Domain-Newsletter

Ausgabe #922 – 21. Juni 2018

Themen: DSGVO – ICANN gegen EPAG geht in nächste Runde | Badness Index – Spamhaus ermittelt böse TLDs | TLDs – Neues von .cm, .ee und .inc | kinox.to – OLG München bestätigt Netzsperre | vacation.rentals – Wendepunkt oder Fake? | feed.co – gefüttert mit US$ 85.000,- | September – Agenda für 8. Kölner NRW IT-Rechtstag

DSGVO – ICANN GEGEN EPAG GEHT IN NÄCHSTE RUNDE

Die Internet-Verwaltung ICANN lässt nicht locker: im Streit um die Speicherung ausgewählter WHOIS-Daten mit dem in Bonn ansässigen Domain-Registrar EPAG Domainservices GmbH hat ICANN gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29. Mai 2018 (Az. 10 O 171/18) sofortige Beschwerde eingelegt.

Am 25. Mai 2018 hatte ICANN beim Landgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und darin begehrt, dass es EPAG unterlassen möge, als ICANN-akkreditierter Registrar Domains unter generischer Endung anzubieten und/oder zu registrieren, ohne dabei Name, Postanschrift, eMail-Adresse, Telefonnummer und (sofern vorhanden) Telefaxnummer des aministrativen und/oder des technischen Kontakts zu erheben. Dabei berief sich ICANN auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien im „Registrar Accreditation Agreement“ (RAA). Mit seinem ausführlich begründeten Beschluss wies das Landgericht diesen Antrag aber als unbegründet zurück, da ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gemessen an den Regelungen des Art. 5 Abs. (1) lit. b und c DSGVO, wonach personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürfen, und dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen, sei ein entsprechendes Bedürfnis nicht ausreichend belegt. Die Daten des Domain-Inhabers würden unverändert erhoben und gespeichert; ein „Mehr“ an Daten sei dagegen nicht unabdingbar notwendig. Auch in der Vergangenheit sei eine Registrierung von Domain-Namen bei Ermangelung von Daten, die über den Domain-Inhaber selbst hinausgehen, nicht unterblieben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde vom 13. Juni 2018. Auf 39 Seiten führt ICANN aus, dass die Entscheidung nicht mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt übereinstimme und aus rechtlicher Sicht nicht haltbar sei. Es stehe zwar außer Streit, dass eine Partei die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen nur insoweit verlangen kann, als dies in Einklang mit geltendem Recht steht, § 242 BGB. Allerdings gäbe es für EPAG einen rechtmäßigen Weg zur Erfüllung dieser Pflichten. So könne EPAG die Daten für den Admin-C und den Tech-C erheben, die keine personenbezogenen Daten darstellen; ausserdem betont ICANN nochmals, dass selbst die Erhebung personenbezogener Daten gerechtfertigt sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. (1) lit. a, b oder f DSGVO vorlägen. Hingegen verlange das RAA nicht, dass diese Daten in bestimmter Art und Weise erhoben werden. Die generelle Weigerung EPAGs, die Daten für den Admin-C und den Tech-C auf keinen Fall zu erheben, sei daher eine Verletzung von vertraglichen Pflichten. Schließlich hebt ICANN hervor, dass der Sachverhalt Fragen grundsätzlicher Art aufwerfe, weshalb unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 143 der DSGVO eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH erfolgen müsse. Maßgebliche Fragen der DSGVO seien in einer Art und Weise ausgelegt worden, die weder in der DSGVO noch in der bisherigen Rechtsprechung oder der juristischen Literatur wiedergegeben ist; zu den in Rede stehenden Fragen sei keine Rechtsprechung des EuGH ergangen. Jedenfalls das OLG Köln als Beschwerdegericht sei vorlagepflichtig, da es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als letztinstanzlich entscheide. Abschließend betont ICANN, dass das Gerichtsverfahren von imminenter Bedeutung sei, da es um den Erhalt einer Vertrags- und Verwaltungsstruktur für Domain-Namen gehe.

In einer Pressemitteilung hob ICANN die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nochmals explizit hervor. „We are continuing to seek clarity of how to maintain a global WHOIS system and still remain consistent with legal requirements under the GDPR“, sagte John Jeffrey, General Counsel von ICANN. Dabei scheint man vor allem auf den EuGH zu setzen: „We hope that the Court will issue the injunction or the matter will be considered by the European Court of Justice.“ Und auch in politischer Hinsicht lässt ICANN nicht locker; die Gespräche mit der EU-Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten dauern unverändert an.

