNS und die Root Zone, die Koordinierung des Root Zone Managements) nicht auch die Kontrolle des Internets gleichzusetzen ist. In einem „worst-case“-Szenario würde aber das Adress-System des Internets für eine oder mehrere TLDs geändert oder abgeschaltet werden können. Die Übernahme der IANA-Funktionen durch ICANN war gleichwohl die einzige Möglichkeit, die traditionell enge Bindung an die US-Regierung zu lösen und zu verhindern, dass eine zwischenstaatliche Institution wie die ITU die Kontrolle übernimmt. Technisch hat sich indes wenig geändert. Um das Tagesgeschäft kümmern sich die gleichen Teams wie zuvor; jedoch ist die IANA-Leitung nun mit Personen besetzt, die Erfahrung im Betrieb von Länderendungen mitbringen, womit Prozesse und Service-Leistungen verbessert werden konnten.

Bei alldem ist nach Auffassung von Wenban-Smith sowohl in politischer, juristischer und operativer Hinsicht offen, ob die US-Regierung in der Lage wäre, die IANA-Transition umzukehren und so die „Macht“ über das DNS zurückzuholen. Allein die theoretische Möglichkeit verleiht der US-Regierung aber eine starke Verhandlungsposition, zumal ICANN seinen physischen Hauptsitz nach wie vor innerhalb der USA hat. Daher sei es auch möglich, dass das gegenwärtige Modell der Netzverwaltung wieder kippt. Wenban-Smith merkt ferner an, dass das Multistakeholder-Modell zwar nicht perfekt sei, aber jedem unilateralen oder multilateralen Kontrollmodell vorzuziehen sei. Seine Hoffnung formulierte er deshalb in einem Satz: „Our hope and expectation is that the wind will die down on this issue in time, and we’ll see IANA continue to function in its new, independent, multistakeholder model“. Rechtssicherheit sieht jedoch anders aus.

Den Artikel von Nick Wenban-Smith finden Sie unter:
> https://www.cbronline.com/opinion/internet-at-this-stage

Quelle: cbronline.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BE, .CANON UND .TELECITY

Die Zahl der .brands, die ihre neue Top Level Domain zurückgezogen hat, ist auf 38 gestiegen: die TelecityGroup hat ihr Interesse an .telecity verloren. Derweil setzt Canon die eigene Endung auch für eMails ein, während Belgien den Datenschutz im WHOIS verschärft – hier unsere Kurznews.

Die .be-Registry DNS Belgium hat ihre WHOIS-Regelungen im Zuge der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nochmals verschärft. Bereits seit dem 01. August 2018 blockiert DNS Belgium bei .be-Domains, die auf Unternehmen registriert sind, personalisierte eMail-Adressen. Sie werden nur noch in anonymisierter Fassung veröffentlicht; statt name@company.be stellt nunmehr ein neues Kontaktformular sicher, dass der Inhaber einer .be-Domain unverändert erreichbar ist. Unternehmen, die eine .be-Domain in ihrem Portfolio halten, müssen also keine eigene eMail-Adresse im Format admin@company.be einrichten, auch wenn praktische Gründe dafür sprechen, das zu tun. Bei natürlichen Personen werden schon seit 25. Mai 2018 keinerlei personenbezogene Daten mehr im WHOIS veröffentlicht. Eine Kontaktaufnahme mit dem Domain-Inhaber ist aber auch hier über ein Kontaktformular unverändert möglich.

