Domain-Newsletter

Ausgabe #684 – 19. September 2013

Themen: FCC – US-Gericht rüttelt an Netzneutralität | nTLDs – erste „Community Objection“-Urteile da | TLDs – Neues von .kinder, .ml und .uk | LAG Köln – „IAL“ zu kurz für Verwechslungsgefahr | TMCH – ICANN aktiviert den „Claim Service“ | US$ 4,7 Mio. – ig.com teuerste Domain des Jahres | newdomains.org – BMWI übernimmt Schirmherrschaft

FCC – US-GERICHT RÜTTELT AN NETZNEUTRALITÄT

Im Streit zwischen dem US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmen Verizon Communications Inc. und der staatlichen Federal Communications Commission (FCC) um die Netzneutralität steht ein Urteil offen. Der Ausgang wird entscheidend für die Zukunft des Internet sein.

Es ist wohl eines der bedeutsamsten Gerichtsverfahren für die Zukunft des Internets: vor dem United States Court of Appeals für den District of Columbia fechten derzeit Verizon und die FCC, laut Wikipedia eine der unabhängigen Behörden in den USA und zuständig für die Regelung der Kommunikationswege Rundfunk, Satellit und Kabel, einen Streit um den Grundsatz der Netzneutralität aus. Auslöser des Streits ist die so genannte „Open Internet Order“ der FCC vom 23. Dezember 2010. Das 194seitige Regelwerk verpflichtet US-amerikanische Internet-Provider im Grundsatz, ihr Netzwerkmanagement transparent zu führen sowie Internet-Traffic weder zu blockieren noch unzulässig zu diskriminieren. Der Erlass war nach Ansicht der FCC notwendig geworden, weil es ernsthafte Bedrohungen für das offene Internet gab; unter anderem soll der Kabelnetzbetreiber Comcast den Zugang zum Filesharing-Service BitTorrent für seine Nutzer gesperrt haben. Die Kompetenz der FCC, solche Regelungen zu erlassen, stellt Verizon jedoch in Frage. Im Jahr 2002 wurden Internet-Dienstleistungen eher als „information service“ und damit nicht als „telecommunications service“ eingestuft; dies hat zur Folge, dass die Provider nicht den selben Regelungen unterliegen wie die Telefonkonzerne.

Der Ansicht von Verizon scheint auch das Berufungsgericht zuzuneigen. Im Rahmen einer 2stündigen Anhörung zeigte sich das Gericht skeptisch, ob es Regeln, die für die Telephonie gedacht sind, auf die Regulierung des Internets übertragen dürfe. Zwei verfassungsrechtliche Grundsätze spielen dabei eine Rolle: nach dem 1. Zusatzartikel, der die Meinungsfreiheit gewährleistet, müsste Verizon frei entscheiden können, welche Dienste und Inhalte es durch die Leitungen lässt und nicht verpflichtet werden, fremde Meinungen zu transportieren, ohne selbst auf die Art und Weise der Übertragung Einfluss nehmen zu können. Zudem rügt man eine Verletzung des 5. Zusatzartikels, da Verizon gezwungen sei, anderen Unternehmen eine dauerhafte Nutzung seines Netzwerks zu gestatten, was einer Art digitaler Enteignung gleich komme. Allerdings zeigte sich das Gericht den Argumenten der FCC nicht gänzlich abgeneigt; möglicherweise zieht man in Betracht, zwischen einer Blockade und einer zulässigen Diskriminierung von Inhalten zu unterscheiden.

Mit einer raschen Entscheidung ist nicht zu rechnen. Beobachter des Verfahrens rechnen damit, dass sich das Gericht einige Monate Zeit nehmen wird; frühestens Ende 2013, voraussichtlich aber erst 2014 soll das Urteil fallen. Und es wird schon jetzt mit Spannung erwartet: über 60 „legal briefs“ unterstützen die Position der FCC. Verizon kann seinerseits auf mindestens ein dutzend solcher Unterstützer aus der eigenen Branche bauen.

