Domain-Newsletter

Ausgabe #928 – 02. August 2018

Themen: WHOIS – Facebook lotet Grenzen der DSGVO aus | NTIA – US-Regierung kämpft für liberales WHOIS | TLDs – Neues von .baidu, .islam und .pt | LG Köln – nur der Admin-C haftet privilegiert | UDRP – Software-Riese SAP streitet um sap.app | soulmate.com – seelenverwandt für US$ 160.000,- | New York – NameSummit in November 2018 verlegt

WHOIS – FACEBOOK LOTET GRENZEN DER DSGVO AUS

Das US-Unternehmen Facebook Inc. scheint die Grenzen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausloten zu wollen: über das Markenschutzunternehmen AppDetex richtete Facebook über 500 Anfragen an mehrere Domain-Registrare, um an nicht-öffentliche WHOIS-Daten zu gelangen. Großer Erfolg war der Aktion bisher noch nicht beschieden.

Wie das Branchenblog domainincite.com berichtet, hat sich AppDetex an eine nicht genannte Anzahl von Domain-Registraren gewandt und unter Berufung auf eine Verletzung von Facebook-Marken die Herausgabe sämtlicher nicht-öffentlicher WHOIS-Daten zum Domain-Inhaber gefordert, einschließlich aller Informationen zum Admin-C und zum Tech-C. Zur Begründung machte das Unternehmen geltend, dass Facebook diese Daten benötige, um eine Verletzung geistigen Eigentums zu untersuchen, zu verhindern, mit den rechtsverletzenden Parteien sowie relevanten Service-Dienstleistern in Kontakt zu treten und um rechtliche Maßnahmen gegen den Domain-Inhaber zu ermöglichen. Genannt werden dabei offenbar fünf Facebook-Marken, nämlich Facebook, FB, Instagram, Oculous und WhatsApp. Allerdings geht AppDetex mit dem Auskunftsverlangen noch einen Schritt weiter: die Registrare sollen zusätzlich mitteilen, welche anderen Domains auf den Inhaber der rechtsverletzenden Adresse bzw. dessen eMail-Adresse jeweils registriert sind. Auch zu diesen Domains möchte AppDetex dann Auskunft über alle nicht-öffentlichen WHOIS-Daten.

Zur Begründung dieses Verlangens beruft sich AppDetex auf Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Ein konkretes Auskunftsrecht gegenüber Domain-Registraren ergäbe sich dabei in Verbindung mit der „Temporary Specification for gTLD Registration Data“; dort stellt die Regelung 4.1 folgenden Grundsatz auf: „Registrar and Registry Operator MUST provide reasonable access to Personal Data in Registration Data to third parties on the basis of a legitimate interests pursued by the third party“, macht jedoch in wörtlicher Anlehnung an die DSGVO eine Ausnahme, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Allerdings hat diese Regelung nur vorübergehenden Charakter; eine endgültige Lösung steht noch aus.

Ans Licht der Öffentlichkeit kam der gesamte Vorgang, nachdem sich AppDetex in einem Schreiben vom 13. Juli 2018 bei ICANN beschwerte. Es seien keine effektiven Prozesse etabliert worden, die sicherstellen, dass die Registrare für einen Zugang zum nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten sorgen. Lediglich acht Registrare hätten auf die Anfrage überhaupt geantwortet, sieben davon jedoch, ohne die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die einzig positive Antwort hätte man von FBS Inc. erhalten; der seit 2013 ICANN-akkreditierte Registrar hat den Sitz aber in der Türkei, also nicht in der EU. Eine Spitze nicht verkneifen konnte sich der irische Registrar Blacknight Internet Solutions Ltd.; er gab an, die Auskunft erteilen zu wollen, wenn ihn ein irisches Gericht dazu verpflichte. AppDetex hat inzwischen angekündigt, seine Auskunftsverlangen fortzusetzen; auch diese Frage dürfte also möglicherweise vor einem Gericht landen.

Das Schreiben von AppDetex an ICANN finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1884

Quelle: domainincite.com

NTIA – US-REGIERUNG KÄMPFT FÜR LIBERALES WHOIS

Die US-Regierung hat angekündigt, die Restriktionen beim WHOIS-Zugang durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU bekämpfen zu wollen: nach Auffassung der National Telecommunications and Information Administration (NTIA) stellt die aktuelle Regelung einen „vollumfänglichen Sieg für Spammer und Betrüger“ dar.

