Domain-Newsletter

Ausgabe #677 - 01. August 2013

Themen: EU – wird die Netzneutralität beerdigt? | LRO – WIPO lässt den 18. Kläger scheitern | TLDs – Neues von .be, .media und .net | Impressum – keine Haftung nach TMG für Ägypten | URS-Provider – ICANN bricht Vertragsversprechen | rss.com – Drei-Zeichen-Domain für US$ 135.000,- | GRUR – Jahrestagung 2013 im September in Erfurt

EU – WIRD DIE NETZNEUTRALITÄT BEERDIGT?

Neelie Kroes, EU-Kommissarin für die Digitale Agenda, ist in der Debatte um den Grundsatz der Netzneutralität in die Kritik geraten: nach Ansicht von Netzaktivisten bereite sie die Beerdigung dieses Menschenrechts vor. Doch Kroes konterte.

„Neelie Kroes will Netzneutralität per Gesetz schützen“ – mit dieser Titelschlagzeile ließ Kroes am 04. Juni 2013 eine Pressemitteilung veröffentlichen und kündigte Gesetzesvorschläge an, um die Netzneutralität in Europa zu sichern. Bereits am 30. Mai 2013 hatte sie sich an die Mitglieder des Ausschusses für den Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments gewandt und mitgeteilt: „I want you to be able to say that you saved their right to access the open internet, by guaranteeing net neutrality.“ Ein von netzpolitik.org veröffentlichter Verordnungsvorschlag zur Netzneutralität und Reform des Roaming-Systems lässt allerdings zweifeln, ob und wie ernst es Kroes meint. Darin ist zwar die Rede davon, dass man das Prinzip der technischen Neutralität respektiere; über die Garantie der Netzneutralität findet sich dagegen nichts. Im Gegenteil: laut netzpolitik.org würde der Verordnungsvorschlag alles legalisieren, was derzeit in deutschen Netzen an Verstössen gegen die Netzneutralität stattfinde. Beispielhaft genannt werden der Spotify-Exklusiv-Deal mit T-Mobile, das Verbot von VoIP, P2P und IM in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunktarifen, die Drosselung von P2P bei Kabel Deutschland ab einem bestimmten Volumen sowie die Einführung von Managed-Services bei der Deutschen Telekom.

Diesen Vorwurf ließ Kroes nicht gegen sich gelten. Über Twitter warf sie netzpolitik.org am 12. Juli 2013 vor, dass deren Meldungen die Bürger Europas in die Irre führe; zugleich gab sie an: „I have promised an absolute safeguard of the open internet #NetNeutrality“. Ihr Sprecher Ryan Heath räumte zwar ein, dass der Verordnungsvorschlag echt sei; gleichwohl sei er aber bereits zeitlich überholt. Laut Heath gäbe es im Moment hierzulande keine Netzneutralität; mit dieser Verordnung solle es sie aber bald geben. Am 18. Juli 2013 legte Kroes mit einem Blogeintrag nach: „Safeguarding access to the open internet – access for all – is my priority“. Allerdings ließ sie sich eine Hintertür offen. Das Internet sei nicht kostenlos; es erfordere Netzwerke und Investitionen. Es gehe daher um mehr Auswahl; wer sich gegen Extra-Gebühren entscheide, erhalte immer noch ein gutes Produkt. Ihre Vorstellungen gingen offenbar in Richtung des „best-efforts“-Internet. Laut Wikipedia bedeutet „best effort“ in paketvermittelnden Netzen alle eintreffenden Pakete weiterzuleiten, solange im Netz noch freie Übertragungskapazität vorhanden ist; eine fehlerfreie und vollständige Übermittlung ist dabei nicht garantiert.

Weder dem Internet noch den Internetnutzern ist mit anhaltenden Diskussionen um die Netzneutralität geholfen. Es bleibt daher zu hoffen, dass allen Worten bald schon Taten folgen.

