Domain-Newsletter

Ausgabe #918 – 24. Mai 2018

Themen: DSGVO – ICANN verabschiedet WHOIS-Reform | Netzneutralität – US-Senat stimmt für Neuregelung | TLDs – Neues von .at, .fans und .travel | UDRP – Weinverband verliert Streit um rioja.com | GGRG – Domain-Markt-Report für kurze .com-Domains | een.com – Cloud-Überwachung für US$ 300.000,- | September – Agenda der „Merge!“-Konferenz ist da

DSGVO – ICANN VERABSCHIEDET WHOIS-REFORM

Unter dem Druck der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat die Internet-Verwaltung ICANN am 17. Mai 2018 eine Reform des WHOIS-Systems verabschiedet. Auf mehr als ein Übergangsmodell hat man sich allerdings nicht verständigt; zudem bleiben zahlreiche Fragen offen.

Rund eine Woche, bevor am 25. Mai 2018 die DSGVO Anwendung findet, hat sich der ICANN-Vorstand nach monatelangen Verhandlungen auf ein vorläufiges Kompromiss-Modell für das WHOIS-System verständigt. Das Modell mit der Bezeichnung „Temporary Specification for gTLD Registration Data“ stellt den Versuch dar, einerseits das WHOIS-System weitest möglich unverändert zu lassen, und andererseits die Sicherheit und Stabilität des Domain Name Systems nicht zu gefährden. Konkret bedeutet dies, dass künftig Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und die eMail-Adresse des Inhabers einer Domain unter generischer Top Level Domain (gleich, ob natürliche Person, Unternehmen oder Organisation) nicht mehr im WHOIS angezeigt werden; stattdessen soll lediglich der Eintrag „Redacted for Privacy“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung aufscheinen. Gleiches gilt für die Angaben zum Admin-C und Tech-C, so dass im Wesentlichen nur noch die Felder „Registrant Country“ und „Registrant Organization“ (sofern Angaben hinterlegt sind) unverändert bleiben. Auch der zuständige Registrar und ausgewählte Name-Server-Einträge bleiben sichtbar. Unberührt bleibt zudem die Möglichkeit sowohl für den Domain-Inhaber als auch Admin-C und Tech-C, in die Veröffentlichung ihrer WHOIS-Daten einzuwilligen.

Um mit den für die Domain zuständigen Personen in Kontakt treten zu können, soll es in den Feldern „Registrant Email“, „Admin Email“ und „Tech Email“ einen Link zu einem Kontaktformular oder eine eMail-Adresse geben, die allerdings (zu Beispiel im Format info@domain.de) keinen Rückschluss auf die dahinterstehende Person zulassen darf. Unscharf wird das Kompromiss-Modell allerdings bei der Frage, wer künftig Zugang zu sämtlichen, also auch den nicht-öffentlichen WHOIS-Daten haben wird. Erforderlich ist zum einen ein berechtigtes Interesse, dem jedoch weder ein berechtigtes Interesse des Domain-Inhabers noch dessen grundlegenden Rechte und Freiheiten entgegenstehen dürfen; andererseits reicht es auch, wenn die „Article 29 Working Party/European Data Protection Board“, ein Gericht oder eine gesetzliche Regelung anordnet, dass eine Einsichtnahme zulässig sein soll. Offen bleibt damit, wer im ersten Fall die Prüfung und Abwägung der verschiedenen Interessen vornimmt und ob im zweiten Fall beispielsweise Rechtsanwälte berechtigt sind, im Fall potentieller Rechtsverletzungen Einsicht zu nehmen; ob und welcher Mechanismus hier zur Anwendung kommt, bleibt also vorläufig unklar. Wohl auch aus diesem Grund ist die vom ICANN-Vorstand beschlossene Regelung nur vorläufig, und soll längstens binnen einen Jahres durch eine dann endgültige Regelung ersetzt werden.

