Domain-Newsletter

Ausgabe #685 – 26. September 2013

Themen: newdomains.org – nTLD-Konferenz in München! | .de – Dolderer geht bei der DENIC eG von Bord | nTLDs – neues „White Paper“ von united-domains.de | TLDs – Neues von .paris, .tel und .wine | Subservice – Subdomains unter africa.com | OLG Frankfurt – 7 Tage Speicherung sind genug | intranet.com – inneres Netz für US$ 160.000,- | Hamburg – Rechtliche Aspekte im Online-Marketing

NEWDOMAINS.ORG – NTLD-KONFERENZ IN MÜNCHEN!

Liebe Leserinnen und Leser,

wir geben es gern zu: wir sind ein klein bisschen stolz. Stolz darauf, dass es uns zum zweiten Mal nach 2011 gelungen ist, Ihnen mit der „The Munich Conference on new TLDs 2013“ eine in Europa einmalige und erneut hochkarätig besetzte Konferenz bieten zu können, die rund um das Thema neue globale Top Level Domains keine Frage offen lässt. Egal, ob Sie ein Bewerber um eine eigene Domain-Endung, technischer Dienstleister im Registry-/Registrar-Bereich, Jurist, Markeninhaber, Domain-Manager, Domain-Inhaber oder allgemein an Domains interessiert sind – vom 27. bis 29. Oktober 2013 haben Sie in München die exklusive Gelegenheit, sich unmittelbar vor dem Startschuss für die ersten Domain-Registrierungen, die für Anfang 2014 erwartet werden, umfassend zu informieren.

Und wenn wir von hochkarätig sprechen, dann können Sie uns – wie schon 2011 – beim Wort nehmen: Für die Eröffnungsrede konnten wir Fadi Chehadé, den CEO der Internet-Verwaltung ICANN, gewinnen. Ihm zur Seite steht Nigel Hickson, Vizepräsident bei ICANN und dort für Europa verantwortlich. Aus der Registry-Branche erwarten wir unter anderem Pat Kane (Senior Vice President, Naming and Directory Services von VeriSign Inc.), Philipp Grabensee (Chairman des Board of Directors von Afilias Ltd.), Sabine Dolderer (CEO DENIC eG) sowie Richard Wein (Geschäftsführer Nic.at GmbH). Google entsendet aus der US-Zentrale mit Jordyn Buchanan niemand weniger als einen Verantwortlichen für das nTLD-Programm des Suchmaschinengiganten. Da wollte auch GoDaddy, der weltweit grösste Domain-Registrar, nicht nachstehen; Richard Merdinger, seines Zeichens Vice President of Product Development Domains bei GoDaddy, verrät, wie man eine neue Endung prominent platzieren kann.

Unser besonderes Augenmerk gilt dieses Mal aber allen Inhabern von Markenrechten sowie ihren Anwälten und Beratern: erfahren Sie exklusiv und aus erster Hand, wie Sie Ihre Marken im Trademark Clearinghouse vor Rechtsverletzungen durch neue Top Level Domains schützen. Die Rechtanwälte David Taylor (HoganLovells und Mitinitiator des Trademark Clearinghouse) und Jan Corstens (World Wide Project Partner des Trademark Clearinghouse) stehen mit ihrem Namen dafür, dass jede Frage kompetent beantwortet wird. Davon hat sich im Übrigen auch die Bundesregierung überzeugen lassen: Die gesamte Konferenz steht unter Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Dass Sie alldem mit einem Besuch in Schuhbecks „teatro“ die gastronomische Krone aufsetzen können, hatten wir ja schon erwähnt, oder? Wir, das gesamte Team des domain-recht.de Newsletters, würden uns daher sehr freuen, wenn wir Sie in München begrüßen dürften!

Ihr

Daniel Dingeldey
Florian Hitzelberger
Florian Huber

Team domain-recht.de

PS: Als Leser des domain-recht.de Newsletters erhalten Sie Ihre Eintrittskarte zu günstigeren Konditionen, wenn Sie im Rahmen Anmeldung unter

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.DE – DOLDERER GEHT BEI DER DENIC EG VON BORD

Die deutsche Domain-Verwaltung muss sich einen neuen Vorstand suchen: wie die DENIC eG am 23. September 2013 mitteilte, wird CEO Sabine Dolderer ihren Vertrag nicht verlängern und zum 28. Februar 2014 aus dem Vorstand der Genossenschaft ausscheiden.

