Domain-Newsletter

Ausgabe #923 – 28. Juni 2018

Themen: Unified Access Model – ICANN regelt WHOIS-Einblick | DSGVO – ICANN schöpft neue Hoffnung im EPAG-Streit | TLD – News von .fan, .tatamotors und .xxx | UDRP – Allianz siegt gegen Wettspiel-Allianz | WIPO – FAQ zur DSGVO-Evolution veröffentlicht | cbd.co – Kolumbien räumt US$ 50.000,- ab | Benin – 6. „Africa DNS Forum“ im Juli 2018

UNIFIED ACCESS MODEL – ICANN REGELT WHOIS-EINBLICK

Die Internet-Verwaltung ICANN arbeitet weiter an der Verbesserung ihres WHOIS-Systems: am 18. Juni 2018 veröffentlichte die Netzverwaltung erste Rahmenelemente für ein „Unified Access Model for Continued Access to Full WHOIS Data“, in dem geregelt wird, wer auf nicht-öffentliche WHOIS-Daten zugreifen darf.

Rund eine Woche, bevor am 25. Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzuwenden war, hatte sich der ICANN-Vorstand nach monatelangen Verhandlungen auf ein vorläufiges KompromissModell für das WHOIS-System verständigt. Das Modell mit der Bezeichnung „Temporary Specification for gTLD Registration Data“ stellt den Versuch dar, einerseits das WHOIS-System möglichst unverändert zu lassen, ohne andererseits die Sicherheit und Stabilität des Domain Name Systems zu gefährden. Jedoch lässt es zahlreiche Fragen offen; so ist bislang nicht abschließend geregelt, wer Zugriff auf jenen Teil der WHOIS-Daten hat, der zwar nach wie vor erfasst wird, seit dem 25. Mai 2018 aber öffentlich nicht mehr einsehbar ist. Angestrebt ist ein abgestufter Zugang, der den verschiedenen Interessensgruppen zu je verschiedenen Bedingungen einen unterschiedlich tiefen Einblick in die WHOIS-Daten geben soll; eine solche Forderung hatte unter anderem die Artikel-29-Datenschutzgruppe erhoben. Um die öffentliche Diskussion anzustoßen, hat ICANN nun den Entwurf für ein „Unified Access Model“ vorgestellt.

Im Kern stellt ICANN darauf ab, dass lediglich ein zuvor festgelegter Kreis von Personen mit berechtigten Interessen, der sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat, künftig berechtigt ist, vertieften WHOIS-Einblick zu erhalten. Grenzenlos ist dieser Zugriff nicht; er steht unter dem Vorbehalt von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen“) und erfordert damit eine Abwägung im Einzelfall. Wer genau damit gemeint ist, sollen zunächst die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vorschlagen, die zugleich Mitglied im ICANN-Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) sind. Als sicher gilt, dass jedenfalls nationale Strafverfolgungsbehörden privilegierten Zugriff erhalten; ob dies Interpol und Europol mitumfasst, will ICANN noch klären. Die Interessensgruppe der privaten Dritten soll in Abstimmung mit dem GAC durch „Authenticating Bodies“ festgelegt werden; dazu dürften etwa Rechtsanwälte zählen. Da dieses Akkreditierungsverfahren mit Verwaltungsaufwand verbunden ist, möchte sich ICANN die Möglichkeit offen lassen, Gebühren zu erheben; zu deren Höhe schweigt sich der Entwurf aus. Der Verhaltenskodex soll schließlich eher praktische Fragen regeln, wie etwa Beschränkungen in der Nutzung von WHOIS-Daten oder Sicherheitshürden beim Zugriff. Eine Frist, bis zu der eine Lösung gefunden sein muss, setzt sich ICANN bewusst nicht; intensive Diskussionen werden aber für das zweite ICANN-Meeting in diesem Jahr erwartet, das derzeit in Panama stattfindet.

