Domain-Newsletter

Ausgabe #917 – 17. Mai 2018

Themen: o.com – VeriSign versteigert Ein-Zeichen-Domain! | DENIC eG – Neuauflage des Domain-Atlas | TLDs – Neues von .app, .de und .za | schsabank.com – NAF verneint Verwechlungsgefahr | DSGVO – Weniger WHOIS ist schlecht für die UDRP | broadwaytickets.nyc – Theater für US$ 25.000,- | Mitte Juni – 5. CarPIF in Belize (Karibik)

Dem Domain-Handel winkt ein sensationelles Geschäft: auf Veranlassung der Registry VeriSign Inc. bereitet die Internet-Verwaltung ICANN eine Versteigerung der Ein-Zeichen-Domain o.com vor. Allerdings hat der Verkauf auch so manchen teuren Haken.

Sie zählen zu den begehrtesten Internet-Adressen der Welt, und dennoch sind nur eine Handvoll vergeben. Im Jahre 1993 hat der mittlerweile verstorbene Internet-Pionier Jon Postel über die seinerzeit von ihm geführte IANA (Internet Assigned Numbers Authority) nahezu alle einbuchstabigen Domain-Namen unter den generischen Top Level Domains .com, .net sowie .org registriert. Im Fall von .com blieben lediglich q.com, x.com und z.com unberührt; sie genießen aufgrund prioritätsälterer Rechte Bestandsschutz. Sollten sie jemals auslaufen, hat die .com-Registry VeriSign Inc. das Recht, sie auf die Liste reservierter Domains zu setzen und damit einer Neuvergabe zu entziehen; das regelt das „Schedule of Reserved Names“, dort Appendix 6 in Section B des Registry-Vertrages für .com vom 1. Dezember 2012. Begründet wird die Reservierung mit Sicherheits- und Stabilitätsbedenken für das Domain Name System.

Doch dieser exklusive Kreis könnte sich bald erweitern: am 30. November 2017 stellte VeriSign bei ICANN den Antrag, mit o.com eine weitere Ein-Zeichen-Domain vergeben zu dürfen und den Registry-Vertrag entsprechend zu ändern. VeriSign spricht dabei ausdrücklich von einem Versuch, um Erfahrungen mit der Vergabe von Ein-Zeichen-Domains unter .com zu gewinnen; es könnten also weitere Domains folgen. Die Vergabe von o.com soll dabei im Rahmen einer Auktion erfolgen. Vom Erlös erhält VeriSign aber nur die reguläre Registrierungsgebühr von US$ 7,85; der grosse Rest fließt an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen. ICANN hat den Antrag in den vergangenen Monaten geprüft und dabei keinerlei signifikante Sicherheits- und Stabilitätsbedenken festgestellt. Allerdings hatte ICANN wettbewerbs- und kartellrechtliche Bedenke, weshalb zusätzlich das US-Justizministerium um Prüfung gebeten wurde. Das teilte am 14. Dezember mit, dass man kein Prüfverfahren eröffne; damit ist der Weg zu o.com frei. Aktuell ist die Öffentlichkeit aufgerufen, bis zum 20. Juni 2018 Stellung zur Änderung des Registry-Vertrages zu nehmen; ICANN hat aber schon signalisiert, grünes Licht geben zu wollen.

Als heisser Anwärter für einen Erwerb gilt der US-Versandhändler Overstock.com Inc., zu dessen Gunsten beim „United States Patent and Trademark Office“ die Marke o.com eingetragen ist. Jedem anderen Erwerber droht also nach der Auktion eine rechtliche Auseinandersetzung. Dessen ungeachtet bleibt o.com über ein Gebot in mutmaßlicher Millionenhöhe ohnehin ein sehr teurer Spass: in jedem Jahr der Vertragsverlängerung sind weitere fünf Prozent des Kaufpreises als „premium renewal fee“ zu bezahlen; ausserdem ist ein Weiterverkauf nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Ernsthafte Interessenten dürften sich davon aber kaum abschrecken lassen.