In Handelssachen mag die US-Regierung ein neues Kapitel in ihrer Beziehung zur EU aufgeschlagen haben, doch in Sachen DSGVO liegt man über Kreuz. Darauf deutet zumindest eine Rede, die David J. Redl, Assistant Secretary der dem US-Wirtschaftsministerium unterstellten NTIA, anlässlich des Internet Governance Forum am 27. Juli 2018 in Washington hielt. Zwar hob er hervor, dass die Regierung unter Donald Trump ein starker Fürsprecher des Multistakeholder-Modells der Internet-Verwaltung sei. Der konsensorientierte Aufbau von unten nach oben schaffe Regelungen, denen im gesamten Ökosystem des Internets vertraut werde. Damit erneuerte Redl seine Position aus der Anhörung vor dem US-Senat, bei der er bereits vor seiner Ernennung betonte hatte, das Multistakeholder-Modell zu unterstützen und Versuche von autoritären Regimen, mehr Einfluss auf die Netzverwaltung zu nehmen, unterbinden zu wollen. Schon damals ließ er jedoch anklingen, dass sich die NTIA über das Governmental Advisory Committee (GAC) von ICANN dafür einsetzen wolle, das WHOIS-System in seiner alten Form beibehalten zu wollen.

Diese Ankündigung konkretisierte Redl nunmehr bei der Rede am Internet Governance Forum. Dort bezeichnete er die Neuerungen des WHOIS-Systems im Lichte der DSGVO als das drängendste Problem von ICANN. Die WHOIS-Informationen seien ein entscheidendes Werkzeug, um die Leute dafür zur Verantwortung zu ziehen, was sie online stellen. Wörtlich nannte Redl das WHOIS-System als „erste Linie“ zur Verteidigung von Rechten des Geistigen Eigentums. Gleichwohl hätten die europäischen Behörden angedeutet, dass die Erhebung der WHOIS-Informationen gegen die DSGVO verstoße; seit Ende Mai 2018 würden Registries und Registrare diese wichtigen Informationen daher nicht mehr zur Verfügung stellen. „This is an unmitigated victory for the spammers and scammers that plague consumers and businesses.“, so Redl. Die NTIA als auch die höchsten Ebenen der US-Regierung befinden sich deshalb in Gesprächen mit dem Europäischen Datenschutzausschuss, der EU-Kommission und EU-Mitgliedsstaaten, um für Aufklärung in der Community zu sorgen, während man an Mechanismen arbeitet, um Zugang zum nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Angaben zu schaffen. Diese Zugangsmechanismen seien von erheblicher Bedeutung, um den Bedürfnissen von Strafverfolgungsbehörden gerecht zu werden und für Cybersicherheit sowie einen Schutz von Rechten zu sorgen; dabei werde die NTIA eine Führungsrolle einnehmen.

Ob sich die US-Regierung damit zufrieden gibt, sich allein mit der Frage von Zugangsmechanismen zum WHOIS zu befassen, liess Redl offen. Zuletzt waren Stimmen in der US-Regierung laut geworden, die auf eine Rückgängigmachung der IANA-Transition abzielen. Auf eine öffentliche Anhörung zum künftigen Kurs der US-Regierung seien über 90 Kommentare eingegangen; diese werde man laut Redl nun auswerten und prüfen, ob konkrete Maßnahmen umzusetzen sind.

Die Rede von David J. Redl finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1881

Quelle: ntia.doc.gov

TLDS – NEUES VON .BAIDU, .ISLAM UND .PT

Aufruhr in Portugal: verschmähte Liebesmüh hat offenbar die Registry der Landesendung .pt zu einem Fall für die Strafverfolgungsbehörden werden lassen. Derweil bereitet .baidu die LivePhase vor, während sich .islam weiter gedulden muss – hier die Kurznews.

