Domain-Newsletter

Ausgabe #914 – 26. April 2018

Themen: .fans – ICANN droht Registry die Kündigung an | .uk – Nominet macht WHOIS bald kostenpflichtig | TLDs – Neues von .fm, .ge und .iwc | Werkvertrag – BGH zur Werbung unter einer Domain | Rückblick – der 17. @kit-Kongress in Berlin | betterfuture.com – Datenfresser für US$ 65.000,- | Brasilien – neue „Domaining Americas“ im Oktober

.FANS – ICANN DROHT REGISTRY DIE KÜNDIGUNG AN

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die Hong Konger Asiamix Digital Limited wegen Nichtzahlung der vereinbarten Gebühren abgemahnt. Den beiden neuen Top Level Domains .fan und .fans droht damit ein Registry-Wechsel, die ersten Domain-Namen lösen mittlerweile nicht mehr auf.

Im Jahr 2012 hatte sich Asiamix bei ICANN um den Registry-Vertrag für .fans beworben und als einziger Bewerber den Zuschlag erhalten. Im März 2015 kam die Singular-Variante .fan mit hinzu, bei der sich Asiamix mit der Donuts-Tochter Goose Glen LLC auf eine Übernahme verständigt hatte. Keine drei Jahre, seit Asiamix am 16. Juni 2015 mit .fans in die Sunrise-Phase gestartet ist, liegt nun bereits der erste blaue Brief im Postkasten: mit Schreiben vom 10. April 2018 mahnte ICANN die Registry wegen verspäteter Gebührenzahlung ab; genau lautet der von ICANN erhobene Vorwurf: „Asiamix Digital’s failure to timely pay past due fees“. ICANN stützt sich dabei auf Article 6 der Registry Agreements für .fan und .fans. Die Vereinbarung regelt eine Vielzahl von Gebühren, die von der Registry an ICANN zu bezahlen sind, darunter die „Registry-Level Fee“ von US$ 6.250,- im Quartal und die „transaction fee“ für die Erstregistrierung oder Verlängerung einer Domain. Wie hoch die ausstehende Summe ist, gibt ICANN nicht an; aus einer Anlage geht lediglich hervor, dass die Gebühren offenbar bereits seit Januar 2018 offen geblieben sind. Doch damit nicht genug: auch die eMail-Adresse für den juristischen Ansprechpartner der Registry funktioniert nach Angaben von ICANN nicht.

Asiamix hat nun 30 Tage Zeit, also bis 10. Mai 2018, die gerügten Verstöße abzustellen und die ausstehenden Gebühren nachzubezahlen. Kommt man dieser Anforderung nicht nach, droht ICANN mit der Kündigung des Registry-Vertrages: „If Asiamix Digital fails to timely cure the breaches and provide the information requested by 10 May 2018, ICANN may commence the RA termination process“. Ob Asiamix dieser Aufforderung folgt, darf im Angesicht erster Auflösungserscheinungen bezweifelt werden. Laut ICANN war es nicht möglich, die Registry trotz wiederholter Versuche unter den von ihr angegebenen Kontaktdaten zu erreichen, weder per eMail noch per Telefon. Die in der IANA-Datenbank angegebene Registry-Domain dotfans.net hat sich mittlerweile der Blogger Kevin Murphy gesichert, die obligatorischen Domains nic.fan und nic.fans verweisen lediglich auf eine leere Website, die einzig das Wort „pageok“ enthält. Der zur Registry gehörende Registrar Fan Domains Ltd. hat bereits im März 2018 seine Akkreditierung verloren; dort hatte ICANN die Kündigung ebenfalls unter anderem damit begründet, dass fällige Gebühren nicht bezahlt worden seien.