Weitere Informationen zur geplanten Freigabe von o.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1828

Quelle: icann.org

DENIC EG – NEUAUFLAGE DES DOMAIN-ATLAS

Osnabrück bleibt die deutsche Domain-Hauptstadt: wie die DENIC eG in einer Neuauflage ihres Domain-Atlas für Deutschland offiziell mitteilt, kommt die niedersächsische Großstadt auf 1.498 .de-Domains je 1.000 Einwohner. In absoluten Zahlen führt aber weiterhin die wahre Hauptstadt: 1.010.140 Inhaber von .de-Domains haben ihren Sitz in Berlin.

Mit exakt 16.314.502 .de-Domains schloss die .de-Registry das Jahr 2017. Davon entfallen 15.013.402 Domains auf Personen mit Sitz in einem der 16 Bundesländer. Weitere 1.185.247 Domains waren für Inhaber registriert, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands haben; dies entspricht einem Anteil von 7,3 Prozent am gesamten .de-Domainbestand. Nach Angaben der DENIC verzeichnet .de ein Gesamtdomainwachstum von 1,2 Prozent, mithin deutlich mehr als im Jahr 2016, in dem .de um 0,7 Prozent zulegen konnte. Statistisch betrachtet hat jeder fünfte Einwohner Deutschlands eine .de-Domain registriert. Die Bundesrepublik belegt damit diesbezüglich nach den Niederlanden, der Schweiz und Dänemark konstant den vierten Rang.

Bei den Bundesländern liegt nach absoluten Zahlen unverändert Nordrhein-Westfalen an der Spitze. Dort sind 3.298.218 .de-Domains registriert, ein leichtes Plus von 0,1 Prozent. Auf den Plätzen folgen sodann Bayern (2.643.522), Baden-Württemberg (1.950.367), Niedersachsen (1.391.662) und Hessen (1.229.140). Das weitaus größte Wachstum verzeichnet Schleswig-Holstein, das sich um 11,5 Prozent auf 586.162 Domains steigern konnte; den größten Verlust meldet Hamburg mit minus 1,5 Prozent. Am wenigsten .de-Domains sind in Bremen (112.852) registriert. Rechnet man diese Zahlen auf die Einwohner um, führt dagegen Hamburg mit 323 .de-Domains je 1.000 Einwohner vor Berlin mit 287 .de-Domains je 1.000 Einwohner.

Bei den Städten und Kreisen gab es keine Änderung: hier führt Berlin mit 1.010.140 .de-Domains vor München (594.756) sowie Hamburg (577.127). Während Berlin leicht zulegen konnte, müssen München und Hamburg dagegen leichte Verluste verkraften. Spannend ist die Auswertung jener Städte und Kreise mit der größten prozentualen Steigerung im vergangenen Jahr. Die Liste führt der Landkreis Stormarn (Schleswig-Holstein) an, der satte 74,6 Prozent zulegen konnte. Dahinter folgen der Landkreis Herzogtum Lauenburg (plus 32,4 Prozent), Suhl (plus 23,9 Prozent) und der Landkreis Böblingen mit plus 22,0 Prozent. Verbleiben schließlich die Städte und Kreise mit den meisten .de-Domains; dort liegt Osnabrück mit 1.498 .de-Domains je 1.000 Einwohner weit vor dem Landkreis Freising mit 443 und dem Landkreis Stormarn mit 433 .de-Domains je 1.000 Einwohner. Bei den .de-Domains im Ausland dominieren schließlich die USA mit einem Anteil von 28 Prozent deutlich vor den Niederlanden mit 10 Prozent, Russland (7 Prozent) und Großbritannien, der Schweiz, Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten, die auf jeweils 6 Prozent kommen.

Weitere ausführliche Informationen sowie eine graphische Auswertung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1825

Quelle: denic.de

TLDS – NEUES VON .APP, .DE UND .ZA

Traumstart für .app: mit über 100.000 Registrierungen verzeichnete die von der Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. verwaltete Endung ein historisch gutes Ergebnis. Dagegen müht sich Südafrikas .za weiter mit der Einführung von Second Level Domains ab, während sich .de neu ordnet – hier unsere Kurznews.