Quelle: nytimes.com, eigene Recherche

NTLDS – ERSTE „COMMUNITY OBJECTION“-URTEILE DA

Die International Chamber of Commerce hat die ersten Entscheidungen nach dem Verfahren der „Community Objection“ veröffentlicht. Während .architect eine Niederlage einstecken musste, hatten die Bewerbungen um .fly und .gay mehr Erfolg.

Unter allen Verfahren zum Schutz vor Rechtsverletzungen spielte die „Community Objection“ bisher keine Rolle. Dabei bietet sie dank einer Vielzahl unbestimmter Begriffe viel Spielraum für ein erfolgreiches Rechtsmittel. Nach den Regelungen im Bewerberhandbuch erfordert diese Beschwerde substantiellen Widerstand gegen eine nTLD-Bewerbung von einem signifikanten Anteil der Gemeinschaft, an den sich die beworbene Endung unmittelbar oder mittelbar wendet. Sie steht ausschließlich bekannten und bewährten Organisationen offen, die eine klar definierte Gemeinschaft repräsentieren. Um Erfolg zu haben, muss eine Beschwerde vier Voraussetzungen erfüllen:

– The community invoked by the objector is a clearly delineated community;

– Community opposition to the application is substantial;

– There is a strong association between the community invoked and the applied-for gTLD string; and

– The application creates a likelihood of material detriment to the rights or legitimate interests of a significant portion of the community to which the string may be explicitly or implicitly targeted.

Zur Entscheidung ist exklusiv die in Paris ansässige International Chamber of Commerce berufen. Und dieses Schiedsgericht hat nun seine ersten drei Entscheidungen veröffentlicht.

Im Fall von .architect, um die sich die Donuts-Tochter Spring Frostbite LLC bewirbt, hatte die International Union of Architects (UIA) die Beschwerde eingereicht. Der Grund lag auf der Hand: die UIA unterstützt die Konkurrenzbewerbung um .archi von Starting Dot. Donuts versuchte, der UIA die notwendige Kompetenz abzusprechen, da der Begriff „Architekt“ auch Berufe wie Software- und Landschaftsarchitekt umfasst, die von der UIA nicht vertreten werden. Dem folgte Panelist Andreas Reiner jedoch nicht; nach seiner Ansicht repräsentiere die UIA zumindest einen signifikanten Teil der Architekten-Community. Auch sonst war er der Ansicht, dass die vier Voraussetzungen vorlagen, zumal die Verbraucher erwarten, dass unter .architect nur lizensierte Architekten auftreten, so dass die Beschwerde Erfolg hatte.

Weniger Erfolg hatte dagegen FairSearch.org mit der Beschwerde gegen .fly, um die sich die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. bewirbt. Die Organisation, in der sich Geschäftsleute und Unternehmen wie Oracle und Nokia zusammengeschlossen haben, hat sich dem Kampf gegen ein Monopol von Google verschrieben. Im Fall von .fly war der Kampf aber erfolglos: Panelist George Bermann vermisste bereits substantiellen Widerstand gegen die Bewerbung. Ebenfalls erfolglos blieb die Beschwerde der konservativen „Metroplex Republicans of Dallas“ gegen die .gay-Bewerbung der DotGay LLC. Panelist Bernhard Schlink erkannte schon keine Beschwerdeberechtigung; konservativ und homosexuell alleine reiche nicht aus. Damit gibt es weiterhin vier Bewerbungen um die Endung .gay – sollte der politische Widerstand nachlassen, dürfte also eine Auktion entscheiden, werden Zuschlag erhält.

Quelle: icann.org, domainincite.com

TLDS – NEUES VON .KINDER, .ML UND .UK

Gibt es unter .uk künftig weder Sex noch Drugs oder gar Rock N´ Roll? Darauf deuten zumindest Überlegungen der britischen Registry Nominet hin. Mit Phishing-Problemen hat dagegen Malis Endung .ml zu kämpfen, während Ferrero darum kämpft, den Zuschlag für die Top Level Domain .kinder zu erhalten – hier unsere Kurznews.

