Domain-Newsletter

Ausgabe #680 – 22. August 2013

Themen: nTLDs – ICANN trägt „dotless domains“ zu Grabe | IPC – URS bald auch für .biz, .info und .org? | TLDs – Neues von .be, .cz und .gov | Kammergericht – eMail im Impressum ist Pflicht | Sedo – aktuelle Studie zum Sekundärmarkt ist da | xylem.com – Pflanzliches für US$ 47.100,- | Frankfurt – Seminar für den „Anwalt im IT-Recht“

NTLDS – ICANN TRÄGT „DOTLESS DOMAINS“ ZU GRABE

Die Internet-Verwaltung ICANN hat das Thema punktlose Top Level Domains („dotless domains“) offiziell zu Grabe getragen: anlässlich der Sitzung vom 13. August 2013 hat das „New gTLD Program Committee“ (NGPC) ihre Zulassung ausgeschlossen.

Per Definition handelt es sich bei „dotless domains“ um Domain-Namen, die aus einem einzigen Label bestehen, wie zum Beispiel http://example oder mail@example. Eine klassische Top Level Domain kennen solche Adressen also nicht. Im Zuge der Einführung neuer Top Level Domains hatte unter anderem der Suchmaschinenbetreiber Google Inc. die Idee von „dotless domains“ aufgegriffen und ein Modell vorgestellt, das ihre Nutzung in dem Format http://search/ erlauben sollte. Obwohl technisch möglich, galten „dotless domains“ als von Anfang an hoch umstritten: das Security and Stability Advisory Committee (SSAC) von ICANN hat ausdrücklich von der Zulassung abgeraten, da sich je nach Anwendung (zum Beispiel Browser, LAN oder in der eMail-Adresse) verschiedene Probleme ergeben, die in ihrer Kombination keine sichere, zuverlässige Prognose erlauben, ob eine „dotless domain“ die tatsächlich gewünschte Adresse auflöst. Dem SSAC zur Seite sprang das Internet Architecture Board (IAB), nach dessen Einschätzung „dotless domains“ als schädlich für Sicherheit und Stabilität des Internets eingestuft werden müssen. Und zuletzt warnte auch Microsoft eindringlich vor diesen Domain-Namen, auch wenn spekuliert wird, dass man dort die technischen Gründe lediglich vorschiebt, um sich gegen den Rivalen Google zur Wehr zu setzen.

Zumindest im NGPC haben sich allerdings die technischen Bedenken durchgesetzt: auf Grundlage der Stellungnahmen des SSAC und des IAB folgt man dem Schluss, dass „dotless domains“ ein zu hohes Risiko in sich bergen. Und das NGPC geht in seinem Beschluss sogar einen Schritt weiter: die Nutzung von „dotless domains“ wird ausdrücklich verboten. Damit schließt das NGPC auch eine theoretische Lücke im Bewerberhandbuch und macht Ausnahmen praktisch unmöglich. Öffentlich kaum diskutiert wurde bisher, dass sich ICANN mit der Zulassung das eigene Grab hätte schaufeln können: würden „dotless domains“ erlaubt, würde dies möglicherweise die Zukunft aller Top Level Domains wie .com oder .net gefährden – und zumindest die generischen Endungen zählen zu den Haupteinnahmequellen von ICANN.

Da das NGPC mit Vollmacht des ICANN-Vorstands beschließt, gilt die Anordnung unmittelbar. Ob und welche Auswirkungen dies auf Googles Bewerbung um .search hat, blieb bisher offen. Auch Donuts und Uniregistry, die sich zusammen um etwa 400 nTLDs beworben haben, sollen an „dotless domains“ interessiert gewesen sein, ohne dass ihre Bewerbungen von der aktuellen Entscheidung des NGPC jedoch unmittelbar betroffen sind.

Den Beschluss des NGPC finden sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/794

Quelle: icann.org, eigene Recherche

IPC – URS BALD AUCH FÜR .BIZ, .INFO UND .ORG?

