Domain-Newsletter

Ausgabe #925 – 12. Juli 2018

Themen: Neue TLD-Runde – ICANN legt Zwischenbericht vor | DSVGO – ICANN stochert weiter im WHOIS-Nebel | TLDs – Neues von .fr, .kids und .uk | Domains – neue Liste der ganz alten | Domain-Basics – LG Frankfurt/Main gibt Nachhilfe | item.com – Sachen gibts für US$ 102.000,- | DAVIT – 17. Bayerischer IT-Rechtstag in München

NEUE TLD-RUNDE – ICANN LEGT ZWISCHENBERICHT VOR

Wer auf den raschen Start einer Einführungsrunde für neue generische Top Level Domains wartet, den dürfte die Internet-Verwaltung ICANN vorerst enttäuscht haben: ein erster Zwischenbericht deutet darauf hin, dass noch viel Arbeit auf die Community wartet.

Im Juni 2017 hatte sich die RySG, der Interessenverband generischer Domain-Registries innerhalb ICANNs, an die ICANN-Führung gewandt und gefordert, das Bewerbungsfenster für neue Top Level Domains spätestens im 4. Quartal 2018 wieder zu öffnen. Bereits im Juli 2017 wies ICANN die Forderung jedoch zurück und verwies darauf, dass vier Schritte absolviert werden müssten, bevor man über die nächste Runde nachdenken könne:

– eine Überprüfung der Effekte des nTLD-Programms auf den Betrieb des DNS Root-Systems
– eine Überprüfung des Trademark Clearinghouse
– eine Überprüfung des Uniform Rapid Suspension (URS) Systems
– eine Überprüfung des Einflusses des nTLD-Programms auf Wettbewerb, Verbrauchervertrauen und Verbraucherauswahl

Bis Juli 2017 waren lediglich die ersten drei Überprüfungen abgeschlossen. Gleichwohl arbeitet die „Subsequent Procedures PDP Working Group“ von ICANN intensiv daran, das Regelwerk für die neue Runde vorzubereiten. Die ersten Zwischenergebnisse wurden nun im „Initial Report on the new gTLD Subsequent Procedures Policy Development Process“ veröffentlicht. Auf über 300 Seiten fassen die über 250 Mitglieder und Beobachter, aufgeteilt in „Overarching Issues“ und fünf „Work Tracks“, die ersten Ergebnisse und Empfehlungen zusammen.

An zahlreichen Stellen arbeitet der Report nicht mit einstimmigen Handlungsempfehlungen, sondern nennt erste Tendenzen oder stellt Fragen an die Community. So geht die Tendenz dazu, kein zeitlich offenes Bewerbungsfenster zu etablieren, sondern wiederum „Runden“ zu veranstalten, wobei sowohl eine einzelne als auch mehrere, konkret festgelegte Runden möglich sind. Ebenso vorläufig für gut befunden hat man die Einteilung der Bewerbungen in „standard TLDs“, „community-TLDs“, Geo-TLDs, .brands sowie Endungen, bei denen eine Gebietskörperschaft als Registry fungiert. Zahlenmäßige Beschränkungen je Einführungsrunde soll es eher nicht geben. Die Bewerbungsgebühren sollen aufwandsneutral gehalten werden und nicht dazu dienen, andere Aktivitäten von ICANN querzufinanzieren. Gebührennachlässe für Bewerbungen, die – wie im Fall von .brands – mit weniger Prüfungsaufwand verbunden sind, lehnt man eher ab. Die Möglichkeiten für ICANN, eine gTLD-Bewerbung nach freiem Ermessen abzulehnen, sollen auf zuvor festgelegte Fälle reduziert werden. Ausserdem möchte man ein Beschwerdeverfahren bei Ablehnungen einrichten und damit die umstrittene Klausel, wonach die Bewerber auf das Recht verzichten müssen, ICANN zu verklagen, entschärfen. Top Level Domains, die aus einem Buchstaben und einer Zahl zusammengesetzt sind (wie .o2 oder .3m), sieht der Report aus technischen Gründen als problematisch an. Heftig umstritten bleibt schließlich das Thema der „closed generics“, bei denen einzelne Bewerber Gattungsbegriffe für sich monopolisieren können; nicht ausgeschlossen ist, dass solche Bewerbungen in Zukunft gar nicht mehr möglich sind.