Ferrero Trading Lux S.A., Bewerberin um die neuen Top Level Domains .ferrero, .rocher und .kinder, hat sich den Empfehlungen von ICANNs Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee widersetzt. Über das Beratungsunternehmen Valideus wandte sich das Unternehmen am 06. September 2013 schriftlich an Cherine Chalaby, den Vorsitzenden des „New gTLD Program Committee“, und machte geltend, dass eine Registrierung unterhalb von .kinder ausschließlich dem Unternehmen selbst und seinen Geschäftspartnern zur Verfügung stünde. Der „Category 1 Advice“ des GAC sei daher zu Unrecht erfolgt; mit dieser Kategorie hatte das GAC all jene potentiellen neuen Endungen markiert, die einen erhöhten Vertrauensschutz bei Verbrauchern genießen und daher ein erhöhtes Risiko in sich bergen, Verbrauchern zu schaden. Auslöser der Bedenken des GAC ist offenbar, dass das GAC .kinder als generische Endung und nicht als Markenendung versteht; andere Markenendungen finden sich in dieser Kategorie nämlich kaum. Eine öffentliche Reaktion von ICANN oder dem GAC steht bisher aus.

Dass das Gegenteil von „gut“ oft nur „gut gemeint“ ist, muss aktuell der westafrikanische Binnenstaat Mali erfahren. Seit dem 15. Juli 2013 kann zwar jede natürliche oder juristische Person unbegrenzt viele .ml-Domains frei und kostenlos registrieren, sofern sie länger als drei Zeichen sind. Nach Recherchen des britischen Internetunternehmens Netcraft muss die Registry Dot ML Registry ihre Grosszügigkeit aber teuer bezahlen: fast sechs Prozent aller untersuchten .ml-Domains sind gesperrt, da sie zu Phishing-Angeboten führen. Zum Vergleich: die zweitrisikoreichste Endung hinter .ml ist .bt (Bhutan), mit einem Anteil von 0,7 Prozent. Mit ganz ähnlichen Problemen hatte auch .tk zu kämpfen, auch dort setzt die Registry auf ein Kostenlos-Modell. Erst neue Anti-Missbrauchsregelungen, die ein kurzfristiges Abschalten erlaubten, führten dazu, dass Phishing drastisch zurückgedrängt wurde. Allerdings führt das Kostenlos-Modell nicht zwingend dazu, dass Cyberkriminelle angezogen werden: kürzlich galt noch Marokkos GratisEndung .ma als besonders risikoträchtig; dort muss aber der Admin-C sogar seinen Sitz innerhalb des Landes vorweisen.

Die britische Domain-Verwaltung Nominet überlegt, im Zuge der Überarbeitung ihrer Vergaberegeln beleidigende oder sonst anstößige Worte oder Ausdrücke von einer Registrierung unterhalb von .uk künftig auszuschließen. Wie die Registry am 9. September 2013 bekanntgab, hat man den früheren Staatsanwalt Ken Macdonald damit beauftragt, gemeinsam mit Nominets „Policy-Team“ eine entsprechende Prüfung durchzuführen. Die Initiative geht auf eine Veranlassung des Ministeriums für Kultur, Medien und Sport zurück und steht in Zusammenhang mit dem erheblichen Volumen pornographischer Angebote, das in Großbritannien gehostet wird. Nominet selbst hat sich bisher gegen derartige Vergabebeschränkungen gewandt und unter anderem geltend gemacht, dass sie gegen Meinungsfreiheit verstoßen und letztlich nicht praktikabel sind; niemand könne von vorne herein festlegen, wann ein Wort oder Begriff anstößig sei; die verunglückte Domain penisland.com mag als Beispiel dienen. Die Öffentlichkeit hat vorerst bis 4. November 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme; hierzu steht unter anderem ein virtueller Fragebogen zum Ausfüllen bereit.

Den virtuellen Fragebogen für .uk finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/806

Quelle: icann.org, netcraft.com, nominet.org.uk

LAG KÖLN – „IAL“ ZU KURZ FÜR VERWECHSLUNGSGEFAHR

Das Landesarbeitsgericht Köln durfte im Namensrechtsstreit um eine Domain, die der Betriebsrat einer Unternehmung nutzte, prüfen, ob durch Nennung des Unternehmensnamens in der vom Betriebsrat genutzten Domain eine Namensrechtsverletzung gegeben ist (Urteil vom 06.05.2013, Az.: 2 Sa 62/13).