Der japanische Elektronik-Konzern Canon Inc., Eisbrecher unter den .brands, hat mitgeteilt, die unternehmensinterne eMail-Kommunikation, die bisher unter @canon.co.jp abgewickelt wurde, auf @mail.canon umzustellen. Die technische Umstellung erfolgte zum 20. August 2018 und ist der nächste Schritt in der TLD-Strategie des Unternehmens. Im Mai 2016 hatte Canon seine globale Webpräsenz von canon.com auf global.canon geändert. Dabei bleibt die Registrierung unter .canon ausschließlich den Unternehmen der Canon-Gruppe vorbehalten, so dass die Surfer Gewissheit haben, ein Canon-Angebot zu nutzen. Canon hatte im März 2010 als erster weltweit bekannter Markenhersteller bekanntgegeben, sich bei ICANN um eine eigene Top Level Domain bewerben zu wollen. Mit 32 registrierten .canon-Domains macht der Konzern davon aber bisher eher zurückhaltend Gebrauch.

Da waren es bereits 38: die britische TelecityGroup International Limited, Registry der Markenendung .telecity, hat ICANN um eine Vertragsauflösung gebeten. Wie bereits zahlreiche andere .brand-Betreiber zuvor, berief sich die TelecityGroup auch in diesem Fall auf Sektion 4.4 b) des Registry-Agreements, das eine jederzeitige Kündigung unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Weitere Gründe teilt das Unternehmen in seinem Kündigungsschreiben vom 15. Juni 2018 nicht mit. Die TelecityGroup bezeichnet sich als einer der europaweit führenden providerunabhängigen Betreiber von Datenzentren und wurde im Januar 2016 vom US-Konkurrenten Equinix Inc. für GBP 2,35 Milliarden übernommen. Das DNS dürfte den Verlust verschmerzen: aktuell ist mit Ausnahme der obligatorischen nic.telecity keine weitere Domain unter dieser Endung registriert.

Quelle: dnsbelgium.be, global.canon, icann.org

FON.APP – DOMAIN-INHABER WIDERLEGT SICH SELBST

Die britische Fon Wireless Limited ging im Rahmen eines UDRP-Verfahrens gegen den deutschen Inhaber der Domain fon.app vor. Dieser wehrte sich standhaft, aber vergebens.

Die Beschwerdeführerin ist die Fon Wireless Limited aus London, vertreten durch eine spanische Kanzlei. Sie wurde 2005 gegründet und ist in den Bereichen Telekommunikation, Software- und Hardwareentwicklung tätig. Sie ist Inhaberin diverser „FON“-Marken, darunter eine UK-Marke vom 18. Mai 2007 und einer EU-Marke vom 10. November 2005, und einiger Domains wie fon.com, fon.com.es, fontech.app und anderen. Durch die vom Gegner am 07. Mai 2018 registrierte Domain fon.app sieht sie ihre Markenrechte verletzt. Im UDRP-Verfahren vor der WIPO trägt sie vor, ihre Marken seien weltweit bekannt, ja sogar berühmt. Der Gegner wolle durch Registrierung der Domain fon.app nur von ihrem Ruf profitieren. Da die Marke „FON“ im Trademark Clearinghouse eingetragen sei, wusste der Gegner bei Registrierung um die Marke, weshalb er sie bösgläubig registriert hätte. Zudem steht die Domain von Anbeginn an zum Verkauf. Der Gegner hält entgegen, die Beschwerdeführerin habe kein exklusives Recht am Domain-Namen für Deutschland und die EU, die EU-Marke sei nur eine Wort-/Bild-Marke. Zudem sei „Fon“ lediglich ein beschreibender Begriff und als Wortmarke gar nicht schutzfähig. Demgemäß habe das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung einer Wortmarke auch zurückgewiesen. Er selbst sei Diplom-Ingenieur und hatte vor, eine Smartphone-App zur Messung der Lautstärke (Fon, auch Phon) zu entwickeln, sei jedoch schwer erkrankt und habe sich entschlossen, die Domain zu verkaufen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking. Als Entscheider wurde der Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler bestellt.