Charleston Road Registry Inc., Tochtergesellschaft des US-Suchmaschinenbetreibers Google Inc., hat mit der neuen generischen Top Level Domain .app einen Traumstart hingelegt. Nachdem schon die Phase des „early access“ mit über 7.500 Registrierungen innerhalb der ersten fünf Tage trotz deutlich erhöhter Registrierungsgebühren überdurchschnittlich gut lief, wurden am ersten Tag der Live-Phase, am 8. Mai 2018, deutlich über 100.000 .app-Domains registriert. Mittlerweile steht .app bei rund 200.000 Registrierungen, wovon allerdings über 95 Prozent geparkt sind. Wer auf einen raschen Verkauf seiner .app-Domain hofft, dürfte sich indes getäuscht haben. Im WHOIS weist Google offenbar im Vorgriff auf die Datenschutzgrundverordnung keinen Namen, keine Anschrift und keine eMail-Adresse des Domain-Inhabers aus, was eine Kontaktaufnahme für Kaufinteressenten erschwert. Wer seine .app-Domain dagegen selbst aktiv nutzen möchte, sollte auf die Besonderheiten achten: Websites unter der Endung .app sind nur über „https“ erreichbar und erfordern ein SSL-Zertifikat.

DENIC eG, Registry der deutschen Top Level Domain .de, verändert ihre Gesellschaftsstruktur. Am 26. April 2018 beschloss die Generalversammlung die Gründung der DENIC Services GmbH & Co. KG. Die hundertprozentige Tochtergesellschaft kümmert sich um die Entwicklung, Etablierung sowie den Betrieb neuer und bestehender Geschäftsfelder im Kompetenz- und Interessensbereich der Genossenschaft; dazu zählt die DENIC Bereiche wie DNS Anycast Services, Data Escrow Services oder Direct Services. Für Domain-Inhaber, die ihre .de-Domain nicht über einen Registrar, sondern direkt bei der DENIC registriert haben, übernimmt die Tochtergesellschaft als Auftragsverarbeiterin die Kundenbetreuung; das Vertragsverhältnis aller Inhaber von .de-Domains einschließlich der Direktkunden wird jedoch weiterhin mit dem Mutterunternehmen DENIC eG bestehen. Auch die Verwaltung und der Betrieb von Internet-Domains unterhalb von .de verbleibt vollständig im Mutterunternehmen.

Die südafrikanische Domain-Verwalterin ZA Domain Name Authority (ZADNA) ruft zur Eile auf: nur noch bis zum 21. Mai 2018 um 12:00 Uhr (South African Standard Time) läuft die Zeit, in der Interessenten im Rahmen einer „Expressions of Interest“ zu der geplanten Einführung von Second Level Domains Stellung nehmen können. Die „Expressions of Interest“ läuft parallel zur Befragung im Rahmen des „Public Discussion Document“ und soll ZADNA dabei helfen, Verständnis für das künftige Geschäftsmodell zu gewinnen. ZADNA hat eigens ein Dokument veröffentlicht, das im .pdf-Format auf 15 Seiten im Einzelnen die geplanten Änderungen erklärt. Ab wann kurze .za-Domains registriert werden können, steht noch nicht fest. Wer derzeit eine .za-Domain registrieren möchte, kann im Grundsatz aus 16, teilweise aber inaktiven Subdomains wählen.

Die Pressemitteilung der DENIC eG finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1826

Weitere Informationen zu Second Level Domains unter .za finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1827

Quelle: denic.de, domainnamewire.com, zadna.org.za

SCHSABANK.COM – NAF VERNEINT VERWECHLUNGSGEFAHR

Sprachen wir letzte Woche von einer sehr kurzen ADR-Entscheidung unter .se, so zeigt sich, dass auch im Streit um .com-Domains kurzer Prozess gemacht werden kann: Die Inhaberin einer Marke scheiterte vor dem NAF mit einem UDRP-Verfahren bereits an der Verwechslungsgefahr. Der das Verfahren entscheidende Fachmann begründete die Abweisung in einem kurzen Absatz.