Den Verordnungsentwurf der EU-Kommission finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/781

Den Blog-Eintrag von Neelie Kroes finden Sie unter:
> http://blogs.ec.europa.eu/neelie-kroes/open-internet/

Quelle: netzpolitik.org, europa.eu

LRO – WIPO LÄSST DEN 18. KLÄGER SCHEITERN

18:0 für die Bewerber: das Verfahren nach der „Legal Rights Objection“ (LRO) bringt den Markeninhabern kein Glück – in allen Fällen wurden ihre Beschwerden bisher zurückgewiesen. Das musste nun auch die Berliner TLDDOT GmbH feststellen, die ein Verfahren gegen einen Mitbewerber um .gmbh angestrengt hatte.

Eines der Verfahren zum Schutz vor Rechtsverletzungen durch eine neue Top Level Domain ist die „Legal Rights Objection“. Gemäß Sektion 3.5.2 des Bewerberhandbuchs muss der Antragsteller vortragen und beweisen, dass bezogen auf die beworbene Endung einer der folgenden drei Fälle einschlägig ist:

(i) takes unfair advantage of the distinctive character or the reputation of the objector’s registered or unregistered trademark or service mark („mark“) or IGO name or acronym, or

(ii) unjustifiably impairs the distinctive character or the reputation of the objector’s mark or IGO name or acronym, or

(iii) otherwise creates an impermissible likelihood of confusion between the applied-for gTLD and the objector’s mark or IGO name or acronym.

Beruht die Beschwerde auf der behaupteten Verletzung eines Markenrechts, liegt der Entscheidung ein nicht-abschließender Katalog von acht Kriterien zu Grunde, der Indizien dafür benennt, wann eine Rechtsverletzung vorliegt. Zur Entscheidung berufen ist das Schiedsgericht der in Genf ansässigen World Intellectual Property Organisation (WIPO), und das zeigt sich bisher wenig markenfreundlich: 18 Entscheidungen hat das Gericht bisher gefällt, und in allen 18 Fällen hat es zu Gunsten der Bewerber geurteilt.

Bereits zum wiederholten Male trafen dabei mit der TLDDOT GmbH und der Münchner InterNetWire Web-Development GmbH Parteien aufeinander, die sich um die selbe Endung beworben haben. Die TLDDOT GmbH konnte dabei auf eine EU-Marke „.gmbh“, eingetragen unter der Nummer 008416778, verweisen. Im Verfahren vor der WIPO blieb TLDDOT der Erfolg jedoch versagt: nach Ansicht von Panelist Brigitte Joppich verstößt die Bewerbung von InterNetWire nicht gegen Markenrecht. Wie andere Richter zuvor wog sie ebenfalls die acht Kriterien gegeneinander ab und entschied am Ende, dass die Waage zu Gunsten der Bewerberin InterNetWire neige. Dabei betont sie, dass „GmbH“ allgemein auf die Rechtsform hinweise. Es könne eine Vielzahl von Domains unterhalb von .gmbh registriert werden, ohne dass die Rechte der Markeninhaberin zwingend verletzt würden. Zwar sei dies möglich, aber bestenfalls spekulativ. Folglich war die Klage abzuweisen. Damit bleibt InterNetWire für TLDDOT ein Konkurrent um .gmbh; mit der Zahl der Konkurrenten steigt allerdings das Risiko, sich im weiteren Prüfungsverfahren auf eine teure Auktion einlassen zu müssen, die letztlich über die Zuteilung entscheidet.

Der im Vorfeld der Einführung neuer globaler Top Level Domains diskutierte Schachzug, sich durch Eintragung von Markenrechten an einer Domain-Endung einen Vorteil zu sichern, hatte demnach bei der WIPO im LRO-Verfahren keinen Erfolg. Gelegenheit, sich auf diese Spruchpraxis des Schiedsgerichts einzustellen, haben die Markeninhaber übrigens nicht: das Zeitfenster zur Einreichung von Beschwerden wurde schon mit Ablauf des 13. März 2013 geschlossen.

