Domain-Newsletter

Ausgabe #904 – 15. Februar 2018

Themen: DSGVO – DENIC modifiziert WHOIS-Abfrage | nTLDs – ICANN lehnt .corp, .home und .mail ab | TLDs – Neues von .au, .bot und .sk | UDRP – Drei-Zeichen-Domains gefährdeter denn je | ADR – kurze WIPO-Entscheidung um bevonac.se | hpx.com – drei Zeichen bringen US$ 130.000,- | Orlando – „Merge!“-Konferenz im September 2018

DSGVO – DENIC MODIFIZIERT WHOIS-ABFRAGE

Im Vorfeld der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die DENIC eG, Registry der Länderendung .de, ihre WHOIS-Abfrage modifiziert: ab sofort müssen sich die Nutzer zum Zweck ihrer Abfrage erklären.

Ab 25. Mai 2018 findet die DSGVO Anwendung und wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen innerhalb der EU vereinheitlichen. Ob und welche Auswirkungen dies auf die Registrierung von Domain-Namen hat, ist Gegenstand vieler Gespräche zwischen ICANN, der EU-Kommission und der US-Regierung. Die DENIC scheint nun den Dingen selbst auf den Grund gehen zu wollen. Wer eine WHOIS-Abfrage unter denic.de für eine .de-Domain startet, wird im ersten Schritt unverändert darauf hingewiesen, dass die abgefragten Informationen nur zum Zwecke der technischen oder administrativen Notwendigkeiten des Internetbetriebs oder zur Kontaktaufnahme mit dem Domain-Inhaber bei rechtlichen Problemen genutzt und ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der DENIC eG weder elektronisch noch in anderer Art gespeichert werden dürfen. Insbesondere untersagt die DENIC ausdrücklich die Nutzung zu Werbe- oder ähnlichen Zwecken. Ergänzend muss eine Sicherheitsabfrage im Captcha-Format gelöst werden. Bei Missachtung behält sich die DENIC vor, rechtliche Schritte einzuleiten und den Nutzer von der WHOIS-Abfrage auszuschließen.

Seit wenigen Tagen ist die Abfrage aber durch ein zusätzliches Feld ergänzt, in dem der Nutzer in einer Art „Multiple Choice“-Test begründen muss, warum er die WHOIS-Abfrage startet. Wörtlich heißt es:

„Sie möchten wissen, wer Inhaber und/oder Admin-c der Domain ist,

– weil Sie selbst Inhaber der Domain sind.
– weil Sie die Domain für rechtlich problematisch halten (z.B. weil sie möglicherweise ein Namens- oder Kennzeichenrecht verletzt)
– weil Sie die Nutzung der Domain für rechtlich problematisch halten. (z. B. wegen des Inhalts der darunter aufrufbaren Website)
– weil Sie als Strafverfolgungs- oder Steuerbehörde Ermittlungen führen.
– weil Sie sich versichern möchten, wer hinter der Website steht, die unter der Domain aufgerufen werden kann. (z. B. bei einem Online-Shop)
– weil Sie sich aus geschäftlichen Zwecken über den Domaininhaber informieren möchten.
– Sonstiges

Womit begründen Sie Ihr berechtigtes Interesse auf die whois-Daten zuzugreifen?“

Teile dieser Abfragen sind dabei als Pflichtfelder gekennzeichnet. Das Ergebnis erhält nur, wer mindestens eines der Felder anklickt und eine Begründung einträgt, wobei auch tatsächlich falsche Angaben zumindest unmittelbar keine Folge haben. Demgemäß äußert sich die DENIC öffentlich dahingehen, dass diese Abfrage statistischen Zwecken diene. Falsche Angaben sind dennoch nicht zu empfehlen, allein um das ausdrücklich angedrohte Risiko rechtlicher Schritte zu vermeiden.

