Domain-Newsletter

Ausgabe #693 – 21. November 2013

Themen: nTLDs – bereits 24 neue Endungen im Root! | DE-CIX – mehr Überwachung am Internetknoten? | TLDs – News zu .catholic, .kiwi und .thai | nTLDs – die Donuts-Sunrise im Detail | BGH – Empfehlungs-eMail gilt als Spam | kk.com – zwei Zeichen führen zum Mega-Deal | Köln – Seminar zum „Internetrecht aktuell“

NTLDS – BEREITS 24 NEUE ENDUNGEN IM ROOT!

Das Internet wird .sexy und bekommt ein .tattoo: seit vergangener Woche sind beide neuen Top Level Domains in die Root Zone eingetragen. Registrierungen sind indes auch weiterhin noch unter keiner neuen Domain-Endung möglich, auch wenn die Sunrise-Periods näher rücken.

Bei Frank Schillings Uniregistry Corp. knallen die Sektkorken: mit .sexy und .tattoo hat man die ersten beiden von bis zu 54 beworbenen neuen Top Level Domains in das Domain Name System gebracht. Wie alle neuen Endungen sind auch die ersten funktionsfähigen Second Level Domains im Format nic.ntld schon nutzbar, hier also nic.sexy und nic.tattoo. Beide Adressen verweisen auf die Uniregistry-Website. Insgesamt sind damit aktuell 20 neue Domain-Endungen (sowie vier internationalisierte TLDs) in der IANA-Datenbank eingetragen; im Einzelnen handelt es sich um:

.bike – (Grand Hollow LLC)
.camera – (Atomic Maple LLC)
.clothing – (Steel Lake LLC)
.construction – (Fox Dynamite LLC)
.contractors – (Magic Woods LLC)
.equipment – (Corn Station LLC)
.estate – (Trixy Park LLC)
.gallery – (Sugar House LLC)
.graphics – (Over Madison LLC)
.guru – (Pioneer Cypress LLC)
.holdings – (John Madison LLC)
.land – (Pine Moon LLC)
.lighting – (John McCook LLC)
.plumbing – (Spring Tigers LLC)
.sexy – (Uniregistry Corp.)
.singles – (Fern Madison LLC)
.tattoo – (Uniregistry Corp.)
.technology – (Auburn Falls LLC)
.ventures – (Binky Lake LLC)
.voyage – (Ruby House LLC)

Diese Zahl dürfte in den kommenden Wochen förmlich explodieren, da ICANN inzwischen mit über 100 Bewerbern einen Registry-Vertrag geschlossen hat. Eine verbindliche Registrierung ist weiterhin noch bei keiner Endung möglich. Allerdings rückt häufig die Phase der Sunrise Period immer näher; bei .bike, .clothing, .guru, .holdings, .plumbing, .singles und .ventures hat Donuts den Start jeweils auf 26. November 2013 (16.00 Uhr UTC) festgelegt. Noch etwas länger dauert es bei .camera, .equipment, .estate, .gallery, .graphics, .lighting und .photography. Dort beginnt die Phase der Sunrise Period am 3. Dezember 2013. Die genauen Termine finden Sie in einem eigenen Artikel. Sämtliche Daten beruhen auf den Angaben der Registry, so dass Verschiebungen nicht ausgeschlossen sind.

Zu positiven Nebeneffekten für Inhaber berühmter Marken hat unterdessen das Problem der „Name Collision“ geführt. Wie berichtet, hat sich ICANN im Oktober 2013 dafür entschieden, das Prüfungsverfahren aufgrund von Risiken für die Sicherheit und Stabilität des Internets nur fortzusetzen, wenn die Bewerber eine Vielzahl von Second Level Domains blockieren, und zwar insbesondere jede Domain, die wenigstens einmal im „Day in the Life of the Internet“-Datenmaterial der Studie der Interisle Consulting Group LLC auftaucht. Zu den Profiteuren dieser Regelung zählen nun überwiegend berühmte Marken wie Adidas, Audi, Apple, BMW, Coca-Cola, Google, Microsoft, Samsung, Sony oder Visa; sie alle sind auf nTLD-bezogenen Blocking-Listen enthalten, so dass eine Registrierung unter dieser neuen Endung auch für potentielle Cybersquatter vorläufig ausgeschlossen ist. Allerdings kann sich das im weiteren Prüfungsverfahren ändern, so dass die Frage nach der richtigen Domain-Strategie zum Schutz von Kennzeichenrechten beispielsweise durch eine defensive Registrierung nur aufgeschoben ist.

