Domain-Newsletter

Ausgabe #674 – 11. Juli 2013

Themen: ICANN – Reform des neuen RAA verabschiedet | Statistik – .fr wächst um 15 Prozent | TLDs – Neues von .africa, .amazon und .rw | LG Mühlhausen – Domain-Name kann unpfändbar sein | Umfrage – Unternehmen mit Domain unzufrieden | brand.com – teuerste Domain des Jahres verkauft | September – 3. NRW IT-Rechtstag in Köln

ICANN – REFORM DES NEUEN RAA VERABSCHIEDET

Das neue Registrar Accreditation Agreement (RAA) steht: Ende Juni 2013 meldete die Internet-Verwaltung ICANN, dass sie sich mit ihrer Registrar Stakeholders Group auf eine reformierte Grundlagenvereinbarung verständigt hat. Auch für die Inhaber von Domain-Namen bringt das neue RAA zahlreiche Änderungen mit sich.

Etwa ein Jahr ist seit dem Beginn der Verhandlungen um das RAA vergangen, das als eine Art Grundlagenvertrag die Rechtsbeziehung zwischen ICANN und den bei ihr akkreditierten Domain-Registraren regelt. Zugleich bildet das RAA einen wesentlichen Baustein innerhalb des Programms zur Einführung neuer globaler Top Level Domains, da es für jede neue Domain-Endung verpflichtend gilt. Beleg für die Bedeutung des RAA ist unter anderem, dass es zu den wenigen Dokumenten gehört, die ICANN in deutscher Übersetzung auf seiner Website bereit hält. Größte praktische Bedeutung hat das RAA samt seinen Änderungen für die Registrare. So müssen sie künftig beispielsweise einen „point of contact“ einrichten, um das ganze Jahr durchgängig per eMail und Telefon für Berichte über illegale Aktivitäten erreichbar zu sein; diese Meldestelle ist nicht nur auf Strafverfolgungsbehörden beschränkt, sondern gilt auch für quasi-staatliche Behörden oder Verbraucherschutzorganisationen. Auf Beschwerden müssen die Registrare binnen 24 Stunden reagieren; Berichte über Missbrauch sind für die Dauer von in der Regel zwei Jahren aufzubewahren.

Diese Verschärfungen werden auch die Domain-Inhaber zu spüren bekommen. Die neue „Whois Accuracy Program Specification“ reformiert den gesamten Registrierungsprozess. Wer eine Domain registriert oder überträgt, muss künftig die dabei angegebene eMail-Adresse binnen 15 Tagen durch eine Bestätigungsnachricht aktiv verifizieren. Alternativ erlaubt das RAA auch die Verifizierung des Domain-Inhabers anhand der hinterlegten Telefonnummer durch einen bestätigenden Telefonanruf oder per SMS, was aus Kostengründen jedoch kaum praktiziert werden dürfte. Reagiert der Domain-Inhaber darauf nicht, hat der Registrar die Möglichkeit, die Kontaktdaten entweder manuell zu prüfen oder die Domain zu suspendieren; auch insoweit dürften Kostengründe dafür sprechen, dass sich Registrare für die Suspendierung entscheiden. Ohnehin spricht viel dafür, dass mit den gestiegenen Verpflichtungen für die Registrare auch die Registrierungsgebühren in den kommenden Monaten deutlich anziehen, um dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand gerecht zu werden.

Der Zwang zur Unterzeichnung des neuen RAA ergibt sich für viele Registrare schon deshalb, weil sie nur dann ihren Kunden Domains mit einer neu eingeführten Endung anbieten dürfen. Auch wer künftig .info-, .biz- und .org-Domain verkaufen will, muss sich dem neuen Regelwerk unterwerfen. Experten erwarten daher, dass die Konzentration unter den Domain-Registraren weiter zunimmt; während die geplanten Änderungen von den Registraren, die wie GoDaddy, Key Systems, Demand Media, Momentous und Mark Monitor mit ICANN am Verhandlungstisch saßen, leicht zu tragen sind, dürften kleinere und mittlere Registrare oftmals noch gar nicht ahnen, welche Verpflichtungen auf sie zukommen. Immerhin: ICANN hat angekündigt, Workshops zum neuen RAA in allen Teilen der Welt abzuhalten.

