Domain-Newsletter

Ausgabe #683 – 12. September 2013

Themen: .vip – nTLD-Bewerber im Exklusiv-Interview! | ERRP – neue Regeln für auslaufende Domains | TLDs – Neues von .africa, .ga und .islam | Glosse – so schreibt man ICANN richtig an | Domain-Weiterleitung – auf den Tenor kommt es an | deco.com – Kunterbuntes für US$ 100.000,- | München – Seminar „Recht des Web 2.0 und Web 3.0“

.VIP – NTLD-BEWERBER IM EXKLUSIV-INTERVIEW!

„Tu Gutes und zeige es“: unter diesem Motto bewarb sich der in München ansässige Herbert Scheuerer mit seiner Vipspace Enterprises LLC bei der Internet-Verwaltung ICANN, um den Zuschlag für die neue globale Top Level Domain .vip zu erhalten. In unserem exklusiven Interview gewährte er einen Einblick in sein Bewerbungsverfahren – und warum er sich letztlich zum freiwilligen Rückzug entschied.

Herr Scheuerer, wie und wann sind Sie mit der Domain Name Industry in Kontakt gekommen?

Ich bin Inhaber von B2B-RUN, einer qualifizierten Unternehmensberatung für den Mittelstand und Kleinunternehmen im Bereich Internetmarketing. Aufgrund dieser Fokussierung habe ich schon früh erkannt, welche wichtige Rolle Domain-Namen spielen und was für ein Potential in ihnen steckt. Die Bedeutung des Internets und der Medien für die Informationsbeschaffung steigt seit Jahren bekanntlich enorm. Damit war klar, dass auch Domains immer wichtiger werden. Vor allem Suchmaschinenbetreiber wie Google kommen nicht umhin, den Wert von Domains zu erkennen, und die Kunden wollen wiederum bei Google gelistet werden. Die Beschäftigung mit einer eigenen Top Level Domain war daher der logische Schritt.

Was hat Sie veranlasst, sich mit .vip um eine eigene Top Level Domain zu bewerben?

Ich bin davon ausgegangen, dass es viele neue Domain-Endungen geben wird, an denen Interesse besteht und die sicher ihre Berechtigung haben. Mein Ansatz war jedoch ein anderer: ich wollte mit .vip zwei Dinge kombinieren, nämlich den Wert einer guten Internetadresse als eine Art Statussymbol, ergänzt um den Wohltätigkeits- oder Philanthropiegedanken. Die Endung .vip sollte daher nicht nur für „very important persons“ oder „very important people“, sondern auch für „very important projects“ stehen und damit eine Verknüpfung zwischen prominenten Personen einerseits und dem, was sie fördern oder unterstützen, andererseits herstellen. VIPs haben sich durch ihre Leistungen und ihr Lebenswerk einen besonderen Status im öffentlichen Leben geschaffen und ragen damit hervor; sie und ihr Projekt in den Vordergrund zu stellen anstatt über ihre persönlichen Schwächen und Skandale zu diskutieren, schafft neue Werte in unserer Gesellschaft. Es gibt viele wichtige Hilfsprojekte, die unsere Aufmerksamkeit dringender benötigen. All dies sollten sie mit der Domain-Endung .vip unterstreichen.

Wer hätte eine .vip-Domain registrieren können?

Wir haben mit .vip ein exklusives Geschäftsmodell verfolgt, deshalb war die Bewerbung nie auf hohe Registrierungszahlen ausgerichtet. (…)

Das vollständige Interview finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/802

Quelle: eigene Recherche

ERRP – NEUE REGELN FÜR AUSLAUFENDE DOMAINS

Wer eMails von seinem Domain-Registrar bekommt, sollte in Zukunft noch genauer hinsehen: am 31. August 2013 sind die Neuregelungen für auslaufende Domain-Verträge in Kraft getreten.