Die sofortige Beschwerde von ICANN finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1853

Den Beschluss des LG Bonn vom 29. Mai 2018 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1839

Weitere Informationen zu dem Rechtsstreit finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1840

Quelle: icann.org

BADNESS INDEX – SPAMHAUS ERMITTELT BÖSE TLDS

Das „Spamhaus Project“ hat die Liste der zehn am meisten missbrauchten Top Level Domains aktualisiert: mit inzwischen fünf Vertretern zählen demnach die neu eingeführten Domain-Endungen zu den beliebtesten Werkzeugen für Cyberkriminelle.

Die in London gegründete und mittlerweile auch in Genf ansässige Organisation, die sich seit dem Jahr 1998 der Bekämpfung von Spam verschrieben hat und hierzu weltweit verwendete „antispam lists“ veröffentlicht, sorgte im März 2016 erstmals für Unruhe im Lager der nTLDs. Man hatte ermittelt, dass .download einen Anteil von 75,9 Prozent schlechter Domains aufweist. Auf den Plätzen folgten .review (74,4 Prozent), .diet (73,9 Prozent), .click (72,5 Prozent) sowie .work (64,7 Prozent). Sogar die Städte-Domain .tokyo war zu über 50 Prozent von schlechten Domains durchdrungen. Was genau Spamhaus unter „bad domains“ versteht, ist nicht ganz klar. Spamhaus spricht davon, dass das Verhältnis von „schlechten“ zu „guten“ Domains überdurchschnittlich hoch ist; daraus errechnet man einen „badness index“, ohne klar zu definieren, wann eine Domain „schlecht“ in diesem Sinne ist. Wichtig ist, dass Spamhaus nicht alle registrierten Domain-Namen unter einer TLD auswertet, sondern nach eigenen Angaben lediglich einen statistisch relevanten Ausschnitt betrachtet; geparkte Domains sind dabei nicht berücksichtigt.

Trotz dieser Unklarheiten dürfte es kaum eine Top Level Domain geben, die sich gern in der Liste „The 10 Most Abused Top Level Domains“ wiederfindet. Sie wird aktuell angeführt von .gq, der offiziellen Länderendung von Äquatorialguinea, mit einem „badness index“ von 6,64 vor .cf, der Länderendung der Zentralafrikanischen Republik mit einem Index von 6,55. Auf dem dritten Platz folgt schon die erste nTLD: .men kommt auf einen Index von 6,48. Die Endung erlebt seit Ende 2016 einen sprunghaften Anstieg an Domain-Registrierungen; erst seit April diesen Jahres flacht der Ansturm wieder ab. Mit einem „badness index“ von 6,43 folgt knapp dahinter .loan, die – gemessen an der Zahl der Registrierungen – derzeit drittbeliebteste neue Domain-Endung. In den Top 10 finden sich weiter .top (5,72), .work (5,56) und .click (5,30), die vor allem über asiatische Registrare registriert sind.

Spamhaus kritisiert, dass die Betreiber dieser Endungen ideale Voraussetzungen für Spammer und andere Schurken schaffen, um überleben zu können. Dazu gehört unter anderem die erleichterte Möglichkeit, Domains in hohen Zahlen zu registrieren, ohne ausreichende Missbrauchsvorkehrungen zu schaffen. Vergleichsweise gesichert, aber wenig überraschend ist die Erkenntnis, dass mit sinkenden Gebühren für eine Domain der Anteil der zu Spam genutzten Adressen steigt. Das ist jedoch kein Phänomen, das nur für nTLDs gilt; Tokelau etwa vergibt schon seit Jahren .tk-Domains gratis und wird deshalb als sicherer Hafen sowohl für Spammer als auch für Phisher gegeisselt.

Die Liste „The 10 Most Abused Top Level Domains“ finden Sie unter:
> https://www.spamhaus.org/statistics/tlds/

Quelle: spamhaus.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CM, .EE UND .INC

Die neue Domain-Endung .inc bekommt eine neue Heimat: noch vor ihrer Delegierung hat sich Intercap Holdings Inc. den RegistryVertrag gesichert. Derweil soll Kamerun die Domain-Gebühren erheblich reduzieren, während Estland die WHOIS-Regeln ändert – hier unsere Kurznews.