Quelle: icann.org, eigene Recherche

DE-CIX – MEHR ÜBERWACHUNG AM INTERNETKNOTEN?

Das Bundesinnenministerium drängt im Zuge der Verhandlungen um eine große Koalition darauf, die Voraussetzungen für eine Telekommunikationsüberwachung am Frankfurter Internetknoten DE-CIX zu schaffen. Der Betreiber kündigte rechtliche Schritte an.

Seit 1995 wird in Frankfurt/Main, inzwischen verteilt auf mehrere Rechenzentren, der „German Commercial Internet Exchange“ (kurz DE-CIX) betrieben. Es handelt sich um einen Knotenpunkt, an dem Telekommunikationsunternehmen und Anbieter von Internetdiensten ihren Datenverkehr von einem Netz ins andere übergeben. Nach Angaben des Betreibers DE-CIX Management GmbH, einer hundertprozentigen Tochter des eco Verband der deutschen Internetwirtschaft eV, tauschen fast 600 Internet Service Provider aus knapp 60 Ländern einen großen Teil ihres Internetverkehrs über den DE-CIX aus, darunter Branchengrößen wie zum Beispiel 1&1, Facebook, Google und Telefonica. Der durchschnittliche Datendurchsatz liegt im November 2013 bei 1,6 Tbit pro Sekunde.

Diese riesige Datenmenge weckt offenbar Begehrlichkeiten der Politik. Unter der Überschrift „Themen der AG Inneres/Justiz“ hat netzpolitik.org vor kurzem ein 30seitiges Forderungspapier veröffentlicht, das aus dem Bundesinnenministerium stammt und für die laufenden Verhandlungen um eine große Koalition dient. Darin wird die Forderung laut, die Ermittlungsinstrumente an aktuelle Herausforderungen anzupassen; es sei hierbei unerlässlich, zum Zweck der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr auf die Telekommunikationsverkehrsdaten zuzugreifen. Aufgrund eines nomadisierenden Internet-Zugriffs, also eines wechselnden Zugangs etwa durch offene WLANs oder Internet-Cafes, würden sich Zielpersonen der klassischen anschlussbezogenen Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) entziehen. Es solle daher die Möglichkeit geschaffen werden, die bestehenden Befugnisse zur TKÜ sowie zur Erhebung von aktuell anfallenden Verkehrsdaten nach der StPO, den Polizeigesetzen sowie dem G10 auch durch Ausleitung an den Netzknoten ausüben zu können.

Dies will der Betreiber aber nicht hinnehmen. „Wir halten eine massenhafte und anlasslose Überwachung der Internetkommunikation von Bürgern und Unternehmen an Netzknoten wie dem DE-CIX, wie sie aktuell in den Medien skizziert wird, für verfassungswidrig.“, so Klaus Landefeld vom Beirat der DE-CIX Management GmbH. „Eine anlasslose Komplettüberwachung des Internetverkehrs an zentralen Netzknoten ginge weit darüber hinaus, denn sie würde nicht nur Verbindungsdaten, sondern auch Kommunikationsinhalte der betroffenen Bürger und Unternehmen umfassen. Sie geschähe nach dem Motto: Die Behörden sammeln erst mal alles und filtern dann die Informationen heraus, die sie sehen dürfen.“ Zugleich kündigte er an, im Fall einer Einführung alle möglichen rechtlichen Schritte zu prüfen. Ob sich das Bundesinnenministerium mit dieser Forderung in den Koalitionsverhandlungen durchsetzen kann, lässt sich derzeit nicht beurteilen.

