Domain-Newsletter

Ausgabe #926 – 19. Juli 2018

Themen: WHOIS-Streit – EPAG kontert ICANN-Vorwürfe | Hackerangriff – Datenpanne bei DomainFactory | TLDs – News von .eu, .pharmacy und .vista | NAF – unfairer Kampf um fairmarkets.com | UDRP – Neu listet domainer-freundliche Richter | inception.com – alles begann mit US$ 550.000,- | INTA – Asia-Pacific Conference 2018 im Oktober

WHOIS-STREIT – EPAG KONTERT ICANN-VORWÜRFE

Der Bonner Domain-Registrar EPAG Domainservices GmbH hat im Zuge der juristischen Auseinandersetzung mit der Internet-Verwaltung ICANN scharf gekontert: in einem Schriftsatz vom 10. Juli 2018 warf EPAG der Netzverwaltung Unvermögen vor, auf die Neuerungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu reagieren.

Am 25. Mai 2018 hatte ICANN beim Landgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und darin begehrt, dass es EPAG unterlassen möge, als ICANN-akkreditierter Registrar Domains unter generischer Endung anzubieten und/oder zu registrieren, ohne dabei Name, Postanschrift, eMail-Adresse, Telefonnummer und (sofern vorhanden) Telefaxnummer des administrativen und/oder des technischen Kontakts zu erheben. Diesen Antrag wies das Landgericht am 29. Mai 2018 zurück, da ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte ICANN sofortige Beschwerde ein und führte unter anderem an, dass der Sachverhalt Fragen grundsätzlicher Art aufwerfe, weshalb eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH erfolgen müsse. Dies wiederum nahm das Landgericht in Bonn zum Anlass, EPAG die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Die Stellungnahme vom 10. Juli 2018 liegt mittlerweile vor und sie spart nicht mit Kritik an ICANN. Auf 39 Seiten führt EPAG, anwaltlich vertreten durch die Kanzleien Rickert und Fieldfisher, aus, dass der Rechtsstreit Ergebnis des Unvermögens von ICANN sei, die eigenen Praktiken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit europäischem Datenschutzrecht zu prüfen und anzupassen. Man habe gedacht, mit einigen minimalinvasiven Korrekturen die – schon seit 2003 dokumentierten – Bedenken der europäischen Datenschutzbehörden ausräumen zu können, um das bestehende WHOIS-System in größtmöglichem Umfang beizubehalten. Jedoch stelle die DSGVO einen Paradigmenwechsel dar und verlange mehr als einige kosmetische Änderungen. Die Datenverarbeitung durch ICANN verstoße gegen das Gebot der Zweckbindung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO sowie gegen das Verbot der Datenminimierung aus 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Zudem würde EPAG mit der Übermittlung der Daten gegen Art. 44ff DSGVO verstoßen; diese Normen regeln die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen. Vor allem aber: Die ersten Praxiserfahrungen würden belegen, dass die Überprüfung des Datenverarbeitungsprozesses auf Grundlage der DSGVO den Registrierungsvorgang nicht beeinträchtige; insbesondere könne EPAG ohne Rückgriff auf die streitgegenständlichen Daten Domains registrieren, verlängern oder übertragen, ohne dass es zu Beeinträchtigungen für die Kunden gekommen sei. Nur in einem stimme man ICANN zu: auch EBPAG bejahe eine Vorlagepflicht an den EuGH, sollte es auf Vorschriften der DSGVO in entscheidungserheblicher Weise ankommen.

Ohne auf die Ausführungen von EPAG einzugehen, hat ICANN ebenso nachgelegt. In einem Schriftsatz vom 11. Juli 2018 geht die Internet-Verwaltung vor allem auf das Schreiben des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom 05. Juli 2018 ein, in dem der Nachfolger der Artikel-29-Datenschutzgruppe eine Reihe von Fragen zum WHOIS beantwortet hat. Nach Ansicht von ICANN habe der EDSA damit in allen streitrelevanten Position zu Gunsten von ICANN bezogen und vor allem bestätigt, dass eine Erhebung von Daten des Admin-C und des Tech-C nicht im Widerspruch zur DSGVO steht. Die DSGVO könne daher nicht als Rechtsgrundlage dienen, um die Erfüllung vertraglicher Pflichten abzulehnen. Ob und wie das Gericht unter Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens beider Parteien entscheidet, ist noch nicht absehbar; die Entscheidung dürfte aber in Kürze fallen.