Das Streitschlichtungsverfahren nach der Uniform Rapid Suspension (URS) erfreut sich noch vor seinem offiziellen Start grosser Beliebtheit: die Intellectual Property Constituency (IPC), eine der Gruppen der Interessenvertreter innerhalb ICANNs, hat ihre Geltung auch für .biz, .info und .org gefordert.

Das Streitschlichtungsverfahren der URS wurde im Zuge der Einführung neuer globaler Top Level Domains entwickelt und ist damit für jede neu eingeführte Domain-Endung verpflichtend. Doch das Interesse an der URS ist zuletzt registryübergreifend angestiegen: Vor kurzem hatte bereits die Verwalterin der Länderendung .pw (Palau) bekanntgegeben, dass man die URS für .pw freiwillig übernommen hat. Ab sofort können damit etwaige Rechtsverletzungen durch eine .pw-Domain nicht nur auf Grundlage der UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy), sondern auch der URS verfolgt werden. Im Zuge der anstehenden Verhandlungen des Registry-Vertrages für die generische Domain-Endungen .org ist nun auch die IPC auf diesen Zug aufgesprungen: In einem Schreiben vom 08. August 2013 drängt die IPC darauf, eine entsprechende Öffnungsklausel vorzusehen. Namentlich soll die URS gelten, sobald sich im Zuge einer ersten Überprüfung bei neuen Domain-Endungen ihre Effektivität gezeigt hat; sie würde also nicht – wie im Fall von .pw – sofort gelten.

Das Verfahren nach der URS funktioniert dabei ganz ähnlich wie die UDRP und gilt damit ausschließlich für Rechtsverletzungen auf Ebene der Second Level Domain. Der Antragsteller muss das Bestehen seiner Markenrechte nachweisen; sodann muss er ebenfalls darlegen und beweisen, dass der Domain-Inhaber kein legitimes Recht oder Interesse an der Domain hat und zudem die Domain bösgläubig registriert als auch nutzt. Gleichwohl soll die URS noch schneller, kostengünstiger und effektiver als die UDRP funktionieren: So soll die Klage binnen zwei Tagen nach Eingang weiterverarbeitet werden; der Domain-Inhaber hat dann seinerseits lediglich zwei Wochen Zeit, um auf den URS-Antrag zu erwidern. Statt mit Gebühren in Höhe von US$ 1.500,- wie bei der UDRP rechnet das National Arbitration Forum mit Kosten in Höhe von etwa US$ 400,- bis 500,- pro URS-Verfahren; abschließende Gespräche über die Höhe dauern jedoch noch an, wobei ICANN auf besonders niedrige Gebühren drängt. Allerdings gilt für die URS ein wesentlicher Unterschied: anders als im Fall der UDRP winkt dem obsiegenden Antragsteller nicht die Übertragung der Domain; stattdessen wird die Domain für die Dauer der restlichen Registrierungsphase vorübergehend suspendiert.

Besondere Brisanz gewinnt das IPC-Schreiben dadurch, dass die IPC eine Geltung der URS auch für die Endungen .biz und .info empfiehlt. Auch hier soll der neue Registry-Vertrag die Verpflichtung zur Übernahme vorsehen, wenn sich die URS als geeignet gezeigt hat. Ob damit sowohl ICANN als auch die jeweilige Registry einverstanden ist, ist bisher offen. Die Bemühungen um mehr Markenschutz im Zuge des nTLD-Programms können jedoch als Anzeichen dafür gewertet werden, dass man die URS dauerhaft als zweites Streitschlichtungsverfahren neben der UDRP etablieren will.

Quelle: icann.org

TLDS – NEUES VON .BE, .CZ UND .GOV

Hackerangriff auf .be: die belgische Domain-Verwaltung ist zum zweiten Mal in diesem Jahr zum Angriffsziel von Cyberkriminellen geworden. Rein technische Probleme haben dagegen bei .gov zu einem stundenlangen Ausfall geführt, während man in Tschechien mit Nutzerservice glänzt – hier die Kurznews.