Das Forderungspapier finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/829

Quelle: netzpolitik.org, eco.de, wikipedia.org

TLDS – NEWS ZU .CATHOLIC, .KIWI UND .THAI

Offizielles „Aus“ für .thai: die Internet-Verwaltung ICANN hat die Bewerbung um die neue Domain-Endung abgelehnt. Dagegen bereitet sich die neuseeländische .kiwi auf ihren Registrierungsbeginn vor, während .catholic ausschließlich in Händen der katholischen Kirche bleibt – hier unsere Kurznews.

Der Vatikan mag Fragebögen zu Ehe, Familie und Sexualität verschicken und Ansichten der Katholiken einsammeln, aber bei der neuen Top Level Domain .catholic bleibt er hart: die Registrierung bleibt kirchlichen Institutionen vorbehalten. Dies gab Monsignor Paul Tighe, Sekretär des Päpstlichen Rates für die sozialen Kommunikationsmittel, bekannt. Auf die Registrierung hoffen dürfen dagegen Diözesen, Kirchengemeinden, Ordensgemeinschaften sowie katholische Schulen, Universitäten und Krankenhäuser. Die bekannte kirchliche Struktur soll sich nach Angaben von Tighe auch online widerspiegeln. Allerdings scheint der Vatikan noch an seiner Digital-Strategie zu feilen: nach Angaben von Ivano Dionigi, Präsident der Latein-Akademie des Vatikans, sucht man aktuell nach einer passenden lateinischen Übersetzung für „Twitter“.

Dot Kiwi Limited, designierte Registry der neuen Top Level Domain .kiwi, hat im Vorfeld des Registrierungsbeginns ein „Pioneer-Programm“ gestartet. Zur Teilnahme berechtigt sind drei verschiedene Gruppen: aus dem Kreis der Community erfasst sind Einzelpersonen und Organisationen, die ein frühes Interesse an .kiwi haben und begierig sind, ihre neuseeländische Identität, von der Registry als „Kiwi-ness“ bezeichnet, zu betonen. Daneben setzt Dot Kiwi auf Partner, die sich dazu verpflichten, .kiwi bei ihren Kunden .aktiv zu bewerben. Die dritte Gruppe bilden schließlich bekannte und berühmte Marken, die ihr gesamtes Online-Angebot künftig unter .kiwi präsentieren wollen. Die Teilnahmegebühr beträgt umgerechnet ca. EUR 215,- und umfasst die ersten drei Jahre der Registrierung; danach fallen die üblichen Gebühren an. Die Teilnahmeplätze sind begrenzt. Mit einer Aktivierung der Pioneer-Domains unter .kiwi rechnet die Registry im Februar 2014.

Schlechte Nachricht für die im thailändischen Bangkok ansässige Better Living Management Company Limited: die Internet-Verwaltung ICANN hat die Bewerbung um die neue Top Level Domain .thai offiziell zurückgewiesen. Trotz der günstigen Losziffer 258 im „prioritization draw“ und einer erfolgreichen „initial evaluation“ ist das Prüfungsverfahren vorzeitig beendet, die ICANN-Datenbank führt .thai schon mit dem offiziellen Vermerk „not approved“. Auslöser scheint eine erfolgreiche Beschwerde von ICANNs Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee gewesen zu sein, in dem vor allem Thailand gegen die Einführung von .thai gestimmt haben soll. Selbst die geplante Beschränkung der Registrierung von .thai-Domains auf Personen und Organisationen mit lokaler Präsenz blieb demnach vergeblich. Nach .gcc und .africa ist .thai damit die dritte nTLD-Bewerbung, die auf Drängen des Governmental Advisory Committee von der Einführung ausgeschlossen wird.