Die chinesische Baidu Inc., Verwalterin der neuen Top Level Domain .baidu, ist dem Live-Start ein gutes Stück näher gerückt. Am 21. Juli 2018 erteilte das chinesische Ministerium für Industrie und IT-Technologie seine Zustimmung, dass künftig unterhalb von .baidu Domains registriert werden dürfen. Dabei ist .baidu keine reine Markenendung; so fehlt im Registry-Vertrag der Verweis auf „Specification 13“, die für .brands einige Sonderregelungen vorsieht. Einen offiziellen Startplan gibt es aktuell noch nicht; von den insgesamt sieben registrierten .baidu-Domains ist nur eine einzige aktiv. Das würde sich mit der Freigabe für die chinesische Öffentlichkeit drastisch ändern: Laut Alexa gehört Baidu zu den fünf weltweit am häufigsten aufgerufenen Webseiten; in China ist das Unternehmen zudem mit einem Marktanteil von 63 Prozent Marktführer im Bereich Suchmaschinen.

Die türkische Asia Green IT System Bilgisayar San. ve Tic. Ltd. Sti. (AGIT), Bewerberin um die beiden neuen Top Level Domains .islam und .halal, sollte sich keine Hoffnung auf eine rasche Entscheidung machen. Das legt zumindest ein Schreiben der Kanlei Jones Day im Auftrag von ICANN nahe. Zwar konnte sich AGIT in einem IRP-Verfahren rechtskräftig gegen ICANN durchsetzen. ICANN sieht sich dennoch nicht verpflichtet, beide Bewerbungen nun durchzuwinken oder Gespräche über die Einführung aufzunehmen. Es liege jetzt vielmehr in den Händen des Board Accountability Mechanisms Committee (BAMC), unter Berücksichtigung einer gespaltenen Meinung des Regierungsbeirats Governmental Advisory Committee (GAC) eine Empfehlung zu erarbeiten, ob beide Bewerbungen fortgeführt werden sollen. Anders als im Falle von .amazon gäbe es auch keine Empfehlung des GAC, Gespräche mit betroffenen Ländern aufzunehmen. Vor allem .islam gilt als politisch heikel; so muss sich AGIT immer wieder anhören, die muslimische Gemeinschaft nicht zu repräsentieren. Zudem würden innerhalb des Islams verschiedene Schulen existieren, die völlig gegensätzliche Meinungen und Standpunkte vertreten können, was wiederum zu Konflikten führen könnte.

DNS.PT, Registry der portugiesischen Länderendung .pt, ist ins Fadenkreuz strafrechtlicher Ermittlungen geraten. Auf Veranlassung des vormaligen Koordinators des National Council on Cybersecurity (CNCS), Pedro Veiga, gehen Portugals Strafverfolgungsbehörden einem Verdacht illegaler Aktivitäten nach. Im Mittelpunkt steht ein Vergütungsmodell für die DNS.PT-Präsidentin Luisa Geifão, dessen Rechtmäßigkeit von Veiga angezweifelt wird. Zudem vermutet Veiga Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Erwerb des DNS.PT-Hauptquartiers bei Picoas im Zentrum von Lissabon für EUR 2,5 Mio.; dort sind 18 Personen beschäftigt. DNS.PT hat die Vorwürfe inzwischen als haltlos zurückgewiesen und seinerseits Anzeige wegen Verleumdung erstattet. Nicht auszuschliessen ist, dass hinter den Aktivitäten von Veiga erhebliche persönliche Enttäuschung steckt: im Jahr 2016 gab er seinen Posten bei CNCS auf, nachdem ihm die von Portugals Regierung zugesagte Übernahme des Managements von .pt letztlich verwehrt worden war.

Das ICANN-Schreiben zu .islam und .halal finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1882