Nach bisher unbestätigten Pressemeldungen plant das Telekommunikationsministerium von Kamerun eine drastische Preisreduzierung für .cm-Domains. Statt wie bisher CFA 130.000,- (ca. EUR 198,-) soll die jährliche Registrierungsgebühr künftig lediglich CFA 7.000,- (ca. EUR 11,-) betragen; entsprechende Ankündigungen soll Dr. Ebot Ebot Enaw, Director General der National Agency for Information and Communication Technologies (NAICT), bestätigt haben. Auslöser sei, dass viele Einwohner Kameruns nicht wüssten, dass man .cm-Domains registrieren kann. Unter Cyberkriminellen hat sich das jedoch schon längst herumgesprochen. Ein grosses Problem für .cm sind deshalb sogenannte „domain hacks“, bei denen .cm weitgehend von Vertippern bei .com-Domains lebt. Eine drastische Reduzierung der Registrierungsgebühren dürfte daher das Risiko für Markeninhaber drastisch erhöhen, so dass eine präventive Registrierung mehr als je zuvor geprüft werden sollte. Die offizielle Zahl der registrierten .cm-Domains ist nicht bekannt; im Jahr 2016 soll sie bei 53.000 gelegen haben.

Eesti Interneti Sihtasutus (EIS), Registry der estnischen Länderendung .ee, reagiert auf die rechtlichen Änderungen durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Seit dem 25. Mai 2018 werden die Kontaktinformationen des Inhabers einer .ee-Domain, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, nicht mehr im WHOIS angezeigt. Allerdings möchte EIS auch weiterhin eine Kontaktaufnahme mit dem Domain-Inhaber ermöglichen. Zu diesem Zweck erscheint beim Aufruf der WHOIS-Informationen ein Link „Click here“ im Feld „Contacts“; wer darauf klickt, wird über ein „captcha“-Formular weitergeleitet und kann sich über ein anonymisierters Formular mit dem Domain-Inhaber in Verbindung setzen. Parallel hat EIS ausserdem eine neue „Data Protection Policy“ sowie aktualisierte „WHOIS Terms and Conditions“ verabschiedet. Ist der Inhaber der .ee-Domain übrigens eine juristische Person, bleibt alles unverändert.

Die in Hong Kong ansässige GTLD Limited trennt sich vor der Delegierung von .inc: noch bevor diese Top Level Domain in die Root Zone eingetragen wurde, gab die Intercap Holdings Inc. bekannt, die Rechte an der Endung erworben zu haben. Gegründet von Jason Chapnik (.tv) und geleitet von Shayan Rostam (.xyz), hat Intercap seinen Sitz auf Cayman Islands; es ist die bisher erste TLD des Unternehmens. Gedacht als Abkürzung für „Incorporation“, soll die Registrierung unter .inc für jedermann zu jedem beliebigen legalen Zweck möglich sein. Es soll weder eine Liste reservierter Domains noch den Verkauf von Premium-Adressen zu erhöhten Gebühren geben. Den Auftakt der Registrierung macht eine 30tägige Sunrise-Phase, die im Oktober 2018 starten soll. Im Anschluss folgt im November 2018 eine 7tägige „Early Access Period“, bevor ebenfalls im November die Live-Phase beginnt. Zur Höhe der Registrierungsgebühren schwieg sich Intercap vorerst aus. ICANN soll der Vertragsübernahme bereits zugestimmt haben.

Weitere Informationen zu .inc finden Sie unter:
> https://inc.link/

Quelle: businessincameroon.com, internet.ee, onlinedomain.com

KINOX.TO – OLG MÜNCHEN BESTÄTIGT NETZSPERRE

Nachdem das Landgericht München I am 1. Februar 2018 auf Betreiben von Constantin Film ein Urteil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassen hatte, wonach Vodafone Kabel Deutschland seine Kabelkunden von einer Nutzung des Portals kinox.to ausschließen muss, ging Vodafone in Berufung und scheiterte damit nun vor dem Oberlandesgericht München.

