Domain-Newsletter

Ausgabe #910 – 29. März 2018

Themen: WIPO – Zahl der UDRP-Verfahren 2017 auf Rekordhoch | Premium-Domains – Hot oder doch eher Schrott? | TLDs – Neues von .icu, .lv und .za | OLG München – Bauernhofolympiade bezwingt DOSB | UDRP – Yacht-Hersteller scheitert an sucks-Domain | dax.com – Drei-Zeichen-Domain für US$ 500.000,- | Hamburg – Domainer-Stammtisch im Juni 2018

WIPO – ZAHL DER UDRP-VERFAHREN 2017 AUF REKORDHOCH

Die Zahl der Rechtsstreitigkeiten nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) hat im Jahr 2017 ein Rekordhoch erreicht. Das meldet zumindest die Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) und merkt an: die neuen Top Level Domains sind daran unschuldig.

Mit 3.074 UDRP-Verfahren hatte es die WIPO im letzten Jahr zu tun, ein Anstieg um 1,3 Prozent gegenüber dem Rekordjahr 2016, in dem es 3.036 Verfahren gab. Gestritten wurde um 6.370 Domains, was ein deutlicher Anstieg gegenüber den 5.374 Domains im Vorjahr ist. Insgesamt betrachtet steigt also die Zahl der UDRP-Verfahren ebenso an wie die Zahl der Domains, um die gestritten wird. Allerdings ist auch die Zahl der weltweit registrierten Domains beständig gestiegen, so dass insoweit lediglich ein Parallelverlauf festzustellen ist. Das bestätigt ein Blick ins Detail: die Zahl der streitigen .com-Domains lag im letzten Jahr bei 3.997, ein steiles Wachstum um 862 Domains oder 27 Prozent gegenüber den 3.135 Domains im Jahr 2016. Zudem entfielen im Jahr 2016 insgesamt 66 Prozent aller Streitigkeiten auf .com, im Jahr 2017 waren es 70 Prozent. Da .com seit Jahren am stärksten wächst, hat die Einführung hunderter neuer Top Level Domains also zu keiner explosionsartigen Steigerung der UDRP-Verfahren geführt. Zweitstreitigste Domain-Endung war .net mit einem Anteil von 4,96 Prozent vor .org mit 3,81 Prozent und .info mit 2,48 Prozent.

Bei den neuen Top Level Domains sind .store (1,72 Prozent) sowie .site (1,39 Prozent) besonders auffällig. Es folgen .xyz, .club, .shop, .website, .top und .vip, jedoch mit einem Anteil von unter 1,16 Prozent. Als eifrigster Beschwerdeführer agieren weiterhin die USA mit 920 Verfahren vor Frankreich (462), Großbritannien (276) und Deutschland (222); mit einem Anstieg von satten 16 Prozent gegenüber dem Vorjahr haben vor allem die Briten die Vorteile des UDRP-Verfahrens erkannt. Besonders beschwerdefreudig waren Philip Morris (91 Verfahren), Michelin (56), AB Electrolux (51), Chatroulette (46) sowie Sanofi (36). Auf Seiten der Beschwerdegegner liegen ebenfalls die USA mit 758 UDRP-Verfahren vorne, gefolgt von China (492), Großbritannien (184) und Frankreich (100); hier liegt Deutschland mit lediglich 55 Verfahren auf Passivseite im Mittelfeld. Beliebtes Branchenziel für Cybersquatter sind „Banking and Finance“ (12 Prozent), Mode (11 Prozent) und „Internet and IT“ (9 Prozent). Keine Angaben macht der WIPO-Bericht dazu, in wie vielen Fällen sich die Markeninhaber durchgesetzt haben bzw. erfolglos geblieben sind. Naturgemäß setzen sie sich jedoch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle durch.

Die WIPO ist eines von aktuell fünf ICANN-akkreditierten UDRP-Schiedsgerichten. Hierzu gehören auch das National Arbitration Forum, das Czech Arbitration Court Arbitration Center for Internet Disputes, das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre sowie das Arab Center for Domain Name Dispute Resolution; praktische Bedeutung haben aber nur die WIPO und das National Arbitration Forum. Auch wenn die Zahlen der WIPO damit nicht verallgemeinerungsfähig sind, zeigen sie klar auf, in welche Richtung der Trend geht. Sorgen, wonach mit wachsender Anzahl der Domain-Endungen auch die Rechtsstreitigkeiten in ungeahnte Höhen schnellen, sind demnach unbegründet.