Ob die DENIC im Mai 2018 dazu übergeht, die WHOIS-Abfrage auch im Umgang der ausgeworfenen Daten zu modifizieren, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist sie nicht die einzige Registry, die dem Nutzerverhalten auf den Zahn fühlt: auch die belgische Domain-Verwaltung DNS Belgium hat einen ähnlichen Fragenkatalog in ihre WHOIS-Suchanfrage mitaufgenommen.

Quelle: denic.de, domainincite.com

NTLDS – ICANN LEHNT .CORP, .HOME UND .MAIL AB

Die Internet-Verwaltung ICANN hat einen Aktionsplan zur Lösung des Problems von Namenskollisionen im Domain Name System vorgestellt. Für die Bewerbungen um .corp, .home und .mail fällt er allerdings unerfreulich aus: keine der Endungen soll delegiert werden.

Bereits im Januar 2013 hatte das Security and Stability Advisory Committee (SSAC) von ICANN darauf hingewiesen, dass es zu Konflikten zwischen neuen Domain-Endungen und solchen Domains kommen könnte, die wie zum Beispiel .corp, .home und .mail inoffiziell in lokalen, privaten Netzwerken verwendet werden. Es überlappen sich dabei der öffentliche und der private Namensraum mit der Folge, dass eine Domain nicht mehr eindeutig auflöst. Dies kann nicht nur dazu führen, dass ein bestimmtes Angebot unerreichbar bleibt, sondern auch den gesamten eMail-Verkehr beeinträchtigt. Eine Studie mit dem Titel „Name Collision in the DNS“ untersuchte im August 2013 deswegen 8 Terabyte des Datenverkehrs von 11 der insgesamt 13 Root-Server und kam zu dem Ergebnis, dass die beiden Endungen .corp und .home ein hohes Risiko für die Sicherheit und Stabilität des Internets darstellen. Weitere 20 Prozent sind als unkalkulierbares Risiko einzustufen, während für die verbleibenden 80 Prozent zumindest eine geringe Risikostufe gilt. Das „New gTLD Program Committee (NGPC) von ICANN verabschiedete daraufhin am 30. Juli 2014 das „Name Collision Occurrence Management Framework“ mit einer Reihe von Maßnahmen, ohne das Problem jedoch endgültig zu lösen.

Anlässlich seiner Sitzung vom 04. Februar 2018 hat das ICANN-Board diese Lösung nun herbeigeführt und zugleich beschlossen, dass keine der drei Endungen delegiert wird. Demnach wird CEO Göran Marby angewiesen, dass die drei Bewerbungen nicht weiter bearbeitet werden sollen („the applications for .corp, .home, and .mail should not proceed“). Im Gegenzug sollen die Bewerber dadurch entschädigt werden, dass ihnen die bereits einbezahlte Bewerbungsgebühr von US$ 185.000,- in voller Höhe erstattet wird, vorausgesetzt, sie ziehen die Bewerbung tatsächlich freiwillig zurück. Zur Begründung verweist ICANN auf die hohen Risiken, die mit der Delegierung verbunden wären: „the Board considered that the applicants were not aware before the application window that the strings .corp, .home, and .mail would be identified as high-risk, and that the delegations of such high-risk strings would be deferred indefinitely.“ Betroffen sind davon eine Handvoll Bewerber; lässt man die bereits zurückgezogenen Bewerbungen außen vor, sind es jeweils fünf bei .corp und .mail sowie zehn bei .home.

Ob sich die verbliebenen Bewerber mit einer bloßen Erstattung der Bewerbungsgebühr zufrieden geben, ist aktuell noch nicht bekannt, öffentliche Stellungnahmen gibt es noch nicht. Allerdings dürfte der finanzielle Aufwand weit über die Bewerbungsgebühr hinausgehen, so dass weitere Auseinandersetzungen möglich sind. Es scheint so, als wäre das letzte Kapitel um die drei Endungen .corp, .home und .mail noch nicht geschrieben.

