Domain-Newsletter

Ausgabe #689 – 24. Oktober 2013

Themen: nTLDs – Donuts läutet erste Sunrise-Period ein | TMCH oder URS – eintragen statt einklagen? | TLDs – Neues von .nz, .shop und .tel | LG Frankfurt/M – keine Haftung ohne Keyword | eBet.com – Höchstgebot für US$ 1.350.000,- | eBet.com – die Hintergründe des Millionen-Deals | NamesCon – neue Domain-Konferenz in Las Vegas

NTLDS – DONUTS LÄUTET ERSTE SUNRISE-PERIOD EIN

Donuts Inc., Bewerberin um mehrere hundert neue globale Top Level Domains, will für ausgewählte Endungen bereits im Oktober 2013 mit den ersten Sunrise-Phasen beginnen. Allerdings beruhen sämtliche Zeitangaben noch auf unverbindlichen Schätzungen.

Mit 307 Bewerbungen um Domain-Endungen wie .business, .email oder .services ist Donuts Inc. im Juli 2012 bei ICANN in den Wettstreit um den Zuschlag gegangen und zählt damit zu den potentiell größten Anbietern neuer Top Level Domains. Aktuell hat Donuts für ca. 30 Endungen einen Registry-Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN abgeschlossen; intern rechnet man mit etwa 200 erfolgreichen Bewerbungen. Allerdings will Donuts nicht länger warten, bis alle Registry-Verträge unter Dach und Fach sind, und hat deshalb entschieden, mit der Sunrise-Period für die ersten Endungen noch im Oktober 2013 zu beginnen. Für folgende neun neue Top Level Domains soll der Startschuss für die Sunrise Period daher schon am kommenden Dienstag, den 29. Oktober 2013 fallen:

.camera
.clothing
.equipment
.guru
.holdings
.lighting
.singles
.ventures
.voyage

Nach Angaben von BrandShelter sollen die Sunrise-Phasen jeweils 60 Tagen dauern. Auf Nachfrage teilte Donuts mit, dass innerhalb der Sunrise-Period der Grundsatz des „first come, first served“ nicht gilt. Weiter heisst es, dass nur Markeninhaber mit valider SMD-Datei (Signed Mark Data), ausgestellt vom Trademark Clearinghouse, Sunrise-Applications für einen Domain-Namen mit exakter Trademark-Übereinstimmung einreichen können. Zudem weist Donuts nochmals auf seine eigene „Domains Protected Marks List“ (DPML) hin. Bei der DPML handelt es sich um einen Schutzmechanismus, der parallel zu den Regelungen des Trademark Clearinghouse gilt, sich aber lediglich und exklusiv auf alle von Donuts betriebenen Endungen erstreckt.

Jon Nevett, Mitgründer von Donuts und dort als „Executive Vice President Corporate Affairs“ tätig, hat inzwischen eingeräumt, dass es sich bei sämtlichen Angaben um Schätzungen handelt, die davon abhängen, wann die Endungen delegiert und bei der Internet Assigned Numbers Authority (IANA) eingetragen werden. Derzeit ist das bei keiner der neun genannten Endungen der Fall. Es spricht daher viel dafür, dass Donuts darauf setzt, sich in der öffentlichen Wahrnehmung an die Spitze der nTLD-Bewerber zu setzen, zumal keine der neun Endungen ein ähnliches Potential hat wie etwa .email oder .shop. Es gibt jedoch keinen Zweifel: das Einführungsverfahren der ersten neuen Top Level Domains tritt endgültig in die heisse Phase.

Eine Übersicht unbestätigter Starttermine finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/822

Quelle: donuts.co, domainincite.com, eigene Recherche

TMCH ODER URS – EINTRAGEN STATT EINKLAGEN?

Ein Verfahren nach der Uniform Rapid Suspension kann den Eintrag im Trademark Clearinghouse nicht ersetzen. Darauf hat der nTLD-Berater Jean Guillon hingewiesen und erneut die Bedeutung einer Domain-Strategie betont.