Die Stellungnahme von EPAG finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1872

Das Schreiben des Europäischen Datenschutzausschusses finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1868

Weitere Informationen zu dem Rechtsstreit finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1840

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: icann.org, eigene Recherche

HACKERANGRIFF – DATENPANNE BEI DOMAINFACTORY

Nach einem Bericht des Online-Magazins heise.de ist der in Ismaning bei München ansässige Webhoster DomainFactory GmbH Ziel eines Hackerangriffs geworden. Zumindest vorübergehend sollen Daten tausender Kunden öffentlich abrufbar gewesen sein. Kunden von DomainFactory sollen vorsorglich ihr Passwort ändern.

„Datenleck bei Domainfactory: Hacker knackt Systeme, lässt Kundendaten mitgehen“ – unter dieser Schlagzeile wies heise.de am 6. Juli 2018 zum ersten Mal auf eine Panne bei DomainFactory, einem der grössten Webhosting-Unternehmen im deutschsprachigen Raum und Teil von GoDaddy Inc., hin; weitere Berichte folgten. DomainFactory hat den Vorgang mittlerweile untersucht und eine Reihe von Informationen veröffentlicht. Demnach behauptete am 3. Juli 2018 ein Nutzer im DomainFactory-Forum, Zugang zu Kundendaten zu haben. Hintergrund war nach den Recherchen von heise.de ein Streit des nach eigenen Angaben aus Österreich stammenden Angreifers mit einem Dritten um einen angeblich siebenstelligen Betrag. Das Ergebnis einer ersten Untersuchung von DomainFactory war, dass nach einer Systemumstellung, die Ende Januar 2018 erfolgte, unbeabsichtigt bestimmte Kundeninformationen für außenstehende Dritte über einen Datenfeed zugänglich waren. Dieser Datenfeed wurde ausgelöst, wenn Kunden an ihren Kundenkonten Änderungen vorgenommen hatten, die beim Speichern jedoch Systemfehler ausgelöst haben. Die Informationen in dem Datenfeed umfassten Kundenname, Firmenname, Kundennummer, Kunden-E-Mail-Adresse, Anschrift, Telefonnummer, Telefon-Passwort, Bankname und Kontonummer (z.B. IBAN oder BIC) sowie den SchufaScore. Der Feed enthielt keine weiteren Zahlungsdaten. Der Datenfeed wurde unmittelbar nach Entdeckung geschlossen; auch das Forum wurde rasch geschlossen, um einen weiteren Zugang zu diesen Informationen zu verhindern.

DomainFactory hat eine externe Sicherheitsfirma beauftragt, um sich auf die Schadensbegrenzung konzentrieren zu können, um eine forensische Analyse der Situation vornehmen und um weitere möglicherweise problematische Systeme zu erkennen und gegebenenfalls zu schließen. Zudem wurde die Authentifizierung für telefonische Anfragen mit dem Telefon-Passwort gesperrt. Außerdem wurden sämtliche Zugangsdaten von Mitarbeitern und alle sonstigen systemrelevanten Passwörter abgeändert. Schließlich wurden die Datenschutzbehörde, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und alle Kunden über die Datenpanne informiert. Man geht derzeit davon aus, dass der unbefugte Zugriff durch eine Einzelperson erfolgte; es gibt keine Hinweise, dass weitere Personen Zugriff auf die DomainFactory-Systeme hatten. Man könne aber noch nicht feststellen, auf welche Kundendaten der Angreifer zugegriffen hat. Sämtlichen Kunden wird vorsorglich empfohlen, ihre Passwörter bei DomainFactory so schnell wie möglich abzuändern. Ferner sollten Kunden ihre Bankkontoauszüge überwachen und bei verdächtigen Kontobewegungen in Erwägung ziehen, die Polizei zu verständigen.

Nicht erst mit Anwendung der Datenschutzgrundverordnung sollte das Thema Datensicherheit allgemein eine höhere Priorität geniessen. Das BSI hat eine Reihe von Vorgaben für die praktische Passwortgestaltung veröffentlicht, die dabei helfen sollen, die Sicherheit der Zugangs- und Zugriffsrechteverwaltung eines EDV-Systems entscheidend zu verbessern. Insoweit sollte der aktuelle Vorfall nicht nur für Kunden von DomainFactory ein Anlass sein, ihre eigene Datensicherheit zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.