Quelle: domainincite.com, icann.org, macaubusiness.com

LG KÖLN – NUR DER ADMIN-C HAFTET PRIVILEGIERT

Eine der möglicherweise letzten Entscheidungen zur Haftung des Admin-C für .de-Domains hat das Landgericht Köln (Urteil vom 03.04.2018, Az. 31 O 179/17) getroffen. Nach Abschaffung dieser Funktion durch die DENIC eG im Zuge der Datenschutzgrundverordnung hat das Gericht klargestellt, dass die privilegierte Haftung begrenzt bleibt.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben exklusive Lizenznehmerin einer deutschen Wort- und einer deutschen Wortbildmarke mit einer Priorität vom 05. November 2008, die unter anderem Schutz für Nahrungsergänzungsmittel geniessen. Der Beklagte ist Inhaber und zugleich Admin-C einer .de-Domain, über die er Produkte im Bereich Nahrungsmittel in englischer Sprache bewarb. Mit Anwaltsschreiben vom 11. April 2017 mahnte die Klägerin den Beklagten ab; der wiederum gab am 21. April 2017 zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.348,94. Der Beklagte machte geltend, dass es für einen markenrechtlichen Anspruch an einem hinreichenden Inlandsbezug fehle. Zudem bestritt er, dass die Klägerin exklusive Lizenznehmerin sei. Ferner wandte er ein, dass die .de-Domain treuhänderisch für eine russische Gesellschaft registriert worden sei, da die Domainrichtlinien der DENIC eG eine Registrierung von .de-Domains für ausländische Unternehmen nicht zulasse. Diese Gesellschaft betreibe den Internetauftritt und sei ausschließlich für die Inhalte verantwortlich.

Das Landgericht Köln vermochte sich von diesen Einwendungen jedoch nicht überzeugen zu lassen und sprach der Klägerin den Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten auf Grundlage der §§ 683, 677, 670 BGB zu. Für die Frage des Inlandsbezugs liess es das Landgericht ausreichen, dass die Domain durch die deutsche Endung .de eindeutig auf die Bundesrepublik ausgerichtet sei, ohne dass es auf einen inhaltlichen Bezug des Webseiteninhalts ankomme; schon in der Verwendung des Domain-Namens selbst liege die Verletzung. Domain-Namen, die zu einer aktiv verwendeten Website führen, komme in der Regel neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zu. Die Markenverletzung sei dem Beklagten zuzurechen. Eine täterschaftliche Begehung sei auf Grundlage des eigenen Vortrags des Beklagten zu bejahen, da er dadurch, dass er die Domain selbst im Auftrag der russischen Gesellschaft registrierte, die Gefahr einer Unklarheit darüber schuf, wer unter der Domain gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte musste sich daher so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt – respektive die angegriffenen Zeichen selbst verwendet – hätte. Er könne sich hingegen nicht auf eine Haftungsprivilegierung berufen, wie sie für den Admin-C anerkannt wird, da der Beklagte selbst Domain-Inhaber sei. Durch die behauptete „Strohmann“-Funktion des Beklagten werde die Möglichkeit, das für den Webseiteninhalt tatsächlich verantwortliche Unternehmen in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt. Eine Privilegierung des Beklagten musste daher ausscheiden, da er durch die Registrierung an der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für die Verletzung von Rechten Dritter mitgewirkt hat.

Keine Probleme hatte das Landgericht auch mit der Höhe der Abmahnkosten. So sei der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden, und auch der Streitwert von EUR 100.000,- fand die Zustimmung des Gerichts. Der Kammer sei aus anderen Verfahren bekannt, dass die Produkte der Klägerin nachgeahmt werden, weshalb von einem beträchtlichen wirtschaftlichen Wert auszugehen sei. Eine Verdoppelung des regelmäßig für eine Markenverletzung angesetzten Gegenstandwertes in Höhe von EUR 50.000,- erscheine insoweit nicht unangemessen.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1883

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

UDRP – SOFTWARE-RIESE SAP STREITET UM SAP.APP

Der Software-Riese SAP durfte sich mit dem Anbieter einer noch zu erstellenden „Sports Administration Platform“ um die Domain sap.app streiten. Der Gegner berief sich darauf, dass das Akronym „SAP“ für zahlreiche Unternehmen stehe.