Mit raschen Festlegungen sollte man nicht rechnen. Die Community hat vorerst Zeit bis 5. September 2018, ihre Stellungnahmen einzureichen. Sie sollen bis 5. Oktober 2018 eingearbeitet werden. Danach will die „Subsequent Procedures PDP Working Group“ sorgfältig abwägen, welche weiteren Schritte ergriffen werden; es sei gut möglich, dass sodann ergänzende Berichte veröffentlicht werden, die wiederum öffentlich kommentiert werden können. Erst wenn dies abgeschlossen ist, soll ein „final report“ erstellt und dem ICANN-Vorstand zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden. Vor dem 64. ICANN-Meeting, das vom 9. bis zum 14. März 2019 im japanischen Kōbe stattfindet, wird daher nach aller Erfahrung der nächste gTLD-Fahrplan nicht verabschiedet.

Den „Initial Report on the new gTLD Subsequent Procedures Policy Development Process“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1869

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1870

Quelle: icann.org, eigene Recherche

DSVGO – ICANN STOCHERT WEITER IM WHOIS-NEBEL

Die Internet-Verwaltung ICANN stochert bei ihrer Suche nach einem DSGVO-kompatiblen WHOIS-System weiter im Nebel: in einem Schreiben vom 05. Juli 2018 gab der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), Nachfolger der Artikel-29-Datenschutzgruppe, lediglich auf wenige Fragen konkrete Antworten.

Mitte Mai 2018 hatte ICANN unter erheblichem Zeitdruck mit der „Temporary Specification for gTLD Registration Data“ ein vorläufiges Kompromiss-Modell für das WHOIS-System verabschiedet und damit auf die Änderungen durch die Datenschutzgrundverordnung reagiert. Auf der Suche nach dem endgültigen Modell wandte sich die Netzverwaltung nun Hilfe suchend an den EDSA und bat um Aufklärung zu einer Reihe von Fragen. Wie schon die Artikel-29-Datenschutzgruppe, begrüsst auch der EDSA in seinem achtseitigen Antwortschreiben die Einführung eines WHOIS-Modells, das Dritten (wie zum Beispiel den Strafverfolgungsbehörden), die ein berechtigtes Interesse belegen können, einen Einblick in die WHOIS-Daten gewährt, ohne zugleich diese Daten unbeschränkt zugänglich zu machen. Auch von der „Temporary Specification“ hat der EDSA Kenntnis genommen, zeigt sich damit aber nicht zufrieden. Sechs Punkte hält der EDSA für besonders eilbedürftig. So weist die Behörde darauf hin, dass Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine geeignete Rechtsgrundlage für den Einblick Dritter in den nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten darstelle. Wie die dort vorgesehene Interessensabwägung praktisch ausgestaltet sein könnte, führt der EDSA aber nicht aus.

Deutlicher wird der EDSA bei der Frage nach dem Umfang der WHOIS-Daten. Unter Verweis auf den Rechtsstreit zwischen ICANN und der EPAG Domainservices GmbH vor dem Landgericht in Bonn spricht sich die Behörde dafür aus, dass kein Domain-Inhaber verpflichtet sein soll, persönliche Daten von Dritten, die lediglich technische oder administrative Zwecke erfüllen, offenzulegen; eMail-Adressen wie admin@company.com seien dafür ausreichend. Damit beantwortete der EDSA eine weitere Frage bezogen auf die Datenerhebung bei juristischen Personen. Da für sie die DSGVO nicht gilt, ist die Angabe ihrer Kontaktangaben im WHOIS in der Regel unschädlich. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn eMail-Adressen im Format vorname.nachname@company.com verwendet werden, da dies Rückschlüsse auf eine natürliche Person, ihre postalische Erreichbarkeit und deren Stellung im Unternehmen zulasse; dies verstößt auch bei juristischen Personen gegen die DSVGO. Bei der Frage, wie auf nicht-öffentliche WHOIS-Daten zugegriffen werden könne, denkt die EDSA an ein Log-In-Modell; wie das jedoch in der Praxis aussehen soll, sei wiederum ICANN überlassen.

