Domain-Newsletter

Ausgabe #920 – 07. Juni 2018

Themen: DSGVO – ICANN unterliegt vor dem Landgericht Bonn | Statistik – .biz sorgt für das Mai-Highlight | TLDs – Neues von .dk, .fr und .sk | UDRP – Freistaat Bayern holt polizeibericht.com | ADR – Länderübergreifender Streit um skiltex.se | 509.com – drei Ziffern für US$ 295.000,- | München – 6. Domain-Stammtisch im Oktober 2018

DSGVO – ICANN UNTERLIEGT VOR DEM LANDGERICHT BONN

Die Internet-Verwaltung ICANN ist vor dem Landgericht Bonn mit dem Versuch gescheitert, den Domain-Registrar EPAG Domainservices GmbH im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens abzuhalten, ausgewählte WHOIS-Daten nicht länger zu speichern (Beschluss vom 29.05.2018 – Az. 10 O 171/18).

Am 25. Mai 2018 hatte ICANN beim Landgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und darin begehrt, dass es EPAG unterlassen möge, als ICANN-akkreditierter Registrar Domains unter generischer Endung anzubieten und/oder zu registrieren, ohne dabei Name, Postanschrift, eMail-Adresse Telefonnummer und (sofern vorhanden) Telefaxnummer des administrativen und/oder des technischen Kontakts zu erheben. Den Anspruch stützt ICANN auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien im „Registrar Accreditation Agreement“ (RAA), das EPAG dazu verpflichtet, die streitgegenständlichen Daten zu verarbeiten und zu speichern. EPAG hingegen ist der Ansicht, diese Daten nicht mehr erheben zu dürfen, da man sonst gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. ICANN wiederum ist der Auffassung, dass die DSGVO nicht anwendbar sei, weil es sich bei den streitgegenständlichen Daten um keine personenbezogenen Daten natürlicher Personen handeln würde. Jedenfalls sei die Erhebung und Verarbeitung nach Art. 6 Abs. (1) lit. a, b und f DSGVO gerechtfertigt.

In seinem ausführlich begründeten Beschluss hat sich das Landgericht Bonn der Ansicht von EPAG angeschlossen und den Antrag von ICANN als unbegründet zurückgewiesen, da ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zwar könne sich die Internetverwaltung formal auf ihren vertraglichen Anspruch aus dem RAA berufen. Die Vertragstreue reiche jedoch nur soweit, als die vertraglichen Vereinbarungen in Einklang mit geltendem Recht stehen, § 242 BGB. Gemessen an den Regelungen des Art. 5 Abs. (1) lit. b und c DSGVO, wonach personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürfen, und dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen, sei ein entsprechendes Bedürfnis von ICANN nicht glaubhaft gemacht. Die Daten des Domain-Inhabers würden unverändert erhoben und gespeichert; ein „Mehr“ an Daten sei dagegen nicht unabdingbar notwendig. Soweit ICANN im Rahmen allgemeiner Belange strafrechtlich relevante oder sonst wie zu ahnende Verstöße oder Sicherheitsprobleme geltend gemacht habe, werde dem durch die Erhebung und Speicherung der Daten des Domain-Inhabers Genüge getan, wobei sich der Kammer nicht erschließe, weshalb zu diesem weniger Daten erfasst würden als für Admin-C und Tech-C. Weitere Datensätze seien vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Datensparsamkeit nicht vonnöten. Auch in der Vergangenheit sei nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien eine Registrierung von Domain-Namen bei Ermangelung von Daten, die über den Domain-Inhaber selbst hinausgehen, nicht unterblieben. Wenn dies möglich gewesen sei und weiter ist, seien die streitgegenständlichen Daten zur Zweckerreichung nicht notwendig. Parallelen des WHOIS-Systems zum Markenregister wies die Kammer zurück; dafür fehle es an entsprechenden internationalen Abkommen. Schließlich strich das Gericht den Streitwert von EUR 1 Mio. auf EUR 50.000,- zusammen.