Die SAP SE aus Walldorf sah ihre Rechte durch den Domain-Namen sap.app verletzt und leitete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO ein. SAP ist seit 1972 aktiv und Marktführer im Bereich Buchhaltungssoftware. Das Unternehmen hat über 91.000 Mitarbeiter und 388.000 Kunden in über 180 Ländern. SAP liegt auf Platz 21 der 100 besten Marken. Das Unternehmen stützte sich im UDRP-Verfahren auf sein Markenrecht und führte die üblichen Argumente gegen den Gegner an. Die erst kürzlich registrierte Domain sap.app wies eine Parking-Seite auf. Der Gegner, Moritz Honig (VCSB Ltd.) mit Sitz auf Malta, hielt den Vorwürfen SAPs entgegen, dass er als Programmierer eine Plattform für mobile Anwendungen für die Sport-Industrie entwickele, die unter dem Akronym SAP für „Sports Administration Platform“ unter sap.app erreichbar sein soll. Bei „SAP“ handele es sich um ein Drei-Zeichen-Akronym, das hunderte potentielle Bedeutungen habe und von zahlreichen Dritten genutzt werde. Mit der Registrierung von sap.app habe er nie auf die Marke der Beschwerdeführerin gezielt. Das passive Halten der Domain begründe nicht zwingend die Bösgläubigkeit auf seiner Seite, und ein komplexes Softwareprojekt wie das seine brauche eben seine Zeit. Die unter der Domain angezeigte Parking-Seite habe keinen Bezug zur Beschwerdeführerin hergestellt. Als Entscheider wurde der britische Rechtsanwalt Steven A. Maier eingesetzt.

Maier kam hier schnell zu dem Ergebnis, der Beschwerde von SAP stattzugeben, weil der Gegner letztlich keinen Beleg für die von ihm intendierte Plattform vorgelegt hatte (WIPO-Case No. D2018-1346). Da der Gegner selbst zugab, dass Marke und Domain identisch seien, konnte Maier deren Identität kurz bestätigen. Er widmete sich dann dem zweiten Element der UDRP und prüfte die Berechtigung des Gegners an der Nutzung der Marke „SAP“. Dessen Argument, wonach das Kürzel ein Drei-Zeichen-Akronym darstelle, das viele verschiedene Bedeutungen haben könne, akzeptierte Maier, jedoch blieb für ihn die Frage offen, ob der Gegner sap.app in Kenntnis und ganz gezielt auf die Marke der Beschwerdeführerin hin registriert hatte, oder allgemein im Hinblick auf ein „bona fide“-Geschäft. Der Gegner behauptete zwar, dass sich sap.app auf die erst im Entstehen befindliche „Sports Administration Platform“ beziehe, doch weise weder die Domain selbst darauf hin, noch legte er irgendwelche Belege dafür vor, dass dem so sei. Das war aus Maiers Sicht zu wenig für einen Nachweis eines gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen, weshalb er dem Gegner keine eigenen Rechte oder ein berechtigtes Interesse an der Nutzung des streitigen Zeichens zuschreiben konnte. Schließlich bestätigte sich für Maier auch das Element der Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners, da er davon ausgehen musste, dass dieser als Programmierer die Beschwerdeführerin und deren Marke bei Registrierung der Domain kannte und es wahrscheinlich ist, dass er diese Domain gerade in der Absicht registrierte, Nutzen aus einer vermeintlichen Verbindung der Beschwerdeführerin mit der Domain sap.app zu ziehen. Aus diesem Grunde bestätigte Maier die Bösgläubigkeit des Gegners. Damit waren alle drei Elemente der UDRP erfüllt, und Maier entschied auf Übertragung der Domain auf SAP.

Letztlich macht der Fall deutlich, dass so eine Entscheidung auch gegen den Inhaber einer Akronym-Marke ausgehen kann, wenn ein Gegner den tatsächlichen Nachweis liefert, dass er an einem tatsächlichen Projekt, für dessen Namensgebung das Akronym Pate stand, arbeitet. Zumindest würde es in so einem Falle für den Entscheider schwieriger, gegen den Domain-Inhaber zu argumentieren.

Das Urteil zu sap.app finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1885

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

SOULMATE.COM – SEELENVERWANDT FÜR US$ 160.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte mit soulmate.com zu einem Preis von US$ 160.000,- (ca. EUR 136.752,-) zumindest einen Glanzpunkt. Hier und da gab es aber auch unter anderen Endungen freundliche Preise.

Mit soulmate.com, die US$ 160.000,- (ca. EUR 136.752,-) erzielte, legte .com wieder den höchsten Preis für eine Domain vor. Im Januar 2011 konnte soulmate.com nur US$ 100.000,- (seinerzeit ca. EUR 76.923,-) verbuchen, was aber auch schon ein stolzes Sümmchen darstellt. Mit deutlichem Abstand etablierte sich damn.com mit dem Preis von US$ 65.000,- (ca. EUR 55.556,-) auf gutem Niveau und konnte sich um mehr als 100 Prozent gegenüber dem zuletzt gezahlten Kaufpreis von US$ 30.000,- (seinerzeit ca. EUR 22.970,-) steigern. Die weiteren .com-Preise bewegten sich unter US$ 30.000,-.