Zuberbühler bestätigte nach reiflicher Prüfung die Beschwerde der Fon Wireless Limited und gab dem Antrag auf Übertragung der Domain fon.app statt (WIPO Verfahren Nr. D2018-1324). Zuvor prüfte er aber die Verfahrenssprache, nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag auf Englisch als Verfahrenssprache gestellt hatte. Der Gegner hielt entgegen, dass der Registrierungsvertrag auf Deutsch geschlossen sei und er der englischen Rechtssprache nicht mächtig sei. Zuberbühler wies deshalb diesen Antrag der Beschwerdeführerin zurück, und die Entscheidung erfolgte auf Deutsch. Für Zuberbühler konnte die Beschwerdeführerin nachweisen, dass Domain und Marke identisch sind, abgesehen von der Endung .app, wobei diese möglicherweise eine weitere Assoziation mit der Beschwerdeführerin suggeriere, da sie Apps wie „Fon WI-Fi App“ und „Fon Utility App“ anbiete. Entgegen der Ansicht des Gegners spiele der geographische Schutzbereich der Marke angesichts des globalen Charakters des Internets im Übrigen keine relevante Rolle. Hinsichtlich des Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain fon.app bestätigte sich für Zuberbühler der Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach der Gegner nicht unter dem Namen bekannt sei, keine eigene Marke halte und von ihr kein Recht zur Nutzung eingeräumt bekommen habe. Dem hatte der Gegner lediglich entgegengehalten, dass „Fon“ ein beschreibender Begriff sei, dessen Verwendung nicht von der Beschwerdeführerin monopolisiert werden dürfe, und dass er ihn seiner Bedeutung nach auch nutzen dürfe. Für die von ihm behauptete Verwendung für eine Website, welche Informationen über eine von ihm entwickelte App zur Messung der Tonstärke enthalten sollte, vermochte er allerdings keine Nachweise vorzulegen. Zuberbühler bestätigte, dass die Marke der Beschwerdeführerin nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitze, da der Begriff „Fon“ im deutschsprachigen Raum für „Telefon“ genutzt werde, weshalb die Beschwerdeführerin dem Gegner die Nutzung des Begriffs nicht grundsätzlich untersagen könne. Doch nutze der Gegner die Domain fon.app nicht in der Bedeutung des Begriffs „Fon“ und habe auch keinen Nachweis dafür geliefert, dass er eine solche Verwendung vorbereitet hätte. Vielmehr bot er die Domain von Anfang an zum Verkauf an. Und die Verbindung des Begriffs „Fon“ mit der Endung „.app“ könne man als Anspielung auf die Apps der Beschwerdeführerin verstehen. Zuberbühler drängte sich so die Vermutung auf, der Gegner habe die Domain fon.app mit der Absicht registriert, sie an die Beschwerdeführerin teuer zu verkaufen. Für Zuberbühler hatte der Gegner den Gegenbeweis hinsichtlich des Rechts oder berechtigten Interesses an der Nutzung der Domain nicht erbracht und die Beschwerdeführerin das 2. Element der UDRP erfüllt.

So blieb noch die Frage der Bösgläubigkeit. Die bestätigte Zuberbühler zu Ungunsten des Gegners, da dieser aufgrund des Eintrags der Marke „FON“ der Beschwerdeführerin im Trademark Clearinghouse bei Registrierung der Domain von der Marke wusste. Der Einwand, er habe die Rechtslage hinsichtlich des Wortbestandteils „Fon“ geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, dass dieser Begriff aufgrund des beschreibenden Charakters gemeinfrei und somit nicht schutzfähig sei, verfing bei Zuberbühler nicht. Denn es fehle am legitimen Grund zur Registrierung der Domain, da der Gegner seine Behauptung, sie für die eigene App nutzen zu wollen, nicht nachgewiesen habe. Die Domain stehe seit ihrer Registrierung für EUR 50.000,- bei Sedo zum Verkauf. Die Registrierungsgebühren der Domain lagen bei EUR 228,-. Im Vergleich dazu erscheine der Verkaufspreis unangemessen hoch. Der Gegner kannte die Marke der Beschwerdeführerin, und es war zu erwarten, dass diese Interesse an der Domain fon.app haben würde. Für Zuberbühler lag die Vermutung nahe, der Gegner habe die Domain hauptsächlich registriert, um sie an die Beschwerdeführerin zu einem unangemessen hohen Preis zu verkaufen. Unerheblich sei da, dass er die Beschwerdeführerin nicht direkt ansprach, denn er wusste ja um deren Marke. Damit war für Zuberbühler auch das 3. Element der UDRP erfüllt. Für den vom Gegner erhobenen Einwand des Reverse Domain Name Hijacking sah er keine Anhaltspunkte. Damit bestätigte er die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain fon.app auf die Beschwerdeführerin.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain fon.app finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1894