Erste Kritik äußerten die Domain-Registrare, denen bis zum 25. Mai 2018 kaum mehr Zeit bleibt, das Übergangsmodell zu implementieren. Vor diesem Hintergrund haben Endurance, GoDaddy, Tucows, Blacknight, 1&1, United Domains AG (deren Projekt dieser Newsletter ist), NetEarth One und Cloudflare um ein Moratorium gebeten, das ihnen mindestens sechs Monate Zeit für die praktische Umsetzung geben soll. Ebenfalls unzufrieden zeigte sich die US-Regierung. David Redl, Leiter der National Telecommunications and Information Administration (NTIA), kündigte an, unter Berufung auf Art. 49 DSGVO Ausnahmen für bestimmte Fälle geltend zu machen. Diese Regelung lässt eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland in Ausnahmefällen zu; dazu gehört, dass eine Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Zudem brachte auch er den Wunsch der US-Regierung nach einem Moratorium zum Ausdruck, andernfalls Cyberkriminelle erheblich profitieren könnten. ICANN hat zu diesen beiden Anliegen bisher keine Stellung genommen.

Weitere Informationen zur „Temporary Specification for gTLD Registration Data“ finden Sie unter:
> https://www.icann.org/news/announcement-2018-05-17-en

Den Antrag der Domain-Registrare auf ein Moratorium finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1831

Die Stellungnahme der NTIA finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1832

Quelle: icann.org, ntia.doc.gov

NETZNEUTRALITÄT – US-SENAT STIMMT FÜR NEUREGELUNG

In den USA zeichnet sich eine erneute Wende in Sachen Netzneutralität ab: vor wenigen Tagen stimmte der US-Senat dafür, Regelungen zur Abschaffung des freien Datenverkehrs aus dem Dezember 2017 wieder zu kippen. Doch die politischen Hürden für eine Änderung sind hoch.

Ebenso wie in der EU wird auch in den USA bereits seit einigen Jahren um die Netzneutralität gestritten. Im Februar 2015 hatte die Federal Communications Commission (FCC) dieser Unsicherheit ein vorläufiges Ende gesetzt und Regeln verabschiedet, mit denen die Netzneutralität zementiert werden sollte. Danach untersagte die FCC drei verschiedene Praktiken, nämlich Blocking (Provider dürfen den Zugang zu legalen Inhalten, Anwendungen, Diensten oder unschädlichen Geräten nicht unterbinden), Throttling (Provider dürfen den Datenverkehr nicht beeinträchtigen) und Paid Prioritization (Provider dürfen ausgewählte Datenströme auch gegen Entgelt nicht bevorzugen). Eine Überholspur für den Datenverkehr sollte es ebenfalls nicht geben. Gesetzlich sichergestellt wurde dies, indem „broadband Internet access service“ als Telekommunikationsdienstleistung im Sinne von Title II des „Communications Act“ gefasst und Section 706 entsprechend angepasst wurde. Doch mit dem Wechsel von US-Präsident Barack Obama zu Donald Trump änderte sich auch die Meinung der FCC: mit 3 zu 2 Stimmen beschloss die Behörde am 14. Dezember 2017 den Erlass zur „Anordnung zur Wiederherstellung der Freiheit im Internet“ und schaffte damit zugleich die 2015 eingeführten Regelungen wieder ab.

Nun könnte es aber erneut zu einer Wende kommen. Am 16 Mai dieses Jahres beschloss das „Committee on Commerce, Science, and Transportation“ des US-Senats auf Betreiben von Senator Edward J. Markey eine Resolution, die darauf abzielt, den Erlass zur „Anordnung zur Wiederherstellung der Freiheit im Internet“ seinerseits wieder aufzuheben. Die Entscheidung fiel mit 52 zu 47 knapp aus; neben den 49 Senatoren der Demokratischen Partei stimmten jedoch auch drei Senatoren der Republikaner für diese Resolution. Ob die Entscheidung mehr als symbolischen Charakter haben wird, bleibt abzuwarten. Bevor sie verbindlich wird, bedarf es eines positiven Votums im US-Repräsentantenhaus, in dem die regierende Republikanische Partei eine Mehrheit von 235 der insgesamt 435 Mitglieder hat. Zudem könnte der US-Präsident Trump mit einem Veto verhindern, dass sich die Rechtslage erneut ändert. Markey zeigte sich in seiner Stellungnahme jedoch zuversichtlich. „Today, the Senate took the most important vote on the internet in its history, and the American people won.“ Zugleich spielte er den Ball zurück in das Feld der Republikaner im US-Repräsentantenhaus: „And now, House Republicans will have a choice – be on the side of the American people or hold hands with President Trump and his big corporate cronies.“