Weitere Informationen zum Pioneer-Programm von .kiwi finden Sie unter:
> http://www.dot-kiwi.com/pioneers

Quelle: washingtonpost.com, dot-kiwi.com, domainincite.com

NTLDS – DIE DONUTS-SUNRISE IM DETAIL

In wenigen Tagen starten die ersten Sunrise-Periods. Für Markeninhaber, die den Schutz ihrer Marke erhöhen wollen und für welche die jetzt anstehenden Endungen relevant sind, wird es zeitlich eng, einen Eintrag ins Trademark Clearinghouse durchzuführen. Aber auch wer ohne Marke beim Start der ersten neuen Endungen dabei sein will, sollte sich in die Startlöcher begeben. Hier sind die aktuellen Daten für die ersten Starttermine.

Sicher, die Endung „xn--ngbc5azd“ (.shabaka, i.e. „Web“ bzw. „Netzwerk“) startete bereits am 31. Oktober mit der Sunrise; sie ist aber für den deutschen Markt wenig relevant. Anders bei den nun in Kürze anstehenden Endungen. Wir haben es weiter oben bereits angesprochen: Donuts geht allen anderen voran und startet mit den Sunrise-Phasen von sieben Endungen bereits am 26. November 2013:

.bike
.clothing
.guru
.holdings
.plumbing
.singels
.ventures

Die Sunrise endet jeweils am 24. Januar 2014. Bei diesen zweimonatigen Sunrise-Periods gibt es kein „first come, first served“, so dass theoretisch Zeit bis zum letzten Tag der Sunrise bleibt, den Eintrag im Trademark Clearinghouse zu bewerkstelligen und die Domain zu beantragen. Doch ist zu bedenken, dass der erfolgreiche Eintrag im Trademark Clearinghouse einige Wochen in Anspruch nehmen kann. Wenige Tage nach Ende der Sunrise Periods beginnen am 29. Januar 2014 die allgemeine Registrierungsphasen für eben diese Domain-Endungen. Eine LandrushPhase wird es für diese ersten Endungen laut einer Presseerklärung von Donuts nicht geben.

Eine zweite Reihe von Donuts-Endungen startet am 03. Dezember 2013 mit der Sunrise-Period:

.camera
.equipment
.estate
.gallery
.graphics
.lighting
.photopgraphy

Die Sunrise-Periods enden jeweils am 31. Januar 2014. Ob sich eine Landrush-Periods anschließt oder einfach die allgemeine Registrierung für diese Endungen beginnt, ist unklar. Jedenfalls können ab 5. Februar 2014 Domains unter den Endungen registriert werden.

Das Szenario für die Sunrise-Periods folgt dabei einem vorgegebenen Ablauf. Nachdem die Sunrise-Periods 60 Tage nach deren Start beendet sind, passiert an Tag 61 und 62 nichts. Am 63. Tage, zwei Tage vor Beginn den Landrush-Periods, startet dann der von ICANN vorgesehene und in das Trademark Clearinghouse implementierte Claim Service, bei dem Markeninhaber über die Registrierung von markenidentischen Domains während der Landrush-Period informiert werden. Erst dann startet am 65. Tag die Landrush-Period. Am 155. Tag, 90 Tage nach Ende der Landrush-Period, endet auch der Claim Service.

Schon während der Sunrise-Period prüft die Registry nach Eingang eines Registrierungsauftrags den so genannten SMD File, der seitens des Trademark Clearinghouse generiert wird, wenn der Eintrag einer Marke erfolgreich war. Der Registrierungsauftrag muss zudem über einen Registrar erfolgen, der das neue Registry-Registrar-Agreement unterschrieben und sich mit den sonstigen Regularien von ICANN einverstanden erklärt hat und bei Donuts akkreditiert ist. Erst wenn die Daten vorliegen und sie von der Registry geprüft sind, wird der Registrierungsantrag über die Registrare bestätigt, die die Information an ihre Kunden weitergeben. Sollten sich zwei oder mehrere Markeninhaber über dieselbe Domain unter einer Endung bewerben, werden die Registrare am Ende der Sunrise-Period darüber informiert. Diese werden dann ihre Kunden in Kenntnis setzen. Die Domain selbst kommt in ein Auktionsverfahren. Der erfolgreiche Bieter in diesem Verfahren wird binnen sieben Tagen nach Abschluss der Auktion als Inhaber der Domain eingetragen.