Die Pressemitteilung der WIPO finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1791

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

PREMIUM-DOMAINS – HOT ODER DOCH EHER SCHROTT?

Die indische Domain-Verwaltung Radix FZC gibt einen exklusiven Einblick in den Verkauf ihrer Premium-Domains: während Registries und Registrare das Geschäftsmodell lieben dürften, fällt für Endkunden das erste Fazit eher gemischt aus.

Für die einen sind sie verhasstes Statusobjekt oder Verschwendung von Ressourcen, für die anderen lohnendes Investitionsobjekt: Premium-Domains sind besonders attraktive Domain-Namen, für welche die zuständige Registry (also nicht der Registrar) höhere Preise als für Standard-Domains festgesetzt hat. Ihren vorläufigen Höhepunkt haben Premium-Domains mit der Einführung neuer generischer Top Level Domains erreicht; fast keine Registry verzichtet darauf, hochattraktive Adressen für oft teures Geld zu verkaufen. So wird etwa bikes.online zu Gebühren von über EUR 6.000,- im Jahr angeboten. Die Geschäftsmodelle sind dabei durchaus variabel: so kostet date.berlin zwar im ersten Jahr um die EUR 3.600,-, in den Folgejahren fallen dann jedoch nur die üblichen Gebühren an. Welche Domain als Premium-Domain eingestuft wird, entscheidet allein die Registry; auch für ihre Zahl gibt es keine fixen Grenzen. Allerdings garantiert eine Premium-Domain ihrem Inhaber keinen Geschäftserfolg, sondern stellt allenfalls einen (wichtigen) Baustein hierfür dar.

Anders stellt sich die Situation für die Registry dar, für sie scheinen sich Premium-Domains auszuzahlen. Das legt zumindest eine Mitteilung der indischen Radix FZC nahe, die selbst insgesamt die neun nTLDs .online, .store, .tech, .website, .space, .press, .site, .host und .fun anbietet und rund 2,4 Millionen Domains unter Verwaltung hat. Im Jahr 2017 erlöste Radix über US$ 1,1 Millionen aus der Vertragsverlängerung von Premium-Domains. Davon entfällt der Großteil auf .online, .store, .space und .tech. Die „renewal rate“, also der Anteil an Vertragsverlängerungen, habe bei 71 Prozent gelegen. Allerdings ist die Berechnung ungewöhnlich: bei Premium-Domains im Erlöswert von US$ 100.000,- wurden solche zu US$ 71.000,- verlängert. Stellt man allein auf die puren Zahlen ab, wurden von zusammen 1.343 Premium-Domains 912 verlängert, was einer Quote von 68 Prozent gleichkommt. Bezogen auf den Erlös von US$ 1,1 Millionen ist das Gesamtbild aber erfreulich; bei 1.343 Domains ergibt sich pro Premium-Domain ein durchschnittlicher Preis von US$ 819,-. Mit anderen Worten: bei üblichen Gebühren von US$ 20,- muss Radix 41 Domains verkaufen, bis man auf den gleichen Betrag wie bei einer einzigen Premium-Domain kommt.

Insgesamt tragen „renewals“ für Premium-Domains zwar lediglich zu zehn Prozent zum Gesamterlös von Radix bei. Da sich die Inhaber aber in der Regel als besonders treu erweisen, sind ständige Einnahmen quasi garantiert, oder – wie es Radix-CEO Sandeep Ramchandani formuliert: „the opportunity to delivery longterm value vs a one-time transactional sale.“ Allerdings verschweigt er auch die Schattenseiten von Premium-Domains: zahlreiche dieser Adressen wurden frühzeitig von Domain-Spekulanten registriert und liegen seither brach; im besten Fall nutzt sie ihr Inhaber für Domain-Parking. Eine aktive Nutzung findet also nicht statt, so dass nTLDs in der Öffentlichkeit kaum an Präsenz gewinnen können. Es bleibt daher abzuwarten, ob es auf lange Sicht nicht wirtschaftlicher gewesen wäre, mit günstigen Domains ohne Premiums auf den Massenmarkt zu setzen.