Unterdessen hat auch die Internet Association, ein politischer Lobbyverband mit prominenten Mitgliedern wie Amazon, Facebook und Google mitgeteilt, sich gegen die Entscheidung der FCC vom Dezember 2017 stellen und für einen Erhalt der Netzneutralität kämpfen zu wollen. Man wolle zwar selbst keine Klage erheben, werde aber Klagen Dritter unterstützen. Nach Einschätzung von CEO Michael Beckerman unterstütze eine überwältigende Mehrheit der US-Amerikaner die Regelungen zum Blocking, zum Throttling und zur Paid Prioritization. „It is time for Congress to pass strong, enforceable net neutrality protections.“

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1829

Den den Erlass zur „Anordnung zur Wiederherstellung der Freiheit im Internet“ („Restoring Internet Freedom Order“) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1830

Quelle: washingtonpost.com, nzz.ch, wired.com

TLDS – NEUES VON .AT, .FANS UND .TRAVEL

Die neue generische Top Level Domain .fans kriselt weiter: ausweislich der IANA-Einträge deuten sich einschneidende Veränderungen an. Bei Nic.at ist man hingegen für datenschutzrechtliche Änderungen gerüstet, während die Reise-Domain .travel liberal wird – hier unsere Kurznews.

Nic.at, Verwalterin der österreichischen Länderendung .at, reagiert auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Ab sofort sind Domain-Daten von natürlichen Personen nicht mehr öffentlich einsehbar. Angezeigt wird nur mehr der Domain-Name, der zuständige Registrar und notwendige technische Informationen, es sei denn, der Domain-Inhaber hat in eine Veröffentlichung seiner Daten eingewilligt. Benötigt ein Dritter Auskunft über einen privaten Domain-Inhaber, wird sie nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. „Das können z.B. Strafverfolgungsbehörden oder Personen bzw. deren Anwälte sein, die sich im Zuge von Ermittlungen oder bei Domain-Streitigkeiten an uns wenden“, so Nic.at-Juristin Dr. Barbara Schloßbauer. Sie müssen sich authentifizieren und ihr Interesse begründen bzw. eine Rechtsverletzung oder einen Schaden aufgrund der Domain-Nutzung nachweisen. Keine Auskünfte werden jedoch bei Kaufinteresse oder gewünschter Kontaktaufnahme mit dem Inhaber erteilt. „Ich kann mir ja auch nicht über ein Autokennzeichen bei der Zulassungsstelle die Daten des Autobesitzers organisieren, nur weil mir das Auto gefällt und ich es kaufen will“, so Dr. Schloßbauer.

Die neuen Top Level Domain .fan und .fans, beide verwaltet von der in Hong Kong ansässigen Asiamix Digital Limited, scheinen tiefer in die Krise zu rutschen. Nachdem ICANN die Registry am 10. April 2018 wegen verspäteter Gebührenzahlung abgemahnt hatte, wurde nun Raedene McGary, Rechtsanwalt des Back-End-Providers CentralNic Limited, zum „Administrative Contact“ bestellt. Das geht zumindest aus dem Eintrag bei der Internet Assigned Numbers Authority (IANA) hervor; die Registry-Funktion selbst hat unverändert Asiamix Digital Limited inne. Parallel hat man die Registry-Domain dotfans.net ersetzt durch die beiden obligatorischen Domains nic.fan und nic.fans; sie verweisen aktuell auf eine Platzhalterseite mit allgemeinen Informationen zu beiden Endungen. Dass Asiamix die rückständigen Zahlungen ausgeglichen hat, darf daher bezweifelt werden. Unter .fans sind derzeit rund 1.450 Domain-Namen registriert; bei .fan sieht es noch schlechter aus: die offizielle Registrierung hat noch gar nicht begonnen.