Die Klägerin betreibt ein Institut zur Entwicklung und Realisierung von beruflichen Weiterbildungskonzepten. Sie hat im Laufe des Rechtsstreits die Marke „IAL“ für sich schützen lassen. Der Beklagte ist bei der Klägerin als Dozent angestellt und Mitglied des Betriebsrates. Er ist Inhaber des Domain-Namens ial-br.de, den ein ehemaliger Mitarbeiter und Wahlvorstandsmitglied zum Betriebsrat für Kommunikationszwecke registriert hatte und nach seinem Ausscheiden aus der Unternehmung dem Beklagten übertragen hat. Die – nicht-kommerziellen – Inhalte unter der Domain sind nur über Eingabe eines Passwortes, das allen Mitarbeiter der Klägerin bekannt ist, erreichbar. Die Klägerin sieht durch die Domain ial-br.de ihre Namensrechte verletzt und verlangt, die Nutzung der Domain zu unterlassen und sie zu löschen. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab, da keine Namensrechtsverletzung vorläge (Urteil vom 12.12.2012, Az.: 20 Ca 3689/12). Die Klägerin ging hiergegen in Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln.

Das LAG Köln bestätigte die Vorinstanz und wies die Berufung der Klägerin zurück. Das LAG konstatierte, dass allenfalls das Namensrecht des Betriebsrat der IAL verletzt sei, denn der werde durch den Zusatz „br“ im Domain-Namen bezeichnet. Doch klage die Klägerin nicht im Auftrage des Betriebsrats. Auf die Klägerin weise die Domain nicht hin, weshalb eine Verwechselung nicht zu befürchten stehe: Die Domain ist doppelt so lang wie der geschützte Name der Klägerin. Außerdem sei der Namen der Klägerin sehr kurz, und die Buchstabenkombination „IAL“ komme sehr häufig in anderen Domains wie beispielsweise in gen-ial.de, ial-cisl.de und ial.uni-hannover.de vor. Der Name“IAL“ könne nicht eindeutig der Klägerin zugeordnet werden, weshalb der doppelt so lange Domain-Name ial-br.de nicht geeignet sei, die schutzwürdigen Interessen der Klägerin zu verletzen. Eine Verwechslungsgefahr stehe auch nicht zu befürchten, weil im Ergebnis einer Google-Suche nach „IAL“ sich die Domain ial-br.de auf den ersten acht Seiten nicht findet; umfasst die Suche „ial-br“, findet sich der erste Hinweis auf die Domain ial-br.de erst auf der dritten Ergebnisseite. Demnach sah das LAG Köln keine Verwechslungsgefahr und keine Namensrechtsverletzung.

Die Entscheidung weist noch einen grundrechtlichen Aspekt auf: Die Klägerin ist der Ansicht, die Daten des Betriebsrats hinter einer passwort-geschützten Domain im Internet zu lagern, sei nicht sicher; das Passwort könne an Unbefugte weitergegeben werden und Firmeninterna an die Öffentlichkeit geraten. Besseren Schutz gewähre das firmeneigene Intranet, wo sie auch missliebige Inhalte löschen könne. Bei dieser Argumentation wurde die Kammer des LAG Köln sehr deutlich und sah eine mögliche Verletzung der Grundrechte auf freie Meinungsäußerung des Betriebsrats, die darin aufscheine, dass die Klägerin die Absicht äußere, Intranetseiten ohne Absprache mit dem Betriebsrat löschen oder verändern zu können.

Das Urteil des Landesarbeitsgericht Köln finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/807

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: justiz.nrw.de

TMCH – ICANN AKTIVIERT DEN „CLAIM SERVICE“

Die Implementierung von Markenschutzmaßnahmen anlässlich der Einführung neuer Domain-Endungen ist einen Schritt weiter: ICANN hat am 09. September 2013 den Claim Service aktiviert. Darüber hinaus macht das Projekt „Trademark+50“ Fortschritte und wird im Oktober aktiv.