Das OLG München bestätigte das Urteil des LG München I; die Begründung der Entscheidung liegt uns noch nicht vor. In erster Instanz machte die Constantin Film ihre Verwertungsrechte an dem Film „Fack Ju Göhte 3“ geltend. Unter der Domain kinox.to war dieser Film ab dem 07. November 2017 durchgehend als Link zu Sharehostern verfügbar, die es ermöglichten, ihn per Stream kostenlos von überall zu jeder Zeit abzurufen. Die Antragsgegnerin Vodafone bietet unter anderem Kabelanschlüsse an und versorgt so rund 3,340 Mio. Kunden mit Internetanschlüssen. Die Webseite kinox.to hält kein Impressum bereit, allerdings ein Kontaktformular, über das die Antragstellerin die Betreiber zunächst erfolglos abmahnte. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden die Brüder Selimi als Verantwortliche für die Internetseite ermittelt. Diese versuchte die Constantin Film erfolglos in Anspruch zu nehmen und wandte sich daher nun an Vodafone als Access-Provider ihrer Kabelkunden. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass kinox.to ein illegales Geschäftsmodell betreibe und die Maßstäbe aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur „Störerhaftung des Access-Providers“ (Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14) anwendbar sind, mit der Folge, dass eine DNS-Sperre oder eine Sperre in Bezug auf eine IP-Adresse von Vodafone für ihre Kabelkunden vorzunehmen sei. Die Antragsgegnerin wandte unter anderem ein, die Kosten für die Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre lägen bei mindestens EUR 150.000,-. Zudem bestünde bei IP-Sperren, die leicht umgangen werden könnten, die Gefahr des „Overblockings“.

Das Landgericht München I ließ sich von den Einwendungen allerdings nicht überzeugen und untersagte der Antragsgegnerin nach mündlicher Verhandlung, „ihren Kunden über das Internet Zugang zum Film ‚Fack Ju Göhte 3‘ zu vermitteln, soweit dieser Film über den gegenwärtig ‚kinox.to‘ genannten Internetdienst abrufbar ist“ (Urteil vom 01.02.2018, Az. 7 0 17752/17). Das Landgericht stützte diesen Anspruch auf die Grundsätze der Störer­haftung und bezog sich dabei auf das Bundesgerichtshof-Urteil zur „Störerhaftung des Access-Providers“. In diesem Urteil hatte der BGH auf Grundlage europarechtlicher Erwägungen entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden könne, den Zu­gang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Selbst Vodafone stellt nicht in Abrede, dass kinox.to einen hoch kriminellen Charakter hat. Aus Sicht des Landgerichts München sei Vodafone als Störerin anzusehen, denn als Internetanbieterin träfen sie zumindest dann Prüfpflichten, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen würde und diese Kontrollpflichten ihr Geschäftsmodell nicht wirtschaftlich gefährdeten oder ihre Tätigkeit nicht unverhältnismäßig erschwerten. Im Urteil setzte sich das Landgericht ausführlich mit Fragen der Effektivität der Sperrmaßnahmen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass alle Schutzmöglichkeiten mit etwas Sachkenntnis umgangen wer­den könnten. Dies sei aber unbeachtlich, weil nicht erwartet werden könne, dass durch das Vorgehen gegen einen Internetzugangsprovider die Verbreitung urheberrechtsverletzender Inhalte im Internet abschließend unterbunden werde. Maßgeblich sei, dass durch die Sperre der Zugang für Gelegenheitsnutzer erschwert werde. Die Kosten von EUR 150.000,- seien kein überzeugendes Argument, da sie nur die erstmalige Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre beträfen und ansonsten jedem Begehren die Ersteinrichtungskosten entgegenhalten werden könnten. Abzustellen sei auf die Kosten im Verhältnis zum Gesamtumsatz, der hier im Milliardenbereich liege.

