Domain-Newsletter

Ausgabe #675 – 18. Juli 2013

Themen: RAA – ist Registrar-Vertrag europarechtswidrig? | WIPO – erste LRO-Urteile veröffentlicht | News zu .hiv, .kosher und .patagonia | .com/.net – IDN-Pläne von VeriSign | UrhG – keine Sondervergütung für Zweitdomain | 114.com – neuer Rekordpreis für Ziffern-Domain | München – nTLD-Konferenz der united-domains GmbH

RAA – IST REGISTRAR-VERTRAG EUROPARECHTSWIDRIG?

Kaum beschlossen, steht das neue Registrar Accreditation Agreement (RAA) im Kreuzfeuer der Kritik: nach Ansicht der „Art. 29 Data Protection Working Party“ verstößt der reformierte Grundlagenvertrag zwischen der Internet-Verwaltung ICANN und den Domain-Registraren gegen europäisches Datenschutzrecht.

Ende Juni 2013 meldete ICANN, dass sie sich mit ihrer Registrar Stakeholders Group auf eine Neufassung des RAA verständigt hat. Die Neufassung bringt zahlreiche Änderungen für die Praxis mit sich, darunter die Schaffung eines „abuse contact“ und die Validierung der Daten des Inhabers im Rahmen der Registrierung einer Domain. Bereits im Vorfeld der Beschlussfassung hatten die geplanten Änderungen zu Protest geführt; so erhob die „Art. 29 Data Protection Working Party“, die mit Vertretern der Datenschutzbehörden aus der EU-Kommission, jedem EU-Mitgliedsland sowie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten besetzt ist, erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. So sieht das neue RAA eine Art Vorratsdatenspeicherung für Registrare vor. Die so genannte „Data Retention Specification“ verpflichtet die Registrare, für die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie weitere zwei Jahre nach dessen Ende, insbesondere den vollständigen Namen, Adresse, eMail, Telefonnummer, die WHOIS-Daten und die Art der mit der Registrierung erworbenen Domain-Dienstleistungen zu speichern. Für immerhin 180 Tage müssen die Registrare ausserdem die Zahlungsdaten und Logfiles ihrer Kunden speichern; dazu gehören auch die IP-Adresse, HTTP-Header, Faxnummer sowie Skype-Name, sofern diese Daten im Rahmen der Registrierung verwendet wurden. Die Frist berechnet sich ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Interaktion zwischen Registrar und Domain-Inhaber, ist also von der Vertragslaufzeit grundsätzlich unabhängig.

Wie aus einem erst jetzt veröffentlichten Schreiben der „Working Party“ vom 6. Juni 2013 hervorgeht, verstößt eine solche Speicherpflicht nach ihrer Ansicht mangels gesetzlicher Grundlage gegen Datenschutzrecht in allen 27 (inzwischen 28) Mitgliedsländern der EU. Allein der Umstand, dass die Daten für Zwecke der Rechtsverfolgung nützlich sein könnten, macht ihre umfangreiche Speicherung auch nach Vertragsende nicht zulässig. Darüber hinaus protestiert die Working Party gegen die Schaffung von solchen Speicherpflichten durch ein privates Unternehmen, um die Rechtsverfolgung zu erleichtern; sofern zulässig und geboten, liege es an den nationalen Regierungen, solche Pflichten unter Beachtung sowohl von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte zu schaffen.

ICANN hat den Bedenken der Working Party durch eine im RAA enthaltene Verzichtserklärung Rechnung getragen, wonach ein Registrar zur Vermeidung von Rechtsverstößen eine Befreiung von der Pflicht zur Datenspeicherung verlangen kann. Da das Schreiben der Working Party ausdrücklich als gemeinsame Stellungnahme aller 27 nationalen Datenschutzbehörden gekennzeichnet ist, sind Registrare, die sich an Verbraucher und Unternehmen in Europa richten, grundsätzlich gehalten, von der Ausnahmeregelung im RAA Gebrauch zu machen. Ob ICANN die Rechtsansicht der Working Party teilt und für eine Verzichtserklärung im Sinne des RAA ausreichen lässt, ist derzeit aber noch unklar.