Viel Hoffnung, dass der EDSA weiterhin mit Rat und Tat zur Seite steht, sollte sich ICANN nicht machen. Darauf deutet das Ende des Schreibens mit dem Hinweis, dass man zuversichtlich sei, dass ICANN mit den bisher erteilten Anweisungen ein DSGVO-kompatibles WHOIS-System erarbeiten könne. Und was den zeitlichen Verzug bei der Vorbereitung auf die DSGVO betrifft, kann sich der EDSA in einer Pressemitteilung einen kleinen Tritt vor das ICANN-Schienbein nicht verkneifen: „The EDPB’s predecessor, WP29, has been offering guidance to ICANN on how to bring Whois in compliance with European data protection law since 2003.“

Das Schreiben des Europäischen Datenschutzausschusses finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1868

Quelle: icann.org, theregister.co.uk

TLDS – NEUES VON .FR, .KIDS UND .UK

Die Entscheidung um die Einführung von .kid/.kids naht: die Internet-Verwaltung ICANN hat den Weg für die Versteigerung freigemacht. Derweil glänzt Frankreich mit einem Marktbericht, während .uk Details zu seinem Schiedsgerichtsverfahren veröffentlicht – hier unsere Kurznews.

Die .fr-Registry AFNIC hat den Marktbericht „The Global Domain Name Market in 2017“ veröffentlicht. Auf 38 Seiten beschäftigt sich AFNIC mit den globalen Entwicklungen der Domain Name Industry im letzten Jahr; Grundlage sind unter anderem die ICANN-Statistiken, Zahlenmaterial des Council of European National Top Level Domain Registries (CENTR) und Fachinformationsdiensten wie ntldstats.com. Demnach wuchs der Markt um 1,2 Prozent, was gegenüber den 7,1 Prozent im Jahr 2016 ein deutlicher Rückgang ist. Auslöser sind massenhafte Löschungen von Registrierungen aus dem März und Juni 2016 aus China; für 2018 erwartet AFNIC eine Rückkehr zur Normalität. Der Aufstieg der nTLDs ist vorerst gestoppt, mit einem Verlust von 15 Prozent oder rund vier Millionen Domains; dabei verzerren allerdings kostengünstige „penny TLDs“ das Gesamtbild. Besondere Dynamik erwartet sich AFNIC vom afrikanischen ccTLD-Markt, der allerdings ebenfalls zwischen „penny TLDs“ und quasi-generischen Länderendungen schwankt. Global betrachtet dominieren „legacy TLDs“ in Nordamerika, ccTLDs in Europa und gTLDs in Asien. Insgesamt bietet der AFNIC-Bericht einen wertvollen Überblick; er steht ab sofort zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Der Wettstreit um die zukünftige Registry für die neue Top Level Domain .kids geht in die heisse Phase. Nachdem ICANN für den 25. Januar 2018 eine Auktion angesetzt hatte, funkte zwar die Bewerberin DotKids Foundation Limited am 06. Dezember 2017 mit einem „Request for Reconsideration“ dazwischen; Ziel war es, die eigene Bewerbung als Community-Endung qualifizieren zu lassen, um so bevorrechtigt behandelt zu werden. Nachdem diese Beschwerde im Mai 2018 verworfen wurde, weist mittlerweile der Eintrag der DotKids Foundation in der ICANN-Bewerberdatenbank nicht länger den Status „On-Hold“ auf, sondern „Evaluation Complete“. Damit ist der Weg für eine „auction of last resort“ wieder frei. Dort muss sich die DotKids Foundation aber nicht nur Mitbewerber Amazon EU S.à r.l. stellen, sondern auch der zu Google gehörenden Charleston Road Registry Inc., die sich um die Singular-Variante .kid beworben hatte. Ein Datum für eine erneute Auktion hat ICANN bisher nicht bekanntgegeben.

Nominet, Registry der britischen Länderendung .uk, hat den Jahresbericht für .uk-Schiedsverfahren im vergangenen Jahr veröffentlicht. Die Zahl der Beschwerden nach dem Dispute Resolution Service (DRS) stieg in 2017 danach leicht an auf 712; streitig waren dabei 783 .uk-Domains. 2016 waren es 703 DRS-Verfahren mit 785 .uk-Domains. Entschieden werden mussten insgesamt 288 Verfahren; in 106 Fällen einigten sich die Parteien selbst, weitere 76 Verfahren konnten durch Mediation gelöst werden. In die Berufung gingen lediglich drei Verfahren; davon war nur eine erfolgreich. Überraschend hoch ist die Zahl der Verfahren, in denen die fälligen Schiedsgerichtsgebühren nicht einbezahlt wurden; dies war im letzten Jahr 122 mal der Fall. Die meisten Beschwerdeführer stammten mit 553 aus Großbritannien; Deutschland war mit 27 Antragstellern vertreten. Markeninhaber profitieren dabei weiterhin überdurchschnittlich; in 55 Prozent der ausgeurteilten Fälle lautete die Entscheidung auf Transfer der .uk-Domain. Die Kosten, die durch das Schiedsverfahren eingespart wurden, beziffert Nominet mit inzwischen GBP 6.975.000,- oder umgerechnet GBP 15.000,- pro Verfahren.