In einer ersten Stellungnahme zeigte sich ICANN enttäuscht, zumal grundsätzliche Rechtsfragen offen blieben. „While ICANN appreciates the prompt attention the Court paid to this matter, the Court’s ruling today did not provide the clarity that ICANN was seeking when it initiated the injunction proceedings,“ sagte General Counsel John Jeffrey. Zugleich kündigte er an, weiterhin das Gespräch mit der EU-Kommission sowie der Artikel-29-Datenschutzgruppe zu suchen; ob man gegen die Entscheidung des Landgerichts in Rechtsmittel zum Oberlandesgericht Bonn geht, ließ er offen. Allerdings wäre es überraschend, wenn in dieser Sache mit der Entscheidung des Landgerichts in Bonn das letzte Wort schon gesprochen wurde.

Den Beschluss des LG Bonn vom 29. Mai 2018 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1839

Weitere Informationen zu dem Rechtsstreit finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1840

Quelle: icann.org

STATISTIK – .BIZ SORGT FÜR DAS MAI-HIGHLIGHT

Lange Zeit stand die Business-Domain .biz im Schatten des Mitneulings .info, doch im Mai 2018 kam die große Stunde: aus bisher ungeklärten Gründen konnte .biz in den letzten vier Wochen um über 325.000 Domains zulegen. Die neuen Endungen gaben sich in den letzten vier Wochen hingegen weiter wechselhaft.

Für den großen Überblick sorgt zunächst der „Global TLD Report 2018/1“ von CENTR (Council of European National Top-Level Domain Registries), dem gemeinnützigen Verband nationaler ccTLD-Registries. Das 1. Quartal 2018 schloss demnach mit weltweit 333,1 Millionen registrierten Domains, davon 186,5 Millionen unter generischer Endung und weitere 146,6 Millionen unter einer Länderendung. Besonders beliebt sind ccTLDs in Europa mit 72,2 Millionen Registrierungen vor Asien (37,6 Millionen), Gesamtamerika (13,7 Millionen) und Afrika (3,3 Millionen). Aufhorchen lässt allerdings, dass das ccTLD-Wachstum in Afrika im Vergleich zum Vorjahr bei 16,2 Prozent lag; quer über alle Endungen lag es bei 1,4 Prozent. Vor allem .zw (Zimbabwe), .tn (Tunesien) und .cm (Kamerun) sorgen laut CENTR dafür, dass afrikanische ccTLDs stärker in den Fokus rücken und so unter Umständen auch der Sekundärmarkt für Domains dieser Endungen ins Rollen kommt.

Blickt man hingegen nur auf die Zahlen im Mai, so wird das Gesamtbild etwas düster. Zwar schreitet .com mit einem Nettoanstieg von gut 550.000 Domains unbeirrt voran; .net als auch .info verlieren aber deutlich. Lediglich .biz setzt ein Glanzlicht: die Business-Domain freut sich über nahezu unglaubliche 326.665 an Netto-Neuregistrierungen. Immerhin stabil präsentieren sich .de, .at und .eu, wobei man es auch negativ formulieren könnte: der Rückstand auf .com dürfte bei dieser Entwicklung in diesem Jahrzehnt nicht mehr aufzuholen sein.

Wie volatil der Markt der neuen Domain-Endungen ist, wird angesichts der zurückliegenden vier Wochen wieder einmal deutlich. So konnte .top um knapp 220.000 Domains zulegen und so auf den Spitzenplatz der nTLD-Rangliste springen. Das war aber nur möglich, weil parallel .loan im gleichen Zeitraum an die 750.000 Domains verlor. Auch .xyz verlor mit über 275.000 Domains deutlich. In allen Fällen steht zu vermuten, dass beginnende oder auslaufende Marketingaktionen ihren wesentlichen Teil dazu beigetragen, dass die Ergebnisse derart schwanken; näheres wissen wir wohl erst in einem Jahr, wenn der übliche Registrierungszeitraum wieder abläuft. Trösten mag, dass immerhin die Gesamtzahl an Domains unter neuer Domain-Endung von 23.182.241 lediglich leicht auf 23.104.446 gesunken ist.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 16.292.007 – (Vergleich zum Vormonat: – 15.153)
.at – 1.290.962 – (Vergleich zum Vormonat: + 30)
.com – 134.986.289 – (Vergleich zum Vormonat: + 557.453)
.net – 14.284.348 – (Vergleich zum Vormonat: – 64.397)
.org – 10.404.423 – (Vergleich zum Vormonat: + 9.013)
.info – 5.882.563 – (Vergleich zum Vormonat: – 226.091)
.biz – 2.325.579 – (Vergleich zum Vormonat: + 326.665)
.eu – 3.723.704 – (Vergleich zum Vormonat: – 4.166)