Das Schreiben der „Working Party“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/774

Eine vertiefte Betrachtung finden Sie unter:
> http://internetcommerce.org/RAA_data_retention_loophole

Weitere Informationen zur „Working Party“ finden Sie unter:
> http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/

Quelle: internetnews.me, eigene Recherche

WIPO – ERSTE LRO-URTEILE VERÖFFENTLICHT

Die Genfer WIPO hat im Zusammenhang mit der Einführung neuer globaler Top Level Domains (nTLDs) die ersten Entscheidungen nach dem Verfahren der „Legal Rights Objection“ (LRO) veröffentlicht. In allen drei Fällen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Um der Verletzung von Rechten Dritter vorzubeugen, sieht das nTLD-Programm von ICANN schon im Vorfeld der Einführung zahlreiche Schutzmechanismen vor. Eines dieser Verfahren ist die LRO, mit der Inhaber von Markenrechten geltend machen können, durch die geplante neue Top Level Domain verletzt zu sein. Gemäß Sektion 3.5.2 des Bewerberhandbuchs muss dabei bezogen auf die beworbene Endung einer der folgenden drei Fälle einschlägig sein:

(i) takes unfair advantage of the distinctive character or the reputation of the objector’s registered or unregistered trademark or service mark (“mark”) or IGO name or acronym, or

(ii) unjustifiably impairs the distinctive character or the reputation of the objector’s mark or IGO name or acronym, or

(iii) otherwise creates an impermissible likelihood of confusion between the applied-for gTLD and the objector’s mark or IGO name or acronym.

Die Beweislast liegt dabei jeweils beim Kläger. Zur Entscheidung über eine Beschwerde nach der LRO ist die WIPO berufen, die bereits in Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) lange Jahre Kompetenz und Erfahrung sammeln konnte.

Im ersten Verfahren hatte sich die in Omaha (US-Bundesstaat Nebraska) ansässige Firma Right At Home gegen die Bewerbung von Johnson Shareholdings Inc., Inhaber der Marke „RIGHT@HOME“, um die Endung .rightathome gewandt und in der Klage unter anderem geltend gemacht, dass im Fall der Registrierung unterhalb der Domain-Endung das Risiko der Verwechslung mit der firmeneigenen Marke „RIGHT AT HOME“ bestehe. Das Gericht wog die acht, nach der Verfahrensordnung nicht-abschließenden Kriterien für die Einschlägigkeit einer der drei Fälle ab und kam nach Abwägung zu dem Schluss, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Wer mitdem Markenrecht vertraut ist, wird bei den acht Kriterien eine Vielzahl bekannter Punkte wiederentdecken, so etwa die Frage der Verwechslungsfähigkeit der beiden streitigen Kennzeichen, der Branchennähe oder die Frage der Berühmtheit einer Marke. Allein die Inhaberschaft einer Marke reicht jedenfalls nicht, um eine Bewerbung zu Fall zu bringen.

Im Streit zwischen Defender Security Company, ansässig im US-Bundesstaat Indiana, und der Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. um .home kam Panelist M. Scott Donahey gleich dem ersten Missbrauch auf die Spur. Nach Aktenlage war davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Markenrechte lediglich käuflich erworben habe, um überhaupt klagen und zugleich die eigene Bewerbung um .home verteidigen zu können. Darauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass die Marke schon vor Bekanntgabe des nTLD-Programms erworben oder genutzt worden sei. Damit dürften auch die anderen acht Beschwerden der Defender Security Company gegen .home auf wackeligen Füssen stehen.

Im FalI von .vip standen sich schließlich die Berliner I-REGISTRY Ltd. und die Münchner Vipspace Enterprises LLC gegenüber. Beide Unternehmen haben sich um .vip beworben und können sich hierbei jeweils auf Markenrechte berufen. Auch hier wies Panelist Tony Willoughby in seinem Urteil darauf hin, dass allein das Bestehen von konkurrierenden Markenrechten eine Bewerbung nicht zu Fall bringe. Auch er bezog sich auf die acht Kriterien und wog diese gegeneinander ab; im Ergebnis führte auch hier eine Abwägung zur Abweisung der Klage. Damit dürfen alle drei Bewerbungen um .rightathome, .home und .vip fortgeführt werden.