ICANN muss noch einiges tun, um bei der Einführung der neuen Domain-Endungen (nTLDs) den Wünschen der Interessensvertreter der Markeninhaber gerecht zu werden. Die Datenbank des Trademark Clearinghouse (TMCH) steht seit einigen Wochen, und Marken werden auf Antrag bereits eingetragen. Doch muss auch die technische Umsetzung des mit dem TMCH einhergehenden Markenschutzes eingebaut werden. Wie ICANN verkündet, ist das Herzstück des TMCH, der Claim Service, seit 09. September 2013 aktiv.

Der Claim Service ist das Benachrichtigungssystem des TMCH, das Domain-Besteller darüber informiert, dass ihre Wunsch-Domain markenrechtlich geschützt und im Trademark Clearinghouse eingetragen ist. Für den Fall einer Registrierung der mit der im TMCH eingetragenen Marke identischen Domain wird der Markeninhaber informiert, so dass er gegen die Domain-Registrierung vorgehen kann. Ein weiteres technisches Detail des TMCH ist ebenfalls aktiviert: Die „Transmission of Domain Name Label (DNL) List“, die Registries zur Verfügung steht, um die im TMCH registrierten Marken und deren Varianten (Labels) herunterzuladen, damit dort die Daten bereitstehen, die bei Bestellung einer der neuen Domains abgefragt werden. Unter den Labels versteht man Varianten einer im TMCH eingetragenen Marke, die Zeichen aufweist, die nicht vom Internet-Adresszeichensatz erfasst werden, wie beispielsweise das kaufmännische „&“, das als „und“ in verschiedenen Sprachen interpretiert wird („and“, „et“). Diese registrierten Labels erweitern im TMCH das Kriterium der Identität von Marke und Domain. So würde eine Marke „Hund&Schaf“ unter anderem als „hund-schaf“, „hundandschaf“ und „hundetschaf“ geschützt. Als weiterer technischer Bestandteil sind auch die „Claims Notice Information Service (CNIS) Lookups“ fertig gestellt. Über diese erhalten die Registrare Informationen über eine im TMCH eingetragene Marke, zu der ein Kunde die identische Domain registrieren will.

Schließlich verkündete ICANN, dass man hinsichtlich der letzten Forderung der Interessensvertreter der Markeninhaber, der Einführung von Trademark+50, Fortschritte macht und voraussichtlich mit deren Implementierung früher fertig ist. Bereits ab 11. Oktober 2013 können erste Anträge unter bereits eingetragenen TMCH-Einträgen gestellt werden. Bei dem Projekt Trademark+50 handelt es sich, ähnlich wie bei den Labels, um eine Erweiterung des Schutzes, den das TMCH zur Verfügung stellt. Markeninhaber können Markenvarianten benennen, die nachweisbar unrechtmäßig genutzt und im Rahmen eines Domain-Rechtsstreits wie einem Streitbeilegungsverfahren (UDRP, ADR und andere) oder einem Zivilrechtsstreit erstritten wurden. So finden maximal 50 weitere Markenvarianten wie etwa „hundschaf-online“, „hund-und-schaf24“ oder dergleichen Eingang in die Datenbank des TMCH und gewähren so umfassenderen Schutz für Markeninhaber.

Weitere Informationen zum TMCH finden Sie zum Beispiel im White-Paper des Domain-Spezialisten united-domains AG, deren Projekt dieser Newsletter ist:
> http://www.domain-recht.de/verweis/808

Das Trademark Clearinghouse finden Sie unter:
> http://trademark-clearinghouse.com

Quelle: icann.org

US$ 4,7 MIO. – IG.COM TEUERSTE DOMAIN DES JAHRES

Die vergangene Domain-Handelswoche bescherte mit ig.com zu US$ 4.700.000,- (ca. EUR 3.533.835,-) die teuerste Domain des Jahres. Bei so einem Preis konnte die australische mysuper.com.au zu AUD 30.851,- (ca. EUR 21.437,-) nicht mithalten.