Es ist das Ende einer Ära: seit Gründung der DENIC eG im Dezember 1996 leitete Dolderer bis 2001 zunächst als Geschäftsführerin den Geschäftsbetrieb und die Dienste der deutschen Domain-Verwaltung. Im Jahr 2001 wurde sie erstmals als hauptamtliches Vorstandsmitglied berufen. Zuletzt hatte sie die Position des CEO der Genossenschaft inne und verantwortet damit alle nichttechnischen Geschäftsbereiche. Damit prägte Dolderer maßgeblich den Auf- und Ausbau von .de, die mit aktuell über 15,5 Millionen registrierten Domains seit Jahren die zahlenmäßig stärkste Länderendung der Welt ist. Zudem war sie in zahlreichen internationalen Gremien vertreten, angefangen von ICANN bis hin zum IGF (Internet Governance Forum). Von 2000 bis 2004 war sie ausserdem Schatzmeisterin von CENTR (Council of European National Top Level Domain Registries), der Vereinigung der europäischen Domain-Registrierungsstellen, und gehörte von 2007 bis 2010 dem CENTR-Direktorium an.

„Im Namen des Aufsichtsrats möchte ich mich sehr herzlich bei Sabine Dolderer für die langjährige, sehr gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit, den hohen persönlichen Einsatz und die besonderen Leistungen für die Genossenschaft bedanken“, sagte Thomas Keller, Aufsichtsratsvorsitzender der DENIC eG. Dolderer selbst hat noch keine konkreten Zukunftspläne. „Meine fast 17 Jahre an der Spitze des Unternehmens, von der Gründung der Genossenschaft bis heute, vom Start-Up bis zum Mittelständler mit rund 120 Beschäftigten, waren eine unglaublich spannende und erfüllende Zeit, und ich blicke sehr gerne darauf zurück. Aber nun, wo das Kind „groß“ geworden ist, reizt es mich, meinem Gestaltungswillen noch einmal eine neue Richtung zu geben.“ Der Aufsichtsrat der DENIC eG, bestehend aus Thomas Keller (Vorsitzender), Elmar Knipp, Dr. Johannes Loxen, Alexander Schwertner und Dr. Michael Shohat, wird seinerseits über das weitere Vorgehen beraten und zu gegebener Zeit über die nächsten Schritte informieren. Neben Dolderer bilden derzeit noch Helga Krüger, Carsten Schiefner und Dr. Jörg Schweiger den Vorstand der eG.

Für Dolderer ist es nicht der erste Abschied von der DENIC: Am 23. März 2007 hatte sie die Zusammenarbeit einvernehmlich, jedoch völlig überraschend beendet. Dolderer verwies damals in einer eMail darauf, dass „unterschiedliche Vorstellungen über die zukünftige Weiterentwicklung der DENIC“ bestünden. Nur wenig später erklärten im April 2007 dann auch die damaligen Aufsichtsratsmitglieder Elmar Knipp und Eric Schätzlein ihren sofortigen Rücktritt. Mit Wirkung zum 01. Oktober 2007 kehrte sie jedoch wieder auf ihre Position als CEO der Domain-Verwaltung zurück. Diesmal scheint der Abschied für Dolderer endgültig zu sein.

Die Pressemitteilung der DENIC zum Abschied von Sabine Dolderer finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/809

Quelle: denic.de

NTLDS – NEUES „WHITE PAPER“ VON UNITED-DOMAINS.DE

Sie sind Inhaber einer Marke und fühlen sich angesichts der bevorstehenden Einführung neuer Top Level Domains kopf- oder ratlos? In einem „White Paper“ hat united-domains.de, deren Projekt dieser Newsletter ist, die wichtigsten Fakten zusammengestellt.