Die Neufassung des RAA finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/767

Eine Übersicht der letzten Änderungen finden Sie unter:
> ttp://www.domain-recht.de/verweis/768

Quelle: icann.org

STATISTIK – .FR WÄCHST UM 15 PROZENT

Mit einem „auf und ab“ wie beim Wetter präsentiert sich die Domain Name Industry im Juni 2013: obwohl die Registrierungszahlen für den überwiegenden Teil der Vergabestellen stiegen, gab es auch einzelne Ausreißer nach unten.

Beschäftigen wir uns zunächst mit .de, die mit rund 45.000 Domains durchschnittlich zulegt und in diesen Tagen die Marke von 15,5 Millionen Domains knacken wird. Erfreulich ist, dass .de seinen Vorsprung gegenüber .net ausbauen konnte; die generische Endung gewann nur leicht mehr als 14.000 Domains hinzu und hat im Wettstreit um Platz zwei der Domain-Weltrangliste damit weiterhin das Nachsehen. Auf Platz eins enteilt .com dagegen immer mehr: auch wenn ein Zuwachs von 334.455 Adressen eher ein schwaches Ergebnis bedeutet, rückt die Marke von 110 Millionen Domains immer näher und dürfte noch diesen Sommer fallen. Leichte Verluste meldet dagegen Österreichs Länderkürzel .at; ein Rückgang von gut 2.600 Domains bedeutet jedoch keinen Beinbruch, zumal .at im Mai 2013 mit über 10.000 Internetadressen deutlich zulegen konnte.

Bei .info hat sich das Bild dagegen nicht gewandelt: auch im Monat Juni 2013 sank die Zahl der registrierten Domains deutlich um etwas über 140.000. Wir haben nachgesehen: das letzte Mal steigende Werte konnten wir im März 2012 vermelden; von den damals notierten 8.370.019 Domains ging es seither mit jetzt nur noch 6.646.817 Adressen also rapide auf Talfahrt.

Unser Blick über den Tellerrand führt uns diesmal nach Frankreich, wo die Registry AFNIC ihren Jahresbericht für 2012 veröffentlicht hat. Zum Jahresende schloss .fr demnach mit etwas über 2,5 Millionen registrierten Domains. Im Jahresvergleich bedeutet dies ein Wachstum von 15 Prozent gegenüber 2011; zugleich erhöhte sich der Marktanteil von 32,3 Prozent auf 35,94 Prozent, was die gewachsene Bedeutung der Länderendung innerhalb Frankreichs unterstreicht. Führend bleibt .com, die mit nunmehr 43 Prozent Marktanteil drei Prozent einbüßte. Die für die Nachhaltigkeit einer Domain wichtige „renewal rate“ blieb konstant; wie 2011 entschieden sich auch 2012 etwa 81 Prozent der Inhaber einer .fr-Domain für eine Vertragsverlängerung.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 15.484.071 – (Vergleich zum Vormonat: + 45.908)
.at – 1.208.850 – (Vergleich zum Vormonat: – 2.638)
.com – 109.127.685 – (Vergleich zum Vormonat: + 334.455)
.net – 15.070.130 – (Vergleich zum Vormonat: + 14.214)
.org – 10.339.318 – (Vergleich zum Vormonat: + 25.538)
.info – 6.646.817 – (Vergleich zum Vormonat: – 141.520)
.biz – 2.366.310 – (Vergleich zum Vormonat: + 13.801)
.us – 1.811.703 – (Vergleich zum Vormonat: + 5.399)

(Stand 2. Juli 2013)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: afnic.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AFRICA, .AMAZON UND .RW

DotConnectAfrica gibt nicht auf: obwohl ICANN die Bewerbung um .africa nunmehr zurückgewiesen hat, gibt man sich weiter angriffslustig. Angriffslust braucht auch der Internet-Händler Amazon, wenn es mit .amazon noch was werden soll. In Ruanda kämpft man dagegen um die Einheimischen – hier unsere Kurznews.