Die Exoten-Endung .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) sahnte diesmal ab. Mit mix.io für US$ 12.500,- (ca. EUR 10.684,-) und shopping.io für US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-) erzielte sie die höchsten Preise unter den Länderendungen, und fünf weitere .io-Deals sorgten für die Masse. Eine montenegrinische Domain konnte sich auf Platz drei retten: hola.me erzielte US$ 8.500,- (ca. EUR 7.265,-), gefolgt von der mexikanischen fragrancenet.mx für US$ 6.999,- (ca. EUR 5.982,-). Die deutsche Endung sprang erst bei EUR 3.000,- mit ebike-shop.de ein und zog die um einen Euro günstigere ebikeshop.de für EUR 2.999,- nach sich. Das sollte man jetzt nicht als Beleg dafür nehmen, dass Bindestrich-Domains in Deutschland höher bewertet werden.

Auch die neuen Endungen boten erfreuliche Zahlen, angefangen mit host.app, die sehr schöne EUR 12.000,- erzielte, und gefolgt von liberty.global mit US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-). Interessant ist der Verkauf von storental.dental für EUR 3.490,-: wir erinnern uns nicht, schon vorher einer verkauften .dental-Domain begegnet zu sein. Die klassischen generischen Endungen enttäuschten mit baseball.net, die lediglich US$ 15.100,- (ca. EUR 12.906,-) erzielte, obwohl ihr Preis im April 2008 noch bei US$ 52.500,- (ca. EUR 33.623,-) lag. Seinerzeit wechselte sie bei einer T.R.A.F.F.I.C.-Auktion den Inhaber. Anders verlief die Entwicklung von shooting.net, die nun treffliche US$ 6.000,- (ca. EUR 5.128,-) einbrachte, während sie im März 2010 lediglich US$ 2.050,- erzielte und nur drei Wochen zuvor im Februar 2010 US$ 1.655,- kostete. Auch die Domain hola.net, die mit US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-) im Rennen war, hat eine Vorgeschichte. Sie erbrachte im April 2016 nur US$ 2.000,-. Wieder war es also die Endung .com, die mit soulmate.com für die wirklich gute Zahl der Woche sorgte.

Länderendungen
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mix.io – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.684,-)
shopping.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-)
how.io – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.410,-)
trading.io – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.128,-)
owl.io – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.273,-)
litecion.io – US$ 4.250,- (ca. EUR 3.632,-)
ipaddress.io – US$ 2.501,- (ca. EUR 2.138,-)

hola.me – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.265,-)
fragrancenet.mx – US$ 6.999,- (ca. EUR 5.982,-)
delos.com.au – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)
ocd.co.uk – GBP 3.304,- (ca. EUR 3.717,-)
kal.in – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.419,-)
plasticsurgery.in – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.419,-)
ebike-shop.de – EUR 3.000,-
ebikeshop.de – EUR 2.999,-
debut.ca – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.563,-)
lueftingstechnik.de – EUR 2.550,-
official.fm – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.222,-)
wvl.be – EUR 2.199,-
kunsthandwerk.at – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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host.app – EUR 12.000,-
liberty.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-)
dgl.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.103,-)
storental.dental – EUR 3.490,-
funnel.media – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.026,-)

Generische Endungen
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baseball.net – US$ 15.100,- (ca. EUR 12.906,-)
shooting.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.128,-)
hola.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)
knpcdom.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)
pwp.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)
lattice.org – US$ 4.499,- (ca. EUR 3.845,-)
tether.org – US$ 3.578,- (ca. EUR 3.058,-)
usedvehicle.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.991,-)
migrate.org – US$ 3.051,- (ca. EUR 2.608,-)
whatismyip.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.564,-)
humane.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.393,-)
couponcode.org – US$ 2.650,- (ca. EUR 2.265,-)
schuhmacher.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.709,-)