Die Entscheidung des WIPO-Panels zu .rightathome finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/771

Die Entscheidung des WIPO-Panels zu .vip finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/772

Die Entscheidung des WIPO-Panels zu .home finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/773

Quelle: wipo.int

TLDS – NEWS ZU .HIV, .KOSHER UND .PATAGONIA

Eine Top Level Domain .patagonia wird es vorerst nicht geben: ein gleichnamiger Modehersteller aus den USA hat offenbar aus politischen Gründen seine Bewerbung zurückgezogen. Auf einen Ausschluss der Bewerbung um .kosher drängen dagegen mehrere Koscher-Zertifizierungsstellen, während .hiv auf starke Unterstützung hoffen darf – hier die Kurznews.

Der Domain-Registrar Key-Systems will eine geplante neue Top Level Domain auf besondere Weise unterstützen: wie das Unternehmen aus dem saarländischen St. Ingbert mitteilte, will man seinen Kunden die Registrierung von .hiv-Domains vorübergehend unter dem Selbstkostenpreis anbieten. Für die im Bereich HIV/AIDS tätigen gemeinnützigen Organisationen soll die Registrierung unter domaindiscount24.com und das US-amerikanische Schwester-Unternehmen Moniker LLC sogar kostenfrei sein. Damit will man die Verbreitung von .hiv-Domains aktiv unterstützen. Voraussichtlich ab Dezember 2013 werden .hiv-Domains zunächst in einer Sunrise-Phase für Markeninhaber verfügbar; ab Februar 2014 wird die Registrierung mit dem sogenannten „go live“ für alle Interessierten möglich. Zum Start von .hiv noch vor der Niedrigpreis-Einführung wird Key-Systems außerdem eine an die Registrierung gekoppelte Spendenaktion durchführen. Deren Einnahmen kommen Organisationen, die im Bereich HIV/AIDS tätig sind, zu Gute. Sogar die Besucher einer .hiv-Domain können Gutes tun: Jeder Besuch auf einer .hiv-Website aktiviert eine Mikrospende von ca. 0,1 Cent.

Mehrere nach eigenem Bekunden führende Koscher-Zertifizierungsstellen, darunter STAR-K Kosher Certification Inc. und Chicago Rabbinical Council Inc., haben bei ICANN die gleichberechtigte Behandlung der Bewerbungen um die Endungen .halal und .kosher angemahnt. In einem Schreiben vom 28. Juni 2013 an die Internet-Verwaltung äußerten die Rabbiner ihre Enttäuschung, dass der Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee zwar bei den Bewerbungen um .islam und .halal religiöse Bedenken geäussert habe, nicht aber bei .kosher. Um diese Endung hatte sich die New Yorker Kosher Marketing Assets LLC beworben. In Widerspruch zur langjährigen Nutzung des Wortes „koscher“ (deutsch: geeignet, tauglich) durch die Zertifizierungsstellen sowie dem Verständnis dieser Nutzung unter Juden aus aller Welt habe die Bewerberin angekündigt, die Domain nur für sich selbst und verbundene Unternehmen zu nutzen. Zudem reklamiert man eine Verletzung der Empfehlungen des Regierungsbeirats. Nach Ansicht der Zertifizierungsstellen sollen daher beide Bewerbungen um .halal und .kosher zurückgewiesen werden. Wie ICANN mit diesem hochsensiblen Thema der Bewerbungen um Endungen mit religiösem Bezug umgehen will, lässt sich derzeit aber nicht vorhersagen.