Die Webster Financial Corporation mit Sitz in den USA ist seit 2003 Inhaberin der US-Marke „HSA BANK“ und sieht ihre Markenrechte durch die Domain schsabank.com verletzt. Deren Inhaberin registrierte die Domain am 12. März 2018 über einen Privacy Service mit Sitz in Belize. Die Domain leitet zu einer Webseite mit Links, die im Zusammenhang mit Gelddienstleistungen stehen; sie steht zudem zum Verkauf. Die Beschwerdeführerin des UDRP-Verfahrens vor dem National Arbitration Forum (NAF) meint, Marke und Domain seien sich zum Verwechseln ähnlich, es bestehe keine Geschäftsbeziehung zur Inhaberin der Domain und sie habe ihr auch nicht erlaubt, ihre Marke für eine Internet-Domain zu benutzen. Alles deute darauf hin, dass die Gegnerin die Domain bösgläubig registriert habe. Die Domain-Inhaberin äußerte sich nicht im Verfahren. Als Entscheider wurde der für das australische Patent- und Markenamt tätige australische-britische Jurist Debrett Gordon Lyons berufen.

Lyons fasste sich kurz und liess die Beschwerde bereits am ersten Tatbestandsmerkmal scheitern (NAF Claim Number: FA18040017 80560). Für Lyons ergab sich schon nicht die Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain, die notwendig ist, um ein UDRP-Verfahren erfolgreich zu führen. Die Domain schsabank.com bestehe aus der Marke, der zu vernachlässigenden Endung .com sowie den vorangestellten Buchstaben „sc“. Es gebe keine Erklärung, wie man die beiden Buchstaben im Zusammenhang mit den Geschäften der Beschwerdeführerin zu lesen oder verstehen hätte, meint Lyons. Man könnte überlegen, ob sie etwa für „South Carolina“ stehen, aber das wäre untypisch und führe zu keiner Verwechselung. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Hinweise dazu gegeben, wofür „sc“ hier stehe. Es könnte, so Lyons weiter, sich um einen Fall von Typosquatting handeln, aber wer würde schon die Buchstaben „sc“ eingeben, wenn er im Internet auf die Seite der HSA-Bank wollte. Es leuchte nicht auf Anhieb ein, dass sich „schsabank“ und „hsabank“ zum Verwechseln ähnlich sind. Auch wenn sich mit den beiden zusätzlichen Buchstaben kein neues Wort ergebe, trage doch deren Position am Anfang der Marke dazu bei, den unmittelbaren Hinweis auf die Marke zu zerstreuen. Der optische Eindruck beider Bezeichnungen ist sehr unterschiedlich, und wenn man den Begriff „Bank“ jeweils entfernt, werde der Unterschied zwischen „schsa“ und „hsa“ noch deutlicher. Die Beschwerdeführerin habe, so Lyons, das Panel nicht davon überzeugt, dass die beiden Begriffe zum Verwechseln ähnlich sind und er finde, sie sind es nicht. Damit hatte die Beschwerdeführerin schon die Voraussetzungen des ersten Tatbestandsmerkmals nicht erfüllt. Lyons sah sich aufgrund dessen nicht veranlasst, die beiden weiteren Voraussetzungen des UDRP-Verfahrens zu prüfen und entschied, dass die Domain schsabank.com bei der Domain-Inhaberin verbleibe.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain schsabank.com finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1780560.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

DSGVO – WENIGER WHOIS IST SCHLECHT FÜR DIE UDRP

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wirkt sich auf das WHOIS-System aus. Und dieser Umstand wirkt sich auch auf die UDRP-Praxis aus – meint zumindest der UDRP-Anwalt Doug Isenberg. Er gibt drei Beispiele, wo die DSGVO die Rechtsverfolgung erschweren wird.

