Themen: DSGVO – ICANN verklagt EPAG wegen WHOIS-Daten | ICANN – neue Regeln für den Domain-Transfer | TLDs – Neues von .de, .eu und .place | Werktitel – „Tagesumschau“ verletzt „Tagesschau“ | WHOIS – ist die gute Zeit der UDRP schon vorbei? | interspace.com – Zwischenraum für US$ 136.410,- | Hamburg – Domainer-Stammtisch im Juni 2018
DSGVO – ICANN VERKLAGT EPAG WEGEN WHOIS-DATEN
Es dauerte keine 24 Stunden: am Tage des Beginns der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) folgte die erste Klage. Die Internet-Verwaltung ICANN hat den Bonner Domain-Registrar EPAG Domainservices GmbH verklagt, um grundsätzliche Rechtsfragen zum WHOIS azu klären.
„Datenschutz-Regeln verunsichern Firmen“ titelt die Rheinische Post im Zusammenhang mit der DSGVO, die seit dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist, und dürfte damit nicht nur den Unternehmen der IT-Branche aus der Seele gesprochen haben. ICANN geht daher sogleich in die Vollen: noch am gleichen Tag veröffentlichte die Internet-Verwaltung eine Pressemitteilung und kündigte an, den in Bonn ansässigen Domain-Registrar EPAG Domainservices GmbH wegen der Aufbewahrung der WHOIS-Daten für Domains unter generischer Top Level Domain im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verklagt zu haben. EPAG ist ICANN-akkreditierter Registrar und seit 2011 Teil der kanadischen Tucows-Gruppe. Wie ICANN weiter ausführt, ersucht man gerichtliche Hilfe des Landgerichts Bonns (dort bei der Kammer für Zivilsachen mit Internetbezug) bei Fragen der Auslegung der DSGVO, um sicherzustellen, dass WHOIS-Daten auch künftig gesammelt werden. Damit sollen Dritte im Fall eines berechtigten Interesses Auskunft erhalten können.
Ausweislich der 26-seitigen Antragsschrift, die ICANN über die Anwaltskanzlei Jones Day eingereicht und inzwischen veröffentlicht hat, macht ICANN einen Unterlassungsanspruch geltend, der darauf gerichtet ist, dass EPAG Domains registriert, ohne Name, Postanschrift, eMail-Adresse, Telefonnummer und (sofern vorhanden) Telefaxnummer des administrativen und des technischen Kontakts zu erheben. Den Anspruch stützt ICANN auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien im „Registrar Accreditation Agreement“ (RAA), der EPAG dazu verpflichtet, die streitgegenständlichen Daten zu verarbeiten und zu speichern. Anlässlich einer Telefonkonferenz vom 24. Mai 2018 habe EPAG angekündigt, dem nicht mehr nachzukommen, da man glaube, gegen die DSGVO zu verstoßen. Nach Ansicht von ICANN ist das aber nicht der Fall. So sei die DSGVO nicht anwendbar, weil es sich bei den streitgegenständlichen Daten um keine personenbezogenen Daten natürlicher Personen handeln würde. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei die Erhebung und Verarbeitung nach Art. 6 Abs. (1) lit. a, b und f DSGVO gerechtfertigt. Zudem sei einstweiliger Rechtsschutz notwendig, um irreparable Schäden abzuwenden.
„We are filing an action in Germany to protect the collection of WHOIS data and to seek further clarification that ICANN may continue to require its collection.“, kommentierte ICANN-Chefjurist John Jeffrey den Schritt. Als einen erbitterten Streit zwischen ICANN und einem widerspenstigen deutschen Domain-Registrar ist der Rechtsstreit jedoch nicht zu verstehen, ganz im Gegenteil. Sowohl das Datum der Einleitung rechtlicher Schritte als auch Formulierungen in der Pressemitteilung legen nahe, dass die Klage im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt, um eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage herbeizuführen. So soll EPAG angekündigt haben, die streitigen WHOIS-Daten jedenfalls vorerst nicht dauerhaft zu löschen; sollten die Gerichte daher im Sinne von ICANN entscheiden, wäre also nichts verloren. Bis zu einem Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Hauptsacheverfahrens dürfte aber noch einige Zeit vergehen, bis die von ICANN ausdrücklich gewünschte Rechtssicherheit hergestellt ist. Der von ICANN angegebene Streitwert von EUR 1 Mio. setzt insoweit jedenfalls keine Grenzen.