Die australische Endung lieferte nicht nur die teuerste Länderendung mit mysuper.com.au für AUD 30.851,- (ca. EUR 21.437,-), sondern auch drei weitere Domains zu guten Preisen. Die Zweitteuerste Domain kam aus Tuvalu mit nf.tv für US$ 20.000,- (ca. EUR 15.038,-). Auch sie stand nicht solitär und lieferte noch weitere Domains. Stark vertreten war diesmal die britische Endung mit sieben Domains, angefangen mit parent.co.uk für GBP 5.000,- (ca. EUR 5.967,-). Die deutsche Endung erwies sich als etwas schwach auf der Brust und machte sich mit tierreich.de bei EUR 2.499,- bemerkbar.

mysuper.com.au – AUD 30.851,- (ca. EUR 21.437,-)
central.com.au – US$ 6.700,- (ca. EUR 5.038,-)
opentraining.com.au – AUD 3.899,- (ca. EUR 2.709,-)
pawnbrokers.com.au – AUD 2.802,- (ca. EUR 1.947,-)

nf.tv – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.038,-)
pop.tv – US$ 5.400,- (ca. EUR 4.060,-)
playnow.tv – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.880,-)

parent.co.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.967,-)
xfs.co.uk – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.511,-)
quit.co.uk – GBP 3.250,- (ca. EUR 3.878,-)
monvillage.co.uk – EUR 3.500,-
homebody.co.uk – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.008,-)
snowsocks.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.983,-)
erectionpills.co.uk – GBP 2.200,- (ca. EUR 2.625,-)

octop.us – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.015,-)
label.jp – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.008,-)
onedrive.be – EUR 3.000,-
camper.co – EUR 2.500,-
tierreich.de – EUR 2.499,-
baufinanzierungsvergleich.de EUR 2.300,-
rusaid.ru – EUR 2.300,-
reputation.co – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.105,-)
cheapcars.ch – EUR 2.024,-
vintagewatches.de – EUR 2.000,-
abu-dhabi.ch – EUR 1.950,-
galeria.cn – EUR 1.891,-
lacroix.ch – EUR 1.888,-

Die neueren generischen Endungen lieferten zwei wenig attraktive Domains zu guten Preisen:

resto.info – EUR 2.500,-
securr.info – US$ 2.990,- (ca. EUR 2.248,-)

Die älteren generischen Endungen lieferten eine Doppelspitze mit autocare.org und pokerroom.net für jeweils US$ 25.000,- (ca. EUR 18.797,-). Danach fasste die nächste Domain, meld.net, erst beim Preis von US$ 9.500,- (ca. EUR 7.143,-) wieder Fuß.

autocare.org – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.797,-)
pokerroom.net – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.797,-)
meld.net – US$ 9.500,- (ca. EUR 7.143,-)
qvi.net – US$ 7.888,- (ca. EUR 5.931,-)
child.org – US$ 7.077,- (ca. EUR 5.321,-)
innit.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.759,-)
foodsecurity.org – US$ 4.600,- (ca. EUR 3.459,-)
airtime.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.383,-)
antfarm.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.008,-)
iim.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.008,-)
big-boobs.net – US$ 3.990,- (ca. EUR 3.000,-)
eeee.net – US$ 3.988,- (ca. EUR 2.998,-)
f5.net – US$ 3.887,- (ca. EUR 2.923,-)
clearhandbags.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.880,-)
hotelsandresorts.net – US$ 2.495,- (ca. EUR 1.876,-)
maxcare.net – US$ 2.488,- (ca. EUR 1.871,-)
techspace.net – US$ 2.188,- (ca. EUR 1.645,-)
083.net – US$ 2.155,- (ca. EUR 1.620,-)
096.net – US$ 2.057,- (ca. EUR 1.547,-)
097.net – US$ 2.001,- (ca. EUR 1.505,-)
defo.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.504,-)
digitaltips.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.504,-)
gosecure.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.504,-)
honorsociety.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.504,-)

Bis jetzt ist ig.com bei einem Preis von US$ 4.700.000,- (ca. EUR 3.533.835,-) die teuerste Domain des Jahres, hinter der sich die zweitteuerste, die weniger als halb so viel kostete, deutlich verstecken muss. Neben ig.com gab es aber auch drei Domains im sechsstelligen Dollarbereich, angefangen bei 3c.com für US$ 140.000,- (ca. EUR 105.263,-). Darüber hinaus machten auch die sonstigen .com-Preise einen guten Eindruck. Alles in allem liegt eine erfolgreiche Woche hinter uns.