Nach dieser Entscheidung ging Vodafone Kabel Deutschland vor das OLG München in Berufung. Das aber bestätigte die vorangegangene Entscheidung des LG München I (OLG München, Urteil vom 14.06.2018, 29 U 732/18). Die Entscheidungsgründe liegen uns noch nicht vor. Auf pr-online.de heißt es, Vodafone habe sich enttäuscht von dem Urteil des OLG München gezeigt und prüfe nun, welche weiteren rechtlichen Schritte zu ergreifen sind. Constantin Film erklärte laut pr-online.de, sich zu laufenden Verfahren nicht äußern zu wollen. Vodafone hatte vorher schon, um der einstweilige Verfügung nachzukommen, eine DNS-Umleitung für ihre Kabelkunden eingerichtet, die diese auf eine Sperrseite weiterleitet, sobald sie kinox.to in ihre Browser eingeben. Problematisch daran ist, dass nicht nur der Zugang zu „Fack ju Göhte 3“ verhindert wird, sondern zum gesamten Portal. Die Betreiber von kino.to teilen auf ihrem Portal mit: „Dank Constantin Film haben wir in Deutschland bald Internet Zensur wie in China oder Nord Korea. Sagt Tschuess zum freien Internet! Wir haben dennoch knapp 280~ Ersatzdomains gesichert.“ und geben Vodafone-Kunden Tipps, wie sie die DNS-Sperre umgehen können.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 01.02.2018 finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180067

Eine Stellungnahme von netzpolitik.org zum Urteil des LG München finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1768

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: heise.de, jurpc.de, dejure.org, pr-online.de

VACATION.RENTALS – WENDEPUNKT ODER FAKE?

Im April 2018 machte ein spektakulärer Domain-Kauf von sich reden: die US-amerikanische Unternehmung VacaRent kaufte die Domain vacation.rentals zum bisher höchsten Preis, den eine nTLD erzielt hat: für US$ 500.300,-. Jetzt fragen sich Domain-Investoren, ob das der Wendepunkt im Domain-Handel oder lediglich ein Fake-Deal war.

Mike Kugler, Domain-Inhaber von vacation.rentals, stellte sich Ende Mai 2018 einem „Ask me Anything“ und meinte: Die Tage von obszönen Preisen für .com-Domains nähern sich dem Ende, da es nTLDs gibt. „I am willing to wager the days of obscene dot-com sales are coming to an end now that the gTLDs are available and gaining ground even moreso. People are no longer forced to dot-com everything and can start to break their addiction to dot-com’ing everything.“ Der Wendepunkt im Domain-Handel sind damit nicht unbedingt höhere Preise bei nTLDs, sondern geringere Preis bei .com-Domains.

Kugler ist verantwortlich für den Kauf von vacation.rentals zu einem Preis von US$ 500.300,-, der bereits Ende 2017 eingeleitet wurde. Kugler beschäftigt sich schon lange mit Suchmaschinenoptimierung (SEO) und entschied, dass für sein Geschäft die Domain vacation.rentals die einzig richtige Wahl sei. Diese befand sich in festen Händen. Er wartete zweieinhalb Jahre, bis er den Hinweis erhielt, dass die Domain zum Verkauf steht. Binnen 30 Sekunden wandte er sich an den Inhaber und bot ihm US$ 15.000,- für die Domain. Dafür erhielt er eine Absage und die Mitteilung, man erwarte einen Preis im oberen sechsstelligen Bereich. Daraufhin bot Kugler US$ 500.000,-, die die Gegenseite nach fünf Minuten Bedenken annahm. Auf einen Preis von US$ 500.300,- einigten sich die Parteien schließlich, weil bereits im Januar 2018 der Preis von US$ 500.000,- für home.loans bekannt wurde und Kugler den höchsten bezahlten Preis für eine nTLD als Marketingmittel nutzen wollte. Unter vacation.rentals bietet Kugler ein Angebot zur gebührenfreien Direktenanmietung bei Eigentümern und Hausverwaltungen.

Die Einschätzung Kuglers zur Wende im Domain-Handel teilt die Domain-Gemeinde nicht. Berechtigterweise stellt sich die Frage nach coffee.club, die im Herbst 2014 für US$ 100.000,- an coffee.org ging, ein Deal, der seinerzeit bereits die Wende bringen sollte. Jedoch scheinen die Besucherzahlen auf coffee.club gering sein. Rick Schwartz widmete vacation.rentals kürzlich einen Artikel auf seinem wieder aktivierten Blog ricksblog.com und bemängelt, vacation.rentals werfe auf konkrete Anfragen keine Ferienwohnungen auf Maui aus. Er fragt, ob es sich nicht um einen Fake-Deal handeln könnte. Doch Alt-Domainer Michael Costello vermutet die üblichen Anfangsschwierigkeiten, bis ein ordentlicher Kundenstamm zusammengekommen ist. Kugler selbst teilt mit, noch am selben Tage, an dem sich Schwartz über fehlende Unterkunftangebote für Maui auf vacation.rentals beklagte, habe sich tatsächlich ein Anbieter gemeldet und bietet nun eine Wohnung auf Maui an. Weiter informierte Kugler, dass es unter vacation.rentals am 8. Juni 2018 exakt 265 Anbieter gab und rund 700 Nutzer, und es würden täglich mehr. Ob der vacation.rentals-Deal daher wirklich den Wendepunkt für „obszöne“ .com-Preise einleitet, werden wir erst in einigen Jahren sehen. Bis dahin freuen wir uns über jeden Rekordpreis.