.top – 2.640.148 – (Vergleich zum Vormonat: + 217.725)
.xyz – 2.075.607 – (Vergleich zum Vormonat: – 276.440)
.loan – 1.894.762 – (Vergleich zum Vormonat: – 747.764)

(Stand 1. Juni 2018)

Den Centr-Report 2018/1 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1845

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Statistiken finden Sie unter:
> http://www.ntldstats.com

Quelle: centr.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .DK, .FR UND .SK

Pünktlich zum 25. Mai 2018 haben zahlreiche EU-Registries ihre WHOIS-Systeme entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) überprüft. Dass dabei unterschiedliche Rechtsauffassungen herrschen, zeigen Dänemark (.dk,), Frankreich (.fr) sowie die Slowakei (.sk) – hier unsere Kurznews.

Als DSGVO-Rebell zeigt sich Dänemark. Nachdem sich das Land bereits vertraglich das Recht vorbehalten hat, die Gemeinschaftswährung Euro nicht einzuführen, sieht man auch keine Notwendigkeit, das WHOIS für .dk zu überarbeiten. Demnach sind sämtliche WHOIS-Daten weiterhin in „offener und transparenter Weise“ zugänglich, teilt die DK Hostmaster auf ihrer Website mit. Die Berechtigung bzw. Verpflichtung ergibt sich nach Ansicht der Registry aus Artikel 18 des dänischen Domain-Gesetzes, wonach Name, Adresse und Telefonnummer des Inhabers einer .dk-Domain zwingend veröffentlicht werden müssen, es sei denn, der Domain-Inhaber benutze „name and address protection“. Und da die Verpflichtung gesetzlich geregelt sei, ändere sich durch die DSGVO nichts. Wörtlich heißt es: „Therefore, even though darkness is likely to envelop the worlds other WHOIS databases – the Danish one will remain illuminated“. Ob die EU-Institutionen dieses Rechtsverständnis zwischen EU-Verordnung und nationalem Gesetz ähnlich beurteilen, bleibt abzuwarten.

Entspannt zurücklehnen kann sich auch Frankreichs AFNIC, Registry der Landesendung .fr. Anders als in Dänemark sorgt dafür aber kein eigenes Gesetz, sondern der Umstand, dass .fr schon seit 2006 DSGVO-konform verwaltet wird. An der Praxis der Veröffentlichung der WHOIS-Daten ändert sich also nichts, was im Ergebnis bedeutet: die personenbezogenen WHOIS-Daten von .fr-Inhabern werden gemäß Article 8.4 der „Naming Policy“ auch in Zukunft nicht veröffentlicht, vorausgesetzt, beim Domain-Inhaber handelt es sich um eine Einzelperson. Dagegen erfasst AFNIC auch weiterhin die Informationen zum Admin-C und zum Tech-C, wobei der Domain-Inhaber wählen kann, ob diese Felder mit den gleichen Angaben hinterlegt werden wie seine eigenen personenbezogenen Daten. Ist Inhaber der .fr-Domain eine juristische Person oder eine Organisation, werden die WHOIS-Daten zudem weiterhin veröffentlicht. Entscheidendes Kriterium dafür ist, ob im Rahmen der Domain-Registrierung das Feld „organization“ ausgefüllt wird; eine Vorab-Kontrolle durch AFNIC gibt es hingegen nicht.

Besonders strikt zeigte sich SK-NIC, Registry der slowakischen Länderendung .sk. Dort mussten die Domain-Registrare bis spätestens 24. Mai 2018 einen Nachtrag zum Registry-Vertrag unterzeichnen, in dem sich diese verpflichten, DSGVO-konform zu arbeiten. Eine Nichtunterzeichnung des Nachtrages wurde als Vertragsverletzung gewertet und könnte zum Entzug der Akkreditierung führen. Im Übrigen hat sich SK-NIC dazu entschieden, zwar weiterhin den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum, Telefon- und Faxnummer sowie die eMail-Adresse zu erheben und zu speichern, jedoch nicht mehr im öffentlichen WHOIS-System zugänglich zu machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Domain-Inhaber eine natürliche Person ist und ein „non-entrepreneur“, also ein Verbraucher. Wer hingegen mit seiner .sk-Domain als natürliche Person im unternehmerischen Verkehr auftritt, dessen Daten werden auch weiterhin im WHOIS veröffentlicht. Davon unberührt bleibt wie stets die Möglichkeit für natürliche Personen, freiwillig in die Veröffentlichung ihrer Daten einzuwilligen.