Die Bewerbung von DotConnectAfrica (DCA) um .africa steht unmittelbar vor dem „Aus“: der Zwischenbericht der Internet-Verwaltung ICANN weist die Bewerbung nach Abschluss der „initial evaluation“ als unvollständig aus. In der öffentlichen Bewerberdatenbank führt ICANN die Bewerbung außerdem offiziell mit dem Status „not approved“. Den Ausschlag gab offenbar das Geographic Names Panel, das sich auf Empfehlung von ICANNs Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee gegen die Bewerbung von DCA aussprach. Doch wer glaubt, dass DCA nun aufgibt, hat sich getäuscht: in einer ersten Stellungnahme kritisierte man die Entscheidung als politisch und gab zu verstehen, dass man nicht daran denke, sich freiwillig zurückzuziehen. Im ersten Schritt reichte man ein „reconsideration request“ ein; zudem ist mit weiteren Rechtsmitteln unter anderem vor dem Independent Review Panel zu rechnen. Die Seifenoper rund um DCA geht daher mindestens in noch eine nächste Runde.

Amazon EU S.à r.l., Bewerber um die Marken-TLD .amazon, muss sich auf heftigen Gegenwind einstellen: die innerhalb der US-Regierung für ICANN zuständige National Telecommunications and Information Administration (NTIA) kündigte an, sich einer ablehnenden Entscheidung des ICANN-Regierungsbeirates Governmental Advisory Committee nicht zu widersetzen. Im Vorfeld des Durban-Meetings von ICANN veröffentlichte die NTIA ein Positionspapier, in dem man nochmals unterstrich, dass man bei geographischen Endungen auf eine Lösung auf dem Verhandlungswege hoffe; so fürchtet man bei .amazon Probleme mit der AmazonasRegion. Sollte sich keine Lösung ergeben, respektiere man allerdings die Entscheidung des GAC. Von der Entscheidung der NTIA betroffen sind des weiteren die Bewerbungen um .shenzen (IDN), .persiangulf, .guangzhou (IDN), .patagonia, .yun und .thai. Sie alle dürften daher kaum noch Chancen auf eine Einführung haben.

Die ostafrikanische Republik Ruanda drängt lokale Institutionen, sich im Internet stärker unter der Landesendung .rw zu präsentieren. Didier Nkurikiyimfura, Direktor am „Ministry of Youth and ICT“, ermunterte vor allem kleine und mittelständische Unternehmen, ihre .rw-Domain zu registrieren. Während die Gebühren pro .rw-Domain für nicht in Ruanda ansässige Personen bei EUR 200,- lägen, müssen Einheimische weniger als EUR 40,- bezahlen; wer sich für die Subdomain .co.rw entscheidet, kann sich sogar schon für unter EUR 14,- eine Online-Präsenz unter .rw sichern. Aktuell steht .rw bei etwa 1.800 registrierten Domains; bis zum Jahr 2016 will man insgesamt 5.000 Domains vergeben. Gerade Markeninhaber sollten daher auf .rw ein Auge haben, da mit der Zahl der registrierten Internetadressen das Risiko für Rechtsverletzungen steigt.

Quelle: icann.org, circleid.com, allafrica.com

LG MÜHLHAUSEN – DOMAIN-NAME KANN UNPFÄNDBAR SEIN

Dass Domain-Namen der Pfändung unterliegen, hat das Landgericht Essen bereits im Jahr 1999 erkannt. Jedoch hat die Pfändbarkeit auch ihre Grenzen, wie das Landgericht Mühlhausen festgestellt hat (Beschluss vom 13.12.2012 – Az. 2 T 222/12, 2 M 559/12).

Die Schuldnerin betrieb unter einer nicht näher genannten .de-Domain einen Onlineshop. Am 29. Mai 2012 erließ das Amtsgericht auf Antrag einer Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem sie die schuldrechtlichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die DENIC eG aus der .de-Domain pfändete. Gegen diesen Beschluss legte die Schuldnerin das Rechtsmittel der Vollstreckungserinnerung ein; zur Begründung machte die Schuldnerin geltend, dass die Domain ihr einziges Erwerbseinkommen darstelle. Sie sei ein notwendiges Arbeitsmittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts; einen Onlineshop ohne Webadresse zu führen, sei unmöglich. Die Etablierung und Listung einer Domain in Suchmaschinen sei zudem aufwendig und teuer; ihre Domain habe sich im Geschäftsverkehr durchgesetzt, sei mit vielen Seiten bei Google gelistet und in Katalogen sowie Zeitschriften abgedruckt. Auch würden die Kunden auf die ihr bekannte Webseite vertrauen, da sie sie leicht darüber kontaktieren könnten. Zudem hätten einige noch Guthaben auf ihren Kundenkonten, worauf sie dann nicht mehr zugreifen könnten, ebenso Gutscheine und allgemeine Kundenwie Bestelldaten. Auch privaten eMailkonten liefen mit dieser Domain-Endung sowie private Seiten. Ferner habe sie vom Grundsicherungsamt die Auflage, dieses Geschäft weiterzuführen, da sie aus gesundheitlichen Gründen schwerer für den normalen Arbeitsmarkt zu vermitteln sei. Die Pfändung sei daher gemäß § 811 Abs. Absatz 1 Z. 5 ZPO unzulässig. Die Gläubigerin wandte im Wesentlichen ein, dass die Schuldnerin der Zwangsvollstreckung entgehen könne, wenn sie die offene Forderung ausgleicht.