Die Donuts-Tochtergesellschaft Dog Beach LLC, neue Verwalterin der Reise-Domain .travel, lässt den Ankündigungen Taten folgen. Zwar bleibt eine Registrierung unter .travel wie bisher grundsätzlich nur für Personen, Unternehmen und Organisationen möglich, die Produkte, Dienstleistungen oder Inhalte für die Reise- und Tourismusbranche anbieten oder dies planen. Allerdings muss der künftige Domain-Inhaber im Rahmen der Anmeldung lediglich versichern, diese Voraussetzung zu erfüllen. Ein schriftlicher Nachweis ist nicht erforderlich, auch die Mitteilung einer „Unique Identifying Number“ (UIN), die von einem „Authentification Provider“ wie ASTA, USTOA, NTA, ETOA und WTTC vergeben wird, entfällt. Dog Beach LLC behält sich aber eine Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt im Einzelfall vor; wird dann der Nachweis nicht erbracht, kann der Domain-Name suspendiert werden. Ob Dog Beach zu diesem drastischen Schritt greift, bleibt abzuwarten; letztlich verdient man (nur) mit der Registrierung Geld.

Die Registrierung von .travel-Domains ist möglich zum Beispiel unter:
> https://www.united-domains.de/travel-domain/

Hinweis: domain-recht.de ist ein Projekt der united-domains AG.

Quelle: nic.at, domainincite.com, eigene Recherche

UDRP – WEINVERBAND VERLIERT STREIT UM RIOJA.COM

Im UDRP-Streit um die Domain rioja.com entschied der WIPO-Panelist auf ein non-liquet: Die Vorträge beider Parteien waren zwar umfangreich, aber zu dünn, um greifbare Anhaltspunkte für eine klare Entscheidung zu finden. Da die Beschwerdeführerin in erster Linie hätte liefern müssen, das aber nicht tat, wies der Panelist die Beschwerde zurück.

Das spanische „Regulatory Board of the Rioja Qualified Designation of Origin“ (D.O.CA) sah seine Markenrechte durch die Domain rioja.com verletzt und leitete deshalb eine UDRP-Beschwerde vor der WIPO ein. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin mehrerer Marken, deren älteste eine Wort/Bild-Marke bestehend aus dem stilisierten Wort „Rioja“ von 1982 stammt. Seit dem Jahr 1997 betreibt sie eine Webseite unter riojawine.com, unter der sie Wein aus der Region Rioja in Spanien bewirbt. Die Beschwerdeführerin trägt neben dem Üblichen unter anderem vor, die eingetragene Wortmarke bestehe weit länger als die im Jahr 1997 registrierte Domain rioja.com. Diese nutze der Beschwerdegegner nicht, sie stehe zum Verkauf. Er habe sie im Hinblick auf die Markeninhaberin registriert und wolle von der Marke profitieren. Der Inhaber der Domain und Gegner des Verfahrens sitzt in New Orleans in Louisiana (USA). Er hält entgegen, die Domain riojawine.com zeige, dass die Beschwerdeführerin Wein der Region Rioja präsentiert, nicht aber die Region Rioja selbst. Die Marken der Beschwerdeführerin seien lediglich Wort/Bild-Marken, von denen einige zahlreiche Worte umfassen, womit die Domain rioja.com nicht mit ihnen zum Verwechseln ähnlich ist. Außerdem produziert die Beschwerdeführerin selbst keine Waren, und eine regionale Bezeichnung erfüllt nicht die grundsätzliche Funktion einer Marke, nämlich die Produkte eines Herstellers von denen eines anderen zu unterscheiden. Die Begriff Rioja ist rein geographisch und bezieht sich auf Provinzen in Argentinien, Peru, Andalusien und Spanien. Die bloße Nutzung einer geographischen Bezeichnung begründe keine irreführende Ähnlichkeit. Die Beschwerdeführerin habe nicht gezeigt, dass die Nutzung der Domain rioja.com zu einer Verwechslung führe. Er nutze die Domain angemessen: wie andere seiner Domains wolle er auch diese noch entwickeln. Von der Marke der Beschwerdeführerin habe er bei Registrierung der Domain nichts gewusst. Zudem habe er keine Absicht gehabt, an Rechten Dritter zu partizipieren. Er habe dabei eine Menge Geld für die Domain bezahlt und bisher kein Kapital aus der Marke der Beschwerdeführerin geschlagen. Die Beschwerdeführerin nimmt lediglich an, er habe die Domain bösgläubig registriert, gibt aber keinen Nachweis dafür. Die Beschwerdeführerin habe kein Recht an rioja.com, da sie lediglich mit einem Aspekt der Region Rioja in Spanien assoziiert ist; es gibt aber zahlreiche andere Aspekte der Region und weitere Regionen gleichen Namens. Um all dies der WIPO mitzuteilen, brauchte der Gegner etwas länger, seine Erwiderung ging einen Tag nach Ablauf der dafür vorgesehen Frist ein. Doch die Beschwerdeführerin rügte dies nicht, weshalb der als Entscheider berufene britische Jurist David Taylor die Erwiderung akzeptierte.