Im Zusammenhang mit der DSGVO hatte die EU-Kommission am 11. Juni 2018 noch bekanntgeben, dass die Artikel-29-Datenschutzgruppe zum 25. Mai 2018 aufgelöst wurde. Die Gruppe wurde auf Grund von Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) vom 24. Oktober 1995 eingesetzt; ihre amtliche Bezeichnung lautete „Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“. An ihre Stelle tritt in Zukunft nach Maßgabe des Art. 70 DSGVO der Europäische Datenschutzausschuss. Der Ausschuss besteht aus den Leitern der Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.

Den Entwurf des „Unified Access Model for Continued Access to Full WHOIS Data“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1858

Weitere Informationen zum Europäischen Datenschutzausschuss
finden Sie unter:
> https://edpb.europa.eu/

Quelle: icann.org, ec.europa.eu

DSGVO – ICANN SCHÖPFT NEUE HOFFNUNG IM EPAG-STREIT

Die Internet-Verwaltung ICANN schöpft in der rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Bonner Domain-Registrar EPAG Domainservices GmbH neue Hoffnung: das Landgericht Bonn forderte den Registrar auf, zur sofortigen Beschwerde von ICANN Stellung zu nehmen.

Am 25. Mai 2018 hatte ICANN beim Landgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und darin begehrt, dass es EPAG unterlassen möge, als ICANN-akkreditierter Registrar Domains unter generischer Endung anzubieten und/oder zu registrieren, ohne dabei Name, Postanschrift, eMail-Adresse, Telefonnummer und (sofern vorhanden) Telefaxnummer des administrativen und/oder des technischen Kontakts zu erheben. Zur Begründung berief sich ICANN auf vertragliche Vereinbarungen im „Registrar Accreditation Agreement“ (RAA). Diesen Antrag wies das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 29. Mai 2018 (Az. 10 O 171/18) zurück, da ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte ICANN nun mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 sofortige Beschwerde ein; auf 39 Seiten legt ICANN dar, weshalb die Entscheidung nicht mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt übereinstimme und aus rechtlicher Sicht nicht haltbar sei. Zudem führt ICANN an, dass der Sachverhalt Fragen grundsätzlicher Art aufwerfe, weshalb unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 143 der DSGVO eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH ausnahmsweise auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen müsse.

Ob und wie das Gericht unter Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens entscheidet, ist noch nicht absehbar. In einer Pressemitteilung zeigte sich ICANN jedoch zuversichtlich und kündigte an, dass das Gericht seine Entscheidung „überdenken“ wolle. Die Zuversicht ICANNs stützt sich allerdings lediglich auf ein Schreiben des Landgerichts Bonn vom 18. Juni 2018 gerichtet an die Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die offenbar EPAG anwaltlich vertritt. Darin heisst es ganz knapp: „in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Internet Corporation for Assigned Names and Numbers gegen EPAG Domainservices GmbH wird anliegende Abschrift zur Kenntnis und Stellungnahme binnen zwei Wochen (Eilverfahren!) übersandt.“ Hinweise zur Sach- und Rechtslage enthält das Schreiben nicht, ebenso wenig die Ankündigung, wonach das Gericht in Betracht ziehe, der Beschwerde abzuhelfen und die von ICANN beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. Schließlich wurde auch ein Termin zur mündlichen Verhandlung bisher nicht anberaumt. Ob es (fern-)mündliche Hinweise gegeben hat, ist aus der Mitteilung nicht ersichtlich; dies wäre aber ein ungewöhnliches Vorgehen.

Dass der Rechtsstreit für ICANN grundsätzliche Bedeutung hat, ließ die Internet-Verwaltung außer Zweifel: „ICANN is pursuing this matter as part of its public interest role in coordinating a decentralized global WHOIS for the generic top-level domain system. To that end, ICANN continues to seek clarity of how to maintain a global WHOIS system and still remain consistent with legal requirements under the European Union’s General Data Protection Regulation.“ Ob sich ein Eilverfahren mit dem Wunsch verträgt, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären, bleibt abzuwarten. ICANN stützt sich dabei unter anderem auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006 (Az. 2 BvR 2023/06). Letztlich zeichnet sich jedoch ohnehin ab, dass das Verfahren – sei es im einstweiligen Rechtsschutz, sei es in der Hauptsache – erst ganz am Anfang steht und uns noch einige Zeit begleiten wird.