Die Entscheidung zu .gmbh finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/780

Weitere Informationen zur „Legal Rights Objection“ finden Sie unter:
> http://www.wipo.int/amc/en/domains/lro/
> https://newgtlds.icann.org/en/program-status/odr

Quelle: wipo.int

TLDS – NEUES VON .BE, .MEDIA UND .NET

Da waren es schon 104: erneut haben sich zwei Bewerber aus dem Bewerbungsverfahren um eine neue globale Top Level Domain zurückgezogen. Mit juristischen Informationen zum belgischen Haftungsrecht wartet dagegen die Registry DNS.be auf, während VeriSign an der Preisschraube für .net dreht – hier unsere Kurznews.

DNS.be, Verwalterin der belgischen Länderendung .be, hat zum dritten Mal ein „legal dossier“ veröffentlicht. Das 12 Seiten umfassende, vollständig in englischer Sprache gehaltene .pdf-Dokument befasst sich diesmal intensiv mit der Frage der Verantwortlichkeit von Service-Providern im Internet. Im Mittelpunkt des rechtlichen Interesses steht dabei der belgische „e-Commerce Act“ vom 11. März 2003. Grundsätzlich haben danach die Service-Provider keine Pflicht, die von ihnen gespeicherten oder durchgeleiteten Inhalte zu überwachen; erst recht haben sie keine Pflicht, aktiv nach einer Rechtsverletzung zu suchen. Doch da das Recht kaum eine Regel ohne Ausnahme kennt, geht das Dossier auf Fälle ein, in denen von diesem Grundsatz abgewichen wird. Nicht nur deshalb ist das „legal dossier“ einen Blick wert; es steht ab sofort zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Die Zahl der Rückzieher aus dem nTLD-Programm der Internet-Verwaltung ICANN ist auf 104 angestiegen. Am vergangenen Donnerstag wurde bekannt, dass Tucows Inc. seine Bewerbungen um die Endungen .media und .marketing zurückgezogen hat. Der Rückzug dürfte Teil einer bisher nicht offengelegten Absprache sein: neben Tucows hatte zuvor auch Uniregistry seine Bewerbungen um diese beiden Endungen zurückgenommen; in beiden Fällen verbleibt damit nur noch eine Tochtergesellschaft von Donuts im Rennen, wobei die Chancen mit dem Ausstieg von Tucos und Uniregistry drastisch gestiegen sind. Öffentlich weist Donuts jedoch darauf hin, dass man ein starker Verfechter des Auktionsmodells sei, was gegen eine Absprache spricht. Da Tucows börsennotiert ist, sollte die Wahrheit aber spätestens beim kommenden „earnings call“ ans Tageslicht kommen.

VeriSign Inc., Registry der generischen Top Level Domain .net, hat angekündigt, die „registry fee“ anzuheben. Beginnend ab dem 1. Februar 2014 erhöhen sich dann die Verkaufspreise für .net-Domains von bisher US$ 5,62 auf US$ 6,18. VeriSign macht damit von dem Recht Gebrauch, die Gebühren für .net um bis zu zehn Prozent jährlich zu erhöhen; eine entsprechende Klausel sieht der noch bis zum 30. Juni 2017 laufende Registry-Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN vor. Bei .com hat VeriSign dagegen eine Klausel akzeptieren müssen, wonach die „registry fee“ bis November 2018 mit US$ 7,85 festgeschrieben ist. Für die Domain-Inhaber hat diese Preiserhöhung unmittelbar keine Auswirkung; mittelbar könnten jedoch die Registrare gezwungen sein, diese Erhöhung ihrer Einkaufspreise an die Kunden weiterzugeben.