Die Kundeninformation von DomainFactory finden Sie unter:
> http://status.df.eu/

Die BSI-Regelungen des Passwortgebrauchs finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1875

Quelle: heise.de, df.eu, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .PHARMACY UND .VISTA

ICANN verschickt erneut einen blauen Brief: diesmal erwischte es .pharmacy, bei der es Unregelmäßigkeiten bei der Registrierung gegeben haben soll. Informativer gibt sich derweil EURid, die mit einer Brexit-Website zu .eu aufklärt, während .vista das Domain Name System verlässt – hier unsere Kurznews.

Die .eu-Registry EURid geht in Sachen Brexit in die Offensive: mit einer eigenen Informationsseite will EURid über die aktuellen Entwicklungen informieren. Nach bisher unbestätigten Meldungen soll EURid den Fahrplan für den Austritt von Großbritannien aus dem Kreis der registrierungsberechtigten Personen bereits im Juni 2018 vorgestellt haben. Demnach sollen alle .eu-Domains, die derzeit noch auf Personen mit Sitz in Großbritannien registriert sind, spätestens am 30. März 2019 gelöscht werden. Sämtliche Sachstandsmeldungen stehen aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass keine gegenteilige Ausscheidensregelung auf politischer Ebene gefunden wird. Parallel arbeitet EURid allerdings weiter an dem konkreten Ausstiegsszenario, und hat sich hierzu mit zahlreichen Fragen an die EU-Kommission gewandt. Unter anderem möchte EURid wissen, bis wann man mit einer endgültigen Entscheidung rechnen kann, und ob es Ausnahmen für Personen gibt, die ihren Sitz in Nord-Irland, Gibraltar oder britischen überseeischen Gebieten haben. Die betroffenen Domain-Inhaber können sich dort nun ab sofort über den aktuellen Stand informieren.

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die „National Association of Boards of Pharmacy“, Registry der Top Level Domain .pharmacy, wegen einer Verletzung des Registry-Agreements (RA) abgemahnt. ICANN stört sich daran, dass .pharmacy auf seiner Website keinen Kontakt für Beschwerden benenne, und zudem in intransparenter Weise betrieben werde. Letztgenannter Vorwurf geht offenbar auf ein Public Interest Commitment Dispute Resolution Procedure (PICDRP)-Verfahren zurück, das Canadawide Pharmacy Ltd. eingeleitet hatte, nachdem dem Unternehmen die Registrierung der Domain canadawidepharmacy.pharmacy untersagt worden war. Die Registry hatte unter anderem geltend gemacht, dass Canadawide Pharmacy in geschäftlicher Verbindung mit Apotheken gestanden haben soll, die Arzneimittel in Gegenden gesandt haben, in denen sie keine Lizenz innehatten; den Nachweis konnte die Registry dafür aber nicht liefern. Die „National Association of Boards of Pharmacy“ hat nun Zeit bis 11. August 2018, die abgemahnten Verstöße abzustellen.

Vistaprint Limited, Registry der Marken-Endung .vista, hat die Internet-Verwaltung ICANN um eine vorzeitige Vertragsauflösung gebeten. In einem Schreiben vom 13. Juli 2018 berief sich Vistaprint auf Sektion 4.4 b) des Registry-Agreements (RA), das eine jederzeitige Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Die Domain war im Juni 2015 delegiert worden; mit Ausnahme der obligatorischen Adresse nic.vista verzeichnet sie aber keine Registrierungen. Etwas verwunderlich ist, dass Vistaprint die Endung .vistaprint behalten möchte; die ungleich längere Variante kommt allerdings aktuell auch nur auf neun registrierte Domains. Zudem kämpft das Unternehmen, das sich auf Dienstleistungen für Visitenkarten, Briefpapier und Werbematerialien spezialisiert hat, noch mit ICANN um die nTLD .webs, die sich in einem „contention set“ mit .web befindet. Die Anzahl der freiwilligen .brand-Rückzüge steigt damit auf 36 an.

Die Informationsseite von EURid zum Brexit finden Sie unter:
> https://eurid.eu/en/register-a-eu-domain/brexit-notice/

Die ICANN-Abmahnung zu .pharmacy finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1873

Das Kündigungsschreiben zu .vista finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1874

Quelle: eurid.eu, icann.org

NAF – UNFAIRER KAMPF UM FAIRMARKETS.COM

Eine australische Unternehmung mit Plänen für ein Finanzinformationsangebot sah ihre Rechte durch die Domain fairmarkets .com verletzt und startete, nachdem Kaufanfragen gegenüber dem Domain-Inhaber gescheitert waren, ein UDRP-Verfahren. Der die Domain innehabende Finanzexperte konterte hart.