Die belgische Domain-Verwaltung DNS.be ist erneut Opfer von Cyberkriminellen geworden. Wie die Registry mitgeteilt hat, wurde am Abend des 27. Juli 2013 um 22.21 Uhr nach einem Hackerangriff eine Botschaft auf der Startseite platziert, die einen Zugriff auf dns.be und damit auch das öffentliche WHOIS unmöglich machte. Um 23.44 Uhr bemerkte man den Hack, und obwohl es in der Folge binnen weniger Stunden gelang, die Website wieder herzustellen, begann um 02.44 Uhr ein erneuter Angriff, der jedoch nach drei Minuten beendet war. Wer hinter dem Hackerangriff steckt, blieb zunächst offen; im Interesse größtmöglicher Transparenz veröffentlichte DNS.be jedoch inzwischen ein Minutenprotokoll mit weiteren Details zum Verlauf des Angriffs. Für DNS.be ist es nicht die erste Attacke in diesem Jahr: bereits Ende Januar 2013 überflutete bei einem DDoS-Angriff eine Vielzahl von sinnlosen Anfragen die Nameserver der Registry, ohne dass es jedoch zu Beeinträchtigungen kam. Anfang Januar 2013 hatte zudem die schweizer Registry SWITCH einen solchen Angriff ebenfalls mit Erfolg abgewehrt.

CZ.NIC, Registry der tschechischen Länderendung .cz, hat zwei neue Projekte gestartet, mit denen das Internet sowohl für die Verbraucher als auch Inhalteanbieter nutzerfreundlicher werden soll. Das Projekt „Website Scanner“ verbessert die Sicherheit, indem es mögliche Schwachstellen bei Internetanwendungen aufzeigt. Betreiber einer Internetseite können das Scanning ihrer Website anfordern und erhalten so die Möglichkeit, vorbeugend zu reagieren. Zudem startet ein neuer „CAPTCHA Help service“, der die Nutzung von CAPTCHAs erlaubt und so die Möglichkeit bietet, zwischen menschlichen Nutzern und automatisierten Anfragen zu unterscheiden. Für beide Projekte stellt CZ.NIC eine eigene Website zur Verfügung – allerdings nur in tschechischer Sprache.

Die Top Level Domain .gov hat sich eine ungewollte Auszeit genommen: wie VeriSign als technische Verwalterin inzwischen bestätigt hat, waren am Morgen des 14. August 2013 Adressen mit der Endung .gov für mehrere Stunden nicht erreichbar. Auslöser war ein Softwareproblem bei der Signierung für das Sicherheitsprotokoll Domain Name Service Security Extension (DNSSEC); anstelle der DNS-Algorithmen 7 und 8 kam lediglich der Algorithmus 8 zum Einsatz. Nach wenigen Stunden konnte das Problem jedoch gelöst werden, so dass alle Webseiten, die mit einer .gov-Domain verknüpft sind, wieder erreichbar sein sollten. Internetnutzer mit Sitz außerhalb der USA dürfte dieser Ausfall ohnehin kaum berührt haben: da eine Registrierung unter .gov ausschließlich für Regierungsbehörden der USA möglich ist, meldet der „State of the Federal Web Report“ vom 16. Dezember 2011 nur 1.489 Domains von 56 US-Behörden.

Weitere Informationen zum Hack bei DNS.be finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/795

Weitere Informationen zum „Website Scanner“ von CZ.NIC finden Sie unter:
> http://www.skenerwebu.cz/

Weitere Informationen zum „CAPTCHA Help service“ von CZ.NIC finden Sie unter:
> https://www.captchahelp.cz/

Quelle: dns.be, isc.sans.edu

KAMMERGERICHT – EMAIL IM IMPRESSUM IST PFLICHT

Das Kammergericht Berlin hat in einer hübschen Entscheidung einige Klarheit bei der Frage nach einem eMail-Kontakt im OnlineImpressum und Inhalte in AGBs geschaffen. Die streitenden Parteien haben je ihr eigenes Pfund abbekommen (Urteil vom 07. 05.2013, Az.: 5 U 32/12).