Den Beschluss des ICANN-Boards zu .corp, .home und .mail finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1763

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AU, .BOT UND .SK

Australien wird restriktiver: Ende Januar 2018 veröffentlichte die Registry eine erweiterte Liste von Zeichen, die künftig in Domains nicht mehr registriert werden dürfen. Dagegen möchte Amazon den Kreis der .bot-Registranten erweitern, während die slowakische .sk mit Gerüchten kämpft – hier unsere Kurznews.

Die australische Domain-Verwaltung auDA (.au Domain Administration) hat den Kreis der für eine Registrierung gesperrten Namen unter .au deutlich erweitert. Am 28. Januar 2018 veröffentlichte die Registry eine aktualisierte „Reserved List Policy“; sie enthält eine nicht abschließende Liste von Worten, Phrasen, Abkürzungen und Akronymen, die nach australischem Recht nicht in Domains registriert werden dürfen. Darunter befinden sich Ausdrücke wie „Grand Prix“, „Formula One“, „What a Great Place for the Great Race“, „Bank“, „Purchased payment facility provider“, „Air Force“, „Family Relationships Online“, „Medicare“ und die üblichen Verdächtigen „Red Cross“, „Olympics“ sowie „Olympic Games. Wer Domains registriert hat, die einen der gesperrten Begriffe enthalten, sollte sich nach Empfehlung der auDA um juristischen Rat bemühen; auDA selbst erteilt keinen Rat.

Amazon Registry Services Inc., Verwalterin der neuen Top Level Domain .bot, erweitert den Kreis der Registrierungsberechtigten. Stand .bot in der Anfangsphase nur jenen Personen offen, die über Amazon Lex, Microsoft Bot Framework oder Dialogflow einen Chatbot veröffentlicht haben, gilt dies künftig auch für Gupshup, Howdy’s Botkit Studio und Pandorabots. Wer an der Registrierung interessiert ist, kann sich ab sofort verifizieren lassen; allerdings endet dieser Verifizierungszeitraum am 30. März 2018, so dass rasches Handeln gefragt ist. Mit einer freien Registrierung ist vorerst nicht zu rechnen; nach Unternehmensangaben handelt es sich bei .bot um einen Adressraum „specifically for developers and their end customers to find and discover bots“. Das schlägt sich allerdings auch in den Registrierungszahlen nieder; aktuell sind rund 1.300 .bot-Domains angemeldet, davon über 86 Prozent beim Registrar EnCirca Inc. Zudem liegt der Anteil der geparkten .bot-Domains ebenfalls bei rund 85 Prozent.

Die slowakische Länderendung kommt im Zug der Übernahme des Registry-Vertrages durch die Londoner Central-Nic Group plc nicht zur Ruhe. Ende Januar 2018 veröffentlichte SK-NIC eine Mitteilung, dass die technischen Standards unverändert seien. Gerüchte, wonach .sk nicht wie gewohnt funktioniere, wies die Registry in dem Statement entschieden zurück. Gleich in sechs Punkten sieht sich SK-NIC zu einer Klarstellung veranlasst. Darunter findet sich auch der Hinweis, dass der Vertrag mit der slowakischen Regierung eine Verfügbarkeit von 99 Prozent vorsieht. Seit dem Jahr 2007 habe die Verfügbarkeit tatsächlich bei 100 Prozent gelegen. Diesen Wert habe Central-Nic auch bei anderen Endungen erreicht. Jede Andeutung, dass sich durch den Wechsel des Registry-Betreibers die Qualitätsanforderungen ganz oder teilweise gestrichen oder abgesenkt hätten, sind danach falsch. Die Slowakei arbeite auf Grundlage der gleichen Standards wie zum Beispiel die Tschechische Republik, Deutschland oder Großbritannien. Hintergrund der Diskussionen dürfte eine Unzufriedenheit der slowakischen Internet-Community über den ausländischen Investor sein; unter nasadomena.sk hatte sie eigens eine Petition gegen den Verkauf an Central-Nic gestartet, war damit aber erfolglos geblieben.