Das Amtsgericht wollte der Erinnerung nicht abhelfen, aber vor dem Landgericht Mühlhausen fand die Schuldnerin Gehör. Zunächst stellte das Gericht nochmals klar, dass die Ansprüche des Domain-Inhabers aus dem Vertrag zwischen ihr und der Vergabestelle als Drittschuldnerin, hier die DENIC eG, grundsätzlich pfändbar sind. Die Inhaberschaft an einer Domain gründe sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden; diese Ansprüche seien Gegenstand der Pfändung gemäß § 857 Abs. 1 ZPO. Gleichwohl bejahte das Landgericht die Unpfändbarkeit von Domains zumindest für Erwerbstätige, die im fraglichen Unternehmen selbst tätig sind und von diesem Einkommen leben bzw. auch (neben Grundsicherungsleistungen) leben müssen. Die analoge Anwendung des § 811 Abs. Absatz 1 Z. 5 ZPO auf eine Domain ist zulässig, auch wenn es sich dabei nicht um eine Sache handelt. Die Schuldnerin im Wege der Austauschpfändung auf eine ErsatzDomain zu verweisen, hielt das Gericht für keinen gangbaren Weg; gleich ob sich die Domain bereits im Markt durchgesetzt habe oder nicht: jedesmal verliere der Schuldner den Kundenstamm und müsse daran arbeiten, die „neue“ Domain in den Markt einzuführen. Ein Wechsel der Domain führe quasi zum Ausscheiden aus dem Markt. Etwas anderes würde aber gelten, wenn die Domain lediglich der Selbstdarstellung dient, also überhaupt keinen wirtschaftlichen Bezug hat.

Unklar ist, ob die Entscheidung rechtskräftig wurde. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zu der entscheidenden Frage sei höchstrichterlich noch keine Entscheidung getroffen worden. Da nach Ansicht des Gerichts die Bedeutung der Pfändung von Internet-Domains in der Zukunft noch an Bedeutung gewinnen wird, wird eine höchstrichterliche Entscheidung folglich von grundsätzlicher Bedeutung sein.

Die Entscheidung des LG Essen (Beschluss vom 22.09.1999, Az. 11 T 370/99) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/766

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

UMFRAGE – UNTERNEHMEN MIT DOMAIN UNZUFRIEDEN

Kleine und mittelständische Unternehmen sind mit ihrer Domain häufig unzufrieden. Zu diesem Ergebnis kommt eine Umfrage von Wakefield Research, die im Auftrag der .co-Registry .CO Internet S.A.S. erstellt wurde.

Die Wahl der richtigen Domain kann für den Erfolg eines Unternehmens mit entscheidend sein. Doch gilt dieser Grundsatz auch für kleinere und mittlere Unternehmen? Dieser Frage ging die Studie von Wakefield Research nach. Befragt wurden die Inhaber von 500 Unternehmen mit einer Größe von bis zu 100 Mitarbeitern und bezogen auf den Zeitraum 19. April bis zum 29. April 2013. Erstaunlich: knapp die Hälfte der befragten Unternehmen verfügt weder über eine eigene Website noch ein Blog, über das sie ihr Unternehmen, ihre Waren oder ihre Dienstleistungen im Internet präsentieren. Doch selbst wenn sie eine Website oder ein Blog haben, sind sie in 49 Prozent der Fälle mit ihrer Domain unzufrieden, wobei 55 Prozent sogar annehmen, wegen einer schlechten Domain Kunden verloren zu haben. Bemängelt wird vor allem die schlechte Auswahl: 49 Prozent der Befragten mussten auf eine andere Adresse ausweichen, da die Wunsch-Domain schon vergeben war; folglich würden 52 Prozent ihre Domain wieder ändern, wenn sie frei wählen könnten.