Taylor wies letztlich die Beschwerde zurück, da beide Parteien nicht überzeugend vorgetragen hatten, aber nunmal die Beschwerdeführerin die Tatbestandsmerkmale hätte ordentlich belegen müssen, was sie jedoch nicht tat (WIPO-Case No. D2018-0168). Bei der Frage von Identität zwischen Domain und Marke stellte er fest, dass, auch wenn „Rioja“ eine Region bezeichne und so nicht die eigentliche Funktion einer Marke erfülle, sei sie doch als Marke eintragbar und eingetragen. Nach der WIPO-Overview 3.0 reiche das zur Erfüllung der ersten Voraussetzung des UDRP-Verfahrens aus. Taylor ging damit von einer Identität von Marke und Domain aus, auch wenn er in der Folge noch vertieft die Frage eines aus der Nutzung des Begriffs „Rioja“ für die Beschwerdeführerin entstandenen Markenrechts prüft und schließlich ablehnte. Die Frage nach dem Fehlen eines Rechts oder berechtigten Interesses auf Seiten des Gegners übersprang Taylor, um gleich die Bösgläubigkeit zu prüfen. Für Taylor waren die weitschweifenden Vorträge beider Parteien sehr dünn. So behauptete die Beschwerdeführerin lediglich, der Gegner habe bei Registrierung der Domain die Marke Rioja gekannt; belegen konnte sie das nicht. Sie war nicht in der Lage, genau zwischen der Region und dem Wein aus der Region zu unterscheiden, und war damit nicht klar in der Aussage, ob der Gegner bei der Domain-Registrierung nun auf die Marke abgezielt hatte oder die Region. Solche leerlaufenden Behauptungen, die nicht belegt wurden, gab es seitens der Beschwerdeführerin mehrere. Der Gegner seinerseits erklärte, bei Registrierung der Domain nichts von dem Wein aus der Region gewusst zu haben, was Taylor allerdings bezweifelte. Zudem äußerte sich der Gegner nicht näher dazu, wann genau er die Domain registriert oder gekauft hatte. Was die Nutzung betrifft, zeigte die Beschwerdeführerin mehrere Screenshots, denen zu entnehmen ist, dass die Domain über Jahre auf unterschiedliche Weise zum Verkauf stand. Sie ging aber darauf nicht näher ein. Der Gegner andererseits behauptete, die Domain legal zu nutzen, nahm aber im Zusammenhang mit dem UDRP-Verfahren die Parkingseite herunter, auf der sie zum Verkauf stand.

Wie immer es auch gewesen sei, resümiert Taylor, keine der Parteien gibt ein klares Bild über die Umstände der Registrierung und Nutzung der Domain. Er habe, so Taylor abschließend, sich die Erwiderung des Gegners lange durch den Kopf gehen lassen, und auch wenn sie schwach sei, so habe die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Gründe vorgebracht, aufgrund derer man darauf schließen könne, dass der Gegner die Domain rioja.com bösgläubig registrierte und nutzt. Damit wies er die Beschwerde ab und entschied darauf, dass die Domain rioja.com beim Gegner bleibt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain rioja.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1833

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

GGRG – DOMAIN-MARKT-REPORT FÜR KURZE .COM-DOMAINS

Der Domain-Broker und -Berater Giuseppe Graziano legt einen Domain-Report unter dem Titel „Liquid Domains Market Overview“ für das 1. Quartal 2018 vor, der sich mit kurzen Ziffern- und Zeichen-Domains unter .com beschäftigt. Das Werk gibt hervorragende Informationen über die Marktentwicklung und -wirkung besonders gesuchter .com-Domains.