Den Bericht „The Global Domain Name Market in 2017“ von AFNIC finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1866

Den Jahresbericht für .uk-Schiedsverfahren 2017 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1867

Quelle: afnic.fr, domainincite.com, nominet.uk

DOMAINS – NEUE LISTE DER GANZ ALTEN

War es symbolics.com oder nordu.net? Die Frage nach der ältesten Domain der Welt taugt nicht nur für Small-Talk auf Domain-Konferenzen. Der Software- und Netzwerkingenieur Frederic Cambus aus Rzeszów (Polen) ging der Antwort auf den Grund.

Die Anfänge des Domain Name System (DNS) reichen zurück bis in die Zeit des „Advanced Research Projects Agency Network“ (ARPANET), einem Computer-Netzwerk, das ab 1968 von der US-Luftwaffe entwickelt worden war. Im Jahr 1983 entwarf Paul Mockapetris das DNS, das in den beiden RFCs (request for comments) 882 und 883 von der Internet Engineering Task Force (IETF) erstmals beschrieben wurde. Wenig später begann das Zeitalter der Domains: 1985 wurden die ersten Second Level Domains registriert. Frederic Cambus trieb nun die Frage um, welcher Domain-Name wirklich der erste war. Auf Grundlage der Zusammenfassungen des Defense Data Network, einem Rechnernetz der US-Regierung, stellte Cambus für .com- und .net-Domains WHOIS-Anfragen an Internic sowie für .org-Domains an die Public Interest Registry, um so die ältesten 100 registrierten Domains zu ermitteln. Die zehn ältesten Domain-Namen unter diesen drei Endungen sind demnach unter Angabe des Tags der Erstregistrierung:

.com-Domains
——————————

15.03.1985 symbolics.com
24.04.1985 bbn.com
24.05.1984 think.com
11.07.1985 mcc.com
30.09.1985 dec.com
07.11.1985 northrop.com
09.01.1986 xerox.com
17.01.1986 sri.com
03.03.1986 hp.com
05.03.1986 bellcore.com

.net-Domains
——————————

01.01.1985 nordu.net
01.04.1986 broken.net
05.11.1986 nsf.net
27.01.1987 nyser.net
20.05.1987 uu.net
21.07.1987 sesqui.net
25.05.1988 mr.net
09.06.1988 oar.net
08.07.1988 sura.net
07.09.1988 the.net

.org-Domains
——————————

10.07.1985 mitre.org
25.03.1986 src.org
10.07.1986 super.org
07.01.1987 aero.org
15.01.1987 mcnc.org
02.04.1987 rand.org
04.04.1987 mn.org
01.05.1987 rti.org
14.07.1987 usenix.org
03.09.1987 software.org

Die Gesamtzusammenstellung der jeweils 100 ältesten Domain-Namen hat Cambus in einem Blog-Eintrag veröffentlicht und es damit prompt zu einer Komplettüberholung des bisher dazu erschienenen Wikipedia-Artikels geschafft. Auch die Details seiner Suche hat Cambus öffentlich gemacht, einschließlich der Offenlegung der Suchskripte. Damit ist nun auch die Frage nach der ältesten Domain beantwortet: jedenfalls laut WHOIS ist nordu.net die erste jemals registrierte Domain. Sie wurde am 01. Januar 1985 von der Registrierungsstelle Nordunet (Nordic Infrastructure for Research & Education) angemeldet; nach anderen Berichten weist sie sogar den 31. Dezember 1984 als Eintrag im WHOIS-Feld „created on“ auf. Wie auch immer, der historische Spitzenplatz im DNS bleibt nordu.net damit sicher.