Die Liste der reservierten Begriffe unter .au finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1764

Weitere Informationen zu .bot-Domains finden Sie unter:
> https://www.amazonregistry.com/bot/

Das Statement von SK-NIC finden Sie unter:
> https://sk-nic.sk/en/news/

Quelle: auda.org.au, domainnamewire.com, sk-nic.sk

UDRP – DREI-ZEICHEN-DOMAINS GEFÄHRDETER DENN JE

Die Risiken von Domain-Investitionen treten bei den wertvollen Drei-Zeichen-Domains zutage. Zwei aktuelle UDRP-Entscheidungen könnten widersprüchlicher kaum sein: die unterschiedlichen Panels kamen bei ado.com und ade.com zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Im Streit um ado.com ging ein mexikanisches Busunternehmen gegen einen Domain-Investor mit Sitz in Frankreich vor. Das Busunternehmen ist Inhaberin einer mexikanischen Marke „ADO“, die für „Autobuses de Oriente“ steht. Sie behauptet, auch Inhaberin zweier US-Marken zu sein (tatsächlich war deren Schutz bereits 2007 beendet) und einer EU-Marke. 2013 habe sie eine spanische Bus-Unternehmung gekauft. Dem Gegner und Inhaber von ado.com unterstellte die Beschwerdeführerin vereinfacht dargestellt, die Domain ado.com 2012 bösgläubig gekauft zu haben, um sie für US$ 500.000,- an sie zu verkaufen. Die Domain leite auf eine Verkaufsseite, catchy.com, weiter, wo die Domain mit einem roten Logo, das dem roten Logo der Beschwerdeführerin nachempfunden sei, angeboten werde. Unter catchy.com fände man außerdem andere Domains, die Marken ähneln und die mit den Marken nachempfundenen Logos versehen seien. Der Gegner beteuerte, nie in Mexiko gewesen zu sein und die Marke und die Beschwerdeführerin nicht zu kennen. Er hatte, als er die Domain für US$ 27.500,- kaufte, einen Plan für eine Werbeplattform, die unter der Domain ado.com laufen sollte. Den Plan habe er letztlich jedoch nicht umgesetzt, weil andere Projekte Vorrang gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin habe kein Monopol auf das Drei-Zeichen-Akronym der Domain. Er habe diese und auch andere Domains nie für Pay-per-Click-Werbung oder sonstwie rechtswidrig genutzt.

Das mit drei Personen besetzte Entscheidungsgremium gab der Beschwerde des Busunternehmens statt (WIPO-Case No. D2017-1661). Aus seiner Sicht sprach zuviel gegen den Domain-Inhaber. Dabei bezog sich das Panel unter anderem auf die Marken der Beschwerdeführerin, ohne zu überprüfen, ob diese tatsächlich bestehen. Der Gegner habe die Marke gekannt, als er die Domain kaufte. Und wenn nicht, so habe er bewußt weggesehen, denn die Pay-per-Click-Nutzung des Vorinhabers verwies auf die Vermittlung von Bustickets und ähnlichem. Außerdem war für das Panel der „exorbitante“ Preis von US$ 500.000,- relevant, den der Gegner für die Domain erwartete. Der Preis liege weit höher als der, den er für die Domain bezahlt hatte und den er für andere Domains unter catchy.com aufriefe. Schließlich sei der Gegner Domain-Investor und es ergäben sich keinerlei Hinweise, dass er je geplant hatte, die Domain für ein ordentliches Angebot von Waren und Dienstleistungen zu nutzen.

Anders lief es beim Streit um die Domain ade.com. Da startete eine New Yorker Unternehmung ein UDRP-Verfahren gegen den niederländischen Inhaber der Domain ade.com. Das New Yorker Unternehmen verfügt seit 1994 über eine US-Marke „ADE“ und behauptete, weltweit mit Geschäftspartnern zu agieren. Der Gegner entgegnete ausführlich. Die Domain habe er 2016 für US$ 20.000,- vom vorangegangenen Inhaber „Amit Wasson“ gekauft, der sie für die Beschwerdeführerin verwaltet habe. Über diesen Umstand entfachte sich der Streit, beide Parteien legten jeweils zwei Schriftsätze nach. Der Gegner erhob schließlich den Vorwurf des Reverse Domain Name Hijackings.