Die Klageschrift finden Sie in deutscher Sprache unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1834
Eine öffentliche Stellungnahme von Tucows finden Sie unter:
> http://www.tucows.com/tucows-statement-on-icann-legal-action/
Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.icann.org/news/announcement-2018-05-25-en
Quelle: icann.org
ICANN – NEUE REGELN FÜR DEN DOMAIN-TRANSFER
Im Schatten der umfangreichen rechtlichen Änderungen durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat die Internet-Verwaltung ICANN auch das Verfahren zum Transfer von Domains unter generischer Top Level Domain geändert.
Der Transfer von Domain-Namen (also der Umzug einer registrierten Domain von einem Registrar bzw. Provider zu einem anderen) zählt trotz standardisierter Prozesse nach wie vor zu den heiklen Maßnahmen rund um eine Domain und kann sich laut Wikipedia zu einem „administrativen Albtraum“ entwickeln. Mit Inkrafttreten der DSGVO hat sich dieser Albtraum nicht abgeschwächt: bereits im September 2017 formierte sich das „TechOps subcommittee“ von ICANNs „Generic Names Supporting Organization Contracted Party House“ und wies frühzeitig darauf hin, dass der aufnehmende Registrar nach der bisherigen Regelung ein „form of authorisation“ (FOA) an die eMail-Adresse des Domain-Inhabers oder des Admin-C senden muss, um einen Transfer einzuleiten; will der aufnehmende Domain-Registrar dazu auf die WHOIS-Daten zugreifen, stehen ihm diese Informationen aber aufgrund der DSGVO nicht mehr öffentlich zur Verfügung.
Nachdem ICANN mehrere Alternativ-Modelle diskutiert hat, wurde nun vor wenigen Tagen im Zuge des Kompromissmodells „Temporary Specification for gTLD Registration Data“ auch ein neues Verfahren für den Transfer von Domains unter generischer Top Level Domain verabschiedet. Etwas vereinfacht ausgedrückt, vollzieht sich der Transfer in vier Schritten:
1. der Domain-Inhaber erhält einen Autorisierungscode von seinem „alten“ Domain-Registrar;
2. der Domain-Inhaber leitet beim „neuen“ Domain-Registrar einen Transfer der Domain ein und gibt ihm hierzu den Autorisierungscode bekannt;
3. der „neue“ Domain-Registrar schickt die Transferanfrage an den „alten“ Domain-Registrar;
4. der „alte“ Domain-Registrar informiert den Domain-Inhaber über die Transferanfrage. Stoppt der Domain-Inhaber den Transfer nicht binnen fünf Tagen, wird der Transfer vollzogen.
Zudem muss der Domain-Inhaber seine WHOIS-Daten an den „neuen“ Registrar übermitteln, da sie nicht einfach aus dem WHOIS übernommen werden können. Zu beachten ist, dass das neue Verfahren nur für Domain-Namen mit generischer Endung (gTLDs) gilt; für Domains mit Länderendung (ccTLDs) kann es je nach zuständiger Registry auch gänzlich anders ablaufen. Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass ICANN das aktuelle Modell wieder über den Haufen wirft, sobald eine endgültige WHOIS-Lösung gefunden worden ist.
Quelle: icann.org, domainnamewire.com
TLDS – NEUES VON .DE, .EU UND .PLACE
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) all überall: sowohl die .de-Verwalterin DENIC eG als auch die .eu-Registry EURid haben auf die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen reagiert und ihre WHOIS-Systeme angepasst. Dagegen nimmt .place gleich eine vollständige Auszeit – hier unsere Kurznews.