Der kalifornische Bekleidungshersteller Patagonia Inc. hat seine Bewerbung um die Endung .patagonia zurückgezogen. Auslöser für die Entscheidung dürften die anhaltenden politischen Diskussionen um die Frage sein, ob Patagonien als geographischer Begriff zu schützen sei. Patagonien bezeichnet laut Wikipedia den Teil Südamerikas, der sich südlich der Flüsse Río Colorado in Argentinien und Río Bío Bío in Chile sowie nördlich der Magellanstraße befindet; er bildet jedoch keine eigenständige, souveräne Gebietskörperschaft. Sowohl Argentinien als auch Chile hatten gleichwohl im Rahmen einer „early warning“ über ICANNs Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee Bedenken gegen die Bewerbung angemeldet; auch ICANNs Independent Objector sah sich zum Einschreiten veranlasst. Die Zahl der Rückzieher ist damit auf 97 angestiegen und dürfte in den kommenden Tagen die Marke von 100 überspringen.

Quelle: icann.org, key-systems.net

.COM/.NET – IDN-PLÄNE VON VERISIGN

VeriSign Inc. hat die Pläne zur Einführung internationalisierter Varianten der weltweit wichtigsten Top Level Domains .com und .net vorgestellt. Vor allem Altinhaber einer internationalisierten Domain (IDN) können profitieren.

Nach einem Report des Marktforschungsunternehmen Comscore aus dem Jahr 2012 ist der Anteil der nicht englisch-sprechenden Internetnutzer auf 87 Prozent angestiegen. Um diesen Nutzern die Navigation im Internet in ihrer Muttersprache zu ermöglichen, hat ICANN auf Ebene der Second Level Domain internationalisierte Domain-Namen eingeführt, so dass auch Zeichen außerhalb des ASCII-Zeichensatzes in Domains verwendet werden können. Im Zusammenhang mit der Einführung neuer globaler Top Level Domains hat VeriSign als Registry für .com und .net dieses Konzept auf die Ebene dieser beiden Top Level Domains übertragen, so dass künftig Domains unter .com und .net vollständig in Muttersprache registriert werden können. Im Fall von .com hat sich VeriSign um zwölf internationalisierte Varianten beworben: Kyrillisch, Hebräisch, Arabisch, Devanagari, Thai, Katakana, Chinesisch (vereinfacht sowie traditionell) und Hangul; bei .net hat sich VeriSign auf Devanagari, vereinfachtes Chinesisch und Hangul beschränkt. Unklar war bisher jedoch, wie VeriSign diese Domains vergibt.

Für Aufklärung hat nun VeriSign-Vize Pat Kane in einem Schreiben an ICANN gesorgt. Demnach erhält der Inhaber einer IDN.com- oder IDN.net-Domain das alleine Recht, diese Domain vorbehaltlich von Mechanismen zum Schutz von Rechteinhabern auch unter einer IDN-Variante von .com oder .net zu registrieren; eine Verpflichtung zur Registrierung besteht nicht. Zur Erklärung verweist VeriSign auf zwei Beispiele:

– Bob Smith ist Inhaber einer Second Level Domain in dem Format IDN.net, wobei „IDN“ für eine beliebige internationalisierte Second Level Domain steht. Diese Domain ist unter keiner der drei internationalisierten Varianten von .net zur Registrierung verfügbar, es sei denn, Bob Smith entscheidet sich, diese Domain(s) zu registrieren. Er kann aber auch untätig bleiben.

– John Doe hat bisher keine Second Level Domain in dem Format IDN.com registriert. Nun entscheidet er sich, unter .com eine vollständig internationalisierte Second Level Domain in der Sprache Thai zu registrieren. In diesem Fall ist die Second Level Domain für alle anderen internationalisierten Varianten von .com sowie .com selbst gesperrt, es sei denn, John Doe entscheidet sich für eine Registrierung.

VeriSign will damit den Kostendruck sowohl für Unternehmen als auch Verbraucher durch rein defensive Registrierungen senken, und zugleich Verwirrung bei den Endkunden vermeiden. Ob ICANN diesen Vorschlägen folgt, bleibt jedoch abzuwarten. Aktuell besteht für die Internetnutzer noch kein Handlungsbedarf.