Auch hier entschied ein Entscheidungsgremium von drei Fachleuten. Die wiesen die Beschwerde zurück, da die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht führen konnte, dass der Gegner die Domain bösgläubig erworben hatte (NAF-Claim Number: FA1711001760 774). Zwar stellte das Panel die Identität von Marke und Domain fest, doch damit hatte es sich. Dass der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domain-Namen habe, vermochte die Beschwerdeführerin nicht überzeugend vorzubringen. Der Gegner konnte nämlich einen umfänglichen Geschäftsplan vorlegen, was er mit der Domain, die eine Abkürzung für „advertising effect“ darstelle, vorhabe. Die Frage, von wem der Gegner die Domain tatsächlich kaufte, ob hinter dem Namen und der eMail-Adresse wirklich der Administrator eines Dienstleisters stand, der die Domain für die Beschwerdeführerin verwaltete, blieb ungeklärt. Doch stand die Beschwerdeführerin da in der Pflicht, den Nachweis zu erbringen, was ihr nicht gelang. Der Gegner hingegen konnte nachweisen, dass er beim Kauf der Domain gutgläubig war. Raum für ein Reverse Domain Name Hijacking sah das Panel allerdings nicht.

Parallel zu beiden Entscheidungen wurde bekannt, dass die Drei-Zeichen-Domain dax.com zu einem Preis von US$ 500.000,- verkauft wurde, was gegen die Exorbitanz des vom Inhaber von ado.com geforderten Preises spricht. Die Inhaber von Drei-Zeichen-Domain stehen nach diesen Entscheidungen weiter unter Druck. Wichtig ist es, Domains rechtsneutral zu nutzen, um jede Form eines Eindrucks von einer bösgläubigen Nutzung auszuschließen.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain ado.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1765

Die UDRP-Entscheidung über die Domain ade.com finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1760774.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, adrforum.com, eigene Recherche

ADR – KURZE WIPO-ENTSCHEIDUNG UM BEVONAC.SE

Rechtsanwalt Petter Rindforth aus Stockholm machte im Streit um die Domain bevonac.se kurzen Prozess: Ein dänisches Unternehmen, das unter dem Begriff BevoNac Fahrzeugteile herstellt und vertreibt, war nicht in der Lage, ihre Rechte in Schweden zu belegen.

Die Beschwerdeführerin ist die schwedische Tochtergesellschaft des dänischen Unternehmens Bevola, das Lastwagen- und Anhängerteile herstellt und unter anderem unter der Bezeichnung „BevoNac“ vertreibt. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain bevonac.se verletzt, die ein Schwede registriert hat. Die Domain bevonac.se registrierte der Gegner am 23. Oktober 2017. Sie löst auf eine Webseite auf, die Informationen über Baumaßnahmen und Renovierungen gibt. Die Beschwerdeführerin wurde 1968 in Dänemark gegründet und hat Niederlassungen in Dänemark, Schweden und Norwegen. Die Bezeichnung „BevoNac“ nutzt sie seit vielen Jahren für ihr Produkt, eine Marke hat sie allerdings nicht eingetragen. Der Begriff „BevoNac“ setzt sich aus „Bevo“ als Bestandteil des Firmennamens „Bevola“ und aus „NAC“, die Abkürzung von „Nordic Axel Concept“, zusammen. Der Begriff sei so außergewöhnlich, dass er in keiner anderen Weise Sinn mache. Die Beschwerdeführerin meinte, der Domain-Inhaber habe kein Recht zur Nutzung dieses Begriffs. Er habe versucht, die Domain teuer an sie zu verkaufen; zudem sei auf der Website unter der Domain bevonac.se keine Kontaktadresse angegeben. Es bestehe kein Zusammenhang zum Namen BevoNac, und die Website sei nicht fertiggestellt. Die Website sei fake und diene allein dazu, sie zu erpressen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übertragung der Domain bevonac.se im Rahmen eines ADR-Verfahrens für die schwedische Domain-Endung .se vor der World Intellectual Property Organization. Der Domain-Inhaber widersprach dem Anspruch der Beschwerdeführerin: Diese habe keinen Rechtsanspruch in Schweden, da „Bevonac“ weder als Marke noch als Unternehmensbezeichnung geschützt sei. Als Entscheider wurde der schwedische Rechtsanwalt Petter Rindforth berufen.