Verfahren nach der UDRP sind das probate Mittel zur Verfolgung von Cybersquatting. Mit dem Verlust essentieller Daten im WHOIS aufgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stehen Markeninhabern künftig weniger Informationen zur Verfolgung von Cybersquatting zur Verfügung. Nach Ansicht von Isenberg wirkt sich das auf UDRP-Verfahren negativ aus. Zunächst werde die Zusammenführung mehrerer Domains in ein Verfahren schwieriger. Sicher, so Isenberg, es war immer eine Herausforderung, weitere Domains zu finden, die mit in ein Verfahren gepackt werden konnten. Es gibt keine öffentlich zugängliche Rückverfolgungssuchmaschine, die es erlaubt, anhand des Domain-Inhabers weitere Domains zu finden, die dieser registriert hält. Zudem nutzen Cybersquatter oft unterschiedliche Namen, Aliase und gegebenenfalls Privacy- und Proxy-Dienste, um ihre wahre Identität zu verschleiern. Aber mit der DSGVO wird die Zusammenführung von mehreren Domains in ein Verfahren noch schwieriger, da der Markeninhaber nicht einmal weiß, wer Inhaber der einen Domain ist, gegen die er vorgehen will. Das werde zur Folge haben, so Isenberg, dass Markeninhaber mehr UDRP-Verfahren führen müssen, anstatt mehrere Domains in einem Verfahren zu bündeln, was zu mehr Kosten führt und zeitaufwändiger wird.

Auch für den Nachweis der Bösgläubigkeit im Rahmen eines UDRP-Verfahrens sieht Isenberg zusätzliche Hürden dank der DSGVO. Um dieses Merkmal nachzuweisen, hilft in der Regel, ein Muster von Cybersquatting des Gegners aufzuzeigen. Bereits beim Nachweis zweier vorangegangener UDRP-Verfahren, in die der Gegner involviert war, lässt sich laut WIPO-Overview ein solches Muster bestätigen. Die Suchmöglichkeiten nach entsprechenden UDRP-Verfahren werden sich unter der DSGVO nicht verringern, doch wenn man nicht weiss, wonach man suchen soll, da das WHOIS für die markenverletzende Domain keine Informationen gibt, macht das die ganze Sache für den Markeninhaber deutlich schwieriger. Schließlich sieht Isenberg auch Nachteile für den Nachweis fehlender Rechte oder fehlenden rechtlichen Interesses auf Seiten des UDRP-Gegners. Dieses Merkmal der UDRP ist sowieso für sich schon schwierig, da der Beschwerdeführer von sich aus etwas darstellen muss, von dem er nichts weiß: Er kann lediglich behaupten, dass der Gegner keine Rechte an der Nutzung einer Domain hat, nachweisen kann er es nie. Darum spricht man auch nur von einem Anscheinsbeweis. Wie aber soll der Beschwerdeführer den Anscheinsbeweis führen, dass der Domain-Inhaber nicht unter dem Namen der Domain bekannt ist, wenn er anhand der WHOIS-Daten den Namen des Inhabers nicht feststellen kann?! Isenberg weist an dieser Stelle nochmals auf Privacy- und Proxydienste hin, die die Sache schon immer erschwert haben. Seiner Meinung nach geben einige der Diensteanbieter die Daten des Domain-Inhabers unter bestimmten Umständen auch an Markeninhaber heraus; aber mit der DSGVO werde diese Situation sicher nicht verbessert.

All dieser zusätzlichen Hindernisse zum Trotz, bleibe die UDRP und vergleichbare Verfahren, nach Auffassung von Isenberg, dennoch die effektivste Methode, gegen Cybersquatter vorzugehen.

Den vollständigen Artikel von Doug Isenberg finden Sie unter:
> https://giga.law/blog/2018/5/2/three-ways-gdpr-udrp

Quelle: giga.law

BROADWAYTICKETS.NYC – THEATER FÜR US$ 25.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche ist diesmal nur schwach besetzt, da uns einige Zahlen fehlen. Gleichwohl gab es zumindest eine erfreuliche Zahl: Neustar verbuchte den Verkauf von broadwaytickets.nyc für runde US$ 25.000,- (ca. EUR 20.905,-).