Ein Interview von Andew Allemann mit Mike Kugler finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1854

Das „Ask me Anything“ mit Mike Kugler finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1855

Quelle: amafeed.com, thedomains.com, domainnamewire.com, eigene Recherche

FEED.CO – GEFÜTTERT MIT US$ 85.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche umfasst wieder einmal ein lediglich reduziertes Feld: wir beschränken uns auf die Ergebnisse von Sedo. Jedoch fallen die durchaus positiv aus, zumal mit feed.co zu einem Preis von US$ 85.000,- (ca. EUR 73.276,-) eine Länderdomain die teuerste Domain wurde.

Unter .com fiel die vergangene Domain-Handelswoche nicht überragend, aber doch herzlich aus. Teuerste Domain war sportline.com mit immerhin US$ 50.000,- (ca. EUR 43.103,-), gefolgt von uscoin.com zum Preis von US$ 34.888,- (ca. EUR 30.076,-). Keine der Domains bietet jedoch bisher Inhalte. Auch cxp.com mit US$ 31.000,- (ca. EUR 26.724,-) und quoter.com zu US$ 30.000,- (ca. EUR 25.862,-) bieten keine Inhalte, allerdings hat sich quoter.com ganz ordentlich gemausert: Im September 2015 erzielte sie lediglich US$ 3.974,-. Die Steigerungsrate auf nunmehr US$ 30.000,- ist mehr als ordentlich.

Bei den Länderendungen fand man diesmal die höchstdotierte Domain der Woche bei Sedo: feed.co erzielte erstaunliche US$ 85.000,- (ca. EUR 73.276,-) und nährt damit die Hoffnung, dass RSS- und andere Feeds wieder mehr an Bedeutung gewinnen. Mit deutlichem Abstand zeigte die deutsche Endung dann zaster.de zum Preis von EUR 10.000,-, die auf zasta.de weiterleitet, unter der eine Steuerspar-App angeboten wird. Zudem stand cor.al mit ihrem Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 8.621,-) auf der Liste, unter der es, wie so oft in letzter Zeit, wieder einmal um ein Blockchain-Angebot geht.

Die neuen generischen Domain-Endungen boten mit cold.storage zum Preis von US$ 6.699,- (ca. EUR 5.775,-) ein Weiterleitungsangebot auf eine Cryptocurrency-Seite. Die nette movie.gift erzielte US$ 2.500,- (ca. EUR 2.155,-), liefert aber leider keine Inhalte, wohingegen east.capital für EUR 2000,- ein Finanzdienstleisterangebot zeigt. Die klassischen generischen Domain-Namen lieferten die üblichen Preise, ohne einen Ausrutscher nach oben. Und Domains wie fkm.net, die US$ 5.000,- (ca. EUR 4.310,-) erzielte, sowie kloster.net, die für EUR 4.200,- den Inhaber wechselte, bieten keine Inhalte. So war die vergangene Domain-Handelswoche, da wir lediglich auf Sedo-Daten zugriffen, nicht so bewegend wie sonst, aber bot mit der Überraschung von feed.co eine ordentliche Attraktion.