Die vollständigen Listen mit den 100 ältesten .com-, .net- und .org-Domains von Frederic Cambus finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1865

Quelle: cambus.net, eigene Recherche

DOMAIN-BASICS – LG FRANKFURT/MAIN GIBT NACHHILFE

Das Landgericht Frankfurt/Main stellte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nochmals klar, dass die Registrierung einer Domain in der Regel noch keine Markenrechtsverletztung darstellt, sondern dass weitere Umstände hinzutreten müssten. Treten sie hinzu, führt das jedoch nicht zur Löschung der Domain, sondern zum Unterlassen einer konkreten Benutzung.

Die Antragstellerin, eine Anwaltskanzlei, firmierte unter einer .de-Domain, die sich aus den drei Nachnamen der Partner mit der Anbindung „-law“ zusammensetzte. Sie ist zudem Inhaberin einer Anfang 2018 angemeldeten Marke, die aus den drei Nachnamen besteht. Sie firmierte dann um, indem der dritte Name durch den eines neuen Partners ersetzt wurde. Der Antragsgegner, ein Anbieter von Webseiten und Webseiten-Services für Anwaltsbüros, ist seit März 2018 Inhaber der alten Domain der Antragstellerin. Unter ihr bietet er Werbung für seine Dienstleistungen an, ohne Bezug auf den Domain-Namen zu nehmen. Die Antragstellerin begehrte wegen Erstbegehungsgefahr einer Markenrechtsverletzung, dem Gegner zu untersagen, die fragliche Domain registriert zu halten, soweit sie bestimmte Inhalte aufweise und zugleich, wie unter einer anderen Domain, Rechtsanwälten bestimmte Dienstleistungen anzubieten.

Das Landgericht Frankfurt/Main wies den Antrag der Antragstellerin vom 02. Mai 2018 auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen den Gegner zurück, weil kein Verfügungsgrund vorlag (LG Frankfurt/M, Beschluss vom 18.05.2018, Az. 2-03 O 175/18). Die Antragstellerin scheiterte, da ihr Antrag – unter Berufung auf das Markengesetz (§ 14 MarkenG) – sich in jedem Falle auf Löschung bzw. Freigabe der Domain richtete. Das Landgericht exerzierte die bestehende Rechtsprechung in diesen Fällen nochmals durch: Die Registrierung einer Domain stelle in der Regel keine Markenrechtsverletzung dar. Ein Anspruch auf Löschung, wie man ihn aus dem Namensrecht kennt, bestehe hier nicht, da nicht jede Benutzung der Domain eine Markenrechtsverletzung begründe. Es sei die konkrete Nutzung zu prüfen, also ob sie im geschäftlichen Verkehr im Inland genutzt werde, ob eine markenmäßige Nutzung vorliegt, und ob die angebotenen Waren und Dienstleistungen denen der geschützten Marke ähnlich sind. In solchen Fällen könne lediglich die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verlangt werden, nicht aber die Löschung der Domain.

Hier verlangte die Antragstellerin jedoch, dem Gegner das „Registrierthalten“ der Domain zu untersagen, wenn auch bezogen auf eine im Antrag dargestellte Bewerbung ihrer Dienstleistungen, die allerdings neutral gehalten war und sich nicht auf den Domain-Namen bezog. Auch nach einem Hinweis des Gerichts blieb die Antragstellerin bei ihrer Formulierung. Damit war ihr Antrag zu weit gefasst und in diesem Umfang unbegründet. Auf die Frage, ob der Gegner die Domain für einen anderen Zweck als für ein Anwaltsbüro oder in anderer nicht-verletzender Weise verwenden könne, ging das Gericht nicht mehr ein. Die Antragstellerin hatte zudem nicht hinreichend dargetan, dass es dem Gegner nicht möglich wäre, die Domain in nicht-verletzender Weise zu verwenden. Es liege jedoch nicht fern, dass der Antragsgegner seine Dienstleistung einem anderen Rechtsanwaltsbüro anbieten könnte, das sich auf die Rechte am Namen der Domain beziehen könne. Ein solches anderes Büro könnte sich gegebenenfalls sogar auf ältere Namensrechte berufen. Die Antragstellerin hatte sich in der Sache nicht auf mögliche Namensrechte berufen.