Den Beschluss des LG Bonn vom 29. Mai 2018 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1839

Die sofortige Beschwerde von ICANN finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1853

Die Pressemitteilung von ICANN finden Sie unter:
> https://www.icann.org/news/announcement-3-2018-06-21-en

Weitere Informationen zu dem Rechtsstreit finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1840

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: icann.org

TLDS – NEUES VON .FAN, .TATAMOTORS UND .XXX

Die Rotlicht-Domain .xxx hat eine neue Heimat: ICANN genehmigte die Übernahme von ICM Registry LLC durch Minds + Machines Group Limited. Dagegen befindet sich .tatamotors in finanziellen Schwierigkeiten, während sich das Schicksal von .fan und .fans klärt – hier unsere Kurznews.

Das Schicksal der beiden Top Level Domains .fan und .fans dürfte entschieden sein. Nachdem ICANN die in Hong Kong ansässige Registry Asiamix Digital Limited im April 2018 wegen verspäteter Gebührenzahlung abgemahnt hatte, gab nun Donuts Inc. am 18. Juni 2018 bekannt, die Rechte an der Domain-Endung .fan erworben zu haben. Damit ist .fan die 241. nTLD des US-Unternehmens; die Eintragung des Wechsels in der IANA-Datenbank steht jedoch noch aus. Die Live-Phase von .fan soll im September 2018 starten, so dass die Sunrise-Phase bereits in den kommenden Wochen beginnen dürfte. Die rund 1.500 Inhaber von .fans-Domains müssen hingegen um ihre Adresse zittern: die Plural-Variante hat Donuts nicht erworben. Auf der Registry-Website unter nic.fans fehlt zudem jeder Hinweis auf eine Liste akkreditierter Domain-Registrare. Allerdings wird für Missbrauchsfälle auf die Londoner CentralNic Ltd. verwiesen, was auf mögliche Übernahmeverhandlungen hindeutet. Bereits vor einigen Wochen war CentralNic-Anwalt Raedene McGary zum „Administrative Contact“ für die Endung .fans bestellt worden.

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die indische Tata Motors Ltd. wegen Nichtzahlung von Gebühren abgemahnt. Ausweislich der Abmahnung vom 8. Juni 2018 hat es die Registry versäumt, die gemäß Artikel 6 des Registry Agreements (RA) geschuldeten Zahlungen für die Marken-Endung .tatamotors zu leisten, wobei der Rückstand bis in den November 2017 zurückreicht. Erfasst von Artikel 6 des RA sind eine Vielzahl von Gebühren, die von der Registry an ICANN zu bezahlen sind, unter anderem die „Registry-Level Fee“ von US$ 6.250,- im Quartal. Ausserdem vermisst ICANN die Angabe eines Missbrauchskontakts einschließlich gültiger eMail-Adresse auf der Website, wie es Sektion 4.1 der Specification 6 des RA vorsieht. Die Abmahnung kommt überraschend; .tatamotors gehört zur Tata Group, dem größten Automobilhersteller in Indien mit einem Umsatz von rund EUR 35 Milliarden im Jahr. Obwohl .tatamotors seit Juli 2015 delegiert ist, sind einschließlich der obligatorischen nic.tatamotors aktuell nur fünf Domains registriert. Tata Motors hat nun Gelegenheit bis 8. Juli 2018, die abgemahnten Verstöße abzustellen und den Zahlungsrückstand auszugleichen; andernfalls droht die Kündigung des Registry-Vertrages. Eine Übertragung der Marken-Endung auf eine andere Registry dürfte aus markenrechtlichen Gründen schwierige Fragen aufwerfen.