Die .de-Registry DENIC eG hat nochmals bekanntgegeben, dass am 25. Mai 2018 aufgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umfangreiche Änderungen an der WHOIS-Abfrage für .de-Domains in Kraft getreten sind. Demnach erfasst DENIC in Zukunft neben den Daten des Domain-Inhabers wie Name, eMail- und postalische Adresse nur noch zwei zusätzliche eMail-Adressen zum Zweck der Kontaktaufnahme sowie die technischen Domain-Daten. Die beiden zusätzlichen eMail-Adressen werden nicht-personalisiert sein. Sie liegen in der Verantwortung des Registrars und dienen der Kontaktaufnahme für allgemeine und technische Anfragen („General Request“) sowie für Hinweise zur möglicherweise rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung einer bestimmten Domain („Abuse“). Domainbezogene technische Daten wie die Angaben zu Nameservern und Informationen zu DNS-Keys werden von der DENIC weiterhin erfasst, weil sie erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit von Domains herzustellen. Über die öffentliche WHOIS-Abfrage unmittelbar ausgegeben werden neben dem Domain-Status (registriert/nicht registriert) ausschließlich technische Daten sowie die beiden eMail-Adressen für die beiden spezifizierten Kontaktanliegen; die Daten zum Domain-Inhaber werden im WHOIS in Zukunft nicht mehr angezeigt.
EURid, Verwalterin der Europa-Domain .eu, hat im Zuge der Neuregelungen durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geänderte WHOIS-Regeln verabschiedet. Demnach scheinen im öffentlichen, webbasierten WHOIS bei der Abfrage einer .eu-Domain, die auf eine juristische Person registriert ist, lediglich die Felder Unternehmen/Organisation, Stadt, Region, Land, Sprache und eMail-Adresse auf. Ist die .eu-Domain auf eine natürliche Person registriert, reduzieren sich die Daten auf die beiden Felder Sprache und eMail-Adresse. Wer also besonders auf Anonymität achten möchte, sollte – gegebenenfalls im Rahmen eines WHOIS-Updates über den Domain-Registrar – eine eMail-Adresse verwenden, die keinen Rückschluss auf die dahinterstehende Person zulässt. Wer selbst wissen möchte, welche Daten EURid zur eigenen Person erfasst hat, kann dazu den „My .eu“-Account verwenden, der über eurid.eu erreichbar ist. Ausserdem betont EURid, dass die WHOIS-Daten nur auf Servern gespeichert werden, die ihren Standort in der EU haben. Die Neuregelungen sind gleichzeitig mit der DSGVO am 25. Mai 2018 in Kraft getreten.
Binky Moon LLC, Tochtergesellschaft von Donuts Inc., hat seine Top Level Domain .place vorübergehend vom Markt genommen. Auslöser soll die Entscheidung sein, .place zu einer „restricted TLD“ umzubauen und auf das so genannte „Geofencing“ auszurichten. Mit Geofencing wird das automatisierte Auslösen einer Aktion durch das Überschreiten einer gedachten Begrenzung entweder auf der Erdoberfläche oder in der Luft bezeichnet. Details hat Donuts bisher nicht veröffentlicht, größere Registrare wie GoDaddy, Namecheap, Uniregistry und Name.com haben .place aber bereits aus ihren Registrierungssystemen genommen. Wie der Domain-Blogger Kevin Murphy berichtet, sollen die Neuregelungen nur für neu registrierte Domains gelten; wer also bisher eine .place-Domain registriert hält, darf sie auch weiterhin uneingeschränkt nutzen. Aktuell sind unter .place rund 7.300 Domain-Namen registriert; den Höhepunkt hatte man im Februar 2018 mit rund 7.500 Registrierungen erreicht. Der Anteil der lediglich geparkten Domains liegt bei etwa zwei Drittel.