Länderendungen
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feed.co – US$ 85.000,- (ca. EUR 73.276,-)
zaster.de – EUR 10.000,-
cor.al – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.621,-)
comparateur.fr – EUR 4.750,-
rap.io – EUR 3.499,-
epd.ch – EUR 3.199,-
smove.ch – EUR 3.000,-
cru.sh – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.767,-)

Neue Endungen
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cold.storage – US$ 6.699,- (ca. EUR 5.775,-)
movie.gift – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.155,-)
east.capital – EUR 2.000,-

Generische Endungen
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fkm.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.310,-)
kloster.net – EUR 4.200,-
gws.net – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.759,-)
football.biz – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.586,-)
flyfishing.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.724,-)

.com
—–

sportline.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 43.103,-)
uscoin.com – US$ 34.888,- (ca. EUR 30.076,-)
cxp.com – US$ 31.000,- (ca. EUR 26.724,-)
quoter.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.862,-)
efounders.com – US$ 27.500,- (ca. EUR 23.707,-)
limbgirdle.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 16.379,-)
moomoo.com – US$ 13.999,- (ca. EUR 12.068,-)
debtadvisor.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.069,-)
finedu.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.345,-)
ansu.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.345,-)
dokker.com – EUR 9.995,-
smstraffic.com – EUR 9.000,-
bitbi.com – US$ 9.990,- (ca. EUR 8.612,-)
superapuestas.com – EUR 7.400,-
cb911.com – US$ 7.850,- (ca. EUR 6.767,-)
hoteltv.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.466,-)
currentstate.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.466,-)
primely.com – EUR 6.000,-
efutu.com – US$ 6.499,- (ca. EUR 5.603,-)
sigmawealth.com – EUR 5.000,-
unitedhost.com – US$ 5.000,-
hiread.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.310,-)
mstown.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.310,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com

SEPTEMBER – AGENDA FÜR 8. KÖLNER NRW IT-RECHTSTAG

Der Kölner Anwaltverein und die „Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein“ (davit) laden zum 8. NRW IT-Rechtstag nach Köln. Es wird wie immer ein Blick auf aktuelle IT-Themen geworfen. Mittlerweile liegt die Agenda der Veranstaltung vor.

Der 8. NRW IT-Rechtstag in Köln erstreckt sich über zwei Tage von Donnerstag, 20. bis Freitag, 21. September 2018. Die Agenda liegt mittlerweile vor und bietet interessante und aktuelle Themen. So widmet sich der Einstieg in die IT-Rechtstage, die um 13:00 Uhr am Donnerstag, dem 20. September beginnen, einen Überblick über die ersten 100 Tage mit der DSGVO, den Rechtsanwalt Nikolaus Bertermann und Dominik Stockem (Microsoft) geben. Auch am Nachmittag des ersten Arbeitstages werden Datenschutzthemen behandelt sowie das Fernabsatzrecht und die EVB-IT. Mit der „davit open“ endet der Arbeitstag, bei der Rechtsanwalt Ulrich Luckhaus mit dem Auditorium Fragen, Fälle und Erfahrungen zur und mit der DSGVO bespricht. Am Freitag geht es dann morgens um 09:00 Uhr weiter mit der aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf im Urheber- und IT-Recht sowie dem gewerblichen Rechtsschutz. Auch im weiteren Verlauf geht es um IT-Recht, mit „Digital Contracts“ und Antragsfassungen im Urheber- und IT-Recht sowie gewerblichem Rechtsschutz, ferner um Fragen mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu Abmahnung und Umsatzsteuer. Der 8. NRW IT-Rechtstag endet sodann um 18:30 Uhr und klingt mit einem sich anschließenden Get-Together im Hotel Pullmann in Köln aus.

Der 8. NRW IT-Rechtstag findet vom 20. September 2018 um 13:00 Uhr bis 21. September 2018 um 18:30 Uhr im Pullman Cologne Hotel, Helenenstraße 14 in 50667 Köln statt. Um den persönlichen Anforderungen an Fachtagungsnachweisen gerecht zu werden, können Teilnehmer zwischen zwei Teilbuchungen, sieben Stunden am Donnerstag und acht Stunden am Freitag, sowie einer Komplettbuchung über 15 Stunden, wählen. Die Komplettbuchung kostet zwischen EUR 450,- und EUR 675,-, je nach Mitgliederstatus; die Teilbuchungen sind entsprechend günstiger. Für Getränke, Seminarunterlagen, Kaffeepausen, Mittagessen und Abendempfang am Freitag ist gesorgt. Alles nähere findet man auf den Informationsseiten bei davit und dem Kölner Anwaltverein.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1820

Quelle: davit.de, Rechtsanwalt Luckhaus, eigene Recherche

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