Die australische ILQ Australia Pty Ltd, eine Finanzdienstleisterin, vertreten von einem Mitarbeiter, sah ihre Markenrechte durch die Domain fairmarkets.com verletzt. Sie versuchte, die Domain vom Inhaber, John Gidman, zu erwerben. Der hatte die Domain im Oktober 2014 für US$ 3.788,- ersteigert und nutzte sie seitdem nicht. Auf die Kaufangebote reagierte Gidman zunächst nicht, wodurch sich die Beschwerdeführerin genötigt sah, ihren Preis zu erhöhen. Schließlich bat Gidman um ein finales Angebot. Daraufhin erhob die ILQ die Beschwerde vor dem National Arbitration Forum (NAF). Gidman hielt entgegen, die Beschwerdeführerin habe ihr Markenrecht nicht belegt, es bestünde überhaupt kein Markenrecht. Und wenn es doch bestünde, so könne man nicht von einer Verwechslungsgefahr sprechen, da es sich bei „fairmarkets“ um einen beschreibenden Begriff handele. Er selbst habe als Finanzexperte ein berechtigtes Interesse an der Domain und arbeite daran, die Domain in Zusammenhang mit der Namensbedeutung zu nutzen. Zudem habe er ein Recht, die Domain zu verkaufen. Schließlich meinte er, es liege ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) vor. Als Entscheider wurde vom NAF der britisch-australische Jurist Debrett G. Lyons bestellt.

Lyons exerzierte die komplette Prüfung dieses Falles durch, obwohl die Beschwerde bereits am ersten Element der UDRP scheiterte (NAF Claim Number: FA1806001790689). Er vermochte beim besten Willen kein Markenrecht auf Seiten der Beschwerdeführerin erkennen. Eine eingetragene Marke hält sie nicht, und die behauptete Nutzungsmarke vermochte sie nicht zu belegen. Ihr Vortrag erschöpfe sich darin, dass sie sich selbst als „Fair Market Traiding“ bezeichne und Sätze wie „Fair Market Trading has, since the beginning of 2016 been involved in the development of financial technology, namly, the company, BrokerMate Pty Ltd“ in die Welt setze, und das „Fair Market Trading“ ihr neues Finanzprodukt starten möchte. Auch eigene Recherchen von Lyons führten zu keinem besseren Ergebnis: weder bei Bloomberg finde man entsprechende Informationen, noch böten die Domains fairmarkets.com.au und fair.markets Inhalte, noch finde man auf der von der Beschwerdeführerin betriebene Webseite unter brokermate.com.au irgendwo den Begriff „Fair Markets“. Mit einer Bemerkung ziele sie lediglich auf zukünftige Aktivitäten, aber nicht auf frühere. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für eine bestehende Marke erbracht, und das Verfahren sei an dieser Stelle eigentlich zu beenden. Da aber, so Lyons, der Gegner den Antrag auf Feststellung eines RDNH beantragt hatte, müsse er die Sache weiter prüfen.

Bei der Frage nach dem Recht oder legitimen Interesse des Gegners an der Nutzung der Domain ergebe sich zwar, dass der Gegner selbst keine Marke „FAIR MARKETS“ innehabe und auch nicht unter diesem Namen bekannt sei, geschweige denn die Domain vor dem UDRP-Verfahren Inhalte aufwies. Doch zeige sich, dass der Gegner ein Experte auf dem Gebiet der Finanzmärkte ist, zahlreiche Artikel und andere Dokumente dazu veröffentlicht und bereits vor dem US-Kongress gesprochen hat. Zudem habe der Gegner erklärt, von einer Marke „FAIR MARKETS“ nichts gewusst zu haben, was nachvollziehbar sei, da es keinen Hinweis auf eine solche Marke gäbe, geschweige denn im Oktober 2014 gab. Und da der Gegner für sein Geschäft steht, hatte Lyons auch keinen Zweifel daran, dass er die Domain in diesem Bereich nutzen wolle. Auch stellte Lyons keine Bösgläubigkeit seitens des Gegners fest. Die Beschwerdeführerin habe den Gegner mehrfach angeschrieben und Kaufangebote unterbreitet, der freilich nicht darauf reagierte. Das sei nicht als Methode, den Preis zu erhöhen zu verstehen, sondern als schlichtes Desinteresse am Verkauf der Domain. Die Frage nach einem finalen Angebot spreche von einem Geschäftsangebot angesichts der überlappenden Interessen der Parteien, aber nicht von Bösgläubigkeit seitens des Gegners. Somit vermochte die Beschwerdeführerin keine der drei Elemente der UDRP zu belegen.