Aktuell sind unter .fans rund 1.450 Domains registriert, allerdings waren auch nie mehr als 2.000 Domains vergeben. Bei .fan sieht es noch schlechter aus, die offizielle Registrierung hat dort noch gar nicht begonnen. Sollte Asiamix nun der Aufforderung nicht nachkommen und ICANN beide Registry-Verträge sowohl für .fan als auch .fans kündigen, droht den betroffenen Domain-Inhabern nicht gleich der Verlust ihrer Adressen; die Regularien sehen vor, dass zunächst eine Notfall-Registry (EBERO, Kurzform für „Emergency Back-End Registry Operator“) einspringt. Der Operator wird allerdings nur vorübergehend tätig, um kritische Funktionen aufrechtzuerhalten; parallel wird eine Ersatz-Registry gesucht. Erst wenn sich dafür kein Unternehmen findet, könnten .fan als auch .fans wieder aus dem Domain Name System verschwinden.

Das Schreiben von ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1806

Quelle: icann.org, eigene Recherche

.UK – NOMINET MACHT WHOIS BALD KOSTENPFLICHTIG

Nominet, Registry der britischen Länderendung .uk, zieht Konsequenzen aus dem erhöhten Arbeitsaufwand durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Abfragen aus dem WHOIS kosten künftig eine Gebühr. Kostenlose Auskünfte gibt es zwar weiterhin, sie dauern dafür aber einige Zeit.

Im März 2018 hatte Nominet mitgeteilt, den bevorstehenden Änderungen durch die DSGVO Rechnung tragen zu wollen und im ersten Schritt ab dem 25. Mai 2018 den Namen und die Adresse eines Domain-Inhabers nicht mehr zu veröffentlichen, es sei denn, er hatte ausdrücklich in eine Veröffentlichung eingewilligt. Doch nun folgt der zweite Schritt: am 19. April 2018 veröffentlichte die Registry eine Direktive, wonach es zu mehreren weiteren Änderungen im Umgang mit den WHOIS-Daten kommt. Neben der reduzierten Datenveröffentlichung müssen Nutzer, die im WHOIS suchen wollen, eine der Höhe nach noch nicht bekanntgegebene Gebühr bezahlen; Name und Adresse des Domain-Inhabers bleiben jedoch verborgen. Die neue Regelung gilt auch für Inhaber von Markenrechten und deren anwaltliche Vertreter, lediglich Strafverfolgungsbehörden erhalten weiterhin kostenlosen Zugriff. Zumindest eine Lücke lässt Nominet aber offenbar offen; wer sich einen Tag lang gedulden kann, erhält bei berechtigtem Interesse automatisiert einen vollständigen WHOIS-Auszug, also inklusive Name und Adresse des Domain-Inhabers. Dieser soll auch künftig kostenlos bleiben.

Eine weitere einschneidende Änderung für .uk droht dabei beinahe unterzugehen. Seit im Jahr 2014 die Second Level Ebene für .uk freigegeben wurde, mussten Personen und Unternehmen ausserhalb Großbritanniens zumindest eine Adresse innerhalb des Landes angeben; die beliebte „PO Box“ genügte nicht. Im Interesse der Standardisierung der Registrierungsprozesse streicht Nominet dieses Erfordernis aber nunmehr vollständig. Trotz erheblicher Proteste konnte sich die Markenlobby damit nicht durchsetzen. Weiteren Diskussionsbedarf sieht Nominet dagegen bei der geplanten Unterstützung von Proxy- oder Privacy-Services, und will deshalb in Kürze mit den diversen Interessensgruppen ins Gespräch kommen. Von Seiten der Strafverfolgungsbehörden wurde jedoch bereits signalisiert, dass man diese Dienstleistungen nicht völlig ablehne.

Nominet ist nicht die erste Länderdomainverwaltung, die für eine WHOIS-Abfrage künftig Gebühren erheben möchte. Am 12. April 2018 hat das Council of Country Code Administrators (CoCCA) angekündigt, dass Inhaber von Markenrechten und sonstige Dritte mit berechtigten Interessen „historical abstracts“ aus dem WHOIS bestellen können. Die Bestellung kostet US$ 3,- und kann online abgewickelt werden. Betroffen sind die Endungen .af, .cx, .gs, .gy, .ht, .hn, .ki, .kn, .sb, .tl, .kn, .ms und .nf. Ausgenommen sind Strafverfolgungsbehörden und Mitglieder der „Secure Domain Foundation“; sie haben vollen Zugriff auf die Zone Files und die unredigierten WHOIS-Daten.