Frühestens Ende des Jahres 2013, voraussichtlich aber erst Anfang 2014 werden mehrere hundert neue Top Level Domains die Registrierung aufnehmen. Diese drastische Erweiterung des Namensraumes stellt vor allem die Inhaber von Markenrechten vor neuartige Herausforderungen. Um Rechtsverletzungen entgegenzutreten und vorzubeugen, brauchen sie eine effektive Markenschutzstrategie. Den Kern jeder Strategie bildet dabei das Trademark Clearinghouse (TMCH); dabei handelt es sich um eine zentrale Datenbank, die durch ein Joint Venture von IBM, Deloitte und der Luxemburger CHIP S.A. betrieben wird. Der Eintrag in diese Datenbank ermöglicht die Teilnahme an Sunrise-Phasen, warnt Domain-Anmelder vor möglichen Markenrechtsverletzungen und informiert Markeninhaber über die Registrierung von Domains, die mit der Marke identisch sind. Ein Beispiel: wenn der US-Computerkonzern Apple die Marke „iPhone“ im TMCH eintragen lässt, nimmt er damit an jeder Sunrise-Phase einer neuen Domain-Endung teil, egal ob .berlin, .shop oder .web. Jede Vergabestelle muss also in der Sunrise-Phase die Eintragung im TMCH berücksichtigen. Ein Eintrag in die TMCH-Datenbank vermeidet zugleich, die unterschiedlichen Starttermine für alle neuen Endungen zu überwachen; ein Eintrag im zentralen TMCH genügt.

Von diesem effektiven Schutzmechanismus profitiert aber nicht jedes Recht. Angemeldet werden können eingetragene Wortmarken, gerichtliche bestätigte Wortmarken sowie durch Gesetz oder Übereinkunft geschützte Wortmarken. Das TMCH lässt auch Marken zu, die nicht ausschließlich aus Zeichen bestehen; so können auch Wort-/Bildmarken unter bestimmten Voraussetzungen eingetragen werden. Dabei gilt: die Registrierung im TMCH folgt nicht dem im Domain- und Kennzeichenrecht sonst geltenden „first come, first served“-Prinzip; mehrere Eintragungen identischer Marken, beispielsweise der deutschen und US-amerikanischen Marken „iPhone“, existieren dann parallel nebeneinander. Erst recht führt ein Eintrag im TMCH nicht dazu, dass man die mit der Marke identische Domain quasi kostenlos dazu erhält. Eine Registrierung ist in der Regel nur über die akkreditierten Domain-Registrare möglich.

Die Registrierung einer Marke im TMCH können Markenhinhaber entweder direkt oder über einen akkreditierten TMCH-Vermittler vornehmen. Die direkten Antragskosten des Markeninhabers belaufen sich auf US$ 150,– pro Marke pro Jahr. Bei einer drei- oder fünfjährigen Laufzeit reduzieren sich die jährlichen Kosten auf US$ 145,–. Die akkreditierten TMCH-Vermittler stellen in der Regel Zusatzleistungen zur Verfügung. So bietet die united-domains AG für EUR 159,– pro Marke und Jahr eine deutlich vereinfachte Anmeldung und flexible Zahlungsarten an.

Zahlreiche weitere Informationen zum TMCH finden Sie im übersichtlichen FAQ-Stil in dem White Paper des Domain-Spezialisten united-domains AG:
> http://www.domain-recht.de/verweis/808

Das Trademark Clearinghouse finden Sie unter:
> http://trademark-clearinghouse.com

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .PARIS, .TEL UND .WINE

Alter Wein in neuen Schläuchen: die EU-Kommission kämpft weiter gegen die Einführung der beiden neuen Top Level Domains .wine und .vin. In Paris ist dagegen der Startschuss zur Vergabe der ersten 100 .paris-Domains gefallen, während .tel ab Oktober auf Ziffern-Domains setzt – hier unsere Kurznews.