Die Parteien stritten um die Frage, ob das Internet-Impressum eine eMail-Adresse aufweisen und wann der Nutzer bei Vertragsschluss darauf aufmerksam gemacht werden muss, welches Recht Anwendung findet. Die Klägerin meinte unter anderem, der Verbraucher müsste von der Beklagten „frühzeitig“ darauf hingewiesen werden, dass er im Falle eines Konflikts irischem Recht gelte und nicht erst am Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten. Außerdem bedürfe es selbstverständlich einer eMail-Adresse im Online-Impressum. Das beklagte irische Flugunternehmen meinte, eines eMail-Kontakts bedürfe es auf der eigenen Website nicht, da ja hier eine postalische Adresse, eine Faxnummer sowie mehrere Telefonnummern angegeben sind; zudem fielen bei über 70 Millionen Jahrespassagieren und 99,8 Prozent Online-Buchungen eine kaum noch zu bearbeitende Zahl von eMail-Nachrichten an, SpameMails nicht mitgerechnet. Das alles nähme ein grundrechtsrelevantes Ausmaß an (Art. 12, 14 GG). Das Landgericht Berlin wies den Antrag der Klägerin hinsichtlich des irischen Rechtes zurück, bestätigte aber, dass eine eMail-Adresse ins Impressum gehört. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 21.02.2012, Az.: 15 O 666/10) legten beide Seiten Berufung zum Kammergericht ein.

Das Kammergericht bestätigte vor Kurzem das Urteil des Landgerichts, wies beide Berufungen ab und ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu (Urteil vom 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12). Die Kosten des Rechtsstreits teilte es zwischen den Parteien auf. Bei der Frage zu den nicht gerade „frühzeitigen“ Angaben der Beklagten in ihrem deutschsprachigen Internetflugbuchungsangebot, das bei Abschluss eines Personenbeförderungsvertrages irisches Recht gelte, sah das Gericht kein Problem: die Beklagte habe weder verschwiegen, dass die Anwendung irischen Rechts vereinbart werden soll, noch dem Verbraucher diese Information vorenthalten. Der durchschnittliche Verbraucher erwarte bei diesem Anbieter nicht die Anwendung deutschen Rechts. Zudem wusste das Gericht zu sagen: Allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen naturgemäß tendenziell aus Regelungen, die dem Verwender Vorteile und dem Verbraucher Nachteile vom verhandelbaren Recht bescheren, das sei „dem Kleingedruckten“ eigen. Allerdings bestätigte das Kammergericht, dass, wie es in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG heißt, eine Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ bestehe, was die Angabe der eMail-Anschrift meint. Diese Pflicht erfülle weder die Angabe einer Telefaxnummer noch einer Telefonnummer noch die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars. So sei eine Telefaxnummer einer eMail-Adresse nicht gleichwertig, denn jeder Internetnutzer könne eine eMail versenden, aber nicht jeder habe ein Telefaxgerät. Zudem sei das Telefax aufwändiger zu bedienen, und Computerfax könne nicht jeder bedienen. Eine Telefonnummer sei ebenfalls keiner eMail-Adresse gleich, und bewirke einen „Medienbruch“. Zudem sei das gesprochene Wort flüchtig und könne nicht ohne Weiteres dokumentiert werden, vielmehr hinterlasse es keine greifbaren Spuren. Schließlich sei das Online-Kontaktformular einer eMail-Adresse jedenfalls nicht völlig gleichwertig: „Der Verbraucher muss sich in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular „zwängen“ lassen.“ Das Argument der Beklagten, weil sie viele Kunden habe, drohten viele eMail-Eingänge, überzeugte das Kammergericht nicht. Mit den angeführten Zahlen nehme zwar der Bearbeitungsaufwand zu, doch „wer viele Kunden hat, generiert auch Umsätze in entsprechender Höhe und kann somit in die Bearbeitung der entsprechenden Kundenresonanz angemessen investieren.“ Der entstehende Kostenaufwand lasse sich auf die Preise umlegen.