Was nun das RDNH betreffe, so zeige das Verhalten der Beschwerdeführerin, dass sie die UDRP missbrauchte, um unberechtigt an die Domain fairmarkets.com zu kommen. Ihr hätte zumindest klar sein müssen, dass sie kein Markenrecht belegen könne. Außerdem war ersichtlich, dass der Gegner berechtigte Interessen an der Domain habe, soweit man die WHOIS-Daten für eine Internetsuche herangezogen hätte. Aber diese Internetsuche habe die Beschwerdeführerin gar nicht erst angestellt, wie sich aus der Korrespondenz der Parteien ergebe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gleichwohl das UDRP-Verfahren einleitete, zeige, dass sie bösgläubig agierte. Und ihre haltlosen Vorwürfe hinsichtlich der angeblichen Bösgläubigkeit des Gegners brächten das Fass zum Überlaufen. Damit bestätigte Lyons das Reverse Domain Name Hijacking.

Die Entscheidung des NAF zu fairmarkets.com finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1790689.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com. eigene Recherche

UDRP – NEU LISTET DOMAINER-FREUNDLICHE RICHTER

Domain-Anwalt Howard Neu führt seit einigen Jahren Listen von UDRP- und URS-Entscheidern (Panelisten) bei WIPO und NAF, die Streitbeilegungsverfahren zugunsten von Domain-Investoren entscheiden. Dieser Tage legte er die aktuelle Liste für WIPO-Panelisten vor.

Howard Neu ist kein Unbekannter im Domain-Business, ist er doch mitverantwortlich für die Mutter aller Domainer-Konferenzen, die T.R.A.F.F.I.C., die er zusammen mit Domain-King Rick Schwartz in die Welt rief und lange Jahre mit ihm organisierte. Als Kenner der Domain-Investoren-Landschaft sowie der juristischen Nöte von Domainern im Falle von UDRP-Verfahren, initiierte er Listen von UDRP-Entscheidern, die domainer-freundliche Entscheidungen treffen. Nach seiner Ansicht hilft die Kenntnis von freundlichen Entscheidern Gegnern eines UDRP-Verfahrens, gegebenenfalls ein Gremium aus drei Panelisten zu beantragen, um die eigenen Chancen im Verfahren zu erhöhen.

Zur aktuellen Halbjahresliste für WIPO-Entscheider teilt Neu mit, dass 63 unterschiedliche Entscheider unabhängig voneinander zugunsten von Domain-Investoren entschieden haben. 21 dieser Entscheider stellten zudem Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest, was gegenüber dem 2. Halbjahr 2017, das 25 RDNH-Entscheidungen aufwies, etwas abfällt. Es finden sich drei Listen, deren erste das 1. Halbjahr 2018 umfasst, während die 2. Liste sich auf die vergangenen 12 Monate und die 3. auf den Gesamtzeitraum der UDRP bezieht. Während es im 1. Halbjahr 2018 deutliche Positionswechsel unter den Entscheidern gab, zeigen die beiden Listen über längere Zeiträume mehr Konstanz. Neben den Namen der Panelisten finden sich die Anzahl ihrer Entscheidungen und der RDNH-Entscheidungen, sowie der frühere Ranglistenplatz. So übernahm im ersten Halbjahr 2018 John Swinson die Führung mit 7 domainer-freundlichen Entscheidungen, von denen eine auch die Feststellung eines RDNH umfast. Die frühere „Nummer 1“, Adam Taylor, fiel auf Platz 11 zurück. Doch führt Taylor nach wie vor die Liste der vergangenen 12 Monate an, mit 13 domainer-freundlichen Entscheidungen, die auch Tony Willoughby an zweiter Position aufweist. Über die Jahre ist als der domainer-freundlichste Entscheider Neil Brown mit 96 positiven Entscheidungen vermerkt, vor Tony Willoughby mit 72 Entscheidungen und Richard Lyon mit 60 Entscheidungen.