Immer wieder tauchen in der Presse Meldungen zu spektakulären Domain-Verlusten auf. So soll beispielsweise erst vor wenigen Wochen das Online-Reiseportal Yatra vergessen haben, sich um die rechtzeitige Verlängerung des Domain-Registrierungsvertrages für yatra.com zu kümmern. Im Jahr 2010 erwischte es hingegen den US-amerikanischen Football-Verein Dallas Cowboys, dessen Domain-Name dallascowboys.com prompt dazu verwendet wurde, um auf ein Bild von zwei fussballspielenden Kindern weiterzuleiten und die Adresse zum Kauf anzubieten. Um solche peinlichen Versehen, die Umsatzverluste in Millionenhöhe nach sich ziehen können, zu vermeiden, hat die Internet-Verwaltung ICANN die dafür vorgesehene Expired Registration Recovery Policy (ERRP) überarbeitet; die Neufassung ist am vergangenen Wochenende in Kraft getreten.

Nach der Neuregelung müssen sich die Domain-Registrare mindestens zwei Mal vor Ende des Registrierungsvertrages bei ihren Kunden melden, und zwar einen Monat sowie eine Woche vor dem Vertragsende. Wird der Vertrag dann nicht verlängert, hat der Registrar zudem innerhalb von fünf Tagen nach Vertragsende eine erneute Erinnerungsnachricht zu versenden. Des Weiteren gilt, gerechnet ab dem Tag der Löschung der Domain, eine 30-tägige „Redemption Grace Period“, in der ein Domain-Inhaber nochmals (und meist gegen Zahlung erhöhter Gebühren) die Möglichkeit erhält, sich seine Domain doch noch zu sichern. Begleitet wird das von einer Dekonnektierung der Domain, was in den meisten Fällen auch die vergesslichsten Domain-Inhaber dazu bringt, sich Gedanken über einen gewollten Verlust ihrer Domain zu machen. Die ERRP gilt dabei nur für generische Top Level Domains wie .com, .net oder .info; für Länderendungen gelten individuelle und oft unterschiedliche Regelungen.

Im Fall der deutschen Länderendung .de bereitet die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG derzeit die Einführung einer Redemption Grace Period vor. Demnach soll künftig die Löschung einer .de-Domain zunächst nur vorläufig erfolgen, und erst nach Ablauf einer Übergangsfrist (Cooldown-Phase) endgültig vollzogen und wirksam werden. Die Cooldown-Phase soll voraussichtlich ebenfalls 30 Tage dauern. Während dieser Phase sind die Daten des vorherigen Domain-Inhabers im WHOIS nicht mehr ersichtlich; gleichzeitig trägt die Domain dort die Statusmarkierung „zur Löschung anstehend“ und ist im Domain Name System (DNS) dekonnektiert. Derzeit überarbeitet die DENIC ihre Domainbedingungen; der genaue Einführungszeitpunkt für die Redemption Grace Period unter .de ist noch nicht bekannt.

Weitere Informationen zur Expired Registration Recovery Policy finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/803

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AFRICA, .GA UND .ISLAM

Schnäppchenjäger, aufgepasst: Domain-Namen mit der Endung .ga für Gabun können ab sofort von jedermann registriert werden, und zwar gratis. Im Streit um die Kontinentaldomain .africa will DotConnectAfrica nicht aufgeben, während sich der Iran in die Vergabe von .islam einschaltet – hier die Kurznews.

DotConnectAfrica (DCA), ebenso hartnäckiger wie erfolgloser Bewerber um die neue Top Level Domain .africa, hat verlauten lassen, dass man eine Anhörung vor dem US-Kongress anstrebe. Dort will man unter anderem vorbringen, dass das nTLD-Programm unausgereift sei und keine ausreichenden Schutz- und Haftungsmechanismen vorsehe. Sophia Bekele, das öffentliche Gesicht von DCA, betonte dabei, dass man keinerlei Absicht habe, die Bewerbung zurückzunehmen. Der Streit zwischen DCA und dem als „Registry. Africa“ firmierenden Mitbewerber UniForum SA, der auf die politische Unterstützung der Afrikanischen Union bauen kann, droht damit die Einführung von .africa weiter lahmzulegen, zumal alles dafür spricht, dass DCA sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft. Zumindest bei ICANN wird das aber wenig helfen: im Zwischenbericht weist die Internet-Verwaltung die Bewerbung nach Abschluss der „initial evaluation“ als unvollständig aus. In der öffentlichen Bewerberdatenbank führt ICANN die Bewerbung außerdem offiziell mit dem Status „not approved“.