Die Nominet-Mitteilung vom 19. April 2018 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1805

Die Mitteilung von CoCCA finden Sie unter:
> https://cocca.com.au/

Quelle: nominet.uk, cocca.com.au

TLDS – NEUES VON .FM, .GE UND .IWC

Und wieder eine Markenendung weniger: Richemont hat den Registry-Vertrag für .iwc gekündigt und damit die fünfte .brand des Konzerns zurückgezogen. Derweil setzt .fm voll auf Emoji-Adressen, während Georgien die Zügel für .ge lockern soll – hier unsere Kurznews.

BRS Media, Verwalter der als Radio-Domain vermarkteten Länderendung .fm (Föderierte Staaten von Mikronesien), heizt den Markt der Emoji-Domains auf. Vor wenigen Tagen veröffentlichte das Unternehmen eine Liste mit rund 500 Bildschriftzeichen-Domains, die man als so genannte „Premiums“ im ersten Jahr ihrer Registrierung zu erhöhten Preisen verkauft. An der Spitze stehen die vier Emojis „slot machine“, „pile of poo“, „red heart“ und „television“, die im ersten Jahr US$ 4.995,- kosten. Deutlich günstiger ist das Emoji „folded hands“, das in einer .fm-Adresse für US$ 995,- zu haben ist. Die Registrierung der „Premiums“ ist direkt über die Registry-Website möglich. Könnte BRS Media alle Emoji-Domains verkaufen, würde man über US$ 1,1 Mio. einnehmen. Man sollte aber beachten, dass Emoji-Domains nicht unbedenklich sind: im Mai 2017 hatte das „Security and Stability Advisory Committee“ (SSAC) der Internet-Verwaltung ICANN gewarnt, dass sie erhebliche Sicherheitsrisiken in sich bergen; auch im praktischen Umgang werfen sie Probleme auf.

Nach einem Bericht des Londoner Marken-Managers Com Laude liberalisiert Georgien seine Landesendung .ge. Danach hat die Registry Caucasus Online LLC beschlossen, das Erfordernis der lokalen Präsenz für eine Domain-Registrierung zu streichen. In Zukunft können daher auch Unternehmen und Personen mit Sitz ausserhalb Georgiens eine .ge-Domain registrieren. Auch ein Transfer von .ge-Domains soll künftig möglich sein; bisher mussten sie hierzu erst gelöscht und dann vom neuen Inhaber erneut registriert werden. Schließlich soll sich .ge den Regelungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) unterworfen haben, so dass im Fall von Rechtsstreitigkeiten das WIPO-Schiedsgericht angerufen werden kann; parallel bleiben georgische Gerichte zuständig. Die Regelungen sollen bereits am 16. April 2018 in Kraft getreten sein. Eine offizielle Bestätigung der Registry in englischer Sprache steht leider aus, die Registry-Website hält lediglich Inhalte in georgischer Sprache zum Abruf bereit. Die WIPO-Website deutet jedenfalls bisher nicht darauf hin, dass man auch .ge-Streitigkeiten behandelt.

Der schweizer Luxusgüterkonzern Compagnie Financière Richemont trennt sich von seiner fünften Markenendung. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 kündigte das Unternehmen den Registry-Vertrag für die Endung .iwc, eine Abkürzung für „International Watch Company“. Die Berechtigung zu einer Kündigung ergibt sich aus Ziffer 4. 4b) des Registry-Vertrages und bedarf keiner Begründung. Für die Domain Name Industry hält sich der Verlust in Grenzen, mit Ausnahme der obligatorischen nic.iwc sind lediglich zwei weitere Domain-Namen unter .iwc registriert. Als sogenannte .brand steht .iwc zudem nur einem strikt begrenzten Kreis von Registrierungsberechtigten offen. Ganz überraschend kommt der Rückzug nicht: zuvor hatte sich Richemont schon von .chloe und .montblanc getrennt sowie die beiden erfolgreichen Bewerbungen um .mrporter und .netaporter noch vor Unterzeichnung des Registry-Vertrages zurückgezogen. Was Richemont mit den delegierten Markenendungen .cartier, .panerai und .piaget macht, bleibt offen; auch hier gibt es jeweils nur eine registrierte Domain. Zudem hält das Unternehmen noch die Rechte an der Endung .watches, hat dafür aber bisher keinen Starttermin veröffentlicht.