Das Urteil des Kammergerichts nimmt sehr schön die Argumente der Beklagten, was die Kontaktdaten betrifft, auseinander und macht für jeden verständlich klar, warum der Gesetzgeber der Ansicht ist, im Internet-Impressum müsse eine eMail-Kontaktadresse stehen und dass diese nicht durch andere Kontaktwege ersetzbar ist. Ein Aussetzen des Rechtsstreits, um dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage nach dem eMail-Kontakt vorzulegen, lehnte das Kammergericht auch ab, da schon das europäische Recht die Rechtslage klar geregelt habe und kein vernünftiger Zweifel für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage blieb.

Das Urteil des Kammergerichts finden Sie zum Beispiel unter:
> http://openjur.de/u/635522.html
> http://www.domain-recht.de/verweis/796

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de, eigene Recherche

SEDO – AKTUELLE STUDIE ZUM SEKUNDÄRMARKT IST DA

Sedo legte die aktuelle Studie über den Sekundärmarkt für Internet-Domains für das 2. Quartal vor. Die Studie liefert eine leichte Tendenz nach unten, wie sie aber in früheren Jahren schon öfter zwischen 1. und 2. Quartalen zu verzeichnen war.

Die Anzahl über die Domain-Börse Sedo verkaufter Domains ging im 2. Quartal 2013 gegenüber dem 1. Quartal 2013 zurück, von 10.199 auf 9.589 Domains. Gegenüber dem 2. Quartal des Vorjahres (9.049 Domains) liegen die Zahlen aber um gut 500 Domains höher. Beim Verkaufsvolumen von US$ 17.548.988,- im 2. Quartal liegt gegenüber dem Vorquartal (US$ 17.887.247,-) ein leichtes Gefälle vor, aber die Durchschnittspreise stiegen von US$ 1.754,- auf US$ 1.830,-. Gegenüber den Quartalen des letzten Jahres sieht es wie folgt aus:

Quartal – Domains – Umsatz – Durchschnittspreis
Q1-2012 – 10.113 – EUR 14.956.054,- – Ø EUR 1.476,-
Q2-2012 – 9.049 – EUR 13.451.759,- – Ø EUR 1.487,-
Q3-2012 – 8.181 – EUR 12.134.612,- – Ø EUR 1.483,-
Q4-2012 – 8.818 – EUR 12.400.622,- – Ø EUR 1.406,-
Q1-2013 – 10.199 – US$ 17.887.247,- – Ø US$ 1.754,-
Q2-2013 – 9.589 – US$ 17.548.988,- – Ø US$ 1.830,-

Spitzenreiter unter den 9.589 verkauften Domains ist nach wie vor die Endung .com mit 53 Prozent Anteil, eine Steigerung um drei Prozent gegenüber dem Vorquartal, gefolgt von .de mit 15 Prozent (gegenüber 16 Prozent im 1. Quartal 2013). Die Durchschnittspreise der jeweiligen Endungen entwickelten sich überwiegend nach unten, allein .at- und .eu-Preise scheinen nach oben gegangen zu sein. Der .com-Durchschnittspreis sank von EUR 1.561,- auf EUR 1.338,-. Bei den .de-Domains fiel der Durchschnittspreis von EUR 1.005,- auf EUR 732,-. Nur für .at und .eu gingen die Preise nach oben: bei .at von EUR 1.120,- auf EUR 1.319,- und bei .eu von EUR 781,- um ganze EUR 6,- auf EUR 787,-. 48 Prozent aller Domain-Verkäufe bewegten sich im Bereich von bis US$ 500,-; 39 Prozent lagen zwischen US$ 501,- bis US$ 2.500,-, weitere sieben Prozent bei bis zu US$ 5.000,- und die restlichen sechs Prozent darüber.