Das Schreiben von Pat Kane an ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/775

Quelle: verisigninc.com

URHG – KEINE SONDERVERGÜTUNG FÜR ZWEITDOMAIN

Erhält ein Webdesigner den Auftrag zur Erstellung eines Internetauftritts und überträgt hierzu die Nutzungsrechte an Lichtbildern, kann er bei Nutzung einer zusätzlichen Domain für den selben Auftritt keinen gesonderten Zahlungsanspruch geltend machen. Das hat das AG Düsseldorf kürzlich entschieden (Urteil vom 09.07.13, Az. 57 C 14411/12).

Die Klägerin betreibt einen Verkauf von Textilien. Im November 2011 beauftragte sie die Beklagte mit der Erstellung eines Internetauftritts unter einer .de-Domain zum Sonderpreis von EUR 750,-. Die Beklagte erstellte daraufhin zur Verwendung für die Website 15 Lichtbilder und erteilte der Klägerin das einfache Nutzungsrecht hieran. Nachdem der Internetauftritt erstellt worden war, ordnete die Klägerin ihm eine weitere, von der Beklagten zur Verfügung gestellte .de-Domain hinzu; damit waren der Internetauftritt und damit die Fotos auch über diese zweite Domain zu erreichen. Dies nahm die Beklagte im August 2012 zum Anlass, einen Zuschlag von 25 Prozent auf das nutzungsbezogene Honorar bezogen auf die üblicherweise von ihr verlangten Lizenzgebühren für die Fotos geltend zu machen. Hieraus ergab sich eine Forderung von EUR 77,50 pro Foto, bei 15 Fotos also insgesamt EUR 1.162,50 zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das wollte sich die Klägerin nicht gefallen lassen; sie zog vor das AG Düsseldorf und begehrte Feststellung, dass sie im Hinblick auf die Zugänglichmachung der Fotos über eine zweite Webdomain nicht verpflichtet ist, Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Das AG Düsseldorf gab der Klage statt und wies den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch zurück. Die Klägerin war im Rahmen des ihr eingeräumten Nutzungsrechts berechtigt, ihre Website auch über eine zweite Domain zugänglich zu machen. In welchem Umfang eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt, ergibt sich gemäß § 31 Abs. 5 UrhG aus dem jeweiligen Vertragszweck. Im Streitfall ergab sich der Vertragszweck nicht lediglich aus dem Umfang dessen, was zur Erstellung eines Internetauftrittes zwingend erforderlich ist, nämlich lediglich einer Domain; das Wort „Internetauftritt“ trifft also keine Aussage darüber, wie viele Domains zugeordnet werden. Zur üblichen Art und Weise der Nutzung eines Internetauftritts gehört inzwischen auch die Ermöglichung des Zugangs über zwei Domains, denn es ist nach Ansicht des Gerichts für Firmenhomepages marktüblich, dass Anbieter von Webhosting bereits im Grundpreis die Zuweisung von zwei Domains ermöglichen; als Beispiele nennt das Urteil das Einstiegspaket „T-Homepage Starter“ der Deutschen Telekom AG und das Paket „Dual Starter“ des Anbieters 1&1. Die Zuweisung einer zweiten Domain gehört daher zu dem, womit beide Vertragsparteien im Rahmen der üblichen Verwendung eines Firmeninternetauftritts rechnen müssen. Folglich erstrecke sich die Einräumung von Fotolizenzen auch auf diese Zweitdomain, so dass ein gesonderter Vergütungsanspruch der Beklagten nicht bestand.

Das Urteil verdient Zustimmung, denn allein die Nutzung einer zweiten Domain zur Weiterleitung auf eine Hauptdomain begründet keine erneute Nutzung der darunter erreichbaren Inhalte. Schon heute registrieren viele Unternehmen allein aus Gründen des Markenschutzes mehr als eine Domain, die dann zur Hauptdomain weiterführen; durch die Einführung hunderter neuer Top Level Domains wird sich dies noch zusätzlich steigern. Wollte man der Ansicht des AG Düsseldorf nicht folgen, wären sie dann bei Fehlen einer vertraglichen Regelung gezwungen, gesonderte Internetauftritte zu entwickeln oder diese Domains ungenutzt zu lassen, um dem Vergütungsanspruch des Website-Erstellers zu entgehen. Der vorsichtige Jurist wird seinem Mandanten aber künftig ohnehin raten müssen, sich das Nutzungsrecht unabhängig von der Zahl der Domains übertragen zu lassen, die zu einem Internetauftritt führen.