„Wie kann ich meine Rechte im Rahmen des nTLD-Programms am besten vor Verletzungen schützen?“ – egal, ob Markeninhaber oder Anwalt, diese Frage stellt sich jedem, der sich näher mit dem Thema nTLDs befasst. Einen zentralen Schutzbaustein bildet das Trademark Clearinghouse (TMCH), das in zweierlei Hinsicht vorbeugen hilft: der „Sunrise Service“ gewährt Markeninhabern das Vorrecht, ihre Kennzeichenrechte als Domain zu registrieren. Parallel dazu benachrichtigt der „Trademark Claims Service“ eine Partei, wenn eine Domain registriert wird, die mit der im TMCH hinterlegten Marke identisch ist. Eines tut das TMCH dagegen nicht, nämlich eine Person davon abhalten, eine rechtsverletzende Domain in der Sunrise-, Landrush- oder Live-Phase zu registrieren. Wer also zum Beispiel von seinem Vorrecht im Rahmen des „Sunrise Service“ selbst keinen Gebrauch macht, kann lediglich darauf hoffen, dass sich der Anmelder durch die Nachricht im „Trademark Claims Service“ von der Registrierung freiwillig abhalten lässt; blockiert wird die Registrierung dagegen nicht noch erhält der Markeninhaber selbst die Domain. Bei mehreren hundert Sunrise-Phasen werden sich viele Markeninhaber aber genau überlegen, ob sie zusätzlich zu den Gebühren für das TMCH (ca. EUR 200,- brutto pro Marke/Jahr) auch das Geld für die Domain-Registrierung in die Hand nehmen.

Wer die Registrierungsgebühren scheut, dem bietet das Verfahren der „Uniform Rapid Suspension“ (URS) die Möglichkeit, aktiv gegen bereits begangene Rechtsverletzungen vorzugehen. Im Erfolgsfall wird die Domain zwar nicht übertragen, aber immerhin für den Rest ihrer Registrierungsdauer gesperrt; danach kann es also zu weiteren Rechtsverletzungen durch die selbe Domain kommen. Ganz billig ist aber auch das URS-Verfahren nicht: je nach Anzahl der streitigen Domains muss man mit Gerichtsgebühren von etwa US$ 400,- aufwärts rechnen; hinzu kommen die Gebühren des eigenen Anwalts, die auch im Erfolgsfall nicht erstattet werden. Insgesamt kann ein URS-Verfahren so rasch ca. EUR 1.000,00 oder mehr kosten. Da es sich beim URS-Verfahren um ein neues Streitschlichtungsverfahren handelt, birgt es ausserdem das Risiko sich widersprechender Urteile in sich. Eine Garantie, das URS-Verfahren zu gewinnen und so die (vermeintlich) rechtsverletzende Domain auszuschalten, gibt es somit nicht.

Markeninhaber sollten daher genau abwägen, ob sie die Strategie vorbeugender (präventiver) Registrierung verfolgen oder darauf setzen, Rechtsverletzungen vor dem URS-Schiedsrichter zu verfolgen. Wer sich allerdings für defensive Registrierungen entscheidet, hat das Heft des Handelns in der Hand und kann die angemeldeten Domains zudem nutzen, um damit den Besucherstrom auf die Haupt-Domain zu lenken – gerade letzteres darf man nicht vergessen, wenn man sich eine Domain-Strategie zurecht legt.

Das Trademark Clearinghouse finden Sie unter:
> http://trademark-clearinghouse.com

Weitere Informationen zum Trademark Clearinghouse Service von united-domains.de finden Sie unter:
> http://www.united-domains.de/trademark-clearinghouse/

Weitere Informationen zum TMCH finden Sie zum Beispiel in einem White-Paper der united-domains GmbH, deren Projekt dieser Newsletter ist:
> http://www.domain-recht.de/verweis/808

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .NZ, .SHOP UND .TEL

Das Verfahren der „String Confusion Objection“ bleibt für die nTLD-Bewerber ein Glücksspiel: diesmal hat es .shop erwischt, die .shopping zu ähnlich sein soll. In Neuseeland freut man sich dagegen über Second Level Domains unter .nz, während .tel mal wieder mit der ITU über Kreuz liegt – hier die Kurznews.