Weitere Informationen zu den geänderten WHOIS-Regelungen für .de finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1835
Weitere Informationen zu den geänderten WHOIS-Regelungen für .eu finden Sie unter:
> https://eurid.eu/en/register-a-eu-domain/gdpr/
Quelle: denic.de, eurid.eu, domainincite.com
WERKTITEL – „TAGESUMSCHAU“ VERLETZT „TAGESSCHAU“
Eine Rundfunkanstalt der ARD sah ihre Rechte an dem Titel der „Tagesschau“ durch die Betreiberin der Domain tagesumschau.de verletzt und wandte sich an die Hamburger Gerichte. Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied in einem ausführlich begründeten Urteil, dass in der Tat die Domain tagesumschau.de den Werktitel „Tagesschau“ verletzt.
Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt und Teil der ARD, geht gegen die Betreiberin der Domain tagesumschau.de, eine Kommanditgesellschaft, und ihren Vorstand vor, da sie ihre Rechte am Werktitel „Tagesschau“ und an ihrer Marke „Tagesschau“ verletzt sieht. Die ARD strahlt seit 1952 die „Tagesschau“ aus, ist seit 1984 Inhaberin einer deutschen Wortmarke „Tagesschau“ und seit 2011 Inhaberin einer entsprechenden EU-Marke; zudem betreibt sie seit dem Jahr 1996 die Internetseite tagesschau.de. Die Beklagten betreiben seit 2014 unter der Domain tagesumschau.de eine Nachrichten- und Informationsseite, auf die auch von tagesumschau.com sowie tagesumschau.eu weitergeleitet wird. Domain-Inhaber ist ein Dritter. Die Beklagte zu 1), eine Kommanditgesellschaft, meldete 2014 die Wortmarken „tagesumschau.de“, „Tagesumschau einfach schneller informiert“ sowie eine Wort-/Bild-Marke „Tagesumschau einfach schneller informiert“ an. Nachdem die Klägerin darauf aufmerksam wurde, mahnte sie die Beklagten ab. Es kam zum einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Entscheidung vom 20.06.2014, Az. 312 O 238/14), in dem die Klägerin erfolgreich war. In der Folge entschied eine Handelskammer des Landgericht Hamburg mit Urteil vom 26. August 2015 (Az. 408 HK O 143/14) im Streit der Parteien, dass die Beklagten es zu unterlassen haben, die Bezeichnung „tagesumschau“, gleich in welcher Schreibweise, und die Domain „tagesumschau“, insbesondere als .de-Domain zu verwenden. Beide Parteien legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Klägerin meint unter anderem, das Landgericht habe ihren Antrag zu weit ausgelegt. Ihr Antrag ziele nicht auf ein Verbot der Verwendung von „Tagesumschau“ in jeder beliebigen Zusammensetzung. Die Beklagten meinten unter anderem, der Antrag der Klägerin sei nicht bestimmt genug, weshalb die Klage unzulässig sei. Das Gericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass „Tagesumschau einfach schneller informiert“ als Gesamtzeichen aufzufassen sei. Nun hatte das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (hOLG Hamburg) über die Sache zu entscheiden.
Das hOLG Hamburg hatte keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage und bestätigte das Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 01.03.2018, Az. 3 U 167/15 ). Mit ihrem Antrag richte sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte unter dem Werktitel „Tagesumschau“ im Internet Nachrichten- und Informationsinhalte anbietet, und zwar unter der Second Level Domain tagesumschau. Die Klägerin habe dabei klar gemacht, dass sie zunächst Ansprüche aus Werktitelschutz, dann aus ihrer deutschen Marke und schließlich aus der EU-Marke geltend mache. Das alles tue dem Bestimmtheitsgebot Genüge. Weiter bestätigte das hOLG Hamburg einen Unterlassungsanspruch aufgrund des Werktitels der Klägerin. „Tagesschau“ stelle einen schutzfähigen Werktitel dar, der als Titel für eine Nachrichtensendung hinreichende originäre Unterscheidungskraft besitze: es seien bei Titeln von Rundfunk- und Fernsehsendungen keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen. Der Titel „Tagesschau“ habe sich im Verkehr durchgesetzt, weshalb kein Freihaltebedürfnis bestehe. Die ARD nutze „Tagesschau“ im geschäftlichen Verkehr und trete mit dem Angebot ihrer Fernsehnachrichtensendung in Wettbewerb mit privaten Anbietern von Nachrichten- und Informationsdienstleistungen. Somit bestehe für „Tagesschau“ auch Titelschutz. Die Beklagten ihrerseits nutzen „Tagesumschau“ titelmäßig: zur Unterscheidung ihres Nachrichtenportals von anderen haben sie den Begriff „Tagesumschau“ in Benutzung genommen, indem sie Nachrichten- und Informationsdienstleistungen unter der Domain tagesumschau.de und dort unter der Überschrift „Tagesumschau“ anbieten. Dabei verwendeten die Beklagten nicht lediglich das Gesamtzeichen „Tagesumschau einfach schneller informiert“, da die Worte „einfach schneller informiert“ von den Nutzern nicht als Bestandteil des Titels aufgefasst würden, sondern als eine auf das Angebot „Tagesumschau“ bezogene beschreibende Anpreisung.