Quelle: dk-hostmaster.dk, afnic.fr, sk-nic.sk

UDRP – FREISTAAT BAYERN HOLT POLIZEIBERICHT.COM

Der Freistaat Bayern, Inhaber der Marke „POLIZEI“, ging gegen den Inhaber der Domain polizeibericht.com vor, der auf diverse Anschreiben des Freistaats nicht reagierte. Erst als von Geld die Rede war, fand er seine Sprache wieder, musste dann jedoch in einem UDRP-Verfahren Federn lassen.

Der Freistaat Bayern ist Inhaber der deutschen Wort-/Bild-Marke „POLIZEI“ und sah seine Rechte durch die Domain polizeibericht.com verletzt. Die Domain hatte der Inhaber im Februar 2003 registriert. Er nutzte sie, um darunter Polizeimeldungen anzuzeigen. An prominenter Stelle gab es auf der Seite den Hinweis „WICHTIG: Diese Seite wird nicht von den aufgeführten Polizeidienststellen betrieben. Wir können über diese Seite keine Anzeigen oder ähnliche Sachverhalte aufnehmen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre zuständige Polizeidienststelle“. Der Freistaat Bayern schrieb den Betreiber der Website und Inhaber der Domain im Mai 2017 und später auch mit anwaltlichem Schreiben mehrfach an. Der Domain-Inhaber reagierte erst, als ein Kaufangebot über EUR 1.000,- seitens des Freistaates Bayern einging. Darauf bot er die Domain zu einem Kaufpreis im mittleren fünfstelligen Euro-Bereich an. Dies veranlasste den Freistaat Bayern, ein UDRP-Verfahren vor der WIPO zu starten. Hier trug er als Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe dem Beschwerdegegner weder eine Lizenz noch eine andere Erlaubnis erteilt, die Marke „POLIZEI“ zu verwenden oder Domains zu registrieren, die die Bezeichnung „POLIZEI“ enthalten. Die Seite weise Werbebanner und die Silhouette eines offiziell anmutenden Polizeisterns auf, und im Impressum ist von der Kooperation zwischen der Seite und dort aufgezählten, regionalen Polizeidienststellen die Rede, die tatsächlich nicht bestehe. Der Beschwerdegegner versuche gezielt, Internetnutzer für kommerzielle Zwecke zu gewinnen, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der streitgegenständlichen Marke „POLIZEI“ schaffe. Der Beschwerdegegner sah indes einen Fall von „Reverse Domain Name Hijacking“. Die Domain polizeibericht.com sei ein generischer / beschreibender Begriff, sie sei zudem unter .com registriert und geographisch nicht eindeutig zuordenbar. Die Werbeeinnahmen aus der Website reichten bei weitem nicht aus, den Aufwand zu decken. Und er habe den prominenten Hinweis, wonach die Seite nicht von den aufgeführten Polizeidienststellen betrieben werde. Die Polizeidienststellen schickten ihm bewusst die fraglichen Polizeiberichte, so dass man von einer Kooperation sprechen könne. Als Entscheider wurde der Münchener Rechtsanwalt Tobias Malte Müller berufen.