Das „Council of InternetNZ“ (Internet New Zealand Inc) hat die Vergabe der neuseeländischen Landesendung revolutioniert: am 11. Oktober entschied der das Council auf Vorschlag der Domain Name Commission Ltd., künftig Second Level Domains auch direkt unterhalb von .nz zuzulassen. Bisher müssen die Internetnutzer unter einer von 15 offiziellen Subdomains wie .co.nz, .net.nz oder .kiwi.nz wählen. Sowohl InternetNZ-President Frank March als auch Domain Name Commission Chair David Farrar zeigten sich erfreut und betonten, dass den Neuseeländern damit mehr Auswahl geboten werden soll. Möglicherweise dürfte eine Rolle gespielt haben, dass mit der neuen Top Level Domain .kiwi bereits ernsthafte Konkurrenz für .nz in den Startlöchern steht. Details der Änderung will man erst im Jahr 2014 bekanntgeben und vorher eine öffentliche Anhörung durchführen; die grundsätzliche Entscheidung ist allerdings getroffen. Damit bleibt auch abzuwarten, ob es eine Sunrise Period geben wird oder Inhaber einer bereits jetzt registrierten .nz-Domain auf eine bevorrechtigte Anmeldung des kurzen .nz-Pendants hoffen dürfen.

Das in New York ansässige International Centre for Dispute Resolution (ICDR) hat das Verfahren der „String Confusion Objection“ um eine weitere Unwägbarkeit ergänzt: nach Ansicht von Panelist Robert Nau sind sich die Endungen .shop und .shopping zu ähnlich, um nebeneinander zu existieren. Nach Ansicht des Gerichts sei das Partizip „shopping“ dem Wurzelstamm „shop“ in der Betrachtung des durchschnittlichen Internetnutzers sowohl in Klang, Bedeutung, Optik und Empfinden so ähnlich, dass er zwischen den beiden Endungen nicht differenzieren könne; angesichts fehlender anderer Abgrenzungsmerkmale müsse er daher raten, unter welcher Endung er die von ihm gesuchten Informationen findet. Damit gab Nau einer Beschwerde von .shop-Bewerber Commercial Connect LLC statt, in der man sich gegen die .shopping-Konkurrenz der Donuts-Tochter Sea Tigers LLC gewandt hatte. In 15 von 21 Fällen hat Commercial Connect gleichwohl bisher den Kürzeren gezogen; ob ICANN diese Entscheidung des ICDR revidiert, bleibt abzuwarten.

Die International Telecommunication Union (ITU) zeigt sich besorgt über die Entscheidung von Telnic Limited, unterhalb von .tel reine Ziffern-Domains zuzulassen. Schon seit dem 15. Oktober 2013 können .tel-Domains registriert werden, die lediglich aus Ziffern bestehen; Voraussetzung ist jedoch eine Länge der Second Level Domain von mindestens acht Ziffern. In einem Anschreiben an ICANN-CEO Fadi Chehadé vom 11. Oktober 2013 äusserte ITU-Direktor Malcolm Johnson Bedenken, dass es zu einer Verwechslung mit dem E.164-Standard komme; die ITU-Richtlinie E.164 regelt international, aus welchen Bestandteilen eine Telefonnummer besteht und wie viele Stellen sie enthalten darf. Insgesamt führe diese Entscheidung zu zahlreichen juristischen wie praktischen Fragen, nicht nur für .tel, sondern für jede neue telefonbezogene Top Level Domain. Zugleich bat er Chehadé um Stellungnahme, wie solche Verwechslungen ausgeschlossen werden können. Ob Telnic und/oder ICANN darauf reagieren, ist derzeit nicht absehbar.