Diese Einschränkung in der Wahl der richtigen Domain ist dabei zu einem Teil aber auch selbst verschuldet: 63 Prozent blenden die Wahl der richtigen Top Level Domain aus. 29 Prozent wissen noch nicht einmal, was eine Domain-Endung ist; 71 Prozent gaben zwar an, das zu wissen, irrten sich jedoch in zwei von fünf Fällen. Doch damit nicht genug: für 63 Prozent der Befragten spielte die Länge der Domain keine Rolle; der Grundsatz „Kürze, Kürze, Kürze“ scheint sich also noch nicht herumgesprochen zu haben. Kein Wunder, dass 57 Prozent angaben, die Wahl der richtigen Domain sei schwieriger als die Wahl des Namens für ein Baby. 46 Prozent meinten sogar, dass es wahrscheinlicher sei, einen Hundert-Dollar-Schein auf der Straße zu finden als einen attraktiven Domain-Namen unter .com, der noch frei ist.

Die Studie mag für den deutschsprachigen Raum nicht repräsentativ sein, doch dass Domains mehr als .com oder .de zu bieten haben, sollte sich herumgesprochen haben. Insoweit bietet die bevorstehende Erweiterung des Namensraumes um viele hundert neue Domain-Endungen zusätzliche Chancen auch für kleinere und mittelständische Unternehmen, ihre Wunsch-Domain zu ergattern. Bleibt zu hoffen, dass sie diese Chance nutzen.

Eine Präsentation zu der Studie finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/769

Quelle: sedo.de

BRAND.COM – TEUERSTE DOMAIN DES JAHRES VERKAUFT

Das Domain-Handelsjahr 2013 hat seinen vorläufigen Höhepunkt erreicht: für US$ 500.000,- (ca. EUR 385.469,-) wechselt die Domain brand.com den Inhaber.

Blicken wir zunächst aber auf die Liga der Länderendungen, wo sich diesmal Hollands kortingen.nl für EUR 16.000,- den Platz an der Spitze sichern konnte. Auf dem Stockerl landeten zudem die beiden .de-Domains bmp.de für EUR 14.280,- sowie tierversicherung.de für EUR 13.500,-. Die Rolle des Exoten spielte Tonga, die unter movie.to für EUR 12.000,- jedenfalls derzeit wider Erwarten kein Streaming-Angebot bereithält. Ansonsten gab es einen bunten Mix zu eher niedrigen Preisen:

talkeasy.de – EUR 7.800,-
smoothie.de – EUR 7.300,-
hebeln.de – EUR 2.500,-
lottozahlen24.de – US$ 2.587,- (ca. EUR 1.994,-)
scheissdrauf.de – US$ 2.340,- (ca. EUR 1.804,-)
moneyman.de – US$ 1.950,- (ca. EUR 1.503,-)
online-versicherungen.de – US$ 1.947,- (ca. EUR 1.501,-)
shoetown.de – US$ 1.560,- (ca. EUR 1.202,-)
hfa.de – US$ 1.299,- (ca. EUR 1.001,-)

onlinezeitung.ch – US$ 1.950,- (ca. EUR 1.503,-)
rezeptfrei.ch – US$ 1.950,- (ca. EUR 1.503,-)
proflora.ch – US$ 1.040,- (ca. EUR 801,-)

mymail.co.uk – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.564,-)
kitesurf.co.uk – GBP 2.999,- (ca. EUR 3.510,-)
dollydaydream.co.uk – US$ 2.272,- (ca. EUR 1.751,-)

visual.me – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.927,-)
contractors.me – US$ 1.650,- (ca. EUR 1.272,-)
any.me – US$ 1.350,- (ca. EUR 1.040,-)

Die Liga der neueren generischen Endungen war in der vergangenen Woche allenfalls durchschnittlich besetzt, wobei es .biz immerhin gelang, .info zu übertrumpfen.

thomas.biz – EUR 5.400,-
urlaub.info – US$ 6.600,- (ca. EUR 5.088,-)
krebs.info – US$ 4.333,- (ca. EUR 3.340,-)
mws.info – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.156,-)
spearfishing.info – US$ 1.000,- (ca. EUR 771,-)