Die neuen, als Infografiken ausgegebenen Quartalsberichte von Sedo sind zwar hübscher, aber nicht mehr so informativ wie früher. Zudem gibt es keine Euro-Fassung mehr. Die Werte werden in US-Dollar ausgegeben, was den Vergleich mit früheren Quartalen und Jahren etwas erschwert. Das Domain-Jahr 2013 macht bisher den Eindruck, etwas an Schwung zu verlieren.

Die Sedo Domain-Markt-Studien finden Sie unter:
> http://www.sedo.de/de/wissen/markt-trends/#c18059

Quelle: sedo.de, eigene Recherche

XYLEM.COM – PFLANZLICHES FÜR US$ 47.100,-

Die vergangene Domain-Handelswoche wies diesmal kein Spitzenergebnis auf, sondern begnügte sich mit xylem.com zu einem Preis von US$ 47.100,- (ca. EUR 35.414,-). Eine schwedische Domain setzte sich bei den Länderendungen an die erste Position, und die neueren generischen Endungen waren nicht vertreten.

Mit lakrits.se für EUR 14.542,- ließ die schwedische Endung alle anderen Länderendungen hinter sich, und setzte mit vimla.se auf dritter Stelle bei US$ 13.000,- (ca. EUR 9.774,-) noch eine Domain drauf. Dazwischen quetschte sich die britische moneycard.co.uk zu EUR 12.031,-. Darüber lieferte die britische Endung drei weitere Domains. Die deutsche Endung stieg bei EUR 4.500,- mit almonds.de und starticket.de ein.

lakrits.se – EUR 14.542,-
vimla.se – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.774,-)

moneycard.co.uk – EUR 12.031,-
benchmark.co.uk – GBP 5.500,- (ca. EUR 6.445,-)
myjar.co.uk – GBP 4.706,- (ca. EUR 5.515,-)
thebuilder.co.uk – US$ 5.010,- (ca. EUR 3.767,-)

archive.me – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.023,-)
solidparts.pl – EUR 8.500,-
next.co.kr – EUR 8.000,-
family.co – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.519,-)
wetter.lu – EUR 6.000,-
hobby.eu – EUR 4.900,-
almonds.de – EUR 4.500,-
starticket.de – EUR 4.500,-
werkzeug.tv – EUR 4.490,-
greenlife.de – EUR 3.500,-
cherrycasino.de – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.383,-)
sofortschutz.de – EUR 3.150,-
prosper.me – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.632,-)
greenlife.eu – EUR 2.500,-

Die neueren generischen Endungen lieferten diesmal keine erwähnenswerten Domain-Verkäufe. Die älteren generischen Endungen waren nicht stark vertreten. Mit der Drei-Zeichen-Domain dwi.org boten sie das Maximum von US$ 14.000,- (ca. EUR 10.526,-). An zweiter Position stand ebenfalls eine Drei-Zeichen-Domain, nämlich ghs.net zum Preis von US$ 6.000,- (ca. EUR 4.511,-). Beide Domains sind geparkt.

dwi.org – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.526,-)
ghs.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.511,-)
keywest.net – US$ 5.800,- (ca. EUR 4.361,-)
asm.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.008,-)
jobapplication.net – US$ 3.888,- (ca. EUR 2.923,-)
netscout.org – US$ 3.588,- (ca. EUR 2.698,-)
toplink.org – US$ 3.488,- (ca. EUR 2.623,-)
localise.org – US$ 3.390,- (ca. EUR 2.549,-)
crazyhorse.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.256,-)
fami.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.256,-)
platinumrealty.net – US$ 2.950,- (ca. EUR 2.218,-)
jobbörse.net (IDN) – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.180,-)
activegroup.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.105,-)
basketballuniforms.net – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.030,-)
ismm.org – US$ 2.600,- (ca. EUR 1.955,-)
pooltables.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.880,-)
directpath.net – US$ 2.400,- (ca. EUR 1.805,-)
incontinence.org – US$ 2.400,- (ca. EUR 1.805,-)
hometouch.net – US$ 2.388,- (ca. EUR 1.795,-)
directedge.net – US$ 2.177,- (ca. EUR 1.637,-)