Die auf den Britischen Jungferninseln ansässige Minds+Machines Group Limited (MMX) hat die Übernahme der .xxx-Verwaltung ICM Registry LLC vollzogen. Wie das an der Londoner Börse notierte Unternehmen mitteilte, hat die Internet-Verwaltung ICANN einer Übernahme zugestimmt; zugleich wechseln die vier Erwachsenen-Domains .adult, .porn, .sex und .xxx mit zusammen rund 100.000 registrierten Domains in das nTLD-Portfolio von MMX. Der Kaufpreis liegt bei US$ 10 Millionen sowie weiteren 225.000.000 Gesellschaftsanteilen im Wert von rund US$ 31 Millionen. Insgesamt verwaltet MMX damit 27 eigene nTLDs, von denen .vip mit rund 900.000 Registrierungen die zahlenmäßig größte ist. Hinzu kommen Partnerschaften für weitere nTLDs, darunter die Städte-Domain .london. Änderungen an den Vergabebedingungen für .xxx sind nicht geplant, auch für die Domain-Inhaber dürfte sich in der Praxis keine Änderung ergeben.

Das Abmahnschreiben von ICANN zu .tatamotors finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1856

Die Börsenmitteilung zu .xxx finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1857

Quelle: donuts.domains, icann.org, londonstockexchange.com

UDRP – ALLIANZ SIEGT GEGEN WETTSPIEL-ALLIANZ

Die Allianz stritt um die Domain allianz.bet, unter der sich eine „Allianz“ von Wettspielangeboten befand. Der Inhaber der Domain meinte, er nutze den Begriff „Allianz“ im Sinne seiner Bedeutung, und das sei legitim. WIPO-Panelist Dennis A. Foster schaute ganz genau hin.

Die Münchner Allianz SE sah ihre Markenrechte durch die Domain allianz.bet verletzt und ging gegen deren Inhaber Tim Hok aus Kambotscha im Wege eines UDRP-Verfahrens vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) vor. Die Allianz ist ein im Jahr 1890 in Deutschland gegründeter Versicherungs- und Finanzdienstleister, der in Europa und der ganzen Welt Kunden und Niederlassungen hat. Sie ist Inhaberin diverser Marken „ALLIANZ“, unter anderem seit 1979 beim Deutschen Patent- und Markenamt und seit 2002 beim EU-Markenamt. Sie ist zudem Inhaberin zahlreicher „Allianz-Domains“, darunter allianz.com. Sie trägt weiter vor, die Domain allianz.bet sei identisch mit ihrer Marke „ALLIANZ“, sie habe dem Inhaber nicht erlaubt, die Marke zu nutzen, er sei auch nicht unter dem Begriff bekannt. Die Domain registrierte er bösgläubig und nutze sie, um dort geschäftliche Gewinne zu erzielen, indem er, unter Verwendung der Marke „ALLIANZ“, Nutzer auf seine Webseite zieht. Er sei Inhaber weiterer 16 Domains, die darauf hindeuten, dass er mit „Markendomains“ handelt. Der Gegner, der seit Oktober 2017 Inhaber der Domain ist, hielt dem entgegen, der Begriff „Allianz“ sei ein allgemeiner deutscher Begriff, den er seiner Bedeutung gemäß nutzt: auf seinem Angebot unter allianz.bet, die er als „ALLIANZBET“ vermarkte, biete er zahlreiche Glücksspielangebote an, eine Allianz von Spielen. Als Entscheider wurde der US-amerikanische Rechtsanwalt Dennis A. Foster bestimmt.