Es lohnt sich, die verschiedenen Listen zu durchstöbern, die Neu zur Verfügung stellt. Ob allerdings diese Listen wirklich weiterhelfen, bleibt die Frage. Letztlich kommt es immer auch auf die Umstände des Einzelfalles und darauf an, wie überzeugend der Gegner seine Rechte verteidigt. Entscheider sind sicher nicht frei von Vorurteilen und Prinzipien, die sie bei ihrer Bewertung des jeweiligen Sachverhalts und der Rechtslage auch leiten. Dass für den Gegner eines UDRP-Verfahrens ein guter Rechtsvertreter mitausschlaggebend ist für eine domainerfreundliche Entscheidung, liegt auf der Hand. Grund genug für Howard Neu, sich bei den maßgebenden Domain-Anwälten, dank deren Arbeit zahlreiche Domains bei ihren Investoren blieben, zu bedanken: Zak Muscovitch, John Berryhill, Gerald Levine und Jason Schaeffer.

Die diversen Listen finden Sie auf dem Webangebot von Howard Neu. Die aktuelle Liste für WIPO-Panelisten finden Sie unter:

> https://www.domain-recht.de/verweis/1876

Quelle: neusnews.com, eigene Recherche

INCEPTION.COM – ALLES BEGANN MIT US$ 550.000,-

Mit inception.com zu US$ 550.000,- (ca. EUR 470.085,-) war die vergangene Domain-Handelswoche ausgesprochen erfolgreich. Neben einer weiteren sechsstellig bepreisten Domain bot sie aber nicht viel.

Auf dem 4. Platz der Jahresbestenliste 2018 steht derzeit inception.com, die in der vergangenen Domain-Handelswoche zu einem Preis von US$ 550.000,- (ca. EUR 470.085,-) einen neuen Inhaber fand. Inhalte liefert die teure Domain nicht. Zweitstärkste Domain der letzten Handelswoche war die Drei-Zeichen-Domain nbx.com mit erfreulichen US$ 130.000,- (ca. EUR 111.111,-), die ebenfalls noch keine Inhalte bietet. Nach ihr tat sich eine große Preislücke auf, ehe mit ezra.com zu EUR 25.000,- ein kommendes Webangebot angekündigt wird, unter Verweis auf eine eMail-Adresse unter ezra.ai (Anguilla). Erfreuliches kann der ehemalige Inhaber von sekt.com erzählen, der die Domain für EUR 22.500,- verkaufte. Uns liegt für das Jahr 2003 ein Preis dieser Domain von EUR 3.500,- vor. In 15 Jahren hat sich da zumindest etwas getan. Die weiteren .com-Preise waren hingegen enttäuschend.

Unter den Länderendungen vermochte sich endlich wieder einmal die deutsche Endung an die Spitze zu setzen: feel-the-flow.de kostete EUR 12.500,-, die vom Unternehmen Bosch gekauft wurde und über Elektromobilität informiert. Zwei weitere .de-Domains schnitten nicht so gut ab: forstraupe.de (EUR 2.750,-) und eila.de (EUR 2.500,-), die aber beide an Endkunden verkauft wurden, die bereits Inhalte hinterlegt oder Weiterleitungen eingerichtet haben. Auch die zweitteuerste Länderdomain, mine.eu für EUR 9.157,-, ging an einen Endabnehmer und liefert Inhalte. Die brasilianische ico.ba war mit runden US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-) im Rennen, aber bietet zur Zeit keine Inhalte. Anders die französische eae.fr, die EUR 5.000,- erzielte. Schließlich sei noch die selten gehandelte Endung .id (Indonesien) erwähnt, deren pittsburgh.id erstaunliche GBP 3.999,- (ca. EUR 4.526,-) für sich verbuchen konnte und erste Eindrücke einer Webseite präsentiert.

Die neuen Domain-Endungen wurden durch .global bereichert: awakening.global erzielte US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-), bietet jedoch nichts, und eclipse.global ging zu US$ 4.800,- (ca. EUR 4.103,-) an einen Anbieter von technischen Event-Produkten. Ebenfalls mit dabei war die .network-Domain fic.network, sie erzielte US$ 3.500,- (ca. EUR 2.991,-), liefert aber keine Inhalte. Ähnlich positioniert sich diamond.cards, die US$ 2.700,- (ca. EUR 2.308,-) kostete, aber auch schon wieder zum Verkauf steht. Von den nicht mehr ganz jungen generischen Endungen meldete sich matrix.info für einen Preis von GBP 2.000,- (ca. EUR 2.264,-). Die klassischen generischen Endungen führte reward.net mit US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-) im Verkaufspreis an, womit sie deutlich unter dem Preis von US$ 14.800,- (ca. EUR 13.214,-) im Oktober 2015 lag. Dank .com war die vergangene Domain-Handelswoche recht erfolgreich.