Quelle: circleid.com, domainnamewire.com

TLDS – NEUES VON .ICU, .LV UND .ZA

Das baltische Lettland ist der letzte einer Reihe von Staaten, der im Zuge der Datenschutz-Grundverordnung sein WHOIS überarbeitet. Derweil bereitet sich .icu auf seine Einführung vor, während in Südafrika Streit um kurze Second Level Domains entbrannt ist – hier unsere Kurznews.

Die in Luxembourg ansässige ShortDot SA hat mitgeteilt, den Registry-Vertrag für die neue generische Domain-Endung .icu übernommen zu haben. Zu den Gründen schwieg sich die vormalige Verwalterin, die dänische One.com A/S, aus; unberührt bleibt aber die Endung .one, die weiterhin in dänischer Hand liegt. ShortDot SA kündigte an, dass die Sunrise-Period für .icu am 24. April 2018 beginnen soll; am 29. Mai 2018 soll .icu dann allgemein verfügbar sein. Das Kürzel .icu steht dabei für das englische „I See You“. Eine .icu-Registrierung ist zu jedem beliebigen legalen Zweck möglich. Kevin Kopas, Mitgründer und COO von ShortDot SA gab an, dass die Gebühren unterhalb der sonst üblichen Beträge liegen sollen, so dass .icu besonders preiswert registriert werden kann. Allerdings gibt es auch Premium-Adressen, die zu erhöhten Preisen gehandelt werden. Insgesamt will er .icu zu einem Medienunternehmen ausbauen, ohne diese Pläne näher zu konkretisieren.

Die lettische Domain-Verwaltung NIC.LV reagiert auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach einer Mitteilung der Registry soll der Umfang an WHOIS-Daten in Zukunft erheblich reduziert werden. So genügt künftig die Angabe einer statt bisher zwei Postanschriften; die Hinterlegung einer Telefaxnummer entfällt vollständig. Ist der Inhaber einer .lv-Domain eine natürliche Person, werden im WHOIS keinerlei Angaben mehr aufscheinen, also auch nicht die bisher angezeigte Telefonnummer und eMail-Adresse. An ihrer Stelle will NIC.LV ein elektronisches Kontaktformular einrichten, damit eine Korrespondenz mit dem Domain-Inhaber unverändert möglich bleibt. Die Öffentlichkeit hat vorerst Zeit bis 12. April 2018, zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen; in Kraft treten sollen sie am 25. Mai 2018. Die Änderung hätte auch Auswirkungen auf Domain-Inhaber im deutschsprachigen Raum: Domain-Namen unter .lv kann jedermann zu jedem beliebigen legalen Zweck registrieren, es ist weder ein Wohnsitz noch eine Niederlassung vor Ort notwendig.

Der Plan der südafrikanischen Domain-Verwalterin ZA Domain Name Authority (ZADNA) zur Einführung von Second Level Domains unter .za stößt auf scharfe Kritik. Die .africa-Registry ZA Central Registry (ZACR) veröffentlichte am 20. März 2018 eine Pressemitteilung, in der man diese Diskussionen als „unzeitig“ bezeichnete. Es gäbe derzeit im ICT-Sektor (Information & Communications Technology) Südafrikas wichtigere Themen wie beispielsweise das „ICT Commission & Tribunal Bill“, über das im Parlament heftig diskutiert werde. Jede Diskussion über die komplexe Domain Name Industry Südafrikas würde das hoch effektive Zentrale-Registry-Modell des verstorbenen Kommunikationsministers Ivy Matsepe-Casaburri gefährden. ZACR-CEO Lucky Masilela betonte, dass man die Freigabe von Second Level Domains grundsätzlich begrüsse, man halte lediglich den Zeitpunkt für falsch. Außerdem gehe man davon aus, dass die derzeitige Leichtigkeit bei der Registrierung unter den gemachten Änderungsvorschlägen verloren gehen könnten. Hintergrund der Einwendungen von ZACR scheint zu sein, dass man im Zuge der Einführung von Second Level Domains eine staatliche Einflussnahme auf die drei Städte-Endungen .capetown, .durban und .joburg befürchtet, die von ZACR verwaltet werden. Vorerst hat die Öffentlichkeit Gelegenheit, sich bis 16. April 2018 zu den Änderungen zu äussern; vorher wird also keine Entscheidung fallen.