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

UDRP – RED.COM VERHEDDERT SICH IN EIGENEN MARKEN

Der US-amerikanische Kamera-Hersteller Red.Com sah seine Markenrechte durch die Domain hydrogen.red verletzt, kam aber im Streit vor der WIPO mit seiner Marke „HYDROGEN“ in ein zeitliches Dilemma.

Die kalifornische Red.Com LLC, ein Anbieter von speziellen Digitalkameras und verwandten Produkten, ist Inhaberin diverser Marken „RED“, unter anderem einer US-Marke mit Priorität vom 27. Oktober 2009, und der Marke „HYDROGEN“, die sie im Laufe des Jahres 2017 angemeldet hatte. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain hydrogen.red verletzt, die der Gegner am 27. Oktober 2014 registrierte und die derzeit auf keine aktive Webseite auflöst. Die Beschwerdeführerin meint, mit der Domain verletze deren Inhaber ihre beiden Marken, die sehr bekannt seien und ausschließlich mit ihr in Verbindung gebracht würden. Sie ist der Ansicht, eine Domain, die auf bekannten Begriffen oder Wörterbuchbegriffen beruht, begründe für sich kein Recht oder berechtigtes Interesse auf Seiten des Inhabers; der müsse vielmehr zeigen, dass er die Domain im Sinne der Begriffe nutze. Der Gegner habe die Domain ausschließlich registriert, um sie an die Beschwerdeführerin zu verkaufen. Sie verlangt die Übertragung der Domain. Der Gegner, ein Japaner, der die Domain unter Nutzung eines Privacy-Dienstleisters über einen japanischen Registrar registriert hatte, meldete sich nicht zu Sache. Als Entscheider wurde der britische Rechtsanwalt Steven A. Maier eingesetzt.

Maier ging die Streitbeilegungsvoraussetzung schnell durch und wies die Beschwerde zurück (WIPO-Case No. D2018-1325). Doch zunächst stellte sich ihm die Frage der Verfahrenssprache. Die Beschwerdeführerin hatte Englisch als Sprache beantragt mit der Begründung, die Domain nutze englische Begriffe und der Domain-Inhaber nutze auch die Domain pier13.club, deren Inhalte englischsprachig seien. Da der Gegner sich nicht gegen den Antrag stellte, entschied Maier auf Englisch als Verfahrenssprache. Hinsichtlich der Marke ging Maier auf den besonderen Fall ein, dass die Domain im Ganzen eine Marke repräsentiert, der im Overview 3.0 der „WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions“ unter Punkt 1.11.3 angesprochen wird. Er nahm aber nicht den nächsten Schritt und ging auf das Besondere der zwei Marken in einer die Top Level Domain mitumfassenden Domain ein. Er stellte nur fest, dass Domain und Marken identisch oder zum Verwechseln ähnlich sind. Der Frage nach dem Recht oder rechtlichen Interesse auf Seiten des Gegners ging er nicht weiter nach. Zwar akzeptierte er die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass eine Domain, die auf bekannten Begriffen oder Wörterbuchbegriffen beruht, für sich kein Recht oder berechtigtes Interesse auf Seiten des Nutzers begründe und dass der zumindest zeigen müsse, dass er die Domain im Sinne der Begriffe nutzen wolle. Doch unter Verweis auf seine Ausführungen zum dritten Element der UDRP, der Bösgläubigkeit, brach Maier die Erwägungen zum Bestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners ab. Bei der Frage der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain hydrogen.red seitens des Gegners klärte Maier die Angelegenheit kurz und knapp: Die Marke „RED“ der Beschwerdeführerin sei 2009 bereits registriert gewesen, aber die Marke „Hydrogen“ nicht vor 2017. Das sei drei Jahre, nachdem der Gegner die Domain hydrogen.red registriert hatte. Und wie die Beschwerdeführerin selbst vortrage, hatte sie den Markenantrag und die Produkteinführung erst 2017 vorgenommen. Der Gegner konnte demnach drei Jahre vorher nichts von der Marke „HYDROGEN“ wissen. Die Marke „RED“ verwende die Beschwerdeführerin zwar lange vor Registrierung der Domain hydrogen.red, doch die Verwendung des Begriffs „red“ allein reiche nicht aus, dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu folgen, der Gegner habe die Domain hydrogen.red registriert, um die Marke „RED“ in unfairer Weise auszunutzen. Damit scheiterte die Beschwerde von Red.Com spätestens an der Bösgläubigkeit des Gegners. Maier verweigerte deshalb die Übertragung der Domain.