Die französische Hauptstadt Paris hat eine Ausschreibung zur Vergabe der ersten hundert .paris-Domains gestartet. Im Rahmen eines „Calls for Proposals“ bieten sich den Interessenten zwei verschiedene Möglichkeiten, um bevorrechtigten Zugriff auf die Endung .paris zu erhalten: die eine wendet sich an Inhaber bekannter und berühmter Marken, die ihre Strahlkraft zum Vorteil von .paris nutzen sollen, wie etwa im Fall chanel.paris oder peugeot.paris. Die zweite Möglichkeit soll hochattraktive generische Second Level Domains wie im Fall von visit.paris oder transport.paris einem breiten Publikum bekannt machen, um auch so das öffentliche Interesse auf .paris zu lenken. Geeignete Bewerbungen nimmt die Stadt noch bis zum 16. Dezember 2013 entgegen; im Rahmen der Entscheidung spielen auch die künftig angebotenen Leistungen und die wirtschaftliche Stärke eine Rolle. Allerdings birgt diese Ausschreibung besondere Risiken für die Bewerber, da das Bewerberhandbuch eine Vormerkung ausserhalb des Trademark Clearing House eigentlich nicht gestattet.

Telnic Limited, Registry der Telefon-Domain .tel, hat die Einführung von reinen Ziffern-Domains angekündigt. Ab 15. Oktober 2013 können unterhalb von .tel Domains registriert werden, die ausschließlich aus Ziffern bestehen; Voraussetzung ist jedoch eine Länge der Second Level Domain von mindestens acht Ziffern. „Potenzielle Nutzer haben jetzt eine grössere Auswahl bei der Registrierung eines .tel-Namens oder einer .tel-Nummer, unter der sie alle Arten von Kontaktinformationen online veröffentlichen können“, erklärte Khashayar Mahdavi, CEO von Telnic. „Das bedeutet, dass der Kunde nur den Geschäftsnamen oder die Telefonnummer eines Unternehmens kennen muss, um es in kürzester Zeit auf handyfreundliche Art und Weise online erreichen zu können.“ Eine Sunrise-Period gibt es nicht, auch sonstige Vorregistrierungen sind von Telnic nicht geplant. Ob Unternehmen davon Gebrauch machen, ihre Telefonnummern zum Schutz vor etwaigen Rechtsverletzungen zu registrieren, ist angesichts der bisher schwachen Verbreitung von .tel – es gibt aktuell rund 200.000 registrierte Domains – aber ohnehin fraglich.

Die EU-Kommission hat den Widerstand gegen die Einführung der beiden neuen Top Level Domains .wine und .vin verstärkt. In einem Schreiben vom 12. September 2013 an ICANN-CEO Fahdi Chehade macht Neelie Kroes, EU-Kommissarin für die Digitale Agenda, deutlich, dass man zu den Endungen eine deutliche Position bezogen hat. Demnach wolle man sie unter keinen Umständen im Internet haben, wenn nicht sichergestellt ist, dass sowohl die Inhaber von Rechten aus geographischen Herkunftsangaben als auch die Verbraucher effektiv geschützt sind. Die Bedenken der EU zielen auf so genannte geographische Indikatoren ab, die nach Vorstellung der EU wie etwa im Fall von Bordeaux, Champagne und Chianti besonderen Schutz geniessen sollen. ICANNs Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee konnte sich bei diesem Thema dagegen auf keine Position einigen und hat daher am 09. September 2013 empfohlen, die Bewerbung im normalen Verfahren ohne zusätzliche Auflagen zu prüfen. Kroes dagegen fordert, die Bewerbungen nicht über die Phase der „initial evaluation“ hinaus weiter zu führen. Ein demnächst anstehendes, persönliches Treffen zwischen Chehade und Kroes könnte für mehr Klarheit sorgen.

Weitere Informationen zu .paris finden Sie unter:
> http://mondomaine.paris.fr/#!

Quelle: telnic.org, icann.org

SUBSERVICE – SUBDOMAINS UNTER AFRICA.COM

Die Informationsplattform africa.com bietet seit kurzem Subdomains an. Neben einfachen Domains, die man auf der Third Level Ebene registrieren kann, gibt es auch eine Reihe von Premium-Domains ab US$ 200,-. Das Angebot könnte angesichts der nTLD .africa etwas spät kommen.