Die Liste der Premium-Emoji-Domains von .fm finden Sie unter:
> https://dot.fm/emoji/

Quelle: businesswire.com, comlaude.com, icann.org

WERKVERTRAG – BGH ZUR WERBUNG UNTER EINER DOMAIN

Der Bundesgerichtshof klärte in einer aktuellen Entscheidung, dass ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist und nicht als Dienstvertrag. Ausserdem hielt er fest, welche Angaben für einen wirksamen Werkvertrag notwendig sind.

Die Parteien des Rechtsstreits streiten über die Vergütung für eine elektronische Anzeige in einem Internet-Branchenverzeichnis der Klägerin. Die Klägerin hatte sich mit dem Beklagten darüber geeinigt, eine elektronische Werbeanzeige in der Größe 440 x 130 Pixel auf der von ihr betriebenen Webseite zu schalten. Der Beklagte wollte jedoch den vereinbarten Preis dafür nicht zahlen, weshalb die Klägerin Zahlungsklage vor dem Amtsgericht in Bad Kreuznach erhob. Das AG Bad Kreuznach wies die Klage ab, da der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag hinsichtlich der Leistung zu unbestimmt sei: der geschuldete Werbeerfolg im Sinne einer möglichen Werbewirksamkeit im Vertrag sei nicht geregelt worden (Urteil vom 29.07.2016, Az.: 22 C 3/16). Die Klägerin ging in Berufung vor das Landgericht Bad Kreuznach und führte dort aus, dass das Amtsgericht den Vertrag fehlerhaft als Werkvertrag angesehen habe. Es handele sich vielmehr um einen Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen. Sie habe an 365 Tagen und täglich 24 Stunden eine Homepage bereitzustellen und somit die Abrufbarkeit der Anzeige zu gewährleisten. Der werkvertragliche Aufwand, einen Banner zu erstellen, trete deutlich hinter den Aufwand der dienstvertraglichen ständigen Bereitstellung der Homepage zurück. Sie meinte, bei einem Dienstvertrag werde kein Erfolg geschuldet; die werkvertraglichen Elemente des Vertrages bezögen sich allein auf die Erstellung und einmalige Einstellung des Brancheneintrags nach den Vorgaben und Vorlagen des Beklagten, womit die von ihr vorzunehmende Leistung in dem Vertrag hinreichend bestimmt gewesen sei. Der Beklagte stellte im Berufungsverfahren keinen Antrag und erschien auch nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung. Gleichwohl wies das LG Bad Kreuznach die Berufung als unschlüssig zurück (Urteil vom 01.03.2017, Az. 1 S 86/16). Das Landgericht ging dabei davon aus, dass die Parteien einen Werkvertrag schliessen wollten, der aber nicht wirksam zustande kam, da die Parteien zu einem wesentlichen Bestandteil des Werbevertrages, der Werbewirksamkeit, keine hinreichend bestimmte Vereinbarung getroffen hätten. Kriterien für die Werbewirksamkeit hätten Angaben zur Anzahl von Besuchen (sogenannte „Clicks“) in einem bestimmten Zeitraum, Auskunft über die Auffindbarkeit und die Attraktivität der Seite für interessierte Internetnutzer sowie die Auffindbarkeit in Suchmaschinen und die Position im Suchergebnis umfassen können. Das LG Bad Kreuznach liess allerdings die Revision gegen diese Entscheidung zu, da die Entscheidung der Frage, ob es sich bei einer Eintragung in einem elektronischen Branchenverzeichnis um einen Werkvertrag oder um einen Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen handelt, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sei. Von der Revisionsmöglichkeit machte die Klägerin Gebrauch und ging vor den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof kam zum Ergebnis, dass es sich bei dem Eintrag in ein elektronisches Branchenverzeichnis um einen wirksamen Werkvertrag handele. In Abweichung zu den beiden Vorinstanzen stellte der BGH jedoch fest, dass der vorliegende Werkvertrag der Parteien wirksam abgeschlossen sei (Urteil vom 22.03.2018, Az. VII ZR 71/17). Das Landgericht gehe davon aus, es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit der geschuldeten Leistung, aufgrund der man den Willen zu einer vertraglichen Bindung annehmen könne, denn der Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige bei potentiellen Kunden und damit die Werbewirksamkeit, auf die es nach dem Vertragszweck entscheidend ankomme, sei gänzlich ungeregelt geblieben. Der BGH bestätigte, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die elektronische Werbeanzeige unter der im Vertrag angegebenen Domain rechtlich ein Werkvertrag (§ 631 BGB) sei. Die Klägerin hatte zur Erfüllung des Vertrages die vom Beklagten ihrer Form und Art nach gebilligten Werbeanzeigen unter der im Vertrag angegebenen Domain während der Vertragslaufzeit einzustellen. Darin bestand der von der Klägerin zu erbringende Werkerfolg. Dem war sie nachgekommen. Im Hinblick darauf sei der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hinreichend bestimmt und auch erfüllt. Der BGH führt weiter aus: „Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien – nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf die Schaltung einer elektronischen Werbeanzeige gerichteten Vertrags.“ Fehlten sie, führe das nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Vielmehr trage der Besteller das Risiko, dass mit der Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden könne. Da zwischen den Parteien aus Sicht des BGH ein Werkvertrag wirksam zustandegekommen und die Klägerin ihrer vertraglichen Pflicht nachgekommen war, hob der BGH das Berufungsurteil auf. Selbst konnte erkeine Entscheidung treffen, da das LG Bad Kreuznach keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, womit der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif war. So wies der BGH die Sache an das Landgericht Bad Kreuznach zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Der Bundesgerichtshof räumte in dieser aktuellen Entscheidung mit Fehlvorstellungen auf, die sich aus einer missverstandenen Formulierung eines BGH-Urteils von 1984 (Urteil vom 19.06.1984, Az. X ZR 93/83) ergeben hatten. Das LG Bad Kreuznach hatte, unter Verweis auf die Rechtsprechung, die dem BGH-Urteil von 1984 folgte, unter dem Begriff der mit dem Werbewerkvertrag geschuldeten „einheitlichen und fortdauernden planmäßig erzielten Werbewirkung“ mehr verstanden, als der BGH tatsächlich hineingelegt hatte. Im Urteil von 1984 ging es um den dauernden Aushang von Werbeplakaten während der vereinbarten Vertragszeit, der als Erfolg geschuldet war. Für die Rechtsprechung umfasste das in Printmedien auch Aussagen zur Auflage und Verbreitung des Werbeträgers sowie an welchen Stellen die Werbung verteilt werden sollte, damit geprüft werden könne, ob der geschuldete Werbeeffekt erzielt werde. Dem Landgericht Bad Kreuznach fehlten hier vergleichbare Angaben für die im Internet veröffentlichte elektronische Werbung. Der BGH machte nun deutlich, dass es derer nicht bedürfe, um einen wirksamen Werkvertrag anzunehmen, wobei das letztlich aber von den im einzelnen darüber hinaus getroffenen Vereinbarungen der Parteien abhänge.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1807

Eine Parallel-Entscheidung des Landgericht Bad Kreuznach (Urteil vom 01.03.2017, Az. 1 S 84/16, statt Az. 1 S 86/16, die online nicht verfügbar ist) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1808

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: juris.de, rlp.de

RÜCKBLICK – DER 17. @KIT-KONGRESS IN BERLIN

Der „Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie – Neue Medien – Recht e.V.“ (AKIT) hatte zum 17. Mal zum @kit-Kongress, diesmal wieder nach Berlin, geladen. Der Schwerpunkt der Veranstaltung lag – wie zu erwarten – auf dem Datenschutzrecht. Doch abseits dessen gab es weitere interessante Themen.