My GA Registry, die im Auftrag der Agence Nationale des Infrastructures Numériques et des Fréquences (ANINF) die Länderdomain .ga (Gabun) verwaltet, startet neu durch: seit Anfang des Monats September 2013 kann jedermann weltweit Domains mit der Endung .ga registrieren; ein Sitz vor Ort in dem zentralafrikanischen Staat ist nicht notwendig. Und das Beste: die Vergabe erfolgt kostenfrei, es fallen also keinerlei Registrierungsgebühren an. „Gabun arbeitet hart daran, eines der führenden IT-Drehkreuze in Afrika zu werden“, so Cyriaque Kouma, DIG-Project Manager bei ANINF. „Indem wir .ga-Domains kostenfrei vergeben, ermutigen wir Einwohner und Unternehmen in Gabun, ihre Webpräsenz und Anwendungen zu entwickeln, um so unsere Wirtschaft zu diversifizieren und den eCommerce voranzubringen“. Per Anycast-Cloud will man den sicheren und ausfallfreien Betrieb von .ga sicherstellen. Die Vergabe der Domain-Namen erfolgt nach dem altbekannten „first come, first served“-Grundsatz.

Die Islamische Republik Iran hat sich in einem Schreiben vom 9. August 2013 an ICANN gewandt und darin eine Verwaltung der beiden möglichen neuen Top Level Domains .halal und .islam durch die islamische Glaubensgemeinschaft gefordert. Zentral verantwortlich soll eine neue, erst noch zu schaffende neutrale Stelle sein, in der die verschiedenen Sektionen und Segmente der islamischen Glaubensgemeinschaft repräsentiert sind. Besonderen Wert legt man darauf, dass die beiden Endungen in einer politikfreien Umgebung verwaltet werden, ohne jeden direkten oder indirekten Einfluss von Regierungen oder Ländern. Eine Einführung beider Endungen an sich begrüsst man ausdrücklich. Ob und in welcher Verbindung der Iran mit dem Bewerbungsunternehmen Asia Green IT System Bilgisayar San. ve Tic. Ltd. Sti mit Sitz in Istanbul steht, lässt das Schreiben offen. Beide Endungen haben die Phase der „initial evalutation“ erfolgreich bestanden, wobei Eingriffe durch den ICANN-Regierungsbeirat nicht ausgeschlossen sind.

Quelle: circleid.com, sacbee.com, thedomains.com

GLOSSE – SO SCHREIBT MAN ICANN RICHTIG AN

ICANN zeichnet sich dadurch aus, dass sie beinahe die gesamte an sie gerichtete Korrespondenz veröffentlicht. Aber das alleine genügt einigen Absendern nicht: sie wollen auch Beachtung finden. Wie man die erlangt, zeigt Domain-Fachmann Andrew Allemann (domainnamewire.com) in einer zynischen Glosse.

ICANN, die das Internet verwaltende Internet Corporation for Assigned Names and Numbers, steht für Transparenz. Die verschiedenen Verfahren zur Entscheidungsgewinnung werden öffentlich gemacht. Regelmäßig gibt es die berühmten ICANN-Meetings, es gibt öffentliche Kommentierungsverfahren zu bestimmten Themen sowie Fragen und Schreiben an ICANN; deren Beantwortung stellt ICANN regelmäßig (aber nicht in der Regel) für jeden einsehbar ins Internet. Doch wie formuliert man stilsicher einen Brief an ICANN, damit er auch die gehörige Aufmerksamkeit erzielt? Andrew Allemann gibt ein paar Tipps, die er aus bekannten Briefen zusammengestellt hat und die wir hier in eigener Form aufgreifen:

Adressieren Sie den Brief an den ICANN-CEO, das ICANN-Direktorium (ICANN-Board) und alle anderen:
ICANN gibt seinem Publikum die Möglichkeit, öffentlich online bestimmte Themen zu kommentieren. Das ist der einfache Weg, für jedermann. Wenn Sie aber wirklich bei ICANN Gehör finden wollen, schreiben Sie einen Einschreibebrief, der gleichzeitig an den ICANN-Geschäftsführer, an einzelne Direktoren des ICANN-Board und an jeden anderen bei ICANN adressiert ist. Sie möchten ja nicht nur vom Chef gehört werden, sondern auch sicherstellen, dass das Direktorium, an das der ICANN-Chef berichtet, weiß, was Sie wollen und dass der Chef auch wirklich berichtet. Online zu kommentieren, wie jeder andere auch, bedeutet, nicht von jedem wahrgenommen zu werden. Nur der offizielle Brief, der dann von ICANN online veröffentlicht wird, zählt und hat Klasse.

Stellen Sie eine Dankesformel voran:
Wichtig ist, dass Sie sich für die Möglichkeit, ein Thema kommentieren zu dürfen, bedanken. Denn es ist Ihr Thema, zu dem Sie Ihre Bedenken äußern dürfen. Und weil das so ist, nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Bedenken zu Ihrem Thema per Einschreiben zu artikulieren – und nicht wie jeder andere per Onlinekommentar.

Zeigen Sie Ihre Dankbarkeit:
Danken Sie weitschweifig und nachdrücklich für die Arbeit der ICANN-Mitarbeiter zu Ihrem Thema. Keine Angst, man wird Sie verstehen: der Ausdruck Ihrer besonderen Dankbarkeit für das aufwändige Wirken der selbstlosen ICANN-Mitarbeiter wird korrekt als Hinweis auf die aus Ihrer Sicht tatsächlich ziellosen Beschäftigungsterapie von unfähigen Dumpfbacken auf Kosten der Internetnutzer verstanden werden.

Berichten Sie von Ihren Vorstellungen:
Sie können Ihre Dankbarkeitsäußerung geschickt auch gleich mit einer Formel einleiten, die die Option auf direkte Kritik eröffnet, wie etwa: „Wenngleich wir für die harte Arbeit danken …“. Dann fügt sich eine Darstellung der eigenen Interessen und wie ICANN sie hätte berücksichtigen müssen, wie von selbst. Man überzeugt dabei desto mehr, wenn man Floskeln wie „wie Sie bereits wissen“ oder „die Ihnen bekannt sind“ einstreut. Ein höherer Grad der Komplexität ergibt sich für von Anwälten vertretene Interessengruppen. Hier sollte Sie tunlichst darauf achten, dass etwaigen Kommentierungsfristen von beispielsweise „inakzeptabler Kürze von lediglich 60 Tagen“ verlängert werden, bis auch das letzte ignorante Mitglied der vertretenen Gruppe Gelegenheit hatte, einen verständnislosen Kommentar abzugeben. Die Verlängerung solcher Fristen kostet Zeit und Geld und macht deutlich, wie wichtig Ihr Anliegen ist. Auch wenn es niemanden außer Ihnen interessiert.

Seien Sie kraftvoll in Ihren Wendungen:
Sie wollen Ihren Punkt deutlich machen? Begriffe wie „unangemessen“, „falsch“ und „inakzeptabel“ reichen da beim besten Willen nicht aus. Nutzen Sie Verstärker und formulieren Sie nachhaltig: „absolut unangemessen“, „nachdrücklich falsch“, „vollständig inakzeptabel“, erst dann werden Sie verstanden.

Das Letzte:
Der letzte Eindruck, das hat die Wissenschaft auch erkannt, hat eine nachhaltige Wirkung. Ihr letzter Satz ist so der alles entscheidende. Erwähnen Sie die Verpflichtungserklärung (AOC, Affirmation of Commitments), die ICANN gegenüber dem US-Handelsministerium eingegangen ist, um das Internet weiter – zum Wohle der Internetgemeinschaft (und des Geldes) – verwalten zu dürfen. Die Erwähnung dieser Verpflichtungserklärung klingt immer ein wenig, als könnte ICANN durch Handeln gegen Ihre Interessen zugleich gegen die AOC verstoßen und sorgt für besondere Aufmerksamkeit.