2001 kaufte Teresa H. Clarke die Domain africa.com und legte damit das Fundament für die Plattform africa.com. Aber erst, als sie 2010 bei Goldman Sachs & Co ausschied, gründete sie die Africa.com LLC, deren Geschäftsführerin sie ist. Seitdem hat sich die Domain und das darunter laufende Angebot, das unter anderem alle 54 Länder Afrikas repräsentiert, entwickelt. Das Angebot von africa.com richtet sich an jeden, der an Afrika interessiert ist und der mehr über den Kontinent erfahren will. Nach eigenen Angaben ist africa.com die am schnellsten wachsende, mit Afrika verbundene Website. Sie weist siebenstellige Zugriffe aus über 200 Ländern monatlich auf. Weiter heisst es sinngemäß auf africa.com: Mit einer Subdomain unter africa.com, die der .com-Endung für Afrika entspricht, kombiniere man unvergleichliche Sichtbarkeit, Stabilität, Sicherheit und Verlässlichkeit, und das in der am schnellsten wachsenden Ökonomie der Erde, mit einer Milliarde Einwohnern.

Die normale Subdomain unter africa.com kostet US$ 39,95 pro Jahr. Die Betreiber der Plattform haben einige Domains vorregistriert und bieten diese als Premium-Domains für US$ 200,- an. Einige Third Level Domains sind aber noch wertvoller und kosten entsprechend mehr, wie:

one.africa.com – US$ 300,-
gay.africa.com – US$ 500,-
interacial.africa.com – US$ 500,-
intercourse.africa.com – US$ 500,-
property.africa.com – US$ 750,-
radio.africa.com – US$ 750,-
restaurant.africa.com – US$ 750,-
restaurantguide.africa.com – US$ 750,-
restaurants.africa.com – US$ 750,-
yellowpages.africa.com – US$ 750,-
safari.africa.com – US$ 5.000,-
travel.africa.com – US$ 5.000,-
hotels.africa.com – US$ 5.000,-

Wer sich für eine Premium-Domain entscheidet, zahlt einmalig den Sonderpreis. Für die Folgeregistrierungsperioden fällt dann nur noch der normale Tarif von US$ 39,95/Jahr an, wobei sich die Domain-Verträge nicht automatisch verlängern, sondern man jedes Jahr aufs neue manuell die Folgeperiode anstoßen und bezahlen muss. Die Domains dürfen gehandelt und zu anderen Registraren transferiert werden. Und auch an Markeninhaber hat man bei africa.com LLC gedacht und bietet einen Dispute-Service an, der der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) unterliegt.

Im Hinblick auf die baldige Einführung der Endung .africa, unter der man seine Domain auf der zweiten Ebene wird registrieren können, fragt sich allerdings, wie sinnvoll die Investition in eine Third Level Domain unter africa.com ist. Man fragt sich auch, warum dieses Angebot erst jetzt und nicht schon früher kommt. Doch letzteres hängt sicher damit zusammen, dass sich die Plattform erst einmal entwickeln musste, um auch ein solches Angebot bieten zu können. Im Hinblick auf .africa scheint die Sache klar: wer will schon in dritter Reihe stehen, wenn die zweite möglich ist. Doch ganz so einfach ist es nicht. Derzeit ist unklar, wann die Endung .africa wirklich auf dem Markt erscheint. Das kann schon in 2014 sein, es können aber auch noch leicht ein paar Jahre ins Land gehen. Aber selbst wenn .africa aktiv ist, dauert es noch weitere Jahre, bis die Endung bei den Internetnutzern angekommen ist, wohingegen africa.com schon jetzt monatliche Zugriffe im Millionenbereich verzeichnet. Zudem steht africa.com für einen guten Namen. Und schließlich sind die Investition in eine Subdomain unter africa.comn vergleichsweise gering, zumal sie sich als Sprungbrett für eine spätere .africa-Domain nutzen lassen.