Weitere Informationen zu .icu finden Sie unter:
> https://nic.icu/

Die Pressemitteilung von ZA Central Registry finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1792

Quelle: dnjournal.com, nic.lv, registry.net.za

OLG MÜNCHEN – BAUERNHOFOLYMPIADE BEZWINGT DOSB

Schon lange drängt die olympische Bewegung auf einen umfassenden, weltweiten Schutz ihrer Bezeichnungen in Domains. Dass dieser Schutz aber auch seine Grenzen hat, zeigte das OLG München (Urteil vom 07.12.2017 – Az. 29 U 2233/17) in einem aktuellen Rechtsstreit rund um eine Bauernhofolympiade auf.

Geklagt hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) als Dachorganisation des deutschen Sports und Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees. Er vermarktet unter anderem die Olympischen Ringe und die Olympischen Begriffe; dazu schließt er Partnerverträge, durch die Unternehmen die Rechte für eine Nutzung der Olympischen Ringe und/oder der Olympischen Begriffe gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erhalten. Die Beklagte betreibt eine Event-Agentur und organisiert Firmenveranstaltungen zur Mitarbeitermotivation. Unter dem Begriff „Bauernhofolympiade“ veranstaltet sie auf einem Bauernhof mit den dort vorhandenen Materialien und Gerätschaften (wie Heuballen, Hufeisen und Schubkarren) sportliche Wettkämpfe als Teil ihrer Gesamtveranstaltung. Wegen der Verwendung der Bezeichnung „Bauernhofolympiade“ für die von ihr angebotenen Events mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20. April 2016 ab. Er sah darin eine unberechtigte Nutzung einer olympische Bezeichnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG. Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht München I; mit Urteil vom 23. Mai 2017 wies das Landgericht diese Klage jedoch vollumfänglich ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung zum Oberlandesgericht München.

Doch auch vor dem Oberlandesgericht blieb der Kläger erfolglos. Zwar hat die Beklagte die geschützte Bezeichnung „Olympiade“ in Zusammensetzung mit „Bauernhof“ für eine gewerbsmäßige Veranstaltung ohne Zustimmung des Klägers verwendet. Dies ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG aber nur dann gesetzlich untersagt, wenn dadurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder wenn dadurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der von der Beklagten angebotenen „Bauernhofolympiade“ und den Veranstaltungen des Klägers beziehungsweise des Internationalen Olympischen Komitees ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Es besteht zudem auch nicht die Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Bezeichnung „Bauernhofolympiade“ für ein Firmenevent ist nicht geeignet, dem Verkehr einen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang zwischen dem Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee und der Beklagten zu suggerieren. Das Wort „Olympia“ gehört nach Einschätzung des Gerichts zum allgemeinen Sprachgebrauch. Schließlich wird im Streitfall auch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung nicht ohne eine rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt. Hierfür sei ein Imagetransfer erforderlich, der fehle; für eine Rufübertragung hinsichtlich der Organisation oder der Güte der Olympischen Spiele fehlen jegliche Anhaltspunkte. Aus diesen Gründen war die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Als Freibrief für die Registrierung von Olympia-Domains sollte man das Urteil nicht verstehen, denn wie so oft kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Außerdem hat ICANN im Januar 2018 nach intensiven Debatten eine Resolution unter dem Namen „Protection of IGO and INGO Identifiers in All gTLDs Policy“ verabschiedet. Sie gilt für alle generischen Domain-Namen und enthält eine umfangreiche Liste reservierter Begriffe; zugunsten des IOC finden sich darauf Begriffe wie „olympic“ oder „olympisch“, die in Deutschland bereits Schutz nach dem vom Oberlandesgericht herangezogenen Olympiaschutzgesetz genießen.