Der diesjährige @kit-Kongress, veranstaltet vom Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie – Neue Medien – Recht e.V. (AKIT) und der juristischen Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“ der Deutscher Fachverlag GmbH, startete bereits am 18. April 2018 in den Räumen von Facebook im Sony Citycenter in Berlin. Hier sprach Prof. Niko Härting mit Barbara Thiel über ihre Arbeit als Landesdatenschutzbeauftragte von Niedersachsen. Derzeit kämpft man in Niedersachsen, wie in anderen Bundesländern, um die Aufstockung der Mitarbeiterzahl. In Niedersachsen stehen 40 für die datenschutzrechtlichen Prüfung zuständige Mitarbeiter 300.000 Unternehmen und 5.500 Behörden gegenüber. Gleichwohl erachtet Thiel es für Unternehmen sinnvoll, die Schwelle zur Meldung von Datenschutzvorfällen niedrig zu legen, denn letztlich wolle ihre Behörde den Unternehmen auch helfen.

Weiter ging es am Folgetag – nach einer Begrüßung von Prof. Dr. Wolff, dem Vorsitzenden des @kit e.V., und von Torsten Kutschke, Chefredakteur von „Kommunikation und Recht“ – mit Jörg Eickelpasch, Referatsleiter im BMI, der über das BDSGneu und die ePrivacy-Verordnung parlierte: Das BDSGneu sei sehr schnell gestrickt worden und deshalb sicher nicht fehlerfrei, hingegen werde das in Arbeit befindliche Omnisbusgesetz, das in Artikeln Gesetzesanpassungen in Folge der DSGVO regelt, erst gegen Ende 2018 fertig. Da die DSGVO aber bereits ab dem 25. Mai 2018 Anwendung findet, komme es zu Regelungslücken, die durch Anwendung der DSGVO überbrückt werden sollten. In der Folge ging Dr. Brinkel (Microsoft) auf die Möglichkeiten ein, sich gegen Ermittlungsbehörden, die Zugriff auf Kundendaten in Drittländern haben möchten, als Unternehmen zur Wehr zu setzen. Das kurz zuvor die USA den neuen Cloud-Act veröffentlichten, gab dem ganzen eine besondere Note.

Danach zeigte Sascha Kremer (LOGIN Partners) Auskunft darüber, dass KI mit der DSGVO nicht kompatibel sei, da es an der verantwortlichen Person fehle, und auch nicht zum Schließen von Verträgen geeignet ist, mangels einer Rechtspersönlichkeit der KI. Es stelle sich die Frage, ob eine juristische elektronische Person geschaffen werden müsse. Prof. Dr. Thomas Klindt (Noerr) schloss mit Fragen über Roboterrechte und dem KI-Einsatz in Industrien daran an und erklärte die Probleme mit dem Regulierungsrecht: regulierte Produkte können nachträglich – durch Software-Updates – verändert werden, so dass sie nicht mehr mit der Regulierung konform sind. Eine Lösung für das Problem scheint nicht in Sicht. Weiter informierte Prof. Dr. Karl Riesenhuber (Uni Bochum) über Überlegungen zu einer „Daten“-GEMA. Weitere Vorträge beschäftigten sich mit dem Einfluss des EuGH auf nationales Datenschutzrecht, wie die Datenschutzaufsicht mit der DSGVO umgeht, einem zivilrechtlichen Blick auf den Datenschutz, eine Podiumsdiskussion zur Datenpolitik, die sich weitestgehend mit der DSGVO beschäftigte, der Rechtsprechung des BGH zu Bewertungsportalen (Jameda-Entscheidungen), die Risiken und Grenzen des Datenjournalismus, Probleme der Onlinespieleanbieter mit Datenschutz und Datengeheimnis und schließlich Fragen zur Haftung des Zugangsanbieters nach der 3. TMG-Novelle, die eine unklare Gesetzeslage geschaffen hat.