Zwischen „Tagesschau“ und „Tagesumschau“ besteht nach Ansicht des hOLG Hamburg auch Verwechslungsgefahr. Dem Werktitel „Tagesschau“ sei eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen, da die seit 1952 ausgestrahlte Sendung überaus bekannt sei und hohe Einschaltquoten aufweise. Das zeige sich unter anderem darin, dass „Tagesschau“ 1984 als verkehrsdurchgesetzte Marke eingetragen wurde. Die Werkkategorien von „Tagesschau“ und „Tagesumschau“, Nachrichtensendung und Internetnachrichtenportal, ähneln einander. Der Verkehr sei darüber hinaus daran gewöhnt, dass auch die ARD ein Internetangebot habe, mit dem sie ihre Fernsehsendung unter tagesschau.de flankiere. Schließlich wiesen beide Begriffe, „Tagesschau“ und „Tagesumschau“, eine starke Ähnlichkeit auf, womit die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr erfüllt seien. Das hOLG Hamburg vertieft alsdann die Frage des Schutzumfangs der Werktitel. Für „Tagesschau“ sah das hOLG Hamburg dabei einen besonders weiten Schutzumfang aufgrund eines Gutachtens bestehen, welches die Klägerin vorgelegt hatte. Dieses Gutachten von 1994, auf das das Gericht weiter einging, stammte aus einem früheren Rechtsstreit und bescheinigte, dass der Sendungstitel „Tagesschau“ berühmt ist. Im Hinblick auf „Tagesumschau“ nahm das Gericht an, dass der Verkehr diesen Titel mit „Tagesschau“ nicht nur assoziiere, sondern sogar von einer organisatorischen und/oder wirtschaftlichen Identität bzw. jedenfalls einer entsprechenden Verbindung zwischen den Herstellern beider Werke ausgehe und annehme, dass es sich bei „Tagesumschau“ um eine noch über das Angebot von tagesschau.de hinausgehende Erweiterung des Nachrichtenangebots in der ARD handele. Aufgrund dessen hafteten die Beklagten auf Unterlassung, wobei die Verbote auf die konkreten Verletzungsformen zu begrenzen seien. Das Landgericht Hamburg habe seine Entscheidung auf diese Verletzungsformen begrenzt. Der Antrag der Klägerin wäre ohne Bezug auf konkrete Verwendungen, die sie als Screenshots beigefügt hatte und auf die sie sich in ihrem Antrag bezog, nicht hinreichend bestimmt. Legte man deren Antrag dahin aus, dass sie sich gegen eine isolierte Verwendung der Bezeichnung „Tagesumschau“ bzw. eine Verwendung als dominante Hauptbezeichnung wendete, würde unklar, welche Verwendungsformen von dem so umschriebenen Kernbereich umfasst werden. Denn, so das hOLG Hamburg: „je nach Einzelfall lässt sich trefflich darüber streiten, wann eine „dominante Hauptbezeichnung“ zu bejahen ist bzw. wann „kennzeichenrechtlich unmaßgebliche Hinzufügungen“ vorliegen.“ Diese Begriffe seien auslegungsbedürftig und die rechtliche Würdigung sei grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und könne nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Für die Beklagten bestünden Möglichkeiten, den Begriff „Tagesumschau“ in anderen Wortzusammenhängen zu verwenden. Andere Anspruchsgrundlagen nannte das hOLG Hamburg am Ende der Entscheidungsgründe, ging aber weitestgehend nicht näher auf diese ein. Schließlich ließ das Gericht die Revision gegen das Urteil nicht zu, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