Der Report entstand unter Zusammenarbeit von Grazianos Domain-Broker- und Domain-Beratungsunternehmung GGRG mit Intelium, ShortNames und escrow.com. GGRG mit Sitz in Lissabon (Portugal) lieferte bereits einige erfolgreiche Domain-Käufe und mehrere hilfreiche Informationen und Beobachtungen zum Thema Domains, sowie den „Liquid Domains Market Overview“ für das 2. Quartal 2016, über den wir berichtet haben. Für den „Liquid Domains Market Overview“ für das 1. Quartal 2018 nahm GGRG wieder kurze .com-Domains in den Blick und wertete aus, wie sich diese Domains in den vergangenen 12 Monaten von April 2017 bis Ende März 2018 entwickelten. Unter „Liquid Domains Market“ versteht GGRG die Domains, die tatsächlich gehandelt werden. Dabei differenzierte Graziano die Domains nach Zeichenanzahl und Zeichenart, ausgehend von LL.coms (Zwei-Buchstaben-.com-Domains) bis zu LLLL.coms über NN.coms bis zu NNNNN.coms (2- bis 5-Ziffern-.com-Domains), bis schließlich zu 2c- und 3c.com-Domains (früher LN.coms, die gleichzeitig Buchstaben und Ziffern aufweisen).

Für jede der neun differenzierten Domain-Kategorien zeigt der Report auf einer je eigenen Seite eine Tortengraphik, die die prozentuale Verteilung der Inhaber nach Region darstellt. Zusätzlich werden darunter Daten angegeben, wie etwa die Anzahl der Domains in der Kategorie, wie hoch der Anteil entwickelter Seiten unter den Domain-Namen ist und welchen Marktwert sie generiert haben. So befinden sich 30,47 Prozent der LL.com-Domains in US-amerikanischer Hand, was gegenüber den 53,40 Prozent im Jahr 2016 einen deutlicher Verlust darstellt. Jedoch kam bei der Darstellung gegenüber der früheren Ausgabe des Reports die Kategorie „PVT“ (Privat Registrations) dazu, die 32,69 Prozent Anteil für sich verbucht und keiner Region zugeordnet werden kann. Dahinter dürften sich zahlreiche US-amerikanische Domain-Inhaber verbergen. China weist bei den NN.com-Domains genau wie im 2. Quartal 2016 im 1. Quartal 2018 einen messbaren Anteil von 18,05 Prozent auf. Ohne weiter ins Detail zu gehen, fasst GGRG zusammen, dass die Trends des vergangenen Jahres 2018 weitergeführt werden: China erlangt deutlich mehr Marktanteile und hält nun 32,12 Prozent inne, die USA konnten sich lediglich um ein Prozent auf 18,54 Prozent steigern, während Europa und der Rest der Welt sich bei 7,5 Prozent eingependelt haben. Die Anzahl entwickelter Domains ist um 0,5 Prozent zurückgegangen. Den höchsten Anteil entwickelter Domains haben die LL.coms inne mit 35,95 Prozent, gefolgt von den LLL.coms mit 28,46 Prozent und den 2C.coms mit 28,08 Prozent. Im Hinblick auf die Verkaufsdaten wiesen die LL.coms mit einem Volumen von US$ 6 Mio. den bisher höchsten Wert seit Erscheinen des Reports auf.

Der 18-seitige Report „Liquid Domains Market Overview 1st Quarter 2018“ gibt sehr spezielle Informationen für eine gewisse Klientel in der Domain-Branche wieder. Die Informationen sind durchaus brauchbar und nachvollziehbar aufbereitet. Wie es im Disclaimer zu dem Report heißt, will er nicht als Investitions-, Rechts- oder Steuerrat verstanden werden. Die Kommentierung und Interpretation der Daten ist eine rein subjektive Einschätzung des Autors. Nichtsdestotrotz können reflektierte Domain-Investoren für sich eine Menge wertvoller Informationen aus dem Report gewinnen, die ihnen in ihrem Handeln Vorteile bescheren können. Wir empfehlen die Lektüre des Reports auch Lesern, die sich selbst nicht als Domain-Investoren verstehen.

Den Report „Liquid Domains Market Overview“ für das 1. Quartal 2018 können Sie hier herunterladen:
> http://ggrg.com/industry-report/

Quelle: ggrg.com, eigene Recherche

EEN.COM – CLOUD-ÜBERWACHUNG FÜR US$ 300.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte wieder bessere Zahlen. Unter anderem zwei Domains im sechsstelligen Bereich mit een.com zu US$ 300.000,- (ca. EUR 254.237,-) sowie urw.com zu US$ 195.000,- (ca. EUR 165.254,-) liessen die Kassen klingeln. Auch andere Kategorien zeigten erfreuliche Ziffern.