Quelle: dnc.org.nz, domainincite.com, telnic.org

LG FRANKFURT/M – KEINE HAFTUNG OHNE KEYWORD

Der Inhaber einer geparkten Domain haftet nicht für die gesponserten Links, wenn er selbst keine Schlüsselwörter hinterlegt hat. Das hat das Landgericht Frankfurt/Main entschieden und damit eine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben (Urteil vom 19.06.2013, Az. 2-06 O 204/13).

Die Antragstellerin, ein Hersteller von Textilwerbebannern unterschiedlicher Form und Größe (darunter auch sogenannte Beachflags), ist Inhaberin des Domain-Namens entdecker.com sowie der Wortmarke „Entdecker“. Der Antragsgegner ist seit dem Jahr 2007 Inhaber der Domain entdecker.de. Jedenfalls im Mai 2012 und erneut ab März 2013 parkte der Antragsgegner seine Domain im Parking-Programm bei Sedo, ohne ein Keyword zu hinterlegen. Eine über den Provider gestellte Kaufanfrage der Antragstellerin hatte er bereits im Mai 2012 abgelehnt. Im April 2013 mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner wegen der unter dessen Domain auf Sedo angezeigten Suchergebnisse mit Links zu ihren unmittelbaren Wettbewerbern im Bereich der Beachflags ab. Der Antragsgegner weigerte sich schriftlich wenige Tage später, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, entfernte seine Domain aber umgehend aus dem Parking-Programm von Sedo. Daraufhin erwirkte die Antragstellerin eine primär auf die Verletzung ihrer Marke gestützte einstweilige Verfügung vor dem LG Frankfurt/M, mit der dem Antragsgegner untersagt wurde, im Geschäftsverkehr das Zeichen „entdecker“ zu verwenden. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch und begehrte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.

In Kenntnis des Vortrages des Antragsgegners korrigierte das LG seine Entscheidung und hob die einstweilige Verfügung auf. Soweit die Antragstellerin über ihren Provider schon im Mai 2012 teilweise Kenntnis vom streitigen Sachverhalt hatte, verneinte das Gericht bereits ein Eilbedürfnis. Dessen ungeachtet sah das Gericht keinen Verfügungsanspruch und sprach der Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG ab, da sie keinen Verstoß des Antragsgegners gegen § 14 Abs. 2 MarkenG glaubhaft gemacht hatte. Zwar wäre eine Markenverletzung anzunehmen, wenn der Antragsgegner zu seiner bei Sedo geparkten Domain ein Keyword wie „Beachflag“ hinterlegt hätte, insoweit hatte die Antragstellerin aber nur Mutmaßungen angestellt. Zudem konnte der Antragsgegner glaubhaft machen, sich nicht um eine Optimierung durch Kategorisierung und Keyword-Hinterlegung bemüht zu haben; bei fehlender Keyword-Eingabe orientiere sich die Werbung lediglich an der Domain. Nach Ansicht des Gerichts haftet der Antragsgegner auch nicht deshalb, weil die bloße Existenz der Suchfunktion Nutzern die Möglichkeit bietet, einen Suchbegriff wie „beachflag“ einzugeben und hierdurch auf Angebote von Wettbewerbern der Antragstellerin zu stoßen. Eine kenntnisunabhängige Haftung der Teilnehmer am Domain-Parking-Programm von Sedo für alle nur denkbaren Kennzeichenverletzungen auf Grund von automatisch generierten Werbelinks ginge deutlich zu weit. Sie würde voraussetzen, dass es dem Domain-Inhaber zumutbar ist, entsprechende Verstöße vorauszusehen und effektiv zu verhindern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Antragsgegner auf die Abmahnung unmittelbar reagiert und die Domain aus dem Parking-Programm entfernt hat, besteht schließlich auch keine Haftungsgrundlage unter dem Aspekt eines Untätigbleibens trotz Hinweises auf eine Rechtsverletzung, die Anlass zur Anregung einer Umstellung des Eilantrags auf eine blosse Störerhaftung gegeben hätte.