Weitere Informationen und Registrierung unter:
> https://registry.africa.com
> https://registry.africa.com/e/dispute

Quelle: africa.com, thedomains.com, eigene Recherche

OLG FRANKFURT – 7 TAGE SPEICHERUNG SIND GENUG

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M hat bei der Frage, ob eine anlasslose, siebentägige Speicherung von IP-Adressen von Seiten des Internet-Providers rechtens ist, die Vorgaben des Bundesgerichtshofs umgesetzt und für verhältnismäßig erachtet (OLG Frankfurt/M, Urteil vom 28.08.2013, Az.: 13 U 105/07).

Der Kläger ist Inhaber eines von der beklagten Telekom AG bereitgestellten DSL-Anschlusses. Die Beklagte speichert nach Beendigung der jeweiligen Verbindung unter anderem die hierzu verwendete IP-Adresse für mittlerweile sieben Tage. Sie war der Meinung, sie sei zu einer vorübergehenden Speicherung der IP-Adresse zu Abrechnungszwecken berechtigt. Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, die IP-Adresse sofort nach dem Ende der einzelnen Internetsitzungen zu löschen; die brauche die Beklagte zu Abrechnungszwecken nicht. Er machte gegen die Telekom neben Löschungs- und Unterlassungsansprüchen hinsichtlich weiterer Daten auch einen Anspruch auf die sofortige Löschung der seinem Rechner zugeteilten IP-Adressen nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindungen geltend. Das Landgericht Darmstadt gab dem Kläger teilweise Recht (Urteil vom 06.06.2007), verurteilte die Beklagte hinsichtlich der IP-Adressen jedoch nur dahin, diese sieben Tage nach dem jeweiligen Ende der Internetverbindungen zu löschen. Der Kläger ging in Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt/M, das die Berufung zurückwies (Urteil vom 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07)).

Das OLG war der Ansicht, dass die Daten unter anderem aus Abrechnungsgründen gespeichert werden dürften. Darüber hinaus war es der Ansicht, dass eine siebentägige Speicherung der IP-Daten im Hinblick auf die Verhinderung und Beseitigung von Störungen und Fehlern nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 100 Abs. 1 TKG) gerechtfertigt sei. Der Kläger ging daraufhin in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Der hob das Urteil des OLG Frankfurt/M auf und verwies die Sache zurück (Urteil vom 13.01.2011, Az.: II ZR 146/10). Der BGH hält eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht per se für unzulässig, sondern bei Abwägung aller Interessen für möglich. Trotz Fernmeldegeheimnisses und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung reiche es aus, wenn die Erhebung und Verwendung der IP-Adressen geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig sei, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken, um sie zu legitimieren. Es bedürfe einer Abwägung der Rechte und Interessen der Nutzer und der Interessen des Anbieters und der Allgemeinheit. Um diese Abwägung vorzunehmen, müsse aber ein Gutachten eingeholt und der Gutachter befragt werden. Das OLG habe sich zuviel Kompetenz zu technischen Feinheiten angemaßt, den Gutachter nicht befragt und kein Ergänzungsgutachten eingeholt, in dem die Notwendigkeit der Speicherung von auch IP-Adressen im Hinblick auf die Abwendung von Störungen des Betriebs der technischen Anlage geklärt wird. Der BGH verwies die Sache zurück an das OLG Frankfurt/M zur weiteren Aufklärung.

Das OLG Frankfurt/M holte ein weiteres Gutachten ein und befragte den Gutachter, wägte die Interessen der Beteiligten ab und kam zum Ergebnis, dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen sei (Urteil vom 28.08.2013, Az.: 13 U 105/07). Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Speicherung der IP-Adresse für sieben Tage zur Erkennung und Abwendung von Störungen verhältnismäßig ist. Dabei hatte die Beklagte die Argumentation, sie brauche die Daten zu Abrechnungszwecken, fallen gelassen, da sie ihr Angebot und damit die Abrechnungsmethode geändert habe, so dass keine Speicherung für Abrechnungszwecke mehr notwendig sei. Im Hinblick auf die Speicherung der IP-Adressen wegen des Schutzes vor technischen Störungen legte sie zwei Gutachten vor. Das Gericht seinerseits holte ein weiteres Gutachten ein. Aufgrund des Gutachtens und der Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung kam das Gericht zur Auffassung, dass nach derzeitigem Stand der Technik eine Störung der Telekommunikationsanlage nicht anders zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen ist, als durch Speicherung der IP-Adressen für sieben Tage. Zu den Verkehrsdaten, die nach § 100 Abs. 1 TKG erhoben und verwendet werden dürften, gehören grundsätzlich auch die jeweils genutzten IP-Adressen. Eine abzuwehrende Störung im Sinne des § 100 Abs. 1 TKG liege unter anderem dann vor, wenn Internetdienstleister bestimmte IP-Adressbereiche eines anderen Internetanbieters sperren, weil von ihnen Schadprogramme oder massenweise sogenannte Spam-Mails versandt werden oder Denial-of-Service Angriffe ausgehen. Die Beklagte müsse in die Lage versetzt werden, regelmäßig erst nach einigen Tagen eingehenden Störungsmitteilungen dieser Art auf den Grund zu gehen. Hierfür seien in der Regel die IP-Adressen notwendig.