Foster bestätigte letztendlich die Beschwerde der Allianz und entschied auf eine Übertragung der Domain (WIPO-Case No. D2018-0892). Die Identität zwischen der Marke „ALLIANZ“ der Beschwerdeführerin und der Domain allianz.bet stand außer Zweifel. Bei der Frage eines fehlenden Rechts oder berechtigten Interesses an der Domain wurde Foster ausführlich. Die Beschwerdeführerin hatte nach seiner Ansicht den Anscheinsbeweis erbracht, dass der Domain-Inhaber von ihr nicht autorisiert sei, die Marke zu nutzen und dass nichts darauf hindeutet, dass der Domain-Inhaber unter allianz.bet bekannt sei. Der verweise allerdings auf die Bedeutung des Begriffs „Allianz“ und darauf, dass er die Domain allianz.bet genau in diesem Sinne nutze: er biete seinen Nutzern zahlreiche Wettspielmöglichkeiten auf einer Webseite. Den deutschen Begriff „Allianz“ mit dem englischen Begriff „bet“ zu verknüpfen, schaffe so den Markennamen „ALLIANZBET“, der genau sein Geschäftsmodell beschreibe. Foster verwies an dieser Stelle auf einige andere UDRP-Entscheidungen, in denen sich die Gegner mit der Wortbedeutung von gewählten Begriffen verteidigten. Solche Entscheidungen gingen auch zu Gunsten der Domain-Inhaber aus, wenn die Domains tatsächlich im Sinne seiner Bedeutung genutzt würden oder zumindest die Absicht für diese Nutzung erkennbar sei, und nicht als missbräuchlich genutzte Marke eines Dritten. Die Behauptungen des Gegners seien allerdings nicht überzeugend, meinte Foster. Die Wettspielangebote unter der Domain seien nicht wirklich miteinander verbunden und bildeten, abgesehen davon, dass sie unter einer Domain erscheinen, keine Allianz. Foster vergleicht das mit eine Gruppe von Menschen, die an einer Bushaltestelle stehen und auf einen Bus warten: diese bildeten auch keine Allianz, nur weil sie sich am selben Ort befänden. Genau so sehe das auch mit den Wettspielangeboten unter allianz.bet aus. Eine Allianz setze eine frühere Beziehung oder Vereinbarung untereinander voraus. Der Gegner gebe hier keinen Anhaltspunkt für eine solche vorangegangene Verknüpfung der Spielmöglichkeiten unter allianz.bet. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum zwei gängige Begriffe aus unterschiedlichen Sprachen als Wörterbuchbegriff einer dieser Sprachen bezeichnet werden könne, soweit er nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch einer größeren Menschengruppe eingegangen sei. Dass dem so mit dem Begriff „ALLIANZBET“ wäre, sei nicht ersichtlich. Damit wies Foster die Behauptung des Gegners, ein berechtigtes Interesse an der Nutzung von allianz.bet zu haben, zurück. Ganz abgesehen davon stelle das Angebot von Wettspielen unter der Domain allianz.bet, die mit der Marke der Beschwerdeführerin identisch ist, kein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen dar. Damit lag für Foster kein brauchbares Argument gegen den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin vor, womit diese die zweite Voraussetzung der UDRP erfüllt hatte.

Schließlich prüfte Foster noch die Frage einer Bösgläubigkeit und griff dabei auf zahlreiche frühere UDRP-Entscheidungen zurück, in denen klar gemacht worden war, dass die Marke „ALLIANZ“ so bekannt ist, dass sie auch dem Gegner hat bekannt sein müssen, bevor er die Domain registrierte, womit die Registrierung bösgläubig erfolgte. Hinsichtlich der bösgläubigen Nutzung konnte Foster auf den Vortrag des Gegner verweisen, der selbst eingeräumt hatte, dass der Begriff „ALLIANZ“ Nutzer auf seine Webseite, unter der er Spielwetten anbietet, führe. Foster schloss daraus die Absicht des Gegners, wirtschaftliche Vorteile aus seinen Online-Aktivitäten zu ziehen. Und da seine Domain allianz.bet mit der Marke der Beschwerdeführerin identisch sei, folgere er, Foster, der vom Gegner beabsichtigte wirtschaftliche Vorteil beruhe gerade auf der Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Domain. Damit bestätigte sich für Foster die Bösgläubigkeit auch bei der Nutzung der Domain und somit das Vorliegen der dritten Voraussetzung der UDRP. So entschied Foster auf Übertragung der Domain allianz.bet auf die beschwerdeführende Allianz SE.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain allianz.bet finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1859

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

WIPO – FAQ ZUR DSGVO-EVOLUTION VERÖFFENTLICHT

Das WIPO-Center veröffentlichte dieser Tage im Zuge der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Webseite mit Fragen und Antworten zu deren Auswirkungen auf UDRP-Verfahren. Wir haben uns die Seite angeschaut.