Weitere einigermaßen gesicherte Starttermine sind laut key-systems.net unter anderem:

.onl:

Die Sunrise soll am 02. Dezember 2013 und die Landrush am 08. Januar 2014 starten. Auf Seiten von i-registry, der Inhaberin der Endung, finden sich dazu leider keine Informationen. Auch das Trademark Clearinghouse, das Sunrise-Daten 30 Tage vor deren Start bekannt geben will, bietet dazu keine Informationen.

.sexy und .tattoo:

Für die Uniregistry-Endungen .sexy und .tattoo ist als Sunrise-Termin jeweils der 11. Dezember 2013 angegeben. Doch auch hier sucht man auf uniregistry.com, nic.sexy, nic.tattoo und trade mark-clearinghouse.com vergebens nach Informationen zum Start, außer, dass er nahe bevorsteht.

Was jetzt so aussieht, als brauche es doch noch ein wenig Zeit, kommt in Kürze Schlag auf Schlag. Seien Sie vorbereitet.

> http://www.donuts.co/sunrise/

Quelle: donuts.com, key-systems.net, i-registry.com

BGH – EMPFEHLUNGS-EMAIL GILT ALS SPAM

Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich ergangenen Urteil festgestellt, dass Empfehlungs-eMails, die Dritte über Internetangebote per Weiterempfehlungsfunktion versenden können, als Spam zu werten sind (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12). Die Entscheidung kam nicht überraschend.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er erhielt mehrfach eMails über die Weiterempfehlungsfunktion auf dem Internetangebot der Beklagten. Dritte können bei dieser Weiterempfehlungsfunktion eMails generieren und versenden, die das Angebot der Internetseite bewerben. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der durch Dritte veranlassten Werbemails ab. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab. Und obwohl sie erklärte, die eMail-Adresse für das System gesperrt zu haben, erhielt der Kläger weitere eMails, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinwiesen, sowie acht „Test-E-Mails“. Der Kläger wandte sich an das Amtsgericht Köln und verlangte die Unterlassung der Mailings, soweit nicht eine ausdrückliche Einwilligung seinerseits vorliegt, sowie den Ersatz der Abmahnkosten. Die Beklagte hielt dem entgegen, es habe sich nicht um Werbemails gehandelt und sie seien durch einen Dritten veranlasst, weshalb sie keine Störerin sei. Das Amtsgericht in Köln wies die Klage ab. Der Kläger ging in Berufung zum Landgericht Köln, das seinerseits die Berufung zurückwies. Allerdings liess es die Revision zu, wovon der Kläger Gebrauch machte.

Der nun zuständige Bundesgerichtshof bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers, wies die Revision jedoch hinsichtlich der Abmahnkosten zurück (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12). Aus Sicht des BGH liegt ein rechtswidriger Eingriff in den vom Kläger eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das vom Kläger mit dem Unterlassungsanspruch geltend gemachte generelle Kontaktaufnahmeverbot gehe allerdings zu weit, ein solcher Anspruch stehe ihm nicht zu. Das Verbot erstrecke sich allenfalls auf einen rechtswidrigen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, was von dem weitgefassten Unterlassungsanspruch mitumfasst ist. Die unverlangt zugesandten Werbemails sind betriebsbezogen, müssen vom Empfänger jeweils einzeln gesichtet und ihnen widersprochen werden, um die weitere Zusendung zu unterbinden. Sie führen so zu einer nicht unerheblichen Belästigung.