Länderendungen
————–

feel-the-flow.de – EUR 12.500,-
forstraupe.de – EUR 2.750,-
eila.de – EUR 2.500,-

mine.eu – EUR 9.157,-
ico.ba – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-)
eae.fr – EUR 5.000,-
pittsburgh.id – GBP 3.999,- (ca. EUR 4.526,-)
poster.se – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)
verified.io – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)
cash.vc – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.419,-)
ico.at – EUR 2.990,-
thinkfun.co.uk – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.564,-)
mobilesfestnetz.de – EUR 2.500,-
check.tv – EUR 2.499,-
helio.fr – EUR 2.200,-
visas.fr – EUR 2.000,-
mugs.co.uk – GBP 1.482,- (ca. EUR 1.677,-)

Neue Endungen
————-

awakening.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-)
eclipse.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.103,-)
fic.network – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.991,-)
diamond.cards – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.308,-)

Generische Endungen
——————-

matrix.info – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.264,-)

reward.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-)
cryptocraft.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.991,-)
worldoflife.org – US$ 3.399,- (ca. EUR 2.905,-)
square.org – EUR 2.388,-
mynote.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.137,-)
recoverycenters.net – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.880,-)

.com
—–

inception.com – US$ 550.000,- (ca. EUR 470.085,-)
nbx.com – US$ 130.000,- (ca. EUR 111.111,-)
ezra.com – EUR 25.000,-
sekt.com – EUR 22.500,-
betiq.com – US$ 19.999,- (ca. EUR 17.093,-)
industrialathlete.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-)
twcapital.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-)
axsel.com – EUR 6.900,-
tmap.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.556,-)
gtogether.com – EUR 5.187,-
dreame.com – EUR 5.000,-
asksean.com – US$ 5.777,- (ca. EUR 4.938,-)
phonecovers.com – US$ 5.600,- (ca. EUR 4.786,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

INTA – ASIA-PACIFIC CONFERENCE 2018 IM OKTOBER

Im kommenden Oktober findet die von der INTA organisierte 2018 Asia-Pacific Conference in Sydney (Australien) statt. Die „Early Bird“-Tickets gibt es bis 20. Juli 2018.

Die International Trademark Association (INTA) lädt vom 11. bis zum 12. Oktober 2018 zur 2018 Asia-Pacific Conference, die unter dem Titel „Looking beyond Trademark – Protecting and Leveraging Your Brands for Growth“ läuft, nach Sydney (Australien). Seit zehn Jahren war INTA mit dieser Veranstaltung nicht mehr in Sydney. Diesmal geht es um Markenschutz und dessen Erweiterung und Stärkung durch „Intellectual Property“-Rights. Auf der Agenda stehen unter anderem Vorträge über IP-Rechte und Regularien, Datenschutz, die Auswirkungen der neuen WHOIS-Wirklichkeit und AdWords, Metatags und Marken. In Vorträgen und Schulungen können sich Markeninhaber, Berater, Rechtsanwälte, Markenschutzmanager und andere auf den neuesten Stand bringen. Die Referentinnen kommen weitestgehend aus Australien und Neuseeland, aber auch aus China.

Die INTA 2018 Asia-Pacific Conference findet vom 11. bis 12. Oktober 2018 im Hyatt Regency Sydney, 161 Sussex Street, Sydney, New South Wales, Australia, 2000 statt. Bis zum 20. Juli gibt es Tickets für die Konferenz zu je US$ 875,– (mit Gebühr: US$ 963,-) für INTA-Mitglieder. Danach steigen die Ticketpreise für INTA-Mitglieder auf US$ 975,- (mit Gebühr US$ 1.073,-) und höher. Die Preise für Nichtmitglieder liegen zwischen US$ 400,- und US$ 500,- höher.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.inta.org/Programs/Pages/2018Sydney_Overview.aspx

Quelle: inta.org, eigene Recherche

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