Das aktuelle „legal dossier“ von .be finden Sie unter:
> http://www.dns.be/en/library/documents/legal-report-3

Quelle: dns.de, icann.org, domainnamewire.com

IMPRESSUM – KEINE HAFTUNG NACH TMG FÜR ÄGYPTEN

Dem Landgericht Siegen stellte sich die Frage, ob die Regeln für ein Internetimpressum nach dem Telemediengesetz auch für einen Anbieter mit Sitz in Ägypten gelten. Aufgrund des Herkunftslandsprinzips lehnte das Gericht eine Haftung ab, zumal der Beklagte gar nicht der Betreiber des Angebots war (LG Siegen, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13).

Die Klägerin, die Kreuzfahrten unter anderem in Ägypten anbietet, macht Ansprüche auf Unterlassung und auf Ersatz der Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen eines vermeintlich fehlerhaften Impressums gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte behauptet, nicht Inhaber der Domain gewesen zu sein, unter der ebenfalls Kreuzfahrten in Ägypten angeboten wurden und die das beanstandete Impressum aufwies. Er sei lediglich Serviceprovider des Betreibers der Domain gewesen, der seinerseits seinen Sitz in Ägypten hat. Und dort seien die Angaben im Impressum nicht unvollständig, da es am Wohnsitz des Betreibers keine Straßennamen und Postleitzahlen gebe und für ihn keine Handelsregistereintragung oder andere Registerangaben existieren. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg erhielt die Klägerin zunächst Recht, scheiterte dann aber, nachdem der Beklagte Widerspruch eingelegt hatte. Im dann beim Landgericht Siegen anhängigen Hauptsacheverfahren machte sie die genannten Ansprüche geltend.

Das Landgericht Siegen wies die Klage als unbegründet zurück (Urteil vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13). Das LG Siegen ist der Ansicht, der Klägerin stehe gegen den Beklagten weder ein Unterlassungs- noch ein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher Anspruch gegen einen Anbieter in Ägypten, der von dort über das Internet Kreuzfahrten in Ägypten anbietet, setze voraus, dass das Telemediengesetz (TMG), welches die Anbieterkennung im Internet (Impressum) regelt, auch für ihn gelten würde. Das tut das TMG aber nicht, da das so genannte Herkunftslandprinzip gilt, das auch im TMG seinen Niederschlag gefunden hat (§§ 2a, 3 TMG). Danach ist für einen Diensteanbieter das Recht seines Niederlassungsortes maßgebend, in diesem Fall Ägypten. Denn wenn er über das Internet in verschiedenen Ländern wirtschaftlich aktiv ist, so bestünde die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert wird. Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Beklagte wirklicher Inhaber der Domain war. Dass er zeitweise im WHOIS-Verzeichnis stand, reicht als Beleg nicht aus, da die Eintragung des Beklagten in der WHOIS-Datenbank lediglich deklaratorische Bedeutung hat und die Klägerin weitere Belege nicht vorlegen konnte. Demnach war für das LG Siegen der Erlass der einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg zu Recht abgelehnt worden – mit der Folge, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht bestehen.

Die Entscheidung des Landgerichts Siegen findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/782

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: stroemer.de

URS-PROVIDER – ICANN BRICHT VERTRAGSVERSPRECHEN

ICANN teilte bei ihrem Meeting in Durban auf Anfrage der Internet Commerce Association (ICA) mit, keine ordentlichen Verträge mit den URS-Providern zu schließen, sondern es wie gewohnt bei Absichtserklärungen zu belassen. Das widerspricht früheren Aussagen von ICANN und bringt die ICA in Rage. Ob dies Auswirkungen für Domainer und Markeninhaber haben wird, ist die Frage.