Diese eMails sind auch Werbung, da sie letztlich zur Bekanntheit der Beklagten und mit dieser zur Förderung des Absatzes beitragen. Dass die eMail-Versendung durch einen Dritten veranlasst ist, ändert daran nichts, denn das Ziel bleibt dasselbe. Es handelt sich dabei um eine unzumutbare Belästigung, da der Kläger in die eMail-Werbung nicht eingewilligt hat und sich gegen sie kaum wehren kann. Weiter haftet die Beklagte als Täterin, auch wenn die eMails durch einen Dritten veranlasst waren. Die Beklagte hat dies jedoch mit der Weiterempfehlungsfunktion intendiert. Dabei ist offensichtlich, dass keine Gewissheit darüber besteht, ob der Empfänger sein Einverständnis für den Empfang einer so generierten eMail erklärt hat. Mithin liegt ein Anspruch auf Unterlassung im vom Gericht eingeengten Sinne vor. Im Hinblick auf die Abmahnkosten wies der BGH die Revision zurück, weil der Kläger, der selbst Anwalt ist, über die hinreichende Sachkunde verfügte, die typische und unschwer zu verfolgende Rechtsverletzung selbständig zu bearbeiten, weshalb die Einschaltung eines anderen Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwenig war. Hier greift die Pflicht zur Schadensvermeidung (§ 254 Abs. 1 BGB).

Das Urteil des BGH kommt, der Kölner Rechtsprechung zum Trotz, nicht unerwartet. Schon 2002 hatte das LG München I (Az.: 21 O 9959/02) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung eine ähnliche Linie hinsichtlich eCards verfolgt und diese als Spam beurteilt. eCards oder „elektronische Reklamepostkarten“ wurden seinerzeit von verschiedenen Parteien auf ihren Webseiten der werten Wählerschaft angeboten, damit diese sie an Dritte verschicken konnte. Von so einer eCard fühlte sich ebenfalls ein Rechtsanwalt belästigt und erwirkte vor dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen eine Partei, die die Karten anbot. Kurz danach verschwanden die eCards von den Webseiten auch anderer Parteien.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/830

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: internetlaw.de, bundesgerichtshof.de, heise.de

KK.COM – ZWEI ZEICHEN FÜHREN ZUM MEGA-DEAL

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte alle Möglichkeiten des Handels auf, vom Millionendeal um kk.com, die einen Preis von US$ 2,4 Mio. erzielte, bis zum Kleinvieh, das beinahe goldene Eier legt, wie goldkeys.net für US$ 2.221,-.

Mit kk.com, die US$ 2,4 Mio. (ca. EUR 1,78 Mio.) erzielte und sich auf Platz 2 der Jahresbestenliste katapultierte, erwies sich die vergangene Domain-Handelswoche als ergiebig. Was man freilich nicht erhält, sind Informationen über den Inhaber der über einen chinesischen Registrar registrierten Domain. Da trifft es sich gut, dass die Domain ride.com zu US$ 325.000,- (ca. EUR 240.741,-) einen neuen Inhaber fand und sich auf Platz 15 der Jahresbestenliste setzte. Die Inhalte unter ride.com sind zwar noch nicht vorhanden, versprechen aber interessant zu werden: „Reinventing the commute“ heißt es dort. Weiter wies die Endung Montenegros mit zwei starken Verkäufen andere Länderendungen in ihre Schranken. Die deutsche Endung hatte nichts zu bieten, die britische Endung trat geballt auf. Wie auch .info mit gleich sechs veritablen Verkäufen, die aber alle keine brauchbaren Inhalte bieten. Die Woche war, so unser Resümee, zumindest für .com ergiebig.

Länderendungen (ccTLDs):
————————

tag.me – US$ 19.700,- (ca. EUR 14.593,-)
peep.me – US$ 11.750,- (ca. EUR 8.704,-)

sportnieuws.nl – EUR 7.999,-
adesa.eu – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.407,-)
great.ly – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.407,-)
easyprint.ro – EUR 6.500,-
r2.co – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.926,-)
webtv.it – EUR 5.900,-
wr.ca – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.556,-)
fahrradwelt.de – EUR 5.355,-
hubspot.de – EUR 5.000,-
vacationexpress.ca – US$ 6.500,- (ca. EUR 4.815,-)
nounous-annonces.fr – EUR 4.000,-
it-dienstleister.de – EUR 3.800,-
spesa.it – EUR 3.250,-

skyguard.co.uk – US$ 8.000,- (ca. EUR 5.926,-)
easyloan.co.uk – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.178,-)
mon-village.co.uk – GBP 3.450,- (ca. EUR 4.118,-)
leatherup.co.uk – GBP 3.000,- (ca. EUR 3.581,-)
fastprint.co.uk – GBP 2.800,- (ca. EUR 3.342,-)