Die besondere Sachlage, dass eine Domain und deren Endung jeweils einer Marke desselben Markeninhabers entspricht, hätte ruhig weitergehende Erwägungungen von Maier verdient. Der Fall ist bisher nicht im WIPO Overview berücksichtigt. Er ist dem in Ziffer 1.11.3 ähnlich, der lautet „Where the applicable TLD and the second-level portion of the domain name in combination contain the relevant trademark, panels may consider the domain name in its entirety for purposes of assessing confusing similarity (e.g., for a hypothetical TLD „.mark“ and a mark „TRADEMARK“, the domain name ‚trade.mark‘ would be confusingly similar for UDRP standing purposes)“, spielt aber auf dem nochmals komplexeren Niveau „trademark.trademark“. Gerade weil die Kernmarken des Unternehmens Red.Com „RED“ lauten, bieten sich angesichts der nTLD .red alle möglichen Markenrechtsverletzungen an. Diesen Fällen nimmt Maier weitestgehend den Wind aus den Segeln, indem er klarstellt: soweit sich die Markeninhaberin alleine auf ihre Marke „RED“ berufen kann, reiche das nicht aus. Allerdings wäre es interessant zu wissen, wie es mit der Domain red.red aussieht, die derzeit geparkt ist.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain hydrogen.red finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1895

Die Stelle im WIPO Overview 3.0 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1896

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

CHRISTIAN.COM – VORNAME FÜR US$ 600.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bescherte gleich zwei Domains im sechsstelligen Bereich, darunter ein alter Bekannter: christian.com mit US$ 600.000,- (ca. EUR 526.316,-), gefolgt von sportsmans.com für US$ 235.000,- (ca. EUR 206.140,-). Die Länderendungen konnten auch erfreuliche Zahlen aufbieten.

Mit christian.com zu US$ 600.000,- (ca. EUR 526.316,-) knüpft .com an die guten Deals der vergangenen Monate an. Verblüffend an der Domain ist, dass sie bereits im September 2009 zum selben Preis gehandelt wurde, wobei damals jene US$ 600.000,- lediglich rund EUR 413.793,- entsprachen. Zweitbeste Domain war sportsmans.com, zu der es außer einem Preis von US$ 235.000,- (ca. EUR 206.140,-) nichts zu sagen gibt. Erfreulich war auch der Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 43.860,-) für dtgo.com, die die „Business-Social organization“ DT Group of Companies kaufte. Ihr folgte dichtauf die geparkte videoeditor.com mit US$ 49.000,- (ca. EUR 42.982,-). Interessant ist ausserdem redmarlin.com, die sehr erfreuliche US$ 8.195,- (ca. EUR 7.189,-) erzielte, nachdem sie im September 2015 bei einer Auktion auslaufender Domains US$ 385,- kostete. Die Wertsteigerung ist beeindruckend.