Das Pensum, welchem die Teilnehmer des 17. @kit-Kongresses mit dem 7. Forum „Kommunikation & Recht“ innerhalb der knapp zwei Tage ausgesetzt waren, war enorm. Es verlangte hohe Konzentration und Aufmerksamkeit. Zugleich waren die Vorträge durchweg von hoher Qualität, bei ebenfalls hoher Informationsdichte, so dass jede Pause willkommen war. Die Teilnehmerzahlen des @kit-Kongresses steigen seit Jahren kontinuierlich an; diesmal konnten nicht alle Anmelder dabei sein, weshalb für das kommende Jahr nochmals größere Räumlichkeiten – wieder in Berlin – gebucht werden. Doch die jetzt schon gegebene Fülle der Veranstaltung änderte nichts an der Qualität, der persönlichen Note und dem guten Gelingen, zu dem das sommerliche Wetter in Berlin seinen Teil beitrug.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://ak-it-recht.de

Quelle: eigene Recherche

BETTERFUTURE.COM – DATENFRESSER FÜR US$ 65.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche war nicht ergiebig, lieferte aber mit betterfuture.com bei einem Preis von US$ 65.000,- (ca. EUR 52.419,-) einen erfreulichen Ausblick. Darüber hinaus lagen die Preise am Boden.

Mit betterfuture.com zu einem Preis von US$ 65.000,- (ca. EUR 52.419,-) bietet der neue Inhaber einen Rückblickservice für Arbeitgeber an, die wissen wollen, was ihre künftigen Mitarbeiter auf dem Kerbholz haben. Die dort abrufbaren Informationen gibt der Betroffene selbst ein und füttert somit eine weitere Datenverwertungsmaschine. Dagegen wirkt die nicht konnektierte viaone.com, die US$ 45.000,- (ca. EUR 36.290,-) erzielte, viel beruhigender. Weiter bot .com nichts Hochpreisiges oder sonst besonderes.

Unter den Länderendungen beherrschte die italienische Endung .it das Feld und lieferte mit der Drei-Zeichen-Domain hse.it zum Preis von EUR 7.500,- die teuerste. Darüber hinaus gab es fünf weitere .it-Domains. Zweitteuerste Domain unter einer Länderendung war sentinel.co für US$ 8.888,- (ca. EUR 7.168,-), die bereits wieder zum Verkauf steht. Ihr folgten zwei weitere kolumbianische Domains zu guten Preisen. Die deutsche Endung wurde mit cowork.de erst bei EUR 3.000,- aktiv. Deutlich vor ihr stand mit h.gl eine grönländische Ein-Zeichen-Domain zum Preis von US$ 6.550,- (ca. EUR 5.282,-) an dritter Stelle, sowie einige andere Domains unter diversen Endungen.

Die neuen generischen Endungen waren ebenfalls eher schwach besetzt, mit maoshan.wang für US$ 2.875,- (ca. EUR 2.319,-), pagar.online zu US$ 2.500,- (ca. EUR 2.016,-) und trentino.store zum Preis von EUR 1.000,-. Besser sah es auch bei den alten generischen Endungen nicht aus. Die beiden Domains penta.org und safetyshoes.org erzielten je US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-). So zeigte sich die vergangene Domain-Handelswoche deutlich schwach besetzt, und ließ sich auch durch betterfuture.com kaum aufhellen.

Länderendungen
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hse.it – EUR 7.500,-
ristrutturare.it – EUR 6.000,-
ilmiotappeto.it – EUR 5.450,-
doll.it – EUR 5.000,-
esports.it – EUR 4.500,-
format.it – EUR 4.500,-

sentinel.co – US$ 8.888,- (ca. EUR 7.168,-)
eticket.co – US$ 6.200,- (ca. EUR 5.000,-)
mundo.co – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.629,-)

h.gl – US$ 6.550,- (ca. EUR 5.282,-)
styl.es – EUR 4.999,-
claro.us – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.839,-)
ast.co.uk – GBP 3.600,- (ca. EUR 4.100,-)
avian.eu – EUR 3.000,-
cowork.de – EUR 3.000,-
hetnieuws.nl – EUR 3.000,-
ilmaista.fi – EUR 2.800,-
ras.co.uk – GBP 2.250,- (ca. EUR 2.562,-)
infraredsauna.cn – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.419,-)
masterdynamic.de – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.097,-)