Soweit die verantwortungsvolle Hilfestellung von Andrew Allemann. Dass er damit richtig liegt, bestätigt übrigens Jean Guillon, der mitteilt, dass ICANN seinen Brief nicht veröffentlichte – wohl weil er versäumt hatte, sich für die Möglichkeit einer Stellungnahme zu bedanken.

Die Glosse von Andrew Allemann finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/805

Quelle: domainnamewire.com

DOMAIN-WEITERLEITUNG – AUF DEN TENOR KOMMT ES AN

Das OLG Frankfurt/M beschäftigte sich im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens nach einer einstweiligen Verfügung mit der Frage, ob eine Domain-Weiterleitung mit einer Domain erfolgen darf, deren Benutzung aufgrund der einstweiligen Verfügung untersagt wurde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es auf die Umstände ankommt (Beschluss vom 05.08.2013, Az.: 6 W 67/13).

Die Antragstellerin hatte eine einstweiligen Verfügung erwirkt, aufgrund derer der Gegnerin untersagt wurde, eine geschäftliche Bezeichnung als Domain-Namen zur Kennzeichnung ihres eigenen Geschäftsbetriebs zu verwenden. Diese nutzte die fragliche Domain aber weiter, und leitete auf eine andere Domain mit deutlich abweichendem Namen weiter, unter der ihr Angebot nach wie vor zur Verfügung stand. Zudem nutzte die Gegnerin zur Verpackung von Champagnerflaschen unverändert das Klebeband mit der geschäftlichen Bezeichnung, deren Nutzung ihr ebenfalls untersagt war. Die Antragstellerin machte von der einstweiligen Verfügung Gebrauch und erwirkte beim Landgericht Frankfurt/M die Zahlung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung. Dagegen legte die Gegnerin Beschwerde zum OLG Frankfurt/M ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M gab der Antragsgegnerin überwiegend Recht, hob den Beschluss des Landgericht Frankfurt teilweise auf und setzte ein geringeres Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung an (Beschluss vom 05. August 2013, Az.: 6 W 67/13). Bei der Frage nach einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Nutzung des Unternehmenskennzeichens in der Domain setzte das OLG Frankfurt auf die Gesamtumstände des Falles. Aus Sicht des Oberlandesgerichts war der Titel der einstweiligen Verfügung zu unbestimmt, um einfach die Nutzung der Domain zur Weiterleitung zu verbieten und ein Ordnungsgeld zu veranlassen. Denn der Titel untersagt alle Möglichkeiten der Nutzung des Unternehmenskennzeichens in einer Domain. Das aber sei zu unbestimmt und eine Vollstreckung nicht ohne weiteres rechtens. Darum müsse man genau hinschauen, aus welchem konkreten Grund die einstweilige Verfügung erging, und ob die jetzige Nutzung der Domain davon umfasst ist. Die Antragstellerin hatte sich erfolgreich über die Nutzung der Domain als klassisches Unternehmenskennzeichen des Internetauftritts der Antragsgegnerin beklagt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Weiterleitung aber ein anderer Fall. Man könne in der Nutzung der Domain zur Weiterleitung zwar auch eine unternehmenskennzeichnende Benutzung sehen, aber das sei nicht selbstverständlich und bedürfe einer eigenen rechtlichen Beurteilung, die freilich nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern in einem eigenen Erkenntnisverfahren erfolgen müsse.