Die australische Endung überraschte mit gleich zwei Domains: broker.com.au erzielte herausragende AUD 100.000,- (ca. EUR 63.910,-), während die Pluralversion dieses Begriffs, brokers.com.au, lediglich ein Zehntel davon, also AUD 10.000,- (ca. EUR 6.391,-), erzielte. Mengenmäßig war die kolumbianische Endung .co sehr gut vertreten, und konnte mit p2p.co für EUR 15.000,- sowie commerce.co zu EUR 9.000,- klotzen. Die britische Endung war mit vier Domains vertreten, deren teuerste lawyersdirect.co.uk GBP 5.000,- (ca. EUR 5.570,-) einheimste. Die deutsche Endung übte Zurückhaltung mit schutzengel.de für EUR 3.000,-, bussgeldbescheid-einspruch.de für EUR 2.983,-, die auf geblitzt.de weiterleitet, und immuntherapie.de zu einem Preis von EUR 2.600,-.

Bei den neuen Domain-Endungen gab es wieder einen Überflieger, diesmal unter der Endung .global: mr.global erzielte runde US$ 20.000,- (ca. EUR 17.544,-). Für das Geld gibt es jedoch bisher keine Inhalte. Ebenfalls dabei war gift.pro zum Preis von US$ 4.000,- (ca. EUR 3.509,-), die aber auch noch keine Inhalte bietet. Bei den traditionellen gTLDs sah es nicht so üppig aus: compensate.org konnte dieses schwache Bild mit dem Preis von EUR 3.000,- auch nicht kompensieren. Dank zweier .com-Domains im sechsstelligen Dollarbereich war die vergangene Domain-Handelswoche allerdings ganz hervorragend.

Länderendungen
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broker.com.au – AUD 100.000,- (ca. EUR 63.910,-)
brokers.com.au – AUD 10.000,- (ca. EUR 6.391,-)

p2p.co – EUR 15.000,-
commerce.co – EUR 9.000,-
hire.co – US$ 10.099,- (ca. EUR 8.859,-)
card.co – US$ 3.555,- (ca. EUR 3.118,-)
map.co – US$ 3.056,- (ca. EUR 2.681,-)
store.co – US$ 2.855,- (ca. EUR 2.504,-)

titan.io – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.702,-)
gifted.io – US$ 4.300,- (ca. EUR 3.772,-)

lawyersdirect.co.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.570,-)
divorce-lawyer.co.uk – GBP 2.750,- (ca. EUR 3.063,-)
octopus.co.uk – EUR 3.000,-
creditcardcompare.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.785,-)

heka.in – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.825,-)
quant.ai – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.385,-)
schutzengel.de – EUR 3.000,-
bussgeldbescheid-einspruch.de – EUR 2.983,-
floor.ca – US$ 2.990,- (ca. EUR 2.623,-)
immuntherapie.de – EUR 2.600,-

Neue Endungen
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mr.global – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.544,-)
live.fit – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
food.style – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.632,-)

Generische Endungen
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gift.pro – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.509,-)

compensate.org – EUR 3.000,-
kintex.net – EUR 2.500,-
ummo.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.193,-)
uny.net – US$ 2.299,- (ca. EUR 2.017,-)
urbancrush.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.754,-)