Müller gab der Beschwerde statt und entschied auf Übertragung der Domain (WIPO Verfahren Nr. D2018-0741). Zunächst bestätigte sich für Müller die Verwechslungsgefahr: Die Domain polizeibericht.com enthalte die Marke vollständig und kombiniere diese mit dem Begriff „bericht“, der hier beschreibend wirke und nicht geeignet sei, die Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Domain auszuschließen. Der Hinweis auf der Internetseite bestätige letztlich nur, dass Domain und Marke verwechselbar ähnlich seien. Der geographische Schutzbereich der deutschen Marke spiele keine relevante Rolle, angesichts des globalen Charakters des Internets. Weiter vermochte Müller kein Recht oder berechtigtes Interesse seitens des Gegners am Domain-Namen zu erkennen. Die Beschwerdeführerin habe dem Gegner keine Lizenz und keine Erlaubnis zur Nutzung der Wort-/Bild-Marke „POLIZEI“ in einer Domain erteilt. Der Gegner seinerseits habe nichts dazu vorgetragen, über eigene Rechte zu verfügen oder dass er unter dem Domain-Namen allgemein bekannt sei. Der Gegner erklärte zwar sinngemäß, die Benutzung der Domain sei ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen, doch für Müller ergab sich gerade aus der angeblichen Kooperation mit Polizeidienststellen und der Silhouette eines offiziell anmutenden Polizeisterns auf der Website kein gutgläubiges Angebot. Der Gegner erwecke damit den Anschein einer Kooperation mit namentlich aufgeführten Polizeidienststellen, die so aber nicht bestehe. Aus der Veröffentlichung von Berichten, auch wenn sie von den Polizeidienststellen übersandt wurden, ergäbe sich keine Kooperation. Für die Annahme einer zielgerichteten Zusammenarbeit zwischen Polizei und Beschwerdegegner lägen keine Ausführungen oder Nachweise seitens des Gegners vor. Zudem nutze der Gegner die Domain mit Gewinnabsicht, indem er kostenpflichtige Werbung auf der Seite geschaltet hatte und um Spenden bat. Unerheblich sei, wie hoch die Einkünfte dabei seien. Die Erklärung des Gegners auf der Website, es bestünde eine Kooperation mit den genannten Polizeidienststellen sei eine Irreführung der Nutzer.

Schließlich bestätigte sich für Müller auch die Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners. Zunächst sehe es danach aus, dass er die Domain polizeibericht.com registriert hatte, um sie an die Beschwerdeführerin zu verkaufen. Das erweise sich daraus, dass der Gegner das Angebot von EUR 1.000,- für die Domain ablehnte, das schon weit über die Unkosten für die Registrierung eines Domain-Namens hinausgehe, und stattdessen einen mittleren fünfstelligen Betrag für die Domain forderte. Weitere Umstände auf die Bösgläubigkeit seien der irreführende Hinweis auf die vermeintliche Kooperation, die Nutzung der Silhouette eines Polizeisterns, die Werbeanzeigen, der Spendenaufruf, die fehlende Reaktion auf die verschiedenen Anschreiben der Beschwerdeführerin und das Verkaufsangebot. Damit waren alle Voraussetzungen der UDRP für Müller erfüllt. Einen Anlass zur Prüfung eines Reverse Domain Name Hijacking bestand danach nicht mehr. So entschied Müller auf Übertragung der Domain polizeibericht.com auf den Freistaat Bayern.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain polizeibericht.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1846

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

ADR – LÄNDERÜBERGREIFENDER STREIT UM SKILTEX.SE

Eine weitere Entscheidung nach der schwedischen .se-Streitbeilegungsordnung zeigt, dass es auch kurz und knapp bei der Zurückweisung einer Beschwerde wegen einer Markenrechtsverletzung gehen kann – selbst wenn der Gegner sich nicht im Verfahren meldet.

Die Beschwerdeführerin ist ein dänisches Unternehmen, welches mit Schildern, Aufstellern und anderen Messe- und Ausstellungsprodukten handelt. Sie ist Inhaberin der EU-Marke „SKILTEX“, und man findet sie unter skiltex.dk im Internet. Sie sieht ihre Rechte durch den Inhaber der schwedischen Domain skiltex.se verletzt. Die sei, so die Beschwerdeführerin, auf Bestreben eines dänischen Wettbewerbers registriert worden, der seinen Internetauftritt unter shopsign.dk hat. Der habe den früheren Geschäftskollegen gebeten, die schwedische Version der Domain skiltex.dk zu registrieren, um so die Geschäftsaktivitäten der Beschwerdeführerin in Schweden zu stören. Die Webseiten unter skiltex.se weisen lateinische „Dummy“-Texte auf. Daraus ergäbe sich kein Gewinn für Besucher der Seite und es diene allein dazu, einer rechtlichen Auseinandersetzung in Dänemark aus dem Weg zu gehen. Der Beschwerdegegner registrierte skiltex.se im Januar 2011. Im Verfahren nahm er zur Sache keine Stellung; er sandte jedoch eine eMail, die der Entscheider zwar zur Kenntnis nahm, aber deren Inhalt er nicht in seine Entscheidung einfließen ließ. Als Entscheider zeichnete Rechtsanwalt Peter Hedberg verantwortlich.