Die Entscheidung des AG Düsseldorf finden Sie im Volltext unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/770

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: stroemer.de

114.COM – NEUER REKORDPREIS FÜR ZIFFERN-DOMAIN

Es geht Schlag auf Schlag: nach dem spektakulären Verkauf von brand.com für US$ 500.000,- (ca. EUR 385.469,-) in der vergangenen Woche hat das Handelsjahr 2013 jetzt den ersten siebenstelligen Verkauf: die Ziffern-Domain 114.com fand für US$ 2,1 Millionen (ca. EUR 1,6 Millionen) einen neuen Inhaber.

Schauen wir zu Beginn auf die Länderendungen. Mit Speck fängt man bekanntlich Mäuse, und mit speck.de den Domain-Käufer: für EUR 18.000,- hat sich ein Pumpenspezialist aus dem fränkischen Roth die Adresse und den Spitzenplatz unter den Verkäufen bei den ccTLDs gesichert. Allgemein präsentierte sich .de ziemlich stark; gleich fünf Verkäufe schafften letzte Woche den Sprung in die Top Ten. Insgesamt verkauften sich unter anderem:

einkaufsquellen.de – EUR 7.000,-
fadenliese.de – EUR 3.400,-
zins-zinseszins.de – EUR 2.900,-
full-flex.de – EUR 2.677,-
baubild.de – EUR 2.400,-
handyvertragvergleich.de – EUR 2.099,-
argentinos.de – EUR 2.000,-

modernfurniture.com.au – AUD 2.909,- (ca. EUR 2.050,-)
freecreditscore.com.au – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.912,-)
homely.com.au – US$ 2.207,- (ca. EUR 1.688,-)
cwi.com.au – US$ 1.847,- (ca. EUR 1.413,-)

bin.nl – EUR 3.510,-
xm.nl – EUR 1.999,-
fleur.nl – US$ 1.613,- (ca. EUR 1.234,-)

Wenden wir uns sodann den älteren generischen Endungen zu, wo sich criminaldefense.net mit einem Preis von US$ 16.500,- (ca. EUR 12.624,-) unterdurchnittlich präsentierte. Auch .org hat mit osp.org zu einem Preis von US$ 7.800,- (ca. EUR 5.967,-) schon bessere Zeiten gesehen.

bemore.net – EUR 3.900,-
dresscode.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.825,-)
level4.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.825,-)
mib.net – US$ 4.045,- (ca. EUR 3.094,-)
cup.net – EUR 3.000,-
logiciel.org – EUR 3.000,-
watchlist.net – US$ 3.488,- (ca. EUR 2.668,-)

Bei den neueren generischen Endungen tat sich wenig. Man muss schon eine Weile suchen, bis sich nennenswerte Verkäufe finden, darunter:

antalya.info – US$ 9.100,- (ca. EUR 6.962,-)
idv.biz – US$ 1.900,- (ca. EUR 1.453,-)
sportsbetting.info – US$ 1.868,- (ca. EUR 1.429,-)
aldera.info – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.147,-)
trademark.biz – US$ 1.475,- (ca. EUR 1.128,-)

Diese eher bescheidenen Verkäufe können aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Domain-Namen ein unverändert begehrtes Wirtschaftsgut sind. Das belegt eindrucksvoll der Verkauf der Ziffern-Domain 114.com für US$ 2,1 Millionen (ca. EUR 1,6 Millionen). Damit ist 114.com zugleich die teuerste Ziffern-Domain, deren Verkauf jemals öffentlich wurde. Der Verkauf wurde privat abgewickelt; neuer Inhaber ist eine chinesische Unternehmung. Aktuell ist die Domain über das Parking-Programm von Sedo geparkt. Da „114“ im chinesischen jedoch auf „Informationen“ hindeutet, könnte dort in Kürze eine Newsseite auf Leser warten.