Den Ausgleich für die vorangegangene schwache Handelswoche bot die Endung .com mit een.com, die herausragende US$ 300.000,- (ca. EUR 254.237,-) erzielte, und urw.com, die mit einem Preis von US$ 195.000,- (ca. EUR 165.254,-) auch nicht schlecht dasteht. Mit Eagle Eye Networks hat een.com einen vertrauenswürdigen Endkunden gefunden und bewacht nun per Cloud-Video-Surveillance die Welt. Hingegen gibt es auf urw.com nichts zu sehen. Die Drei-Zeichen-Domain ixa.com erzielte lediglich EUR 25.000,-. Im Januar 2016 stand sie mit US$ 42.000,- (damals ca. EUR 38.889,-) weit besser da. Der neue Inhaber erzielt vielleicht ja einen besseren Preis in der Zukunft: er hätte gerne US$ 300.000,-. Im Übrigen wies .com wenig substanzielle Verkäufe auf.

Die deutsche Endung bot unter den Länderendungen die teuerste Domain mit der Zwei-Zeichen-Domain nx.de, die EUR 33.320,- erzielte. Der Käufer ist ein Automobilversicherer. Darüber hinaus gab es sieben weitere bemerkenswerte .de-Verkäufe, darunter die zweitteuerste Länderdomain der Woche, weltkirche.de für EUR 7.999,-. Drittteuerste Domain war die französische omio.fr mit US$ 9.000,- (ca. EUR 7.627,-), die bisher keine Inhalte aufweist. Nicht anders sieht das für die indische 811.in aus, die US$ 8.995,- (ca. EUR 7.623,-) erzielte, und die kanadische ubg.cn, die mit US$ 7.999,- (ca. EUR 6.779,-) im Rennen war.

Die neuen generischen Endungen lieferten souverän ab: .global machte sich wieder einmal stark und wies mit global.global für umfassende US$ 11.500,- (ca. EUR 9.746,-) ein gutes Setting auf. Ihr folgten zwei .global-Domains zu US$ 9.000,- (ca. EUR 7.627,-). Auch bei den klassischen generischen Endungen sah es nicht übel aus: ondemand.net erzielte EUR 12.600,- und steht bereits wieder zum Verkauf, während architects.net schnörkellose US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-) kostete. Die vergangene Domain-Handelswoche überzeugte demnach mit hochpreisigen .com-Domains und einigen Lichtblicken unter anderen Endungen.

Länderendungen
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nx.de – EUR 33.320,-
weltkirche.de – EUR 7.999,-
sciencedaily.de – US$ 8.999,- (ca. EUR 7.626,-)
soneo.de – EUR 4.000,-
regalos.de – EUR 3.750,-
umsatzsteigerung.de – EUR 2.998,-
esstmehrobst.de – EUR 2.800,-
adag.de – EUR 2.650,-

omio.fr – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.627,-)
811.in – US$ 8.995,- (ca. EUR 7.623,-)
ubg.cn – US$ 7.999,- (ca. EUR 6.779,-)
growlight.ca – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.661,-)
augmentedreality.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
plantoys.cn – EUR 3.500,-
rapido.co.uk – GBP 3.000,- (ca. EUR 3.431,-)
paperclip.ca – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.390,-)
professional.co – EUR 3.300,-
pb.eu – GBP 2.650,- (ca. EUR 3.030,-)
streetscooter.nl – EUR 2.875,-
lvn.io – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.542,-)

Neue Endungen
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global.global – US$ 11.500,- (ca. EUR 9.746,-)
forum.global – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.627,-)
innovation.global – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.627,-)
gems.global – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.780,-)
bee.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.068,-)
beijing.global – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.034,-)

hive.xyz – US$ 2.990,- (ca. EUR 2.534,-)

Generische Endungen
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ondemand.net – EUR 12.600,-
architects.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
jiami.org – EUR 4.999,-
summit.global – US$ 5.300,- (ca. EUR 4.492,-)
jelly.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
qq.biz – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
nurd.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.814,-)
chargeback.net – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.305,-)
ikigai.net – US$ 3.880,- (ca. EUR 3.288,-)
vans.org – US$ 3.388,- (ca. EUR 2.871,-)
notebox.net – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.458,-)
mamaison.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)