Mit seiner Entscheidung fügt sich das Oberlandesgericht im Grunde ganz den Vorgaben des Bundesgerichtshof. Gleichwohl scheint die Angelegenheit weiter kritisch zu sein, weshalb das Oberlandesgericht erneut die Revision zugelassen hat. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. Nichtsdestotrotz sprechen die technischen Gegebenheiten derzeit noch dafür, dass es bei dieser Sieben-Tage-Frist bleiben wird.

Das aktuelle Urteil des OLG Frankfurt/M finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/810

Das Urteil des BGH in der Sache finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/811

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: lareda.hessen.de, bundesgerichtshof.de

INTRANET.COM – INNERES NETZ FÜR US$ 160.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte sich wieder erfolgreich, wenn auch nur mit einer Domain in den höheren Preisregionen: intranet.com kostete US$ 160.000,- (ca. EUR 119.403,-). Zweitteuerste Domain der Woche war sale.co.uk für GBP 37.500,- (ca. EUR 44.356,-). Im Übrigen waren die Preise zurückhaltend.

Die britische Endung nahm sich vergangene Woche die Spitzenposition unter den Länderendungen, mit sale.co.uk zu einem Preis von GBP 37.500,- (ca. EUR 44.356,-), gefolgt von smartfleet.co.uk für immerhin noch GBP 10.800,- (ca. EUR 12.774,-). Was die britische Endung an Klasse lieferte, bot die deutsche Endung an Masse. Insgesamt elf .de-Domains bewegten sich über der Schwelle von EUR 2.000,-, angeführt von der ellenlangen reiserücktrittskostenversicherung.de zum Preis von EUR 5.500,-.

sale.co.uk – GBP 37.500,- (ca. EUR 44.356,-)
smartfleet.co.uk – GBP 10.800,- (ca. EUR 12.774,-)
exhibitionstands.co.uk – US$ 8.000,- (ca. EUR 4.478,-)

lagerraum.de – EUR 4.500,-
geschichtennetz.de – EUR 3.500,-
kratom.de – EUR 3.500,-
spielstation.de – EUR 3.500,-
erkältungsmedizin.de (IDN) – EUR 2.500,-
kenia-safari.de – EUR 2.500,-
kampfkunstschule.de – EUR 2.400,-
foodweb.de – EUR 2.300,-
tailors.de – EUR 2.202,-
terminscout.de – EUR 2.000,-

offreemploi.fr – EUR 5.000,-
iciradio-canada.ca – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.478,-)
welchallyn.in – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.731,-)
fxpro.jp – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.358,-)
dsgv.tv – EUR 2.500,-
thetahealing.us – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.239,-)

Bei den neueren generischen Endungen positionierte sich allein media.info bei einem Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 11.194,-).

media.info – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.194,-)

Die älteren generischen Endungen boten ein eher schwaches Bild. Die teuerste Domain war waterhouse.net mit US$ 7.500,- (ca. EUR 5.597,-) und scheint nicht konnektiert zu sein. Anders die zweitplatzierte dripp.net mit US$ 5.040,- (ca. EUR 3.761,-), die an einen Endkunden ging, einen Coffeeshop. Ebenfalls einen Endanwender fand arklinux.org zum Preis von US$ 5.000,- (ca. EUR 3.731,-), die ein Informationsblog für Linuxadministratoren bietet.