Rindforth machte kurzen Prozess und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück (WIPO-Case No. DSE2017-0030). Das Verfahren endete bereits am ersten Tatbestandserkmal der Alternative Dispute Resolution für .se, die im Grunde genommen der UDRP entspricht. Die Beschwerdeführerin vermochte zwar darzulegen, dass die Domain bevonac.se mit ihrem Zeichen BevoNac identisch ist, bis auf die Endung .se. Doch vermochte die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen – trotz Nachfrage von Seiten der WIPO -, dass sie an dem Begriff BevoNac Rechte hat, die auch in Schweden rechtlich bindend sind. Markenrechte müssen in Schweden nicht zwingend auf einer Eintragung im Register beruhen, auch nicht-eingetragene Marken können Rechte entfalten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Zeichen einem signifikanten Teil der relevanten Öffentlichkeit für jene Waren und Dienstleistungen, für die es steht, bekannt ist. Rindforth kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vortrag die notwendige Bekanntheit der Marke oder des Namens „BevoNac“ nicht nachgewiesen habe. Die generelle Aussage ohne nähere Details, dass der Begriff in Dänemark, Schweden und Norwegen von ihr genutzt werde, reiche nicht aus. Damit lag bereits das erste Tatbestandsmerkmal nicht vor. Rindforth sah keinen Anlass, eines der weiteren Tatbestandsmerkmale zu prüfen, und wies die Beschwerde zurück.

Neben europäischen Länderendungen wie .ch (Schweiz), .es (Spanien), .ie (Irland), .nl (Niederlande) oder .fr (Frankreich) gilt auch für die schwedische Länderendung .se eine Streitbeilegungsordnung. Alle diese Streitbeilegungsordnungen entsprangen der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP). Diese einfach nachzuvollziehenden Verfahren bergen ein unscheinbares Risiko, das fatale Folgen mit sich bringen kann. Vor der WIPO muss man in einem UDRP-Verfahren nicht mit einem Rechtsbeistand oder Anwalt antreten, der neben den Verfahrenskosten auch noch bezahlt werden will. Die Anforderungen an das Rechtsverständnis hinsichtlich der UDRP und des Vortrags im Verfahren sind nicht hoch. Diesen Gegebenheiten folgend, vertrat sich die Beschwerdeführerin selbst und beauftragte keinen spezialisierten Rechtsanwalt. Das mag der Grund dafür sein, dass ihr Vortrag im Verfahren – trotz Nachfrage des Panelisten – unzureichend war, sie ihre Rechte in Schweden nicht ordentlich belegte, soweit diese tatsächlich vorhanden sind, und zur Abweisung ihrer Beschwerde führte. Es spricht so einiges dafür, dass dies mit einem spezialisierten Anwalt nicht passiert wäre.

Die ADR-Entscheidung über die Domain bevonac.se finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1766

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

HPX.COM – DREI ZEICHEN BRINGEN US$ 130.000,-

Auch die vergangene Domain-Handelswoche bot wieder eine Domain im sechsstelligen Preissegment: hpx.com erzielte US$ 130.000,- (ca. EUR 104.839,-). Ansonsten waren die Zahlen nicht so hoch wie in den vorangegangenen Wochen, doch glänzten die Länderendungen mit überdurchschnittlichen Zahlen.