Die Kommerzendung erwies sich ausnahmsweise deutlich schwächer als gewohnt. Den höchsten Preis dort erzielte easternunion.com mit US$ 18.000,- (ca. EUR 15.051,-), gefolgt von drei Domain-Namen im Bereich von US$ 15.000,-: 6cai.com schaffte es auf US$ 15.927,- (ca. EUR 13.318,-), wepaycash.com war bereits mit US$ 15.805,- (ca. EUR 13.216,-) zufrieden, und heliostechnologies.com fand sich mit US$ 15.000,- (ca. EUR 12.543,-) ab.

Unter den Länderendungen sah es ebenfalls mau aus. Zwei chinesische Domains erzielten jeweils US$ 1.550,- (ca. EUR 1.296,-), katia.cn und katia.com.cn. Weiter gab sich pebble.io mit US$ 1.500,- (ca. EUR 1.254,-) die Ehre. Zudem gab es den interessanten Kauf von blog.ly am 06. Mai 2018 für US$ 1.277,- (ca. EUR 1.068,-); die Domain, da greifen wir vor, fand bereits am 11. Mai 2018, also lediglich fünf Tage später, einen neuen Käufer, der für sie US$ 2.000,- (ca. EUR 1.672,-) hinlegte.

Den höchsten Preis erzielte wieder einmal eine neue Domain-Endung: broadwaytickets.nyc zu US$ 25.000,- (ca. EUR 20.905,-) war die höchstdotierte Domain der vergangenen Domain-Handelswoche. Ihr folgten itinerary.nyc zu US$ 1.399,- (ca. EUR 1.170,-) und cruise.nyc mit US$ 349,- (ca. EUR 292,-). Die alten generischen Endungen standen mit affiliatemarketing.org zum Preis von US$ 4.651,- (ca. EUR 3.889,-) und der Zwei-Zeichen-Domain h0.net mit US$ 3.000,- (ca. EUR 2.509,-) auf dem gewohnten Niveau. Zumindest aber letztere, h0.net, hat eine Geschichte: im Oktober 2006 erzielte sie bei eBay US$ 800,- und im März 2011 kam sie bei einer GoDaddy-Auktion auf US$ 1.506,-. Damit hat sich ihr Preis über die Jahre hinweg kontinuierlich gesteigert, was für alle Beteiligten erfreulich gewesen sein dürfte. Letztlich vermochte die vergangene Domain-Handelswoche jedoch nicht zu überzeugen, was sicher auch der uns fehlenden Informationen geschuldet ist.

Länderendungen
————–

katia.cn – US$ 1.550,- (ca. EUR 1.296,-)
katia.com.cn – US$ 1.550,- (ca. EUR 1.296,-)
pebble.io – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.254,-)
fxtrading.co – EUR 1.250,-
blog.ly – US$ 1.277,- (ca. EUR 1.068,-)
fairzinsung.de – EUR 1.000,-

Neue Endungen
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broadwaytickets.nyc – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.905,-)
itinerary.nyc – US$ 1.399,- (ca. EUR 1.170,-)
cruise.nyc – US$ 349,- (ca. EUR 292,-)

Generische Endungen
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affiliatemarketing.org – US$ 4.651,- (ca. EUR 3.889,-)
h0.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.509,-)
validome.org – US$ 2.905,- (ca. EUR 2.429,-)
asoft.net – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.254,-)
alaa.net – US$ 1.111,- (ca. EUR 929,-)
ecnc.org – US$ 1.050,- (ca. EUR 878,-)
flashsale.net – US$ 1.000,- (ca. EUR 836,-)