Als „oldies, but goldies“ erwiesen sich einmal mehr die älteren generischen Endungen, wo .org mit cashforcars.org zu US$ 55.000,- und ahn.org für US$ 50.000,- aufhorchen ließ. Konkurrent .net stieg mit viewpoint.net erst bei US$ 9.000,- ein, macht dafür aber die Masse der Verkäufe aus.

wgs.org – US$ 18.540,- (ca. EUR 14.293,-)
texasholdempoker.org – US$ 15.200,- (ca. EUR 11.718,-)
aseansec.org – US$ 15.100,- (ca. EUR 11.641,-)
yds.net – US$ 7.888,- (ca. EUR 6.081,-)
173.net – US$ 5.055,- (ca. EUR 3.897,-)
floralsupply.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.854,-)
sbg.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.854,-)
swimShop.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.854,-)
rock.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 3.853,-)
forgetmenot.net – US$ 4.788,- (ca. EUR 3.691,-)
payhere.net – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.006,-)
9a.net – US$ 3.850,- (ca. EUR 2.968,-)

Kommen wir abschließend zurück auf den Verkauf von brand.com, der sich mit US$ 500.000,- (ca. EUR 385.469,-) an die Spitze der Jahresbestenliste 2013 setzt. Als Käufer werden die Betreiber des Angebots reputationchanger.com genannt, die den Kauf nutzen, um zu brand.com umzufirmieren; aktuell leitet die Domain reputationchanger.com schon auf brand.com weiter.

surrogate.com – US$ 110.000,- (ca. EUR 84.803,-)
fortnite.com – US$ 71.500,- (ca. EUR 55.122,-)
thisisme.com – US$ 59.000,- (ca. EUR 45.485,-)
cortinas.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 38.546,-)
puremix.com – US$ 43.000,- (ca. EUR 33.150,-)
nextuniversity.com – US$ 31.500,- (ca. EUR 24.284,-)
newsuk.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 23.128,-)
imf.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 20.815,-)
exb.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 19.273,-)
bigbeauty.com – US$ 22.500,- (ca. EUR 17.346,-)
swig.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.418,-)
alligators.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 7.708,-)
ussr.com – US$ 9.320,- (ca. EUR 7.185,-)
discoverperu.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.167,-)
helitours.com – US$ 6.200,- (ca. EUR 4.779,-)
villabooking.com – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.006,-)
poolroboter.com – US$ 2.275,- (ca. EUR 1.753,-)
bluedrive.com – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.696,-)
ilovethailand.com – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.618,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, eigene Recherche

SEPTEMBER – 3. NRW IT-RECHTSTAG IN KÖLN

Zum 3. Mal richten der Kölner Anwaltverein und die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (davit) den NRW IT-Rechtstag aus. Die eintägige Veranstaltung findet am 09. September 2013 in Köln statt.

Beleuchtet werden auch in diesem Jahr die aktuellen rechtlichen IT-Topthemen. Den Auftakt macht um 14.15 Uhr ein Referat von Dirk Büch, Richter und wissenschaftlicher Mitarbeiter am I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, zum Thema „Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum IT-Recht“. Dem folgt um 16.30 Uhr ein halbstündiger Vortrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Luckhaus zu „Die neuen Top Level Domains“. Nach einer kurzen Pause befasst sich Ralf Neugebauer, Richter beim 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, mit der aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zum IT-Recht. Ihm folgt Rechtsanwalt Dr. Carsten Intveen, der unter dem Titel „Digitales Ableben – Der Tod auf Facebook und Nachlassverwaltung 2.0“ einen bisher oft vernachlässigten Aspekt virtueller Identitäten betrachtet. Den Abschluss macht Rechtsanwalt Dr. Carsten Föhlisch, der über aktuelle Entwicklungen im Online-Handel berichtet. Nach den Referaten besteht jeweils Gelegenheit zur ausführlichen Diskussion. Im Anschluss an die Veranstaltung lädt der Kölner Anwaltverein im Hotel ein zu einem gemeinsamen Kölsch.

Der 3. NRW IT-Rechtstag findet am 09. September 2013 im Hotel Mondial am Dom Cologne, MGallery Collection, Kurt-HackenbergPlatz 1 in 50667 Köln statt. Die Veranstaltung beginnt voraussichtlich um 14.00 Uhr und dauert bis gegen 19.30 Uhr. Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 100,- zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. Eine Teilnahmebescheinigung laut § 15 FAO wird für 5 Stunden erteilt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://bit.ly/121dyjg

Quelle: eigene Recherche

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