Im Hinblick auf die Nutzung des Klebematerials mit geschäftlicher Bezeichnung für die Verpackung von Champagnerflaschen bestätigte das OLG Frankfurt den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Frankfurt. Die Gegnerin hatte sich zuletzt darauf berufen, das Klebeband sei von einer Aushilfskraft ohne ihr Wissen verwendet worden, die nicht gewusst habe, dass damit gegen eine gerichtliche Entscheidung verstoßen werden könnte. Darin sah das OLG Frankfurt ein erhebliches Organisationsverschulden der Antragsgegnerin, weil sie in ihren Geschäftsräumen noch Verpackungsmaterial mit der verbotenen Kennzeichnung aufbewahrte, ohne ihr Personal anzuweisen, dieses Material nicht mehr zu benutzen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M sollte nun kein Aufatmen unter Domain-Inhabern nach sich ziehen, die problematische Domains lediglich zur Weiterleitung nutzen. Letzten Endes sagt das Oberlandesgericht nur, dass genau der Titel nicht ausreicht, um das Ordnungsgeld wegen Nutzung der Domain zur Weiterleitung durchzusetzen. Es spricht aber nicht davon, dass die Verfügungsgegnerin nicht doch eine Rechtsverletzung begeht, indem sie die Domain zur Weiterleitung nutzt. Letzteres müsste in einem eigenen Verfahren geklärt werden.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M findet man unter anderem unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/804
> http://openjur.de/u/642996.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de

DECO.COM – KUNTERBUNTES FÜR US$ 100.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte mit deco.com für US$ 100.000,- (ca. EUR 75.758,-) eine weitere Domain im sechsstelligen Dollarbereich. Während andere Endungen sich zurückhielten, stand .net mit test.net für US$ 40.000,- (ca. EUR 30.303,-) sehr gut da.

Die deutsche Endung lieferte auf niedrigem Niveau die teuerste Länderendungsdomain der Woche, mit fest.de für EUR 4.900,-, an die sich sechs weitere .de-Domains anschlossen. Die montenegrinische Endung .me positionierte sich mit allabout.me für US$ 5.800,- (ca. EUR 4.394,-) an zweiter Position und bot zwei weitere Domains. Ebenfalls vernehmlich vertreten war die britische Endung.

fest.de – EUR 4.900,-
igeno.de – EUR 3.500,-
tedbaker.de – EUR 2.850,-
glasscheibe.de – EUR 2.500,-
webeffects.de – EUR 2.380,-
campusathome.de – EUR 2.200,-
keu.de – US$ 2.390,- (ca. EUR 1.811,-)

allabout.me – US$ 5.800,- (ca. EUR 4.394,-)
desktop.me – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.030,-)
female.me – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.121,-)

manu.co – US$ 5.750,- (ca. EUR 4.356,-)
parent.co.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.887,-)
camper.co – EUR 2.500,-

compliance.eu – US$ 4.650,- (ca. EUR 3.523,-)
speedtest.cm – US$ 3.335,- (ca. EUR 2.527,-)
kuponrabatowy.pl – EUR 2.500,-
playnow.tv – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.894,-)
teambuilding.nu – US$ 2.350,- (ca. EUR 1.780,-)
quoifaire.ca – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.515,-)
reputation.co – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.121,-)
mov.us – US$ 1.200,- (ca. EUR 909,-)

Die neueren generischen Endungen hatten diesmal auch eine selten gehandelte .tel im Angebot: app.tel erzielte US$ 3.000,- (ca. EUR 2.273,-). Weiter waren drei .info-Domains und eine .biz dabei.

held.info – EUR 3.000,-
homedesign.info – US$ 3.900,- (ca. EUR 2.955,-)
mortgagecalculator.biz – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.652,-)
app.tel – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.273,-)
seg.info – US$ 1.125,- (ca. EUR 852,-)

Die älteren generischen Endungen brillieren mit test.net für US$ 40.000,- (ca. EUR 30.303,-), die zweitteuerste Domain war. An zweiter Position unter diesen platzierte sich yachting.net zum Preis von US$ 19.999,- (ca. EUR 15.151,-). Die weiteren erzielten Preise lagen deutlich niedriger, waren aber eher erfreulicher als sonst.