Die DSGVO wirkt sich ohne Zweifel auf das Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy-Verfahren (UDRP) für Streitereien um Markenrechte verletzende Domains aus. Doch die Auswirkungen sind nicht eklatant – bestätigt letztlich auch die World Intellectual Property Organization (WIPO). Die Anwendung der DSGVO, so heißt es auf der Frage und Antwort-Seite der WIPO, müsse mit berechtigten Interessen von Rechteinhabern in Ausgleich gebracht werden, zum Beispiel bei rechtlichen Auseinandersetzungen. Da davon auch UDRP-Verfahren betroffen sein dürften, richtete WIPO die Frage und Antwort-Seite ein, um den Parteien die Auswirkungen verständlich zu machen. Die Fragen und Antworten seien aber nicht in Stein gemeisselt, sondern unterliegen dem Wandel: sie seien weder zukunftssicher noch umfassend und stellten auch keine Rechtsauskunft dar.

Was folgt, sind sieben Fragen und Antworten, die jedenfalls ein wenig mehr Licht in die Angelegenheit der UDRP bringen. So werden nahe liegende Fragen wie etwa „Wie bekomme ich jetzt – ohne WHOIS – die notwendigen Informationen über den Domain-Inhaber?“, „Hat das WIPO-Center Zugriff auf die notwendigen Daten?“ und „Reicht WIPO die Daten an den Beschwerdeführer weiter?“ beantwortet. Gerade diese drei ersten Fragen zeigen, dass sich am Status Quo nicht viel geändert hat, denn die WHOIS-Daten waren schon vor der DSGVO durch Privacy-Anbieter nicht immer zugänglich, aber sie wurden, soweit der Privacy-Anbieter sie an das Streitbeilegungsgericht übermittelt, auch an den Beschwerdeführer weitergegeben. Der konnte dann in der Folge seine Beschwerde um diese Daten erweitern. Darüber hinaus stellt WIPO die Frage nach Änderungen bei den Verfahrensgebühren, bei denen alles bleibt, wie es ist. Auch für die Zusammenführung von mehreren Fällen wird sich nichts ändern; WIPO wird sich an die Vorgaben der „Overview 3“ halten. Allerdings werden in absehbarer Zeit aufgrund der Veränderungen im WHOIS Entscheider den Schwerpunkt auf andere Indizien legen müssen, um einer Zusammenlegung von Fällen zuzustimmen. Grundsätzlich geht die WIPO davon aus, dass ihre Panels (Entscheidungsgremien) und Panelisten (Entscheider) auf die „Evolution des WHOIS“ reagieren und weitere substanzielle Kriterien bei der Prüfung der UDRP-Voraussetzungen heranziehen, die künftig in die Overview eingehen werden.

Alles in allem ändert sich also nichts beim UDRP-Verfahren selber. Die Bedenken, die Domainer-Anwalt Doug Isenberg vorbringt und denen im Grunde WIPO mit dieser Informationsseite begegnet, sind berechtigt, doch die Auswirkungen gering. Nichtsdestotrotz hilft die Frage und Antwort-Seite der WIPO Betroffenen, die, gegebenenfalls durch die Veränderungen verunsichert, einen beruhigenden Überblick über die geänderte Situation erhalten. Die Frage und Antwort-Seite endet übrigens mit einem Hinweis auf die Flexibilität der UDRP: „Overall, it should be recalled that the UDRP has proven to be a flexible dispute resolution mechanism framework adaptable to an evolving DNS.“

Sie finden die Frage und Antwort-Seite der WIPO unter:
> http://www.wipo.int/amc/en/domains/gdpr/

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

CBD.CO – KOLUMBIEN RÄUMT US$ 50.000,- AB

Wie bereits in der vorangegangenen Domain-Handelswoche, so besetzte auch diesmal eine Domain aus Kolumbien Platz eins: cbd.co erzielte US$ 50.000,- (ca. EUR 43.103,-) und war damit die teuerste Domain der vergangenen Woche.