Nachdenklich stimmt an diesem Urteil der Rückgriff auf ein Gutachten von 1994. Ob den jungen Generationen, die sich vom linearen Fernsehprogramm abgewendet haben oder nie auf die Idee gekommen sind, Fernsehen zu nutzen, die Tagesschau derart geläufig ist, wie das das Gutachten für 1994 bescheinigt, darf angesichts der Altersdurchschnittsquote der aktiven Fernsehzuschauer, die für die ARD vor einem Jahr bei etwa 60 Jahren lag, durchaus bezweifelt werden. Und dass die Seniorengeneration keineswegs das Internet so intensiv nutzt wie jüngere Generationen, spricht ebenfalls gegen den sehr hohen Bekanntheitsgrad der Tagesschau in heutiger Zeit.
Das Urteil des hanseatischen Oberlandgericht Hamburg über die Domain tagesumschau.de finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1836
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: beckmannundnorda.de, landesrecht-hamburg.de, eigene Recherche
WHOIS – IST DIE GUTE ZEIT DER UDRP SCHON VORBEI?
Hatte Domain-Anwalt Doug Isenberg noch vor kurzem an drei Punkten aufgezeigt, welche möglichen Nachteile die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Markeninhaber und deren Betreiben von Verfahren nach der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) hat, so unterstreicht er dies nun mit dem Streit um 17 „flannels“-Domains.
Der Streit um die 17 „flannels“-Domains, darunter flannels.family, flannels.irish und flannels.studio, ist für Doug Isenberg nicht nur das Paradebeispiel eines UDRP-Falles, wie er unter der DSGVO nicht mehr möglich sein wird, für Isenberg ist es sogar der wohl letzte Fall dieser Art überhaupt. Mit Anwendung der DSGVO seit dem 25. Mai 2018 sind UDRP-Verfahren in der Form nicht mehr möglich, da die Markeninhaber nicht mehr an die notwendigen Daten kommen, um ihr Anliegen zu belegen. Seiner Ansicht nach wäre die Beschwerdeführerin, eine Kette für High-End Designer Stores, die sich auf Luxusmode spezialisiert hat, Inhaberin einer Marke in Großbritannien und weiterer Marken in den USA und der EU sowie Betreiberin der Domain flannels.com, ohne die Recherchemöglichkeiten, die das WHOIS bis zum 25. Mai 2018 zur Verfügung stellte, nicht in der Lage gewesen, das Verfahren so schnell und einfach abzuwickeln. Die Entscheidung der britischen Juristin, Mediatorin und WIPO-Panelistin Dawn Osborne wäre nicht so kurz und knapp und klar ausgefallen, ohne die Möglichkeiten der Abfrage umfangreicher WHOIS-Daten. Eine Verknüpfung aller siebzehn Domains mit dem einen Inhaber ist jetzt, ohne den Zugriff auf detaillierte WHOIS-Daten, so nicht mehr möglich. Auch die Verknüpfung anderer, Markenrechte Dritter verletzender Domains, darunter hugoboss.work, pizzahut.reviews und kfc.irish, mit dem britischen Gegner wird im Wege einer „reverse whois search“ nicht mehr möglich sein. Eine notwendige Verknüpfung, die belegt, dass der Gegner Cybersquatter ist und bösgläubig markenrechtsverletzende Domains registriert und nutzt, um aus diesen Profit zu schlagen. Es ist der Umstand, dass der Inhaber aus dem WHOIS nicht mehr erkennbar und ein Abgleich mit anderen WHOIS-Einträgen nahezu unmöglich ist. UDRP-Verfahren mit mehreren Domains werde es folglich kaum mehr geben, und der Beleg für Cybersquatting nicht mehr so einfach sein.