Die Endung .com bot diesmal lediglich eine Domain aus höheren Preisregionen: die Drei-Zeichen-Domain hpx.com erzielte erfreuliche US$ 130.000,- (ca. EUR 104.839,-). Sie ging in asiatische Hände an den Cryptowährungs-Service Hypex, der bisher unter hypex.io residiert. Es irritiert, dass die Seite der Hpx Group Limited ein Copyright von 2017 aufweist. Keine sechs Stellen erreichte der Preis von carstore.com, die sich mit US$ 82.500,- (ca. EUR 66.532,-) zufriedengeben musste, aber immerhin in private Hände ging. Eine vierstellige Zifferndomain, 4196.com, erzielte US$ 18.000,- (ca. EUR 14.516,-). Sie ging in asiatische Hände und steht schon wieder zum Verkauf. Darüber hinaus findet man das für .com Übliche.

Die Länderendungen zeigten sehr ordentliche Ergebnisse. So ging als teuerste Domain die deutsche antrieb.de mit EUR 35.700,- an AKF, einen Vertreiber von Simson- und MZ-Ersatzteilen. Ihr folgten fünf weitere .de-Domains zu sehr erfreulichen, wenn auch nicht mehr so hohen Preisen. Zweitteuerste Domain unter den Länderendung war die US-amerikanische live.us mit US$ 26.000,- (ca. EUR 20.968,-). Auch ihr folgten Domains mit gleicher Endung zu guten Preisen. An dritter Position war die britische ps.co.uk, die zu einem Preis von GBP 12.800,- (ca. EUR 14.439,-) an die Paul Sunnucks Limited ging. Ebenfalls vertreten waren vier .io-Domains (Britisches Territorium im Indischen Ozean) sowie zwei .ai-Domains (Anguilla).

Die neuen Endungen überzeugten mit vier .club-Domains, darunter pay.club für US$ 8.760,- (ca. EUR 7.065,-) und ag.club für US$ 8.248,- (ca. EUR 6.652,-). Ebenfalls im Rennen war eine .tech-, eine .xyz- und eine .guru-Domain. Zweifach vertreten war die Endung .biz mit bob.biz zu guten US$ 7.500,- (ca. EUR 6.048,-) und ex.biz für US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-). Die klassischen generischen Endungen lieferten auch Überdurchschnittliches mit der Zwei-Zeichen-Domain py.net für hervorragende US$ 27.000,- (ca. EUR 21.774,-): im August 2017 wechselte py.net noch zu US$ 14.804,- (ca. EUR 12.440,-) den Inhaber, so dass eine Preissteigerug von beinahe 100 Prozent in einem halben Jahr zustande kam. Auch beat.org erzielte mit US$ 20.000,- (ca. EUR 16.129,-) einen sehr erfreulichen Preis, gefolgt von nano.org, die GBP 10.000,- (ca. EUR 11.280,-) für sich verbuchen konnte. Letztere dient dem Rebranding von RaiBlocks, eine „Digital currency for the real world“. So war die vergangene Domain-Handelswoche sehr erfreulich, wenn auch nicht so herausragend wie die vorangegangenen Wochen.

Länderendungen
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antrieb.de – EUR 35.700,-
beleuchtung.de – EUR 8.850,-
mountainview.de – EUR 4.900,-
essenersueden.de – EUR 4.000,-
phb.de – EUR 3.590,-
hi7.de – EUR 3.500,-

live.us – US$ 26.000,- (ca. EUR 20.968,-)
care.us – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.677,-)
car2go.us – US$ 5.999,- (ca. EUR 4.838,-)

ps.co.uk -GBP 12.800,- (ca. EUR 14.439,-)
sparinvest.no – EUR 9.000,-
read.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.065,-)
tech.co.za – US$ 7.060,- (ca. EUR 5.694,-)
salutiamo.it – EUR 5.490,-
oz.io – EUR 5.000,-
symbiosis.cz – EUR 5.000,-
onyx.io – US$ 6.100,- (ca. EUR 4.919,-)
bato.to – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-)
carpool.ai – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-)
rd.ai – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-)
starcasino.dk – EUR 3.500,-