Die Internet Commerce Association (ICA) ist eine gemeinnützige Handelsorganisation, die Domainer, Webseitenentwickler und andere im Jahr 2006 gegründet haben, um ihre Interessen zu stärken. Die Interessen liegen unter anderem auch darin, in Verfahren nach der UDRP nicht einfach deswegen zu unterliegen, weil man Inhaber einiger tausend Domains-Namen ist; die Organisation will Rechtssicherheit. Unter anderem aus diesem Grunde fragten Vertreter der Organisation im April diesen Jahres anlässlich des Bejing-Meetings bei ICANN an, ob denn mit Einführung der Uniform Rapid Suspension (URS) für die neuen Domain-Endungen mit den URS-Providern ordentliche Verträge geschlossen würden, oder ob es wie bei den UDRP-Providern lediglich Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding – MoU) geben werde, die letztlich nicht justitiabel sind. Seinerzeit, am 10. Mai 2013, bestätigte der vorsitzender Direktor des ICANN-Boards Stephen Crocker, dass gerade ein Vertrag entwickelt werde.

Jetzt, beim ICANN-Meeting in Durban, teilte ICANN auf Anfrage von ICA anlässlich einer Vorführung am 17. Juli 2013 vom ersten URS-Provider National Arbitration Forum (NAF) zur URS mit, es werde keine Verträge mit den URS-Providern geben; man belasse es bei Absichtserklärungen. Die ICA, die mit der Session und den Entwicklungen des NAF bei der Umsetzung der URS in ein automatisiertes System beeindruckt und zufrieden ist, wirft ICANN vor, die Internetgemeinschaft hinters Licht zu führen und unaufrichtig zu sein. Kurz nach dem Statement der ICA veröffentlichte ICANN am 19. Juli 2013 eine Stellungnahme zu den Erfahrungen mit UDRP-Providern, in der deutlich wird, dass Verträge zur Vereinheitlichung der Verfahren bei den einzelnen Providern unnötig sind. ICANN sieht in den UDRP-Regeln und der Policy als solcher ausreichende Normen, innerhalb derer sich die UDRP-Provider bewegen müssen. Providereigene Verfahrensregeln, die sich im Rahmen der Vorgaben bewegen müssen, werden ICANN vorgelegt und geprüft; bisher gab es da keine Probleme. Die URS sei zwar etwas anders als die UDRP, aber im Prinzip sei das vergleichbar: ICANN liefere mit dem Applicant Guidebook (AGB) und der URS einen Rahmen, innerhalb dessen URS-Provider Verfahrensregeln etablieren dürfen, die nicht im Widerspruch zu den Rahmennormen stehen – warum also die gewohnten guten Erfahrungen mit einem Vertrag belasten? Auch das Argument des sogenannten „forum shoppings“, bei dem sich der Antragsteller den ihm angenehmeren URS-Provider aussuchen kann, ziehe nicht, denn die Möglichkeit bestünde auch bei ordentlichen Verträgen mit den Providern. Und gerade das Wahlrecht mache die Qualität des ganzen aus, weil so auch nach geographischen und sprachlichen Gesichtspunkten der angemessene Provider ausgewählt werden könne. Darüber hinaus gibt es zwar Beschwerden wegen UDRP-Provider, die sich immer mehr von den Regeln der UDRP entfernen. Doch die Beschwerden sind gering und nicht gravierend und reichten bisher nicht aus, dass ein UDRP-Provider wegen Nichteinhaltung der Regeln gemaßregelt werden musste. Im Falle eines Falles schrecke man nicht davor zurück, einem Provider die Akkreditierung zu nehmen. Eines Vertrages bedürfe es da nicht.