Die Entscheidung überzeugt. Zum einen unterstreicht sie den allgemeinen Grundsatz, dass das Markenrecht rasches Handeln erfordert. Zum anderen kam dem Domain-Inhaber zu Gute, dass er die Domain zwar parkte, aber sonst untätig blieb. Schließlich setzt sie auch der Störerhaftung Grenzen, sofern der Domain-Inhaber seinerseits auf eine Abmahnung umgehend reagiert. Ob die Störerhaftung vor dem Hintergrund einer Entscheidung des EuGH (vgl. KG, Urteil vom 16.4.2013, Az. 5 U 63/12) nicht ohnehin modifiziert werden muss, wird sich dagegen erst noch zeigen.

Das Urteil finden Sie im Volltext unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/820

Das Urteil des KG finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/821

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: aufrecht.de, eigene Recherche

EBET.COM – HÖCHSTGEBOT FÜR US$ 1.350.000,-

Es ist ein goldener Herbst für den Domain-Handel: nach dem US$ 4,7 Mio. schweren Verkauf von ig.com im September legt nun ein unbekannter Käufer US$ 1,35 Mio. für eBet.com auf den Tisch. Aber auch die Porno-Domain .xxx verzeichnet einen herbstlichen Höhepunkt.

Blicken wir zunächst in die Liga der Länderendungen. Dort konnte sich startup.tv für US$ 8.750,- (ca. EUR 6.481,-) den Spitzenplatz sichern. Danach folgt eine kunterbunte Mischung, bei der keine Endung wirklich herausstechen kann. Selbst .de zeigt sich dieses Mal bereits für EUR 4.450,- satt.de, bleibt sonst aber schwach.

startup.tv – US$ 8.750,- (ca. EUR 6.481,-)

yec.co – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.556,-)
teams.co – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.074,-)

webhelp.es – EUR 5.000,-
aupair.es – EUR 4.999,-

freestates.co.za – US$ 6.500,- (ca. EUR 4.815,-)
jjj.fr – EUR 4.800,-
satt.de – EUR 4.450,-
autocenter.ch – EUR 4.085,-
showroom.kr – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.074,-)
forsale.at – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.704,-)
sesame.tv – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.704,-)
websiteanalysis.co.uk – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.704,-)
exactly.me – US$ 4.799,- (ca. EUR 3.555,-)
medium.eu – EUR 3.250,-
digischool.co.uk – EUR 3.000,-
facetravel.at – EUR 2.500,-
mathematikprofessor.de – EUR 2.500,-
samba.me – EUR 2.500,-
domainauctions.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.363,-)

Bei den neueren generischen Endungen steht dieses Mal .xxx im Rampenlicht: US$ 400.000,- machen teen.xxx zur teuersten nicht-.com-Domain des Jahres 2013 und zu einer der wertvollsten .xxx-Domains überhaupt. Bisher gilt gay.xxx für US$ 500.000,- als die teuerste .xxx-Domain. Dahinter rangieren je eine .info sowie eine .biz-Domain, wenn auch zu bescheidenen Preisen.

teen.xxx – US$ 400.000,- (ca. EUR 296.296,-)
aac.info – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.139,-)
istanbul.biz – US$ 2.600,- (ca. EUR 1.926,-)

Die älteren generischen Endungen lieferten eine Vielzahl sehr erfreulicher Geschäfte. Die symbolträchtige Drei-Zeichen-Domain usa.org erlöste dabei US$ 56.000,- (ca. EUR 41.481,-), bereits mit preislich deutlichem Abstand folgt die Zwei-Zeichen-Domain fn.net zu US$ 15.050,- (ca. EUR 11.148,-). Vor allem jedoch die Masse an Verkäufen zeigt, dass auch das Kleinvieh Mist macht.