Im UDRP-Verfahren meldete sich der Gegner nicht zu Wort. Osborne gab der Beschwerde der britischen Beschwerdeführerin statt (WIPO-Case No. D2018-0557). Sie hatte keine Probleme, die Identität der Marke „Flannels“ und der siebzehn, vom Gegner registrierten „flannels“-Domains festzustellen. Auch dass er keine Rechte oder berechtigten Interessen an den Domains hatte, war angesichts des Vortrags der Beschwerdeführerin schnell klar: sie hatte ihm nicht erlaubt, die Marke zu nutzen, er ist unter dem Namen „flannels“ nicht bekannt und die Domains nutzte er nicht, mithin betreibe er also kein „bona fide“-Geschäft. Die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der 17 Domain-Namen erschloss sich für Osborne mit dem Beleg, dass der Gegner auch andere Domains, die die Rechte bekannter Marken verletzen, registriert hat und er sich dazu nicht geäußert hatte. Dem entnahm sie ein Muster von Cybersquatting, das von dem Umstand abgerundet wurde, dass der Gegner der Beschwerdeführerin die Domains für ordentliches Geld zum Kauf angeboten hatte. Osborne entschied auf Übertragung aller Domains auf die Beschwerdeführerin.
Isenberg hat gute Argumente auf seiner Seite. Doch die Änderungen im WHOIS-Verzeichnis im Zuge der DSGVO sind nicht das Ende der UDRP. Es werden sich neue Gewohnheiten und Strukturen beim Nachweis der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der UDRP entwickeln und die Interessen von Markeninhabern zufriedenstellen.
Den Artikel von Doug Isenberg finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1837
Die UDRP-Entscheidung der WIPO zu den „flannels“-Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1838
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: giga.law, wipo.int
INTERSPACE.COM – ZWISCHENRAUM FÜR US$ 136.410,-
Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte nicht nur bei .com mit interspace.com zu einem Preis von US$ 136.410,- (ca. EUR 116.590,-) erfreuliche Zahlen. Auch die Länder- sowie die neuen Domain-Endungen vermeldeten Gutes.
Die Endung .com sorgte mit interspace.com zu US$ 136.410,- (ca. EUR 116.590,-) für das Glanzlicht der Domain-Handelswoche. Die Domain ging an einen Plattformanbieter für Live-Streaming, Video und weitere Dienstleistungen. Zweitteuerste Domain war cense.com, die US$ 75.000,- (ca. EUR 64.103,-) erzielte, aber noch keine Inhalte bietet. Die Domain messebauer.com ging für EUR 10.000,- an einen Anbieter von Messeständen. Von Interesse ist noch der Werdegang von intake.com, die EUR 10.099,- erzielte. Anfang 2012 war sie beim „Domainfest Global“ in einer stillen Auktion gelistet. Der Inhaber erwartete seinerzeit ein Mindestgebot von US$ 50.001,- bis US$ 100.000,-, welches jedoch nicht erzielt wurde. Dass die Domain jetzt für einen Bruchteil dieser Wunschvorstellungen über die Theke geht, spricht für sich.
Bei den Länderendungen positionierte sich eine .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) an der ersten Stelle: esports.io brachte es auf erstklassige US$ 40.000,- (ca. EUR 34.188,-). Daneben fanden auch zwei weitere .io-Domains zu eher kommoderen Preisen neue Inhaber. Zweitbestes Pferd im Stall war die deutsche lotto-news.de, die mit EUR 29.500,- ins Ziel kam, während auch digitalmarketer.de zum Preis von EUR 14.500,- nicht schlecht lief. Auch die britische Endung rührte sich und lieferte mit omio.co.uk zu US$ 9.500,- (ca. EUR 8.120,-) eine Domain in der Gewinnzone: noch im Juni 2010 erzielte sie nur US$ 1.046,-.