Neue Endungen
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pay.club – US$ 8.760,- (ca. EUR 7.065,-)
ag.club – US$ 8.248,- (ca. EUR 6.652,-)
club.club – US$ 7.687,- (ca. EUR 6.199,-)
click.tech – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.645,-)
42.club – US$ 5.975,- (ca. EUR 4.819,-)
host.xyz – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.225,-)
wealth.guru – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.823,-)

Generische Endungen
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bob.biz – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.048,-)
ex.biz – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.032,-)

py.net – US$ 27.000,- (ca. EUR 21.774,-)
beat.org – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.129,-)
nano.org – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.280,-)
main.net – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.081,-)
token.pro – GBP 3.500,- (ca. EUR 3.948,-)
sneaky.org – US$ 4.677,- (ca. EUR 3.772,-)
mammoth.net – US$ 4.400,- (ca. EUR 3.548,-)
tents.org – US$ 4.121,- (ca. EUR 3.323,-)
aqua.net – US$ 3.750,- (ca. EUR 3.024,-)
helix.net – US$ 3.310,- (ca. EUR 2.669,-)
challengecoin.net – US$ 3.106,- (ca. EUR 2.505,-)

.com
—–

hpx.com – US$ 130.000,- (ca. EUR 104.839,-)
carstore.com – US$ 82.500,- (ca. EUR 66.532,-)
withdraw.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 24.194,-)
numb.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 18.548,-)
useracquisition.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 18.548,-)
iyb.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 17.742,-)
homeav.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.085,-)
4196.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 14.516,-)
localreviews.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 14.516,-)
addhome.com – EUR 13.500,-
stronghealth.com – US$ 15.100,- (ca. EUR 12.177,-)
silubi.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.097,-)
these.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.097,-)
banden.com – US$ 14.550,- (ca. EUR 11.734,-)
macreative.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.280,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

ORLANDO – „MERGE!“-KONFERENZ IM SEPTEMBER 2018

„Domains, Crypto, Blockchain, Hosting“ sind die Aspekte der 2. Ausgabe von „The Merge Show“, die – kurz gefasst – unter „Merge!“ firmiert und Mitte September 2018 in Orlando (Florida, USA) stattfindet. Wie bei der Erstausgabe, vereint Merge! mehrere Konferenzen unter einem Dach.

„The Merge Show“, bei der Geschäft und Technologie zusammenkommen, findet vom 15. bis 18. September 2018 in Orlando, im US-Bundesstaat Florida, statt. Hinter diesem zum 2. Male stattfindenden Format stehen Jothan Frakes (u.a. NamesCon, Domain Fest) und Ray Dillman Neu (Mitbegründer der THE Domain Conference). Ob als Teil der verschiedenen Konferenzen, die da zusammenkommen, auch wieder der T.R.A.F.F.I.C.-Nachfolger „THE Domains Conference“ dabei ist, steht noch offen. Die Agenda für Merge! steht noch nicht fest. Es können Themen und Referenten vorgeschlagen bzw. Vorträge eingereicht werden.

„Merge!“ findet vom 15. bis 18. September 2018 im Hilton Orlando Lake Buena Vista – Disney Springs Area, 1751 Hotel Plaza Boulevard, Lake Buena Vista, FL 32830 (USA) statt. Tickets für die gesamte Show kosten bis 20. Juni 2018 US$ 379,-, danach bis 01. September 2018 US$ 499,-. Von da steigt der Ticketpreis auf US$ 879,– bis zur Veranstaltung selbst. Für die Ticketpreise entstehen jeweils unterschiedlicher Gebühren und Steuern.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://mergeshow.com

Quelle: dnjournal.com, mergeshow.com

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