usa.org – US$ 56.000,- (ca. EUR 41.481,-)
fn.net – US$ 15.050,- (ca. EUR 11.148,-)
oc.net – US$ 14.500,- (ca. EUR 10.741,-)
rom.org – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.370,-)
intro.net – US$ 8.412,- (ca. EUR 6.231,-)
mojave.net – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.926,-)
smartenergy.net – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.185,-)
nag.net – US$ 6.975,- (ca. EUR 5.167,-)
tvonline.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.963,-)
unlimitedgamer.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.963,-)
recursion.net – US$ 3.888,- (ca. EUR 2.880,-)
unavailable.org – US$ 3.800,- (ca. EUR 2.815,-)
governmentincentives.org US$ 3.400,- (ca. EUR 2.519,-)
godspeaks.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.222,-)
charitychallenge.org – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.074,-)
abovethenoise.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.852,-)
foodtruck.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.852,-)
uptous.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.852,-)

In der Königsklasse beweist Domain-King Rick Schwartz mit dem millionenschweren Verkauf von eBet.com sein herausragendes Gespür für gute Deals, weshalb wir diesem Verkauf einen eigenen Artikel gewidmet haben. Mit shout.com zu US$ 450.000,- (ca. EUR 333.333,-) gelingt .com zudem ein sehr guter Verkauf im sechsstelligen Bereich, bevor das Mittelfeld der fünfstelligen Handelsgeschäfte das Geschehen dominiert.

ebet.com – US$ 1.350.000,- (ca. EUR 1.000.000,-)
shout.com – US$ 450.000,- (ca. EUR 333.333,-)
skylofts.com – US$ 41.250,- (ca. EUR 30.556,-)
collectively.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 22.222,-)
likers.com – US$ 28.000,- (ca. EUR 20.741,-)
nineforums.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.519,-)
sneakypete.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.519,-)
triglycerides.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.519,-)
rah.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.815,-)
livid.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 14.074,-)
biblioteka.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.333,-)
justmeds.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.333,-)
cancerspecialists.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.111,-)
seekingtruth.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.111,-)
intronet.com – US$ 14.277,- (ca. EUR 10.576,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

EBET.COM – DIE HINTERGRÜNDE DES MILLIONEN-DEALS

Rick Schwartz, bekannt als der Domain-King, legt wieder einmal ein Rekordgeschäft über den Verkauf einer Domain vor. Nach einem Einstiegsgebot von US$ 50.000,- handelte er den Käufer auf US$ 1,35 Mio. (ca. EUR 1 Mio.) hoch.

Die Domain eBet.com hatte Rick Schwartz 1996 zum Preis von US$ 100,- registriert. Getreu seinem Motto, Domains müssen reifen und werden an den einen Interessenten verkauft, der sie wirklich braucht, hing die Domain über 17 Jahre gut ab. Dann erhielt Schwartz am 29. August 2013 eine eMail, in der ihm US$ 50.000,- für die Domain angeboten wurden. Die Kaufanfrage war für Schwartz nichts besonderes, solche in dieser Preisregion erhält er alle Tage. In seiner Antwortmail forderte er daher US$ 1,8 Mio. und wandte sich gelassen wieder seiner Arbeit zu. Interessant wurde es, als am 3. September ein Angebot über US$ 1 Mio. bei Schwartz einging. Er überdachte das Angebot 45 Minuten, dann sandte er das Gegenangebot von US$ 1,6 Mio., wenn der Betrag in bar gezahlt werde. Für Schwartz war es wichtig, den Interessenten über die Schwelle von US$ 1 Mio. zu bringen. Der Käufer brauchte ein wenig länger zum Nachdenken: am 06. September bot er aber US$ 1,1 Mio. Nun war die Überlegung, ob Schwartz auf US$ 1,5 Mio. runtergeht, damit der Käufer auf US$ 1,2 Mio. gehen kann und man sich langsam in der Mitte trifft, oder ob er ihm einfach das Angebot zukommen lässt, zu dem der Käufer „Ja“ sagen kann. Also bot er nun mit US$ 1,35 Mio. (ca. EUR 1 Mio.) den Betrag, mit dem sowohl er als auch der Käufer leben konnte. Der Käufer akzeptierte den Betrag am 16. September 2013 – der Deal war perfekt.