Neue Endungen
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maoshan.wang – US$ 2.875,- (ca. EUR 2.319,-)
pagar.online – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.016,-)
trentino.store – EUR 1.000,-

Generische Endungen
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penta.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-)
safetyshoes.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-)
diennea.net – EUR 2.500,-
prospects.net – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.339,-)
findnow.net – US$ 2.400,- (ca. EUR 1.935,-)
melone.net – EUR 1.000,-

.com
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betterfuture.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 52.419,-)
viaone.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 36.290,-)
stelline.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.129,-)
mtncoin.com – EUR 15.000,-
almall.com – US$ 15.500,- (ca. EUR 12.500,-)
payclub.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.097,-)
coinking.com – GBP 9.998,- (ca. EUR 11.387,-)
putit.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 10.484,-)
allbit.com – EUR 7.900,-
instantplay.com – US$ 9.588,- (ca. EUR 7.732,-)
uniformity.com – US$ 9.495,- (ca. EUR 7.657,-)
reem.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.258,-)
game95.com – US$ 7.888,- (ca. EUR 6.361,-)
nightpay.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.048,-)
togetherness.com – EUR 6.000,-
vectio.com – EUR 5.800,-
porngif.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.645,-)
ethereumodds.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.242,-)
digitalblock.com – US$ 6.488,- (ca. EUR 5.232,-)
axilium.com – US$ 6.250,- (ca. EUR 5.040,-)
updex.com – US$ 5.995,- (ca. EUR 4.835,-)
nerta.com – US$ 5.750,- (ca. EUR 4.637,-)
cbdgummie.com – US$ 5.480,- (ca. EUR 4.419,-)
energicon.com – US$ 5.450,- (ca. EUR 4.395,-)
cooliving.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-)
futurebridge.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-)
hilltv.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-)
mrgv.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-)
usergate.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BRASILIEN – NEUE „DOMAINING AMERICAS“ IM OKTOBER

In der brasilianischen Metropole Rio de Janeiro findet im Oktober 2018 die neue Konferenz „Domaining Americas“ statt. Sie ist die erste Veranstaltung ihrer Art in Latein-Amerika.

Der Gründer und Organisator der „Domaining Americas“, der in Brasilien gebürtige und in Boston (USA) lebende Abner Duarte, zugleich Betreiber von premiumdomains.com.br, verspricht ein Treffen der Internetgeschäftswelt, bei dem man mit Nic.br, GoDaddy, VeriSign, ResellerClub, Sedo, AfterNIC und anderen direkten Kontakt knüpfen kann. Er erwartet mehr als 200 Teilnehmer. Als Sprecher sind bereits Braden Pollock (LegalBrandMarketing.com), Rubens Kuhl (Nic.br, Registro.br), Daniel Fink von ICANN und weitere benannt. Die Veranstaltung findet am Samstag, den 06. und am Sonntag, den 07. Oktober 2018 statt und startet nach einer Eröffnungsrede von Organisator Abner Duarte mit dem Vortrag von Rubens Kuhl über die Evolution der brasilianischen Endung .br zu einer wettbewerbsfähigen Top Level Domain. Weiter steht ein ICANN-Panel an, das sich an Kuhls Vortrag anschließt. Zahlreiche weitere Vorträge und Redner sind geplant, aber noch nicht bestätigt.

Die Domaining Americas findet vom 06. bis 07. Oktober 2018 im Hotel & Restaurant Grand Hyatt Rio De Janeiro, Av. Lucio Costa 9600, Barra da Tijuca, Rio de Janeiro (Brasilien) statt. Das Frühbucherticket kostet US$ 275,–, der Rabatt endet am 01. Juni 2018. Vom 02. Juni 2018 bis 01. September 2018 kosten die Standardtickets US$ 475,– und ab dem 02. September 2018 sodann US$ 699,-. Für alle Tickets entsteht eine zusätzliche Gebühr. In den Ticketpreisen enthalten sind die Kosten für Kaffeepausen, Parties, alle öffentlichen Vorträge und die Workshops.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://domainingamericas.com

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