Das Urteil des OLG München finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1790

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

UDRP – YACHT-HERSTELLER SCHEITERT AN SUCKS-DOMAIN

Ein italienischer Yacht-Hersteller sah sich einer „sucks“-Domain ausgesetzt, unter der sich angeblich der Freund eines unzufriedenen Kunden über das Unternehmen ausließ. Da der Domain-Name der von ihm lizenzierten Marke entsprach, ging der Yacht-Hersteller im Weg eines UDRP-Verfahrens gegen den Domain-Inhaber vor.

Die italienische San Lorenzo S.p.A. baut Yachten. Sie sieht die an sie exklusiv lizenzierte Marke „Sanlorenzo“ durch die Domain sanlorenzo-sucks.com verletzt und wandte sich im Wege eines UDRP-Verfahrens gegen den Domain-Inhaber. Sie selbst nutzt den Domain-Namen sanlorenzoyacht.com. Hinsichtlich des Domain-Inhabers von sanlorenzo-sucks.com finden sich im WHOIS-Verzeichnis widersprüchliche Angaben, die offensichtlich falsch sind. Die Domain sanlorenzo-sucks.com weist derzeit keine Inhalte auf, jedoch hatte die Beschwerdeführerin belegt, dass die Domain am 06. Dezember 2017 auf eine Seite auflöste, die das offizielle Sanlorenzo-Logo zeigte sowie einige kritische Aussagen wie etwa „Building a new boat: trouble or pleasure?“, „When it comes to Make-up, Scam Lorenzo steals the show…“ und „Made to measure yacht or made to fail owners?“. Weiter hieß es auf der Webseite, der Autor sei ein 47-jähriger IT-Spezialist und passionierter Segler; er habe die Website aufgesetzt, um die Aufmerksamkeit von Yacht-Enthusiasten auf die sehr unangenehmen Erfahrungen seines besten Freundes und dessen Ehefrau mit dem Anbieter Sanlorenzo zu lenken. Nachdem die Beschwerdeführerin der Webseite gewahr wurde, kontaktierte sie den Gegner mit einem „cease and desist“-Schreiben, wonach er die Seite löschen und die Domain sanlorenzo-sucks.com ihr übertragen solle. Der Gegner reagierte darauf nicht. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin das UDRP-Verfahren vor der WIPO und teilte mit, ihr sei der Gegner, der sich hinter einem Privacy-Service verstecke, bekannt; er sei türkischer Bürger, der Alleininhaber einer maltesischen Firma sei, mit der die Beschwerdeführerin gerade im Rechtsstreit um eine Yacht liege. Mit der Domain sanlorenzo-sucks.com und deren unwahren und abschätzigen Inhalten versuche er, online das Image der Beschwerdeführerin zu beschädigen, was sich auf ihre Reputation auf dem Markt negativ auswirke. Der Gegner reagierte nicht auf das UDRP-Verfahren. Als Entscheiderin des UDRP-Verfahrens wurde die Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung aus Deutschland berufen.