Hedberg kam zu dem Ergebnis, dass das Strohmann-Gerede der Beschwerdeführerin nicht substanziell sei und wies die Beschwerde zurück (WIPO-Case No. DSE2018-0009). In einem Satz stellte Hedberg fest, dass Marke und Domain identisch sind, und sprang dann zunächst zur Frage der Bösgläubigkeit auf Seiten des Domain-Inhabers. Da der Gegner auf die Beschwerde nicht geantwortet hatte, entschied Hedberg auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin. Diese bezeichnete den Domain-Inhaber als „Strohmann“ des dänischen Wettbewerbers und legte einen Auszug aus einem dänischen Handelsregister vor, das die Verbindung aus 2008 zwischen dem Inhaber des Wettbewerbers und einer Person gleichen Namens wie der Beschwerdegegner in einem Unternehmen namens „Dansk Alge Rens“ aufzeigt. Weitere Nachweise legte die Beschwerdeführerin dazu allerdings nicht vor. Die Domain skiltex.se wurde 2011 registriert und die Beschwerdeführerin erklärte, spätestens 2014 von ihr und ihrem Inhaber Kenntnis genommen zu haben. Dass die Beschwerdeführerin den Gegner und Inhaber der Domain skiltex.se angeschrieben und so oder auf andere Weise ihre Rechte geltend gemacht habe, war Hedberg nicht bekannt. Einen Beleg für die Bösgläubigkeit des Gegners vermochte Hedberg dem nicht zu entnehmen, weshalb seiner Auffassung nach die Bösgläubigkeit nicht nachgewiesen und die Voraussetzung nicht erfüllt sei. Unter diesen Umständen prüfte Hedberg auch nicht die Frage des Fehlens eines Rechts oder berechtigter Interessen seitens des Gegners an der Domain skiltex.se und wies die Beschwerde zurück. Die Domain verbleibt also beim Inhaber.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain skiltex.se finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1847

Die Streitbeilegungsordnung für .se-Domains findet man unter:
> http://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/se/index.html

Eine früher hier besprochene Entscheidung um die schwedische Domain myaudi.se finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1848

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

509.COM – DREI ZIFFERN FÜR US$ 295.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche ließ die Domainer wieder lächeln: gleich drei Domain-Namen bewegten sich im sechsstelligen Preisbereich. An erster Stelle etablierte sich 509.com zum Preis von US$ 295.000,- (ca. EUR 252.137,-). Unter den anderen Endungen sah es nicht so schön aus.

Mit dem vergleichsweise sehr guten Preis von US$ 295.000,- (ca. EUR 252.137,-) reihte sich die Domain 509.com jedoch lediglich auf Platz 12 der Jahresbestenliste 2018 ein. Für cpu.com, die schnelle US$ 140.000,- (ca. EUR 119.658,-) erzielte, reichte es für Platz 23. Die erfolgreiche Domain enhance.com erzielte US$ 110.000,- (ca. EUR 94.017,-) und erreichte so ihren bisher höchsten Preis. Im Jahr 2003 bekam der damalige Verkäufer nach unseren Information immerhin US$ 20.000,- für die Domain. Auch walrus.com besetzte bei einem Preis von US$ 55.000,- (ca. EUR 47.009,-) keine schlechte Position. Die .com-Ergebnisse waren soweit also in Ordnung.

Weniger erfreulich sah es bei den Länderendungen aus, unter denen .de wieder der Einäugige war: das Mischwort sofortpay.de brachte es jedenfalls auf EUR 12.000,-, ging aber nicht an einen Endkunden, sondern steht wieder zum Verkauf. Im Übrigen schlossen sich drei .de-Domains zu kleinerer Münze an. Die österreichische sonnen.at strahlte allerdings mit EUR 9.999,-, doch vor ihren Inhalten wird man vom Internetbrowser gewarnt. Ebenfalls erfreulich war die spanische lasvegas.es zum Preis von EUR 9.000,-. Darüber hinaus gab es keine Überraschungen.

Die neuen generischen Endungen hielten eine gute Position mit shows.nyc für US$ 5.511,- (ca. EUR 4.710,-) an der Spitze, gefolgt von fly.network zu US$ 5.500,- (ca. EUR 4.701,-), die sogar Inhalte in Kürze verspricht. Es folgten noch drei .global-Domains. Die älteren generischen Endungen verblüfften mit kat.tel zu einem Preis von US$ 2.576,- (ca. EUR 2.202,-). Nur selten hört man von einem Deal über eine Domain unter der im Jahr 2007 eingeführten Telefon-Endung. Die traditionellen Endungen .net und .org vermochten nicht zu überzeugen. Immerhin weist solana.net, die jetzt US$ 3.096,- (ca. EUR 2.646,-) erzielte, eine Geschichte auf: bereits im April 2009 zahlte jemand US$ 1.500,- für diese Domain. Die Endung .com sorgte schon wieder für die gute Stimmung auf dem Domain-Markt in der vergangenen Domain-Handelswoche.