Mit keinem Wort ging ICANN in seiner Stellungnahme auf den konkreten Vorwurf von ICA ein, dass eine frühere öffentliche Zusage nicht eingehalten werde. Dass sie so zeitnah auf diesen folgte, ist beredt genug. Doch was heißt das für Domainer und Markeninhaber? Alles wird laufen wie bisher. Und das ist gar nicht so schlecht. Die Kritik gegenüber UDRP-Providern, wonach sie eher für als gegen Markeninhaber entscheiden, auch weil die Panelisten oft Markenanwälte sind, die natürlich auch als Vertreter von Markeninhabern auftreten, ist bekannt, aber hat sich nicht wirklich bestätigt. Schaut man sich die UDRP-Entscheidungen an, so findet sich allenfalls eine Minderzahl von bedenklichen Entscheidungen. In der Regel wird ein Markeninhaber aktiv, wenn tatsächlich seine Markenrechte durch eine Domain verletzt werden. Die Kritik an problematischen Entscheidungen verbreitet sich denn auch immer sehr schnell unter den interessierten Kreisen. Sie ist immer publik. Im Hinblick darauf besteht eine gewisse Kontrolle. Immer wieder findet Kritik aber auch auf Seiten der Markenlobby statt, da Markeninhaber tatsächlich in vermeintlich eindeutigen UDRP-Verfahren scheitern – etwa wegen Verwirkung des Anspruchs.

Die Vorwürfe der ICA findet man hier:
> http://internetcommerce.org/URS_Truth_Breach

Die Stellungnahme von ICANN findet man hier:
> http://www.domain-recht.de/verweis/783

Quelle: domainincite.com, icann.org, internetcommerce.org

RSS.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 135.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bestimmte eine Drei-Zeichen-Domain: rss.com erzielte US$ 135.000,- (ca. EUR 102.273,-). Die Länderendungen beherrschte die französische .fr. Die sonstigen generischen Endungen erwiesen sich wie so oft als ruhig.

Sie hat es schon wieder getan! Die französische Endung bildete diesmal eine Dreierspitze bei den Länderendungen: Kosmetikhersteller L’Oreal kaufte beaute.fr und die internationalisierte beauté.fr zum Preis von jeweils EUR 17.650,-. Solche Käufe des Beauty-Konzerns gehen zusammen mit den zahlreichen nTLD-Bewerbungen, wie etwa .beauty, .hair und .skin. Syndic.fr schaffte es mit einem Preis von EUR 13.000,- an die dritte Stelle. Die deutsche Endung .de stieg mit farmeramacheats.de erst bei EUR 3.500,- ein. Weit vorher hatten sich mit speedtest.me bereits eine montenegrinische Domain bei US$ 6.500,- (ca. EUR 4.924,-) und danach noch weitere Domains platziert.

beaute.fr – EUR 17.650,-
beauté. fr (IDN) – EUR 17.650,-
syndic.fr – EUR 13.000,-

speedtest.me – US$ 6.500,- (ca. EUR 4.924,-)
jelly.co – EUR 4.900,-
yotta.co.uk – GBP 3.600,- (ca. EUR 4.168,-)
armas.cl – EUR 4.000,-
lock.tv – US$ 5.100,- (ca. EUR 3.864,-)
farmeramacheats.de – EUR 3.500,-
freeshop.gr – EUR 3.000,-
babyforum.com.au – EUR 2.838,-
büromaterial.ch – EUR 2.500,-
cpb.ch – EUR 2.500,-
techguru.co – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.462,-)
news.im – GBP 2.100,- (ca. EUR 2.431,-)
worthit.co – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.273,-)
mepa.it – EUR 2.200,-
gewuerzshop24.de – EUR 2.000,-
genussreisen.at – EUR 1.800,-
augenlasern-leipzig.de – EUR 1.785,-
truckstopp.de – EUR 1.785,-

Die neueren generischen Endungen lieferten drei erwähnenswerte Domains:

gioco.info – EUR 4.000,-
rechtsanwalt.info – US$ 4.544,- (ca. EUR 3.442,-)
media.biz – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.083,-)

Die älteren generischen Endungen punkteten mit der Zwei-ZeichenDomain kh.org beim Preis von US$ 14.500,- (ca. EUR 10.985,-), die ein Endkunde, ein Gesundheitsdienstevermittler, erworben hat. Die zweiterfolgreichste, offline.net für EUR 5.860,-, bekam auch einen Endkunden als Inhaber, bei dem sich erst in rund 15 Tagen zeigt, was er anbietet.