test.net – US$ 40.000,- (ca. EUR 30.303,-)
yachting.net – US$ 19.999,- (ca. EUR 15.151,-)
gatsby.org – US$ 4.388,- (ca. EUR 3.324,-)
internetacademy.net – US$ 4.188,- (ca. EUR 3.173,-)
cred.org – US$ 3.688,- (ca. EUR 2.794,-)
fingertip.org – US$ 3.488,- (ca. EUR 2.642,-)
newmovies.net – US$ 3.488,- (ca. EUR 2.642,-)
everytown.org – US$ 3.288,- (ca. EUR 2.491,-)
idear.net – US$ 3.188,- (ca. EUR 2.415,-)
sait.net – US$ 3.088,- (ca. EUR 2.339,-)
graduateprograms.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.273,-)
luxurycruises.org – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.083,-)
dragonfire.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.083,-)
clearhandbags.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.894,-)
deeptech.net – US$ 2.450,- (ca. EUR 1.856,-)
familyhealthcenter.org – US$ 2.088,- (ca. EUR 1.582,-)
jakarta.net – US$ 2.077,- (ca. EUR 1.573,-)
gosecure.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.515,-)
avanti.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.515,-)
strategygames.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.515,-)
andbeyond.net – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.514,-)

Die teuerste Domain fiel wieder an .com: deco.com erzielte US$ 100.000,- (ca. EUR 75.758,-) und reiht sich derzeit als dritte Domain auf Platz 30 der Bestenliste ein. Die zweitteuerste Domain war dpc.com bei einem Preis von US$ 60.000,- (ca. EUR 45.455,-) und ging an den 2003 gegründeten Kühlungsdienstleister DPC (Dew Point Control). Weiter waren gleich drei Domains zu US$ 50.000,- vertreten. Und auch sonst waren die Preise nicht schlecht.

deco.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 75.758,-)
dpc.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 45.455,-)
philanthropist.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 37.879,-)
dentl.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 37.879,-)
fork.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 37.879,-)
iqualify.com – US$ 23.450,- (ca. EUR 17.765,-)
cloudticket.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.152,-)
redhanded.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.152,-)
pinktractor.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 13.258,-)
skipahead.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.364,-)
airservice.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.364,-)
kitesurfer.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.606,-)
videofusion.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.576,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MÜNCHEN – SEMINAR „RECHT DES WEB 2.0 UND WEB 3.0“

Die Deutsche Anwaltakademie veranstaltet am 19. Oktober 2013 in München ein Seminar zum Recht der neuen Internet bedingten Technologien unter dem Titel „Recht des Web 2.0 und Web 3.0“.

Nicht erst, seit sich der Begriff „Web 2.0“ etabliert hat und Weblogger Abmahnungen wegen unliebsamer Kommentare erhalten, tauchen erhebliche Rechtsfragen beim Umgang mit Rechtsverletzungen im interaktiven Internet auf. Die ersten Facebook- und Twitter-Abmahnungen in den vergangenen Jahren haben die Sache verschärft, denn nun nimmt fast jeder – oft unbesorgt – am Internet teil. Der Bedarf an Rechtsberatung in diesem Bereich steigt daher täglich. Das Seminar „Recht des Web 2.0 und Web 3.0“ der Deutschen Anwaltakademie, das sich an Rechtsanwälte und Justiziare wendet, die bereits über Kenntnisse im Medien- und/oder Immaterialgüterrecht verfügen, schafft da einen Überblick. Auf der Agenda stehen Fragen wie „Web 2.0 und 3.0: der Sachverhalt und seine rechtliche Erfassung“, „Einordnung: Telemedien vs. Telekommunikation sowie Informations- und Kommunikationsdienste“, „Rolle und Verantwortlichkeit der Anbieter“ und „Das Persönlichkeitsrecht im Social Web“ sowie weitere brisante Themen. Dozenten sind Rechtsanwalt Dr. Michael Karger und Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, beide unter anderem Fachanwälte für Informationstechnologierecht.

Das Seminar „Recht des Web 2.0 und Web 3.0“ findet am Samstag, den 19. Oktober 2013 von 09.30 bis 17.00 Uhr im angelo Hotel Munich Westpark, Albert-Roßhaupter-Straße 45 in 81369 München, statt. Die Kosten belaufen sich zwischen EUR 325,- und EUR 358,-, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.anwaltakademie.de/product/17590

Quelle: anwaltakademie.de

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