3c.com – US$ 140.000,- (ca. EUR 105.263,-)
dumpsters.com – US$ 110.000,- (ca. EUR 82.707,-)
deco.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 75.188,-)
camshow.com – US$ 52.000,- (ca. EUR 39.098,-)
mekan.com – US$ 51.500,- (ca. EUR 38.722,-)
budgetdirect.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 37.594,-)
dentl.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 37.594,-)
fork.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 37.594,-)
sharity.com – US$ 42.000,- (ca. EUR 31.579,-)
camshows.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 26.316,-)
asdo.com – US$ 32.000,- (ca. EUR 24.060,-)
identityprotect.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 22.556,-)
urfa.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 22.556,-)
sprayfoaminsulation.com – US$ 28.000,- (ca. EUR 21.053,-)
whoareyou.com – US$ 27.500,- (ca. EUR 20.677,-)
bathroomaccessories.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.797,-)
mobilehelp.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.797,-)
filmtrack.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 16.541,-)
gpen.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.038,-)
learntoride.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.038,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

NEWDOMAINS.ORG – BMWI ÜBERNIMMT SCHIRMHERRSCHAFT

Die Starnberger united-domains AG veranstaltet vom 28. bis 29. Oktober 2013 unter dem Titel „The Munich Conference on new Top Level Domains – 2013“ zum zweiten Mal die grösste Konferenz rund um das Thema neue Domain-Endungen auf europäischem Boden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übernimmt die Schirmherrschaft über die Veranstaltung.

Die größte Umwälzung des Internets steht bevor: Ab 2014 werden rund 1.300 neue Domain-Endungen wie .berlin, .shop, .love und .versicherung eingeführt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat, die Bedeutung dieser Veränderung erkennend, die Schirmherrschaft über „The Munich Conference on new Top Level Domains – 2013“ übernommen. Die anlässlich ihrer Premiere im Jahr 2011 bereits hochgelobte Konferenz widmet sich wieder vollständig den neuen Top Level Domains (nTLDs). Im Mittelpunkt stehen die Bereiche „Legal“, „Registrar“ und „Marketing“. Auf teilweise zeitlich parallel laufenden Vorträgen und Diskussionen zeigen Insider und Fachleute, was auf Unternehmen aus allen Branchen, Juristen und Internetnutzer zukommt. Die Eröffnungsrede hält am 28. Oktober 2013 ab 09.15 Uhr ICANN-CEO Fadi Chehadé. Am Nachmittag hält David Taylor (Hogan Lowells Lawfirm) die Keynote für Juristen über die Schutzmechanismen der nTLDs. Daneben gibt es über die beiden Konferenztage zahlreiche Vorträge, Workshops und Diskussionen.

Die zweite Münchner nTLD-Konferenz findet vom 28. bis zum 29. Oktober 2013 im Hotel Sofitel Munich Bayerpost, Bayerstrasse 12 in 80335 München, statt. Bereits am Sonntag, dem 27. Oktober gibt es ein frühes Get-Together der Sponsoren, Aussteller und Teilnehmer. Am 28. Oktober geht es abends zum Conference Dinner in „SCHUBECKs teatro“. Die Tickets kosten EUR 690,- (ohne Umsatzsteuer). Sämtliche Vorträge und Diskussionen werden in englischer Sprache gehalten.

Weitere Informationen und Anmeldung unter
> http://newdomains.org

Die Agenda zur Konferenz findet man unter:
> http://newdomains.org/2013/agenda

Quelle: newdomains.org, united-domains.de

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