kh.org – US$ 14.500,- (ca. EUR 10.985,-)
offline.net – EUR 5.860,-
bssm.net – US$ 6.500,- (ca. EUR 4.924,-)
sonora.org – US$ 4.188,- (ca. EUR 3.173,-)
dona.net – EUR 3.000,-
medicalansweringservice.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 2.879,-)
posh.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.652,-)
villain.org – US$ 3.488,- (ca. EUR 2.642,-)
project-yoshi.net – EUR 2.000,-
webmedia.net – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.667,-)
lostnfound.org – US$ 2.088,- (ca. EUR 1.582,-)
indiefilm.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.515,-)
upro.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.515,-)
dostavka.net – EUR 1.500,-
surfpatrol.net – US$ 1.788,- (ca. EUR 1.355,-)
lina.net – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.326,-)
magis.net – US$ 1.600,- (ca. EUR 1.212,-)
mest.net – US$ 1.600,- (ca. EUR 1.212,-)
mobilegraphics.net – US$ 1.600,- (ca. EUR 1.212,-)

Bereits im September 2009 erzielte die Domain rss.com runde US$ 125.000,- (damals ca. EUR 85.616,-), da stellt der jetzt gezahlte Preis von US$ 135.000,- (ca. EUR 102.273,-) tatsächlich eine kleine Steigerung dar, der dafür reicht, die Domain aktuell auf Platz 16 der Jahresbestenliste zu katapultieren. Im übrigen gab es einige Vier-Zeichen-Domains zu Preisen zwischen US$ 9.500,- (ca. EUR 7.197,-) und shrs.com zu US$ 18.500,- (ca. EUR 14.015,-).

rss.com – US$ 135.000,- (ca. EUR 102.273,-)
videoshop.com – EUR 35.000,-
lightart.com – US$ 32.000,- (ca. EUR 24.242,-)
shrs.com – US$ 18.500,- (ca. EUR 14.015,-)
txo.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.636,-)
easyonline.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.364,-)
socialgator.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 10.227,-)
isec.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.091,-)
esbd.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 7.500,-)
innerloop.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 7.197,-)
kubo.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 7.197,-)
languageconnect.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 7.197,-)
tscg.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 7.197,-)
cattlemens.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.061,-)
clubracing.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.061,-)
theperfumeclub.com – EUR 6.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

RUR – JAHRESTAGUNG 2013 IM SEPTEMBER IN ERFURT

Der GRUR (Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht eV) lädt für Ende September 2013 zur Jahrestagung nach Erfurt. Das Thema Internet steht im Mittelpunkt.

Veranstalter ist die Bezirksgruppe Mitte-Ost des GRUR eV. Die Jahrestagung beginnt am 25. September 2013 mittags im Hotel Pullman in Erfurt mit der Vorstandssitzung AIPPI (International Association for the Protection of Intellectual Property), der Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses des GRUR und der Sitzung des Gesamtvorstandes des GRUR. Am Folgetag beginnt das Informationsprogramm im Theater Erfurt. Auf der Agenda zum Thema Internet stehen Vorträge zur Veränderung des Urheberrechts durch das Internet, dem Internet als Rahmenbedingung und neue Handlungsformen im Lauterkeits- und Markenrecht, dem Datenschutz im Web 2.0, aktuelle Fragen des Persönlichkeitsrechts und die Haftung im grenzenlosen Internet. Daneben finden zahlreiche weitere Vorträge über WIPO-GREEN, Designrecht, Patentrecht und andere Themen statt. Am Freitag endet die Veranstaltung mit der Hauptversammlung des GRUR.

Die GRUR-Jahrestagung 2013 findet vom 25. bis 28. September 2013 in Erfurt im Theater Erfurt, Theaterplatz 1 in 99084 Erfurt, statt. Die Teilnahmegebühren betragen EUR 380,-.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/784

Quelle grur.org

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