Die Endung .com musste sich bei der teuersten Domain mit securechain.com auf US$ 30.000,- (ca. EUR 25.862,-) beschränken. Ihr folgten allerdings gleich zwei Domains zum Preis von jeweils US$ 24.888,- (ca. EUR 21.455,-): studiophi.com und xbsr.com. Während xbsr.com auf eine chinesische Seite leitet, bietet studiophi.com einen Test für Apache HTTP-Server. Die unter .com viertplatzierte sitcon.com erzielte US$ 20.000,- (ca. EUR 17.241,-) und ist geparkt. Im Hinblick darauf bot .com nicht viel.

Die Länderendungen präsentierten dafür wieder die teuerste Domain der Domain-Handelswoche, wieder unter der kolumbianischen Endung .co: cbd.co erzielte stolze US$ 50.000,- (ca. EUR 43.103,-). Ihr folgte auf Platz zwei die mexikanische onlinecasino.mx zum Preis von EUR 19.600,-. Weiter ging es mit einem schweizer Sprachspiel: bit.ch brachte es auf EUR 8.000,- und steht bereits wieder zum Verkauf. Die deutsche Endung war lediglich von smove.de vertreten, die bei EUR 3.000,- in der Liste zutage trat. Insgesamt war es ein großer Endungs-Mix unter den ccTLDs.

Die neuen generischen Endungen verzeichneten mehrere erfreuliche Verkäufe. Nach wie vor hochpreisig wird .global gehandelt und lieferte mit btc.global zum Preis von US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-) wieder die teuerste Domain unter den nTLDs. Dem folgte der life.club zu US$ 7.000,- (ca. EUR 6.034,-), der tatsächlich Inhalte liefert. Darüber hinaus gab es noch eine .global-Domain, zwei .work-Domains und mit see.nyc für US$ 2.051,- (ca. EUR 1.768,-) sogar eine New York City-Domain. Die älteren generischen Endungen waren preislich diesmal erfolgreicher, mit drivingtests.org zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 12.931,-), unter der man Informationen zu Fahrprüfungen in den USA erhält, und ohmc.org für US$ 12.500,- (ca. EUR 10.776,-). Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche nicht mit herausragenden Preisen gesegnet, aber doch gut.

Länderendungen
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cbd.co – US$ 50.000,- (ca. EUR 43.103,-)
onlinecasino.mx – EUR 19.600,-
bit.ch – EUR 8.000,-
flip.io – US$ 8.999,- (ca. EUR 7.758,-)
sportsbet.tv – US$ 7.250,- (ca. EUR 6.250,-)
resano.be – EUR 6.000,-
way.fr – EUR 5.999,-
476.cc – US$ 6.300,- (ca. EUR 5.431,-)
cbd.io – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.310,-)
xs.io – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.310,-)
dubai.at – EUR 4.000,-
above.ai – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.448,-)
christchurh.us – US$ 3.588,- (ca. EUR 3.093,-)
smove.de – EUR 3.000,-
lifeinsurancecompare.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.843,-)

Neue Endungen
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btc.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-)
life.club – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.034,-)
cdn.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.138,-)
o.work – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.155,-)
x.work – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.155,-)
see.nyc – US$ 2.051,- (ca. EUR 1.768,-)

Generische Endungen
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drivingtests.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.931,-)
ohmc.org – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.776,-)
oskar.net – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.466,-)
jsl.net – US$ 5.888,- (ca. EUR 5.076,-)
sitepro.net – US$ 3.450,- (ca. EUR 2.974,-)
mrla.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.155,-)