livesafe.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 49.732,-)
whitesale.com – US$ 36.000,- (ca. EUR 27.544,-)
orio.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 13.389,-)
baycare.com – US$ 15.250,- (ca. EUR 11.668,-)
dubank.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.565,-)
xmodels.com – EUR 10.000,-
tilta.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.181,-)
ukpro.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 6.886,-)
peopletech.com – US$ 8.888,- (ca. EUR 6.800,-)
limetime.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 6.503,-)
howtobeaman.com – US$ 7.001,- (ca. EUR 5.356,-)
ways.com – US$ 6.419,- (ca. EUR 4.911,-)
XXVII.com – US$ 4.188,- (ca. EUR 3.204,-)
autochips.com – US$ 4.188,- (ca. EUR 3.204,-)
3-k.com – US$ 4.088,- (ca. EUR 3.127,-)
iturn.com – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.295,-)
global-cloud.com – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.912,-)
phillipsandphillips.com – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.912,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com

MÜNCHEN – NTLD-KONFERENZ DER united-domains GmbH

Die Starnberger united-domains GmbH veranstaltet Ende Oktober 2013 unter dem Titel „The Munich Conference on new Top Level Domains 2013“ zum zweiten Mal die grösste Konferenz rund um das Thema neue Domain-Endungen auf europäischem Boden. Inzwischen liegt die Agenda für die Veranstaltung vor.

Die anlässlich ihrer Premiere im Jahr 2011 hochgelobte Konferenz widmet sich vollständig dem Thema nTLDs und deckt dabei ein breites Themenspektrum ab. Im Mittelpunkt stehen die drei Bereiche „Legal“, „Registrar“ und „Marketing“, die teilweise zeitlich parallel verschiedene Vorträge und Diskussionen anbieten. Nach der Keynote, die am 28. Oktober 2013 um 09.15 Uhr mit der Rede von ICANN-CEO Fadi Chehadé die Konferenz eröffnet, gewähren zum Beispiel die Inhaber großer Marken ab 10.00 Uhr einen Einblick, wie sie ihre Markenendung künftig nutzen wollen. Ab 11.15 Uhr folgen die ersten Vorträge für Juristen: Den Auftakt macht der Vortrag „ICANN Contract vs. National Law“, dem sich um 12.00 Uhr der Vortrag „Lessons learned“ mit einem Blick in die TLD-Vergangenheit anschließt. Nach der Mittagspause haben die Marketing-Experten von 14.00 Uhr bis 16.15 Uhr Gelegenheit, an einem umfangreichen Workshop teilzunehmen. Für Juristen geht es währenddessen nach einer Keynote zum Thema „Introduction to Rights Protection Mechanisms“ um 14.45 Uhr mit dem Panel „Brand Risk Management I“ weiter; ab 15.30 Uhr besteht dann Gelegenheit zur Diskussion.

Am zweiten Konferenztag, dem 29. Oktober 2013, steigen sodann auch die Registrar-Experten ein, für die von 09.15 Uhr bis um 10.45 Uhr ein „Registry/Registrar Workshop“ stattfindet. Doch auch das Thema Marketing kommt nicht zu kurz: ebenfalls schon um 09.15 Uhr macht eine SEO-Keynote den Auftakt, der sich um 10.00 Uhr das Panel „How new gTLDs affect SEO“ anschließt. Für die Juristen beginnt der zweite Tag um 12.00 Uhr mit einem Vortrag zum Thema „Legal Opportunity Management“. Zahlreiche weitere Vorträge folgen und decken dabei wiederum alle drei Bereiche ab.

Die zweite Münchner nTLD-Konferenz findet vom 27. bis zum 29. Oktober 2013 im Hotel Sofitel Munich Bayerpost, Bayerstrasse 12 in 80335 München, statt. Die Tickets kosten EUR 690,- (ohne Umsatzsteuer) und können ab sofort bestellt werden. Sämtliche Vorträge und Diskussionen werden in englischer Sprache gehalten.

Weitere Informationen und Anmeldung unter
> http://newdomains.org

Quelle: newdomains.org, united-domains.de

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