Neuere generische Endungen:
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immo.info – US$ 6.001,- (ca. EUR 4.445,-)
horse.info – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.074,-)
shipping.info – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.593,-)
kino.info – US$ 3.351,- (ca. EUR 2.482,-)
traveling.info – US$ 3.210,- (ca. EUR 2.378,-)
elearning.info – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.519,-)

Ältere generische Endungen:
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flyers.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.444,-)
concordia.net – US$ 5.388,- (ca. EUR 3.991,-)
rehabilitation.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.704,-)
iban.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.963,-)
congregate.org – US$ 3.400,- (ca. EUR 2.519,-)
jobanza.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.222,-)
jobanza.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.222,-)
xstream.net – EUR 1.900,-
cydonia.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.852,-)
sptc.org – US$ 2.499,- (ca. EUR 1.851,-)
aside.net – US$ 2.400,- (ca. EUR 1.778,-)
goldkeys.net – US$ 2.221,- (ca. EUR 1.645,-)
oneteam.net – US$ 2.088,- (ca. EUR 1.547,-)
almas.net – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.481,-)

.com:
—–

kk.com – US$ 2.400.000,- (ca. EUR 1.777.778,-)
ride.com – US$ 325.000,- (ca. EUR 240.741,-)
lsn.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 74.074,-)
couplet.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 29.630,-)
classictrader.com – EUR 29.000,-
web-design.com – GBP 24.001,- (ca. EUR 28.652,-)
bingeeatingdisorder.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 22.222,-)
hormonetreatment.com – US$ 29.000,- (ca. EUR 21.481,-)
imoving.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 20.000,-)
smartinsurance.com – EUR 19.500,-
paym.com – US$ 25.500,- (ca. EUR 18.889,-)
redpocket.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.519,-)
seetheworld.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.519,-)
selecthomes.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 15.556,-)
shakeshake.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.815,-)
icba.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 14.074,-)
basicmath.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 12.963,-)
appi.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 12.222,-)
textshield.com – US$ 16.020,- (ca. EUR 11.867,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

KÖLN – SEMINAR ZUM „INTERNETRECHT AKTUELL“

Der Otto Schmidt Verlag in Köln veranstaltet am 02. Dezember 2013 ein Tagesseminar unter dem Titel „Internetrecht aktuell – Gesetzgebung, Rechtsprechung, Literatur – Konsequenzen für die Praxis“.

Das in Köln stattfindende Seminar soll helfen, rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben und auf konkrete Compliance-Anforderungen zu reagieren. Die Referenten, Prof. Niko Härting (Rechtsanwalt) und Dr. Carsten Föhlisch (Trusted Shops), werden ausschließlich brandaktuelle Themen und Entscheidungen aus Gesetzgebung und Rechtsprechung behandeln; darunter fallen Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Internetverträge, Verbraucherschutz und Fernabsatz, Urheberrecht, Wettbewerbs- und Domainrecht sowie Haftung im Netz. Die Veranstaltung richtet sich an Rechtsanwälte, Justitiare und IT-Verantwortliche in Unternehmen, Behörden und Verbänden.

Das „Seminar Internetrecht aktuell – Gesetzgebung, Rechtsprechung, Literatur – Konsequenzen für die Praxis“ findet am 02. Dezember 2013 von 09.30 bis 17.00 im Hotel Mondial am Dom Cologne, Kurt-Hackenberg-Platz 1 in 50667 Köln, statt. Die Teilnahme kostet EUR 450,- (zuzüglich Umsatzsteuer). Davon mitumfasst sind das Buch „Internetrecht aktuell“ von Rechtsanwalt Härting, Arbeitsunterlagen, Pausengetränke und Mittagessen. Die Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung gemäß § 15 FAO als Nachweis der Fortbildung.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/831

Quelle: haerting.de, otto-schmidt.de

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