Hartung prüfte diese Sache und wies den Übertragungsantrag der Beschwerdeführerin zurück (WIPO-Case No. D2017-2426). Zunächst stellte Hartung kurz fest, dass Marke und Domain identisch seien und widmete sich sodann der Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder legitimen Interesses auf Seiten des Gegners, die Domain zu nutzen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführerin zeigte sich Hartung auch davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner nicht legitimiert war, die Marke Sanlorenzo zu nutzen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin auch vorgetragen, die Domain werde nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt. Darum stellte sich für Hartung die Frage, ob der Gegner die Domain für ein legales, nichtkommerzielles oder faires Angebot nutze, ohne die Absicht, wirtschaftliche Gewinne von fehlgeleiteten Konsumenten zu erzielen und so die Marke der Beschwerdeführerin zu beflecken. Für die Webseite nutzte der Gegner, wie die Beschwerdeführerin gezeigt habe, deren Marke „Sanlorenzo“ zusammen mit dem Begriff „sucks“ nebst einiger kritischer Aussagen. Hartung verwies auf die allgemeine Meinung, wonach eine Marke, die zusammen mit dem Begriff „sucks“ als Domain genutzt wird, immer auch ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Marke bestehen könne. Eine solche Kritikseite kann legitim sein, vorausgesetzt, hinter dieser Nutzung stehe auf den ersten Blick kein wirtschaftliches Interesse, und sie sei von vornherein fair, nicht irreführend und falsch. Dass der Beschwerdegegner den Begriff „sucks“ nicht nur innerhalb der Domain nutzt, sondern auch prominent auf der Webseite verwendete, spreche dafür, dass es ihm in erster Linie um Kritik an der Beschwerdeführerin gehe und es sich nicht um einen Akt von Cybersquatting handele. Die Beschwerdeführerin wies selbst darauf hin, dass der Gegner die Domain nicht kommerziell nutze. Weiter hatte sie auch erklärt, dass dahinter ein unzufriedener Kunde stecke, mit dem sie bereits prozessiere. Bei alle dem habe die Beschwerdeführerin es jedoch versäumt, irgendwelche Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Kritik des Gegners unberechtigt sei und die Inhalte unter sanlorenzo-sucks.com unwahr seien.

Hartung konzedierte, dass die kritische, streitgegenständliche Domain sanlorenzo-sucks.com problematisch sei, insoweit sie beispielsweise das offizielle Logo der Beschwerdeführerin und andere Teile von deren Webseite enthalte, und der Betreiber eine falsche Identität angegeben habe. Doch mache der Gegner Gebrauch von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung, und die Beschwerdeführerin habe dem nichts Substanzielles entgegengehalten. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können, dass seitens des Gegners kein Recht oder legitimes Interesse an der Nutzung von sanlorenzo-sucks.com bestehe. Damit habe die Beschwerdeführerin die zweite Voraussetzung der UDRP nicht erfüllt. Folglich wies Hartung die Beschwerde mit dem Antrag auf Übertragung der Domain sanlorenzo-sucks.com zurück.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain sanlorenzo-sucks.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1786

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

DAX.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 500.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bewegte sich wieder auf dem gewohnt hohen Niveau: zwei Domains übertraten die Hunderttausender-Schwelle. Mit US$ 500.000,- (ca. EUR 406.504,-) lag dabei dax.com vorne. Daneben sahen allerdings die Länderendungen und die sonstigen generischen Endungen schwach aus.

Mit dax.com für US$ 500.000,- (ca. EUR 406.504,-) liegt die in diesem Jahr bisher teuerste Drei-Zeichen-Domain vor. Auf der Jahresbestenliste belegt sie derzeit Platz 5. Mit einem Preis von US$ 140.000,- (ca. EUR 113.821,-) kam danach edit.com auf den zweiten Platz der Woche und reihte sich in der Jahresbestenliste auf Platz 17 ein. Während dax.com sich offenbar noch im Transfer befindet und bisher nicht konnektiert ist, erweist sich edit.com als geparkt. Darüber hinaus zeigten sich einige weitere Drei-Zeichen-Domains unter .com wie wsb.com zum Preis von US$ 40.000,- (ca. EUR 32.520,-) und wzm.com zum Preis von US$ 27.000,- (ca. EUR 21.951,-).

Die australische Domain lifeblood.com.au konnte sich mit ihrem Preis von AUD 24.000,- (ca. EUR 15.063,-) an die Spitze unter den Länderendungen setzen. Eine zweite australische Domain war weniger erfolgreich. Zweitteuerste Domain unter den Länderendungen war die chilenische vasquez.cl mit glatten EUR 10.000,-. Danach schaltete sich zu EUR 9.990,- mit aja.de die erste deutsche Domain ein, die von einem gleichnamigen Resort in Bad Saarow genutzt wird. Die deutsche Endung lieferte vier weitere erwähnenswerte Domain-Deals. Im Übrigen sah es unter den Länderendungen, geht man nach den Preisen, mau aus. Allerdings wurde mit nekretnine.si eine slowenische Domain für EUR 2.500,- verkauft; die Endung .si ist uns bisher im Handel nicht begegnet.