.com
—–

easternunion.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.051,-)
6cai.com – US$ 15.927,- (ca. EUR 13.318,-)
wepaycash.com – US$ 15.805,- (ca. EUR 13.216,-)
heliostechnologies.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.543,-)
brandmates.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.362,-)
compas.com – US$ 9.255,- (ca. EUR 7.739,-)
wemail.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.271,-)
iteacher.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.271,-)
dozenroses.com – US$ 7.475,- (ca. EUR 6.251,-)
js444.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.853,-)
gotoread.com – US$ 5.600,- (ca. EUR 4.683,-)
brandedtoken.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.181,-)
caboverdeairlines.com – EUR 4.000,-
ewallet365.com – US$ 4.299,- (ca. EUR 3.595,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, namebio.com

MITTE JUNI – 5. CARPIF IN BELIZE (KARIBIK)

Das 5. „Caribbean Peering and Interconnection Forum“, organisiert unter anderem von der Caribbean Network Operators Group (CaribNOG), findet Mitte Juni 2018 zum 5. Male statt, diesmal in Belize in Zentralamerika unter dem Motto: „Expanding the Caribbean Internet – Peering, Resilience and Content“.

Das 5. CarPIF wird von der „Caribbean Network Operators Group“ (CaribNOG) koordiniert, und mit Unterstützung von der Internet Society (ISOC), der Caribbean Telecommunications Union (CTU), der American Registry for Internet Numbers (ARIN) und von Packet Clearing House (PCH) veranstaltet. Beim alljährlich stattfindenden CarPIF handelt es sich um ein einzigartiges Forum, das den Teilnehmern sowohl regionale als auch globale Erkenntnisse darüber bietet, wie die Karibik die Chancen für eine stärkere Vernetzung und Gleichstellung zwischen lokalen, regionalen und internationalen Internet-Dienstleistern verbessern kann. Im Rahmen der Veranstaltung werden die Herausforderungen und Möglichkeiten der Vernetzung und Gleichstellung innerhalb der Region besprochen. Als Forum für unterschiedliche Interessengruppen entwickelt, will das CarPIF vertiefende Diskussionen über zahlreiche kritische informations- und kommunikationstechnische Entwicklungen ermöglichen. Zur Veranstaltung erwarten die Organisatoren zahlreiche hochrangige Industrievertreter von Infrastrukturanbietern, Service-Providern, Netzknotenbetreibern, Regierungen und Regulierungsbehörden.

Das CarPIF findet eigentlich am 13. und am 14. Juni 2018 statt, doch startet es bereits am 12. Juni 2018, an dem auch die ersten Gäste erwartet werden, die sich ab 12:00 Uhr registrieren können. Am Nachmittag trifft man sich zum lockeren Netzwerken auf belizische Art („Lime Time“). Ab 09:00 Uhr am Folgetag beginnt das CarPIF mit einer Keynote zur Unabhängigkeit und Belastbarkeit des karibischen Netzes. Das Thema wird dann in einer Diskussionsrunde nochmals aufgegriffen. Nachmittags gibt es wieder ein Panel zu Vernetzung und Transit-Strategien. Der Arbeitstag endet schon um 16:00 Uhr mit einem gemeinsamen, formelleren Dinner. Am Donnerstag, den 14. Juni 2018 geht es morgens weiter mit einer Keynote mit dem Titel „Local Content: Issues, Ideas and Opportunities“. Das Thema greifen wiederum eine Diskussionsrunde am Vormittag und eine am Nachmittag, mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunkten, wieder auf. Neben diesen thematisch festgelegten Punkten der Agenda gibt es an beiden Arbeitstagen auch Platzhalter für Kurzpräsentationen sowie „Open Mic“-Vorträge.

Das „Caribbean Peering and Interconnection Forum“ (CarPIF) findet vom 13. bis 14. Juni 2018 in Belize Stadt (Belize) statt. Der konkrete Veranstaltungsort ist bisher nicht benannt. Der Veranstalter weist darauf hin, dass vor allem die gemeinsamen Abendveranstaltungen der Schlüssel für erfolgreiches Kontakteknüpfen sind. Soweit ersichtlich, ist die Teilnahme am CarPIF kostenfrei, eine Anmeldung ist allerdings erforderlich.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://connectedcaribbean.com

Quelle: connectedcaribbean.com, circleid.com

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