.com
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een.com – US$ 300.000,- (ca. EUR 254.237,-)
urw.com – US$ 195.000,- (ca. EUR 165.254,-)
humanability.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 33.898,-)
ixa.com – EUR 25.000,-
viagio.com – US$ 19.888,- (ca. EUR 16.854,-)
blockchainwallet.com – US$ 15.750,- (ca. EUR 13.347,-)
dynamind.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
nqi.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
gold24.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
killeenhomes.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
timedia.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
ti-media.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
organicstore.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.474,-)
lightvision.com – US$ 9.851,- (ca. EUR 8.348,-)
okcareer.com – US$ 9.800,- (ca. EUR 8.305,-)
kidso.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.203,-)
oursong.com – US$ 6.800,- (ca. EUR 5.763,-)
churchalive.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.508,-)
dressoutlet.com – US$ 6.010,- (ca. EUR 5.093,-)
k08.com – US$ 5.800,- (ca. EUR 4.915,-)
athleteschoice.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
big8.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
canalpro.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
flyfreedom.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
icelandadventures.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
recruits.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
upower.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

SEPTEMBER – AGENDA DER „MERGE!“-KONFERENZ IST DA

„Domains, Crypto, Blockchain, Hosting“ sind die Themen der 2. Ausgabe der „The Merge Show“, die – kurz gefasst – unter der Bezeichnung „Merge!“ firmiert und Mitte September 2018 in Orlando (Florida, USA) stattfindet. Seit kurzem ist die Agenda für die Konferenz abrufbar.

Bei „The Merge Show“ kommen Geschäft und Technologie zusammen, und wie der Name schon vermittelt, vereint Merge! mehrere Konferenzen unter einem Dach. Sie findet in diesem Jahr vom 15. bis 18. September in Orlando, im Bundesstaat Florida der USA, statt. Hinter diesem zum 2. Male stattfindenden Format stehen Jothan Frakes (u.a. NamesCon, Domain Fest) und Ray Dillman Neu (Mitbegründer der THE Domain Conference). Die Agenda für die Merge! weist bereits für den 13. September erste Termine auf: so trifft sich an diesem Donnerstag die TLDFest Private Group, und es findet ein „Precon late afternoon group meeting“ statt. Abends trifft man sich zum Netzwerken. Auch am Freitag gibt es solche frühen Treffen und am späten Nachmittag mehrere Willkommen-Dinners. Am Samstag, den 15. September geht es dann aber richtig los – ab Mittag, mit einer Willkommenszeremonie und danach mit einer lockeren Kontakteübung. Aber dann, um 13:00 Uhr, gibt es eine Keynote – oder vielleicht doch eine Plenarrunde, wer weiß. Jedenfalls ist um 15:00 Uhr eine wohlverdiente Pause. Im Laufe des Nachmittags gibt es dann TBD-Sessions, Trainings- und Expert-Workshops, und Abends wird weiter gefeiert und genetzwerkelt. Am Sonntag geht es am frühen Nachmittag los, entweder mit einer Keynote oder einem Plenum, und es gibt wieder Sessions, Trainings und Workshops. Am Montag kommt es dann dicke: schon um 10:00 Uhr gibt es eine Keynote – oder ein Plenum, und über den Tag Sessions, Trainings und Workshops. Und nichts anderes erwartet die Teilnehmer am letzen Tag.

Die Agenda ist noch nicht so klar, wie gehofft, aber man kann sich bereits orientieren. Wer als Redner gewonnen werden konnte und wer vorträgt, ist leider auch noch nicht klar. Nichtsdestotrotz lohnt sich für viele aus der Branche der Gang zur Merge! 2, die vom 15. bis 18. September 2018 im Hilton Orlando Lake Buena Vista – Disney Springs Area, 1751 Hotel Plaza Boulevard, Lake Buena Vista, FL 32830 (USA) stattfindet. Das Ticket für die gesamte Show kostet zum Frühbucherpreis bis 20. Juni 2018 US$ 379,-. Danach steigt der Preis über US$ 499,- bis 01. September 2018 auf US$ 879,– bis zu der Veranstaltung selbst. Für die Ticketpreise entstehen jeweils unterschiedlicher Gebühren und Steuern.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://mergeshow.com/

Quelle: onlinedomain.com, mergeshow.com

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