Sie finden den Beschluss des Landgericht Frankfurt/M unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1871

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: beckmannundnorda.de, hessen.de

ITEM.COM – SACHEN GIBTS FÜR US$ 102.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte mit item.com eine Domain im sechsstelligen Bereich: sie erzielte US$ 102.000,- (ca. EUR 87.179,-). Daneben gab es die ein oder andere erfreuliche Zahl unter .com, aber auch für .ch und .org.

Mit item.com schaffte es die Kommerzendung knapp in den sechsstelligen Bereich, sie holte US$ 102.000,- (ca. EUR 87.179,-) und bietet keine Inhalte. Interessant ist, dass sie bereits im Februar 2013 beim Webfest-Global mit dem Limit von US$ 250.001,- gelistet war, doch der Höchstbietende stieg bei US$ 200.000,- aus. An zweiter Position stand koffer.com zu EUR 75.000,-. Die drittteuerste Domain war die Drei-Zeichen-Domain qwe.com zu einem Preis von US$ 31.400,- (ca. EUR 26.838,-), mit dem sie die im März 2008 erzielten US$ 9.800,- beinahe verdreifachte.

Unter den Länderendungen setzte sich die schweizer Endung .ch mit netid.ch zum Preis von EUR 10.000,- an die Spitze, der die Bindestrich-Version net-id.ch zum halben Preis von EUR 5.000,- folgte. Darüber hinaus bot die Schweiz noch solaris.ch für EUR 3.490,-. Zweitteuerste Länderdomain war 89.tv aus Tuvalu mit US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-). Vor einem guten Jahr erzielte die Domain US$ 9.000,- (seinerzeit ca. EUR 8.257,-). An dritter Position stand die österreichische netid.at, die gegenüber der schweizer netid.ch im Preis etwas abfällt: sie erzielte EUR 8.000,- und ging wie die beiden schweizer netid-Domains an die EnID European NetID Foundation. Die deutsche Endung stellte sich mit boxt.de bei US$ 7.500,- (ca. EUR 6.410,-) ein, die an das Unternehmen Bosch ging. Eine weitere .de-Domain war ebikeplus.de mit einem Preis von EUR 2.490,-, sie ist bei Sedo geparkt.

Ruhiger war es diesmal bei den neuen generischen Endungen: lediglich goya.club war gelistet, sie erzielte US$ 2.888,- (ca. EUR 2.468,-). Die etwas ältere Endung .pro wirbt mit gambling.pro zum Preis von US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-) für die Webseite eines Afiliate-Programms. Zu den klassischen generischen Endungen setzte sich eine .org-Domain ab: netwellness.org erzielte sehr gute US$ 23.800,- (ca. EUR 20.342,-) und dient nun einem globalen Gemeinschaftsservice, qualifizierte Gesundheitsinformationen zu verbreiten. Interessant ist noch der Verkauf von dig.org für US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-): vor einem knappen Jahr erzielte die Domain lediglich US$ 2.001,- (ca. EUR 1.682,-), so dass wir von einem guten Geschäft für den Verkäufer ausgehen. Dank einer .com-Domain im sechsstelligen Bereich und einiger weiterer hoher Preise war die vergangene Domain-Handelswoche also gar nicht so übel.

Länderendungen
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netid.ch – EUR 10.000,-
net-id.ch – EUR 5.000,-
solaris.ch – EUR 3.490,-

89.tv – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-)
netid.at – EUR 8.000,-
otec.us – US$ 8.412,- (ca. EUR 7.190,-)
boxt.de – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.410,-)
jamb.it – EUR 5.500,-
fully.eu – EUR 4.853,-
routers.io – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.419,-)
gamer.ai – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.248,-)
square.kr – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.564,-)
printmatters.nl – EUR 2.500,-
ebikeplus.de – EUR 2.490,-
bnn.io – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.222,-)
verified.co.za – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.136,-)
cogo.co – EUR 2.000,-
ecm.es – EUR 2.000,-
huttopia.cn – EUR 2.000,-
goole.co.uk – GBP 1.751,- (ca. EUR 1.980,-)

Neue Endungen
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goya.club – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.468,-)