.com
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securechain.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.862,-)
studiophi.com – US$ 24.888,- (ca. EUR 21.455,-)
xbsr.com – US$ 24.888,- (ca. EUR 21.455,-)
sitcon.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.241,-)
nuze.com – US$ 16.037,- (ca. EUR 13.825,-)
cannabar.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.931,-)
sundoc.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.345,-)
netregie.com – US$ 11.600,- (ca. EUR 10.000,-)
sofortpay.com – US$ 11.600,- (ca. EUR 10.000,-)
daten.com – US$ 11.599,- (ca. EUR 9.999,-)
smartinfrastructure.com – US$ 11.188,- (ca. EUR 9.645,-)
blocktags.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.621,-)
publicbeauty.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.621,-)
liquidcbd.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.621,-)
coinvestment.com – US$ 9.860,- (ca. EUR 8.500,-)
bedstory.com – US$ 8.688,- (ca. EUR 7.490,-)
curemesothelioma.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.034,-)
leoservices.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.034,-)
sixtybricks.com – US$ 6.800,- (ca. EUR 5.862,-)
sunmusic.com – US$ 6.800,- (ca. EUR 5.862,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BENIN – 6. „AFRICA DNS FORUM“ IM JULI 2018

Das 6. „Africa Domain Name System Forum“ findet vom 03. bis 05. Juli 2018 in Cotonou an der Küste des westafrikanischen Benin statt. Über 200 Teilnehmer aus der afrikanischen Domain-Szene werden erwartet.

Das „Africa DNS Forum“ findet zum 6. Male statt. In den vergangenen sechs Jahren ist das Forum zu einem gewichtigen Teil der afrikanischen Domain-Industrie geworden, da die Veranstaltung regionale und internationale Experten zusammenbringt. Der Austragungsort ist diesmal Cotonou, die Hauptstadt, ökonomisches Zentrum und Regierungssitz des westafrikanischen Staates Benin. Organisatoren sind neben ICANN die Africa Top Level Domain Organization (AfTLD) und AfRegistrar, die Vereinigung ICANN-akkreditierter afrikanischer Registrare. Das Africa DNS Forum richtet sich an Registries, Registrare, Reseller, Domain-Inhaber, DNS-Experten, Regierungsvertreter und Entrepreneure, die in den afrikanischen Domain-Raum investieren wollen. Es werden mehr als 200 Teilnehmer aus Regierungen, dem privaten Bereich und der technischen Gemeinschaft aus ganz Afrika erwartet, um über Möglichkeiten und Entwicklungen der afrikanischen Domain-Industrie zu sprechen. Als Themenschwerpunkte stehen geschäftliche Aspekte des afrikanischen Domain-Raumes, Verwaltung und Regulierung, Technisches wie DNSSEC und Zahlungswege sowie die Entwicklung des „Africa Domain Name System Forum“ in den vergangenen sechs Jahren auf der Agenda. Dem Forum schließt sich am Folgetag, dem 06. Juli 2018, in Cotonou die Feier der afrikanischen Internetgemeinde zu 20 Jahren Internet-Verwaltung in Afrika an. Es lohnt sich also, einen Tag länger in Contonou zu verweilen.

Das 6. „Africa DNS Forum“ findet vom 03. bis zum 05. Juli 2018 im direkt am Strand gelegenen Hotel & Restaurant Azalai Hotel Cotonou, Quartier Ganhi – Contonou, Cotonou, Benin statt. Die Teilnahme ist kostenlos, eine vorherige Anmeldung aber notwendig. Es wird auch Webcasts der einzelnen Veranstaltungen geben.

Weitere Informationen und Anmeldung zum 6. „Africa Domain Name System Forum“ unter:
> https://dnsforum.africa

Informationen zur Feier „20 years of Internet Governance in Africa“ finden Sie unter:
> http://internethistory.africa/en/program/

Quelle: icann.org, wikipedia.org, dnsforum.africa

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