Nun soll nicht jeder gleich meinen, dass Vier-Zeichen-Domains der Schlüssel zum Erfolg sind. Letztlich handelte es sich um eine Drei-Zeichen-Domain mit einer Einzeichen-Vorsilbe und Internetbezug, die auf einen blühenden Markt zielt. Rick Schwartz wiegelt seinen 19. Verkauf in knapp 20 Jahren als Domain-Profi gekonnt ab und bleibt auf seiner Linie: es war die passende Domain mit dem tatsächlichen Wert zur richtigen Zeit für den richtigen Kunden. Für diese Momente registriert Rick Schwartz Domains. Zudem beteuert er, das Geschäft nicht abgeschlossen zu haben, wenn eine Verschwiegenheitsbedingung Vertragsinhalt geworden wäre. Solche Verkäufe müssen öffentlich werden, damit bei allen Beteiligten klar wird, wie der wirkliche Wert von Premium-Domains liegt.

Rick Schwartz erhält von Domainerkollegen reichlich Gratulationen für dieses Geschäft. Aber einige Stimmen sind der Ansicht, die Domain sei zu günstig an den Endkunden gegangen. Bei dem handelt es sich übrigens wohl um die EBET Limited mit Sitz in Australien. Doch Kritik an dem Geschäft zu üben, ist müßig; es nach jahrelangem Warten abzuschließen, ist die Kunst. Und die beherrscht kaum einer so gut wie der ungekrönte Domain-König Rick Schwartz.

Quelle: ricksblog.com, eigene Recherche

NAMESCON – NEUE DOMAIN-KONFERENZ IN LAS VEGAS

Sie freuen sich bereits auf „The Munich Conference on new TLDs 2013“ und wollen sich rund um das Thema Domain-Namen weiter informieren? Dann haben wir eine gute Nachricht: Industrie-Veteran Richard Lau hat mit der „NamesCon“ eine neue Konferenz ins Leben gerufen.

Für seine Domains hat sich schon Microsoft interessiert: seit dem Jahr 1995 ist Richard Lau in der Domain Name Industry tätig; ein Deal mit dem US-Software- und Hardwarehersteller über US$ 9.500,- brachte ihn auf den Geschmack. Knapp 20 Jahre später tritt er erstmals als Veranstalter einer neuen Domain-Konferenz auf. Die „NamesCon“ will dabei das gesamte Spektrum des Marktes abdecken. Genannt werden die Themenbereiche New gTLDs, Domain Registrars, DNS Experts, Brand Management, Geo Domain Holders, Domain Secondary Market, Country Code / ccTLDs, Dispute Attorneys, Arbitration Experts, IDNs und vieles mehr. Eine bestätigte Agenda gibt es bisher nicht.

Dafür verspricht Lau schon jetzt das Erscheinen einiger prominenter Vertreter der Industrie. Angekündigt ist James Morfopoulos, Direktor bei DomainTools Inc. und COO von Ocean Networks Inc., Patrick Carleton, der CEO von AdPartnerships.com, Paul Nicks, Head of Aftermarket beim weltweit grössten Registrar GoDaddy, Frank Michlick, President von DomainCocoon.com, JennieMarie Larsen, CEO von Domain Diction, und Jothan Frakes, der sich in die Thematik „policy development“ bei ICANN eingearbeitet hat und auch auf der newdomains.org in München vertreten sein wird.

Die „NamesCon“ findet vom 13. bis 15. Januar 2014 in Las Vegas (US-Bundesstaat Nevada) statt. Den Auftakt macht am 13. Januar 2013 eine Cocktail-Party, die Konferenz beginnt sodann am 14. Januar 2013 und dauert jeweils den ganzen Tag. Der genaue Veranstaltungsort steht bisher noch nicht fest, ebenso wenig die Teilnahmegebühr. Für Journalisten und Blogger ist eine begrenzte Anzahl von Pressepässen geplant.

Die Anmeldung ist möglich unter:
> http://namescon.com/

Quelle: domainnamenews.com

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