waterhouse.net – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.597,-)
dripp.net – US$ 5.040,- (ca. EUR 3.761,-)
arklinux.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.731,-)
openlab.org – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.134,-)
samora.net – US$ 3.788,- (ca. EUR 2.827,-)
newhorizons.net – US$ 3.688,- (ca. EUR 2.752,-)
exclusivity.net – US$ 3.588,- (ca. EUR 2.678,-)
earlybird.org – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.230,-)
primera.net – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.015,-)
thinkdifferent.org – US$ 2.588,- (ca. EUR 1.931,-)
i-net.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.866,-)
customerconnect.net – US$ 2.488,- (ca. EUR 1.857,-)
onlinemedical.net – US$ 2.488,- (ca. EUR 1.857,-)
troon.net – US$ 2.388,- (ca. EUR 1.782,-)
mcss.net – US$ 2.123,- (ca. EUR 1.584,-)
audra.org – US$ 2.088,- (ca. EUR 1.558,-)
jokez.net – US$ 2.088,- (ca. EUR 1.558,-)
kft.org – US$ 1.988,- (ca. EUR 1.484,-)
rockmedia.net – US$ 1.971,- (ca. EUR 1.471,-)

Mit intranet.com für US$ 160.000,- (ca. EUR 119.403,-) stand die .com wieder an erster Position. Die Domain intranet.com selbst liegt damit zur Zeit auf Platz 18 der Jahresbestenliste, zusammen mit mobile.xxx.

intranet.com – US$ 160.000,- (ca. EUR 119.403,-)
hornet.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 20.149,-)
broadstone.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 16.418,-)
addlink.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.194,-)
nuclearreactor.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.701,-)
tetatet.com – US$ 12.200,- (ca. EUR 9.104,-)
catchmeup.com – US$ 11.300,- (ca. EUR 8.433,-)
votresite.com – EUR 7.500,-
balimap.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.463,-)
barnstorm.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.463,-)
buymybook.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.463,-)
xmarket.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.463,-)
broda.com – US$ 9.077,- (ca. EUR 6.774,-)
halolight.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.970,-)
sportmanager.com – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.914,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

HAMBURG – RECHTLICHE ASPEKTE IM ONLINE-MARKETING

Das Wirtschaftsinformationsunternehmen IIR veranstaltet im Dezember 2013 in Hamburg ein Viertages-Seminar zum Thema Online-Marketing mit einem Tag, der sich unter der Ägide von Rechtsanwalt Tobias Strömer ganz den rechtlichen Aspekten des Online-Marketings widmet.

Die IIR Deutschland GmbH mit Sitz im Frankfurter Raum vermittelt aktuelle, marktnahe Informationen und organisiert zahlreiche Seminare. So auch das auf vier Tage angesetzte und aus vier Lernmodulen bestehende Seminar „Der zertifizierte Online-Marketing-Manager“. Das Seminar will in vier Tagen die Spielregeln für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen im Internet vermitteln. Angefangen mit eMail- sowie Content-Marketing, Big Data und CRM, über Suchmaschinen-Marketing und die rechtlichen Aspekte im Online-Marketing bis hin zu Analysen und Messbarmachung von Daten und deren Einbindung in Geschäftsprozesse.

Das Seminar „Der zertifizierte Online-Marketing-Manager“ findet vom 09. bis zum 12. Dezember 2013 in Hamburg im Sofitel Hamburg Alter Wall, Alter Wall 40 in 20457 Hamburg statt. Das Rechtsmodul mit Rechtsanwalt Strömer findet am 11. Dezember 2013 ebendort statt. Die Teilnahme für das Gesamtseminar kostet EUR 2.999,-. Es gibt zahlreiche Lernunterlagen, und zum Abschluss kann man eine Prüfung ablegen.

Weitere Informationen unter:
> http://www.iir.de/produkt.aspx?pnr=P2100352&lang=DE

Quelle: stroemer.de, iir.de

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