Sie war die einzige erwähnenswerte Domain unter neuer Endung, doch stach sie deutlich heraus: go.exchange erzielte grandiose US$ 30.000,- (ca. EUR 25.641,-). Die älteren generischen Endungen boten allerdings auch etwas: bill.info stellte EUR 6.500,- in Rechnung, und auction.net bekam bei US$ 15.000,- (ca. EUR 12.821,-) den Zuschlag. Alles in allem war die letzte Domain-Handelswoche erfreulich, und das nicht allein wegen interspace.com für US$ 136.410,- (ca. EUR 116.590,-).
Länderendungen
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esports.io – US$ 40.000,- (ca. EUR 34.188,-)
gust.io – US$ 5.300,- (ca. EUR 4.530,-)
scw.io – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)
lotto-news.de – EUR 29.500,-
digitalmarketer.de – EUR 14.500,-
infoleo.de – EUR 2.380,-
blockchains.de – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.137,-)
omio.co.uk – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.120,-)
bettingesports.co.uk – GBP 2.450,- (ca. EUR 2.794,-)
laced.co.uk – EUR 2.375,-
day.ca – US$ 7.400,- (ca. EUR 6.325,-)
thermal.co – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.419,-)
epoint.co.kr – US$ 3.700,- (ca. EUR 3.162,-)
cozinhas.pt – EUR 3.000,-
vroman.be – EUR 2.950,-
buidl.it – US$ 3.072,- (ca. EUR 2.626,-)
meraki.co – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.564,-)
imail.nl – EUR 2.350,-
powerball.fr – EUR 2.200,-
radio.im – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.137,-)
Neue Endungen
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go.exchange – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.641,-)
Generische Endungen
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bill.info – EUR 6.500,-
auction.net – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.821,-)
iaq.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.419,-)
creditable.net – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.821,-)
.com
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interspace.com – US$ 136.410,- (ca. EUR 116.590,-)
cense.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 64.103,-)
salvage.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 34.188,-)
wiise.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.385,-)
livegig.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 11.966,-)
intake.com – EUR 10.099,-
messebauer.com – EUR 10.000,-
carbonholdings.com – US$ 10.350,- (ca. EUR 8.846,-)
planetstorage.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.546,-)
mydm.com – EUR 8.000,-
maxeye.com – US$ 8.050,- (ca. EUR 6.880,-)
powervibe.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-)
bacq.com – US$ 7.950,- (ca. EUR 6.795,-)
pendula.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.410,-)
neurotech.com – US$ 6.800,- (ca. EUR 5.812,-)
projectskin.com – US$ 6.488,- (ca. EUR 5.545,-)
jnjy.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.128,-)
onice.com – US$ 5.849,- (ca. EUR 4.999,-)
tccenter.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.701,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
HAMBURG – DOMAINER-STAMMTISCH IM JUNI 2018
Das Sommertreffen 2018 des Hamburger Domain-Stammtisches, der Stammtisch für Domainer, steht an. Der Termin ist am 22. Juni 2018.
Der Hamburger Domain-Stammtisch trifft sich in der Regel zwei Mal im Jahr. Nach dem Dezembertreffen 2017 findet der kommende Hamburger Domain-Stammtisch am 22. Juni 2018 in Hamburg statt. Für die Sommerrunde liegen bisher 15 Anmeldungen für die Teilnahme vor.
Der nächste Hamburger Domain-Stammtisch findet am Freitag, 22. Juni 2018 wie gehabt um 19:00 Uhr im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg statt. Eine Anmeldung für die Veranstaltung ist mindestens noch bis 18. Juni 2018 möglich. Für Domainer, die von weiter weg her anreisen, empfiehlt der Stammtisch Hamburg als Unterkunft die „Schlaflounge Hamburg-Eimsbüttel“ (Vereinsstrasse 54b, 20357 Hamburg) und das Fritzhotel Hamburg (Schanzenstraße 101–103, 20357 Hamburg).
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainstammtisch.de
Quelle: domainstammtisch.de, eigene Recherche