Die Endung .com konnte ihre Hochpreisreihe nicht fortsetzen und lieferte lediglich xylem.com für US$ 47.100,- (ca. EUR 35.414,-) als teuerste Domain der Woche. Die Domain liefert derzeit keine Inhalte. Im Weiteren waren die Preise auch nicht besonders, aber durchaus in Ordnung. Insgesamt war die Woche nicht berauschend, aber ein wenig Ruhe nach mehreren Hochpreiswochen schadet sicher nicht.

xylem.com – US$ 47.100,- (ca. EUR 35.414,-)
bxe.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 30.075,-)
premieroutlets.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 19.549,-)
meifa.com – US$ 25.655,- (ca. EUR 19.289,-)
patriotsecurity.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.797,-)
mui.com – US$ 24.999,- (ca. EUR 18.796,-)
teethinaday.com – US$ 22.500,- (ca. EUR 16.917,-)
mesolawyer.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 15.789,-)
solutions4.com – EUR 15.000,-
onlinepaydayloan.com – US$ 16.900,- (ca. EUR 12.707,-)
nanji.com – US$ 15.800,- (ca. EUR 11.880,-)
goldensea.com – US$ 15.777,- (ca. EUR 11.862,-)
excitement.com – US$ 15.500,- (ca. EUR 11.654,-)
ltv.com – US$ 15.100,- (ca. EUR 11.353,-)
clams.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.398,-)
kodo.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.398,-)
myhair.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.398,-)
thefood.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.398,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

FRANKFURT – SEMINAR FÜR DEN „ANWALT IM IT-RECHT“

Die DeutscheAnwaltakademie veranstaltet zusammen mit der Zeitschrift „Computer und Recht“ im September in Frankfurt/M ein Seminar zum Informationstechnologierecht unter dem Titel „Der Anwalt im IT-Recht“.

Die am 27. September 2013 um 14.00 Uhr beginnende Vertiefungsveranstaltung richtet sich an Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen, die mit dem Recht der Informationstechnologie schon vertraut sind, und an Fachanwälte für IT-Recht. Sie endet am 28. September 2013 gegen 16.00 Uhr. Im Seminar werden praxisrelevante Aufgabenstellungen im IT-Recht vorgestellt sowie Lösungsmöglichkeiten und Fehlervermeidungsstrategien diskutiert. Auf der Agenda stehen Fragen zum eCommerce mit Online-Shops im Hinblick auf Informationspflichten, Domain-Recht und die Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet, Filesharing, die Auswirkungen der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 EU und vieles weitere mehr. Als Dozenten werden unter anderem Rechtsanwalt Dr. Jens Eckhardt (Düsseldorf), Rechtsanwalt Markus Schließ (Stuttgart) und weitere erwartet.

Die Vertiefungsveranstaltung „Der Anwalt im IT-Recht“ findet vom 27. bis 28. September 2013 in Frankfurt am Main im InterCity Hotel statt. Die Kosten belaufen sich je nach dem, ob man Mitglied des Forums Junge Anwaltschaft oder des Anwaltvereins ist, um EUR 338,-, EUR 389,- oder EUR 438,-, jeweils zuzüglich USt. Für Pausenerfrischungen, Arbeitsessen und Arbeitsunterlagen ist gesorgt. Für Fachanwälte und solche, die es werden wollen, erfüllt das Seminar zehn Pflichtfortbildungsstunden nach § 15 FAO.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.anwaltakademie.de/product/17958

Quelle anwaltakademie.de

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