Länderendungen
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sofortpay.de – EUR 12.000,-
td.de – EUR 4.100,-
seewirtschaft.de – EUR 2.600,-
extrageld.de – EUR 2.500,-
seelenwaermer.de – EUR 2.500,-

sonnen.at – EUR 9.999,-
lasvegas.es – EUR 9.000,-
dif.co – US$ 5.900,- (ca. EUR 5.043,-)
benni.co.uk – GBP 4.000,- (ca. EUR 4.577,-)
svetilniki.ru – EUR 3.000,-
soylent.eu – EUR 2.750,-
reclaim.io – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.564,-)

Neue Endungen
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shows.nyc – US$ 5.511,- (ca. EUR 4.710,-)
fly.network – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.701,-)
fire.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.103,-)
king.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.103,-)
mls.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.103,-)

Generische Endungen
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cyber.pro – EUR 2.000,-
kat.tel – US$ 2.576,- (ca. EUR 2.202,-)

solana.net – US$ 3.096,- (ca. EUR 2.646,-)
freelancing.org – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.479,-)
oberlo.net – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.880,-)

.com
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509.com – US$ 295.000,- (ca. EUR 252.137,-)
cpu.com – US$ 140.000,- (ca. EUR 119.658,-)
enhance.com – US$ 110.000,- (ca. EUR 94.017,-)
walrus.com – US$ 55.000,- (ca. EUR 47.009,-)
wxt.com – US$ 26.750,- (ca. EUR 22.863,-)
lawleader.com – US$ 19.888,- (ca. EUR 16.998,-)
aboard.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.821,-)
zofu.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 12.393,-)
weddingdream.com – EUR 10.000,-
money3.com – EUR 9.900,-
clearsuite.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-)
satoshinakamoto.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.692,-)
styrk.com – EUR 7.500,-
tkxs.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.265,-)
skyzer.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-)
xuper.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-)
iteacher.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.410,-)
mybella.com – US$ 7.495,- (ca. EUR 6.406,-)
knowhownow.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.983,-)
over9000.com – US$ 6.600,- (ca. EUR 5.641,-)
cointraffic.com – US$ 6.200,- (ca. EUR 5.299,-)
arccreator.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.128,-)
pipix.com – US$ 5.950,- (ca. EUR 5.085,-)
thinkdigital.com – US$ 5.849,- (ca. EUR 4.999,-)
superapuesta.com – US$ 5.265,- (ca. EUR 4.500,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MÜNCHEN – 6. DOMAIN-STAMMTISCH IM OKTOBER 2018

Der Domain-Stammtisch München findet im Oktober 2018 zum sechsten Male statt. Diesmal findet das lockere Treffen der Branche im Biergarten „Michaeligarten“ im Ostpark in München statt.

Das Konzept des offenen Austauschs und losen Beisammenseins in einem wechselnden Münchner Biergarten wird auch in den nächsten Jahren erhalten bleiben. Für das zweite Treffen 2018 ist der Biergarten „Michaeligarten“ im Ostpark auserkoren. Der Termin am 10. Oktober 2018 liegt fern, aber in den Terminkalender sollte man ihn sich schon mal eintragen. Bereits jetzt haben sich elf Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemeldet, darunter Rechtsanwalt Peter Müller (BPM legal), Stefan Meinecke (CEO GreenSec), Dennis Nizard (Hexonet), Daniela Heinrich (InterNet-X), Sebastian Roethler (CEO info.at) und weitere.

Der 6. Domain-Stammtisch München findet am 10. Oktober 2018 ab 11:00 Uhr im Biergarten “Michaeligarten”, Feichtstraße 10 in 81735 München, statt. Die Teilnahme am Treffen ist kostenlos. Für Essen und Getränke muss jeder Teilnehmer selbst aufkommen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://stammtisch.domains

Eindrücke der vergangenen Veranstaltung im Mai 2018 findet man unter
> https://stammtisch.domains/past-events#may2018

Quelle: stammtisch.domains

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