Schließlich konnten die neuen generischen Endungen mit dem crypto.club zum Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 8.130,-) glänzen. Es folgten vier .global-Domains, von denen beispielsweise gsc.global zu US$ 4.800,- (ca. EUR 3.902,-) an einen Enduser ging. Die alten generischen Endungen hingegen zeigten keine Initiative. Sie beschieden sich mit drei Drei-Zeichen-Domains und einer Crypto-Domain: dtr.org erzielte US$ 5.000,- (ca. EUR 4.065,-), und frt.org und mtd.org jeweils US$ 4.995,- (ca. EUR 4.061,-). Nichtsdestotrotz war wie gewohnt .com die Endung, die die vergangene Domain-Handelswoche in hellem Lichte erscheinen ließ.

Länderendungen
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lifeblood.com.au – AUD 24.000,- (ca. EUR 15.063,-)
budgetmotels.com.au – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.846,-)

vasquez.cl – EUR 10.000,-

aja.de – EUR 9.990,-
bauchstraffung.de – EUR 7.850,-
logik.de – EUR 6.666,-
hotelkoeln.de – EUR 2.350,-
parodontose.de – EUR 2.300,-

nekretnine.si – EUR 2.500,-
taktik.ch – EUR 2.490,-
fragrancenet.ae – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.438,-)
fragrancenet.nz – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.438,-)
gg.fi – EUR 2.100,-
goodchain.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.033,-)
khs.gr – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.033,-)
toke.ca – US$ 2.490,- (ca. EUR 2.024,-)
jiechou.cn – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.626,-)
pmp.co.uk – GBP 1.311,- (ca. EUR 1.500,-)
august.co.uk – GBP 1.245,- (ca. EUR 1.425,-)
surveillance.co.uk – GBP 925,- (ca. EUR 1.058,-)

Neue Endungen
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crypto.club – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.130,-)
gsc.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.902,-)
house.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 3.902,-)
speak.global – US$ 2.400,- (ca. EUR 1.951,-)
mastermind.global – US$ 1.200,- (ca. EUR 976,-)

Generische Endungen
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dtr.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.065,-)
frt.org – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.061,-)
mtd.org – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.061,-)
coinbit.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.033,-)

.com
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dax.com – US$ 500.000,- (ca. EUR 406.504,-)
edit.com – US$ 140.000,- (ca. EUR 113.821,-)
wsb.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 32.520,-)
wzm.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 21.951,-)
texasdwiattorney.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.325,-)
rqd.com – US$ 24.500,- (ca. EUR 19.919,-)
seoconsultant.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 14.634,-)
vipmom.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 14.228,-)
cryptocorp.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 13.415,-)
bluechew.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.195,-)
linears.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.756,-)
frmn.com – GBP 7.390,- (ca. EUR 8.457,-)
neovate.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.130,-)
rocksecure.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.130,-)
ghosty.com – EUR 8.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

HAMBURG – DOMAINER-STAMMTISCH IM JUNI 2018

Der „Hamburger Stammtisch für Domainer“ ist wieder aktiv. Das erste Treffen 2018 findet am 22. Juni 2018 in Hamburg statt.

Der „Hamburger Stammtisch für Domainer“ trifft sich in der Regel zwei Mal im Jahr. Nach der Wintersaison und dem Treffen am 07. Dezember 2017 steht nun das Sommertreffen im Juni 2018 an. Bisher liegen 22 Anmeldungen für die Teilnahme vor.

Der kommende „Hamburger Stammtisch für Domainer“ findet am 22. Juni 2018 wie gehabt um 19:00 Uhr im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg statt. Eine Anmeldung für die Veranstaltung ist noch bis zum 18. Juni 2018 möglich. Für Domainer, die von weiter weg anreisen, empfiehlt der Stammtisch Hamburg als Unterkunft die Schlaflounge Hamburg-Eimsbüttel in der Vereinsstrasse 54b in 20357 Hamburg oder auch das Fritzhotel Hamburg (Schanzenstraße 101–103, 20357 Hamburg).

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainstammtisch.de

Quelle: domainstammtisch.de, eigene Recherche

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