Generische Endungen
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gambling.pro – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)

netwellness.org – US$ 23.800,- (ca. EUR 20.342,-)
doitnow.org – US$ 6.088,- (ca. EUR 5.203,-)
harold.net – US$ 5.100,- (ca. EUR 4.359,-)
dig.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)
vcoin.net – EUR 3.900,-
devcon.org – EUR 3.700,-
9229.net – US$ 3.412,- (ca. EUR 2.916,-)
pca.net – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.821,-)
7s.net – US$ 3.010,- (ca. EUR 2.573,-)
swkj.net – US$ 2.548,- (ca. EUR 2.178,-)
resim.net – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.136,-)
gpwiki.org – US$ 2.450,- (ca. EUR 2.094,-)
globalideasbank.org – US$ 2.422,- (ca. EUR 2.070,-)
ina.net – US$ 2.250,- (ca. EUR 1.923,-)

.com
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item.com – US$ 102.000,- (ca. EUR 87.179,-)
koffer.com – EUR 75.000,-
qwe.com – US$ 31.400,- (ca. EUR 26.838,-)
spying.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.368,-)
kga.com – EUR 21.000,-
sexeducation.com – US$ 18.900,- (ca. EUR 16.154,-)
0721.com – US$ 16.100,- (ca. EUR 13.761,-)
8437.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 13.675,-)
dqo.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 12.393,-)
alsid.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 11.538,-)
uzy.com – US$ 13.400,- (ca. EUR 11.453,-)
mitrade.com – EUR 7.500,-
plenum.com – US$ 7.877,- (ca. EUR 6.732,-)
loanstar.com – US$ 7.856,- (ca. EUR 6.715,-)
hireyourself.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.410,-)
cene.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.410,-)
accredit.com – US$ 6.999,- (ca. EUR 5.982,-)
geniusxr.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.556,-)
dierking.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.128,-)
okbet888.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.128,-)
msphoto.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.701,-)
visime.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.701,-)
r28.com – US$ 5.500 ,-(ca. EUR 4.701,-)
t59.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.701,-)
j71.com – US$ 5.300,- (ca. EUR 4.530,-)
98856.com – US$ 5.218,- (ca. EUR 4.460,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

DAVIT – 17. BAYERISCHER IT-RECHTSTAG IN MÜNCHEN

Der Bayerische Anwaltverband lädt im Oktober 2018 zum 17. Bayerischen IT-Rechtstag nach München. Unter dem Titel „Data Economy und Recht“ werden aktuelle Rechtsfragen der Data Economy unter anderem im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz besprochen.

Den „17. Bayerischen IT-Rechtstag“ organisieren der Bayerische Anwaltverband, die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) und die Universität Passau, Lehrstuhl für Sicherheitsrecht und Internetrecht gemeinsam. Unter der Moderation von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam (Noerr LLP), München (GfA DAVIT), werden am 18. Oktober 2017 ab 09:00 Uhr aktuelle Themen zur Data Economy behandelt. Als Vortragende mit dabei sind Prof. Dr. Anne Riechert (Uni Frankfurt/Main), die zur Datenportabilität Stellung nimmt, und Dr. Dipl. Inform. Fabian Prasser, der einen technischen Blick auf Datenanonymisierungsverfahren nimmt, sowie zahlreiche weitere Referenten. In den Vorträgen werden unter anderem Fragen der Data Economy zu bestimmten Bereichen wie künstlicher Intelligenz, Kartell- und Wettbewerbsrecht, Compliance und Governance behandelt. Im letzten Vortrag referiert Rechtsanwalt Dr. Daniel Rücker über die Anonymisierung unter der Überschrift „Data Economy und Datenschutz“. Die Veranstaltung endet nach diesem Vortrag gegen 18:00 Uhr.

Der „17. Bayerische IT-Rechtstag“ findet am 18. Oktober 2017 von 9:00 bis 18:00 Uhr im Akademischen Gesangsverein, Ledererstraße 5 in 80331 München, statt. Die Teilnahmekosten belaufen sich für DAV-Mitglieder auf EUR 210,- zzgl. USt (= EUR 249,90), für Nicht-Mitglieder auf EUR 280,- zzgl. USt (= EUR 333,20). Die Teilnehmeranzahl ist begrenzt. Im Preis enthalten sind Getränke und das Mittagessen. Auch wenn es nicht weiter erwähnt wird, gehen wir davon aus, dass die Teilnahmestunden nach der FAO anerkannt werden.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.bayerischer-it-rechtstag.com

Quelle: davit.de, bayerischer-it-rechtstag.com

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