.com
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soulmate.com – US$ 160.000,- (ca. EUR 136.752,-)
damn.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 55.556,-)
oys.com – US$ 28.800,- (ca. EUR 24.615,-)
lawnmowers.com – US$ 28.100,- (ca. EUR 24.017,-)
fountainpens.com – US$ 26.600,- (ca. EUR 22.735,-)
discrimination.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 19.658,-)
ivypay.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 18.803,-)
malpracticesettlements.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.094,-)
localhero.com – EUR 16.000,-
yzk.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 14.530,-)
awakened.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.821,-)
videospace.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.256,-)
convicted.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-)
postre.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-)
fscloud.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.546,-)
razerpay.com – US$ 9.449,- (ca. EUR 8.076,-)
searchweb.com – US$ 8.888,- (ca. EUR 7.597,-)
bingoboom.com – US$ 8.775,- (ca. EUR 7.500,-)
isei.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-)
jsigroup.com – US$ 7.350,- (ca. EUR 6.282,-)
goworking.com – US$ 6.435,- (ca. EUR 5.500,-)
staffzone.com – US$ 5.828,- (ca. EUR 4.981,-)
oilworx.com – US$ 5.250,- (ca. EUR 4.487,-)
bizbase.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

NEW YORK – NAMESUMMIT IN NOVEMBER 2018 VERLEGT

Die für Anfang August 2018 in New York angekündigte „NameSummit – A Digital Branding Conference“ wird in den November 2018 verschoben. Die Marketing-Veranstaltung wendet sich an Markeninhaber, Start-Ups sowie Influencer und bietet zwei Tage vollgesteckt mit Seminaren und Workshops.

Für August angekündigt, wurde kürzlich bekannt, dass sich die NameSummit auf den 05. und 06. November 2018 nach hinten verschiebt. Auf Empfehlungen von Vortragenden und Sponsoren, die einen Herbsttermin für besser erachteten, da sie den Sommer zum Ausspannen und langsamer treten nutzen wollten, verschoben die Veranstalter den Termin für die NameSummit darauf nach hinten. Veranstaltungsort bleibt dabei New York City. Mit der NameSummit wollen die Gründer Steven Kaziyev und Jason Schaeffer Start-Ups, Influencern und jedem helfen, den Überblick über die digitale Markenlandschaft zu bewahren. Schaeffer teilte Anfang des Jahres gegenüber dnjournal.com mit, dass in diesem Jahr die neuen Domain-Endungen besondere Aufmerksamkeit erhalten. Eine Agenda steht online, sie datiert jedoch noch auf den Augusttermin.

Inhaltlich findet man, was die NameSummit verspricht: Vorträge zum Umgang mit der Internetpersönlichkeit und dem Internetbranding. Auch eine Diskussionsrunde zur neuen Endung von New York City (.nyc) unter dem Titel „A New York State of Mind – .NYC Branding and Creating a Global/Local Brand“ findet sich dort angekündigt. Inwieweit sich an der Agenda durch die Verschiebung der NameSummit vom August in den November 2018 etwas ändert, ist derzeit nicht erkennbar. Über die Anfang des Jahres angekündigte Ergänzung der NameSummit um „Pitch Global“, bei dem Innovatoren ihre Ideen auf der Bühne vorstellen und ein Expertengremium diese vor Publikum bewerten, findet man derzeit nichts auf der Informationsseite der NameSummit. So oder so erwarten die Teilnehmer zwei Tage mit Seminaren und Workshops zu den Themen Branding, Namenswahl, neue Domain-Endungen, Blockchain und anderem. Als Sprecher für die Veranstaltung sind unter anderem bereits Lori Anne Wardi und Tony Kirsch (beide Neustar), Timothy Jordan (Google), Jeff Sass (.club) und viele andere benannt.

Die NameSummit 2018 findet am 05. und 06. November 2018 in New York im The Westin Times Square, 270 West 43rd Street, New York, NY 10036 statt. Die Frühbuchertickets sind noch immer erhältlich, sie kosten US$ 299,-. Die Ticketpreise steigen ab 01. Oktober auf US$ 499,-; ab 05. November liegen die Preise bei US$ 699,-.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://namesummit.com

Quelle: namesummit.com, dnjournal.com

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