.com
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christian.com – US$ 600.000,- (ca. EUR 526.316,-)
sportsmans.com – US$ 235.000,- (ca. EUR 206.140,-)
dtgo.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 43.860,-)
videoeditor.com – US$ 49.000,- (ca. EUR 42.982,-)
primon.com – US$ 24.700,- (ca. EUR 21.667,-)
ayde.com – EUR 17.647,-
kruegergroup.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.544,-)
inspiral.com – EUR 14.999,-
linedance.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 10.088,-)
munite.com – EUR 9.900,-
ummo.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
8games.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.771,-)
redmarlin.com – US$ 8.195,- (ca. EUR 7.189,-)
cinamedia.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.018,-)
iconbank.com – EUR 7.000,-
1stbet.com – US$ 7.800,- (ca. EUR 6.842,-)
ezplay.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.140,-)
leuchtfeuer.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.702,-)
enguard.com – US$ 6.223,- (ca. EUR 5.459,-)
nanopigmentation.com – US$ 5.700,- (ca. EUR 5.000,-)
plasticbank.com – US$ 5.700,- (ca. EUR 5.000,-)
laserhub.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.825,-)
lvsb.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.825,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

UWG – HERBSTSEMINARE DER WETTBEWERBSZENTRALE

Die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg lädt ab dem 16. Oktober 2018 zum Herbstseminar „Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht!“ in fünf Städten, darunter Berlin und München. Unter anderem werden datenschutzrechtliche Probleme und Online-Marketing besprochen.

Die Herbstseminarreihe der Wettbewerbszentrale fokussiert sich wie immer auf die wichtigen Rechtsfragen in Werbung, Absatz & Vertrieb. Dabei werden aktuelle Entwicklungen im Recht des Unlauteren Wettbewerbs berücksichtigt und über die Auswirkungen höchstrichterlicher Urteile informiert. Die Themen aus dem Jahr 2017 werden aktualisiert. Besprochen werden unter anderem die Datenverarbeitung zu Werbezwecken nach der Datenschutzgrundverordnung, aktuelle Probleme des Online-Marketings und -Handels im Wettbewerbsrecht, darunter auch die Cookie-Einwilligung, es wird einen Exkurs zum neuen Reiserecht (seit dem 01. Juli 2018) geben, der sich mit den entstehenden Informationspflichten beschäftigt, und es werden die Themen des vorangegangenen Jahres nochmals in den Blick genommen. Referenten der Herbstseminare sind die beiden Rechtsanwälte Dr. Hans-Jürgen Ruhl (Danckelmann und Kerst Rechtsanwälte Notare) und Michael Kendler (Wettbewerbszentrale). Die Herbstseminare richten sich „an Justiziare und Anwälte, die bei der Werbegestaltung beratend hinzugezogen werden, aber auch an Unternehmer und Werbeagenturen, die regelmäßig mit Fragen des Lauterkeitsrechts befasst sind.“

Die Seminare finden wie folgt statt:

16. Oktober 2018
Berlin – Radisson Blu
Karl-Liebknecht-Straße 3
10178 Berlin

24. Oktober 2018
Hamburg – Grand Elysee
Rothenbaumchaussee 10
20148 Hamburg

13. November 2018
Köln – Lindner Hotel City Plaza
Magnusstraße 20
50672 Köln

16. November 2018
Frankfurt/M. – Mövenpick Hotel Frankfurt City
Den Haager Strasse 5
60327 Frankfurt am Main

21. November 2018
München – Holiday Inn Munich – City Centre
Hochstrasse 3
81669 München

Die einzelnen Herbstseminare „Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht!“ starten um 10:00 Uhr und enden jeweils um 14:15 Uhr. Die Teilnahmekosten betragen je nach Status zwischen EUR 368,90 (inkl. MwSt.) und EUR 428,40 (inkl. MwSt.). Frühbucher (bis sechs Wochen vor dem jeweiligen Seminar) erhalten 10 Prozent Rabatt. Im Preis enthalten sind Seminarunterlagen, Kaffeepausen, Erfrischungsgetränke und ein Mittagsimbiss. Teilnehmer erhalten eine Fortbildungsbescheinigung über 3,5 Stunden zur Vorlage nach § 15 FAO.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.wettbewerbszentrale.de/de/_seminare/?id=52

Quelle: wettbewerbszentrale.de, eigene Recherche

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